Familienrecht
Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz
veröffentlicht am 27.04.2020
Unter dem Begriff Familienrecht wird die Gesamtzahl der zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften des nationalen und internationalen Rechts einschließlich der jeweils einschlägigen Judikatur verstanden.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Geltungsbereich
- 3 Kurze Vorgeschichte zum aktuellen deutschen Familienrecht
- 4 Grundgesetz, Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht
- 5 Wichtige zivilrechtliche Gesetze des deutschen Familienrechts
- 6 Wichtige öffentlich-rechtliche Gesetze des deutschen Familienrechts
- 7 Buch 4 – Familienrecht – des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 8 Eheschließung, Ehewirkungen, Getrenntleben und Ehescheidung
- 9 Verwandtschaft und Abstammung
- 10 Annahme als Kind (Adoption)
- 11 Verwandtenunterhalt und Unterhalt aus Anlass der Geburt eines Kindes
- 12 Elterliche Sorge
- 13 Umgang
- 14 Vormundschaft, Pflegschaft, Beistandschaft
- 15 Rechtliche Betreuung
- 16 Quellenangaben
- 17 Literaturhinweise
- 17.1 Lehrbücher
- 17.2 Kommentare
- 17.3 Zeitschriften
1 Zusammenfassung
Die Vielzahl der einschlägigen Rechtsvorschriften des außerordentlich dynamischen Rechtsgebiets „Familienrecht“ ist kaum noch zu überblicken und unterliegt im Zuge des gesellschaftlichen Wandels insbesondere in Deutschland und Europa zudem ständigen Veränderungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere dessen Buch 4. Familienrecht, stellt die wichtigste bundesrechtliche Rechtsgrundlage für das Familienrecht in Deutschland dar und wird deshalb ausführlicher dargestellt als andere Rechtsvorschriften.
2 Geltungsbereich
Die vom Deutschen Bundestag mit Beteiligung des Bundesrats beschlossenen Bundesgesetze im Bereich des Familienrechts gelten in ganz Deutschland. Die von den Landtagen beschlossenen – wenigen – Gesetze zum Familienrecht gelten für das jeweilige Bundesland. Die Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die auch im Familienrecht an Bedeutung gewinnen, gelten im Bereich von deren Mitgliedstaaten. Internationale Verträge zum Familienrecht, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, gelten für diese und die jeweiligen anderen Staaten. Internationale Konventionen, etwa der Vereinten Nationen, gelten für die Vertragsstaaten, die die jeweilige Konvention gezeichnet und innerstaatlich in Kraft gesetzt haben; im Bereich der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sind dies inzwischen ca. 200.
3 Kurze Vorgeschichte zum aktuellen deutschen Familienrecht
Seitdem es Menschen gibt, gibt es auch – zunächst meist mündliche – Regelungen und Absprachen für ihr Zusammenleben und das Leben in ihren Familien. Schriftliche Kodifikationen des Familienrechts finden sich bereits in vielen alten Kulturen des nahen, mittleren und fernen Ostens, auch in der Bibel, im Koran usw. Besonders ausdifferenziert waren im Altertum die familienrechtlichen Regelungen des römischen Rechts, im Mittelalter des kanonischen Rechts (der katholischen Kirche) sowie einzelne Kodifikationen in Teilen von Deutschland im Mittelalter und in der frühen Neuzeit, wie etwa in Sachsen mit dem Sachsenspiegel und in anderen „Fürstenspiegeln“. Eine besonders ausführliche Kodifikation auch zum Familienrecht stellte das preußische Allgemeine Landrecht (prALR) aus dem Jahre 1794 dar.
Auf der Basis all dieser genannten Rechtsvorgänger kam es nach über 20-jährigen Vorarbeiten im Jahre 1896 zur Verabschiedung und am 01.01.1900 zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieses Gesetz ist seitdem vielfach geändert und um zahlreiche weitere familienrechtliche Gesetze des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts ergänzt worden. Meilensteine familienrechtlicher Reformen waren mehrere Gesetze zur Verbesserung der Rechte der Frau seit den 1950er-Jahren; die Eherechtsreformgesetzgebung 1977, mit der im Scheidungsverfahren das Verschuldens- durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst worden ist, die Gesetzgebung zur Reform der elterlichen Sorge 1979/1980, durch die die „elterliche Gewalt“ über Kinder durch das elterliche Sorgerecht abgelöst worden ist, und die Einführung der Rechtlichen Betreuung 1992.
Eine besonders tiefgreifende Reform des Kindschaftsrechts erfolgte 1998 mit wiederum grundlegenden Veränderungen des elterlichen Sorgerechts und der rechtlichen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Außerdem wurden durch insgesamt vier Kindschaftsrechtsreformgesetze auch das Abstammungs-, das Namens-, das Umgangs-, das Adoptionsrecht sowie das einschlägige Verfahrensrecht neu geordnet. Das Unterhaltsrecht wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 grundlegend novelliert. Mit Wirkung vom 01.09.2009 sind das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten, mit Wirkung vom 19.05.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Seit dem 01.10.2017 gelten im Eherecht die Änderungen des BGB aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung (auch) für Personen gleichen Geschlechts.
4 Grundgesetz, Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die ranghöchste innerstaatliche Rechtsquelle, enthält mehrere zentrale Verfassungsbestimmungen, die für Ehe und Familie sowie für das Verhältnis von Frauen und Männern sowie Eltern und Kindern von herausragender Bedeutung sind. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt; Entsprechendes gilt für nichteheliche und eheliche Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG). Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG). Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG haben Mütter Anspruch auf Mutterschutz.
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder „zuvörderst“ (also: in erster Linie) Recht und Pflicht der Eltern. In dieses Grundrecht der Eltern darf der Staat grundsätzlich nicht eingreifen – es sei denn, das Kindeswohl wäre gefährdet. Dementsprechend wird Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den weiteren Satz 2 ergänzt, wonach der Staat über „deren Betätigung“ (also: die Wahrnehmung von Elternrechten und -pflichten) wacht. Aufgrund dieses „staatlichen Wächteramts“ muss der Staat bei Kindeswohlgefährdung eingreifen. Die zuständigen Stellen (Familiengericht und ggf. vorläufig auch das Jugendamt) sind mithin befugt und ggf. verpflichtet, zum Schutz von Kindern und Jugendlichen dabei auch Elternrechte einzuschränken. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder gemäß Art. 6 Abs. 3 GG allerdings nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen“.
Auf diesen Verfassungsnormen von Art. 6 Abs. 2 (und 3) GG bauen sowohl das Familienrecht nach dem BGB (siehe dazu Wabnitz 2019) als auch das Kinder- und Jugendhilferecht nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch/SGB VIII, ergänzt durch Ausführungsgesetze der Länder (siehe dazu Lexikonartikel SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe sowie Wabnitz 2020) auf. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird vor allem konkretisiert durch das elterliche Sorgerecht nach den §§ 1626 ff. BGB (Buch 4. Familienrecht; siehe unten Teil 12 sowie Wabnitz 2019, Kapitel 7 bis 10). Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (staatliches Wächteramt) wird zum einen konkretisiert durch die die §§ 1, 8a, 8b, 42 42a ff. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) mit Aufgaben des Jugendamts und zum anderen durch Eingriffsbefugnisse des Familiengerichts (aufgrund von § 1666 BGB). Zwischen diesen beiden Polen liegt ein breites Feld von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 41 SGB VIII (dazu Wabnitz 2020, Kapitel 4 bis 9).
Unter dem „Dach“ von Art. 6 Abs. 2 (und 3) GG entfalten sich mithin Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht in einer mannigfach aufeinander bezogenen Weise. In Buch 4. BGB Familienrecht – ein Gesetz des Zivilrechts – wird an zahlreichen Stellen auf das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) – als ein Gesetz des öffentlichen Rechts – verwiesen, und umgekehrt wird an etlichen Stellen im SGB VIII das Regelwerk des Buches 4. BGB Familienrecht vorausgesetzt.
5 Wichtige zivilrechtliche Gesetze des deutschen Familienrechts
BGB. Das mit Abstand wichtigste Gesetz für das deutsche Familienrecht ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Das BGB beinhaltet fünf Bücher. Das wichtigste Gesetz des Familienrechts ist das Buch 4. BGB Familienrecht mit über 600 Paragrafen (Näheres dazu unten Teile 7. bis 15.). Über das Buch 4. des BGB Familienrecht hinaus gibt es auch familienrechtliche Regelungen in Buch 1. des BGB (Allgemeiner Teil), in Buch 2. (Schuldrecht) sowie in Buch 5. des BGB (Erbrecht).
Bereits ganz am Anfang des BGB, in dessen Allgemeinen Teil, werden wichtige Regelungen getroffen, die für das Familienrecht und für die übrigen Bücher des BGB von zentraler Bedeutung sind, z.B. über die Altersstufen Minderjähriger. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Dessen Volljährigkeit und damit die volle Geschäfts- und Deliktsfähigkeit tritt jedoch gemäß § 2 BGB erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig, Minderjährige im Alter von 7 bis 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig und bedürfen zur Rechtswirksamkeit juristisch relevanter Handlungen zumeist der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern, eines Elternteils oder eines Vormundes (§§ 104 ff. BGB). Anders ist dies in religiösen Angelegenheiten. Gemäß § 5 KErzG des aus dem Jahr 1921 stammenden Gesetzes über die religiöse Kindererziehung sind Kinder ab 14 Jahren voll religionsmündig, können dann also allein über ihre Religionszugehörigkeit entscheiden.
EGBGB. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch stammt wie das BGB aus den Jahren 1896/1900. Von Bedeutung ist das EGBGB weiterhin insbesondere mit Blick auf Rechtsverhältnisse von Bürgerinnen und Bürgern aus der ehemaligen DDR und mit Blick auf Rechtsbeziehungen zwischen Deutschen und Ausländern, wo sich z.B. die Frage stellen kann, welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet: das deutsche BGB oder das amerikanische, spanische, türkische Zivilgesetzbuch etc.
FamFG. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält umfangreiche Regelungen über das Verfahren der Familiengerichte und Betreuungsgerichte in Familiensachen, Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen u.a. Das FamFG gilt in den genannten Angelegenheiten grundsätzlich vorrangig vor den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen nach der ZPO (Zivilprozessordnung).
GVG. Das Gerichtsverfassungsgesetz enthält Regelungen über die Zuständigkeiten der Gerichte u.a. im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit. Für Familiensachen sind in erster Instanz fast durchgängig die Familiengerichte (als Abteilungen der Amtsgerichte) zuständig, in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte und in dritter Instanz der Bundesgerichtshof. Lediglich für Angelegenheiten der Rechtlichen Betreuung besteht die Zuständigkeit der Betreuungsgerichte (als andere Abteilungen der Amtsgerichte).
LPartG. Das Lebenspartnerschaftsgesetz eröffnete bis September 2017 die Möglichkeit der Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften von gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern. Inzwischen können diese wie verschieden-geschlechtliche Menschen heiraten, sodass das LPartG nur noch für seit dem Jahr 2001 begründete eingetragene Lebenspartnerschaften gilt, soweit diese nicht zwischenzeitlich in Ehen umgewandelt wurden.
PStG. Das Personenstandsgesetz enthält u.a. Regelungen über das Verfahren des Standesamtes und über das Führen von Heirats-, Geburten- und Sterberegistern u.a.
VersAusglG. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt die Aufteilung von in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zwischen den (geschiedenen) Ehegatten.
6 Wichtige öffentlich-rechtliche Gesetze des deutschen Familienrechts
SGB VIII. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) – als eines der bislang zwölf Bücher des Sozialgesetzbuchs (SGB) – gilt als das wichtigste öffentlich-rechtliche Gesetz (auch) des Familienrechts. Es hält enthält u.a. Regelungen über die Leistungen und Aufgaben, Träger und Behörden der Kinder- und Jugendhilfe sowie über deren Verfahren und die Kosten (näheres unter Lexikonartikel: SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe). Zu den Zusammenhängen mit dem Grundgesetz und dem BGB siehe Teil 4.
AdVermiG. Das Adoptionsvermittlungsgesetz trifft Regelungen über die Adoptionsvermittlungsstellen, Fachkräfte, Adoptionsverbote, die Adoptionspflege, Adoptionsbegleitung u.a. Die Adoptionsvermittlungsstellen werden in der Regel im Vorfeld des eigentlichen Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht nach den §§ 1741 ff. BGB (siehe Teil 10) tätig.
BAFöG. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt die Ausbildungsförderung von Studierenden.
BEEG. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz enthält Vorschriften über das Elterngeld und Regelungen über die Elternzeit nach der Geburt von Kindern.
BKGG und EStG. Das Bundeskindergeldgesetz und das Einkommensteuergesetz regeln das Kindergeld für nicht steuerpflichtige bzw. für steuerpflichtige Personen. Im Einkommensteuergesetz sind auch die ggf. anwendbaren Vorschriften über Steuerfreibeträge für Kinder, über Steuerklassen und das sog. Ehegatten-Splitting enthalten.
UhVorschG. Aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes können Kinder, vertreten durch einen Elternteil, Unterhaltsvorschussleistungen beantragen, sofern der unterhaltspflichtige andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
7 Buch 4 – Familienrecht – des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das 4. Buch – Familienrecht – ist mit über 600 Paragrafen das umfangreichste Buch des BGB. Es gliedert sich in die drei großen Abschnitte „Bürgerliche Ehe“ (§§ 1297 bis 1588 BGB), „Verwandtschaft“ (§§ 1589 bis 1772 BGB) und „Vormundschaft, Pflegschaft und Rechtliche Betreuung“ (§§ 1773 bis 1921 BGB).
Fast die Hälfte der Vorschriften betreffen die „Bürgerliche Ehe“ mit Regelungen über das Verlöbnis, die Eheschließung, Ehewirkungen, Getrenntleben und die Ehescheidung (siehe Teil 8). Davon regelt wiederum fast die Hälfte der Vorschriften das sog. Vertragsgüterrecht, also Regelungen über Voraussetzungen und Inhalte von Eheverträgen, die von der Mehrzahl der Eheleute gar nicht geschlossen werden. Auf diese wird in Teil 8 deshalb nicht eingegangen, und auf die übrigen Vorschriften des Ersten Abschnittes des 4. Buches des BGB nur in wenigen Grundzügen.
Die Regelungen des zweiten Abschnittes „Verwandtschaft“ werden in den Teilen 9 bis 13 ausführlicher behandelt. Sie betreffen das Verhältnis von Eltern und Kindern – und stellen in gewisser Weise den „Kern“ des Familienrechts nach dem 4. Buch des BGB dar. Aus dem ebenfalls recht umfangreichen dritten Abschnitt über Vormundschaft, Pflegschaft und Rechtliche Betreuung werden in den Teilen 14 und 15 wiederum nur die wichtigsten Grundzüge dargestellt. Mit dem Begriff „Kindschaftssachen“ werden in § 151 FamFG im Übrigen die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren in den Bereichen Elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesherausgabe, Vormundschaft, Pflegschaft u.a. bezeichnet.
8 Eheschließung, Ehewirkungen, Getrenntleben und Ehescheidung
Die Eheschließung, die keine vorherige Verlobung (vgl. §§ 1297 ff. BGB) voraussetzt, stellt einen familienrechtlichen Vertrag zwischen den Ehegatten dar. Die Ehe kann gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen zwei Personen sowohl verschiedenen Geschlechts als auch (seit dem 01.10.2017) gleichen Geschlechts geschlossen werden. Unverzichtbar dafür sind zum einen die Ehemündigkeit nach § 1303 Satz 2 BGB: Mindestalter der Eheschließenden von 16 Jahren – sowie zum anderen deren Erklärungen vor dem zuständigen Standesbeamten nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB, miteinander die Ehe eingehen zu wollen. Ansonsten gibt es nur (noch) wenige vom Standesbeamten zu beachtende Vorschriften nach den §§ 1304 bis 1311 BGB (u.a. Geschäftsfähigkeit, keine enge Verwandtschaft und keine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft); bei Verstoß dagegen ist die Ehe gleichwohl gültig, wenn auch durch das Familiengericht aufhebbar nach den §§ 1313 ff. BGB.
Die Eheschließung hat vielfältige rechtliche Konsequenzen (Ehewirkungen) für die Eheleute – sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht, dort u.a. mit Vergünstigungen im Sozial- und Steuerrecht (siehe im Einzelnen Wabnitz 2019, Kapitel 2.3). Eheleute leben in gleichberechtigter „ehelicher Gemeinschaft“, sind einander unterhaltsverpflichtet und verpflichtet zu Beistand, Rücksichtnahme und Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten (§§ 1353 bis 1360 BGB). Sie leben, sofern sie nicht einen Ehevertrag geschlossen haben, im sog. Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach den §§ 1363 ff. BGB: dies bedeutet, dass ein Vermögensausgleich im Hinblick auf den während der Ehezeit jeweils erworbenen „Zugewinn“ erst bei Aufhebung der Ehe stattfindet, in der Regel bei Scheidung; Entsprechendes gilt mit Blick auf erworbene Versorgungsanrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz.
Bereits ein Getrenntleben nach § 1567 BGB kann u.a. unterhalts- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Erst recht gilt dies für den Fall der Ehescheidung, die aufgrund von § 1564 ff. BGB durch richterliche Entscheidung des Familiengerichts erfolgen muss. Einziger Scheidungsgrund ist seit 1977 gemäß § 1565 BGB das Scheitern der Ehe (Zerrüttungsprinzip). Die Scheidung hat zahlreiche rechtliche Konsequenzen (dazu im Einzelnen Wabnitz auf 2019, Kapitel 3.3), u.a. mit Blick auf Unterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Vermögen, Versorgungsanwartschaften sowie Verlust von Vorteilen im Sozial- und Steuerrecht, jedoch nicht mehr automatisch mit Blick auf das Sorgerecht für gemeinsame Kinder (siehe dazu Teil 12).
9 Verwandtschaft und Abstammung
Das BGB unterscheidet zwei Arten der Verwandtschaft zwischen Personen, nämlich solche in gerader Linie und in der Seitenlinie. Gemäß § 1589 Satz 1 BGB sind Personen, bei denen eine von der anderen abstammt, „in gerader Linie verwandt“. Verwandte in gerader Linie sind also „blutsverwandt“: Urgroßeltern, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder etc. Demgegenüber sind gemäß § 1589 Satz 2 BGB diejenigen Personen „in der Seitenlinie verwandt“, die nicht miteinander in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen. Dies sind z.B. Geschwister, Halbgeschwister, Vettern, Cousinen, Onkel und Tanten etc., die eben nicht „voneinander“ abstammen, sondern lediglich (einen) gemeinsame(n) Vorfahren haben. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich gemäß § 1589 Satz 3 BGB nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Das Abstammungsrecht ordnet ein Kind einer Frau als seiner rechtlichen Mutter und einem Mann als seinem rechtlichen Vater zu. Rechtliche Mutterschaft und rechtliche Vaterschaft sind zugleich unverzichtbare Voraussetzungen für eventuelle Verwandten-Unterhaltsansprüche (nach den §§ 1601 ff. BGB; siehe Teil 11) sowie Sorge- und Umgangsrechte der Eltern (§§ 1626 ff., 1684 BGB; siehe Teil 12 und 13).
Die Mutterschaft wird durch die Geburt des Kindes begründet: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“, heißt es lapidar in § 1591 BGB. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mutter z.B. aufgrund künstlicher Befruchtung (Samen-, Ei- oder Embryonen-Spende) ein Kind zur Welt bringt – und ohne dass die Gebärende etwa durch Vertrag mit der „Auftraggeberin“ darüber disponieren könnte. Die Mutterschaft kann auch, anders als die Vaterschaft, nicht durch Anfechtung beseitigt werden; allenfalls durch Annahme als Kind/Adoption (§ 1741 ff. BGB; siehe Teil 10).
Wesentlich komplizierter als die Begründung der Mutterschaft ist die der Vaterschaft eines Kindes nach den §§ 1592 ff. BGB, die zudem (außer im Falle der gerichtlichen Feststellung) durch Anfechtung nach §§ 1599 ff. BGB wieder beseitigt werden kann. Die Vaterschaft im rechtlichen Sinne muss keineswegs identisch mit der im biologisch-genetischen oder gar im sozialen Sinne sein. Gemäß § 1592 BGB kommen drei Formen der rechtlichen Vaterschaft – als der rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu einem Mann – in Betracht, die sich gegenseitig ausschließen:
- Vaterschaft kraft Ehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB,
- aufgrund Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB sowie
- aufgrund gerichtlicher Feststellung gemäß § 1592 Nr. 3 BGB.
Wegen der zum Teil komplizierten Voraussetzungen wird verwiesen auf die §§ 1593 ff. BGB (siehe auch Wabnitz 2019, Kapitel 4.2).
Nicht immer ist der rechtliche Vater gemäß § 1592 Nr. 1 BGB (Vaterschaft aufgrund Ehe) oder Nr. 2 (Vaterschaft kraft Anerkennung) auch der genetisch-biologische Vater. Wie sich aus § 1599 Abs. 1 BGB ergibt, kann die Vaterschaft (nur) in diesen beiden Fällen von § 1592 Nr. 1 und 2 BGB (sowie im Falle von § 1593 BGB) angefochten werden. Eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bewirkt, dass durch das Familiengericht rechtsverbindlich festgestellt wird, dass der Mann (in den Fällen von § 1592 Nr. 1 und 2 BGB sowie § 1593 BGB) eben doch nicht der Vater im Rechtssinne ist. Anfechtungsberechtigte sind gemäß § 1600 Abs. 1 BGB:
- der Mann, dessen rechtliche Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2; 1593 BGB besteht (Nr. 1);
- der sog. biologische Vater (Nr. 2; mit weiteren Voraussetzungen gemäß § 1600 Abs. 2 und 3 BGB);
- die Mutter (Nr. 3) sowie
- das Kind (Nr. 4), Letzteres vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter.
Besonderheiten bestehen in den Fällen des § 1600a Abs. 1 bis 5 BGB. In der Regel besteht eine Anfechtungsfrist von zwei Jahren nach § 1600b BGB.
Gemäß § 1598a BGB haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Personen auch einen Anspruch auf Klärung der genetischen Abstammung unabhängig von einem eventuellen Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft.
10 Annahme als Kind (Adoption)
Annahme als Kind (Adoption) bedeutet Herausnahme eines Kindes aus seinen rechtlichen (und zumeist auch sozialen, wenn auch nicht genetischen) Beziehungen zu seiner bisherigen Mutter und/oder seinem bisherigen Vater und Begründung eines neuen rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses zu einer „neuen“ rechtlichen Mutter und/oder einem „neuen“ rechtlichen Vater. Insbesondere für das Kind, aber auch für die „alten“ und „neuen“ Eltern hat dies tiefgreifende persönliche Folgen und familienrechtliche Konsequenzen. Von daher müssen für die Annahme als Kind zahlreiche rechtliche Voraussetzungen nach den §§ 1741 ff. BGB erfüllt sein. Im Folgenden wird nur auf die insoweit einschlägigen Bestimmungen des BGB und das erforderliche familiengerichtliche Verfahren eingegangen, dem in der Praxis regelmäßig das Adoptionsvermittlungsverfahren beim Jugendamt oder bei einem Träger der freien Jugendhilfe nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) vorausgeht. Das familiengerichtliche Verfahren in Adoptionssachen ist in den §§ 186 ff. FamFG geregelt.
Die förmliche Initiative zur Einleitung des Adoptionsverfahrens geht von den/der/dem Annehmenden aus, die gemäß § 1752 Abs. 1 BGB einen entsprechenden, notariell beurkundeten Antrag beim Familiengericht stellen müssen. Ziel, Maßstab und wesentliche materielle Voraussetzung der Annahme als Kind ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient und dass zu erwarten ist, dass zwischen den/der/dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das „Elternwohl“ spielt dabei keine rechtlich relevante Rolle.
In die Annahme als Kind müssen mehrere Personen einwilligen. Zunächst bedarf es der Einwilligung des Kindes, im Alter von unter 14 Jahren vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, im Alter ab 14 Jahren jedoch durch das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 1746 Abs. 1 BGB). Einwilligen in die Annahme als Kind müssen gemäß § 1747 BGB des Weiteren die „bisherigen“ Eltern, also die Mutter und der (rechtliche) Vater des Kindes, auch wenn diese keine elterlichen Sorgerechte haben. Nur ganz ausnahmsweise kann die Ersetzung einer fehlenden Einwilligung eines Elternteils in die Annahme als Kind durch das Gericht gemäß § 1748 BGB in den dort im Einzelnen umschriebenen fünf gravierenden Fällen in Betracht kommen, bei denen das Unterbleiben der Annahme einen erheblichen Nachteil für das Kind hätte. Gegebenenfalls ist auch eine Einwilligung des Ehegatten gemäß § 1749 BGB erforderlich.
Die Annahme als Kind wird (schließlich) durch staatlichen Hoheitsakt, nämlich durch Beschluss des Familiengerichts nach § 1752 BGB ausgesprochen. Dieser Beschluss ist grundsätzlich unaufhebbar; mit den seltenen Ausnahmen nach § 1763 BGB. Aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Familiengerichts nach § 1752 BGB erlangt das Kind gemäß § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines Kindes des/der Annehmenden mit u.a. den folgenden umfassenden rechtlichen Wirkungen: Begründung verwandtschaftlicher Beziehungen zu den „neuen“ Eltern, Unterhaltsrechte und -pflichten, Elterliches Sorgerecht, Erbrecht, Annahme des Namens und (grundsätzlich) des Wohnsitzes der/des Annehmenden, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (bei Ausländerinnen und Ausländern). Gemäß § 1755 BGB erlöschen grundsätzlich die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
11 Verwandtenunterhalt und Unterhalt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Das Thema Verwandtenunterhalt ist eines der kompliziertesten Themen des Familienrechts; dies vor allem deshalb, weil – anders als z.B. beim Abstammungs- oder Sorgerecht – viele wichtige Details gar nicht im Gesetz geregelt, sondern erst durch die Rechtsprechung geklärt worden sind, auf die in diesem Lexikonartikel nicht eingegangen werden kann (siehe dazu im Einzelnen Wabnitz 2019, Kapitel 5 und 6).
Zunächst müssen immer die Voraussetzungen der §§ 1601, 1602 und 1603 BGB erfüllt sein. Gemäß § 1601 BGB sind nur „Verwandte in gerader Linie“ im Sinne § 1589 Satz 1 BGB (dazu oben Teil 9) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren; nicht z.B. Geschwister und andere Personen, die in der Seitenlinie miteinander verwandt sind (nach § 1589 Satz 2 BGB). Sodann muss derjenige, der Verwandtenunterhalt begehrt, „bedürftig“ und muss derjenige, der Unterhalt leisten soll, „leistungsfähig“ sein. „Bedürftig“ und damit unterhaltsberechtigt ist nur, „wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ (§ 1602 Abs. 1 BGB). Der im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB „Bedürftige“ muss, um unterhaltsberechtigt zu sein, vorher dreierlei „eingesetzt“ haben: sein (Kapital-, Sach- und sonstiges) Vermögen, sein Einkommen (dazu zählen auch Sozialleistungen) und seine Arbeitskraft. Eine wichtige Ausnahme besteht mit Blick auf minderjährige Kinder gemäß § 1602 Abs. 2 BGB, die lediglich – sofern vorhanden – die Einkünfte aus ihrem Vermögen, z.B. Zinsen, und den Ertrag ihrer Arbeit einsetzen müssen. Schließlich muss der in Anspruch Genommene auch „leistungsfähig“ sein. Dies ist gemäß § 1603 Abs. 1 BGB lediglich derjenige nicht, „wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“
Nicht selten ist es so, dass bei mehreren Verwandten in gerader Linie (§§ 1601, 1589 Satz 1 BGB) auch mehrere Unterhaltsverpflichtete vorhanden sind, zum Beispiel Eltern, Großeltern sowie eventuell auch ein Ehepartner. In den §§ 1608 Satz 1 und 1606 BGB werden deshalb die folgenden Regelungen für „Konkurrenzfälle“ getroffen: Gemäß § 1608 BGB sind Ehegatten einander grundsätzlich vorrangig unterhaltsverpflichtet; dann folgen gemäß § 1606 Abs. 1 BGB die „Abkömmlinge“ (also Kinder, Enkelkinder usw.), und zwar generationsweise gemäß § 1606 Abs. 2 BGB und ggf. anteilig (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB); als Letztes sind gemäß § 1606 Abs. 1 BGB unterhaltsverpflichtet Verwandte „aufsteigender Linie“ (also Eltern, Großeltern usw.) nach denselben Maßstäben von § 1606 Abs. 2 und 3 BGB.
Sehr häufig gibt es andererseits auch mehrere Unterhaltsberechtigte, denen allen (!) der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich Unterhalt zu leisten hat. Sollte er dazu jedoch ausnahmsweise wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) nicht in der Lage sein, gibt § 1609 BGB eine exakte Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten vor.
Verwandtenunterhalt ist gemäß § 1612 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich durch Entrichtung einer monatlichen Geldrente zu gewähren. Der Gesetzgeber räumt allerdings Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 BGB (nur!) mit Blick auf unverheiratete – minderjährige und volljährige – Kinder grundsätzlich ein Bestimmungsrecht dahingehend ein, dass sie entscheiden können, auf welche Weise sie ihren Kindern Unterhalt gewähren, z.B. üblicherweise durch Wohnen, Versorgung und Verpflegung im elterlichen Haushalt (Naturalunterhalt).
Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Der Unterhalt umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und damit grundsätzlich alles, was dieser üblicherweise zum Leben (nach der Lebensstellung) benötigt. Bestandteile des nach § 1610 Abs. 2 BGB geschuldeten Unterhalts sind auch die Kosten „einer“ angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Der jeweils im Einzelfall in Euro-Beträgen geschuldete Unterhalt ist im Streitfall von den Familiengerichten festzusetzen. Diese orientieren sich bei ihren Entscheidungen in erheblichem Umfange an Richtlinien, wie z.B. nach der (von Richterinnen und Richtern nordrhein-westfälischer Oberlandesgerichte entwickelten) sog. Düsseldorfer Tabelle.
Dem Verwandtenunterhaltsanspruch teilweise nachgebildet ist der unter den Voraussetzungen von § 1616 Abs. l BGB bestehende Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt eines Kindes von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind. Dieser Anspruch, zumeist der Mutter, besteht für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – und sodann in der Regel für drei Jahre nach der Geburt.
12 Elterliche Sorge
Elterliche Sorge ist ein Sammelbegriff für die wichtigsten privatrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern nach den §§ 1626 bis 1698b BGB (dazu im Einzelnen Wabnitz 2019, Kapitel 7 bis 10). Elterliche Sorge stellt die bedeutendste Funktion der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit ihrem verfassungsrechtlich geschützten, Pflichten gebundenen Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dar (siehe dazu Teil 4). Elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und wird entweder von beiden Eltern gemeinsam (gemeinsame Sorge) oder von einem Elternteil allein (Alleinsorge) wahrgenommen.
Inhaber der „elterlichen“ Sorge kann nur sein, wer „Eltern“teil, also Mutter oder Vater im Rechtssinne ist (dazu oben Teil 9). Sodann muss einer der fünf Erwerbstatbestände nach § 1626a BGB erfüllt sein: Gemeinsame Sorge beider Eltern,
- die bereits bei der Geburt miteinander verheiratet waren oder
- später geheiratet haben (gemäß § 1626a Abs. 1 BGB Umkehrschluss bzw. gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB);
- die beide Sorgeerklärungen abgegeben haben gemäß 1626a Abs. 1 Nr. 1 §§ 1626b ff. BGB; oder
- denen das Familiengericht gemäß §§ 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB die Sorge gemeinsam übertragen hat.
- Liegt kein Fall gemeinsamer elterliche Sorge vor, hat die Mutter die Alleinsorge gemäß § 1626a Abs. 3 BGB (im Übrigen).
Zentrales Prinzip und durchgängiger Maßstab für die Ausübung der elterlichen Sorge ist das „Wohl des Kindes“, wie dies generell in § 1697a BGB (Kindeswohlprinzip) und in zahlreichen weiteren Bestimmungen formuliert ist (z.B. in den §§ 1626 Abs. 3, 1627, 1631b, 1666, 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2, 1684 Abs. 4, 1685 Abs. 1, 1686a, 1687 Abs. 1, 1687b Abs. 2, 1696 Abs. 2 BGB) „Wohl des Kindes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Sorgeberechtigten und die Familiengerichte sollen danach diejenigen Entscheidungen treffen, die voraussichtlich nach dessen Alter und Entwicklungsstand den Bedürfnissen und Interessen des Kindes am besten entsprechen und für seine Entfaltung und Entwicklung am ehesten förderlich sind.
Pflege und Erziehung des Kindes (§§ 1631 Abs. 1 BGB), über die die Eltern eigenständig und eigenverantwortlich entscheiden, stellen den Kernbereich des elterlichen (Personen-)Sorgerechts dar. Gemäß § 1631 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB haben Kinder allerdings ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, und körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Weitere Bestandteile der Personensorge sind u.a. Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung (§§ 1631, 1631b, 1632 BGB) und Sorge um Ausbildung (§ 1631a BGB) und Gesundheit (§§ 1631, 1631c, 1631d BGB).
Vermögenssorge – als der andere Teil der elterlichen Sorge neben der Personensorge nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB – bedeutet Sorge für das Vermögen des Kindes mit dem Ziel der Erhaltung, Vermehrung oder ggf. wirtschaftlichen Verwertung desselben. Das BGB trifft in den §§ 1638 bis 1649 BGB umfangreiche Regelungen über die Vermögenssorge.
Gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die gesetzliche Vertretung des Kindes durch beide Eltern bei gemeinsamer Sorge oder einen Elternteil bei Alleinsorge. Mitunter gibt es allerdings Grenzen des elterlichen Vertretungsrechts, und ggf. muss ein Vormund oder Pfleger (dazu unten Teil 14) bestellt oder muss die Zustimmung des Familiengerichts eingeholt werden (vgl. §§ 1629 ff., 1795 ff., 1819 ff. BGB sowie Wabnitz 2019, Kapitel 8).
Die wichtigste Norm betreffend die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung ist § 1671 Abs. 1 BGB mit drei Alternativen (dazu im Einzelnen Wabnitz 2019, Kapitel 9):
- gemeinsame elterliche Sorge, die „automatisch“ fortbesteht, sofern nicht ein Elternteil für sich – ganz oder teilweise – die Alleinsorge beim Familiengericht beantragt und diesem Antrag stattgegeben wird; dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB;
- alleinige elterliche Sorge eines Elternteils aufgrund gerichtlicher Entscheidung mit Zustimmung des anderen Elternteils sowie ohne Widerspruch eines mindestens 14 Jahre alten Kindes gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB; oder
- alleinige elterliche Sorge eines Elternteils aufgrund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (Einvernehmen) nicht vorliegen und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge (gerade) auf den Antrag stellenden Elternteil dem „Wohl des Kindes“ am besten entsprechen.
Eine Einschränkung oder gar die vollständige Entziehung des gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützten elterlichen Sorgerechts durch das Familiengericht sind in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (dazu: oben Teil 4) nur bei Vorliegen der beiden folgenden, „harten“ rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 1666 Abs. 1 BGB möglich:
- es liegt eine konkrete Gefährdung des Wohls des Kindes in Form des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls oder in Form einer Gefährdung von dessen Vermögen vor;
- und der jeweilige Elternteil ist entweder nicht bereit oder nicht dazu in der Lage, die Gefahr zu beseitigen (dazu im Einzelnen Wabnitz 2019, Kapitel 10).
Dabei hat das Familiengericht auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit nach § 1666a BGB zu beachten.
13 Umgang
Bereits in § 1626 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber die besondere Bedeutung des Umgangs des Kindes mit beiden Eltern unterstrichen: „zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“. Darüber hinaus hat er den Komplex „Umgang“, ggf. auch mit anderen Bezugspersonen, in den §§ 1684, 1685 und 1686a BGB näher geregelt.
§ 1684 Abs. 1 BGB stellt unmissverständlich in „beiderlei Richtung“ klar: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht von sorgeberechtigten Eltern ist Teil von deren Sorgerecht; das von nicht sorgeberechtigten rechtlichen Eltern ein separates Recht. Eltern haben gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Eltern, die Modalitäten des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil durch wechselseitige Absprachen und möglichst im Konsens auch mit dem Kind zu regeln. Gelingt dies nicht, kann das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 3 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und dessen Ausübung näher regeln. Schließlich kann das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 4 BGB das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen darüber einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes geboten ist und wenn andere Möglichkeiten der Beschränkung oder Regelung des Umgangsrechts nicht möglich oder nicht ausreichend sind.
Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Gemäß § 1685 Abs. 2 BGB gilt „Gleiches“ (wie in Abs. 1) „für enge Bezugspersonen des Kindes“. Ggf. ist davon auch der sog. „biologische Vater“ erfasst (vgl. auch § 1686a Abs. 1 BGB).
14 Vormundschaft, Pflegschaft, Beistandschaft
Vormundschaft bedeutet Ersetzung der gesamten elterlichen Sorge und deren Wahrnehmung durch einen Vormund (von altdeutsch „munt“: Schutzgewalt). Das BGB hat das Thema „Vormundschaft“ sehr ausführlich in über 120 Paragrafen (§§ 1773 bis 1895 BGB) geregelt. Ein(e) Minderjährige(r) bedarf eines Vormunds, wenn diese(r) sonst ohne gesetzliche Vertretung wäre. Das ist in den drei Fällen von § 1773 Abs. 1 und 2 BGB der Fall, wenn nämlich
- die/der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht oder
- die Eltern nicht vertretungsberechtigt sind oder
- der Familienstand der/des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind).
Das BGB gibt für die Auswahl und die Bestellung des Vormunds eine Prioritätenfolge vor. Grundsätzlich soll, damit ein möglichst intensiver, persönlicher Kontakt zwischen dem Vormund und der/dem unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen (Mündel) möglich wird, gemäß §§ 1775 ff. BGB eine natürliche Person durch das Familiengericht zum (Einzel-)Vormund bestellt werden, zum Beispiel ein/e Verwandte/r, Pate oder Bekannte/r des/der Minderjährigen oder eine andere geeignete natürliche Person. Ist eine solche Person nicht vorhanden, soll gemäß § 1791a BGB ein Vereinsvormund bestellt werden – oder letztlich gemäß §§ 1791b BGB das Jugendamt als Amtsvormund. Außerdem gibt es die gesetzliche Amtsvormundschaft (§ 1791c BGB). Hier wird das Jugendamt „automatisch“ kraft Gesetzes mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormundes nach § 1773 BGB bedarf, „gesetzlicher Amtsvormund“.
Die Vormundschaft ersetzt die elterliche Sorge (vgl. §§ 1626, 1629 BGB) in vollem Umfang. Gemäß § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB hat deshalb der Vormund – wie Eltern bei der Wahrnehmung der elterlichen Sorge – „das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten“. Anders als bei der elterlichen Sorge führt allerdings das Familiengericht gemäß § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB die „Aufsicht“ über die gesamte Tätigkeit des Vormunds, den es dabei auch zu beraten hat (§ 1837 Abs. 1 Satz 1; 1802 ff. BGB).
Die Pflegschaft ersetzt die elterliche Sorge (anders als die Vormundschaft) nicht umfassend, sondern lediglich in bestimmten Teilbereichen (Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB), zum Beispiel, wenn Eltern oder Vormund wegen Interessenkollision mit Blick auf bestimmte Rechtsgeschäfte als gesetzliche Vertreter nicht tätig werden dürfen (vgl. §§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB) oder wo den Eltern das Sorgerecht nach § 1666 BGB in Teilen entzogen worden ist. In diesen und weiteren Fällen bedarf es der Bestellung eines (Ergänzungs-)Pflegers nach § 1909 BGB durch Beschluss des Familiengerichts. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Pflegschaft erklärt der Gesetzgeber in § 1915 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft (§§ 1773 bis 1895 BGB) für grundsätzlich entsprechend anwendbar.
Etwas anderes ist die Beistandschaft des Jugendamts nach den §§ 1712 ff. BGB. Durch diese werden elterliche Sorgerechte weder ganz noch teilweise ersetzt oder eingeschränkt (§ 1716 Satz 1 BGB). Vielmehr handelt es sich bei der Beistandschaft um ein „freiwilliges Serviceangebot“ des Jugendamts, mit dem die elterlichen Sorgerechte ergänzt werden. Die Beistandschaft bezieht sich (nur) auf die beiden Aufgaben: Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen etc. (§ 1712 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
15 Rechtliche Betreuung
Die Rechtliche Betreuung (§§ 1896 bis 1908i BGB) dient der Fürsorge für psychisch kranke oder geistig oder seelisch oder ausnahmsweise körperlich behinderte Volljährige – in zumeist hohem, gelegentlich aber auch in mittlerem oder gar in jüngerem Alter. Zuständig ist das Betreuungsgericht, das wie das Familiengericht eine (andere) Abteilung des Amtsgerichts darstellt. Im Falle der Anordnung einer Rechtlichen Betreuung bleibt der betreute Volljährige nicht nur rechtsfähig (vgl. § 1 BGB), sondern grundsätzlich auch voll geschäftsfähig. Zum Schutz des Betreuten kann allerdings durch das Betreuungsgericht (zusätzlich) ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet werden, der die rechtliche „Bewegungsfreiheit“ des Betreuten zu seinem Schutz einschränken soll, indem der Betreute zu einer Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers bedarf.
Für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung müssen gemäß § 1896 BGB mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: insbesondere Vorliegen einer bestimmten (in der Regel psychischen) Krankheit oder Behinderung; Unfähigkeit der oder des Volljährigen, bestimmte Angelegenheiten (zumeist im finanziellen, gesundheitlichen oder pflegerischen Bereich) selbst zu besorgen; „Erforderlichkeit“ der Rechtlichen Betreuung, die etwa im Falle des Vorliegens einer Vorsorgevollmacht nicht gegeben ist.
Das gesetzliche Leitbild des Betreuers ist (wie bei der Vormundschaft) das der persönlichen Betreuung durch eine geeignete, ehrenamtlich tätige natürliche Person; hilfsweise durch einen Berufsbetreuer, einen anerkannten Betreuungsverein oder letztlich die nach Landesrecht zuständige Behörde (vgl. §§ 1897 ff. BGB). Eine Rechtliche Betreuung umfasst gemäß § 1901 Abs. 1 BGB „alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen“. Der Betreuer hat sich dabei gemäß § 1901 Abs. 2 und 3 BGB insbesondere am Wohl des Betreuten zu orientieren und seinen Wünschen grundsätzlich zu entsprechen.
Das Wohl des Betreuten ist also der entscheidende Maßstab für die Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers. Die Betreuungstätigkeit umfasst tatsächliche Fürsorgeleistungen, vor allem aber Rechtsgeschäfte und Rechts- und Verfahrenshandlungen im konkreten Umfang der Bestellung, insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Betreuten nach § 1902 BGB.
§§ 1901a und 1901b BGB enthalten Vorschriften über Patientenverfügungen im Hinblick auf Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Behandlungen. Betreuer (und Bevollmächtigte gemäß § 1901a Abs. 5 BGB) sind an solche Patientenverfügungen grundsätzlich gebunden.
16 Quellenangaben
Wabnitz, Reinhard Joachim, 2019. Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. 5. Auflage. München: Ernst-Reinhardt-Verlag. ISBN 978-3-8252-5314-1
Wabnitz, Reinhard Joachim, 2020. Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit. 6. Auflage. München: Ernst-Reinhardt-Verlag. ISBN 978-3-8252-5384-4
17 Literaturhinweise
17.1 Lehrbücher
Fröschle, Tobias, 2017. Familienrecht. 3. Auflage. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer. ISBN 978-3-17-031415-3
Gernhuber, Joachim und Dagmar Coester-Waltjen, 2020. Familienrecht. 7. Auflage. München: Beck-Verlag. ISBN 978-3-406-73131-0
Gürbüz, Sabahat, 2020. Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit. 2. Auflage. München: Ernst Reinhardt-Verlag. ISBN 978-3-8252-4949-6 [Rezension bei socialnet]
Marx, Ansgar, 2018. Familienrecht für soziale Berufe. 3. Auflage. Köln: Bundesanzeiger-Verlag. ISBN 978-3-8462-0817-5 [Rezension bei socialnet]
Münder, Johannes, Rüdiger Ernst und Wolfgang Behlert, 2013. Familienrecht. 7. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-8252-3942-8
Röchling, Walter und Peter Schäfer, 2018. Jugend- Familien- und Betreuungsrecht für die Soziale Arbeit. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer-Verlag. ISBN 978-3-17-032479-4
Schleicher, Hans, 2014. Jugend- und Familienrecht. 14. Auflage. München: Beck-Verlag. ISBN 978-3-406-65770-2 [Rezension bei socialnet]
Schmidt, Christopher, 2016. Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht: Lehr- und Praxisbuch für die Kinder- und Jugendhilfe. Stuttgart: Kohlhammer-Verlag. ISBN 978-3-17-031809-0
Schwab, Dieter, 2019. Familienrecht. 27. Auflage. München: Beck-Verlag. ISBN 978-3-406-73699-5
Wabnitz, Reinhard Joachim, 2019. Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. 5. Auflage. München: Ernst-Reinhardt-Verlag. ISBN 978-3-8252-5314-1
Wabnitz, Reinhard Joachim, 2020. Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit. 6. Auflage. München: Ernst-Reinhardt-Verlag. ISBN 978-3-8252-5384-4
Wellenhofer, Marina, 2019. Familienrecht. 5. Auflage. München: Beck-Verlag. ISBN 978-3-406-73746-6
17.2 Kommentare
Kaiser, Dagmar, Klaus Schnitzler, Peter Friederici, Roger Schilling und Anne Sanders, Hrsg., 2020. BGB Familienrecht. Band 4 der BGB-Gesamtausgabe „Nomos Kommentar“. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-8487-4990-4
Münchner Kommentar zum BGB, 2020. Bd. 8 Familienrecht. 8. Auflage. München: Beck-Verlag. ISBN 978-3-406-72610-1
Palandt, Otto, 2020. Bürgerliches Gesetzbuch. 79. Auflage. München: Beck-Verlag. ISBN 978-3-406-73800-5
Schulz, Werner und Jörn Hauß, 2018. Familienrecht: Handkommentar. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-8487-3249-4
Staudinger, Julius von, 2019. Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Berlin: Erich Schmidt-Verlag. ISBN 978-3-8059-1275-4
Weinreich, Gerd und Michael Klein, 2019. Kompaktkommentar Familienrecht. 6. Auflage. Köln: Luchterhand Verlag. ISBN 978-3-472-08682-6
17.3 Zeitschriften
- FamFR, Familienrecht und Familienverfahrensrecht
- FamRZ, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
- FPR, Familie, Partnerschaft und Recht
- FuR, Familie und Recht
- JAmt, Das Jugendamt (früher: Der Amtsvormund)
- NJW, Neue Juristische Wochenschrift
- NZFam, Neue Zeitschrift für Familienrecht
- RdJB, Recht der Jugend und des Bildungswesens
- ZfJ, Zentralblatt für Jugendrecht (bis 2005, jetzt: ZKJ)
- ZKJ, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ab 2006)
Verfasst von
Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz
Assessor jur., Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D.
Er war Professor für Kinder- und Jugendhilferecht und Familienrecht an der Hochschule RheinMain, Wiesbaden. Zuvor war er u.a. Leiter der Abteilung Kinder und Jugend im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Vorsitzender der Sachverständigenkommission für den 14. Kinder- und Jugendbericht sowie Schiedsstellenvorsitzender. Er ist Autor von ca. 500 wissenschaftlichen Abhandlungen und Fachveröffentlichungen, darunter 51 Buchpublikationen, sowie Lehrbeauftragter an mehreren Hochschulen und Fachbereichen für Soziale Arbeit.
Mailformular
Es gibt 6 Lexikonartikel von Reinhard Joachim Wabnitz.
Zitiervorschlag
Wabnitz, Reinhard Joachim,
2020.
Familienrecht [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 27.04.2020 [Zugriff am: 19.02.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/450
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Familienrecht
Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt.
Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns.
Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.