Eingliederungshilfe
Astrid Konter
veröffentlicht am 21.07.2023
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 2020 im SGB IX verortet ist. Sie richtet sich an Menschen mit Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind. Ihre Aufgabe besteht darin, die Folgen der Behinderung zu mildern, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Geschichte
- 3 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- 4 Neuer Begriff der Behinderung
- 5 Ziel und Aufgaben des rechtlichen Rahmens
- 6 Die signifikanten Neuerungen des Bundesteilhabegesetzes
- 7 Leistungs-/​Anspruchsberechtigte
- 8 Leistungen
- 9 Wirkungskontrolle
- 10 Kritik
- 11 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Die politische Selbstverpflichtung zum Sozialstaatsprinzip bildet die Grundlage für die Eingliederungshilfe als Sozialleistungssystem für Menschen mit Behinderung. Als Unterstützungssystem sorgt sie für die konkrete Umsetzung. Ihre rechtliche Verankerung findet die Unterstützung im SGB IX. Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit seelischer Behinderung gilt § 35a SGB VIII.
Daraus ergibt sich die Aufgabe der Organisationen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Hilfen bzw. Assistenzen für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Anspruch haben Menschen mit körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Im Jahr 2021 wurden 7,8 Mio. Menschen mit Schwerbehinderung in Deutschland erfasst.
Das seit dem 1.1.2017 geltende und in einem Reformprozess von vier Stufen (zum 1.1.2017, 1.1.2018, 1.1.2020, 1.1.2023) sukzessiv umgesetzte Bundesteilhabegesetz (BTHG) regelt die rechtlichen Grundlagen für die Unterstützung, die durch die Einrichtungen bzw. Leistungserbringer der Eingliederungshilfe erbracht wird.
Aus dem zuvor geltenden Fürsorgeprinzip, das im SGB XII verankert war und damit im Sozialhilferecht, wurde ein eigenständiges Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen. In Inhalt, Form und Haltung wurden neue Strukturen geschaffen. Diese Neuerungen knüpfen an die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) an, die damit verbindlich in Deutschland gelten und im Rahmen des deutschen Rechts weiterentwickelt werden sollen. Die rechtliche Neugestaltung greift tief in alle bis dahin etablierten Strukturen ein und wird als Paradigmenwechsel oder auch Kulturwandel in der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bewertet.
2 Geschichte
2.1 Anfänge – Verständnis von Behinderung als individuelles Defizit
Die Geschichte der Eingliederungshilfe ist verbunden mit der Kontextualisierung und der damit verbundenen sozialen Einordnung und Charakterisierung von Behinderung. Bis in die 1970er-Jahre galt Behinderung als individuelles und funktionales Defizit und somit als persönliches Schicksal (Bösl 2010, S. 6).
Entwickelt hatte sich diese Denkweise schon im 19. Jahrhundert, als „Andersheiten“ im Vergleich zur Norm bzw. zur „Normalität“ zum Objekt von Forschungsarbeiten wurden. Als Referenzkategorie diente dabei die Leistungsfähigkeit und die damit verbundene Produktivität.
Es wurde unterstellt, dass Menschen mit Behinderungen grundsätzlich leiden und Fürsorge benötigen. Sie wurden aufgrund der als nicht ausreichend bewerteten Leistungsfähigkeit als soziales Problem außerhalb der „normalen“ Gesellschaft wahrgenommen. Pädagogische, berufliche und medizinische Maßnahmen zielten darauf, Menschen mit Behinderungen der Gesellschaft, aus der sie „herausgefallen“ waren, wieder zuzuführen (Bösl 2010, S. 6). Verortet wurden die Maßnahmen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Hinzu kamen die Einrichtungen der damals sogenannten Krüppelfürsorge im Bereich von Erziehung, Seelsorge und Pflege, aber auch Maßnahmen zur beruflichen Vorbereitung und der medizinischen Therapie.
2.2 Einfluss des 1. Weltkriegs
Eine neue Dimension erhielt die Wahrnehmung von Behinderung durch die immense Zahl an Kriegsversehrten aus dem 1. Weltkrieg, die unter dem rechtlichen Begriff der Kriegsbeschädigtenfürsorge (Gesetz über die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen durch gesundheitlichen Schaden im 1. Weltkrieg) in das staatliche Versorgungssystem Einzug fanden. „Somit war lange vor 1949 das Prinzip Rehabilitation in den drei Säulen des sogenannten Gegliederten Systems deutscher Sozialstaatlichkeit – Fürsorge, Sozialversicherung und Versorgungswesen – zumindest vorgezeichnet“ (Bösl 2010, S. 7).
2.3 Verbrechen im Nationalsozialismus
Unter nationalsozialistischer Herrschaft wurden Massenverbrechen auch auf Menschen mit Behinderungen, Kriegsbeschädigte und unheilbar Kranke (Erwachsene und Kinder) ausgeweitet. Die „Aktion T4“, nach 1945 so benannt nach der Berliner Tiergartenstr. Nr. 4, ist dabei die heute bekannteste. Dort befand sich die Zentraldienststelle der mit der Durchführung von Krankenmorden beauftragten Kanzlei. Nach Arbeitsfähigkeit eingestuft wurde entschieden, Menschen, die nicht produktiv genug für die Gesellschaft seien, systematisch zu töten. Zur Rechtfertigung wurde der Mord als „Erlösung“ propagiert.
2.4 Nach 1945
Nach 1945 knüpfte das Fürsorgesystem an die Zeit vor dem Krieg an. Bis in die 1960er-Jahre hinein blieb die Sichtweise erhalten, das Problem liege in der Behinderung selbst, d.h. im dysfunktionalen Körper. Der Fokus war auf die Soziale Sicherung von Menschen mit Behinderung gerichtet.
2.5 Wertewandel im Zuge der Emanzipationsbewegung
Mit Beginn der sozialliberalen Regierungsperiode ab 1969 wurden Forderungen nach Abbau von Hindernissen für Menschen mit Behinderungen stärker formuliert. Im Zuge des bereits wirksamen Wertewandels der 1960er-Jahre, dessen wesentliche Ausrichtung die Emanzipationsbewegung war, entwickelten sich auch Impulse für die Behindertenhilfe. Zudem wurde seelische Behinderung als eigene Kategorie anerkannt. Damit verbunden war das Bestreben, Menschen mit Behinderung nicht mehr nur durch Rehabilitation, sondern auch durch Integrationsmaßnahmen in die Gesellschaft „hereinzuholen“. Behinderung sollte nicht nur durch die Medizin behandelt werden. „Vor allem Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler, die Behinderung als Forschungsgegenstand für sich entdeckten, schufen Gegengewichte zur individuell-medizinischen Erklärung von Behinderung“ (Bösl 2010, S. 9).
Im gleichen Atemzug erhoben sich Stimmen von Betroffenen, die ihre Rechte einforderten und Diskriminierung thematisierten. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Betroffenen selbst weder in die Bestandsaufnahme und Analyse ihrer Situation noch in die Maßnahmenentwicklung zur Verbesserung ihrer Lage involviert. Insbesondere ist dazu die UNO-Vollversammlung International Year of the Disabled Persons 1981 zu erwähnen, die in der Kritik stand, niemanden mit Behinderung an der Vorbereitung und Durchführung des Kongresses zu beteiligen. Dennoch gingen weitreichende und verändernde Impulse von dieser Veranstaltung aus.
Parallel dazu wurden Klagen wegen Menschenrechtsverletzungen in Pflegeeinrichtungen erhoben. Gewaltformen – sexuelle Gewalt, strukturelle Gewalt und Verhinderung von Mobilitätsmöglichkeiten durch bauliche, technische und andere Gegebenheiten – kamen ans Licht.
2.6 Rechtliche Umsetzung der Gleichstellung
1990 wurde in den USA das Anti-Diskriminierungsgesetz unterzeichnet. In Relation dazu drängte im selben Jahr der „Initiativkreis Gleichstellung Behinderter“ darauf, das Grundgesetz zu ändern und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung darin aufzunehmen. Der Satz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ wurde in der Folge 1994 in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG aufgenommen.
Ein verändertes Selbstverständnis der Betreuenden von Menschen mit Behinderungen stellte ebenfalls in den 1990er-Jahren einen signifikanten Schritt dar: „Mitarbeiter*innen sollten sich als ‚Begleiter*innen‘ eines von der leistungsberechtigten Person selbst bestimmten Lebens verstehen und die Rolle des/der ‚Betreuenden‘ ablegen“ (Heitling 2022, S. 13). Begleiter:innen verstehen sich als Unterstützer:innen bzw. Assistent:innen in einem Prozess, den die von Behinderung betroffenen Menschen selbst in Art, Tempo und Richtung vorgeben. Der Begriff „Betreuung“ impliziere, der/die Betreuer:in wisse, was gut für Betreute sei.
Der Begriff der Integration wurde nach und nach durch „Inklusion“ ersetzt. Er sollte die vorausgesetzte, bereits vorhandene gesellschaftliche Zugehörigkeit betonen im Unterschied zu „Integration“, bei der Menschen in die Gesellschaft hereingeholt werden sollen. Fähigkeiten sollten in gleicher Weise wie bei Menschen ohne Behinderung gefördert werden. Man setzte auf barrierefreie Technologien, um Unabhängigkeit zu gewährleisten.
1997 drängten zahlreiche Interessenverbände und vor allem Aktion Sorgenkind e.V. (seit dem Jahr 2000: Aktion Mensch e.V.) mit einer breiten Aufklärungskampagne, der sogenannten Grünen Kampagne, mit Plakaten, Veranstaltungen, Fachtagungen und Medienauftritten auf die Verabschiedung eines Behindertengleichstellungsgesetzes, was in der Folge in den Koalitionsverhandlungen 1998 aufgegriffen wurde.
2002 trat das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in Kraft, das die Träger öffentlicher Dienststellen verpflichtete, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung auszuschließen. Als Kernanliegen wurde eine umfassend verstandene Barrierefreiheit implementiert, die nicht nur baulich-technisch bzw. technologisch basiert ist, sondern auch die Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken, Verständlichkeit und Leichte Sprache sowie eine barrierefreie Informationstechnik umfasste.
Am 13.12.2006 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). Es ist am 3.5.2008 in Kraft getreten. Betroffene Menschen mit Behinderungen waren dieses Mal bei der Erarbeitung vertreten.
Am 30.3.2007 wurde es von Deutschland unterzeichnet und ist am 26.3.2009 in Kraft getreten.
Behinderung wird nach der UN-BRK als ein Faktor verstanden, der zur Vielfalt menschlicher Lebenssituationen gehören kann. Autonomie und Inklusion zu ermöglichen, wird zur gesamtgesellschaftlichen Aufgabe definiert und entfernt sich von der Vorstellung von Behinderung als individuellem Schicksal.
3 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Diese Verpflichtung aus der UN-BRK findet ihre rechtliche Ausgestaltung im Bundesteilhabegesetz (BTHG). Es ist am 1.1.2017 in Kraft getreten und sollte in einem vierstufigen Reformprozess über sechs Jahre hinweg bis zum 1.1.2023 in die Praxis umgesetzt werden. Dies ist weitgehend, jedoch noch nicht in ausreichendem Maße gelungen. Als eine Ursache können die „pandemiebedingten Einschränkungen der vergangenen drei Jahre, die auch erhebliche Auswirkungen auf das Leben von Menschen mit Behinderungen und die Organisation von Leistungen durch die Leistungsträger gehabt“ haben, angesehen werden (o.V. 2023. S. 38).
Um die Sicherung der fachlichen Begleitung bei der Umsetzung des Gesetzes in die Praxis zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Online-Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG ins Leben gerufen (www.umsetzungsbegleitung-bthg.de). Es wird durchgeführt vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. und laufend ergänzt und aktualisiert. Aufgrund der hohen Komplexität und der tiefgreifenden Veränderungen wurde dem BMAS in Art. 25 Abs. 2 SGB IX (BTHG) die Möglichkeit dieser Begleitung gegeben.
Das neue BTHG hat die Einrichtungen der Eingliederungshilfe in den letzten Jahren vor große Herausforderungen gestellt, da der Wandel auf allen Ebenen vollzogen werden sollte: Organisation, Finanzierung, Selbstverständnis von Einrichtungen und Mitarbeitenden, Leistungsarten und Angebotsstrukturen, Verfahrensarten, rechtliche Grundlagen bis hin zur Terminologie.
Für Menschen mit Behinderung haben sich neue Zugänge zu Leistungen eröffnet. Ihr Wunsch und Wahlrecht ist Ausgangspunkt für die Leistungen, die zur Teilhabe und zur Selbstbestimmung führen (§ 104 Abs. 2 und 3 SGB IX). Der Wunsch des Menschen mit Behinderung, wie die Leistung gestaltet werden soll, muss berücksichtigt werden, sofern er angemessen ist und es möglich ist, aus Alternativen zu wählen.
Aus der Eingliederungshilfe als Fürsorgesystem wurde ein eigenständiges Teilhaberecht.
4 Neuer Begriff der Behinderung
Der Begriff der Behinderung wurde im Zuge der Neugestaltung der Eingliederungshilfe nicht aufgegeben, jedoch mit neuem Inhalt gefüllt. Behinderung beschreibt nicht mehr die körperliche Dysfunktionalität. Grundlage des Begriffs ist vielmehr das bio-psycho-soziale Modell der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health), ein durch die WHO entwickeltes Modell zur Erfassung von Gesundheit. Hierbei werden alle Faktoren berücksichtigt, die Behinderung zur Behinderung machen: Gesundheit, Körperfunktion und -struktur, Teilhabe, umwelt- und einstellungsbedingte sowie personenbezogene Barrieren. Behinderung ist das Ergebnis des Zusammenspiels einer Vielzahl von Faktoren.
Das Modell der ICF fungiert als eine Art gemeinsame, disziplinenübergreifende Sprache, die als Grundlage für die Einschätzung aller Beteiligten in verschiedenen Berufsgruppen dient: Medizin, Pflege, Soziale Arbeit.
5 Ziel und Aufgaben des rechtlichen Rahmens
Neben der Gewährleistung von Autonomie sollte bei der Entwicklung des Bundesteilhabegesetzes im SGB IX auch die Minimierung der stetig steigenden Kosten der Eingliederungshilfe erreicht werden.
Ziele des BTHG sind somit:
- Die Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) in deutsches Recht umzusetzen.
- Die Steigerung der Kosten zu dämpfen (Schneider 2017, S. 67).
- Menschen mit Behinderung eine möglichst volle und wirksame gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen zu ermöglichen (§ 113 SGB IX).
- Die individuelle, selbstbestimmte Lebensführung zu verbessern.
- Ggf. drohende Behinderung zu verhüten.
- Die Entwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht voranzutreiben.
Aufgabe des Staates ist es,
- aktiv unterstützend zu wirken
- die Rahmenbedingungen zu schaffen oder deren Implementierung zu unterstützen
- Ressourcen verfügbar zu machen und den Zugang zu gewährleisten.
6 Die signifikanten Neuerungen des Bundesteilhabegesetzes
6.1 Von der Fürsorge zum Teilhaberecht
Mit Einführung des neuen BTHG wurde die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII als Teil der Sozialhilfe und somit der Fürsorgehaltung gegenüber Menschen mit Behinderungen herausgenommen und in das SGB IX als eigenständiges Leistungsrecht aufgenommen. Menschen mit Behinderungen können jetzt nach einer vormals passiven Empfängerposition auf eine aktive Anspruchsberechtigung zurückgreifen.
Als stark wirkendes Zeichen wird durch die rechtliche Neugestaltung wahrgenommen und anerkannt, dass Behinderung eine von verschiedenen möglichen Lebenssituationen ist, die nicht ausgrenzt, aus der sich jedoch Ansprüche ergeben, um individuelle Nachteile auszugleichen.
6.2 Sozialraumorientierung und Barriereabbau
In die neue Gesetzgebung wurde die Sozialraumorientierung als wesentlicher Faktor bei der Einordnung von Behinderung aufgenommen.
Auch dieser Aspekt ist grundlegend, denn der Anspruch des Kulturwandels wird demnach an die ganze Gesellschaft adressiert, deren Strukturen sich in Richtung Inklusion öffnen sollen.
In der praktischen Umsetzung sollen alle Beteiligten in Kommunikation und Beteiligung gebracht werden: Menschen mit Behinderung, professionell unterstützende Akteure wie auch Verwandte, Nachbar:innen, Vereine, Wohnumgebung usw. Der gesamte Sozialraum kann bei der Wahrnehmung der Wechselwirkung einbezogen werden. Die Eingliederungshilfe umfasst deshalb nicht ausschließlich die Bedarfe aufgrund der körperlichen, geistigen und/oder seelischen Behinderung. Erwartet wird auch von der Gesellschaft, einen konsequenteren Lernprozess zu vollziehen mit dem Ziel, Augenhöhe konkret zu leben. Zu diesem Zweck wird das Umfeld von Betroffenen bei der Entwicklung von Zielen aktiv von der Eingliederungshilfe einbezogen.
Unterschiedliche Barrieren, ob baulich, technisch oder einstellungs- bzw. umweltbezogen sollen aktiv abgebaut werden. Dazu müssen Soziale Felder wahrgenommen und beschrieben werden.
Menschen mit Behinderung sollen die Möglichkeit erhalten, ihren Alltag außerhalb der professionellen Angebote der Eingliederungshilfe leben können.
6.3 Einführung der Träger der Eingliederungshilfe
Eine weitere Neuerung im BTHG stellt die Einführung der Träger der Eingliederungshilfe dar (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Ihre Zuständigkeit wird länderspezifisch entschieden und ist deshalb uneinheitlich geregelt. Prinzipiell sind die Reha-Träger zuständig, soweit nicht andere Träger Leistungen zur Teilhabe erbringen müssen. In den meisten Ländern sind dies die Städte oder Landkreise. Ausnahmen sind beispielsweise Hessen (Landeswohlfahrtsverband), Nordrhein-Westfalen (Landschaftsverbände) oder Sachsen (Kommunaler Sozialverband).
Auch die Konkretisierung der Leistungen in Art und Umfang, die Höhe der Vergütung und die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern, wird im Landesgesetz geregelt.
Aufgaben der Träger der Eingliederungshilfe sind:
- Finanzierung der Leistungen
- Beratung
- Unterstützung bei der Antragstellung.
Der Interessenkonflikt zwischen Finanzierung und Beratung bzw. Unterstützung liegt in der Sache und wird seit Beginn der ersten Entwürfe zum neuen Gesetz diskutiert, zumal die Grundsätze von
- Wirtschaftlichkeit
- Sparsamkeit
- Leistungsfähigkeit und
- Realisierung der vereinbarten Qualität
den Entscheidungen zugrunde liegen.
Ziele und Aufgaben vermischen sich hierbei:
„Ein Ziel der rechtlichen Änderungen durch das BTHG ist, dass Menschen mit Behinderungen ihr Leben möglichst selbstbestimmt gestalten können. Das zweite Ziel ist: Die bestehende Ausgabendynamik soll gebremst und eine neue Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe verhindert werden. Dies erfolgt u.a. dadurch, dass Länder und Kommunen besser steuern können, wie und welche Leistungen aus der Eingliederungshilfe finanziert werden. So soll die bestehende Ausgabendynamik gebremst und eine neue Kostensteigerung in der Eingliederungshilfe verhindert werden. Mit dem BTHG vollzieht das deutsche Sozialrecht daher einen Perspektivwechsel und einen Systemwechsel“ (Deutscher Verein o.J.).
6.4 Feststellung der Leistungen in einem Gesamtplanverfahren
Eine weitere Neuerung ist die Feststellung der Leistungen (§ 120 SGB IX) in einem Gesamtplanverfahren (§§ 117 ff. SGB IX), das nach vorgegebenen Maßstäben durchzuführen ist:
- Beteiligung der Leistungsberechtigten an allen Verfahrensschritten
- Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen
- Beachtung der Kriterien von Transparenz, trägerübergreifender Planung, Interdisziplinarität, Konsensorientierung, Individualität, Lebensweltbezogenheit, Sozialraumorientierung, Zielorientierung
- Ermittlung des individuellen Bedarfs
- Durchführung einer Gesamtplankonferenz
- Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.
(§ 117 SGB IX)
Der Gesamtplan muss schriftlich erstellt werden. Er dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses und wird alle zwei Jahre überprüft (§ 121 Abs. 2 SGB IX)
Der betroffene Mensch mit Behinderung (im rechtlichen Sinne hier der Leistungsberechtigte) muss in die Erstellung des Gesamtplans einbezogen werden. Er wird ihm in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt.
Es kann eine Vertrauensperson zur Mitwirkung gewählt werden. Zudem werden alle Fachpersonen und -institutionen, die hinsichtlich der Teilhabe beteiligt sind, hinzugezogen: behandelnde Ärzte, Ämter (Gesundheitsamt), ggf. das Jugendamt und die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
§ 121 Abs. 4 SGB IX gibt die Inhalte des Gesamtplans vor:
- Verfahren und Instrumente sowie Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle und der Überprüfungszeitpunkt
- Aktivitäten des Leistungsberechtigten
- Die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung
- Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten
- Ggf. das Ergebnis über die Beratung des Anteils, der als Barmittel verbleibt
- Einschätzung, ob im Fall einer stationären Krankenhausbehandlung die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erforderlich ist.
6.5 Bedarfsermittlung/​Verfahren
Die Träger der Eingliederungshilfe sind zur ungleichheitssensiblen Ermittlung des individuellen Bedarfs mit Hilfe eines Instruments, das sich an der ICF orientieren muss, verpflichtet. Dieses Bedarfsermittlungsinstrument wird von den Ländern jeweils entwickelt. Seine Architektur muss gewährleisten, dass alle Komponenten des durch die ICF operationalisierten bio-psycho-sozialen Modells erfasst sind, sie beschreibt und sie miteinander in Beziehung setzt. In der Bedarfsermittlung sollen die festgestellten Wechselwirkungen erkennbar sein. Es geht explizit nicht um die Feststellung oder Auflistung einzelner Items.
Die Informationen dafür werden durch das Gespräch mit dem Leistungsberechtigten und durch vorhandene Unterlagen im Hinblick auf alle Lebensbereiche zusammengetragen. So kann verschiedenen Anteilen auch mit unterschiedlichen Maßnahmen begegnet werden, auch durch mehrere Leistungserbringer.
Der Leistungsberechtigte wählt den oder die Leistungserbringer. Für unterschiedliche Leistungen können verschiedene Erbringer gewählt werden.
Das Prozedere der Bedarfsermittlung, mit dem die erforderlichen und gewünschten Leistungen festgelegt werden, zeichnet eine starke Normierung aus.
Ändert sich der Bedarf beim Leistungsberechtigten, wird der Prozess einer Neuplanung eingeleitet.
Der Leistungsberechtigte muss in allen Schritten beteiligt werden. Dies beginnt mit der Beratung zu Anfang des Prozesses. Er ist der Prozesseigner, nicht die Vertreter:innen der Eingliederungshilfe und auch nicht die Leistungserbringer.
Die Wünsche des Leistungsberechtigten müssen dokumentiert werden und bedingen die Festlegung der Leistungen nach Ziel, Art und Umfang.
Es kann unterschieden werden zwischen Veränderungs- und Stabilisierungszielen, die auch überprüft werden können. Gemeinsam mit den Leistungsberechtigten werden realistische, in einem Zeitraum von zwei Jahren umsetzbare Ziele entwickelt.
Das Gesamtplanverfahren besteht aus folgenden Schritten:
- Bedarfsermittlung
- Feststellung der Leistung
- Erstellung des Gesamtplans
- Erlass des Verwaltungsakts, also eines Bescheids auf dieser Grundlage (darin müssen mindestens die bewilligten Leistungen und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen enthalten sein)
- Abschluss der Teilzielvereinbarung.
Für den Leistungsberechtigten besteht zu jeder Zeit im Verfahren Anspruch auf Beratung, die durch verschiedene spezialisierte Stellen angeboten und geleistet werden können: Teilhabeberatung der Eingliederungshilfe, öffentliche Beratungsstellen, Beratungsstellen der Leistungserbringer, und Beratungsstellen von Selbsthilfeorganisationen.
Wenn die Beteiligung mehrerer Leistungsgruppen (z.B. Teilhabe am Arbeitsleben und Soziale Teilhabe) oder mehrere Rehabilitationsträger (z.B. Bundesagentur für Arbeit und Träger der Eingliederungshilfe) notwendig und die Fall- und Leistungsgestaltung komplex ist, wird zur Abstimmung und Vereinfachung ein Teilhabeplanverfahren (§ 19 SGB IX) erstellt.
Die Koordination dieses Prozesses liegt im sozialrechtlichen Dreieck von Leistungsberechtigtem als Prozesseigentümer, Träger der Eingliederungshilfe in stark normierter Rolle und dem Leistungserbringer als Dienstleister. Gibt es mehrere Leistungserbringer, wird als Fallverantwortlicher die Stelle benannt, wo der Leistungsberechtigte wohnt.
Entscheidend ist und dies muss vor dem geschichtlichen Hintergrund betont werden, dass der Leistungsberechtigte der Prozesseigentümer ist und im Laufe des gesamten Prozesses bleibt. Der Träger der Eingliederungshilfe stellt den Bedarf fest und erlässt den Leistungsbescheid. Zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer wird die Leistungsform und -art sowie die Vergütung vereinbart.
Wichtige Neuerung ist dabei auch, dass die Leistung vereinbart wird, nicht das Angebot der Einrichtungen. Es muss sozusagen nicht der Mensch mit Behinderung in das Konzept der Einrichtung passen, sondern die Einrichtung muss die Leistungen anbieten, die der Leistungsberechtigte möchte und braucht.
Einrichtungen bzw. Leistungserbringer befinden sich nun sehr viel expliziter als vorher in der Rolle als Dienstleister, die die Nachfrage am Markt sondieren müssen und ihre Leistungen entsprechend in Art und Qualität ausrichten. Sie müssen auch flexibel auf individuelle Veränderungen von Lebenssituationen und Entwicklungen reagieren und nach Erfordernis neue Leistungsarten entwickeln (Heitling 2022, S. 107).
Der Unternehmenscharakter der Leistungserbringer wird also stärker konturiert.
7 Leistungs-/​Anspruchsberechtigte
Leistungen der Eingliederungshilfe werden Menschen mit Behinderungen und Menschen, die von Behinderung bedroht sind, und die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, gewährt (§ 2 und § 99 SGB IX), vorausgesetzt, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe (§ 90 SGB IX) erfüllt werden können.
Ausländer mit tatsächlichem Aufenthaltsort im Inland können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, es sei denn, sie sind mit dem Ziel eingereist, Eingliederungsleistungen zu beziehen (§ 100 SGB IX).
Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 AsylbLG) bezieht und Anspruch auf Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG hat, kann diesen nicht im Rahmen des SGB IX geltend machen.
Deutsche, die im Ausland leben, sind nicht leistungsberechtigt (§ 101 SGB IX).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig zu Leistungen anderer bzw. von Trägern anderer Sozialleistungen (§ 91 SGB IX).
Es gilt das Antragserfordernis (§ 108 SGB IX). Leistungen, die bewilligt werden, können frühestens ab dem 1. des Monats der Antragsstellung gewährt werden.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind wie vorher auch abhängig von Einkommen und Vermögen. Mit dem neuen Bundesteilhabegesetz müssen Menschen mit Behinderungen aber nicht mehr mittellos sein, um Anspruch auf Eingliederungshilfe zu haben. Es gibt deutlich höhere Einkommens- und Vermögensfreigrenzen, die jährlich neu berechnet werden (§ 136 SGB IX).
Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen.
Bei Minderjährigen wird Einkommen und Vermögen der Eltern oder eines Elternteils berechnet, wenn sie in deren Haushalt leben.
Leistungen sind kostenfrei, wenn der Leistungsberechtigte existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Bundesversorgungsgesetz erhält.
Kostenfrei sind zudem nach § 138 Abs. 1 SGB IX
- Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (Frühförderung)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen [WfbM], andere Leistungsanbieter, Budget für Arbeit, Budget für Ausbildung)
- Hilfen zur Schulbegleitung
- Leistungen zum Erhalt und Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wenn sie zur Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben dienen (z.B. Tagesförderstätten).
8 Leistungen
Maßgabe für alle Leistungen ist die personenzentrierte Ausrichtung. Leistungen werden nach Wünschen und Bedarfen, unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren so modifiziert, dass sie individuell nach den Vorstellungen des Betroffenen unterstützend wirken.
Es gilt das Prinzip Ambulante Betreutes Wohnen bzw. Ambulante Betreuung vor Besonderer Wohnform, d.h. nach Möglichkeit soll der Leistungsberechtigte eigenständig wohnen. Die Besondere Wohnform (früher: stationäres Wohnen) soll die Ausnahme bilden.
Leistungen werden unabhängig vom Ort der Leistung gewährt, also auch unabhängig vom Leistungserbringer. Art und Umfang der Leistungen werden auf der Grundlage des Bedarfsermittlungsinstruments zu Bedarfsfeststellung mit dem Leistungsberechtigten erarbeitet.
8.1 Leistungsformen
Mögliche Formen der Leistungen sind
- Dienstleistung (Beratung, Unterstützung bzw. Assistenz)
- Sachleistung (Reha-Sport, Assistenzen für Arbeit usw.)
- Persönliches Budget (um Unterstützung selbst bezahlen zu können).
Daneben ist es möglich, beispielsweise Sachleistungen als pauschale Geldleistung zu bewilligen. Dies betrifft Leistungen zur Assistenz, zur Förderung der Verständigung und zur Beförderung im Rahmen der Leistungen für Mobilität. Ein Beispiel wäre eine Anzahl von Beförderungsgutscheinen zur freien Verwendung anstelle der direkten Sachleistung.
8.2 Leistungsgruppen
Der Leistungsberechtigte entscheidet auch darüber, ob er Leistungen kompensatorisch (als Übernahme von Handlungen durch andere) oder qualifiziert (als Unterstützung zur Befähigung zu Handlungen) benötigt.
Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe sind:
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 113–116 SGB IX mit Verweis auf §§ 76–84 SGB IX). Sie umfassen Unterstützung im sozialen Bereich soweit sie behinderungsbedingt sind und in der Teilhabe beeinträchtigen.
Dies umfasst die Bereiche- Wohnen
- Assistenzleistungen
- Heilpädagogische Leistungen
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
- Leistungen zur Förderung der Verständigung
- Leistungen zur Mobilität
- Hilfsmittel
- Besuchsbeihilfen.
Konkretisiert werden diese Leistungen durch vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen sowie durch Befähigung zu selbstbestimmten und eigenständigen Handlungen.
Hierzu gehören inhaltlich- allgemeine Erledigungen des Alltags
- Gestaltung von sozialen Beziehungen
- Persönliche Lebensplanung
- Teilhabe an gemeinschaftlichem und kulturellem Leben
- Freizeit und Sport
- Sicherstellung der Wirksamkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen
- Verständigung mit der Umwelt
- Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme (als Pooling-Leistung möglich).
Eine Neuerung bei der Leistungserbringung seit dem 01.01.2020 ist das sogenannte „Poolen“. Leistungen können für mehrere Berechtigte erbracht werden, wenn die gleiche Leistung zur gleichen Zeit am gleichen Ort benötigt wird und erbracht werden kann. Dies muss für die Menschen mit Behinderung zumutbar sein und den individuellen Bedarf decken. Welche Leistungen gepoolt werden können, ist in § 116 SGB I geregelt: Assistenzleistungen, Leistungen zur Beförderung und heilpädagogische Leistungen.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX). Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten demnach die aufgrund ihrer Behinderung notwendige Unterstützung in der Schule, bei der Ausbildung oder im Studium (z.B. Schulbegleitung). Auch hier ist das Poolen möglich, wenn der Unterstützungsbedarf es zulässt und zumutbar ist.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX i.V.m. 58, 60–63 SGB IX). Vorgesehen sind hier beispielsweise Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Leistungen anderer Leistungsanbieter, das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung, wenn ein Leistungsanspruch im Arbeitsbereich einer WfbM besteht (ansonsten liegt die Zuständigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit). Die Leistungen erstrecken sich auch auf zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung notwendige Hilfsmittel.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 109 SGB IX i.V.m. §§ 42–48 und § 64 SGB IX). Als Teilbereich der Rehabilitation soll diese Leistungsgruppe dazu dienen, den Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Auch Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung eines Gesundheitszustands gehören dazu. Zur medizinischen Reha gehören beispielsweise:
- Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt
- Stufenweise Wiedereingliederung
- Kinderheilbehandlung
- Frühförderung
- Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
- Entwöhnungsbehandlung
- die Gewährung von Heil- und Hilfsmitteln.
8.3 Leistungen im Bereich Soziale Teilhabe
Bis 2020 umfasste das Angebot die ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen. Es wurde dabei auch der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung einbezogen (als sogenannte Komplexleistung). Die stationären Einrichtungen boten eine Vollversorgung mit Verpflegung, Unterkunft und Assistenzleistungen, die vom Sozialhilfeträger finanziert wurde. Menschen mit Behinderung erhielten lediglich einen Barbetrag und eine Kleiderpauschale.
Seit 2020 sind die Leistungen voneinander getrennt: Die existenzsichernden Anteile werden eigenständig beim zuständigen Träger nach SGB II oder SGB XII beantragt. Leistungsberechtigte erhalten den Regelsatz ggf. plus Mehrbedarf nach § 21 SGB II (beispielsweise kostenaufwändige Ernährung aufgrund bestimmter Erkrankungen, Mittagessen in einer Werkstatt, Schwangerschaft, Alleinerziehendenstatus) und Unterkunft und Heizung. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bis 125 % der durchschnittlich angemessenen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort der besonderen Wohnform übernommen. Liegt der Betrag darüber, werden die Kosten vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen.
Die Eingliederungshilfe bietet ausschließlich die Assistenzleistungen an.
Ausnahme ist § 134 Abs. 4 SGB IX: Die Trennung der Leistungen gilt nicht für Kinder und Jugendliche. Hier bleibt es bei der umfassenden Regelung. Die Regelung gilt auch nicht für volljährige Leistungsberechtigte, die aufgrund ihrer Behinderung ein Schul- oder Ausbildungsinternat besuchen und nicht für junge Volljährige, die in einer Wohneinrichtung für Kinder und Jugendliche bleiben, in der sie bereits vorher gelebt haben.
Die Träger der Eingliederungshilfe schließen mit den Leistungserbringern einen Rahmenvertrag (§ 131 SGB IX) zur Erbringung von Leistungen nach § 125 SGB IX ab, der Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe und die Vergütung der Leistungen enthält.
Leistungsmerkmale sind
- der zu betreuende Personenkreis
- die erforderliche sächliche Ausstattung
- Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe
- die Festlegung der personellen Ausstattung
- die Qualifikation des Personals
- ggf. die betriebsnotwendigen Anlagen.
Die Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe durch die Leistungserbringer erfolgt über:
- Vergütung der Fachleistungsstunden als Einzelleistung
- Vergütung der Fachleistungsstunden als Leistung für mehrere (z.B. Tagesstrukturangebote), die sogenannten Pooling-Leistungen
- Vergütung der Strukturkosten (Nachtbereitschaft, Hauswirtschaftspauschale (Reinigung der Gemeinschaftsflächen, Reinigung der persönlichen Wäsche, Zubereitung der Verpflegung)
- Fahrtkosten (Fahrtzeit)
- Vergütungsregelungen für Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson
Es wird unterschieden zwischen personenbezogenen und nicht personenbezogenen (z.B. Dokumentation) Leistungen sowie direkten und indirekten Leistungen (z.B. Leitung, Verwaltung, Overhead). Die genaue Ausgestaltung und die Vergütungshöhe legen die Länder durch die Träger der Eingliederungshilfe in Rahmenverträgen fest.
9 Wirkungskontrolle
9.1 Wirkungskontrolle der Leistungserbringer
Das BTHG fordert die Wirkungskontrolle der Leistungen ein. Dabei ist nicht definiert, was unter Wirkung zu verstehen ist. Die Maßgabe löst Unsicherheit bei Einrichtungen bzw. den Leistungserbringern aus, sind doch vertragsrechtliche Konsequenzen aus der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung mit dem Eintreten bzw. Nicht-Eintreten der Wirkung verbunden. Es „kommt neben dem professionseigenen Anspruch, wirksame Assistenzleistungen erbringen zu wollen, nun auch ein externer Faktor hinzu: die Überprüfung und ggf. Sanktionierung durch den Leistungsträger“ (Hervorhebungen vom Autor) (Acker o.J.).
Wirkungskontrolle geht über die Kontrolle hinaus, ob Leistungen wie vereinbart erbracht wurden und ob sie wirtschaftlich angelegt wurden. Die Rahmenverträge der Länder konkretisieren, wie Qualität durch Segmentierung in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in unterschiedlichen Intensitäten überprüft werden kann (Deutscher Verein 2022, S. 7). Wirkung ist das Resultat einer Veränderung, die durch absichtliche und gezielte Intervention erfolgt ist. Es muss die Kausalität des Wenn-Dann plausibel feststellbar sein. Da die konkrete Teilhabesituation durch ein Geflecht von Faktoren bestimmt wird, muss sich auch die Wirkung innerhalb dieses Geflechts entfalten. In einem solchen System sind oftmals keine Kausalitäten festlegbar. Interventionen können andere Wirkungen entwickeln als geplant und es können extrinsische und intrinsische Faktoren hinzukommen.
Zudem besteht die Frage, für wen die Wirkung gelten soll. Geht es um die Zufriedenheit des Leistungsberechtigten mit der Leistung (nach dessen Wunsch und Vorstellung)? Geht es um Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen? Oder ist die Richtung eine politisch-normative (Boecker und Weber 2023, S. 9)? Wie überprüft man die Verbesserung der Selbstbestimmung und der gesellschaftlichen Teilhabe? Wer bewertet sie und ordnet sie quantitativ und/oder qualitativ ein?
Wirkungskontrolle muss im Rahmen des BTHG die Ziele des Menschen mit Behinderung als Mittelpunkt der Überprüfung definieren, die im Teilhabeprozess den laufend neuen Gegebenheiten, Möglichkeiten und eventuellen Veränderungen in den Zielen modifiziert werden müssen. Es können sich Wirkungen ergeben, die willkommen sind, jedoch vorher nicht intendiert.
Hier wird die Praxis zeigen, welche Kriterien tatsächlich nützlich sind, welche verwendet werden und welche Auswirkungen die Wirksamkeitskontrolle hat.
Woran es liegt, wenn Wirkung ausbleibt, bedarf einer genauen Analyse. Alle Faktoren müssen dazu einbezogen werden und es muss in alle Bewertungen einbezogen werden, dass nicht immer kausale Zusammenhänge hergestellt werden können.
Es wird an dieser Stelle umso deutlicher, dass jeder Schritt mit dem Leistungsberechtigten abgestimmt sein muss. Regelmäßige Evaluationen unterstützen die Kontrolle der Leistungen. Über die Dokumentation können alle Schritte von Vereinbarungen, Vorschläge, Maßnahmen, Evaluationen und Reflexionen nachvollziehbar werden. Die Zielerreichung ist dennoch nicht zu verwechseln mit der Wirkung, da es nicht ohne Weiteres möglich ist, einen Kausalzusammenhang herzustellen (Ottmann, Helten und König 2023, S. 5)
Besonders vor der geschichtlichen Entwicklung der Eingliederungshilfe muss die Wirkungskontrolle als basal gesehen werden, damit in Einrichtungen keine Inseln ohne Kontrolle außerhalb des gesellschaftlichen Lebens geschaffen werden. Die Leistungen werden als Dienstleistung dem Menschen mit Behinderung gewährt, nicht der Einrichtung. Als explizite neue Maßnahme im Zusammenhang mit dem Paradigmenwechsel, die Vergütungskürzungen bei Nicht-Liefern ermöglicht, öffnet sie aber auch das Misstrauen, Einrichtungen hätten in der Vergangenheit Leistungen nicht in gebotener Qualität erbracht.
9.2 Wirkungskontrolle als Begleitprozess bei der Umsetzung des neuen BTHG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begleitet die Umsetzung des BTHG auch aus wissenschaftlicher Perspektive.
Ein erster Forschungsbericht konnte zum Ende der Reformschritte vorgelegt werden mit Fragen zu den zwei wesentlichen Zielen, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und der Dämpfung der Ausgabendynamik.
Dazu wurden verschiedene Gegenstandsbereiche in den Fokus genommen:
- „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere andere Leistungsanbieter und Budget für Arbeit (§§ 60, 61, 111 SGB IX)
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX)
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 113 ff. SGB IX, §§ 76 ff. SGB IX)
- Das Wunsch- und Wahlrecht (§ 104 Abs. 2 und 3 SGB IX)
- Die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen (§ 116 Abs. 2 und 3 sowie § 112 Abs. 4 SGB IX)
- Die Gesamtplanung und das Gesamtplanverfahren (§§ 141 ff. SGB XII, §§ 117 ff. SGB IX)
- Instrumente der Bedarfsermittlung (§ 142 SGB XII, § 118 SGB IX)
- Steuerungsinstrumente und Verbesserung der Steuerungsfähigkeit der EGH
- Der Beitrag der Leistungsberechtigten (§ 92 SGB IX, §§ 135 ff. SGB IX)“
(Kleudgen, Schütz und Thiele 2023, S. 25)
Da der Umsetzungsprozess noch nicht als abgeschlossen gelten kann, sind weitere Forschungen in Auftrag gegeben.
9.3 Weitere Forschungsarbeiten
Eine 2020 abgeschlossene Studie aus Baden-Württemberg zur Wirksamkeit unterschiedlicher Wohnformen ist in die Diskussion um das neue BTHG verortet aufgrund des Anspruchs, die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens der Besonderen Wohnform vorzuziehen (Steinert, Jäger und Herpertz 2020).
Von Heitling wurde 2022 eine beobachtungsbasierte Studie vorgelegt: „Verbessert sich das Wohlbefinden von Menschen mit intellektueller und sprachlicher Beeinträchtigung signifikant durch Veränderungen ‚Aktionen‘, die im Rahmen des Verfahrens SB&W entwickelt wurden und Selbstbestimmung fördern?“ (Heitling 2022). Sie wirft dabei die Frage auf, welche Verfahren geeignet sein können, individuelle Bedürfnisse, Ziele und Wünsche zu verstehen.
Auch wissenschaftlich begleitete Modellprojekte sind im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen BTHG ins Leben gerufen worden. Beispielhaft sei das Hamburger Modellprojekt Sozialraumorientierte Eingliederungshilfe (2021–2025) erwähnt.
Ausführliche Informationen zu Projekten zur Eingliederungshilfe und Rehabilitation allgemein bündelt die REHADAT Forschung (REHADAT 2023).
10 Kritik
An der Entwicklung des neuen BTHG waren Betroffene, Behindertenverbände und Vereinigungen der Leistungserbringer beteiligt. Dementsprechend divergierend wurden die Diskussionen im Vorfeld geführt. „Das Gesetzgebungsverfahren war von einer intensiven Beratung mit den Bundesländern, Leistungsträgern, Kommunalverbänden, Behindertenverbänden und Verbänden der Leistungserbringer begleitet. Verbände von Menschen mit Behinderungen befürchten, dass mit den im BTHG vorgesehenen Änderungen Leistungsverschlechterungen eintreten, während die Leistungsträger eher Leistungsausweitungen und Mehrkosten befürchten“ (Schuchard 2019).
Es bestand Konsens darüber, dass die Selbstbestimmung von Menschen gestärkt und die weitergehende Teilhabe ermöglicht werden müsse. Die Art und Weise der Umsetzung sorgte jedoch für Irritationen. Sie wirkte als „Kulturschock für Träger“ und für Einrichtungen (Kramp 2020).
Auch Haltungs- und Praxisänderungen, die erwünscht sind, lassen sich nicht ohne Widerstand verordnen, zumal die Veränderungen jede Dimension der Praxis der Eingliederung betroffen haben, für die sich erst Routinen entwickeln müssen.
Die Umstellungsphasen haben bei den Trägern der Eingliederungshilfe teilweise lange Bearbeitungsstaus hervorgerufen, die sich nachteilig auf die Inanspruchnahme von Leistungen durch Menschen mit Behinderung ausgewirkt haben (Miles-Paul 2020).
Der Change-Prozess hat bei allen Beteiligten während der Reformphasen viel Energie gefordert. In zahlreichen Fortbildungen wurde die neue Haltung implementiert und anschließend erprobt. Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen und bedarf einiger Verbesserungen.
Wesentliche Kritikpunkte sind:
- Das Prozedere der Antragstellung mit seinem hohen Bürokratieanteil und seiner Komplexität sei nicht ausreichend barrierefrei.
- Die Leistungserbringer blieben in der Bedarfsplanung weitgehend außen vor (es sei denn, der Leistungsberechtigte wünscht es ausdrücklich). In der Umsetzung sei dies abhängig von der länderspezifischen Praxis, zuweilen auch von den jeweiligen Fachdiensten der Träger. Vor allem bei Menschen mit hohem Assistenzbedarf erweise sich dieses Vorgehen als problematisch (Hartmann 2023).
- Es sei ein hoher zusätzlicher bürokratischer Aufwand entstanden.
- Der Personalaufwand sei höher geworden, da die (zusätzliche) Bedarfsplanung durch die Träger der Eingliederungshilfe vorgenommen werde.
- Die Differenzierung der Leistungen als deutliche Arbeitsteilung und Abgrenzung in kompensatorische und qualifizierte Unterstützung gäben dem Pflegebereich mehr Raum und der pädagogische bzw. sozialarbeiterische Bereich und somit vor allem die Beziehungsarbeit würden aus Kostengründen reduziert.
- Des Weiteren besteht die Sorge, die Maßgabe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit solle in diesem neuen Kontext als Sparmaßnahme wirken und kollidiere mit der Orientierung an den Bedarfen und den Wünschen des Leistungsberechtigten.
- Die Umsetzung des BTHG vollzögen, abgesehen von den neuen Beteiligten der Träger der Eingliederungshilfe, derzeit die gleichen Akteure wie zuvor. Eine echte Sozialraumorientierung, die gleichwertig in die Bedarfsplanung inkludiert wird und eine gesellschaftliche Haltungsänderung bewirkt, müsse an dieser Stelle erst entwickelt werden und bedürfe intensiver Öffentlichkeitsarbeit (DGVT 2023).
- Die neuen Maßgaben seien nicht sach- und bedarfsgerecht an psychischer Behinderung orientiert (Rosemann 2019, S. 25).
- Über das sozialrechtliche Dreieck nähme das Case Management als Methode der Sozialen Arbeit Einzug in die Techniken der Sozialverwaltung, dies unter Ausschluss der Leistungserbringer (Roscher 2018).
Eine Zusammenführung aller Beteiligten kann in der Prüfung und Bewertung der Umsetzung des BTHG ein gangbarer Weg zur Weiterentwicklung sein. In Bezug auf die Wirksamkeitskontrolle hält der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. in einem Eckpunkte-Programm einen „beratungsorientierten Prüfansatz“ für notwendig. Dies gilt sicher auch für andere Faktoren, die bei der Umsetzung des BTHG überprüft werden müssen. Auch bei der Überprüfung der praktischen Umsetzung sollen Menschen mit Behinderungen einbezogen werden. Alle Beteiligten sollen eine Haltung der Kooperation einnehmen (Deutscher Verein 2022, S. 12–15).
11 Quellenangaben
Acker, Florian, [ohne Jahr]. Wirkungsorientierung in der Eingliederungshilfe: Wie ist das mit der Wirkung? [online]. Berlin: PHINEO gemeinnützige AG [Zugriff am: 29.04.2023]. Verfügbar unter: https://www.skala-campus.org/artikel/​wirkungsorientierung-wiedereingliederungshilfe-bthg/
Boecker, Michael und Michael Weber, Hrsg., 2023. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und seine Folgen: Personenzentrierung und Wirkungsnachweis als neue Parameter in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-8487-8130-0
Bösl, Elsbeth, 2010. Die Geschichte der Behindertenpolitik in der Bundesrepublik aus Sicht der Disability History. In: APUZ Aus Politik und Zeitgeschichte [online]. 60(23), S. 6–12 [Zugriff am: 29.04.2023]. ISSN 0479-611X. Verfügbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/32700/​menschen-mit-behinderungen/
Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT), 2023. „Inklusiver Sozialraum“ – Anforderungen an die Reform der Eingliederungshilfe Positionsbestimmung [online]. Tübingen: Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie [Zugriff am: 13.05.2023]. Verfügbar unter: https://www.dgvt.de/aktuelles/​details/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=2607&cHash=2ef5809dad31c854433f31fd2b934020
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., 2022. Eckpunkte des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe [online]. Berlin: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. [Zugriff am: 13.05.2023]. Verfügbar unter: https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/​empfehlungen-stellungnahmen/2022/dv-26-20_eckpunkte-wirksamkeit-in-der-eingliederungshilfe.pdf
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., [ohne Jahr]. Paradigmenwechsel/​Systemwechsel [online]. Berlin: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V [Zugriff am: 04.05.2023]. Verfügbar unter: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/betreuungswesen/bthg/
Hartmann, Jörg 2023. NRD-Positionspapier: Zehn Impulse zum BTHG [online]. Mühltal: Nieder-Ramstädter Diakonie (NRD) [Zugriff am: 13.05.2023]. Verfügbar unter: https://www.nrd.de/de/blog/posts/BTHG/10-Impulse-zum-BTHG.php)
Heitling, Tanja, 2022. Selbstbestimmung, Wunsch- und Wahlrecht, Wirkungsnachweis: Wie gelingt dies Menschen mit intellektueller und sprachlicher Beeinträchtigung? Marburg: Lebenshilfe Verlag der Bundesvereinigung. ISBN 978-3-88617-228-3
Kleudgen, Martin, Holger Schütz und Nils Thiele, 2023. Untersuchung der Ausführung sowie der absehbaren Wirkungen der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe nach Art. 25 Abs. 2 BTHG (Wirkungsprognose). Abschlussbericht 2022 [online]. Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales [Zugriff am: 18.07.2023]. Forschungsbericht 611. ISSN 0174-4992. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/​Downloads/DE/Publikationen/​Forschungsberichte/​fb-611-abschlussbericht-wirkungsprognose-eingliederungshilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Kramp, Marie, 2020. Teilhabeverfahren: Kulturschock für Träger der Eingliederungshilfe? [online]. Bochum: contec – Gesellschaft für Organisationsentwicklung [Zugriff am: 13.05.2023]. Verfügbar unter: https://www.contec.de/blog/beitrag/​teilhabeplanverfahren-kulturschock-fuer-traeger-der-eingliederungshilfe/
Miles-Paul, Ottmar, 2020. Kritik an Bearbeitungsstau bei der Eingliederungshilfe [online]. Berlin: Kooperation Behinderter im Internet e.V. [Zugriff am: 13.05.2023]. Verfügbar unter: https://kobinet-nachrichten.org/2020/09/21/kritik-an-bearbeitungsstau-bei-der-eingliederungshilfe/
Ohne Verfasser, 2023. Bundesteilhabegesetz noch nicht vollständig umgesetzt. In: Wege zur Sozialversicherung: Zeitschrift zur Sozialversicherungs-Praxis. 77(2), S. 38. ISSN 2191-7345
Ottmann, Sebastian, Anne-Kathrin Helten und Joachim König 2023. Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe – ein Vorgehen für die Praxis. In: Forschung Entwicklung Transfer – Nürnberger Hochschulschriften 64. Nürnberg: Evangelische Hochschule Nürnberg
REHADAT, 2023. Rehadat Forschungsprojekte [online]. Köln: Rehadat [Zugriff am: 29.04.2023]. Verfügbar unter: https://www.rehadat-forschung.de/
Roscher, Falk, 2018. Kritik des Gesamtplanverfahrens in der Eingliederungshilfe nach §§ 141–145 SGB XII (§§ 117–122 SGBIX). In: Blätter der Wohlfahrtspflege [online]. 165(5), S. 170–174 [Zugriff am: 18.07.2023]. ISSN 0340-8574. Verfügbar unter: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0340-8574-2018-5-170/​kritik-des-gesamtplanverfahrens-in-der-eingliederungshilfe-jahrgang-165-2018-heft-5?page=1
Rosemann, Matthias, 2019. Was wirkt in der Sozialen Teilhabe? In: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Hrsg. Wirkungen und Nebenwirkungen des Bundesteilhabegesetzes [online]. Berlin: Der Paritätische, S. 23–29 [Zugriff am: 13.05.2023]. Verfügbar unter: https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/​user_upload/​Schwerpunkte/​Bundesteilhabegesetz/doc/wirkung-BTHG-2019_web.pdf
Schneider, Egbert, 2017. Das neue Bundesteilhabegesetz. In: Wege zur Sozialversicherung. Zeitschrift zur Sozialversicherungs-Praxis. (3), S. 67–72. ISSN 0043-2059
Schuchard, Christine, 2019. Bundesteilhabegesetz (BTHG) [online]. Berlin: Diakonie Deutschland [Zugriff am: 13.05.2023]. Verfügbar unter: https://www.diakonie.de/wissen-kompakt/​bundesteilhabegesetz-bthg
Steinert, Tilman, Susanne Jäger und Sabine Herpetz, 2020. Wirksamkeit verschiedener Formen unterstützten Wohnens für Menschen mit seelischer Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg (WieWohnen BW). Abschlussbericht 2020 [online]. Stuttgart: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg [Zugriff am: 13.05.2023]. Verfügbar unter: https://www.kvjs.de/fileadmin/​dateien/​Forschung/​Aktuelle_Vorhaben/​Unterstuetztes_Wohnen/​Forschungsbericht_WieWohnen.pdf
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2023.
Eingliederungshilfe [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 21.07.2023 [Zugriff am: 20.09.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/397
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