Care Leaver
Aike F. Schäfer, Charlotte Reiche
veröffentlicht am 20.09.2025
Care Leaver (oder Careleaver:innen) sind junge Menschen, die in Wohnformen der Hilfen zur Erziehung gelebt haben oder diese zeitnah verlassen werden.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Zum Begriff
- 3 Lebenslagen
- 4 Rechtliche Rahmenbedingungen
- 5 Care Leaver Projekte
- 6 Quellenangaben
- 7 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Als Care Leaver (oder auch Careleaver:innen) werden junge Menschen bezeichnet, die in Wohnformen der Hilfen zur Erziehung lebten oder in naher Zukunft aus diesen entlassen werden (Sievers, Thomas und Zeller 2016, S. 9). Diese Gruppe ist besonderen Herausforderungen während der Übergangsphase ins Erwachsenensein ausgesetzt. In der Fachdiskussion und Forschung zeigt sich, dass die jungen Menschen aus der Stationären Erziehungshilfe vielfältigen Benachteiligungen unterliegen und „eine der am stärksten sozial benachteiligte[n] […] Gruppe[n] darstellen“ (Zeller und Köngeter 2013, S. 582).
Der Übergang ins Erwachsenenleben ist durch fehlende familiäre Unterstützung, finanzielle Unsicherheiten und eine oft prekäre Wohnsituation erschwert. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurden rechtliche Verbesserungen eingeführt, deren Umsetzung aber lückenhaft bleibt. Besonders kritisch ist der Ausbildungs- und Berufseinstieg, da Unterstützung häufig endet, bevor junge Menschen abgesichert sind. Junge Geflüchtete in stationären Hilfen erfahren dabei zusätzliche Barrieren.
Viele Care Leaver sind auf projektbasierte Hilfe angewiesen, da es an langfristiger Finanzierung fehlt. Zahlreiche Initiativen und Modellprojekte versuchen, die Übergänge zu begleiten. Der Verein Careleaver e.V. stärkt die Interessenvertretung und unterstützt Vernetzung, Beratung und fachpolitisches Engagement (Careleaver e.V. o.J.).
2 Zum Begriff
Care Leaver (oder Careleaver:innen) sind junge Menschen, die in Wohnformen der Hilfen zur Erziehung – Pflegefamilien, Erziehungsstellen, Wohngruppen, Betreutes Einzelwohnen oder ähnlichen Einrichtungen – gelebt haben oder diese zeitnah verlassen werden. Der Begriff Care Leaver ist dem Angelsächsischen entliehen und wurde in die deutsche Fachdiskussion übernommen. (Sievers, Thomas und Zeller 2016, S. 9). Die Kinder- und Jugendhilfe wird mit „Care“ umschrieben und „Leaver“ sind die jungen Menschen, die die Hilfe verlassen (Stiftung Universität Hildesheim 2018).
3 Lebenslagen
3.1 Verselbstständigung
Die besondere Lebenslage von Care Leavern erfährt seit etwa einem Jahrzehnt zunehmende Aufmerksamkeit im deutschen Fachdiskurs. Der Prozess des „Leaving Care“ (Verlassens der Hilfe zur Erziehung) unterscheidet sich signifikant von der Verselbstständigung ihrer Peers (Köngeter, Schröer und Zeller 2012, S. 262; AGJ 2022, S. 5). Er ist durch erhebliche soziale und materielle Herausforderungen geprägt. Die Unterstützungssituation hat sich mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) verbessert (Zeller 2021, S. 22 ff.). Ein Anspruch auf Hilfen ist dadurch bis zum 21. Lebensjahr möglich, zuvor endete dieser zumeist mit dem Erreichen der Volljährigkeit (IJAB e.V. o.J.). Allerdings bleibt ein Unterschied bei der Verselbstständigung im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung bestehen. Während Care Leaver in der Regel bis zum 21. Lebensjahr unterstützt werden, lebten 2023 „mehr als ein Viertel (28 %) der 25-Jährigen in Deutschland noch im elterlichen Haushalt“ (Destatis 2024).
3.2 Übergang Schule-Beruf
Die Anforderungen des Arbeitsmarktes und die zunehmende Komplexität vieler Berufe führen zu längeren Ausbildungswegen. Junge Menschen treten dadurch später ins Berufsleben ein und erlangen später finanzielle Unabhängigkeit. In dieser Lebensphase des Übergangs zwischen Jugend- und Erwachsenenphase benötigen sie Unterstützung auf ihrem Weg. Die Familien junger Menschen und deren soziale sowie finanzielle Möglichkeiten bestimmen maßgeblich, inwieweit Chancen in dieser Phase genutzt werden können (AGJ 2014, S. 2 ff.). Für Care Leaver endet die Unterstützung oft, bevor sie eine Ausbildung oder ein Studium abschließen können. Sowohl soziale als auch finanzielle Hilfe fällt dementsprechend in einer sehr herausfordernden Lebensphase weg, obwohl Care Leaver durch ihre biografische Vorbelastung oftmals einen höheren Unterstützungsbedarf haben (Sievers, Thomas und Zeller 2016, S. 7 f.).
3.3 Finanzielle Situation
Nach den Hilfen zur Erziehung sind Care Leaver oftmals auf Sozialleistungen angewiesen. Ein Aufwachsen in Einrichtungen der Stationären Erziehungshilfe kann zur Folge haben, als junger Erwachsener von relativer Armut bedroht zu sein. Aufgrund fehlender finanzieller Unterstützungspersonen können gerade in Übergangsphasen Finanzierungslücken entstehen (Fachstelle Leaving Care 2025; Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention o.J.). Schon der Defekt der Waschmaschine kann dann beispielsweise zur Überschuldung führen.
3.4 Wohnsituation
Auch auf dem Wohnungsmarkt stehen Care Leaver vor erheblichen Benachteiligungen (Der Paritätische 2020). Es gibt einen Mangel an erschwinglichem Wohnraum und Sozialwohnungen. Vermieter verlangen häufig Bürgschaften von den Eltern, die Care Leaver nicht vorweisen können. Dies reduziert ihre Chancen auf ein Mietverhältnis erheblich und verstärkt ihre soziale und materielle Unsicherheit (Fachstelle Leaving Care 2025).
3.5 Soziales Netzwerk
Erschwerend kommt hinzu, dass beim Auszug aus den betreuten Wohnformen Bezugspersonen wegfallen und viele Care Leaver nicht auf ein stabiles privates Netzwerk zurückgreifen können (SOS-Kinderdorf 2021).
3.6 Geflüchtete
Kaum Berücksichtigung finden bisher die besonderen Bedarfe junger Geflüchteter im Übergang aus der stationären Erziehungshilfe. Diese sind aufgrund sprachlicher und aufenthaltsrechtlicher Barrieren besonders vom gesellschaftlichen Ausschluss bedroht (Servicestelle junge Geflüchtete 2025). Mit Blick auf das Ziel einer inklusiven Jugendhilfe besteht außerdem die Aufgabe, Übergänge so zu gestalten, dass allen jungen Menschen eine diskriminierungsfreie soziale Teilhabe beim Eintritt ins Erwachsenenleben ermöglicht wird.
4 Rechtliche Rahmenbedingungen
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), dem Änderungsgesetz zum Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) aus dem Jahr 2021, haben sich die gesetzlichen Bedingungen für Care Leaver verändert.
4.1 § 41 SGB VIII – Hilfe für junge Volljährige
Auch vor der Einführung des KJSG konnten junge Erwachsene ab dem 18. Geburtstag „Hilfe für junge Volljährige“ beim Jugendamt beantragen. Diese Möglichkeit wurde 2021 nochmals gestärkt. Seitdem muss das Jugendamt begründen, warum eine Hilfe nach dem 18. Geburtstag nicht genehmigt oder beendet wird.
Neu eingeführt wurde die sogenannte „Coming-Back-Option“ in § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, wonach junge Menschen das Recht haben, nach dem 18. Geburtstag wieder Jugendhilfeleistungen zu erhalten. Dies gilt auch für eine erstmalige Gewährung.
Deutlich konkretisiert und erweitert wurde in § 41 Abs. 3 SGB VIII eine Verpflichtung des Jugendamtes, ab einem Jahr vor dem perspektivischen Ende der Jugendhilfemaßnahme zu prüfen, ob nach deren Ende ein Bedarf auf Leistungen durch andere Sozialleistungsträger besteht. Diese Übergangsplanung ist zudem gemäß § 36b SGB VIII im Hilfeplan verortet.
4.2 § 41a SGB VIII – Nachbetreuung
Gänzlich neu wurde durch das KJSG der Paragraf § 41a SGB VIII eingeführt. Er sichert Care Leavern verbindlich das Recht zu, bis zum 27. Lebensjahr in einer „verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt“ (§ 41a Abs. 1 SGB VIII) zu werden. Die Form der Unterstützung soll sich dabei an den Bedarfen der jungen Volljährigen orientieren. Zudem ist das Jugendamt verpflichtet, den Zeitraum und Umfang im letzten Hilfeplan vor Beendigung der Hilfe festzustellen. Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung, nach dem Ende der Hilfe regelmäßig Kontakt zu den Care Leavern zu halten.
Das Gesetz beschreibt keine konkrete Form der Umsetzung der Nachbetreuung. Außerdem ist nicht ausgeführt, wie die Finanzierung gestaltet wird, wenn die Nachbetreuung teilweise durch freie oder private Träger geschieht.
4.3 § 92 und § 94 SGB VIII – Heranziehung zu den Kosten aus Einkommen und Vermögen
Zum 01.01.2023 wurde die Kostenbeteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen geändert. Seitdem dürfen junge Menschen nicht mehr mit ihrem Einkommen oder Vermögen „zu den Kosten der Unterkunft“ (Raabe und Thomas 2024, S. 11) herangezogen werden. Ausgenommen sind sogenannte zweckgleiche Leistungen wie Ausbildungsgeld oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Dies ermöglicht gerade Care Leavern mehr finanzielle Selbstbestimmung und Freiheiten.
5 Care Leaver Projekte
Mittlerweile gibt es in Deutschland viele Gruppierungen und Projekte zur Unterstützung von Care Leavern. Vor der Verabschiedung des KJSG und einem breiteren Bewusstsein für die Thematik beruhten stärkende Kontakte und Begleitung über die finanzierte Hilfe hinaus oftmals auf dem freiwilligen und ehrenamtlichen Engagement von Einrichtungen und engagierten Menschen. Damit war es ein „individuelles Glück“, wenn junge Menschen nach dem Hilfeende stärkende Beziehungen und Hilfe erhalten haben. Beispielweise unterstützten Pflegeeltern ihr Pflegekind auch weiterhin finanziell oder Mitarbeitende der vorherigen Wohngruppe halfen ehrenamtlich bei Bewerbungen oder der Wohnungssuche. Trotz eines breiten Bewusstseins zur Thematik in Fachkreisen und Politik gelingt es aktuell in der Regel nicht, diese Angebote durch stabile langfristige Finanzierungen zu verstetigen.
5.1 Finanzierbarkeit
Mit der Änderung des SGB VIII durch das KJSG und der Einführung des § 41a SGB VIII wurde eine „explizit eigenständige, ambulante Leistung ausgestaltet“ (Meisen 2024, S. 1). Seitdem besteht, besonders in der praktischen Realisierung von Entgeltvereinbarungen für Care Leaver Projekte, eine Unklarheit, „welche gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Klärung der Leistungsinhalte und deren Finanzierung sowie Qualitätsentwicklung greifen“ (Meisen 2024, S. 1). Dies führt dazu, dass gegenwärtig häufig auf eine projektbasierte Drittmittelförderung zurückgegriffen werden muss.
5.2 Beispielprojekte der Care Leaver Arbeit
Als Beispiele für Projekte zur Unterstützung von Care Leavern seien folgende benannt:
- Heimathafen, Kreis Herford, Evangelische Jugendhilfe Schweicheln
- „Meeting Port am Hafen“, Dortmund, Jugendhilfe GrünBau gGmbH
- Careleaver-Zentrum „House of Dreams“, Dresden, Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V.
- Initiative Brückensteine Careleaver, Potsdam, Social Impact gGmbH
5.3 Careleaver e.V.
„Der Verein Careleaver e.V. ist eine bundesweite Interessenvertretung von jungen Menschen, die in einer Einrichtung oder Pflegefamilie aufgewachsen sind“ (Careleaver e.V. o.J.). Er setzt sich für die Rechte von Care Leavern sowie für die Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige und der Übergänge aus Jugendhilfemaßnahmen ein. Der Verein engagiert sich fachpolitisch und als Netzwerkpartner für Politik sowie öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe. Außerdem bietet er für Care Leaver die Möglichkeit der Beratung, Begleitung, Vernetzung und bereitet relevante Informationen auf.
6 Quellenangaben
AGJ – Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe, 2014. Junge Volljährige nach der stationären Hilfe zur Erziehung [online]. Leaving Care als eine dringende fach- und sozialpolitische Herausforderung in Deutschland. Berlin: Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe e.V., 18./19.09.2014 [Zugriff am: 15.07.2025]. Verfügbar unter: https://www.agj.de/fileadmin/​files/​publikationen/​Care_Leaver.pdf
AGJ – Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe, 2022. Verantwortung tragen und Herausforderungen angehen! [online]. Leaving Care vor Ort verbindlich gestalten. Berlin: Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe e.V., 01.07.2022 [Zugriff am: 15.07.2025]. https://www.agj.de/fileadmin/​files/​positionen/2022/Positionspapier_Leaving_Care.pdf
Careleaver e.V., o.J. Careleaver e.V. [online]. Hildesheim: Careleaver e.V. [Zugriff am: 15.07.2025]. Verfügbar unter: https://careleaver.de/ueber-uns/
Der Paritätische, 2020. Und plötzlich allein – Wohnraumversorgung von Care Leavern [online]. Berlin: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., 19.03.2020 [Zugriff am: 15.07.2025]. Verfügbar unter: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/​und-ploetzlich-allein-wohnraumversorgung-von-care-leavern/
Destatis, 2024. Presse [online]. Mehr als ein Viertel der 25-Jährigen wohnte 2023 noch im Haushalt der Eltern. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 13.06.2024 [Zugriff am: 15.07.2025]. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/​Pressemitteilungen/2024/06/PD24_N028_12.html
Deutscher Mieterbund, 2024. Akut-Mangel: 910.000 Sozialwohnungen fehlen in Deutschland [online]. Berlin: Deutscher Mieterbund e.V., 16.01.2024 [Zugriff am: 15.07.2025]. Verfügbar unter: https://mieterbund.de/aktuelles/​meldungen/​akut-mangel-910-000-sozialwohnungen-fehlen-in-deutschland/
Fachstelle Leaving Care, 2025. Basics zum Leaving Care [online]. Herausforderungen im Leaving Care Prozess. Hildesheim: Universität Hildesheim Institut für Sozial- und Organisationspädagogik [Zugriff am: 15.07.2025]. Verfügbar unter: https://www.fachstelle-leavingcare.de/basics-zum-leaving-care/
IJAB e.V., o.J. Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland [online]. Hilfen für junge Volljährige. Bonn: IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. [Zugriff am: 15.07.2025]. Verfügbar unter: https://www.kinder-jugendhilfe.info/aufgaben-und-handlungsfelder/​hilfe-fuer-junge-volljaehrige/​hilfe-fuer-junge-volljaehrige
Köngeter, Stefan, Wolfgang Schröer und Maren Zeller, 2012. Statuspassage „Leaving Care“: Biografische Herausforderungen nach der Heimerziehung. In: Diskurs Kindheits- und Jugendforschung. 7(3), S. 261–276. ISSN 1862-5002
Meysen, Thomas, 2024. Rechtsexpertise [online]. Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII und Leistungserbringungsrecht: Möglichkeiten der Vertragsgestaltung und gesetzgeberischer Änderungsbedarf. Heidelberg: SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies, 03.2024 [Zugriff am: 15.07.2025]. Verfügbar unter: https://www.ejh-schweicheln.de/heimathafen
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Raabe, Benjamin und Severine Thomas, 2024. Rechte von Care Leaver*innen: Verfügbare Leistungen auf Betreuung, Begleitung und finanzielle Unterstützung im deutschen Sozialleistungssystem. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag. ISBN 978-3-947704-33-0
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