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Einreiseverbot

Prof. Dr. Annegret Lorenz-Ruffini

veröffentlicht am 19.11.2025

Synonym: Einreise- und Aufenthaltserbot

Englisch: entry ban

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Ein Einreiseverbot verhindert, dass die betroffene Person erneut in das Bundesgebiet einreist und sich hier aufhält.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Was versteht man unter einem Einreiseverbot
  3. 3 Konsequenzen eines Einreiseverbots
  4. 4 Wann kommt ein Einreiseverbot in Betracht?
    1. 4.1 Zwingendes Einreiseverbot bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
    2. 4.2 Einreiseverbot nach Ermessen bei Verletzung der Ausreisepflicht
    3. 4.3 Einreiseverbot nach Ermessen bei abgelehnten Schutzsuchenden
  5. 5 Die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
    1. 5.1 Allgemeines
    2. 5.2 Der Rahmen für die Festlegung der Frist
      1. 5.2.1 Frist bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
      2. 5.2.2 Frist bei Verletzung der Ausreisepflicht
      3. 5.2.3 Frist bei abgelehnten Schutzsuchenden
  6. 6 Verstöße gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot
  7. 7 Verfahrensrechtliche Aspekte
  8. 8 Quellenangaben
  9. 9 Literaturhinweise
  10. 10 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verbietet dem betroffenen Ausländer bzw. der betroffenen Ausländerin, in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier aufzuhalten (§ 11 AufenthG). Der betroffene Ausländer darf mithin weder in das Bundesgebiet einreisen, noch darf ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot steht immer im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung: Es ist zwingende Konsequenz einer aufenthaltsbeendenden behördlichen Entscheidung. Bei Verstößen gegen die Ausreisepflicht, ohne dass eine Aufenthaltsbeendigung durch behördliche Entscheidung im Raum steht, steht seine Verhängung im Ermessen der Behörde.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zu befristen. Die Fristen können aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert, oder auch verkürzt werden.

2 Was versteht man unter einem Einreiseverbot

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ein Mittel staatlicher Zuzugssteuerung. Es hindert die Betroffenen daran, erneut einzureisen und einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen (Dollinger 2025, AufenthG § 11 Rn. 5).

Das Einreiseverbot kann grundsätzlich nur gegenüber Drittstaatern und Drittstaaterinnen, die dem Aufenthaltsgesetz unterfallen, verhängt werden, nicht hingegen gegenüber Unionsbürgern bzw. Unionsbürgerinnen und deren Angehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht verloren haben (Dollinger 2025, AufenthG, § 11 Rn. 12).

3 Konsequenzen eines Einreiseverbots

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet eine dreifache Sperrwirkung:

  1. Zunächst darf der oder die Ausländer:in weder in die Bundesrepublik Deutschland, noch in das Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staates bzw. eines Staates des Schengen-Raums einreisen. Ausgenommen von dem Verbot sind lediglich Staaten, die dem oder der Ausländer:in Einreise erlaubt haben.
  2. Sodann darf sich der oder die Ausländer:in weder in der Bundesrepublik Deutschland, noch in dem Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staates bzw. eines Staates des Schengen-Raums aufhalten, soweit diese dem Ausländer oder der Ausländerin nicht den Aufenthalt erlaubt haben.
  3. Zuletzt ist – selbst, wenn im Grundsatz ein Anspruch bestehen würde – die (Neu-)Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich ausgeschlossen (Titelerteilungssperre). Die Erteilungssperre gilt grundsätzlich absolut (Huber et al. 2025, AufenthG § 11 Rn. 4). Gewisse Durchbrechungen sind möglich im Bereich humanitärer Aufenthaltstitel (§ 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG).

In Ausnahmefällen kann dem oder der Ausländer:in ein kurzfristiges Betreten des Bundesgebietes erlaubt werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 11 Abs. 8 AufenthG). Zwingende Gründe können sich zum einen aus privaten Interessen des oder der Betroffenen ergeben, aber auch aus öffentlichen Interessen, etwa die Wahrnehmung von Gerichts- oder Behördenterminen (Dollinger 2025, AufenthG § 11 Rn. 121). Eine unbillige Härte kann etwa vorliegen bei einer beabsichtigten Eheschließung (BVerfG, Beschluss v. 25.4.2018, 2 BvQ 28/18, BeckRS [Beck Rechtsprechung] 2018, 8171), der Geburt des eigenen Kindes oder dem Tod eines nahen Angehörigen (Dollinger 2025, AufenthG § 11 Rn. 122). Auch sorge- oder umgangsrechtliche Interessen können eine Betretenserlaubnis legitimieren (Huber et al. 2025, AufenthG § 11 Rn. 50). Die Entscheidung über die Betretenserlaubnis – die kein Aufenthaltstitel ist – steht im Ermessen der Behörde.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird im bundesländerübergreifenden Informationssystem der Polizei beim BKA (INPOL, 50 Abs. 6 S. 2 AufenthG) und unter Umständen sogar schengenweit im Schengener Informationssystem (SIS) registriert (Huber et al. 2025, AufenthG § 11 Rn. 3).

4 Wann kommt ein Einreiseverbot in Betracht?

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot steht immer im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers oder einer Ausländerin.

4.1 Zwingendes Einreiseverbot bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

Zwingend auszusprechen ist ein Einreise- und Aufenthaltserbot, wenn eine aufenthaltsbeendende Entscheidung getroffen wurde (§ 11 Abs. 2 AufenthG):

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemeinsam mit der aufenthaltsbeendenden Verfügung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Bei einer Abschiebung soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung erlassen werden, dass die Ab- oder Zurückschiebung erfolgt, spätestens aber mit der Ab- oder Zurückschiebung (§ 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG).

4.2 Einreiseverbot nach Ermessen bei Verletzung der Ausreisepflicht

Ist ein:e ausreisepflichtige:r Ausländer:in nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ermessen möglich (§ 11 Abs. 6 AufenthG). Ist der oder die Ausländer:in unverschuldet an der Ausreise verhindert oder bei lediglich kurzzeitigen Verzögerungen ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgeschlossen.

Ein unverschuldetes Abschiebehindernis ist etwa anzunehmen, wenn über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb der Ausreisefrist noch nicht entschieden wurde (Bt-Drs. 18/4097, S. 37). Aber auch bei familiären Bindungen im Bundesgebiet, die zu einem Ausreisehindernis erstarken oder aber bei einer gesundheitsbedingten Reiseunfähigkeit kommt die Ausnahme in Betracht (Dollinger 2025, AufenthG § 11 Rn. 95).

Ob eine Überschreitung der Ausreisefrist noch als unerheblich gewertet werden kann, bestimmt sich in Abhängigkeit zu der gesetzten Ausreisefrist. Bei einer behördlich gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen, etwa ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Überschreitung der Frist um 10 Tage (1/3) jedenfalls erheblich (BT-Drs. 18/4097, 37).

4.3 Einreiseverbot nach Ermessen bei abgelehnten Schutzsuchenden

Auch bei abgelehnten Asylbewerber:innen kommt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Betracht. Zwei Konstellationen erlauben die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 7 AufenthG):

  1. Der Schutzantrag eines Ausländers oder einer Ausländerin, der oder die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde aus diesem Grund als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
  2. Bei dem abgelehnten Schutzantrag handelt es sich um einen erfolglosen Folge- bzw. einen Zweitantrag. Ein Folgeantrag ist ein erneuter Asylantrag im Bundesgebiet nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 71 AsylG). Ein Zweitantrag ist ein erneuter Asylantrag nach der Ablehnung eines Schutzbegehrens durch einen sicheren Drittstaat (§ 71a AsylG).

Die Entscheidung über die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots steht im Ermessen. Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

5 Die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

5.1 Allgemeines

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG).

Die Frist ist nach Ermessen zu bemessen (§ 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG). In die Ermessenabwägung sind zum einen die öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr durch das „Fernhalten“ der Person (Huber et al. 2025, AufenthG § 11 Rn. 19a), zum anderen die privaten Interessen des oder der Betroffenen einzubeziehen (Dollinger 2025, AufenthG, § 11 Rn. 58).

Zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann die Befristung mit einer Bedingung versehen werden, etwa einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit (§ 11 Abs. 2 S. 6 AufenthG).

Fristverlängerungen sind – aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – zulässig (§ 11 Abs. 4 S. 4 AufenthG). Ebenso möglich sind aber auch Fristverkürzungen oder gar die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 4 AufenthG). Letzteres kommt zur Wahrung schutzwürdiger Belange des oder der Betroffenen in Betracht oder etwa, wenn der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots sich erledigt hat. Ermessensleitende Gesichtspunkte der Behörde sind, ob der oder die Ausländer:in fristgerecht freiwillig ausgereist ist, ob ihn oder sie – bei Überschreiten der Ausreisefrist – ein Verschulden daran trifft oder die Frist für die Ausreisepflicht nur geringfügig überschritten wurde.

Die Frist beginnt mit der Ausreise oder Zurückweisung (§ 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG). Unerheblich ist, ob die Ausreise freiwillig erfolgt oder im Wege der Abschiebung durchgesetzt wird (Huber et al. 2025, AufenthG § 11 Rn. 14). Reist der Ausländer oder die Ausländerin entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut in das Bundesgebiet ein, so ist der Fristenlauf während der Dauer seiner Anwesenheit im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann darüber hinaus verlängert werden (§ 11 Abs. 9 AufenthG).

5.2 Der Rahmen für die Festlegung der Frist

Was den möglichen Zeitrahmen der Befristung angeht, so differenziert der Gesetzgeber nach dem das Einreiseverbot auslösenden Hintergrund:

5.2.1 Frist bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

Wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergriffen, soll die die Frist maximal 5 Jahre betragen (§ 11 Abs. 3 AufenthG). Stehen – u.U. schwere – Straftaten oder Kriegsverbrechen im Raum, sind längere Fristen (10 oder 20 Jahre) möglich (§ 11 Abs. 5 und 5a AufenthG), bei terroristischen Handlungen ist auch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zulässig (§ 11 Abs. 5b AufenthG). 

5.2.2 Frist bei Verletzung der Ausreisepflicht

Generell kürzere Fristen sind hingegen vorgesehen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin lediglich gegen seine bzw. ihre Pflicht zur fristgerechten Ausreise verstoßen hat. Beim ersten Verstoß soll die Frist maximal ein Jahr betragen, im Übrigen maximal 3 Jahre (§ 11 Abs. 6 S. 4 und 5 AufenthG).

5.2.3 Frist bei abgelehnten Schutzsuchenden

Bei der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für abgelehnte Schutzsuchende gilt entsprechendes (§ 11 Abs. 7 AufenthG): Bei der ersten Anordnung soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Wiederholungsfall soll sie maximal 3 Jahre betragen

6 Verstöße gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot

Eine Einreise entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zum einen zu einer Fristverlängerung führen (§ 11 Abs. 9 AufenthG). Verstöße sind zudem strafbewehrt (§ 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).

7 Verfahrensrechtliche Aspekte

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird durch Verwaltungsakt festgesetzt (Dolllinger 2025, AufenthG, § 11 Rn. 7), dessen untrennbarer Bestandteil auch die Befristung ist (BVerwG, Urteil v. 7.9.2021, 1 C 47/20, NVwZ [Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht] 2021, 40 [24], S. 1842 Rn. 10). Die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot muss schriftlich ergehen und auch schriftlich begründet werden (§ 77 Abs. 1 S, 1 Nr. 9 AufenthG).

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot tritt mit Bekanntgabe in Kraft; eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nicht erforderlich (Maor 2025, AufenthG § 11 Rn. 69).

Der Rechtsschutz gegen ein Einreiseverbot richtet sich nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Solange der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist, ist gegen ihn Widerspruch statthaft (soweit nicht Landesgesetze den Widerspruch ausgeschlossen haben). Ist der Widerspruch erfolglos, ist Anfechtungsklage das statthafte Rechtsmittel (Dollinger 2025, AufenthG § 11 Rn. 140).

Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Aus diesem Grunde muss vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO gesucht werden (Dollinger 2025, AufenthG § 11 Rn. 140).

8 Quellenangaben

Dollinger, Franz Wilhelm, 2025, AufenthG § 11. In: Jan Bergmann und Klaus Dienelt, Hrsg. Ausländerrecht. 15. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-82411-1

Huber, Bertold, Jara Al-Ali und Marcus Bergmann, 2025. AufenthG § 11. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 4. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-81834-9

Maor, Oliver, 2025, AufenthG § 11. In: Winfried Kluth und Andreas Heusch, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht [online]. 44. Edition, 01.05.2025, München: C.H.Beck [Zugriff am: 06.08.2025]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKAuslR_44%2Fcont%2FBECKOKAUSLR%2ehtm

9 Literaturhinweise

Bergmann, Jan und Klaus Dienelt, Hrsg. 2025. Ausländerrecht: Kommentar. 15. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-82411-1

Dietz, Andreas, 2025. Ausländer- und Asylrecht. 6. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-7560-1763-8

Frings, Dorothee und Elke Tießler-Marenda, 2024. Ausländerrecht für Studium und Beratung. 6. Auflage. Frankfurt a.M.: Fachhochschulverlag. ISBN 978-3-8248-1332-2

Hailbronner, Kay, 2021. Asyl- und Ausländerrecht. 5. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-039704-0

Hofmann, Rainer, Hrsg. 2023. Ausländerrecht: Nomos-Kommentar. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-3378-1

Huber, Bertold und Johanna Mantel, Hrsg., 2025. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1: 80. Kommentar. 4. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-81834-9

Kluth, Winfried und Andreas Heusch, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht [online]. 44. Edition, 01.05.2025, München: C.H.Beck [Zugriff am: 06.08.2025]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKAuslR_44%2Fcont%2FBECKOKAUSLR%2ehtm

10 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz-Ruffini
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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