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Bürgergeld-Gesetz

Lexikonredaktion

veröffentlicht am 09.01.2023

Weitere Schreibweise: Bürgergeldgesetz

Amtlicher Name: Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Das Bürgergeld-Gesetz ist am 25.11.2022 in Bundestag und Bundesrat verabschiedet und am 20.12.2022 im BGBl. I S. 2328 verkündet worden. Es handelt sich um ein Änderungsgesetz zum Sozialgesetzbuch II, mit dem eine umfassende Neuregelung der Grundsicherung für Arbeitssuchende seit dem 01.01.2023 schrittweise in Kraft tritt.

Anstelle des bisherigen Arbeitslosengeldes II (ALG 2, umgangssprachlich Hartz IV) und Sozialgeldes tritt mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes einheitlich das Bürgergeld.

Die Regelungen des Bürgergeld-Gesetzes werden in zwei Schritten umgesetzt. Zu den wichtigsten Regelungen gehören:

Ab 01.01.2023

  • Erhöhung der Regelsätze je nach Regelbedarfsstufe der Leistungsberechtigten zwischen 35 und 53 Euro
  • Karenzzeit für Angemessenheit der Wohnung von einem Jahr
  • Schonvermögen von 40.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für jede weitere Person im ersten Jahr, anschließend Vermögensfreibetrag in Höhe von 15.000 Euro je Person
  • Wegfall des sogenannten Vermittlungsvorrangs, der bevorzugten Vermittlung in eine Erwerbstätigkeit, zugunsten der Förderung von Weiterbildung und Berufsausbildung
  • Leistungsminderungen ab 10 % bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich
  • Bagatellgrenze von 50 Euro bei Rückforderungen der Jobcenter

Ab 01.07.2023

  • Höhere Freibeträge und Hinzuverdienstmöglichkeiten für Erwerbstätige, Zuverdienst von bis zu 100 Euro bleibt anrechnungsfrei
  • bei Schüler:innen, Studierenden und Auszubildenden bleibt ein Einkommen bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) anrechnungsfrei
  • Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche bis zu 3.000 Euro jährlich können behalten werden
  • Kooperationsplan ersetzt die bisherige Eingliederungsvereinbarung
  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen

Ausführliche Hinweise zu den Änderungen durch das Bürgergeld-Gesetz finden sich in den Lexikonartikeln zum Bürgergeld und zum Sozialgesetzbuch II.

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Zitiervorschlag
Lexikonredaktion, 2023. Bürgergeld-Gesetz [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 09.01.2023 [Zugriff am: 07.12.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29572

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Buergergeld-Gesetz

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