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Ehe

Prof. Dr. Susann Kunze

veröffentlicht am 25.07.2022

Englisch: marriage

Geltungsbereich: Die rechtlichen Ausführungen beziehen sich auf Deutschland.

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Die Ehe gilt als eine Partnerschaft zwischen zwei Erwachsenen, die auf Dauer angelegt ist, gegenseitige Verantwortung der Eheleute füreinander mit sich bringt und rechtlich verankert ist. Sie wird im Rahmen der Trauung gebildet und kann durch Scheidung oder Tod beendet werden.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Einführung
  3. 3 Ein Blick in die Geschichte
    1. 3.1 Die Zeremonie „Eheschließung“
    2. 3.2 Ehe und Eheschließung
  4. 4 Ehe als Lebensform – looking inside
    1. 4.1 Beziehungsebene
    2. 4.2 Die Ehe als lebensformkonstituierendes Merkmal
    3. 4.3 Lebensform
    4. 4.4 Ehe in der amtlichen Statistik in Deutschland
  5. 5 Rechtliche Rahmenbedingungen
    1. 5.1 Grundsätzliches
    2. 5.2 Voraussetzungen für die Eheschließung
    3. 5.3 Verlobung und Eheschließung
    4. 5.4 Rechte und Pflichten in der Ehe
      1. 5.4.1 Allgemein
      2. 5.4.2 Steuerrecht
      3. 5.4.3 Sozialrecht
      4. 5.4.4 Grenzen
    5. 5.5 Beendigung der Ehe
      1. 5.5.1 Aufhebung der Ehe
      2. 5.5.2 Auflösung der Ehe durch Trennung und Scheidung
      3. 5.5.3 Auflösung der Ehe durch den Tod
  6. 6 Quellenangaben
  7. 7 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Die Ehe stellt eine kulturell geprägte und rechtlich verankerte Institution dar. Während sie zu vergangenen Zeiten eher eine wirtschaftliche Notwendigkeit war, entscheidet gegenwärtig verstärkt das Prinzip der gegenseitigen intimen Zuneigung das Eingehen einer Ehe. Ihre Ausgestaltung ist historischen Wandlungen, rechtlichen Rahmenbedingungen und individuellen Vorstellungen zur Ehe unterworfen.

2 Einführung

Die Ehe bildet eine nach außen bekundete Beziehung zwischen zwei Erwachsenen. Lange Zeit war diese Beziehung heterosexuellen Paaren vorbehalten. In jüngerer Zeit können gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft ebenfalls entsprechend bekunden (Battes 2018, S. 5). Die Ehe wird im Rahmen einer Zeremonie begründet und verweist mit der Trauung auf „die Verteilung von neuen gesellschaftlichen Rechten und Pflichten“ (Nave-Herz 2013, S. 30).

Als gesellschaftlich anerkannte Institution übt sie verschiedene Funktionen aus. Insbesondere die biologische Reproduktionsfunktion, also die Bildung einer Familie mit gemeinsamen Kindern, gilt bis heute kulturübergreifend als eine zentrale Funktion von Ehe. Gleiches gilt für die Aufnahme der Ehepartner:innen in die eigene Herkunftsfamilie. Die Verwandtschaftslinien und mögliche Regelungen zu Erbschaften sind je nach Kultur unterschiedlich (Nave-Herz 2013, S. 30).

3 Ein Blick in die Geschichte

3.1 Die Zeremonie „Eheschließung“

Die Eheschließung erfolgt in einer Zeremonie, die sich historisch gewandelt hat. Lange Zeit ein weltlicher Akt, der zwei Familien vertraglich miteinander verband, gewann die kirchliche Trauung zunehmend an Einfluss. Das Konzil von Trient aus dem Jahr 1563 deklarierte die kirchlich begründete Ehe als Sakrament für Personen katholischen Glaubens. Diesen Status hatte die Ehe in der evangelischen Kirche nie inne. Mit dem festgeschriebenen Trauritus im 16. Jahrhundert wurde im deutschen Raum die Heirat einzig kirchlich vollzogen. Erst 1876 führte das Deutsche Reich die obligatorische zivile Trauung ein. Während eine vollständige Ehe für die katholische Kirche weiterhin einer zusätzlichen kirchlichen Trauung bedarf, ist für die evangelische Kirche die zivil geschlossene Ehe vollständig gültig (Nave-Herz 2013, S. 28–29). Dem vorausgegangen war ein länger andauernder Prozess der Rechtsentwicklung im 19. Jahrhundert (Rieck 2019).

3.2 Ehe und Eheschließung

Die lebenslange Ehe bildete im christlich-westeuropäischen Kulturkreis eine zentrale Voraussetzung für die Gründung einer Familie. In der vorindustriellen Zeit war sie eng verknüpft mit der Frage des Besitzes, der Herkunftsfamilie, der Arbeitsfähigkeit der potenziellen Eheleute und der Gebärfähigkeit der Frau. Wirtschaftliche Beweggründe und solche der gegenseitigen Versorgung dominierten die Wahl der Ehepartner:innen und weniger die emotionalen Bindungen des Paares (Bodenmann 2002, S. 13; Nave-Herz 2013, S. 56; Peuckert 2019, S. 12–15). Dies ändert sich erst mit der Industrialisierung und dem Aufkommen des Bürgertums.

Die Industrialisierung trennt zunehmend die Produktions- und Wohnstätte. Im Bürgertum wird die Ehe als eine intime Lebensgemeinschaft gesehen, bei der Liebe zunehmend als Beweggrund für die Eheschließung proklamiert wird. Damit verbunden ist der Dualismus der Geschlechterrollen (Nave-Herz 2013, S. 56–5; Peuckert 2019, S. 13–14) im Sinne einer traditionellen Rollenverteilung der Geschlechter, der mindestens bis in die jüngere Vergangenheit Bestand hatte.

In der traditionellen Rollenverteilung der Geschlechter übernahm der Ehemann idealerweise die instrumentellen Aufgaben wie die Sicherung der wirtschaftlichen Situation der Familie und die Vertretung der Familie außerhalb des Haushalts. Die Ehefrau war dagegen für die expressiven Aufgaben zuständig, welche die Gefühlsarbeit sowie die Ausrichtung des eigenen Verhaltens an den Bedürfnissen der Familienmitglieder umfassten (Fischer 2021, S. 7; Nave-Herz 2015, S. 14; Peuckert 2019, S. 15). Das Leitmodell war die Hausfrauenehe. Demnach konnte eine Ehefrau bis zur Reform des Ehe- und Familienrechts im Jahr 1977 einzig einer Berufstätigkeit nachgehen, wenn dies ihren Pflichten in Ehe und Familie nicht entgegenstand (bpb 2018).

Erst ein langer Weg mit rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen hin zur Gleichberechtigung der Geschlechter veränderte diese klare geschlechtsbezogene Rollenverteilung innerhalb der Ehe. Befördert wurde dieser Weg durch die Studentenbewegung Ende der 1960er-Jahre und durch die zunehmend höheren weiblichen Bildungs- und Erwerbsniveaus (Bodenmann 2002, S. 13; Nave-Herz 2013, S. 64). Mit der Reform des Ehe- und Familienrechts im Jahr 1977 wird die Hausfrauenehe durch ein neues Gesetz ersetzt, das beide Ehepartner:innen „gleichermaßen zur Haushaltsführung verpflichtet und zur Erwerbstätigkeit berechtigt“ (Deutscher Bundestag 2021). Damit gehen die Freiheit und Verantwortung des Ehepaares einher, die Aufgabenverteilung innerhalb ihrer Partnerschaft selbst gemeinsam zu vereinbaren und zu regeln.

Bis zum Jahr 2017 war die Ehe in Deutschland einzig gegengeschlechtlichen Partner:innen vorbehalten. Ab dem 01.10.2017 dürfen ebenso Personen des gleichen Geschlechts heiraten (Wollenschläger und Coester-Waltjen 2018, S. 9).

4 Ehe als Lebensform – looking inside

4.1 Beziehungsebene

Die Ehe umfasst die Partnerschaft eines Ehepaares. Partnerschaften bilden in der gegenwärtigen allgemein verbreiteten Vorstellung exklusive Beziehungen von zwei Erwachsenen, die intim, interdependent und auf Dauer angelegt sind. Emotionale, physische und geistige Nähe, eine gemeinsame Geschichte (Huinink und Konietzka 2007, S. 30–31; Kunze 2020, S. 65) sowie Kommunikations- und Abstimmungsprozesse zur Gestaltung der Gegenwart und Zukunft bilden ihre zentralen Kernpunkte (Kunze 2020, S. 65).

4.2 Die Ehe als lebensformkonstituierendes Merkmal

Mit der Eheschließung wandelt sich die Partnerschaft von einer zumeist nichtehelichen Lebensgemeinschaft hin zu einer Ehe. Die Beziehungsform ändert sich durch eine stärkere rechtliche Verankerung gegenseitiger Rechte und Pflichten im Sinne einer ausgeprägteren Institutionalisierung der Partnerschaft (Huinink und Konietzka 2007, S. 32–33). Individuell wechselt der Familienstand von ledig/​geschieden/​verwitwet zu verheiratet.

4.3 Lebensform

Lebensformen zeigen auf, wie Personen ihren Alltag und ihre Beziehung zueinander organisieren (Huinink und Konietzka 2007, S. 32). Neben dem in Punkt 4.2 aufgeführten Institutionalisierungsgrad einer Partnerschaft, der durch eine Ehe festgelegt wird, gibt es weitere Aspekte, die im Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft von Bedeutung sind. Aufgrund der Pluralisierung von Lebensformen – auch innerhalb ehelicher Verhältnisse – werden hier einzig ein paar Schlaglichter aufgeworfen. Die nachfolgend genannten Aspekte können auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen werden.

Sind Kinder vorhanden, wird von einer familialen Lebensform gesprochen. Fehlen diese, liegt eine nichtfamiliale Lebensform vor. Je jünger das Kind ist, desto häufiger sind Erwerbsunterbrechungen bzw. reduzierte Arbeitszeitmodelle eines Elternteils vorzufinden, insbesondere der Mutter (Peuckert 2019, S. 406).

Weiterhin spezifiziert das Erwerbsmodell die gelebte Lebensform des Ehepaares und beeinflusst die innerfamiliäre Arbeitsteilung (Trappe und Köppen 2014). Die Erwerbsmodelle des Paares können grob in Vollzeit-Vollzeit-, Vollzeit-Teilzeit- und Teilzeit-Teilzeit-Modelle untergliedert werden. In Deutschland dominiert bei gemischtgeschlechtlichen Partner:innen das Vollzeit-Teilzeit-Modell, wenn Kinder vorhanden sind, mit einer Vollzeittätigkeit des Vaters und einer Teilzeittätigkeit der Mutter (Peuckert 2019, S. 406).

Daneben können auch beide Ehepartner:innen nicht erwerbstätig sein, wenn sie zum Beispiel von ihrem Vermögen oder von Versorgungsleistungen wie Sozialhilfe leben (Battes 2018, S. 221).

Weitere Unterscheidungen nach Erwerbs- und Karrieremodell bilden unter anderem die Doppelkarriere-Ehe, die Commuter-Ehe, die egalitäre Ehe, die Hausmänner-Ehe und die Familienernährerinnen. Erstere verfolgt das Modell der bewussten Karriereplanung beider Eheleute. Die Arbeitsmarktlage kann hierbei jedoch nicht garantieren, dass beide Partner:innen vor Ort ihre beruflichen Ambitionen erfüllen können. Die Commuter-Ehe tritt dem entgegen, indem die Karriere der Partner:innen in getrennten Haushalten in voneinander entfernten Wohnorten erfolgt. Das Zusammenleben dieser Paarkonstellation findet einzig in spezifischen Zeitspannen statt, wie zum Beispiel am Wochenende. Bei der egalitären Ehe stehen die Gleichheit und die individuelle Entfaltung der Ehepartner:innen im Fokus. Geschlechtsspezifische Aufgabenmuster werden abgelehnt. Die Hausmänner-Ehen und Familienernährerinnen drehen das traditionelle Geschlechterrollenverständnis um (Peuckert 2019, S. 18–20).

Die unterschiedlichen Erwerbs- und Karrieremodelle wirken sich auf die Alltagsgestaltung des Ehepaares aus. Dies betrifft die Arbeitsteilung bei Haushalts- und Kinderbetreuungsaufgaben, die verfügbare Zeit als Paar, die konkrete Gestaltung, Qualität und Bedeutung der gemeinsamen Zeit, z.B. für gemeinsame Unternehmungen, die verfügbaren finanziellen Ressourcen und insgesamt die Qualität der Partnerschaft.

Weitere mögliche Lebensformen bilden zum Beispiel Eheverhältnisse, in denen die Partner:innen sexuell nicht exklusiv sind, also neben ihrer Ehe weitere sexuelle Verhältnisse pflegen. Transkulturelle Paare verbinden verschiedene Kulturen in ihrer Partnerschaft durch unterschiedliche kulturelle Hintergründe der Partner:innen (Peuckert 2019, S. 20).

4.4 Ehe in der amtlichen Statistik in Deutschland

In der amtlichen Statistik werden unterschiedliche Themenfelder erhoben. Dazu gehören die generelle Anzahl der Eheschließungen in einem Kalenderjahr, das Heiratsalter, seit dem Jahr 2016 die Unterscheidung zwischen Erstehe und Wiederheirat sowie seit dem Jahr 2018 die Geschlechterkombination des Ehepaares.

In den Nachkriegsjahren nach dem 2. Weltkrieg kann von einem goldenen Zeitalter der Eheschließung gesprochen werden (Sommer und Hochgürtel 2021). Im Jahr 1950 wurden 750.000 Ehen geschlossen. Ein Jahrzehnt später waren es 689.000 Eheschließungen (Statistisches Bundesamt 2022). Seitdem gingen die Eheschließungen kontinuierlich zurück – mit einem vorläufigen Tiefpunkt von 369.000 Ehen im Jahr 2007. Mit leichten Schwankungen bleibt die Zahl der Eheschließungen auf einem ähnlichen Niveau. Im Jahr 2020 waren es 373.000 Eheschließungen (Statistisches Bundesamt 2022).

Der Rückgang der Eheneigung seit Ende der 1960er-Jahre unterliegt einem Konglomerat an Hintergründen, die im wissenschaftlichen Diskurs kontrovers erörtert werden:

  • In den letzten Jahrzehnten wurden die nichtehelichen Lebensgemeinschaften und die Sexualität außerhalb der Ehe zunehmend sozial akzeptiert (Erlinghagen und Hank 2013, S. 77, Nave-Herz 2013).
  • Das durchschnittliche Heiratsalter hat seit den 1970er-Jahren sukzessive zugenommen (Erlinghagen und Hank 2013, S. 78, Sommer und Hochgürtel 2021).
  • Eine zunehmende Akzeptanz diverser Lebensformen, unterschiedlicher Erwerbsmodelle sowie die gestiegenen weiblichen Bildungsniveaus verlagerten das durchschnittliche Heiratsalter nach hinten. Diese Aspekte reduzierten zudem die Notwendigkeit der Ehe aus wirtschaftlichen Beweggründen (Erlinghagen und Hank 2013, S. 78).
  • Die Häufigkeit langandauernder, stabiler Partnerschaften nimmt ab, während kürzer andauernde Partnerschaften und Partnerschaftslosigkeit zunehmen (Peuckert 2019, S. 601).
  • Kosten-Nutzen-Abwägungen für oder gegen Kinder im Zusammenhang mit der eigenen Erwerbstätigkeit und Karriereplanung können das erhöhte durchschnittliche Heiratsalter sowie die Zunahme der nichtehelichen Lebensgemeinschaften erklären (Nave-Herz 2013, S. 106–107).

Nave-Herz (2013) resümiert summarisch unterschiedliche Beweggründe für die Ehe und die nichteheliche Lebensgemeinschaft: „eine emotionale Beziehung führt in der Regel zur Gründung einer Nichtehelichen [sic] Partnerschaft, dagegen die emotionale kindorientierte Beziehung zur Eheschließung“ (Nave-Herz 2013, S. 107).

5 Rechtliche Rahmenbedingungen

5.1 Grundsätzliches

Die Ehe steht laut Art. 6 Abs. 1 GG unter einem besonderen Schutz des Staates und besitzt damit eine „Institutsgarantie, d.h. eine Garantie für die Ehe als Rechtseinrichtung“ (Battes 2018, S. 47). Ferner schließt diese Regelung ein Förderungsgebot sowie ein Benachteiligungsverbot der Institution Ehe ein (Battes 2018, S. 47). Rechtliche Regelungen finden sich in unterschiedlichen zivilrechtlichen Gesetzestexten, wie zum Beispiel dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Steuerrecht und dem Sozialrecht.

5.2 Voraussetzungen für die Eheschließung

Damit ein Paar die Ehe eingehen kann, müssen beide im Sinne der Ehemündigkeit volljährig sein (§ 1303 BGB). Bei beiden muss eine Geschäftsfähigkeit vorliegen (§ 1304 BGB). Keine der beiden Personen darf bereits in einem Eheverhältnis leben (§ 1306 BGB). Damit wird bei Ehen das Einehenprinzip verfolgt. Polygame Eheverhältnisse sind nach deutschem Recht ausgeschlossen (Battes 2018, S. 50).

Ferner darf keine Verwandtschaft in gerader Linie, z.B. zwischen Eltern und Kindern, oder ein Geschwisterverhältnis vorliegen (§ 1307 BGB). Die Verwandtschaft in gerader Linie trifft ebenfalls auf die Annahme als Kind nach §§ 1741, 1743, 1754, 1757, 1767 BGB zu. Das Geschwisterverhältnis betrifft Voll- und Halbgeschwister (§ 1307 BGB).

Eine besondere Voraussetzung gilt bei Personen nicht deutscher Staatsbürgerschaft. Nach § 1309 Abs. 1 BGB ist ein Ehefähigkeitszeugnis der Behörde des Landes erforderlich, dessen Staatsbürgerschaft die Person innehat und darlegt, ob die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen (Battes 2018, S. 48).

In verschiedenen Ausnahmen, wie zum Beispiel Staatenlosigkeit oder keine mögliche Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses durch die zuständigen ausländischen Behörden, kann das Präsidium des zuständigen Oberlandesgerichts die Befreiung von der Notwendigkeit eines Ehefähigkeitszeugnisses erteilen (§ 1309 Abs. 2 BGB).

5.3 Verlobung und Eheschließung

Vor der Eheschließung kann sich das Paar förmlich verloben. Das Verlöbnisrecht (§§ 1297–1302 BGB) ist seit den 1970er- und 1980er-Jahren nicht mehr reformiert worden (Battes 2018, S. 137). Einzig § 1300 BGB ist im Jahr 1998 weggefallen.

Aus einer Verlobung folgt keine Pflicht zur Heirat (§ 1297 BGB). Jedoch kann bei einem Rücktritt bzw. einem Verschulden einer Partei, die den Rücktritt der anderen Partei nach sich zieht, ein Schadensersatz für vollzogene Aufwendungen und Verbindlichkeiten gefordert werden (§§ 1298–1299 BGB). Die Aufwendungen und Verbindlichkeiten der Verlobten, ihrer Eltern oder Dritter stehen dabei in Zusammenhang mit der bevorstehenden Eheschließung (§ 1298 Abs. 1 BGB). Sollte die Ehe trotz Verlobung nicht geschlossen werden, besteht ferner das Recht, Geschenke zurückzufordern (§ 1301 BGB).

Ferner haben Verlobte, wie Eheleute auch, in zivilen und strafrechtlichen Gerichtsprozessen ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 ZPO, § 52 Abs. 1 StPO).

Die Ehe wird nach § 1353 Abs. 1 BGB auf Lebenszeit geschlossen. Eine Ehe kann dann rechtswirksam geschlossen werden, wenn die Beteiligten vor einem:r Standesbeamteten persönlich und in gleichzeitiger Anwesenheit erklären, dass sie die Ehe eingehen möchten (§§ 1310 Abs. 1, 1311 BGB). Dazu werden die beiden Personen jeweils einzeln von den zuständigen Standesbeamteten befragt (§ 1312 BGB).

Es können – müssen aber nicht – Trauzeugen vorhanden sein (§ 1312 BGB). Den eigenen Wunsch zur Eheschließung explizit zu äußern, steht mit dem Prinzip der Eheschließungsfreiheit nach Art. 16 der UN-Menschenrechtskonvention im Einklang (Battes 2018, S. 72).

5.4 Rechte und Pflichten in der Ehe

5.4.1 Allgemein

Die Rechte und Pflichten des Ehepaares füreinander und in ihrer Ehe sind vielfältig. Als zentral gilt § 1353 BGB, der die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die gegenseitige Verantwortung füreinander festhält. „Die Rechtsprechung versteht darunter, dass beide voneinander Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und häusliche Gemeinschaft verlangen können“ (BMJV 2020, S. 12). Die individuelle Ausgestaltung obliegt dem Ehepaar.

Rechtlich sind der Ehename (§ 1355 BGB), der Familienunterhalt und die Haushaltsführung (§§ 1356, 1360–1360b BGB) sowie das eheliche Güterrecht (§§ 1363–1563 BGB) geregelt.

Der gemeinsam beschlossene Ehename soll während der Eheschließung den Standesbeamteten genannt werden (§ 1355 Abs. 1–3 BGB). Wird keiner benannt, führen die Eheleute ihre vorherigen Namen weiter fort (§ 1355 Abs. 1 BGB) und können diesen danach einzig im Rahmen einer öffentlichen Beglaubigung ändern (§ 1355 Abs. 3 BGB).

Um den gemeinsamen Familienunterhalt zu sichern, können beide Ehepartner:innen eine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 1356 Abs. 2 BGB). Ferner sollen sie durch ihre Erwerbstätigkeit und ihr Vermögen die Familie angemessen so unterhalten (§ 1360 BGB), dass die monatlichen Haushaltskosten und der Lebensbedarf möglicher gemeinsamer unterhaltspflichtiger Kinder gedeckt ist sowie die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute befriedigt werden können (§ 1360a Abs. 1 BGB). Dazu gehören die Kosten für die Miete, für Lebensmittel, für die Wohnungsausstattung und für die Kleidung. Die persönlichen Bedürfnisse umfassen die Freizeitgestaltung, die gesellschaftliche Teilhabe sowie die Kranken- und Altersvorsorge (BMJV 2020, S. 15).

Die gemeinsame Haushaltsführung wird vom Ehepaar im gemeinsamen Einvernehmen geregelt (§ 1356 Abs. 1 BGB). Eine alleinige Übernahme der Haushaltsführung ohne Erwerbstätigkeit erfüllt die Verpflichtung, zum gemeinsamen Familienunterhalt beizutragen (§ 1360 BGB). In diesem Fall steht der haushaltsführenden Person ein Taschengeld zur Verfügung. Eine alleinige Haushaltsführung ohne Erwerbstätigkeit ist allerdings nur dann möglich, wenn die Entscheidung dazu vom Ehepaar einvernehmlich getroffen wurde und das Einkommen der hauptverdienenden Person für den gemeinsamen Familienunterhalt ausreichend ist (BMJV 2020, S. 16).

Das eheliche Güterrecht regelt die Vermögensbeziehungen in der Ehe. Hierbei wird unterschieden zwischen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft und der Wahl-Zugewinngemeinschaft (BMJV 2020, S. 18). Mit Ausnahme der Zugewinngemeinschaft ist für die restlichen drei Formen der ehelichen Vermögensbeziehungen ein notariell beglaubigter Ehevertrag erforderlich (§ 1408, 1410 BGB).

  • Ohne einen Ehevertrag lebt das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). In diesem Fall ist das vor und während der Ehe erworbene Vermögen der Eheleute rechtlich voneinander getrennt. Sie können frei darüber verfügen, außer wenn ein:e Ehepartner:in das eigene gesamte Vermögen oder Gegenstände des gemeinsamen Haushalts veräußern möchte. Erst durch Tod (Kapitel 5.5.3) oder Scheidung wirkt sich die Zugewinngemeinschaft finanziell aus (BMJV 2020, S. 18–22).
  • Bei der Gütertrennung bleibt ebenfalls das vor und während der Ehe erworbene Vermögen des Ehepaares rechtlich voneinander getrennt. Zudem benötigen sie keine Zustimmung ihrer Ehepartner:innen, wenn sie ihr gesamtes Vermögen und Haushaltsgegenstände veräußern möchten (BMJV 2020, S. 22).
  • Bei der Gütergemeinschaft wird das vor und während der Ehe erworbene Vermögen zum gemeinsamen Vermögen des Ehepaares. Sonderregelungen, dass einzelne Aspekte nicht zum gemeinsamen Vermögen hinzugefügt werden, können hierbei vertraglich festgesetzt werden (§§ 1415–1421 BGB; BMJV 2020, S. 22–23).
  • Eine Wahl-Zugewinngemeinschaft orientiert sich an der Zugewinngemeinschaft und erweitert diese um Besonderheiten aus dem französischen Recht. Deshalb wird sie als gemeinsamer deutsch-französischer Güterstand bezeichnet (§ 1519BGB; BMJV 2020, S. 23). Diese Besonderheiten betreffen „Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien“ (BMJV 2020, S. 23).

5.4.2 Steuerrecht

Im Steuerrecht spielen vornehmlich die Steuerklassen und das Ehegattensplitting eine Rolle. Ehepaare wählen zwischen den Steuerklassen III und V oder jeweils IV/IV (§ 38b EStG). Seit dem Jahr 2010 kann zusätzlich das Faktorverfahren bei der Steuerklasse IV/IV beantragt werden, das Überzahlungen bei der Einkommenssteuer vermeidet (Bach, Haan und Wrohlich 2022, S. 163).

Die Steuerklassen III und V zeigen auf den ersten Blick ihre Vorteile, wenn die Einkommensunterschiede zwischen den Eheleuten höher sind. So fällt bei der Steuerklasse III die Belastung geringer aus, bei der Steuerklasse V ist sie dagegen hoch. Bei der Wahl IV/IV fällt die Belastung gleich aus. Die Vorteile bei der Wahl von III/V werden durch mögliche Nachzahlungen an das Finanzamt wieder ausgeglichen. Ein gleich hohes Einkommen zieht unabhängig von der gewählten Kombination der Steuerklassen gleich hohe Steuern des Ehepaares nach sich (Beznoska und Hentze 2017).

Mit dem Eingehen der Ehe können die zu versteuernden Einkommen und Lasten der beiden verheirateten Personen einzeln (§ 26a EStG) oder zusammen veranlagt werden (§ 26b EStG). Das zweite Verfahren wird als Ehegattensplitting bezeichnet. Dabei wird das Ehepaar als eine „Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft“ (Allinger 2019, S. 7) betrachtet. Es gibt damit eine gemeinsame Steuererklärung ab.

Die Summe des zu versteuernden Jahreseinkommens des Ehepaares wird „halbiert, die darauf entfallende Einkommensteuer berechnet und die Steuerschuld anschließend verdoppelt. Es wird also immer so getan, als ob beide Partner genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens beziehen würden“ (DIW Berlin 2022). Im Zuge dessen ist für die steuerliche Belastung einzig von Bedeutung, wie viel die Eheleute gemeinsam verdienen und nicht jeweils einzeln für sich. Durch das angewendete Berechnungsverfahren entsteht ein Steuervorteil gegenüber unverheirateten Paaren (DIW Berlin 2022).

Das Ehegattensplitting wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Kritische Stimmen monieren einen Einkommenseffekt zugunsten höherer Einkommen, negative Arbeitsanreize und eine Verfestigung traditioneller Rollenmodelle. Befürwortende setzen dagegen, dass das Besteuerungsverfahren dem Leitbild einer gleichberechtigten Ehe folgt, die Eheleute entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit besteuert werden und die Ehe dadurch steuerlich nicht gegenüber anderen Lebensformen diskriminiert wird (Althammer, Lampert und Sommer 2021, S. 289).

5.4.3 Sozialrecht

Im Sozialrecht finden sich ebenfalls gesetzliche Bestimmungen für verheiratete Paare. Besonders hervorzuheben sind die Bemessung der Sozialhilfe und die Familienversicherung.

Wie beim Steuerrecht wird auch im Sozialrecht bei der Bemessung der Sozialhilfe das Ehepaar als Gemeinschaft betrachtet. Einkommen und Vermögen des Ehepaars werden berücksichtigt, wenn eine der beiden Personen Sozialhilfeleistungen beantragt (§§ 27 Abs. 2, 43 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt sowohl für die Bewilligung von Leistungen als auch für die Höhe bewilligter Leistungen.

Ehepartner:innen können beitragsfrei von einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Voraussetzung für die Familienversicherung ist, dass der Wohnsitz in Deutschland liegt sowie keine andere Krankenversicherung, keine hauptberufliche Selbstständigkeit, keine Versicherungsbefreiung und ein geringes Einkommen bei der mitzuversichernden Person vorliegen (§ 10 Abs. 1 SGB V).

5.4.4 Grenzen

Ehepartner:innen können keine rechtsverbindlichen Erklärungen füreinander abgeben, wenn keine entsprechende Vollmacht vorliegt (BMJV 2020, S. 16).

Ferner bedarf es einer Schweigepflichtentbindung, wenn sie sich beim ärztlichen Personal zum Gesundheits- bzw. Krankheitszustand ihrer Partner:innen informieren möchten. Auch in diesem Fall unterliegt das medizinische Personal der ärztlichen Schweigepflicht (BMJV 2020, S. 17, § 9 Abs. 1 MBO-Ä [(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte]). Für eine gegenseitige Vertretung der Interessen der Ehepartner:innen, wenn diese zum Beispiel aufgrund von Krankheit nicht mehr entscheidungsfähig sind, bedarf es einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (§§ 630, 1901a, 1901c; BMJV 2020, S. 17).

5.5 Beendigung der Ehe

5.5.1 Aufhebung der Ehe

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ehe durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden (§ 1313 BGB). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die unter Abschnitt 5.2 genannten Voraussetzungen für das Eingehen der Ehe verletzt wurden (§ 1313 Abs. 1 BGB). Weitere Gründe für die Aufhebung einer Ehe sind zum Beispiel Bewusstlosigkeit während der Eheschließung, eine Unkenntnis über die Eheschließung, arglistige Täuschung, Drohungen oder wenn das Ehepaar seinen Rechten und Pflichten gemäß § 1353 BGB nicht nachgehen möchte (§ 1313 Abs. 2 BGB). Weitere Regelungen zum Aufhebungsverfahren sind in §§ 1315–1318 BGB festgehalten.

5.5.2 Auflösung der Ehe durch Trennung und Scheidung

Eine Ehe kann nach § 1564 BGB richterlich geschieden werden. Sie gilt demnach als gescheitert (§ 1565 BGB). Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich gesetzliche Regelungen zu den Scheidungsgründen, der gemeinsamen Wohnung, dem gemeinsamen Hausrat, dem Unterhalt und rechtlichen Angelegenheiten, die ein gemeinsames Kind betreffen.

5.5.3 Auflösung der Ehe durch den Tod

Der Tod eines:r Ehepartner:in hinterlässt nicht nur eine Lücke im Leben und in der alltäglichen Lebensgestaltung. Zusätzlich sind verschiedene Aspekte zu regeln – von der Beerdigung, der Information weiterer Angehöriger bis hin zur Klärung finanzieller Aspekte. Die Ehe wird durch den Tod aufgelöst (§ 1482 BGB).

Die Erbreihenfolge ist gesetzlich in §§ 1924–1930 BGB festgehalten. Stirbt ein:e Ehepartner:in, erben die hinterbliebenen Partner:innen zunächst ein Viertel des Erblasses, der sich noch erhöhen kann (§ 1931 Abs. 1 BGB). So erhalten hinterbliebene Verheiratete im Falle einer Zugewinngemeinschaft zusätzlich 25 Prozent der Erbschaft (§ 1371 BGB). Im Falle einer Gütertrennung des Ehepaares erben die hinterbliebenen Partner:innen bei einem Kind die Hälfte und bei zwei Kindern ein Drittel (§§ 1924, 1931 Abs. 4 BGB). Zusätzlich erhalten die hinterbliebenen Ehepartner:innen generell eine Rente für Verwitwete (§ 46 SGB VI).

6 Quellenangaben

Allinger, Hanjo, 2019. Ehegattensplitting sinnvoll reformieren [online]. In: Wirtschaftsdienst. 99(7), S. 494–496. ISSN 0043-6275. Verfügbar unter: doi:10.1007/s10273-019-2480-2

Althammer, Jörg, Heinz Lampert und Maximilian Sommer, 2021. Lehrbuch der Sozialpolitik. 10., vollständig überarbeitete Auflage. Berlin: Springer Gabler. ISBN 978-3-662-56258-1

Bach, Stefan, Peter Haan und Katharina Wrohlich, 2022. Abschaffung der Lohnsteuerklasse V sinnvoll, ersetzt aber keine Reform des Ehegattensplittings. In: DIW Wochenbericht. 10, S. 159–165. ISSN 0012-1304

Battes, Robert, 2018. Eherecht. Berlin: Springer. ISBN 978-3-540-88524-5

Beznoska, Martin und Tobias Hentze, 2017. Steuerklassenwahl beim Ehegattensplitting [online]. IW-Kurzbericht, No. 41.2017. Köln: Institut der deutschen Wirtschaft (IW) [Zugriff am: 26.04.2022]. Verfügbar unter: http://hdl.handle.net/10419/​162156

BMJV, 2020. Das Eherecht [online]. Berlin: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz [Zugriff am: 26.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/​Publikationen/DE/Eherecht.pdf;jsessionid=D6A4E026516E39453782E1E23EF62371.2_cid324?__blob=publicationFile&v=18

Bodenmann, Guy, 2002. Beziehungskrisen erkennen, verstehen und bewältigen. Bern: Huber. ISBN 978-3-456-83634-8

Bpb, 2018. Gleichberechtigung wird Gesetz [online]. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) [Zugriff am: 26.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.bpb.de/politik/​hintergrund-aktuell/​271712/​gleichberechtigung

Deutscher Bundestag, 2021. Vor 45 Jahren: Bundestag reformiert das Ehe- und Familienrecht. Berlin: Deutscher Bundestag [Zugriff am: 26.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/dokumente/​textarchiv/2021/kw13-kalenderblatt-832104

DIW Berlin, 2022. Ehegattensplitting [online]. Berlin: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW Berlin) [Zugriff am: 26.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.diw.de/de/diw_01.c.411706.de/ehegattensplitting.html

Erlinghagen, Marcel und Karsten Hank, 2013. Neue Sozialstrukturanalyse: Ein Kompass für Studienanfänger. München: Fink. ISBN 978-3-8252-3994-7 [Rezension bei socialnet]

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Verfasst von
Prof. Dr. Susann Kunze
IU Internationale Hochschule · Fernstudium, Erfurt
Professorin für Kindheitspädagogik
Studiengangsleiterin Kindheitspädagogik (B.A.) im Fernstudium
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Zitiervorschlag
Kunze, Susann, 2022. Ehe [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 25.07.2022 [Zugriff am: 16.03.2025]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/1601

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