Ehrenamtspauschale
Dr. Rafael Hörmann, Patrick Fischer
veröffentlicht am 26.05.2021
Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um eine pauschalisierte steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG (Einkommensteuergesetz). Sie kann grundsätzlich für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten in steuerbegünstigten Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts angesetzt werden.
Überblick
- 1 Allgemeines
- 2 Voraussetzungen
- 3 Arbeitgeber/​Auftraggeber
- 4 Förderung steuerbegünstigter Zwecke
- 5 Angemessener Stundensatz
- 6 Beurteilung des Arbeitnehmerstatus
- 7 Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Organmitglieder und besondere Vertreter
- 8 Informationen im Internet
1 Allgemeines
Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und damit unter anderem eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger beschlossen, welche seit Beginn des Jahres 2021 gelten. Als Teil dieser Verbesserungen wurde auch die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro pro Person und Jahr erhöht. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen bei ehrenamtlich Engagierten steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders als bei der Übungsleiterpauschale kann die Ehrenamtspauschale für jede ehrenamtliche Tätigkeit gewährt werden. Für die Vorstandsarbeit muss dies aber durch eine entsprechende Regelung in der Satzung ausdrücklich festgelegt sein. Wer mehrere Ehrenämter parallel ausübt, kann in der Steuererklärung den maximalen Ehrenamtsfreibetrag trotzdem nur einmal geltend machen. Die Ehrenamtspauschale ist subsidiär gegenüber dem Übungsleiterfreibetrag.
2 Voraussetzungen
2.1 Keine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten
Im Unterschied zur Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) kennt die Ehrenamtspauschale keine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten. Erfasst sind beispielsweise die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals oder des Schiedsrichters im Amateurbereich (BMF, Schreiben vom 21. November 2014 – IV C 4 - S 2121/07/0010 :032, DOK 2014/0847902, BStBl. I 2014, 1581).
2.2 Nebenberuflichkeit
Die Tätigkeit muss nach Inhalt und Umfang eine nebenberufliche Tätigkeit sein.
Dem Inhalt nach ist eine Tätigkeit nebenberuflich, wenn sie nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Als Hauptberuf gelten insoweit auch die Tätigkeiten als RentnerInnen, Hausfrauen bzw. -männer, Privatiers oder StudentInnen sowie die Arbeitslosigkeit. Bei Tätigkeiten für denselben Auftraggeber/​Arbeitgeber kann die Ehrenamtspauschale nur in Anspruch genommen werden, wenn die haupt- und nebenberufliche Tätigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind und durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom 21. November 2014 - IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. I 2014, 1581).
Dem Umfang nach liegt eine nebenberufliche Ausübung einer Tätigkeit vor, sofern diese unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit, maximal ein Drittel (14 Stunden) der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt.
3 Arbeitgeber/​Auftraggeber
Der Arbeitgeber Auftraggeber muss entweder eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft (gemeinnützig, mildtätig, kirchlich) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Stiftung, Anstalt) sein.
4 Förderung steuerbegünstigter Zwecke
Die Tätigkeit muss im steuerbegünstigten Bereich der gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Körperschaft ausgeübt werden. Begünstigt sind mithin ausschließlich Tätigkeiten im ideellen bzw. hoheitlichen Bereich oder einem Zweckbetrieb.
5 Angemessener Stundensatz
Grundsätzlich sieht das Gesetz keine Beschränkung des Stundensatzes vor. Jedoch darf aufgrund des Gebotes der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO [Abgabenordnung]) nur ein angemessener Stundensatz gezahlt werden. Als angemessen dürfte jedenfalls ein Stundensatz von bis zu höchstens 50 Euro angesehen werden (hierzu BMF, Schreiben vom 27. März 2013 - IV D 3 – S 7185/09/10001-04 zur korrespondierenden Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 Buchst. b) UstG [Umsatzsteuergesetz]). Ein höherer Stundensatz sollte mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.
6 Beurteilung des Arbeitnehmerstatus
Bei Anwendung der Ehrenamtspauschale sollte auch der Status der betroffenen Person als ArbeitnehmerIn im Sinne der Lohnsteuer, des Sozialversicherungsrechts sowie des Arbeitsrechts geprüft werden. Denn insbesondere soweit die gezahlten Vergütungen die Ehrenamtspauschale übersteigen, kann der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen. Ferner gehen mit einer Arbeitnehmerstellung Arbeitnehmerrechte einher und auch Pflichten des Mindestlohngesetzes sind ggfs. einzuhalten.
7 Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Organmitglieder und besondere Vertreter
Sofern Vergütungen an Organmitglieder (z.B. Vorstand) und besondere VertreterInnen die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro nicht übersteigen, haften diese bei in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden im Ergebnis nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).
8 Informationen im Internet
- Vereinsrecht.de
- Kombination der Vergütungen im Dritten Sektor – Gewährung von Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale sowie (geringfügigem) Arbeitslohn – Vereinsrecht.de
- Aufwendungsersatz und Vergütung im Verein bei Funktionsträgern und Dritten – Vereinsrecht.de
- Die Reform der Gemeinnützigkeit für 2021 ist da – Vereinsrecht.de
Verfasst von
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Steuerrecht, insbesondere im Gemeinnützigkeitssteuerrecht, dem Vereins- und Stiftungsrecht
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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Patrick Fischer
Rechtsanwalt / Steuerberater
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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Es gibt 9 Lexikonartikel von Rafael Hörmann.
Es gibt 3 Lexikonartikel von Patrick Fischer.
Zitiervorschlag
Hörmann, Rafael und Patrick Fischer,
2021.
Ehrenamtspauschale [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 26.05.2021 [Zugriff am: 08.10.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29087
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Ehrenamtspauschale
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