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Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche mit seelischer Behinderung

Prof. Dr. Christopher Romanowski-Kirchner

veröffentlicht am 24.10.2024

Englisch: integration assistance for children and young people with mental disabilities

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) stellen einen Leistungstatbestand der Kinder- und Jugendhilfe dar, deren gesellschaftliche Teilhabe im Zusammenhang mit psychischen Störungen beeinträchtigt ist.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Rechtliche Einordnung und Anspruchsvoraussetzung
    1. 2.1 Anspruchsberechtigung
    2. 2.2 Prüfung des Anspruchs
    3. 2.3 Bedarfsarten
    4. 2.4 Erfolgsprognose
  3. 3 Zum Begriff der seelischen Behinderung
    1. 3.1 Anpassungsbedarf
  4. 4 Hilfesettings
    1. 4.1 Leistungsgruppen
    2. 4.2 Ambulante und stationäre Settings
    3. 4.3 Quantitative Bedeutung der Hilfesettings
  5. 5 Fallzahlen und Adressat:innen
  6. 6 Teilhabediagnostik und -förderung als Aufgabe Sozialer Arbeit
    1. 6.1 Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung
    2. 6.2 Betrachtung der Personen-Umwelt-Wechselbezüge
    3. 6.3 Umweltbezogenes Handeln
    4. 6.4 Kooperation
  7. 7 Entwicklungen und Herausforderungen
    1. 7.1 Ebene der spezifischen Handlungs- oder Kommunikationslogiken
    2. 7.2 Ebene der Fachkräfte
    3. 7.3 Weitere Herausforderungen
  8. 8 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung kommen zum Tragen, wenn sowohl fachärztlich eine psychische Störung als auch sozialpädagogisch der Tatbestand einer damit einhergehenden Teilhabeeinschränkung vorliegen. Dabei fällt dieses Verständnis von Teilhabeproblemen als Folge von Behinderung und Erkrankung hinter ein zeitgenössisches Verständnis bio-psycho-sozialer Wechselseitigkeit zurück. Wie dieser Leistungstatbestand ab 2028 mit dem Übergang zur inklusiven Jugendhilfe in die Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen integriert wird, wird aktuell geklärt. Dabei zeigen sich bisweilen professionsrelevante Schwierigkeiten der praktischen Umsetzung sozialpädagogisch orientierter Hilfeformen in der interprofessionellen Hilfegestaltung.

2 Rechtliche Einordnung und Anspruchsvoraussetzung

Die Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung sind im § 35a SGB VIII geregelt und stellen somit einen eigenen Leistungstatbestand der Kinder- und Jugendhilfe dar. Sie sind nahe verwandt mit den Hilfen zur Erziehung (§§ 27–35 SGB VIII) und wurden mit Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) zunächst innerhalb dieser Leistungen verortet, bevor sie im Rahmen des ersten Änderungsgesetzes als eigenständige Leistung formuliert wurden (Wiesner und Wapler 2022, § 35a SGB VIII, Rn.2).

2.1 Anspruchsberechtigung

Im Gegensatz zu den Hilfen zur Erziehung sind hier die betroffenen Kinder und Jugendlichen selbst anspruchsberechtigt (§ 35a Abs. 1 SGB VIII). Eingeleitet wird die Hilfe auf Antrag durch die Personensorgeberechtigten (zumindest bis zum 15. Lebensjahr), wobei dies im Rahmen eines Beratungsgespräches aufgrund entsprechender Problemlagen erfolgen kann (Bohnert 2023, § 35a SGB VIII, Rn. 15).

Die Anspruchsvoraussetzung ist durch zwei Tatbestände definiert. Kinder- und Jugendliche sind gem. § 35a Abs. 1 SGB VIII dann anspruchsberechtigt, wenn

(1.) „ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

(2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist“.

2.2 Prüfung des Anspruchs

Zuständig sind im Falle der Prüfung des ersten Tatbestandes approbierte Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Kinder- und Jugendpsychiater:innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen und Psychologische Psychotherapeut:innen, oder Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Expertise im Kontext Kinder und Jugendlicher (§ 35a Abs. 1a SGB VIII ).

Die Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung dagegen betrifft den sozialpädagogischen Kompetenzbereich (Wiesner und Wapler 2022, § 35a SGB VIII, Rn. 25), wobei die öffentlichen Jugendhilfeträger hier externe Fachstellen beauftragen können. Diese sollen dann gleichwohl nicht selbst die Versorgung übernehmen (Bohnert 2023, § 35a SGB VIII, Rn. 59). Enthält die ärztliche Stellungnahme auch Angaben zur Teilhabesituation, so sind diese vonseiten der Jugendhilfe – als den Tatbestand feststellende und gewährende Instanz – (lediglich) angemessen zu berücksichtigen (§ 35a Abs. 1a, Satz 4 SGB VIII ).

So braucht es die Kooperation der beiden Hilfesysteme „Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ und der „Kinder- und Jugendhilfe“, die jeweils Gutachten im Rahmen ihrer Expertisen erstellen, auf deren Basis „nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen zur Teilhabebeeinträchtigung getroffen werden [können]“ (Wiesner und Wapler, § 35a SGB VIII, Rn. 25).

2.3 Bedarfsarten

Da Erziehungs- und Teilhabeprobleme und darauf bezogene Erziehungs- oder Eingliederungshilfen im Zusammenhang mit psychischen Beeinträchtigungen häufig nur schwer voneinander abzugrenzen sind und die Erziehungssituation als Teil der sozialen Teilhabesituation und als Einflussfaktor auf die psychische Situation gesehen werden muss (Moos und Müller 2007, S. 10–11; Romanowski-Kirchner 2024a, S. 197–199), sollten nach Möglichkeit Träger beauftragt werden, die bezüglich ihrer personellen Ausstattung und Rahmenbedingungen beide Bedarfsarten abdecken können (§ 35a Abs. 4 SGB VIII; Bohnert 2023, § 35a SGB VIII, Rn. 109–112).

2.4 Erfolgsprognose

Bei der Entscheidung für eine Eingliederungshilfe darf eine Erfolgseinschätzung im Gegensatz zu den Maßgaben des SGB IX keine Rolle spielen, zumal Teilhabe als förderlicher Faktor für die psychische Gesundheit und als gesellschaftlicher Wert für die Entwicklung Heranwachsender an sich relevant erscheint (Wiesner und Wapler 2022, § 35a SGB VIII, Rn. 8). Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) entfällt für junge Volljährige ebenfalls die Erfolgsprognose hinsichtlich einer Verselbstständigung, wonach „eine regelmäßige Hilfegewährung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht kommt“ (a.a.O.; Rn. 33c).

3 Zum Begriff der seelischen Behinderung

Der Tatbestand einer seelischen Behinderung zeichnet sich durch zwei zu überprüfende Dimensionen aus:

  1. das Vorhandensein einer psychischen Störung gemäß der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und
  2. einer eingeschränkten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

„Die seelische Behinderung stellt sich damit als Folgezustand einer lang andauernden altersuntypischen Abweichung in der seelischen Gesundheit dar“ (Wiesner und Wapler 2022, § 35a SGB VIII, Rn. 5b).

3.1 Anpassungsbedarf

Dieses Verständnis eingeschränkter Teilhabe als Folge psychischer Abweichung fällt hinter das Behinderungsverständnis des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) als reziprokes Geschehen zwischen Individuum und Umwelt zurück. Zusammenfassend wird heute gerade im Kontext psychosozialer und klinischer Theoriebildung davon ausgegangen, dass Teilhabeeinschränkungen wechselseitig und dynamisch mit psychischen Störungen in Verbindung stehen können. Sie beeinflussen über Teilhabeerfahrungen und darin ermöglichte oder verhinderte Erfahrungen von Selbstwirksamkeit, Anerkennung etc. die psychische Situation, die ihrerseits wiederum Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Teilhabefähigkeiten haben kann (Romanowski-Kirchner 2021).

Wie Wiesner und Wapler (2022, SBG VIII, Rn. 5c) feststellen, begründete die Bundesregierung die nicht erfolgte Anpassung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) lediglich mit der ohnehin kommenden Veränderung hin zur inklusiven Jugendhilfe im Rahmen der „großen Lösung“ bis 2028. Noch offen scheint, inwiefern die Definition seelischer Behinderung, deren Voraussetzung einer psychischen Störung im Kindes- und Jugendalter im Vergleich zu anderen körperlichen oder geistigen Zuständen stark reversibel erscheint, „doch weiterhin dem speziellen Leistungsgesetz“ (ebd.) überlassen bleiben wird. Der erste Referentenentwurf (09/2024) sieht vor, den § 35a SGB VIII auf alle Arten von Behinderungen auszuweiten (BMFSFJ 2024).

Vorgeschlagen wird für die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung, diese entlang der neun Teilhabekriterien der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen (The International Classification of Functioning, Disability and Health for Children and Youth, ICF-CY) einzuschätzen. Dabei gibt es durchaus, wenn auch weniger laut, einen kritischen Diskurs im Kontext Sozialer Arbeit, inwiefern die ICF als aus der Medizin kommendes Instrument in ihren Kriterien für sozialpädagogische Einschätzungen ausreicht (Albus 2022, S. 175 ff.).

„Operationalisiert man die entsprechenden Dimensionen in einer für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Weise, sind die ICF-Dimensionen der Sache nach so stark zu differenzieren, zu spezifizieren und auch zu erweitern, dass von der ‚Original-ICF‘ wenig übrig bleibt“ (Ziegler 2016, S. 9–10).

Dieser Umstand wird noch virulenter, wenn die inklusive Jugendhilfe ihrem allgemeinen Anspruch tatsächlich gerecht werden möchte, zumal Teilhabechancen ohnehin für alle Heranwachsenden zum Tragen kommen sollten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII), gleichviel ob sich Problemaspekte im Wechselwirkungsgeschehen ausmachen lassen, die im Prozess der professionellen Ordnungsbildung auch in klinische oder rehabilitative Kategorien gebracht werden können.

Zu konkreteren Weiterentwicklungen praktischer Leitfäden, die gleichwohl die eigensinnigen Relevanzkontexte der Individuen einbeziehen, scheint dies bisweilen jedoch noch nicht geführt zu haben. Dabei liegen alternative Praxiskonzepte im Rahmen inklusionsbezogener sozialer Diagnostik als zumindest diskutable Basis durchaus vor (Pantucek-Eisenbacher 2019). Auch normativ-theoretische Bezüge im disziplinären Diskurs zum Teilhabeverständnis sind vorhanden (Böllert et al. 2018; Röh 2024). Ungeachtet dessen sind entsprechende ICF-orientierte Kriterien bereits in konkret angewandte Hilfsinstrumente sozialer Diagnostik geflossen, beispielsweise der Sozialpädagogischen Diagnosetabelle (Bayerisches Landesjugendamt 2020).

4 Hilfesettings

Die Hilfesettings müssen geeignet sein, die allgemeinen Ziele des SGB VIII zur Verwirklichung zu bringen, ergänzt um die spezifischeren Aufgaben und Bestimmungen des § 90 SGB IX:

„Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können“ (§ 90 Abs. 1 SGB IX).

4.1 Leistungsgruppen

Leistungen können dabei entlang der im SGB IX beschriebenen Leistungsgruppen einzelfallbezogen erfolgen. Exakte inhaltliche Bestimmungen müssen zugunsten des konkreten Einzelfallbedarfes offenbleiben.

Hinsichtlich der Leistungsgruppen, wie sie in den Eingliederungshilfen im SGB IX beschrieben sind, erscheinen im Rahmen des § 35a SGB VIII vor allem die Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX) und die Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX) relevant (Wiesner und Wapler 2022, § 35a SGB VIII, Rn. 109). Hinsichtlich der Abgrenzungen zu anderen Leistungen ist im Kontext der Teilhabe an Bildung zu unterstreichen, dass Eingliederungshilfen nur als „Schulbildung begleitende Maßnahmen“ zu verstehen sind, d.h. im Sinne der Ermöglichung von schulischer Bildung (z.B. durch Schulbegleitung), während die schulisch-inhaltliche Förderung Aufgabe von Schule bleibt.

4.2 Ambulante und stationäre Settings

Grundsätzlich kommen bezüglich der genaueren Gestaltung dieser Leistungen einzelfallbezogen alle Hilfesettings infrage, die auch in den §§ 28–34 SGB VIII beschrieben werden: So können die Hilfen ambulant, teilstationär oder in stationären Einrichtungen bedarfsadäquat angeboten werden (Wiesner und Wapler 2022, § 35a SGB VIII, Rn. 143–149). Auch im Rahmen des § 35a SGB VIII gilt der Vorzug ambulanter gegenüber stationären Leistungen, sofern dieser fachlich begründet ist (§ SGB IX).

Ambulante Hilfen könnten sich in der Kontaktstruktur an flexiblen ambulanten oder spezifischeren Beistandschaften und Familienhilfen ebenso orientieren, wie teilstationäre und stationäre Hilfen an Tagesgruppen und Wohngruppen mit entsprechend an die individuelle Fallkonstellation angepasster konzeptioneller Grundlage.

Soziale Arbeit unterhält hier ein breites Repertoire an Settingmöglichkeiten, die in ihrer exakten Rahmung lediglich der Besonderheit der eingeschränkten Teilhabe in Verbindung mit psychischen Störungen anzupassen wären (Moos und Müller 2007, S. 14). Dabei liegen mittlerweile Konzepte für das disziplinär rückgebundene professionelle Handeln Sozialer Arbeit in entsprechenden Überschneidungslagen von Gesundheits- und Teilhabeproblemen, etwa im Rahmen Klinischer Sozialarbeit (Sektion Klinische Sozialarbeit 2024, Teil IV) sowie der Traumapädagogik (Weiß 2021), vor. In diesem Zusammenhang finden auch Auseinandersetzungen bezüglich der Abgrenzungen zu Nachbarprofessionen wie der Psychotherapie statt, die in der Kooperation eine wichtige Rolle spielen.

4.3 Quantitative Bedeutung der Hilfesettings

Empirisch zeigt sich, dass die Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII mit ca. 83,35 % (bei 142.885 Fällen) weit überwiegend in ambulanter und teilstationärer Form erbracht werden (gemessen an Hilfen zum 31.12. und beendete Hilfen; Statistisches Bundesamt 2022). Einrichtungen über Tag und Nacht spielen an zweiter Stelle für 15,7 % der Betroffenen eine Rolle. Dabei wurde in vorherigen Sonderauswertungen festgestellt, dass einerseits die Schule (hier insbesondere im Zusammenhang mit Schulbegleitung bzw. Integrationshelfer:innen) mit 15 % als ein relevanter Ort der Durchführung genannt wird und 10 % der Hilfen im Privathaushalt stattfinden (Fendrich, Pothmann und Tabel 2018, S. 51). Der größte Teil (ca. 35 %) wurde jedoch als beraterisches Angebot in den Räumen ambulanter Dienste erbracht (ebd.).

Dabei muss festgehalten werden, dass die sozialpädagogische Hilfeseite sich nie nur an die Individuen richten soll (Moos und Müller 2007, S. 12), sondern im Sinne der spezifischen professionellen Expertise Sozialer Arbeit Personen in ihrer Umwelt unterstützt. Insofern befragt sie auch Verhältnisse auf der Fallebene danach, inwiefern diese die Teilhabe einschränken und was an konkreten Umweltbedingungen verändert werden könnte, um eine gerechtere Teilhabesituation für die Betroffenen zu erhalten. Die notwendige psychotherapeutische und psychiatrische Unterstützung hat in der kooperativen Prozessgestaltung mit Psychiatrie und Psychotherapie zu erfolgen.

5 Fallzahlen und Adressat:innen

Seit dem Jahr 2010 hat sich die absolute Fallzahl der Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung von 54.903 auf 142.885 Fälle (2021) im Jahr relativ kontinuierlich gesteigert.

Als Gründe der steigenden Relevanz sind jedoch weniger ein Anstieg psychischer Erkrankungen und damit einhergehender Teilhabeprobleme zu sehen (den relativ stabilen Prozentsatz an Kindern und Jugendlichen mit psychischen Auffälligkeiten über die Jahre – mit Ausnahme der Coronaphase – im Kontext der BELLA-Studien; Reiß et al. 2023), als vielmehr eine verbesserte Wahrnehmung entsprechender Bedarfslagen bei den Entscheidungsträgern. Gleichzeitig wird eine regional recht unterschiedliche Gewährungspraxis für Eingliederungshilfen moniert, die sich nicht nur an fachlichen Bedarfslagen orientiert (Fendrich et al. 2023, S. 37–38).

Dabei zeigt sich – passend zur konzeptionellen Idee der Unterscheidung zwischen Erziehungs- und Eingliederungshilfen –, dass in den Eingliederungshilfen seelische Probleme und Entwicklungsauffälligkeiten die konstitutive Rolle bei den Gründen der Hilfegewährung spielen und darüber hinaus insbesondere individuelle Probleme im Schul- und Ausbildungskontext in den Vordergrund treten. Erziehungshilfen hingegen rücken statistisch wesentlich stärker eine unzureichende Grundversorgung, Belastungen durch Problemlagen der Eltern, eingeschränkte Erziehungskompetenzen und familiäre Konflikte in den Vordergrund (Statistisches Bundesamt 2022, S. 49–52).

Auch bei den sozialen Merkmalen der Adressat:innen zeigen sich statistische Unterschiede. So spielt ein Transferleistungsbezug bei den Eingliederungshilfen bei einem Viertel der Familien eine Rolle, während bei den Hilfen zur Erziehung 54 % (ohne Erziehungsberatung gar 63,7 %) der Familien davon betroffen sind (Fendrich et al. 2023, S. 25). Ebenso leben im Vergleich zu den Erziehungshilfen weniger Adressierte der Eingliederungshilfe in einem alleinerziehenden Haushalt (32,8 % zu 48,8 %) oder in einem Haushalt, in dem kein Deutsch gesprochen wird (12,8 % zu 22 %) (Fendrich et al. 2023, S. 23, 27, 84).

6 Teilhabediagnostik und -förderung als Aufgabe Sozialer Arbeit

6.1 Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung

Sozialpädagogisch sowie juristisch (Wiesner und Wapler § 35a SGB VIII, Rn. 25) wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung in den sozialpädagogischen und ausdrücklich nicht in den ärztlichen Kompetenzbereich fällt. Die Einordnung einer Eingliederungshilfe im Kontext einer Jugendhilfemaßnahme verweist darauf, dass die Jugendhilfe hier spezifische, eigenständige Kompetenzen hat, die sich – auch interventionsbezogen – in ihrer sozialpädagogischen Orientierung (z.B. zum Lebensweltbezug) zeigen sollten (Moos und Müller 2007, S. 11–12). Dabei wurde in einer Arbeitshilfe zum § 35a SGB VIII festgestellt, dass die Frage nach dem spezifisch sozialpädagogischen Profil in der „inhaltlichen Ausrichtung“, neben den „juristische[n] Abgrenzungsprobleme[n] und Anpassungen, noch nicht ausreichend in der Jugendhilfe angekommen ist“ (a.a.O., S. 11). Zu überprüfen wäre, ob sich diese Situation mittlerweile verändert hat (Romanowski-Kirchner 2024a, S. 196–197).

6.2 Betrachtung der Personen-Umwelt-Wechselbezüge

So lässt sich anhand der wenigen systematischen Erkenntnisse aus der Jugendhilfestatistik, sowie aus qualitativen Fallanalysen (Romanowski-Kirchner 2021, S. 475, 495) die Hypothese formulieren, dass sich Eingliederungshilfepraxen in vielen Fällen nicht wesentlich von psychotherapeutischen oder anderen individualistischen Maßnahmen unterscheiden.

Ambulante Eingliederungshilfe bedeutet in vielen Fällen Hilfe in „Spezialsettings außerhalb des Alltags“ (Romanowski-Kirchner 2021, S. 78). Im professionellen Miteinander von Sozialer Arbeit (Jugendhilfe), psychotherapeutischen und anderen individuellen Therapiemaßnahmen würde sich das Spezifikum der Jugendhilfemaßnahmen jedoch entlang der Orientierung an konkreten Personen-Umwelt-Wechselbezüge auszeichnen, in denen jeweils Teilhabeprobleme bestehen. Soziale Arbeit hat – um ihre Eigenständigkeit im Orchester unterschiedlicher Unterstützungformen auch praktisch auszuweisen – im Unterschied zu den individuellen Hilfeformen der Medizin, Psychotherapie, psychologischen Beratung und Teilleistungsunterstützung die Aufgabe, die soziale Situation in ihrer wechselseitigen Beschaffenheit von Person und konkretem Handlungssystem in den Interventionsfokus zu nehmen (Sommerfeld et al. 2016, S. 178).

6.3 Umweltbezogenes Handeln

In den Blick gerät so professionsspezifisch stärker der Versuch, Orte teilhabefördernd zu (re-)arrangieren.

„Sozialpädagogisches Handeln lässt sich als Ortshandeln verstehen. Es richtet sein Augenmerk auf die ökologischen Rahmenbedingungen, in welchen ein Subjekt agiert und die es als Räume wahrnimmt“ (Winkler 2018, S. 1370).

Dies lässt sich im Einzelfall nicht (oder kaum) auf ein Rearrangieren von ganzen Institutionen und deren Eigenlogik realisieren. Entsprechende umweltbezogene Handlungen werden jedoch im Einzelhilfekontext durchaus erkennbar. Dies gilt zum Beispiel dort, wo Fachkräfte in der Auseinandersetzung mit Schulpersonal die Klassensituation und im Modus der Beratung zwar auch, aber eben nicht nur „auffälliges“ Erleben und Verhalten adressieren (das ist fokussiert Aufgabe der Psychotherapie). Sie verändern dort das Handeln anderer (z.B. der Lehrenden) oder die Abläufe im Klassenzimmer so, dass Teilhabe ermöglicht werden kann. Spezifische Interventionen im Feld, bis hin zur Ebene der fallbezogenen, aber fallunspezifischen Beeinflussung von Regionalpolitik, sind methodisch auch für das Casework grundlegend beschrieben (Pantucek-Eisenbacher 2022, S. 126–138).

6.4 Kooperation

Auch im spezifischeren Diskurs um die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie wird in diesem Sinne immer wieder darauf hingewiesen, dass sich beide Seiten mit ihren unterschiedlichen Expertisen auf Augenhöhe begegnen und dabei ihre potenziell komplementären Perspektiven wahrnehmen und kooperativ hinreichend in Einklang bringen müssen. Die genuin sozialpädagogische Orientierung, die sich für einen Gesamthilfeplan mit anderen Professionen im Sinne eines bio-psycho-sozialen Verständnisses von Behinderung als Person-Umwelt-Wechselwirkung, als State of the Art regelrecht aufdrängt, ist jedoch zuweilen wenig erkennbar (Romanowski-Kirchner 2023, S. 387–389; 2024b).

7 Entwicklungen und Herausforderungen

Bis zur Novellierung des SGB VIII und darüber hinaus bleiben für den Kontext seelische Behinderung mindestens zwei spezifische Herausforderungen bestehen: Zum einen, die bereits dargelegte Schärfung der sozialpädagogischen Hilfeseite in Abgrenzung zu individualistisch-therapeutischen Maßnahmen. Zum anderen – und damit in Zusammenhang stehend – bleibt die Thematik der Kooperation ein Dauerproblem, genauer die Gefahr nicht gelingender Kooperation und der damit einhergehenden Schwierigkeiten für die Betroffenen (Verschiebe- und Abbruchdynamiken).

In mehreren Studien wurden Einflussfaktoren herausgearbeitet, die Kooperation in diesem Bereich ermöglichen und erschweren (z.B. Darius und Hellwig 2004, Groen und Jöns-Presentati 2018). Dabei kann man mindestens zwei Ebenen betrachten, die zur Kooperationsbildung als dauerhafter Aufgabe im Kontext der Eingliederungshilfen beitragen:

  1. die Ebene der spezifischen Handlungs- oder Kommunikationslogiken und
  2. die Ebene der Fachkräfte.

7.1 Ebene der spezifischen Handlungs- oder Kommunikationslogiken

Unabhängig davon, welche systemtheoretische Spielart als Erklärungsansatz herangezogen wird (Luhmann 2020, Staub-Bernasconi 2018, S. 153 ff., Sommerfeld et al. 2011, S. 36 ff., 57 ff.), bleibt bedeutsam, dass Soziale Arbeit und Medizin als unterscheidbare Versorgungssysteme entlang ihrer Aufgaben unterschiedliche Zentralwerte, Handlungsbezüge und Kommunikations- und Organisationsweisen entwickelt haben.

Diese Unterschiede beeinträchtigen zunächst einmal ein direkt aufeinander abgestimmtes Handeln sowie die Herstellung eines gemeinsamen Kommunikationssystems zwischen Mitgliedern der jeweiligen Teilsysteme. Dies erklärt, warum sich Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie, wie seit Jahren beschrieben (Fegert und Schrapper 2004, Groen und Jörns-Presentati 2018, S. 30 ff.), offenbar nach wie vor „schlecht verstehen“ und nicht unbedingt in einen gezielten Austausch treten (müssen), unabhängig davon, wie viel Wissen um gelingende Kooperation hergestellt werden mag. Die aktive Schaffung von Kooperationsstrukturen in den Organisationen bleibt so eine stete Aufgabe. Good-Practice-Beispiele zeigen, dass Organisationsformen in formal gleichen Institutionen (z.B. Wohngruppen) durchaus unterschiedlich in Bezug auf Kooperationspraxen kultiviert werden können (Groen und Jörns-Presentati 2018).

7.2 Ebene der Fachkräfte

Zudem muss auch die Ebene der Fachkräfte als „agentive Wesen“ (Tomasello 2024, S. 12) in den Blick genommen werden. Hier ist entscheidend, dass innerhalb einer strukturell ermöglichenden Organisation die Relevanz der Aufwendungen auch auf der Ebene der Akteurinnen und Akteure als zumindest notwendig erkannt werden muss (und zwar zirkulär, d.h. auch die Erfahrung der Vorteile bzw. Notwendigkeiten entlang der Feedbackschleifen einbeziehend, die im Handeln mit Kooperierenden oder eben Nicht-Kooperierenden entstehen oder nicht entstehen, a.a.O., S. 165 ff.).

Neben den institutionalisierten Einflussfaktoren der Handlungssysteme auf die organisationale Ermöglichung „gemeinsamer Kooperationstätigkeit“ (Tomasello 2014, S. 79) zwischen Mitgliedern unterschiedlicher Organisationen macht es gerade die Rolle des Subjekts schwer bis unmöglich, allein über institutionalisierte Kooperationsstrukturen tatsächlich kooperatives Handeln zu initiieren. Ein „Nebeneinander“ ist auch dann noch möglich.

7.3 Weitere Herausforderungen

Es gibt zahlreiche weitere Einflussmöglichkeiten auf Kooperationspraxen. Sei es, weil alle Beteiligten die adressat:innenbezogene Relevanz kooperativ abgestimmten Handelns beider Systeme zwar erkennen, aber zu wenig Personal zur Verfügung steht, selbst wenn man dieses finanziert hätte (Personalmangel). Oder weil fachfremde Ziellogiken – etwa ökonomische Steuerungskategorien – fachliche Orientierungen überlagern (Mohr 2018) und die notwendige Aufwandsbereitschaft kooperativer Prozesse zwischen beiden Systemen (Groen und Jörns-Presentati 2018, S. 147, 152) beeinträchtigen.

8 Quellenangaben

Albus, Stefanie, 2022. Wirkungsorientierung in der Jugendhilfe und die Teilhabe ihrer Adressat*innen. Wiesbaden: Springer VS. ISBN 978-3-658-37489-1

Bayerisches Landesjugendamt, 2020. Sozialpädagogische Diagnosetabelle, Hilfeplan und Teilhabeplan [online]. Bayreuth: Zentrum Bayern Familie und Soziales, 03.11.2020 [Zugriff am: 02.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.blja.bayern.de/imperia/md/content/blvf/bayerlandesjugendamt/​sdt_stand_03112020.pdf

Bohnert, Joachim, 2023. Kommentar SGB VIII § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. In: Christian Rolfs, Rolf Jox, Marina Wellenhofer, Hrsg. Beck-Online Großkommentar: SGB VIII [online]. München: Verlag C.H. Beck, 2024 [Zugriff am: 30.07.2024]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOGK_34_BandSGBVIII%2Fcont%2FBECKOGK%2eSGBVIII%2ehtm,

Böllert, Karin, Hans-Uwe Otto, Mark Schrödter und Holger Ziegler, 2018. Gerechtigkeit. In: Hans-Uwe Otto, Hans Thiersch, Rainer Treptow und Holger Ziegler, Hrsg. Handbuch Soziale Arbeit: Grundlagen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik. 6., überarb. Aufl., München: Ernst Reinhardt, S. 516–526. ISBN 978-3-497-60435-7

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2024. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [online]. Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 16.09.2024 [Zugriff am: 07.10.2024]. Verfügbar unter: https://afet-ev.de/assets/​themenplattform/​Anlage-1-Referentenentwurf-IKJHG.pdf

Darius, Sonja und Ingolf Hellwig, 2004. Zur Kooperation von Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie: Befunde und Empfehlungen aus einem Forschungs- und Entwicklungsprojekt in Rheinland Pfalz. In: Jörg M. Fegert und Christian Schrapper, Hrsg. Handbuch Jugendhilfe – Jugendpsychiatrie: Interdisziplinäre Kooperation. Weinheim & München: Juventa, S. 505–516. ISBN 978-3-7799-0788-6 [Rezension bei socialnet]

Fegert, Jörg M. und Christian Schrapper, 2004. Kinder -und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendhilfe zwischen Kooperation und Konkurrenz. In: Jörg M. Fegert und Christian Schrapper, Hrsg. Handbuch Jugendhilfe – Jugendpsychiatrie: Interdisziplinäre Kooperation. Weinheim & München: Juventa, S. 5–28. ISBN 978-3-7799-0788-6 [Rezension bei socialnet]

Fendrich, Sandra, Jens Pothmann und Agathe Tabel, 2018. Monitor Hilfen zur Erziehung 2018 [online]. Dortmund: Eigenverlag Forschungsverbund DJI/TU Dortmund an der Fakultät 12 der Technischen Universität Dortmund [Zugriff am: 28.06.2024]. ISBN 978-3-9818832-4-4. Verfügbar unter: https://www.hzemonitor.akjstat.tu-dortmund.de/fileadmin/​user_upload/​documents/​Monitor_Hilfen_zur_Erziehung_2018.pdf

Fendrich, Sandra, Agathe Tabel, Julia Erdmann, Valentin Frangen, Petra Göbbels-Koch und Thomas Mühlmann, 2023. Monitor Hilfen zur Erziehung 2023 [online]. Dortmund: Eigenverlag Forschungsverbund DJI/TU Dortmund an der Fakultät 12 der Technischen Universität Dortmund [Zugriff am: 28.06.2024]. ISBN 978-3-910495-02-9. Verfügbar unter: https://www.hzemonitor.akjstat.tu-dortmund.de/fileadmin/​user_upload/​documents/​Monitor_Hilfen_zur_Erziehung_2023.pdf

Groen, Gunter und Astrid Jorns-Presentati, 2018. Grenzgänger: Kooperative Abstimmung von Hilfen für Kinder und Jugendliche zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Bonn: Psychiatrie Verlag. ISBN 978-3-88414-934-8

Luhmann, Niklas, 2020. Einführung in die Systemtheorie. 8. Aufl., Heidelberg: Carl Auer. ISBN 978-3-8497-8257-3

Mohr, Simon, 2018. Illusionen des Managements und ihre praktischen Konsequenzen. In: Sozial Extra. 42(1), S. 14–17. ISSN 0931-279X. Verfügbar unter: doi:10.1007/s12054-017-0109-5

Moos, Marion und Heinz Müller, 2007. Einführung und Arbeitshilfe zur Eingliederung nach § 35a SGB VIII [online]. Mainz: Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz e.V [Zugriff am: 26.07.2024]. ISBN 978-3-936257-18-2. Verfügbar unter: https://www.ssoar.info/ssoar/​bitstream/​handle/​document/​33368/​ssoar-2007-moos_et_al-Einfuhrung_und_Arbeitshilfe_zur_Eingliederung.pdf?sequence=1&isAllowed=y&lnkname=ssoar-2007-moos_et_al-Einfuhrung_und_Arbeitshilfe_zur_Eingliederung.pdf,

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Verfasst von
Prof. Dr. Christopher Romanowski-Kirchner
Duale Hochschule Baden-Württemberg Heidenheim
Fakultät Sozialwesen
Studiengangsleiter Soziale Arbeit - Kinder- und Jugendhilfe
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