Entlastungsbetrag (SGB XI)
Marina Lenk
veröffentlicht am 22.08.2025
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine zweckgebundene Geldleistung der Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 131 EUR, die allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege zusteht. Er dient der Finanzierung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige sowie der Förderung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen im Alltag.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Gesetzliche Grundlage
- 3 Voraussetzung
- 4 Höhe des Entlastungsbetrages
- 5 Ansparung
- 6 Verwendung
- 7 Angebote zur Unterstützung im Alltag
- 8 Abrechnung
- 9 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Durch den demografischen Wandel wird es zukünftig zunehmend mehr ältere Menschen mit Pflegebedarf in Deutschland geben. Die Rolle der pflegenden Angehörigen gewinnt hierbei immer mehr an Bedeutung sowie auch die Unterstützung der pflegebedürftigen Menschen, damit sie möglichst lang in ihrem eigenen zuhause wohnen bleiben können, auch wenn sie Pflege und Unterstützung benötigen. Um auf der einen Seite die pflegenden Angehörigen zu entlasten und auch die pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 zu unterstützen, wurde 2017 der sogenannte Entlastungsbetrag im Sozialgesetzbuch XI in § 45b SGB XI verankert.
Der Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro kann zweckgebunden für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie zugelassene Pflegedienste verwendet werden. Ungenutzte Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparbar.
2 Gesetzliche Grundlage
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist geregelt im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), „Soziale Pflegeversicherung“. Der Entlastungsbetrag wurde im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) 2017 eingeführt. Vor dem Jahre 2017 hieß diese Leistung Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
3 Voraussetzung
Pflegebedürftige, welche sich in häuslicher Pflege befinden, haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
Voraussetzung für den Bezug des Entlastungsbetrags ist mindestens der Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag kann allerdings nur zweckgebunden eingesetzt werden und wird nicht direkt an den Pflegebedürftigen bzw. die Angehörigen ausbezahlt, im Unterschied zum sogenannten Pflegegeld.
4 Höhe des Entlastungsbetrages
Zum 01.01.2025 wurden alle Geld- und Sachleistungen der sozialen Pflegeversicherung um 4,5 % erhöht. Die Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 01.01.2025 monatlich 131 EUR. Jährlich sind dies insgesamt 1.572 EUR. Die Höhe des Entlastungsbetrages bleibt durchgängig unverändert, auch bei einer Zunahme der Pflegebedürftigkeit und einer damit verbundenen Erhöhung des Pflegegrades. Der Entlastungsbetrag wird zudem zusätzlich zu etwaigen weiteren Leistungsansprüchen wie Pflegegeld (ab Pflegegrad 2) bezahlt.
5 Ansparung
Der ungenutzte monatliche Entlastungsbetrag verfällt zunächst nicht. Er kann angespart und das ungenutzte Budget bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Nach diesem Stichtag verfällt der ungenutzte Entlastungsbetrag.
6 Verwendung
Der Entlastungsbetrag nach § 45 SGB XI kann nur zweckgebunden eingesetzt werden. Er darf entweder für Entlastungsangebote für pflegende Angehörige oder zur Förderung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags eingesetzt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) schreibt dazu auf seiner Website:
„Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen der zugelassenen Pflegedienste oder zugelassenen Betreuungsdienste im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag“
(BMG 2025)
7 Angebote zur Unterstützung im Alltag
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kann insbesondere für Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) verwendet werden. Diese Angebote zur Unterstützung im Alltag, dienen dazu, die Pflegepersonen zu entlasten und den Pflegebedürftigen zu ermöglichen, so lang wie möglich in der häuslichen Umgebung zu verbleiben und den Alltag weitestgehend selbstständig allein zu bewältigen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) sind:
- Betreuungsangebote
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden
- Angebote zur Entlastung im Alltag
Diese Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) benötigen allerdings eine Anerkennung der jeweils zuständigen Landesbehörde, damit sie mit der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI abrechenbar sind. Diese AUA-Leistungen können von Bundesland zu Bundesland etwas variieren, da sie länderrechtlich geregelt sind.
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind z.B.:
- Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
- Helferkreise, in der Regel mit ehrenamtlichen Mitarbeitern, zur Entlastung der pflegenden Angehörigen
- Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
- Familienentlastende Dienste
- Alltagsbegleiter
- Haushaltsnahe Dienstleister
- Pflegebegleiter
8 Abrechnung
Beim Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI handelt es sich um eine Kostenerstattung. Das heißt es müssen zuerst die Leistungen bei einem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen und bezahlt werden. Mit den entsprechenden Belegen können danach die Beträge über den Entlastungsbetrag von der Pflegeversicherung erstattet werden. Um den Ablauf etwas zu erleichtern, ist es möglich mittels einer Abtretungserklärung, die Leistungen auch direkt vom Leistungsanbieter mit der Pflegekasse abrechnen zu lassen.
9 Quellenangaben
Bundesministerium für Gesundheit, 2025. Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag [online]. Berlin: Bundesministerium für Gesundheit [Zugriff am: 18.06.2025]. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/​weitere-leistungen-und-angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag.html
Verfasst von
Marina Lenk
Gesundheits- und Pflegemanagerin (B.A.), Pflegeberaterin §7a SGB XI, Fachkrankenschwester für Anästhesie- und Intensivpflege, Palliative-Care-Fachkraft, Betriebliche Gesundheitsmanagerin, freiberufliche Fachautorin und Dozentin
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