Erlaubnis zur Kindertagespflege
Hartmut Gerstein
veröffentlicht am 05.12.2025
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist eine behördliche Genehmigung nach § 43 SGB VIII, die Personen benötigen, die bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig gegen Entgelt für mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate außerhalb des elterlichen Haushalts betreuen wollen.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Erlaubnisfreie Kindertagespflege
- 3 Erlaubniserteilung und Zuständigkeit
- 4 Umfang der Kindertagespflegeerlaubnis
- 5 Befristung und Neubescheidung
- 6 Reichweite der Kindertagespflegeerlaubnis
- 7 Persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson
- 8 Fachliche Eignung der Kindertagespflegeperson
- 9 Kindgerechte Räumlichkeiten
- 10 Mitteilungspflichten
- 11 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
- 12 Straf- und Bußgeldvorschriften
- 13 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege soll sicherstellen, dass der Schutz von Kindern in Kindertagespflege gewährleistet ist. Kindertagespflegepersonen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sein und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Kindertagespflege wird als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Wer bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreuen will, bedarf in der Regel gem. § 43 SGB VIII einer Kindertagespflegeerlaubnis.
Ziel des Erlaubnisvorbehalts ist, ähnlich wie bei der Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII, in erster Linie die Gewährleistung des Kindeswohls, die aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ihre Legitimation herleitet (Gerstein in Wabnitz, GK-SGB VIII, § 43 Rdn. 2a). Dies ergibt sich bereits aus der Positionierung der Vorschrift im SGB VIII unter „andere Aufgaben“ im dritten Kapitel, zweiter Abschnitt „Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen“.
2 Erlaubnisfreie Kindertagespflege
Nicht für jede Form der Kindertagespflege bedarf es einer Erlaubnis.
- Kindertagespflege, die im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird, z.B. durch Babysitter, Kinderfrauen (Nannies) oder Au-Pair, ist nicht erlaubnispflichtig.
- Ebenso ist keine Pflegeerlaubnis notwendig, wenn die Kindertagespflege unentgeltlich, also ohne eine geldwerte Gegenleistung erfolgt.
- Erlaubnisfrei ist auch eine Betreuung unter 15 Stunden wöchentlich. Ausschlaggebend ist dabei die Arbeitszeit der Kindertagespflegeperson. Wenn diese mehr als 15 Stunden pro Woche betragen soll, ist eine Pflegeerlaubnis einzuholen. Eine Durchschnittsberechnung, z.B. bezogen auf einen Monat, ist unzulässig (Wiesner in Wiesner/​Wapler, SGB VIII, § 43 Rdn. 14).
- Eine nur auf bis zu drei Monate angelegte Tätigkeit in der Kindertagespflege, auch wenn sie gegen Entgelt erfolgt, ist nicht erlaubnispflichtig. Die Kurzfristigkeit eines derartigen Betreuungsarrangements muss allerdings glaubhaft gemacht werden.
- Erlaubnisfrei ist auch die Betreuung von Jugendlichen über 14 Jahren, da sich die Kindertagespflege im Unterschied zur Vollzeitpflege (§ 44 SGB VIII) nur auf Kinder im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII bezieht.
3 Erlaubniserteilung und Zuständigkeit
Die Erlaubnis gilt gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII für eine Person, die Kinder in Kindertagespflege betreuen will und muss daher vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Die Erlaubnispflicht gilt unabhängig davon, ob sie gem. § 23 SGB VIII öffentlich gefördert oder von den Eltern privat finanziert wird. Die Kindertagespflegeerlaubnis ist ein Verwaltungsakt, auf dessen Erlass ein Anspruch besteht, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für die Erteilung sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist gem. § 87a Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Wenn die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer Jugendämter tätig ist, liegt die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung beim Jugendamt des Wohnsitzes.
4 Umfang der Kindertagespflegeerlaubnis
Die Kindertagespflegeerlaubnis befugt gem. § 43 Abs. 3 SGB VIII zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Eigene Kinder werden demnach nicht mitgezählt. Das Jugendamt hat jedoch im Einzelfall die Möglichkeit, die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern zu erteilen. Hier bedarf es allerdings einer nachvollziehbaren Begründung, z.B. dass die räumlichen Voraussetzungen nicht ausreichen oder bei dem Betreuungsaufwand für die eigenen mitbetreuten Kinder oder erlaubnisfrei mitbetreute Jugendliche Zweifel bestehen, dass die Kindertagespflegeperson den Schutz von fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern gewährleisten kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 – 12 A 56/13). Eine Obergrenze für die Gesamtzahl der Betreuungsverhältnisse gibt das Gesetz nicht vor. Möglich sind jedoch Einschränkungen im Landesrecht (z.B. § 15 Abs. 1, Satz 1 AGKJHG Niedersachsen, § 13 Abs. 1 Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung – KiTaVO Schleswig-Holstein, Ziff. 1.2 lit. b Verwaltungsvorschrift Kindertagespflege Baden-Württemberg).
5 Befristung und Neubescheidung
Die Erlaubnis ist gem. § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII auf fünf Jahre befristet. Die Frist gilt ab Zustellung des Bescheides. Mit Ablauf der Frist erlischt die Kindertagespflegeerlaubnis. Eine einfache Verlängerung ist nicht möglich. Für die Weiterführung der Kindertagespflege muss die Erlaubnis vor Fristablauf neu beantragt werden. Wenn die mit der ersten Kindertagespflegeerlaubnis festgestellten gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, ist die Erlaubnis zu erteilen. Wenn die Kindertagespflegeperson ihre fachliche Eignung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII nachgewiesen hat, kann die neue Erlaubniserteilung nicht von der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden (Gerstein in Wabnitz, GK-SGB VIII, § 43 Rdn. 2a).
6 Reichweite der Kindertagespflegeerlaubnis
Die Erlaubnis gibt der Kindertagespflegeperson die Befugnis, fremde Kinder in näher bestimmten geeigneten Räumlichkeiten während eines Teils des Tages zu betreuen. Möglich ist dabei auch eine Betreuung in den Abend- oder Nachtstunden. Eine Betreuung „rund um die Uhr“ ist dagegen von der Kindertagespflegeerlaubnis nicht gedeckt (Wiesner in Wiesner/​Wapler, SGB VIII, § 43 Rdn. 13).
Die Erlaubnis bezieht sich auf die Pflegeperson und ist nicht auf das einzelne Kind bezogen. Sie hat damit den Charakter einer Betriebserlaubnis. Der Bezug auf „Kinder“ bedeutet jedoch, dass damit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII die Altersgruppe bis zu 14 Jahren umfasst wird. Obwohl Kindertagespflege in der Praxis vorwiegend für Kinder unter drei Jahren erbracht wird und sich der Anspruch auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII explizit auf Kindertagespflege bezieht, ist mit der Erlaubniserteilung auch die Betreuung von Schulkindern zulässig. Allerdings sollten Raum und Ausstattung der Kindertagespflegestelle dann auch für diese Altersgruppe geeignet sein.
Mit der Übernahme der Betreuung hat die Kindertagespflegeperson das Wohl der ihr anvertrauten Kinder zu gewährleisten. Kindertagespflege ist eine höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung, deren alleinige Erfüllung auch nicht in kleinerem Umfang auf einen Dritten delegiert werden darf (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2012 – 12 B 1252/12, OVG Sachsen, Beschluss vom 23.10.2017 – 4 B 173/17, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2022, Az.: 12 B 1966/21). Eine Vertretung bei Krankheit oder im Urlaub ist zulässig, aber nur durch eine Person, die selbst über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt.
7 Persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson
Eine Voraussetzung für die Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis ist die persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson. Geeignet sind gem. § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen. Der Begriff der Eignung der Kindertagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.10.2020, 10 ME 199/20 mit weiteren Nachweisen).
Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Kindertagespflegeperson gehören eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität. Diesem Anspruch muss die Kindertagespflegeperson auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung im Sinne des § 1631 Abs. 2 BGB genügen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2008 – 1 2B 1224/08).
Maßstab für die Ablehnung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgrund fehlender Eignung ist die mangelnde Gewährleistung des Kindeswohls. Eine derartige Bewertung ist anhand konkret nachweisbarer Tatsachen zu begründen. Bloße Zweifel genügen nicht (VGH Bayern, Beschluss vom. 16.01.2015, 12 C 14.2846).
Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Kindertagespflegeperson bestehen, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder überschritten wird. Die persönliche Eignung ist ausgeschlossen, wenn die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder dauerhaft überschritten wird und/oder die Betreuung planvoll Dritten überlassen wird (OVG Sachsen, Beschluss vom 23.10.2017 – 4 B 173/17, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2018, 7 B 10412/18).
Bei einer Ablehnung oder dem Entzug einer Kindertagespflegeerlaubnis muss der Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lassen. Fehlende Eignung wegen (eigener) pädophiler Neigungen oder bei einem entsprechenden Verdacht gegen im Haushalt wohnende Personen setzt keine Anklageerhebung oder strafrechtliche Verurteilung voraus. Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist eine Frage der prognostischen Wahrscheinlichkeit, bei der nicht der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) Anwendung findet, sondern die Formel „in dubio pro infante“ (Im Zweifel für das (Klein-)Kind) (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 – 12 S 675/19).
Erforderlich zum Nachweis der persönlichen Eignung ist
- die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 72a SGB VIII und § 30a BZRG (Bundeszentralregistergesetz) der Kindertagespflegeperson und gegebenenfalls anderer volljähriger Personen, die entweder im Haushalt (Betreuungsort) leben oder die sich dort regelmäßig aufhalten
- die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses bezogen auf die Eignung zur Ausübung der Tätigkeit in der Kindertagespflege
- der Nachweis der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
- der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Jugendamt zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a Abs. 5 SGB VIII.
8 Fachliche Eignung der Kindertagespflegeperson
Kindertagespflegepersonen sollen gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. In der Regel genügt der erfolgreiche Abschluss eines Qualifikationskurses von 160 Unterrichtsstunden nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts.
Die Möglichkeit des Nachweises in anderer Weise öffnet dem Jugendamt die Möglichkeit, bei der Erlaubniserteilung eigene fachliche Maßstäbe und Eignungskriterien zugrunde zu legen. Das ist stets zu prüfen, wenn die Antragstellerin andere Befähigungsnachweise (abgeschlossene Ausbildung als Erzieherin oder als Sozialassistentin) vorlegt (Gerstein in Wabnitz, GK-SGB VIII, § 43 Rdn. 9a).
Die Kindertagespflegeperson darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn mit der Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis die fachliche Eignung festgestellt ist. Die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis ist unzulässig, da sie eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 – 12 B 606/15). Die Kindertagespflegeerlaubnis kann jedoch mit der Auflage versehen werden, erforderliche Nachweise (Gesundheitszeugnis etc.) nachzureichen. Mit der Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis gilt die fachliche Eignung als festgestellt. Die Neuerteilung nach fünf Jahren kann nicht von der Teilnahme an berufsbegleitenden Qualifikationskursen abhängig gemacht werden.
9 Kindgerechte Räumlichkeiten
Voraussetzung für die Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis ist gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, dass die Kindertagespflegeperson für die Ausübung ihrer Tätigkeit über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Dabei geht es sowohl um die Sicherheit der betreuten Kinder als auch darum, dass das Wohl des Kindes gewährleistet ist und in den Räumen eine den Grundsätzen der Förderung (§ 22 SGB VIII) entsprechende Erziehung, Bildung und Betreuung ermöglicht wird.
Der unbestimmte Rechtsbegriff „kindgerechte Räumlichkeiten“ erfordert neben einem ausreichenden Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 – 12 B 606/15). Orientierung für die Entscheidungspraxis der Jugendämter sind dabei Empfehlungen der Landesjugendämter oder eigene Richtlinien zur Geeignetheit der Räumlichkeiten. Zu beachten sind auch die Vorgaben der Gesetzlichen Unfallversicherung: DGUV Information 202-005 (DGUV 2024).
Die für Kindertageseinrichtungen geltenden strengen Regeln zum Brandschutz und zur Lebensmittelhygiene gelten nicht für Kindertagespflege in eigenen Räumlichkeiten. Allerdings kann die Missachtung der Sicherheits- und Hygienestandards die mangelnde persönliche Eignung der Tagespflegeperson begründen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014, – 7 D 10243/14.OVG ).
10 Mitteilungspflichten
Die Kindertagespflegeperson hat gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Jugendamt) über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten begründet Zweifel an der persönlichen Eignung der Kindertagespflegeperson (Gerstein in Wabnitz, GK-SGB VIII, § 43 Rdn. 12).
Allerdings muss der unbestimmte Rechtsbegriff „wichtige Ereignisse“ in der Kindertagespflegeerlaubnis im Rahmen einer Auflage hinreichend präzisiert werden. Die Vorschrift betrifft Ereignisse und Entwicklungen, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren. Die im Wortlaut ähnlichen Meldepflichten gem. § 44 Abs. 4 SGB VIII gelten für die erlaubnispflichtige Familienpflege und können daher nicht ungeprüft für die Kindertagespflegeerlaubnis übernommen werden (Gerstein in Wabnitz, GK-SGB VIII, § 43 Rdn. 12).
Vielmehr ist zu fragen, welche Informationen für die Aufsichtsbehörde zum Schutz von Kindern in Kindertagespflege erforderlich sind. Hierzu gehören gravierende Unfälle und andere besondere Vorkommnisse, die für das Wohl des Kindes von Bedeutung sind. Ebenso ist dem Jugendamt zu melden, wenn die Betreuung von einer Vertretungskraft übernommen wird. Das Jugendamt als Erlaubnisbehörde ist zu informieren, wenn ein:e Partner:in in die Hausgemeinschaft zieht, da hier in der Regel ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss.
Trennung und Scheidung der Pflegeeltern mögen bei der Vollzeitpflege wichtig sein, bei der Kindertagespflege sind sie für das Jugendamt in der Regel irrelevant und dürfen deshalb nicht meldepflichtig gemacht werden. Auch der tatsächliche Beginn und das tatsächliche Ende der Kindertagespflege sind – anders als bei der Vollzeitpflege – im Rahmen des Erlaubnisvorbehalts nicht von Bedeutung, da die Tagespflegeerlaubnis unabhängig von den jeweiligen Pflegeverhältnissen wie eine Betriebserlaubnis wirkt (Gerstein in Wabnitz, GK-SGB VIII, § 43 Rdn. 12).
Generell ist es unzulässig, über die dem Kinderschutz dienende Meldepflicht Daten abzufragen, die zur Informationsgewinnung für die laufende Geldleistung dienen. Hier fehlt es an der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1e DSGVO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 SGB VIII (Gerstein in Wabnitz, GK-SGB VIII, § 43 Rdn. 12). Ein Wohnungswechsel ist kein Meldeanlass, da hier die Erlaubnis neu beantragt und nach Prüfung der Räumlichkeiten neu erteilt werden muss (Wiesner in Wiesner/​Wapler, SGB VIII, § 43 Rdn. 27).
Meldepflichtig sind auch Kindeswohlgefährdungen während der Betreuung, da hier die Kindertagespflegeperson mit der Übernahme der Aufsicht verpflichtet ist, das Kind vor Gefahren zu schützen. Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich über eigenes Fehlverhalten oder entsprechende Beschwerden von Eltern zu informieren. Dies gilt auch wenn die Kindertagespflegeperson diese für unbegründet hält.
Die Meldepflicht ist keine Pflicht zur Selbstanzeige, sondern eine Information an die Aufsichtsbehörde, dass Vorwürfe im Raum stehen, die der Klärung bedürfen. Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im Verantwortungsbereich der Eltern besteht dagegen keine aus § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII herleitbare Meldepflicht. Spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für diese Fälle ist die gem. § 8a Abs. 5 SGB VIII abzuschließende Vereinbarung mit dem Jugendamt (Gerstein 2022, S. 423). Die Entgegennahme von Meldungen ist Aufgabe des Jugendamtes als Aufsichtsbehörde. Freie Träger, die mit der Qualifizierung und Beratung betraut sind, können nicht zwischengeschaltet werden.
11 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kann Kindertagespflege auch außerhalb der eigenen Wohnung in eigens dafür angemieteten Räumen oder als betriebsnahes Betreuungsangebot in Räumlichkeiten angeboten werden, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Wenn mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam nutzen (Großpflegestelle), ist gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Hiermit verbunden ist die persönliche Verantwortung für diese Kinder und die Aufsichtspflicht.
Vereinbarungen nach § 8a Abs. 5 SGB VIII hat das Jugendamt mit jeder einzelnen Kindertagespflegeperson abzuschließen (Gerstein in Wabnitz, GK-SGB VIII, § 43 Rdn. 12c). Wenn in einer Großtagespflegestelle die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet ist oder die zulässige Anzahl der in der Tagespflegestelle betreuten Kinder dauerhaft überschritten wird, handelt es sich um eine gem. § 45 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertageseinrichtung.
12 Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer ohne Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII oder nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Kind betreut, handelt ordnungswidrig und kann gem. § 104 SGB VIII mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden. Wird durch die Handlung leichtfertig ein Kind in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder wird die Handlung vorsätzlich beharrlich wiederholt, droht gem. § 105 SGB VIII eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
13 Quellenangaben
DGUV, 2024. DGUV Information 202-005: Kindertagesbetreuung [online]. Berlin: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung [Zugriff am: 20.11.2025]. Verfügbar unter: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/​article/862
Gerstein, Hartmut, 2022. Neuregelungen für die Kindertagespflege durch das KJSG. In: Das Jugendamt. 95(9), S. 423–428. ISSN 1867-6723
Wabnitz, Reinhard J., Hrsg. Gemeinschaftskommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht (GK-SGB VIII). Loseblattsammlung Stand 01.04.2024. Köln: Luchterhand. ISBN 978-3-472-03165-9 [Rezension bei socialnet]
Wiesner, Reinhard und Friederike Wapler, Hrsg., 2023. SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. 6. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-75040-3
Verfasst von
Hartmut Gerstein
Ass.jur., Autor und freiberuflicher Weiterbildner
Er war Leiter des Referats Kindertagesstätten und Kindertagespflege beim Landesjugendamt Rheinland-Pfalz. Zuvor war er Leiter des Referats "Rechts- und Organisationsfragen" bei der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) in Bonn, jetzt in Berlin.
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