Eingetragener Verein
Dr. Rafael Hörmann, Josef Renner
veröffentlicht am 17.07.2019
Der eingetragene Verein (§§ 21 ff. BGB) ist vom nichteingetragenen Verein (§ 54 BGB) abzugrenzen und unterscheidet sich von diesem insbesondere durch seine Eintragung zum Vereinsregister sowie Grundbuchfähigkeit.
Hinzu kommt noch, dass im Gegensatz zum eingetragenen Verein, der Handelnde eines Rechtsgeschäfts im Namen des nichteingetragenen Vereins gegenüber einem Dritten persönlich gem. § 54 Satz 2 BGB haftet. Bis auf die vorgenannte Handelndenhaftung, fehlende Registerpublizität und nicht vorliegende Grundbuchfähigkeit, ist der nichteingetragene Verein dem eingetragenen Verein nach aktueller Gesetzeslage und -auslegung grundsätzlich gleichgestellt.
Der eingetragene Verein ist eine juristische Person des bürgerlichen Rechts und voll rechtfähig. Vertretungsorgan des eingetragenen Vereins wie auch des nicht eingetragenen Vereins ist ein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Überblick
- 1 Rechtsform und Rechtsfähigkeit
- 2 Gründung
- 3 Satzung
- 4 Auflösung und Erlöschen
- 5 Vorstand und sonstige Vereinsorgane
- 6 Haftung des Vereins gegenüber Dritten
- 7 Haftung der Vorstände und Mitglieder gegenüber dem Verein
- 8 Haftung der Vorstände und Mitglieder gegenüber Dritten
- 9 Steuerrechtliche Haftung der Vorstände
- 10 Sozialversicherungsrechtliche Haftung der Vorstände
- 11 Nachträglicher Verzicht auf die Eintragung
- 12 Literaturhinweise
- 13 Informationen im Internet
1 Rechtsform und Rechtsfähigkeit
Der eingetragene Verein (§§ 21 ff. BGB) ist eine juristische Person des bürgerlichen Rechts und voll rechtsfähig und daher selbst Träger von Rechten und Pflichten, z.B. Grundrechtsfähigkeit, Erbfähigkeit und Grundbuchfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit wird mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht im Gerichtsbezirk des Sitzes des Vereins erlangt (§ 55 BGB). Nach Eintragung des Vereins im Vereinsregister ist der Zusatz „e.V.“ als Namenszusatz zu führen.
2 Gründung
Zur Gründung des eingetragenen Vereins ist eine Gründungsversammlung mit mindestens sieben Gründungsmitgliedern notwendig. Die Gründungsmitglieder beschließen und unterzeichnen die Gründungssatzung. Ein Gründungsmitglied oder beauftragter Dritter führt die Niederschrift (Protokoll) der Gründungsversammlung. Es wird der vertretungsberechtigte Vorstand nach den Vorgaben der Satzung von den Gründungsmitgliedern gewählt (vgl. https://www.vereinsrecht.de/wahlen-im-verein.html).
3 Satzung
Die Gründer haben für den Verein vor seiner Gründung Satzung zu erstellen, in der sie die Rechtsverhältnisse des Vereins unter Beachtung der zwingenden Gesetzesvorschriften (§ 40 BGB) selbst zu gestalten. Die eigene Gestaltung der Satzung in Abweichung von den dispositiven Gesetzesvorschiften wird als Vereinsautonomie bezeichnet. Die Satzung ist gem. § 59 Abs. 2 BGB zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden und wird nach Prüfung der Satzung durch das zuständige Registergericht ins Vereinsregister eingetragen. Der Anmeldung ist die Niederschrift (Protokoll) der Gründungversammlung im Original beizulegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen satzungsgemäßen Rechtssitz hat. Die Anmeldung der Eintragung der Satzung hat schriftlich durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu erfolgen. Die Anmeldung zum Vereinsregister nimmt ein Notar vor, der die Unterschrift des anmeldenden Vorstandsmitglieds notariell beglaubigt.
Der eingetragene Verein kann nach den Voraussetzungen der § 51 ff. AO (Abgabenordnung) steuerbegünstigt sein; er muss insoweit die Anforderungen des Steuerrechtes an die Satzung (§§ 51, 59, 60 und 61 AO) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) beachten.
4 Auflösung und Erlöschen
Durch Auflösung oder Erlöschen kann der eingetragene Verein beendet werden. Als Auflösungsgrund kommt
- ein Zeitablauf durch eine zeitliche Befristung durch Bestimmung in der Satzung,
- die Liquidation des Vereins sowie
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins
in Betracht.
Der eingetragene Verein erlischt ohne vorherige Auflösung durch Löschung von Amts wegen aufgrund
- unzulässiger Eintragung,
- Entziehung der Rechtsfähigkeit aufgrund des Verfolgens eines anderen als den in der Satzung bestimmten Zwecks,
- Verzicht auf die Rechtsfähigkeit,
- die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen mangels Masse sowie
- Reduzierung der Mitgliederzahl unter drei Mitglieder.
5 Vorstand und sonstige Vereinsorgane
Der Verein muss einen Vorstand haben (§ 26 BGB); er besteht aus einer oder mehreren Personen. Dem Vorstand obliegt im Innenverhältnis die Geschäftsführung und im Außenverhältnis die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Ohne vertretungsberechtigten Vorstand ist der Verein führungslos und handlungsunfähig, es muss ein Notvorstand vom zuständigen Amtsgericht bestellt werden (§ 29 BGB).
Der Verein kann in der Satzung weitere Organe vorsehen, z.B. einen Aufsichts- oder Beirat. Wenn die Satzung weitere fakultative Organe vorsieht, muss sie deren Kompetenzen, Zusammensetzung und die Bestellung der Organmitglieder festlegen.
6 Haftung des Vereins gegenüber Dritten
Der Verein haftet gegenüber Dritten im Rechtsverkehr mit seinem Vermögen für Handlungen seiner Organe (§ 31 BGB).
7 Haftung der Vorstände und Mitglieder gegenüber dem Verein
Die Haftung der Vorstände und Mitglieder des Vereins im Innenverhältnis ist gemäß § 31a BGB für Vorstände und gemäß 31b BGB für Mitglieder, die unentgeltlich oder im Rahmen einer maximalen jährlichen, pauschalierten Aufwandsentschädigung von 720,00 EUR tätig sind, gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
8 Haftung der Vorstände und Mitglieder gegenüber Dritten
Ansprüche Dritter gegenüber einem Vorstands- oder Vereinsmitglied können schon beim Vorliegen leichter Fahrlässigkeit bestehen. Das betroffene Vorstandsmitglied kann sich gemäß § 31a Abs. 2 BGB, das betroffene Vereinsmitglied gemäß § 31b Abs. 2 BGB, im Haftungsfall vom Haftungsanspruch eines Dritten vom Verein freistellen lassen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9 Steuerrechtliche Haftung der Vorstände
Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind als gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß §§ 69, 34 Abs. 1 AO zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins verpflichtet. Sie haften persönlich, unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fährlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Zu den steuerlichen Pflichten gelten z.B. die Lohnsteueranmeldung, die Abgabe von Steuererklärungen sowie die Bezahlung der jeweilig festgesetzten Steuer.
Der Vorstand kann bei Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß §§ 69, 34 Abs. 1 AO durch Haftungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO) in Anspruch genommen werden.
10 Sozialversicherungsrechtliche Haftung der Vorstände
Sind bei einem Verein Arbeitnehmer beschäftigt, sind die Vorstandstandmitglieder dazu verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Geschieht dies zu spät oder gar nicht, haften die Vorstandsmitglieder persönlich gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Die haften jedoch nur, wenn sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mit zumindest bedingtem Vorsatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger vorenthalten.
11 Nachträglicher Verzicht auf die Eintragung
Der eingetragene Verein kann auf seine Rechtsfähigkeit verzichten; er wird daraufhin aus dem Vereinsregister gelöscht. Der eingetragene Verein besteht nach Löschung als nichteingetragener Verein fort.
Schwierigkeiten können sich durch den Verzicht auf die Rechtsfähigkeit ergeben, wenn beispielsweise der Verein nach dem Verzicht weiterhin als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen ist, da der nichteingetragene Verein nicht grundbuchfähig ist. In diesen Fällen sollte auf die Rechtsfähigkeit nicht vor Veräußerung der Grundstücke verzichtet werden, da der nichteingetragene Verein jedenfalls Vermögen halten und Ansprüche erwerben kann. Nach Grundstücksveräußerung besteht sodann ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Erwerber eines Grundstücks.
Für den nachträglichen Verzicht auf die Eintragung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, der zugleich auf den Verzicht sowie auf die gleichermaßen notwendige Satzungsänderung gerichtet ist. Dieser Beschluss muss insofern die gesetzlich oder satzungsgemäß für eine Satzungsänderung erforderliche Mehrheit wahren. Gesetzlich bedarf es hierbei gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Eine hiervon abweichende Satzungsregelung ist zulässig.
12 Literaturhinweise
Elsing, André, 2018. Vereinsrecht in der notariellen Praxis: Muster – Beispiele – Checklisten. 4. Auflage. Bonn: Deutscher Notarverlag. ISBN 978-3-95646-145-3
Schimke, Martin und Jörg Dauernheim, Hrsg., 2018. Vereins- und Verbandsrecht. 14. Auflage. Köln: Luchterhand Fachverlag. ISBN 978-3-472-08979-7 [Rezension bei socialnet]
Stöber, Kurt und Dirk-Ulrich Otto, 2016. Handbuch zum Vereinsrecht. 11. Auflage. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG. ISBN 978-3-504-40039-2
Waldner, Wolfram und Christof Wörle-Himmel, 2016. Der eingetragene Verein: Gemeinverständliche Erläuterung des Vereinsrechts unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung mit Formularteil. 20. Auflage. München: Verlag C.H. Beck. ISBN 978-3-406-67984-1 [Rezension bei socialnet]
13 Informationen im Internet
- Vereinsrecht.de mit Fachinformationen zu Verein, Stiftung und Steuerbegünstigung
- Kombination der Vergütungen im Dritten Sektor
- Persönliche Haftung von Vereinsorganen
- Die zulässigen Formen der Mitgliedschaft eines Vereins
- Protokollführung im Verein
Verfasst von
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Steuerrecht, insbesondere im Gemeinnützigkeitssteuerrecht, dem Vereins- und Stiftungsrecht
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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Josef Renner
Seit 2016 bei der Kanzlei CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB in München angestellt und als Fachmitarbeiter insbesondere für Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht tätig. Herr Renner ist unterstützend bei der Beratung von eingetragene Vereinen, Verbänden, gGmbHs und Stiftungen tätig.
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Es gibt 9 Lexikonartikel von Rafael Hörmann.
Es gibt 6 Lexikonartikel von Josef Renner.
Zitiervorschlag
Hörmann, Rafael und Josef Renner,
2019.
Eingetragener Verein [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 17.07.2019 [Zugriff am: 12.09.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/27574
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