Bürgergeld
Das hier beschriebene Bürgergeld ist eine steuerfinanzierte Notfallleistung für den Lebensunterhalt Erwerbsfähiger und ihrer Familien aus dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Es ersetzt die bis 31.12.2022 vorgesehenen Leistungen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, § 19 Abs. 1 SGB II. Ab dem 01.07.2026 wird das Bürgergeld umbenannt in Grundsicherungsgeld. Bürgergeld-Konzepte im Rahmen der Grundeinkommensdiskussion sind bisher in Deutschland nicht umgesetzt worden.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Leistungsberechtigte und Bedarfsgemeinschaft
- 3 Hilfebedürftigkeit und Berechnungsmethode
- 4 Bedarfe einschließlich Kosten der Unterkunft
- 5 Berücksichtigung von Einkommen
- 6 Berücksichtigung von Vermögen
- 7 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Bürgergeld werden vom 01.01.2023 bis 30.06.2026 die umgangssprachlich oft Hartz IV genannten Lebensunterhaltsleistungen genannt, die vorher Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld hießen. Sie sind im SGB II als Teil der Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt. Ab 01.07.2026 wird das Bürgergeld umbenannt in Grundsicherungsgeld (Bundestag, Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Drucksache 21/4522 vom 04.03.2026, Bürgergeld-Gesetz, Bundestagsdrucksachen 20/3873 vom 10.10.2022 und 20/4600 vom 23.11.2022). Jobcenter oder Optionskommunen verantworten diese steuerfinanzierte Sozialleistung zur Existenzsicherung.
Beim Bürgergeld liegt der Regelbedarfssatz für Alleinstehende und Alleinerziehende seit 2024 bei 563 €, obwohl jährlich zum 1.1. eine Anpassung und unterjährig eine ergänzende Überprüfung vorgesehen ist.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband hält dagegen einen Regelsatz von 813 € im Jahr 2024 für erforderlich, damit der Regelbedarfssatz vor Armut schützt (Paritätischer Wohlfahrtsverband 2023). Die Kritik wirft der Gesetzgebung zudem vor, dass es sich um eine Fortsetzung von Hartz-IV handele. Die Leistungen zwängen, prekäre Arbeit anzunehmen und seien mit übermäßigen Mitwirkungspflichten verbunden (Tacheles e.V. 2022). Die Gegenseite kritisiert, die Vermögensgrenzen seien zu großzügig und die Leistungsminderungen bei der Verweigerung von Arbeit zu gering (Bundesrechnungshof 2022).
Das Bürgergeld im SGB II ist bedarfsabhängig, was solidarische und meist auch liberale Grundeinkommenskonzepte ablehnen. Es sieht – wie schon das ALG II – Verpflichtungen vor, bei deren Nichterfüllung die Leistung um 10 % bis 100 % des Regelbedarfs für ein bis drei Monate gemindert wird, § 31–32 SGB II.
2 Leistungsberechtigte und Bedarfsgemeinschaft
Bürgergeld erhalten Personen, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten und bei denen kein Ausschlussgrund (z.B. Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) vorliegt. Ausländer sind meist leistungsberechtigt, z.B. wenn sie einen legalen Aufenthalt von 5 Jahren nachweisen können oder als EU-Bürger:innen in Deutschland arbeiten, § 7 Abs. 1 S. 2 ff. SGB II. Das Bürgergeld-Gesetz sieht hier keine Änderungen vor.
Zusätzlich müssen Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 SGB II
- mindestens 15 Jahre alt und noch nicht im Rentenalter sein,
- nicht wegen einer Krankheit oder Behinderung sechs Monate oder länger nur bis zu drei Stunden täglich erwerbsfähig sein, § 8 SGB II und
- sich im orts‑ und zeitnahen Bereich aufhalten, um erreichbar zu sein, § 7b SGB II-neu ab 01.07.2023.
Kinder bis 14 Jahren oder Nichterwerbsfähige können ebenfalls Bürgergeld erhalten, wenn sie mit Erwerbsfähigen zusammenwohnen mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II. So müssen Familienmitglieder eines Haushaltes in der Regel nicht zu verschiedenen Behörden.
Für eine Bedarfsgemeinschaft im SGB II bedarf es zunächst einer erwerbsfähigen Person, die nicht unbedingt selbst Leistungen beziehen muss, z.B. weil sie studiert und deshalb BaföG erhalten könnte. Die gemeinsam einen Haushalt führenden Partner:innen, egal ob eheliche oder nichteheliche und Kinder unter 25 Jahren gehören zur Bedarfsgemeinschaft, § 7 Abs. 3, Abs. 3a SGB II. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können u.a. ab einem Jahr Zusammenleben als Bedarfsgemeinschaften gewertet werden. Auch können über erwerbsfähige Jugendliche deren Eltern und Stiefeltern dazu gehören.
Anders als in einer reinen Wohngemeinschaft, wird in einer Bedarfsgemeinschaft das Einkommen und Vermögen der Eltern für ihre Kinder unter 25 Jahren herangezogen. Einkommen und Vermögen der Unter-25-Jährigen wird jedoch nicht bei den Eltern berücksichtigt, sondern nur bei den Unter-25-Jährigen selbst. Ab 25, wenn sie heiraten oder wenn sie ihren Bedarf selbst decken, gehören Unter-25-Jährige nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern an.
Im SGB II wird bei den Unter-25-Jährigen ihr Einkommen nur bei ihnen angerechnet. Nach § 9 SGB II ist dagegen das Einkommen von Eltern und Partner:innen prozentual auf alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder horizontal zu verteilen. Damit bleiben Eltern und Partner:innen im Sinne des SGB II hilfebedürftig und sind weiter aufgefordert, ihre Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, auch wenn sie ihren eigenen Bedarf decken.
Studierende und andere Auszubildende können ggf. Leistungen zur Ausbildung nach § 27 SGB II erhalten, die nicht Bürgergeld genannt werden. Z.B. wird der Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigt und können ihre Kinder bürgergeldberechtigt sein.
Bürgergeld kann wegen fehlender Mitwirkung versagt oder gekürzt werden. Bei einer ersten Verletzung einer zumutbaren Pflicht wird der Regelbedarf für einen Monat um 10 % gemindert, § 31a SGB II. In der Praxis ist die Zumutbarkeit der Pflichten entscheidend, z.B. ob ein geringer Lohn ein wichtiger Grund ist, einen Job abzulehnen, § 10 SGB II (Dick 2023, Kap. 14.2). Seit 28.03.2024 kann der Regelsatz um 100 % für max. zwei Monate gekürzt werden. Mit leichten Änderungen seit 29.03.2026 ist weiterhin dafür eine Anhörung und Härtefallprüfung erforderlich. Dafür muss die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden, § 31a Abs. 7 SGB II. In der Praxis wird die Verschärfung nur kranke Menschen treffen und keine Haushaltseinsparungen bringen. Es ist fraglich, ob sie verfassungsgemäß ist (Eckhardt 2024, S. 15 ff.). Wird ein Termin nicht mit nachgewiesenem Grund abgesagt, kann wegen eines 2. Meldeversäumnisses im Grundsicherungsgeld ab 01.07.2026 statt 10 % nun 30 % vom Regelbedarf gekürzt werden. Außerdem ist eine Einstellung des Grundsicherungsgeldes wegen Nichterreichbarkeit nach § 7b SGB II möglich, wenn drei Meldeversäumnisse vorliegen und auch im Folgemonat sich nicht zurückgemeldet wurde. Für eine Verhältnismäßigkeit dieser Regelung stellt sich die Frage, wie sichergestellt wird, „dass Sanktionen nur Personen treffen, die sich tatsächlich ‚willentlich‘ weigern bzw. nicht erreichbar sein wollen?“ (Kießling 2026, S. 27).
3 Hilfebedürftigkeit und Berechnungsmethode
Für die Ermittlung der Höhe des Bürgergeldes wird der Bedarf dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Daraus ergibt sich die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II und damit der Umfang der Leistung. Das folgende einfache Beispiel für eine volljährige alleinstehende Person, die monatlich 280 € Unterhalt von der Mutter erhält, bietet einen ersten Überblick:
| Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2024 | 563 € (pauschal) |
| Kosten der Unterkunft und Heizung z.B. | 500 € (tatsächliche Höhe der Warmmiete) |
| Bedarf zur Existenzsicherung | 1.063 € |
| Anrechenbares Einkommen/Vermögen | 250 € (z.B. Unterhalt 280 – 30 € Vers.-Pauschale) |
| Hilfebedarf pro Monat | 813 € (= Umfang des Bürgergeldes) |
4 Bedarfe einschließlich Kosten der Unterkunft
Der Bedarf für Essen, Kleidung, Haushaltsstrom, ein Handy und Hygieneartikel etc. wird über eine Regelbedarfsstufe pauschaliert für SGB II und SGB XII gleich festgelegt. Alle fünf Jahre wird über eine Einkommens‑ und Verbrauchsstichprobe vom Bundesamt für Statistik eine neue Datengrundlage für die Regelbedarfsstufen erhoben. Das Bundesverfassungsgericht forderte für ein menschenwürdiges Existenzminimum von der Gesetzgebung eine transparente, nachvollziehbare Gestaltung und eine gesonderte Bedarfserhebung für Minderjährige (BVerfG, 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a.). In seinem Urteil von 2014 hat es die Festlegungsmethode nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz als „derzeit noch verfassungsgemäß“ eingestuft, aber unterjährige Anpassungen bei rasanten Preisentwicklungen für erforderlich gehalten (BVerfG, 23.07.2014 – Az.: 1 BvL 10/12). Die Regelbedarfsstufen werden jährlich mit einer Basisfortschreibung angepasst, seit 2023 zusätzlich an die Inflation in den Monaten April bis Juni mit einer ergänzenden Fortschreibung, § 20 SGB II, §§ 28, 28a SGB XII, Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG).
Mehrbedarfe gleichen teils aus, wenn der pauschalierte Regelsatz auf ungleich höhere Bedarfe trifft u.a. für Alleinerziehende, § 21 SGB II. Ein Härtefallmehrbedarf eröffnet einen Spielraum für unterschiedliche Lebenslagen, z.B. für chronisch Kranke oder für Mobilitätskosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes (BVerfG, 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a.).
Zusätzlich können nach § 24 ff. SGB II weitere Bedarfe berücksichtigt werden: u.a. Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Krankenversicherungsbeiträge von Privatversicherten oder das Bildungspaket z.B. für Klassenfahrten oder Computer für Homeschooling.
Der Kreis der Leistungsberechtigten soll sich durch das Bürgergeld-Gesetz nicht wesentlich ändern, während mit dem Wohngeld Plus eine Ausweitung der Wohngeldberechtigten vorgesehen ist (Betanet 2024). Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu hohen Wohn‑ und Heizkosten, der 2025 um 15 % steigen soll. Dagegen sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II Teil des Lebensunterhaltes. Sie werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. In der Karenzzeit wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft, wohl aber, ob die Heizkosten angemessen sind. Dagegen wird im Grundsicherungsgeld in der Karenzzeit maximal das 1 1/2-fache der angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt. Die Karenzzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich, um die Monate, in denen der Leistungsbezug unterbrochen wurde, § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der Karenzzeit wird, bei unangemessen hohen Kosten der Unterkunft und Heizung zur Senkung der Kosten durch Wohnungswechsel oder Untervermietung innerhalb von 6 Monaten aufgefordert.
Welche Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung abstrakt und individuell angemessen ist, wird in der Praxis maßgeblich über dazu erlassene örtliche Verwaltungsvorschriften bestimmt, wie den AV Wohnen Berlin, die auf Daten aus dem Berliner Mietspiegel beruht. Die Konzepte sind immer wieder umstritten und voll gerichtlich überprüfbar (BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R).
Werden die Kosten nicht gesenkt, wird nur noch der angemessene Betrag gewährt und Leistungsempfangende müssen die Wohnkostenlücke aus ihrem sonstigen Einkommen oder Vermögen zahlen. In Berlin waren das im Februar 2021 z.B. über 31.000 Bedarfsgemeinschaften von insgesamt über 261.000 (Bundestagsdrucksache 19/31600, Antwort vom 19.07.2021 auf Kleine Anfrage Wohnkostenlücke 2020, Seite 67).
5 Berücksichtigung von Einkommen
Den Bedarfen werden Einkommen und Vermögen gegenübergestellt, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Was bereits da ist, ist Vermögen. Einkommen ist, was in einem Bedarfsmonat zufließt, wie z.B. der Unterhalt in der Beispielrechnung, egal ob regelmäßig oder einmalig, § 11 SGB II. Kindergeld wird in der Regel bei den Kindern als Einkommen berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt als Einkommen wird nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 bis 7 SGB II-neu z.B. Einkommen aus steuerfreien Einkünften, bis 3.000 € aus Ehrenamt und Erbschaften. Auch Pflegegeld, z.B. wenn Angehörige Pflegebedürftige pflegen, wird wie bisher nicht als Einkommen berücksichtigt. Schülerferienjobs und geringfügige Jobs neben Schule, Studium oder Ausbildung werden nicht als Einkommen angerechnet.
Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird nach § 11b Abs. 1, Abs. 3 SGB II zusätzlich zu Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgesetzt:
- mindestens eine Pauschale von 100 € für Ausgaben für die Erwerbstätigkeit (wer mehr als 400 € verdient kann höhere Ausgaben nachweisen und absetzen) und
- ein Freibetrag von 20 % vom Einkommen zwischen 100 bis 520 € und
- ggf. ein Freibetrag von 30 % vom Einkommen von 520 bis 1000 € und ggf. weitere 10 % für Einkommen bis zu 1500 €.
Bei 280,- Euro Minijob brutto = netto würden daher 100 + (280 - 100) x 20=136 € abgesetzt. Es wären 144 € von 280 € anrechenbar und sie hätte 136 € mehr als wenn sie nicht erwerbstätig wäre. Bei der 280 € Unterhalt beziehenden Person aus dem Beispiel oben, wird nur die Versicherungspauschale von 30 € abgesetzt, § 6 Bürgergeld-V (Bürgergeld-Verordnung) und deshalb 250 € angerechnet. Die erwerbstätige Person hat damit 106 € mehr Bürgergeld neben den 280 € Einkommen als die unterhaltbeziehende Person.
6 Berücksichtigung von Vermögen
Vermögen ist, was bereits vor dem Bedarfsmonat da war. Einkommen wird im nächsten Monat Vermögen und ist dann als solches zu berücksichtigen, auch wenn es als Einkommen nicht zu berücksichtigen war, wie z.B. eine Erbschaft.
Im ersten Jahr des Leistungsbezuges werden mindestens 40.000 € Vermögen als nicht erheblich angesehen und deshalb nicht berücksichtigt. Diese Regelung wurde für das Grundsicherungsgeld abgeschafft. Danach sind pro Person der Bedarfsgemeinschaft 15.000 € Schonvermögen vorgesehen, § 12 Abs. 2 SGB II. Im Grundsicherungsgeld ist nun eine Staffelung nach dem Lebensalter vorgesehen: von 5.000 bis 20.000 €. Daneben müssen u.a. auch angemessene Autos, einige Altersvorsorgevermögen und eine Eigentumswohnung bei vier Personen bis 130 qm nicht verwertet werden, um den Lebensunterhalt zu decken. Im Karenzjahr sind auch unangemessen große und wertvolle Wohnungen nicht als Vermögen anzurechnen.
7 Quellenangaben
Betanet, 2024. Wohngeld [online]. Augsburg: beta Institut gemeinnützige GmbH [Zugriff am: 06.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.betanet.de/wohngeld.html
Bundesrechnungshof, 2022. Bürgergeld-Gesetz: Risiken und Fehlwirkungen vermeiden [online]. Bonn: bundesrechnungshof, 09.11.2022 [Zugriff am: 27.11.2022]. Verfügbar unter: https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/​Kurzmeldungen/DE/-2022-Kurzmeldungen/​-11-2022-buergergeld/​11-2022-buergergeld.html
Dick, Judith, Hrsg. 2023. Praxishandbuch Recht für Soziale Beratung. Köln: Reguvis. ISBN 978-3-8462-1245-5 [Rezension bei socialnet]
Eckhardt, Bernd, Hrsg. 2024. sozialrecht-justament [online]. 12(5). S. 15 ff. [Zugriff am: 04.09.2024]. Verfügbar unter: https://sozialrecht-justament.de/data/documents/​SJ-5_2024.pdf
Kießling, Andrea, 2026. Neuordnung der Sanktionierung im SGB II? [online]. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung, 26.02.2026 [Zugriff am: 17.04.2026]. Verfügbar unter: https://www.boeckler.de/data/downloads/OEA/Veranstaltungen/2026/v_2026_02_26_kiessling.pdf
Paritätischer Wohlfahrtsverband, 2023. Regelbedarfe 2024 – Fortschreibung der paritätischen Regelbedarfsforderung [online]. Berlin: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., Dezember 2023 [Zugriff am: 16.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/​user_upload/​Seiten/​Presse/docs/expertise_regelsatzberechnung-2023.pdf
Rosenow, Roland, 2026. Synopse zu Artikel 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Änderungen des SGB II) [online]. March: Roland Rosenow, 07.03.2026 [Zugriff am: 13.05.2026]. Verfügbar unter: https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Notizen_zur_Politik/​2026-03-07_Synopse_13_SGBIIAendG.pdf
Tacheles e.V., 2022. Stellungnahme zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) [online]. Wuppertal: Tacheles e.V., 22.08.2022 [Zugriff am: 27.11.2022]. Verfügbar unter: https://tacheles-sozialhilfe.de/files/​Aktuelles/2022/Tacheles-Stellungnahme-zum-Buergergeldgesetz-Final-22-08-2022-E.pdf
Verfasst von
Prof. Dr. Judith Dick
Evangelische Hochschule Berlin, Professur für Sozialrecht
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