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Familienverfahrensrecht

Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz

veröffentlicht am 27.10.2025

Englisch: family procedural law

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Das Familienverfahrensrecht umfasst die verfahrensrechtlichen Vorschriften für gerichtliche Verfahren in Familiensachen. Es regelt, wie familienrechtliche Ansprüche, etwa bei Sorgerechten, Umgang, Unterhalt oder Scheidung, vor Gericht durchgesetzt werden.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Einschlägige gesetzliche Vorschriften
  3. 3 Zweck der Vorschriften und historische Entwicklung
  4. 4 Die neun Bücher des FamFG
  5. 5 Das gerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen
  6. 6 Diskussion und Entwicklungsperspektiven
  7. 7 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Das wichtigste Gesetz des deutschen Familienverfahrensrechts ist das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“. Daneben gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und teilweise der Zivilprozessordnung (ZPO). Das im Jahre 2009 in Kraft getretene FamFG ist in neun Bücher mit insgesamt fast 500 Paragrafen untergliedert. Mit dem FamFG wurden zahlreiche Reformen realisiert und das frühere Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sowie Teile der ZPO abgelöst.

2 Einschlägige gesetzliche Vorschriften

Das wichtigste Gesetz des Familienverfahrensrechts – mit den wesentlichen Vorschriften für das Verfahren der deutschen Gerichte in Familiensachen – ist das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586, 2587). Es wurde im Juni 2008 im Rahmen des damaligen Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) beschlossen und trat am 01.09.2009 in Kraft (zum Ganzen: Bahrenfuss 2017; Heilmann 2025; Schulte-Bunert und Weinreich 2025; Schlünder und Nickel 2018). Zuletzt wurde das FamFG durch Gesetz vom 07.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert.

Während in den materiell-rechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), auch in dessen Buch 4 Familienrecht, geregelt ist, welche Rechtsbeziehungen etwa im Verhältnis von Kindern und Eltern bestehen, also was rechtens ist („Recht haben“), ist im formell-rechtlichen Familienverfahrensrecht geregelt, wie Rechte vor den Gerichten durchgesetzt werden („Recht durchsetzen“).

Zivilgerichtliche Entscheidungen werden (auf der Basis der Zivilprozessordnung – ZPO) grundsätzlich allein aufgrund der Darlegungen der Parteien getroffen (Verhandlungsgrundsatz oder Beibringungsgrundsatz). Etwas nicht Vorgetragenes, und sei es auch noch so wichtig, bleibt im allgemeinen Zivilprozess zumeist unberücksichtigt. Es wäre jedoch z.B. in Kindschaftssachen nicht zu vertreten, würde sich das Gericht in einem Verfahren etwa wegen Kindeswohlgefährdung oder Sorgerechtsentzugs allein auf den (oft einseitigen oder unvollständigen) Tatsachenvortrag von Erwachsenen stützen müssen, die ggf. das Sorgerecht missbraucht haben. Deshalb heißt es in § 26 FamFG: „Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen“.

Das Gericht entscheidet also zumeist nach dem sog. „Amtsermittlungsgrundsatz“ und nimmt von sich aus eine umfassend angelegte Sachverhaltsaufklärung vor. Dies gilt allerdings nicht mit Blick auf Ehesachen und Familienstreitsachen, bei denen die Gerichte im Wesentlichen aufgrund dessen entscheiden, was die Parteien vortragen. Gemäß § 113 FamFG sind in Ehesachen und Familienstreitsachen weiterhin überwiegend die Vorschriften der ZPO anzuwenden.

Bei der Einordnung familienverfahrensrechtlicher Probleme ist somit zunächst ein Blick in den jeweiligen besonderen familienverfahrensrechtlichen Teil des FamFG (Bücher 2 bis 9) zu werfen. Fehlt dort eine Regelung, sind die Vorschriften des Allgemeinen Teils (Buch 1) des FamFG heranzuziehen. Danach ist auf die Vorschriften der ZPO zurückzugreifen (Wellenhofer 2023, § 1 Kap. IV., 3.).

Die Vorschriften über die Zuständigkeiten der Gerichte sind im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077) enthalten, das zuletzt durch das Gesetz vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert wurde.

Schließlich sind auch einzelne Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) für das familiengerichtliche Verfahren von Bedeutung.

3 Zweck der Vorschriften und historische Entwicklung

Das FamFG hat das frühere, noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sowie frühere familienverfahrensrechtliche Vorschriften des 6. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelöst, etwa betreffend die Vorschriften über die Vaterschaftsfeststellung, Unterhalts- oder Adoptionsangelegenheiten. Darüber hinaus hat es das Verfahren im Registerrecht umgestaltet.

Das FamFG beinhaltet nunmehr die meisten gesetzlichen Vorschriften für das gerichtliche Verfahren in Familiensachen sowie außerdem für zahlreiche Angelegenheiten der sog. „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“, etwa in Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Güterrechts-, Register-, Betreuungs-, Unterbringungs- sowie Freiheitsentziehungssachen. Bei Letzteren handelt es sich im Kern um administrative Aufgaben, die wegen ihrer besonderen Bedeutung jedoch unabhängigen Gerichten zugewiesen wurden. Der Ausdruck „freiwillige Gerichtsbarkeit“ ist insoweit irreführend und historisch gewachsen in Abgrenzung zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit (Heilmann 2025, S. 520).

Gemäß § 23a und 23b GVG sind sowohl für Familiensachen als auch für die meisten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz die Amtsgerichte zuständig, bei denen Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet werden. In zweiter Instanz sind gemäß § 119 GVG zumeist die Oberlandesgerichte zuständig, insbesondere für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerde. In dritter Instanz ist gemäß § 133 GVG der Bundesgerichtshof (BGH) für sog. „Rechtsbeschwerden“ zuständig.

Ziel des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) war eine grundlegende Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens. Schwerpunkte der Änderungen durch das FGG-RG waren:

  • Einführung der Familiengerichte als nunmehr sog. „Große Familiengerichte“ und zugleich als Abteilungen der Amtsgerichte bei gleichzeitiger Auflösung der früheren Vormundschaftsgerichte
  • Schaffung von Betreuungsgerichten, ebenfalls als Abteilungen der Amtsgerichte, mit Zuständigkeiten für Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren und Freiheitsentziehungsmaßnahmen
  • Förderung der gerichtlichen und außergerichtlichen Streitschlichtung für Scheidungsfolgesachen
  • Beschleunigung von Verfahren über das Umgangs- und Sorgerecht
  • Neuregelung der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen
  • Wirkungsvollere Durchsetzung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen über das Umgangsrecht und Entscheidungen zur Kindesherausgabe
  • Einführung eines einstweiligen Rechtsschutzes.

Das FamFG hat auch neue Rechtsbegriffe eingeführt, zum Beispiel: Antrag statt Klage, Antragsteller statt Kläger, Beteiligte statt Parteien, Beschwerde statt Berufung, Beschluss statt Urteil, Verfahrenskostenhilfe statt Prozesskostenhilfe sowie Verfahrensbeistand (für Minderjährige) neben Verfahrenspflegern für Volljährige. Zudem wurde das Rechtsmittelsystem neu strukturiert. Den Beteiligten wurde durch die Rechtsbeschwerde erstmals in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet.

4 Die neun Bücher des FamFG

Das FamFG enthält die folgenden neun Bücher mit insgesamt fast 500 Paragrafen:

5 Das gerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen

Wegen der besonderen Bedeutung der Kindschaftssachen im Bereich der Sozialen Arbeit wird auf folgende Aspekte ausführlicher hingewiesen (Näheres bei Wabnitz 2023, Kap. 9.3 und 10.3):

Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Gemäß § 155 FamFG sind Kindschaftssachen als Sachen von besonderer Bedeutung „vorrangig und beschleunigt“ durchzuführen. Näheres ist in den §§ 155a ff. FamFG geregelt.

Anhörung der Eltern und des Kindes. Um sich einen umfassenden Eindruck verschaffen zu können, hört das Familiengericht in Sorgerechtsverfahren die Eltern an, und zwar in der Regel persönlich (§ 160 FamFG). Ebenfalls hört das Familiengericht – eigentlich selbstverständlich – auch das Kind als „Hauptbetroffenen“ in Sorgerechtsangelegenheiten umfassend, wenn auch dem Alter entsprechend, an, und zwar ebenfalls zumeist persönlich (§ 159 FamFG).

Hinwirken auf Einvernehmen. Im materiellen elterlichen Sorgerecht (insbesondere bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach §§ 1626, 1627, 1628 BGB und bei elterlicher Sorge nach Trennung und Scheidung nach § 1671 BGB) spielt der Aspekt des Einvernehmens zwischen den Eltern sowie zwischen Eltern und Kindern eine zentrale Rolle. Dieser Grundgedanke des Treffens möglichst einvernehmlicher Entscheidungen findet in § 156 FamFG seine konsequente prozessuale Fortsetzung. Danach soll das Gericht in einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken.

Darüber hinaus soll das Gericht die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen, u.a. zwecks Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung. Dabei ist insbesondere die Trennungs- und Scheidungsberatung nach § 17 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe) von Bedeutung.

Vermittlung betreffend Umgang mit dem Kind. § 165 FamFG stellt gleichsam die „prozessuale Ergänzung“ der §§ 1684 ff. BGB über Umgangsrechte von Eltern und Kindern dar. Ziel der Vermittlungsverfahren ist es insbesondere, dass die Eltern (wieder) Einvernehmen über die oft komplizierte Ausübung des Umgangs mit dem Kind erzielen. Die Regelungen eröffnen dabei eine breite Palette von Verfahrensalternativen für das Gericht.

Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG „hat“ das Gericht dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand für seine Person betreffende Verfahren zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Eine Bestellung „ist in der Regel erforderlich“ (§ 158 Abs. 2 FamFG), wenn es sich um erhebliche Interessengegensätze zwischen Eltern und Kindern handelt oder wenn es um bestimmte Maßnahmen nach den §§ 1666 ff. BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) geht. Verfahrensbeistände können sach- und rechtskundige Fachkräfte der Sozialen Arbeit, Juristinnen oder Juristen oder andere, gesetzlich nicht näher bestimmte, für diese Aufgabe geeignete Personen sein.

Mitwirkung des Jugendamtes. Wichtigster „behördlicher Partner“ des Familiengerichts ist das Jugendamt, das umfangreiche gesetzliche Aufgaben zugunsten von Kindern, Jugendlichen und Familien insbesondere nach dem SGB VIII und dem BGB wahrnimmt und die betroffenen jungen Menschen und deren Familien und Lebensumstände in der Regel auch kennt. Zudem sind die Aufgaben von Jugendamt und Familiengericht in vielfältiger Weise verwoben und aufeinander bezogen.

Schließlich ist das Jugendamt die „sozialpädagogische Fachbehörde schlechthin“, deren Sachverstand auch für das familiengerichtliche Verfahren genutzt werden soll. Von daher schreibt der Gesetzgeber in § 162 FamFG die Mitwirkung des Jugendamtes bei fast allen wichtigen Themen, die Minderjährige betreffen, im familiengerichtlichen Verfahren vor. Die damit korrespondierende Mitwirkungsverpflichtung des Jugendamtes ist in § 50 Abs. 1 und 2 SGB VIII statuiert.

6 Diskussion und Entwicklungsperspektiven

Nach allgemeiner Auffassung haben sich die Vorschriften des FamFG insgesamt überwiegend bewährt (Bahrenfuss 2017, Einleitung S. 1 ff.; Heilmann 2025, § 1 FamFG; Schulte-Bunert und Weinreich 2025, Einleitung S. 1 ff.), auch wenn die neuen Begrifflichkeiten nicht von allen Rechtsanwendern und -anwenderinnen als geglückt angesehen wurden (Schlünder und Nickel 2018, S. 4). Auch ist kritisch kommentiert worden, dass mit Blick auf Ehesachen und Familienstreitsachen weiterhin überwiegend die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind; von daher handele es sich insgesamt um ein kompliziertes, zwischen zwei Verfahrensordnungen (FamFG und ZPO) changierendes Regelungskonstrukt mit einer teilweise schwer durchschaubaren Verweisungstechnik (Schlünder und Nickel 2018, Vorwort S. V).

Die Vorschriften des FamFG werden auch künftig aktuellen Entwicklungen angepasst werden müssen, insbesondere mit Blick auf zu erwartende Änderungen im Abstammungsrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht des BGB.

7 Quellenangaben

Bahrenfuss, Dirk, Hrsg., 2017. FamFG. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Kommentar. 3. Auflage. Berlin: Erich Schmidt Verlag. ISBN 978-3-503-14151-7

Heilmann, Stefan, Hrsg., 2025. Praxiskommentar Kindschaftsrecht. 3. Auflage. Köln: Bundesanzeiger Verlag. ISBN 978-3-8462-1586-9

Schlünder, Rolf und Michael Nickel, 2018. Das familiengerichtliche Verfahren: Ein Leitfaden für die Praxis. 2. Auflage. Bielefeld: Gieseking. ISBN 978-3-7694-1192-8

Schulte-Bunert, Kai und Gerd Weinreich, Hrsg., 2025. FamFG-Kommentar. 8. Auflage. Köln: Luchterhand. ISBN 978-3-472-09845-4

Wabnitz, Reinhard Joachim, 2023. Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. 6. Auflage. München: Ernst Reinhardt. ISBN 978-3-8252-6059-0 [Rezension bei socialnet]

Wellenhofer, Marina, 2023. Familienrecht. 7. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-80131-0

Verfasst von
Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz
Assessor jur., Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D.
Er war Professor für Kinder- und Jugendhilferecht und Familienrecht an der Hochschule RheinMain, Wiesbaden. Zuvor war er u.a. Leiter der Abteilung Kinder und Jugend im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Vorsitzender der Sachverständigenkommission für den 14. Kinder- und Jugendbericht sowie Schiedsstellenvorsitzender. Er ist Autor von ca. 500 wissenschaftlichen Abhandlungen und Fachveröffentlichungen, darunter 51 Buchpublikationen, sowie Lehrbeauftragter an mehreren Hochschulen und Fachbereichen für Soziale Arbeit.
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