Elterliche Sorge
Dr. phil. Marc Serafin
veröffentlicht am 05.05.2023
Der Begriff „Elterliche Sorge“ beinhaltet in sozialer Hinsicht das Erfordernis der Sicherung des Überlebens von Neugeborenen und Kleinkindern sowie des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen bis zum Übergang in den Erwachsenenstatus. In rechtlicher Hinsicht ist der Begriff durch die historische Entwicklung des Rechtsverständnisses zur elterlichen Sorge und dessen jeweils länderspezifischen Ausformulierungen geprägt.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Elterliche Sorge – soziale Dimension
- 3 Elterliche Sorge – juristische Dimension
- 4 Rechtliche elterliche Sorge in Deutschland – historische Rückschau
- 5 Reformdiskurs zur rechtlichen elterlichen Sorge
- 6 Sprachgebrauch in der Familienrechts- und Jugendhilfepraxis
- 7 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Der Begriff Elterliche Sorge beinhaltet sowohl eine soziale als auch eine rechtliche Dimension. Bezugswissenschaften der sozialen Dimension sind die Erziehungswissenschaften, die Soziologie, die Psychologie und die Sozialmedizin. Bezugswissenschaft in der rechtlichen Dimension ist die Rechtswissenschaft. In der Bundesrepublik Deutschland bilden das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Jugendhilferecht (SGB VIII) die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die rechtliche Bestimmung der elterlichen Sorge.
Die konkrete Ausgestaltung der elterlichen Sorge steht stets in einem Zusammenhang mit der Form des familiären Zusammenlebens im jeweils gegebenen gesellschaftlichen Gefüge sowie den zugehörigen rechtlichen Regelungen, welche sich die Gesellschaft für das Familienleben gibt. Die Praxis des familiären Zusammenlebens und die rechtlichen Regelungen für das Familienleben beeinflussen sich dabei wechselseitig. Einen wichtigen Aspekt bilden dabei die jeweils gültigen Familienleitbilder und Geschlechtsrollenzuordnungen. Familienformen und die rechtlichen Regelungen des Familienlebens haben sich im historischen Verlauf gewandelt und entwickeln sich fortlaufend weiter. Damit einhergehend verändert sich auch stets das Verständnis, was elterliche Sorge beinhalten und wie sie lebenspraktisch und rechtlich ausgestaltet werden soll. In der Gegenwart aller kulturell „westlich“ geprägten Gesellschaften sind gelebte Familienformen und Wege in die Elternschaft in den zurückliegenden Jahrzehnten vielfältiger und diverser geworden. Für das bestehende Familienrecht setzt dies die Frage nach notwendigen Anpassungen der rechtlichen Ausgestaltung der elterlichen Sorge auf die Tagesordnung.
2 Elterliche Sorge – soziale Dimension
Menschen können als Neugeborene und für eine lange Zeit der Kindheit ohne Schutz und Fürsorge durch sie umsorgende Bezugspersonen nicht überleben. Sie bedürfen in der Zeit des Aufwachsens der Nahrungsversorgung, der Pflege, der emotionalen Zuwendung, des Schutzes vor Gefahren, des Erlernens motorischer, emotionaler, kognitiver und sozialer Fähigkeiten und Kompetenzen, der Hineinbegleitung in ihre lebensweltliche und soziale Umgebung (Nave-Herz und Onnen-Isemann 2007, S. 315; Grossmann und Grossmann 2014, S. 31–33). Der Zeitraum der nötigen Fürsorge durch erwachsene Bezugspersonen beginnt dabei bereits vorgeburtlich in der pränatalen Phase und reicht über die frühe Kindheit, die Kindheit, das Jugendalter bis in die Adoleszenz und den Übergang in das Erwachsenenalter. Die Notwendigkeit des erforderlichen Umsorgens verringert sich im Zeitverlauf mit dem zunehmenden Entwicklungsfortschritt des Aufwachsens und geht mit dem Erwachsenwerden in die selbstständige und autonome Lebensführung des jungen Erwachsenen über (Hurrelmann und Bauer 2015, S. 106–143)
2.1 Bindungsbeziehungen als Grundvoraussetzung kindlichen Aufwachsens
Für Kinder bildet das Eingebundensein in affektiv fundierte Bindungsbeziehungen eine notwendige Voraussetzung für ihr gesundes Aufwachsen. Diese sozialwissenschaftliche Erkenntnis bestätigt in rechtlicher Auslegung auch grundlegend das Bundesverfassungsgericht (Völker und Clausius 2021, S. 23 ff.). Bindungsbeziehungen in der Kindheit entstehen durch die feinfühlige Fürsorge dem Kind zugewandter Bezugspersonen in reziproker Interaktion mit dem Kind. Es erfährt darin die „Secure Base“ (Bowlby 1988, S. 3–15, S. 97 ff.) sowohl für seinen Schutz und sein Sicherheitsgefühl als auch für seine Neugierde und sein Explorationsverhalten gegenüber der Umwelt. Bindungsbeziehungen zeichnen sich durch eine besondere Qualität emotionaler Verbundenheit aus, die über Zeit und Raum hinausreicht.
Frühe und zentrale Bindungspersonen sind in der Regel die Eltern. Neben den Eltern können die Großeltern, die Geschwister, weitere Familienmitglieder und Haushaltsangehörige, enge Verwandte und Familienfreunde, Kinderfrauen und Kindermänner und in einem erweiterten Kreis auch ErzieherInnen in der Kindertagesstätte und LehrerInnen in der Schule ergänzende Bindungspersonen sein. Dabei bleiben die primär versorgenden und regelmäßig präsenten Bezugspersonen, meistenteils die Eltern, allerdings die vorrangigen Bindungspersonen. In sozialen und kulturellen Kontexten, die großfamiliär und stärker kollektivistisch ausgeprägt sind, ist die Zahl tragender Bindungspersonen typischerweise größer als in einem kleinfamiliären Rahmen (Grossmann und Grossmann 2014, S. 251 ff.)
2.2 Elterliche Sorge im Kontext historischer Familienformen
Der Blick in die Geschichte zeigt, dass die Ausübung der praktischen elterlichen Sorge für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in Abhängigkeit vom spezifischen soziokulturellen Kontext des sozialen Zusammenlebens historisch unterschiedliche Ausprägungen angenommen hat und annimmt (Nave-Herz und Onnen-Isemann 2007, S. 314–317). In tribalistischen und agrarisch-vorindustriellen Gesellschaften und Lebensverhältnissen sind erweiterte Familien- und Zusammenlebensformen verbunden mit einer kollektiv erweiterten Übernahme der praktischen Sorgetätigkeit für die Kinder typisch und dominierend.
In der agrarisch-feudalistisch geprägten Epoche bildete in Europa über lange Zeit die Sozialform des Ganzen Hauses das verbreitete Leitbild und die orientierende Form des familiären Zusammenlebens. Neben den verheirateten Eltern lebten, soweit vorhanden, die Großeltern, weitere Geschwister oder Verwandte, das Gesinde und die Kinder in einer eng verbundenen Haus-, Wohn- und Lebensgemeinschaft. Arbeiten und Leben waren eng verwoben, private Räume kaum vorhanden. Die Rangordnung war patriarchal geprägt. Die Führung der Hausgemeinschaft verbunden mit der Ausübung der Autorität über alle Haushaltsmitglieder waren dem grund- und hausbesitzenden Mann zugeordnet (Rosenbaum 1982, S. 82–86). Kindheit wurde kaum als Lebensphase mit besonderen Ansprüchen an Erziehung und Ausbildung betrachtet (Hurrelmann und Bauer 2015, S. 129 ff.). Die Kinder wuchsen in der Mitte aller Mitglieder der Hausgemeinschaft auf und wurden möglichst bald in die Arbeitsabläufe und das Zusammenleben innerhalb der häuslichen Wirtschaft einbezogen (Rosenbaum 2014, S. 20–32; Peuckert 2012, S. 12–13; Rosenbaum 1982, S. 57–109; Ariés 1978, S. 457 ff., S. 559 ff.). Das Pendant dazu bildete in der gesellschaftlichen Oberschicht die ebenfalls kollektive Form des Zusammenlebens und des Aufwachsens der Kinder im Rahmen der adligen höfischen Gesellschaften (Pinchbeck und Hewitt 1980; Ariés 1978, S. 539; Elias 1969, S. 68 ff.).
In Verbindung mit dem Aufstieg des europäischen Bürgertums als neuer sozialer Klasse bildete sich ab dem späten 18. Jahrhundert in Europa das bürgerliche Familienideal als neuartiges Familienleitbild und mit ihm das bürgerliche Familienmodell als neues Modell des familiären Zusammenlebens heraus. Das verheiratete Elternpaar lebt nach diesem Ideal mit den eigenen Kindern in intimer, emotional begründeter Gemeinschaft zusammen. Wohnen und Arbeiten sind getrennte Lebensbereiche. Der Mann sorgt durch Erwerbseinkünfte und Erwerbsarbeit für die finanzielle Absicherung der Familie und übernimmt deren gesellschaftliche Außenvertretung. Die Ehefrau ist freigestellt von Erwerbsarbeit und verfügt über kein eigenes Erwerbseinkommen. Sie kümmert sich um die Kinder, um deren Aufwachsen und Erziehung, um die zwischenmenschlichen Beziehungen, das Innere der Familie sowie um die Leitung des Haushaltes (nach Möglichkeit unterstützt durch Hausangestellte). Männer und Frauen folgen einer klar festgelegten, geschlechtsspezifische Rollenaufteilung. Die mütterliche Aufgabe bei der elterlichen Sorge ist die alltagspraktische Sorgetätigkeit für das Aufwachsen der Kinder. Die väterliche Aufgabe der elterlichen Sorge besteht vornehmlich in der materiellen Absicherung der Familie sowie der Entscheidungshoheit grundlegender Belange für die Kinder sowie für die ganze Familie. Dem Mann und Familienvater kommt die Rolle des „Familienoberhauptes“ zu.
Im Zuge der Herausbildung dieses bürgerlichen Familienideals entwickelt sich erstmals in größerem Umfang ein bewussterer Blick auf die Kindheit und das Jugendalter als eigenständige, besondere Lebensphase und ein wissenschaftlich und öffentlich geführter Diskurs um Fragen der angemessenen Betreuung, Erziehung und Förderung von Kindern im Rahmen ihres Aufwachsens. Verknüpft damit entsteht eine zunehmend umfangreiche pädagogische Fach- und Ratgeberliteratur für elterliches Handeln. Der pädagogische Diskurs und die Rezeption der Literatur nehmen Einfluss auf das Verständnis von Elternschaft und die praktische Ausübung der elterlichen Sorge.
Erst sehr allmählich hat sich allerdings das bürgerliche Familienmodell im Verlauf des 19. und 20. Jahrhunderts tatsächlich verbreitet und durchgesetzt (Nave-Herz 2013, S. 18–35; Rosenbaum 2014, S. 19–40). In den kulturell westlich orientierten Ländern erreichte es in der Gestalt der bürgerlichen Kleinfamilie und des Partnerschaftsmodells der „Hausfrauenehe“ seine stärkste Ausprägung (praktisch und ideell) in den 50er- und 60er-Jahren des 20. Jahrhunderts (Nave-Herz und Onnen-Isemann 2007, S. 318; Nave-Herz 2013, S. 29; Krüger 2013, S. 76 ff.; Peuckert 2012, S. 15–17) – zwei Jahrzehnte, die mit der Blütezeit der industriellen Moderne (Reckwitz 2021, S. 99–128) und der nivellierten Mittelstandsgesellschaft (Schelsky 1954) zusammenfallen.
Mit Beginn der 70er-Jahre des 20. Jahrhunderts setzt daran anschließend ein Prozess der Erosion dieses Familien- und Geschlechtsrollenideals in Verbindung mit einem sukzessiven Wandlungsprozess der familiären Lebenspraxis ein, der bis heute andauert (Nave-Herz 2013, S. 30 ff.).
2.3 Familienleitbilder und familiäre Sorgekonstellationen der Gegenwart
In allen kulturell westlich geprägten Gesellschaften hat sich die Lebensrealität von Familien in den zurückliegenden Jahrzehnten stark gewandelt. Traditionell vorgegebene Geschlechtsrollenzuteilungen haben sich gelockert. Lebens- und Familienformen haben sich in erheblichem Umfang individualisiert und diversifiziert. Zu Beginn der 2020er-Jahre werden in Deutschland über ein Drittel der Kinder außerhalb der Ehe geboren. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine weit verbreitete Familienform geworden. Daneben finden sich Patchworkfamilien, Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern, Adoptions-, Pflege- und Reproduktionsfamilien sowie eine große Anzahl von Familien mit getrennten Eltern. Bis zum zehnten Lebensjahr des ersten gemeinsamen Kindes hat im Bundesdurchschnitt etwa ein Drittel der leiblichen Eltern ihre Partnerschaft wieder aufgelöst. Lokal-haushaltszentrierte Wohnformen finden sich neben multilokal-haushaltsübergreifenden familiären Lebenszusammenhängen und Wohnformen (Peuckert 2012, S. 17 ff.; BMFSFJ 2021, S. 11 ff., S. 21 ff.).
Eine ganz wesentliche Änderung stellt die selbstverständliche Teilhabe von Männern und Frauen an Ausbildung und Beruf dar. Männer und Frauen sind heute ganz überwiegend beide berufstätig, wollen dies auch sein, und sorgen gemeinsam für das Familieneinkommen, wenn auch individuell in quantitativ unterschiedlichem Umfang. Väter nehmen signifikant mehr praktischen Anteil am Aufwachsen der Kinder und an der Kinderbetreuung. Grundlegend geworden ist ein Verständnis der partnerschaftlichen Aufteilung von Familienarbeit und Beruf auf Basis der Aushandlung von Aufgabenzuordnungen im Zusammenleben und nicht mehr auf Basis starr vorgegebener tradierter Rollenzuweisungen (IFD Allensbach 2022; 2020; Boll 2017).
2.4 Das Konzept des „Doing Family“
Was Familien sind, welche konkrete Form sie annehmen und welche Verhaltensdynamiken sich zwischen den Familienmitgliedern entfalten, ist stets durch den sie umgebenden gesellschaftlichen Zusammenhang mit konstituiert. Familie zeigt sich dabei als ein höchst wandelbares soziales Beziehungssystem persönlicher, fürsorgeorientierter und emotionsbasierter Generationen- sowie Geschlechterbeziehungen (Jurczyk 2014, S. 117–118). Ein Beziehungssystem, das historisch und kulturell immer wieder unterschiedliche Formen angenommen hat und annehmen kann (Nave-Herz und Onnen-Isemann 2007, S. 314–318).
Als soziales Beziehungssystem muss es allerdings, auch in seinem Zeitverlauf, stets aufs Neue aktiv reproduziert werden. Familie ist etwas, das man nicht einfach „hat“, sondern sie ist eine aktive Herstellungsleistung der Familien- und Verwandtschaftsmitglieder und weiterer dabei beteiligter Akteure. Die jüngere Familiensoziologie sucht dies unter dem Begriff des Doing Family zu beschreiben (Jurczyk 2014, S. 117 ff.). „Doing Family“ umfasst dabei mehr als den Mikrobereich der Familienmitglieder. Es bedeutet, dass Familie in sozialer Interaktion und durch den praktischen Lebensvollzug, aber auch durch familiäre Leitbilder, Regeln, Normen, soziale Institutionen und den Einfluss externer Akteure hergestellt wird. Dabei ist es eng mit dem Doing Gender verbunden, der ebenfalls gesellschaftlich vermittelten Zuordnung spezifischer Geschlechtsrollenbilder (Gärtner et al. 2020, S. 8; Wobbe und Nunner-Winkler 2007, S. 292–301).
In allen komplexen, industrialisierten Gesellschaften ist Familienleben und die Ausübung elterlicher Sorgetätigkeit darüber hinaus heute eingebettet in ein dichtes ergänzendes System institutioneller Betreuung und Sozialisation (Frühkindliche Bildung, Kindertagesbetreuung, Ganztagsschule, berufliche Bildung, unterstützende Angebote der Jugendhilfe und Familienbildung, Angebote der Freizeitindustrie, Einbindung in Vereinsaktivitäten, Aktivitäten von Religionsgemeinschaften sowie in digitale Formen der Kommunikation und digitale soziale Netzwerke) (Hurrelmann und Bauer 2015, S. 165–188). Trotz dieser dichten sozialen Einbettung bilden das familiäre Beziehungs- und Bindungssystem zwischen Eltern, Kindern, Geschwistern, Großeltern und die konkrete praktische Ausübung der elterlichen Sorge innerhalb des familiären Beziehungssystems einen nach wie vor primären Ort und Kontext für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen. Dies insbesondere während der Kleinkindphase, aber, wenn auch sukzessive abnehmend, auch bis ins Jugend- und junge Erwachsenenalter (a.a.O., S. 145–155).
3 Elterliche Sorge – juristische Dimension
3.1 Rechtliche Grundlagen der elterlichen Sorge in Deutschland
Die rechtliche elterliche Sorge beinhaltet die Befugnis, über die Angelegenheiten des Kindes zu entscheiden. Zur rechtlichen elterlichen Sorge gehören die Personensorge, die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
Die grundlegende rechtliche Norm für die elterliche Sorge bildet im bundesdeutschen Recht Art. 6 GG und § 1626 BGB sowie additiv die einschlägigen Gesetzesparagrafen des Sozialgesetzbuch VIII – Kinder und Jugendhilfe.
[…]
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
[…]
§ 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Die Personensorge umfasst alle körperlichen, geistig-seelischen, sozialen Interessen des Kindes. Die Vermögenssorge umfasst dessen wirtschaftliche Interessen. Die gesetzliche Vertretung des Kindes berechtigt die Eltern, Rechtshandlungen für das Kind vorzunehmen.
3.2 Träger der elterlichen Sorge
Rechtlich Inhabende der elterlichen Sorge sind die Eltern des Kindes. Art. 6. Abs. 2 S. 1 GG sichert dies den Eltern als ihr „natürliches Recht“ zu. Eltern des Kindes können Mutter und Vater i.S.d. Abstammungsrechts oder auch Adoptiveltern sein.
Das deutsche Familienrecht unterscheidet mit der Einfügung von § 1626a BGB allerdings zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern. Verheiratete Eltern sind unmittelbar ab der Geburt des Kindes kraft Gesetzes beide gemeinsam Inhabende der elterlichen Sorge. Unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie vor oder nach der Geburt gemeinsam eine beim Jugendamt oder bei einem Notar zu beurkundende Sorgeerklärung dazu abgeben. Soweit diese gemeinsame Erklärung nicht erfolgt, verbleibt die rechtliche elterliche Sorge allein bei der Mutter des Kindes kraft ihrer Mutterschaft.
Der Nicht-Sorgeberechtigte der Eltern kann dann nur über den Weg eines Antrags beim Familiengericht die Erteilung der gemeinsamen rechtlichen elterlichen Sorge zu erwirken suchen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das Familiengericht hat in diesem Fall die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam zu übertragen, soweit die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 BGB; Völker und Clausius 2021, S. 29, S. 43 ff.; siehe dazu auch Kapitel 4.5).
Anstelle der Eltern kann auch ein Vormund (§§ 1773 ff. BGB) mit der Ausübung der elterlichen Sorge oder eine vom Gericht beauftragte Person im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) mit der Ausübung von Teilen der elterlichen Sorge beauftragt sein. Im Rahmen von Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft ist dies auch Teil der behördlichen Aufgaben des Jugendamtes (§ 55 SGB VIII).
3.3 Pflichtgebundenheit der elterlichen Sorge
Das bundesdeutsche Recht überträgt den Eltern sowohl das primäre Recht sowie gleichzeitig die Pflicht, die Sorgeverantwortung für ihre Kinder selbst zu übernehmen und auszuüben. Bei der Wahrnehmung der elterlichen Sorge haben die Eltern das Wohl des Kindes zu beachten und sich an den im § 1626 BGB ausgeführten Grundsätzen zu orientieren.
Die Personensorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen, für seine Gesundheit und Ausbildung Sorge zu tragen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§§ 1631, 1631a-e, 1632 BGB).
Die Vermögenssorge beinhaltet die Verwaltung des Vermögens des Kindes mit dem Ziel der Erhaltung, Vermehrung oder ggf. wirtschaftlichen Verwertung desselben. Die Inhalte der Vermögenssorge sind in den §§ 1638 bis 1649 BGB im Einzelnen beschrieben.
Das Recht zur elterlichen Sorge räumt den Eltern keine ausschließliche Willens- und Verfügungsmacht über ihre Kinder ein. Die elterliche Sorge muss sich am Wohl des Kindes und an seiner altersgemäßen Entwicklung orientieren. Dabei sind von den Eltern die zunehmenden Fähigkeiten des Kindes und sein zunehmendes Bedürfnis zu selbstständigem und eigenverantwortlichem Handeln zu berücksichtigen. Bei der Berufswahl des Kindes ist auf dessen Eignung und Neigung Rücksicht zu nehmen. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Kontakt mit beiden Eltern, auch wenn diese sich als Lebenspartner getrennt haben (§ 1626 Abs. 3 BGB). Der Gesetzgeber räumt dem Kind ausdrücklich das Recht ein, die Beziehung zu seinen beiden Eltern nach einer Elterntrennung fortführen zu können. Beiden Eltern wird ebenfalls das Recht auf Fortführung der Beziehung zu ihrem Kind eingeräumt sowie die Pflicht dazu auferlegt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Dabei bildet die festgestellte nachweisliche Gefährdung des Kindes durch das Verhalten eines der Elternteile einen Ausnahmetatbestand. Das Familiengericht kann in diesem Fall das Recht auf Kontakt einschränken (§ 1684 Abs. 3 und 4 BGB).
3.3.1 Gebot der Gewaltfreiheit
Die Ausübung der elterlichen Sorge hat gewaltfrei zu geschehen. Von den Personensorgeberechtigten ist das Gebot der gewaltfreien Erziehung einzuhalten. Seitens des Gesetzgebers wurde diese Vorgabe als ausdrückliche Gesetzesnorm im November 2000 in das bundesdeutsche Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“ (§ 1631 Abs. 2).
3.3.2 Staatliches Wächteramt
Das Grundgesetz gibt vor, dass über die Einhaltung der Maßgaben zur elterlichen Sorge die „staatliche Gemeinschaft wacht“ (§ 6 Abs. 2, S. 2 GG). Das primäre Elternrecht auf die Ausübung der elterlichen Sorgeverantwortung erfährt dort seine Grenze, wo das kindliche Wohl – seine körperliche, seelische und geistige Entwicklung oder sein Vermögen – gefährdet sind und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden (§ 1666 BGB). Ob eine solche Gefährdung besteht, darüber wacht der Staat in Ausübung seines Wächteramts.
Die zuständigen staatlichen Institutionen für die Wahrnehmung des Wächteramts sind in Deutschland die Jugendämter und Familiengerichte. Bei Hinweisen auf gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung stehen die Jugendämter in der Pflicht, den Hinweisen nachzugehen, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen sowie geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung zu treffen. Bei der Gefährdungseinschätzung sind die Eltern und die betroffenen Kinder und Jugendlichen partizipativ zu beteiligen (soweit die Beteiligung selbst kein Gefährdungsmoment darstellt). Bei mangelnder Bereitschaft der Eltern, daran mitzuwirken, eine festgestellte oder begründet anzunehmende Kindeswohlgefährdung abzuwenden, kann das Jugendamt das Familiengericht zur Erörterung der Gefährdungseinschätzung sowie zur gerichtlichen Veranlassung geeigneter Maßnahmen anrufen. Rechtliche Eingriffe in die elterliche Sorgeverantwortung können nur durch Beschluss des Familiengerichtes erfolgen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Kann aufgrund dringender Gefahr die Gerichtsentscheidung nicht abgewartet werden, „ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen“ (§§ 8a Abs. 2, 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VIII). Die Eltern haben dagegen Beschwerderecht. Der staatliche Eingriff hat stets den Schutz der bestehenden familiären Bindungen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (Völker und Clausius 2021, S. 29)
3.3.3 Dreiecksverhältnis der Sorgeverantwortung für das kindliche Aufwachsen
Grundgesetz, BGB und das SGB VIII konstituieren in gegenseitigem Bezug sowie in Entsprechung mit der UN-Kinderrechtekonvention (KRK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMKR) die Sorgeverantwortung für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen als ein Dreiecksverhältnis zwischen Kind/Jugendlichem, Eltern und Staat (Wiesner und Wapler 2022, S. 31 ff.). Kinder und Jugendliche haben „ein Recht auf die Förderung (ihrer) Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Den Eltern ist durch das an sie übertragene Recht sowie die Pflicht zur elterlichen Sorge auferlegt, nach dieser Maßgabe für das Aufwachsen ihrer Kinder zu sorgen. Dem Staat kommt die Rolle zu, die Sicherungsverantwortung dafür zu übernehmen, „dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln und gesund aufwachsen kann“ (Völker und Clausius 2021, S. 27). Dabei haben Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die Eltern, Kinder, Jugendlichen sowie für die ganze Familie Vorrang vor Eingriffen in das primäre Elternrecht der elterlichen Sorgeverantwortung. Das SGB VIII führt dazu ein weites Spektrum von Beratungsleistungen (§§ 17, 18, 50 SGB VIII) und Angeboten der Hilfe zur Erziehung (§§ 16, 27ff SGB VIII) durch die Jugendhilfe aus.
3.4 Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Das geltende bundesdeutsche Recht gibt den sorgeberechtigten Eltern auf, die elterliche Sorge „in gemeinsamer Verantwortung und gegenseitigem Einvernehmen“ auszuüben. Dabei ist von den Eltern das Wohl des Kindes zu beachten. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB).
Zur Bewältigung von Schwierigkeiten und Differenzen bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorgen stehen den Eltern als staatliche Unterstützung kostenfreie Beratungs- und Unterstützungsangebote durch die Familienberatungsstellen (gem. § 28 SGB VIII) und die Jugendämter (gem. §§ 16 ff. SGB VIII) zur Verfügung. Auf diese Hilfen besteht ein Rechtsanspruch der Eltern (Wiesner und Wapler 2022, S. 324).
Zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung können Eltern auch auf das Verfahren der Mediation durch freie Anbieter zurückgreifen.
Kann keine Einigung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind zwischen den Eltern erreicht werden, kann das Familiengericht auf Antrag Teile der elterlichen Sorge – und damit die Entscheidung in der konkreten Angelegenheit – auf einen der beiden Eltern (§ 1628 BGB) oder einen zu bestellenden Pfleger (§ 1630 BGB) übertragen. Vor einem Gerichtsentscheid muss allerdings zuvor ein ernsthafter außergerichtlicher Einigungsversuch durch die antragstellende Elternperson vorangegangen sein. Das Familiengericht hat dies vorab zu prüfen (Völker und Clausius 2021, S. 96 f.).
3.5 Elterliche Sorge bei nichtehelichen Eltern
Entgegen dem überwiegenden europäischen Standard (Schumann 2018, S. B 34) räumt das bundesdeutsche Familienrecht unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge nicht uneingeschränkt kraft Gesetzes ein. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie durch Abgabe einer schriftlichen Sorgeerklärung (beim Notar oder beim Jugendamt) zusammen erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen, oder wenn sie einander heiraten. Wird keins von beidem vollzogen, erhält allein die Mutter den Status der rechtlichen elterlichen Sorge (§ 1626a BGB). Die zweite Elternperson des gemeinsamen Kindes bleibt dann davon ausgeschlossen.
Der nichteheliche Vater des Kindes konnte durch diese Regelung in Deutschland bis Juli 2010 die rechtliche gemeinsame elterliche Sorge im Allgemeinen nur erlangen, wenn die Mutter des Kindes dem per Sorgeerklärung zustimmte. Im Dezember 2009 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die deutsche Regelung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Das Bundesverfassungsgericht entschied daraufhin am 21. Juli 2010, dass die gesetzlichen Regelungen in § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs 1 BGB, welche unverheiratete Väter generell von der rechtlichen elterlichen Sorge für ihr Kind ausschließen, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind.
Der Gesetzgeber reagierte darauf per Gesetz am 16.04.2013 mit einer Ergänzung des § 1626a BGB (durch Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2), wodurch nichtehelichen Vätern die Möglichkeit eröffnet wurde, bei fehlender Zustimmung der nichtehelichen Mutter zur gemeinsamen elterlichen Sorgeerklärung diese per Antrag beim Familiengericht zu erwirken. Die Familiengerichte sind dabei angehalten, die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Gesetzgeber hat damit das gesetzliche Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge auch auf unverheiratete Eltern ausgedehnt und mit der Schaffung der Möglichkeit zur gerichtlichen Antragstellung dem europäischen Standard hinsichtlich einer Rechtsweggarantie für nichteheliche Väter Genüge getan.
Im sozialwissenschaftlichen und juristischen Diskurs wird gleichwohl kritisch diskutiert, dass das deutsche Familienrecht mit der derzeit gegebenen Regelung dennoch weiterhin an einer ungleichen Behandlung verheirateter und unverheirateter Eltern sowie an einem ungleichen Rechtsstatus zwischen nichtehelichen Müttern und nichtehelichen Vätern festhält. Die bestehende Regelung baue unnötige bürokratische Hürden auf, erschwere elterliche Kooperation eher, anstatt sie zu fördern, und berücksichtige nicht die veränderte soziale Familienrealität durch die große Zahl der heute unverheiratet zusammenlebenden Eltern und die große Zahl getrennter Eltern (Schumann 2018, S. B 33-B 37).
3.6 Elterliche Sorge bei elterlichen Trennungen
Bei einer elterlichen Trennung verbleibt die rechtliche elterliche Sorge, soweit keiner der Eltern eine Abänderung beantragt, bei beiden Eltern gemeinsam. Die Ausübung der elterlichen Sorge bei einer elterlichen Trennung ist im § 1687 BGB „Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben“ geregelt. Abs. 1 teilt die Entscheidungsbefugnisse bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht rechtlich wie folgt auf:
- Bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen sich die getrennten Eltern weiterhin einigen und gemeinsam entscheiden.
- Über Angelegenheiten des täglichen Lebens (Alltagssorge) entscheidet (bei Betreuungskonstellation im Residenzmodell) der hauptbetreuende der beiden Eltern allein. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
- Über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (wie z.B. Erledigung der Schulaufgaben, Mediengebrauch, Schlafenszeiten) entscheidet die andere Elternperson während ihrer Zeit des Zusammenlebens mit dem Kind.
- Entscheidungsbefugnis in Notfällen: In Notfällen darf derjenige der Eltern, bei dem sich das Kind gerade aufhält, auch Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung allein treffen.
Die folgende Auflistung gibt eine Übersicht über die jeweiligen Entscheidungsbefugnisse in verschiedenen familiären Lebensbereichen.
3.6.1 Wohlverhaltenspflicht der Eltern
Bei allen zu treffenden Entscheidungen gilt für beide Eltern die Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2. S. 1 BGB: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen der Eltern beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (Dettenborn und Walter 2022, S. 180 ff.).
3.6.2 Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Gemäß § 1687 Abs. 2 BGB kann das Familiengericht die Befugnisse zur elterlichen Sorge einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es kann dabei einem der Eltern Teilbereiche der elterlichen Sorge oder die elterliche Sorge insgesamt auch allein zuordnen (§ 1687 Abs. 2 BGB). Das Familiengericht hat dabei ein am Kindeswohl orientiertes Prüfverfahren durchzuführen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten (Dettenborn und Walter 2022, S. 181).
3.6.3 Übertragung der Alleinsorge bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern
Gemäß § 1671 Abs. 1 BGB können Eltern, die dauerhaft getrennt leben und denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, beantragen, dass ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn
- der andere der Eltern zustimmt (also Elterneinigkeit besteht) und das über 14-jährige Kind der Übertragung nicht widerspricht (Mitspracherecht des Kindes) oder
- zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die antragstellende Elternperson dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Gemäß § 1671 Abs. 2 BGB haben auch unverheiratete Väter ohne bestehende gemeinsame elterliche Sorge ein Antragsrecht auf Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge.
Besteht keine Einigkeit oder widerspricht ein über 14-jähriges Kind, hat das Familiengericht ein am Kindeswohl orientiertes Prüfverfahren durchzuführen (Dettenborn und Walter 2022).
4 Rechtliche elterliche Sorge in Deutschland – historische Rückschau
Historisch stand im alten BGB von 1900 nur die Personensorge beiden Eltern gemeinsam zu. Gemäß dem seinerzeitigen patriarchal ausgerichteten Familien- und Familienrechtsverständnis waren die übrigen Bestandteile der, wie es vormals hieß, elterlichen Gewalt (die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des Kindes) allein dem ehelichen Vater übertragen. Waren die Eltern bei der Ausübung der Personensorge uneins, entschied die Auffassung des Vaters nach dem Prinzip des Stichentscheids.
Ausgabe des BGB in der Fassung vom 01.01.1900:
§ 1626 BGB alt:
Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt.
§ 1627 BGB alt:
Der Vater hat Kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen.
§ 1634 BGB alt:
Neben dem Vater hat während der Dauer der Ehe die Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern geht die Meinung des Vaters vor.
Die Eltern-Kind-Beziehung blieb rechtlich in der Bundesrepublik Deutschland noch bis ins Jahr 1979 als ein Macht- und Gewaltverhältnis (elterliche Gewalt) ausformuliert, dem Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit untergeordnet waren. Erst mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge von 1980 wurde die Begriffsverwendung „elterliche Gewalt“ durch den Begriff „elterliche Sorge“ ersetzt und damit ein moderneres, die Entwicklungsbedürfnisse und Persönlichkeitsrechte des Kindes stärker achtendes Verständnis der Eltern-Kind-Beziehung in das bundesdeutsche Familienrecht aufgenommen. Noch 1986 entschied allerdings der Bundesgerichtshof, dass Eltern „eine Befugnis zur maßvollen körperlichen Züchtigung“ hätten (Weber und Alberstötter 2022, S. 36). Erst im Jahr 2000 wurde das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung beschlossen und § 1631 BGB ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen, der Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung zuerkennt und körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen für unzulässig erklärt.
In der DDR war das Familienrecht von 1966 bis 1990 im Familiengesetzbuch (FGB) geregelt, welches nach der Wiedervereinigung von West- und Ostdeutschland vom BGB insoweit abgelöst wurde. Der Begriff der elterlichen Gewalt war hier durch den Begriff des Erziehungsrechtes ersetzt worden. Nach § 45 FGB übten die Eltern das Erziehungsrecht gemeinsam aus. Waren die Eltern nicht verheiratet, stand das Erziehungsrecht allerdings nur der Mutter zu (§ 46 FGB); der Vater hatte entsprechend seinen Kräften Unterhalt zu gewähren.
Durch die Gesetzesreformen 1969 (Nichtehelichengesetz), 1980 (Reform der elterlichen Sorge), 1998 (Kindschaftsrechtsreformgesetz), 2008 (Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts) sowie 2013 (Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern) wurden Ungleichbehandlungen zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, zwischen Müttern und Vätern sowie zwischen verheirateten und unverheirateten Vätern nach und nach vermindert (Weber und Alberstötter 2022; Prenzlow 2016; Wabnitz 2014), gleichwohl bis heute noch nicht vollständig ausgeräumt (Schumann 2018; Lucke 2013).
5 Reformdiskurs zur rechtlichen elterlichen Sorge
Vor dem Hintergrund der gewachsenen Vielfalt gelebter Familienkonstellationen sowie ausgehend von dem Anspruch auf Abbau rechtlicher Ungleichbehandlungen von Elternschaft in ihren unterschiedlichen Ausprägungen wird in den Sozialwissenschaften, im Familienrecht und im öffentlichen Raum seit Jahren ein lebhafter Reformdiskurs zur rechtlichen Ausgestaltung der elterlichen Sorge geführt. Darin werden notwendige Reformen angemahnt.
So fordert etwa der Deutsche Juristentag 2018 zur Stärkung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Erteilung der rechtlichen gemeinsamen elterlichen Sorge auch bei unverheirateten Eltern „durch ein gemeinsames Sorgerecht kraft Gesetzes“ (und nicht erst durch Sorgeerklärung oder Antrag) sowie bei elterlichen Trennungen die gesetzliche Verankerung der Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfallannahme. Anteilige Betreuung der Kinder nach einer Elterntrennung solle „rechts-systematisch als Ausübung der elterlichen Sorge“ und als wahlmögliches „weiteres Betreuungsmodell im Kindschaftsrecht“ abgebildet werden. Die Schließung von Elternvereinbarungen solle stärker gefördert werden – u.a. durch einen verbesserten Fachstandard der Beratungsangebote der Jugendhilfe und durch staatlich bezuschusste Mediation. Elternvereinbarungen zur Kompetenzverteilung bei der praktischen Ausübung der elterlichen Sorge solle „Vorrang“ vor gesetzlichen und gerichtlichen Festlegungen eingeräumt werden (Schumann 2018, S. B 9-B 52; B 112–113).
Die Sachverständigenkommission zum Neunten Familienbericht der Bundesregierung (BMFSFJ 2021) resümiert, dass
„die derzeitige Rechtslage in Deutschland der Vielfalt gelebter und gewünschter Elternschaft nicht mehr gerecht wird, weil viele bestehende Regelungen überholt sind, in anderen Bereichen umfassende gesetzliche Regelungen fehlen“,
und fasst weiter zusammen:
„Dies erfordert eine Anpassung des Rechts, um Benachteiligungen einzelner Familienformen (weiter) abzubauen und eine größere Chancengerechtigkeit für Kinder und Eltern zu schaffen. […] Leben Eltern zusammen, so sollten sie mit Etablierung der rechtlichen Elternschaft des zweiten Elternteils das gemeinsame Sorgerecht erhalten. […] Bei Geburt eines Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist eine Mutterschaft der Ehefrau beziehungsweise Partnerin der Geburtsmutter bereits zum Zeitpunkt der Geburt zu ermöglichen. Beabsichtigen mehr als zwei Personen gemeinsam ein Kind zu bekommen (intendierte Mehrelternschaft), so soll es ermöglicht werden, das Sorgerecht auf mehr als zwei Personen auszuweiten. Auch für Stieffamilien soll unter bestimmten Bedingungen diese Option eröffnet werden“ (a.a.O., S. 50).
Im Hinblick auf die große Zahl elterlicher Trennungen fährt die Kommission fort:
„Nach einer Trennung streben zunehmend mehr Eltern eine geteilte Betreuung ihrer Kinder in beiden elterlichen Haushalten an. Die Kommission empfiehlt eine gesetzliche Regelung, die sowohl symmetrische als auch asymmetrische Formen geteilter Betreuung einbezieht und im Unterhaltsrecht ein Stufenmodell vorsieht. Flankierend sollte ein Rechtsanspruch auf integrierte Trennungsberatung geschaffen werden, die auch finanzielle Fragen umfasst. […] Gleichzeitig sind für den Fall der Trennung oder des Todes eines Elternteils rechtliche Regelungen zum Schutz von Kindern und Partnerinnen beziehungsweise Partnern zu schaffen (Regelungen zur Nutzung der Wohnung, für Unterhalt zum Ausgleich partnerschaftsbedingter Nachteile in den Erwerbsmöglichkeiten, für einen Versorgungsanrechte umfassenden Vermögensausgleich und Erbrechte)“ (ebd.).
6 Sprachgebrauch in der Familienrechts- und Jugendhilfepraxis
Sprache konstituiert stets die Wirklichkeitswahrnehmung und das darauf bezogene menschliche Handeln mit (Berger und Luckmann 2013). Im sozialwissenschaftlichen sowie im juristischen Diskurs wird in diesem Zusammenhang der Sprachgebrauch in der bestehenden Familienrechtspraxis thematisiert. Die Begriffsverwendung „elterliche Sorge“ und „Sorgerecht“ stellt bei genauem Hinsehen den Aspekt des elterlichen „Rechts“ am Kind und der „Verfügung über das Kind“ in den Vordergrund. Aus dieser Perspektive kann man zu dem Ergebnis kommen, dass bei Elternkonflikten unnötigerweise Streittendenzen um die Zuteilung des „Sorgerechts“ gefördert werden und der verpflichtende Aspekt der bleibenden „elterlichen Verantwortung“ beider Eltern vernachlässigt wird. Begriffe wie „Sorgerecht“ und „Umgangsrecht“ folgten einer justiziablen Logik und Verfahrensweise, die der elterlichen Aufgabe und familiären Lebenswelt nicht gerecht werden. Vielmehr gehe es um die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder (Rexilius 2003; Weber und Alberstötter 2022, S. 113–115). Verschiedene AutorInnen sind im Kontext dieser Diskussion zwischenzeitlich dazu übergangen, anstelle des Begriffs „Sorgerecht“, die Begriffe „Ausübung der elterlichen Verantwortung“ oder „elterliche Verantwortung“ zu verwenden, um damit eine treffendere Bezeichnung für die Eltern-Kind-Beziehung auch im juristischen Kontext zu verwenden (Schumann 2018, S. B 13 ff.).
Eine zukunftsweisende begriffliche Weiterentwicklung könnte für den sozialwissenschaftlichen, den juristischen sowie für den alltäglichen Sprachgebrauch vielleicht die Begriffsverwendung elterliche Sorgeverantwortung sein.
7 Quellenangaben
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Verfasst von
Dr. phil. Marc Serafin
ist Sozialwissenschaftler und war bis Ende 2022 langjähriger Leiter zweier Jugendämter im Rheinland (NRW). Er ist Mitglied im wissenschaftlichen Beirat des BMFSFJ-Projektes „Streit und Trennung meistern“ und Lehrbeauftragter an der Kath. Hochschule NRW in Köln.
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Es gibt 1 Lexikonartikel von Marc Serafin.
Zitiervorschlag
Serafin, Marc,
2023.
Elterliche Sorge [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 05.05.2023 [Zugriff am: 16.09.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/1618
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