socialnet Logo

Flüchtlingshilfe

Prof. Dr. Thomas Eppenstein

veröffentlicht am 17.10.2018

Synonyme: Hilfen für Flüchtlinge, Flüchtlingsrettung, Fluchthilfe, Hilfen im Kontext von Flüchtlingssozialarbeit

Flüchtlingshilfe gilt als alltagssprachlicher Begriff, der in der Regel eine soziale Praxis oder deren entsprechend institutionalisierte Form beschreibt, bei der Geflüchteten in bestimmter Weise Hilfe zu Teil wird.
Flüchtlingshilfe adressiert primär flüchtende oder geflüchtete Personen, deren Flucht als legitime Bewältigungsstrategie verstanden wird, um eine sichere Region oder ein Fluchtzielland zu erreichen bzw. dort angekommen Prozeduren der Anerkennung, Versorgung bzw. Integration zu unterstützen. Bei näherer Betrachtung erweist sich der Begriff als unscharf, überkomplex und auslegungsbedürftig, da sowohl die Bezeichnung „Flüchtling“ wie der der „Hilfe“ eher diskurskritisch erschlossen, denn eindeutig bestimmt werden können. Flüchtlingshilfe ist daher Gegenstand fachwissenschaftlicher Reflexion, weniger selbst ein Fachbegriff.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Begriffliche Annäherungen
    1. 2.1 Kontextabhängige begriffliche Konturen
    2. 2.2 Changierende Hilfeverständnisse
  3. 3 Historische Gesichtspunkte
    1. 3.1 Flüchtlingshilfe zwischen „Betreuung“ und „Solidarität“ nach 1945
    2. 3.2 Genese der Strukturen einer „Flüchtlingssozialarbeit“
  4. 4 Konkrete Formen
    1. 4.1 Akteur*innen, Träger und Strukturen
    2. 4.2 Hilfebedarf und „Advocacy“
    3. 4.3 Geltungsansprüche als Arbeitsfeld
    4. 4.4 Hilfe in Unterkünften und Lagern
    5. 4.5 Flüchtlingsrettung und Kriminalisierung von Flüchtlingshilfe
  5. 5 Konzeptionelle Aporien
  6. 6 Quellenangaben
  7. 7 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Im Folgenden werden zunächst begriffstheoretische Einordnungen und Bezugspunkte für professionelle Flüchtlingshilfe im Kontext Sozialer Arbeit vorgenommen. Es folgt eine kurze historische Rekonstruktion von Flüchtlingshilfe für das Fluchtzielland Deutschland. Im folgenden Abschnitt werden konkrete Formen von Flüchtlingshilfe im Kontext jeweiliger Problemsichten und Problemzusammenhänge vorgestellt. Dabei geht es um die Legitimation einer Flüchtlingssozialarbeit als eigenständigem Arbeitsfeld Sozialer Arbeit. Schließlich werden konzeptionelle Aporien von Flüchtlingshilfe in Hinblick auf eine generelle Flüchtlingsschutzkrise fokussiert.

2 Begriffliche Annäherungen

Da der alltagssprachliche Gebrauch des Begriffs „Flüchtling“ abschätzig wirken kann, wird häufig auch von „Geflüchteten“ oder „Asylsuchenden“ bzw. englisch von „refugees“ gesprochen. Gemeint sind nicht jedwede flüchtige Personen, sondern aufgrund von Fluchtursachen meist unter Not, Gewalt oder Zwang unternommene Migrationen (forced migration). Juristisch-rechtliche Fassungen des Flüchtlingsbegriffs bilden die Bandbreite gegenwärtiger Fluchtbewegungen (2018) nur unzureichend ab, da sie Eingrenzungen in Hinblick auf bestimmte Fluchtmotive und deren Beweispflicht vornehmen. Sozialwissenschaftliche Bestimmungen untersuchen Überschneidungen von Fluchtmigration und anderen Formen der Migration und eine (de)konstruktivistische Perspektive auf den Begriff „Flüchtling“ macht Gefahren der Essentialisierung bzw. Stereotypisierung bewusst (Seukwa und Dauer, S. 62–65).

2.1 Kontextabhängige begriffliche Konturen

In unterschiedlichen Diskursfeldern erscheint der oder die „Geflüchtete“ zwischen Gruppenzugehörigkeit und individueller Disposition, zwischen Hilfebedarf und Bedrohungspotenzial, zwischen Konstrukt und Realität: „Flüchtlinge“, „Geflüchtete“, „Displaced persons“, „Asylflüchtlinge“, „Fluchtmigranten_innen“, „Movies“, „Refugees“ usw. sind auf einen Begriff gebrachte notorisch umstrittene semantische Formen im öffentlichen Diskurs, in der Politik, bei NGOs oder Akteur*innen sozialer Berufe und auch als Selbstbeschreibung Betroffener für einen Komplex an Aussagen, Problemsichten und Zuschreibungen, die die jeweilige Flüchtlingshilfe in unterschiedlichster Weise kontextabhängig konturiert (Ghaderi und Eppenstein S. 4 ff.).

Empirische Daten zur Lage von Geflüchteten weltweit liefert IOM (International Organization of Migration) oder das Flüchtlingshilfswerk der vereinten Nationen UNHCR. Nach Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist ein Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“ (UNHCR 2015).

2.2 Changierende Hilfeverständnisse

Als zentraler Bezugspunkt für Soziale Arbeit gilt die generalisierte Vulnerabilität von Flüchtlingen: Einmal als administrative Kategorie etwa von Mitarbeiter*innen von Hilfsorganisationen, die eine erhöhte Verwundbarkeit immer auch im Vergleich zur ansässigen Bevölkerung des Aufnahmelandes diagnostizieren, aber auch von Geflüchteten, die sich selbst als vulnerabel beschreiben (Eppenstein und Kiesel 2012, S. 338).

Dieser generalisierte Vulnerabilitätsbegriff ist somit von Kategorisierungen von Flüchtlingen zu unterscheiden, die z.B. oft als Behinderte, Waise, Minderjährige, Traumatisierte oder Alte ohne Familie Ansprüche auf zusätzliche Leistungen oder Hilfen benötigen (Inhetveen 2010, S. 146).

„Hilfe“ kann generell verstanden werden als ein vermittelter, erhaltener oder gegebener, normativ aufgeladener katalysatorisch wirkender sozialer Handlungstypus, der in unterschiedlichsten Formen zur Erreichung eines Ziels oder Befriedigung eines Bedürfnisses, auch der Abwehr einer Gefahr oder Beeinträchtigung beiträgt, als „Hilfe“ deklariert oder empfunden wird, spontan oder organisiert bzw. geplant und in der Regel interessengeleitet erfolgt. Maßgeblich ist dabei eine jeweilige Verhältnisbestimmung zwischen Hilfegewährung und Hilfeempfang, z.B. interpersonales Verhältnis; prozessuales Verhältnis; strukturelles Verhältnis. Flüchtlingshilfe changiert je nach Perspektive zwischen dem, was Fliehende oder Geflüchtete selbst als hilfreich erachten und Maßnahmen, die vor allem den Regulierungsinteressen von Aufnahme- oder Transitländern entsprechen – gegenwärtig (2018) etwa eine Politik, die Entwicklungshilfen an die Rücknahme von Flüchtlingen zu koppeln sucht.

Geflüchtete sind Ausdruck für die Verlustposten einer Weltordnung, die einer wachsenden Zahl von Menschen Orte und Zeiten verwehrt, in ihnen dauerhaft zu existieren. Das Gefälle zwischen jenen, denen dies als Privileg in der Weltgesellschaft zufällt, und jenen, die durch Kriege, Armut, Failed States, Umweltkatastrophen usw. zur Flucht getrieben werden, verlangt nach humanitären Antworten, es verlangt jedoch auch nach Antworten auf die alte Frage, was sich ändern muss, damit Fluchtursachen eingedämmt werden, anstelle einer Eindämmung der Flüchtlingsbewegungen Priorität einzuräumen. Der Begriff Flüchtlingshilfe berührt somit neben seiner Konnotation als Nothilfe eine Grenzkategorie, die unterschiedlich privilegierte Chancen in der globalisierten Migrationsgesellschaft sichtbar macht.

3 Historische Gesichtspunkte

Anhand der jüngeren Geschichte zur Flüchtlingshilfe in der Bundesrepublik lässt sich zeigen, wie stark immer schon ein Spannungsverhältnis von Hilfe und Kontrolle bestimmend war. Für die Bundesrepublik ergibt sich eine gewisse Kontinuität, Migrant*innen generell zumindest anfänglich in Lagern oder lagerähnlichen Unterkünften unterzubringen: Dies betraf ethnisch deutsche Nachkriegsflüchtlinge, ausländische Arbeitnehmer*innen aus den Anwerbestaaten, repatriierte Aussiedler*innen, Asylbewerber*innen und Flüchtlinge, die bestimmten Aufnahmeverfahren unterworfen und weitgehend getrennt von der Außenwelt als Insass*innen der Logik einer totalen Institution im Goffman’schen Sinne unterworfen waren (Dünnwald 2002).

3.1 Flüchtlingshilfe zwischen „Betreuung“ und „Solidarität“ nach 1945

Die Betreuung der „heimatlosen Ausländer*innen“ und „Displaced Persons“ erfolgte Ende der 1940er Jahre zunächst durch eine Unterorganisation der Vereinten Nationen, die UNRA (United Nations Relief and Rehabilitation Administration) und die von ihr beauftragte amerikanische Caritas (Rehklau 2017, S. 306). Elisabeth Pfeil, eine im NS opportunistische Stadtsoziologin, etablierte sich nach 1945 als empirisch arbeitende Flüchtlings-, Stadt- und Familiensoziologin (Schnitzler 2012, S. 319) und votierte in dem 1948 erschienenen Band „Der Flüchtling, Gestalt einer Zeitenwende“ für eine quasi „gärtnerische“ Überwachung (Pfeil 1948, S. 49); gleichbedeutend mit „ordentlichen Verfahren“, „Steuerung“ und „Kontrolle“. Als „Auskunft- und Hilfsstellen für das Flüchtlingskind“ firmierten die Wohlfahrtsverbände (Katholische Organisationen, Hilfswerk Evangelischer Kirchen in Deutschland, Innere Mission, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz und Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) (Pfeil 1951, S. 48).

Während des kalten Krieges galt in Westdeutschland Fluchthilfe für Flüchtlinge, die als „Gegner der Gegner“ eingestuft wurden, als legitimer Akt. Die Ideologie der DDR stufte die Aufnahme von Migrant*innen aus betroffenen „Bruderstaaten“ als solidarische Hilfe ein.

In westdeutschen Städten fanden Geflüchtete aus Lateinamerika, zunächst aus Chile nach dem Putsch Pinochets, später vereinzelt auch aus Argentinien sowie aus dem Iran im studentischen Milieu der 1970er Jahre anerkennende Aufnahme und Unterstützung durch christliche Studentengemeinden. Sie gaben erste Impulse für die Einrichtung psychosozialer Zentren für Traumatisierte und Folteropfer.

Jüdische Flüchtlinge aus der Sowjetunion, für deren Integration und sozialarbeiterische Begleitung vor allem die Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWST) eine Zuständigkeit übernahm, bildeten zwar zahlenmäßig in Hinblick auf die Gesamtbevölkerung keine nennenswerte Größenordnung, im Hinblick auf eine Integration in die verbliebenen Jüdischen Gemeinden indes eine große Herausforderung.

3.2 Genese der Strukturen einer „Flüchtlingssozialarbeit“

Vereinzelte Flüchtlingsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände waren aus den in der Zeit nach 1945 entstandenen Strukturen oder noch aus der Auswandererberatung zum Beginn des Jahrhunderts (Bremen) verblieben, und wurden durch den Beratungsbedarf Asylsuchender z.B. aus Afghanistan in den 1980er Jahren, aus Eritrea, Sri Lanka, Lateinamerika oder dem Nahen Osten neu belebt und nachgefragt.

Bis zur Überwindung der Diktaturen innerhalb Europas in Griechenland und Spanien war es zuvor teils schwer möglich, trennscharf zwischen oppositionellen „Gastarbeiter*innen“ und Flüchtlingen zu unterscheiden. Die damaligen Beratungsstellen für ausländische Arbeitnehmer*innen und ihre Familien bildeten zuweilen auch Anlaufstellen für politisch Verfolgte.

Die in den 1990er Jahren einsetzende Flucht von Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien führte auch zu einer Expansion einer Flüchtlingssozialarbeit im Bereich staatlicher Steuerung, daneben in Formen zivilgesellschaftlichen Engagements und in Trägerschaft von Vereinen, Wohlfahrtsverbänden oder Kirchen.

Einschränkungen im Asylrecht 1993 führten zu Schutzaktionen der Flüchtlingshilfe unter dem Begriff des „Kirchenasyls“.

Nach der Wiedervereinigung etablierte sich auch in den neuen Bundesländern analog zur Struktur der Verbände in der ehemaligen Bundesrepublik (West) eine kleine Landschaft von Beratungsstellen im Bereich der Flüchtlingshilfe (Eppenstein 2017, S. 13).

Die 2014 einsetzende und 2015 unter dem Begriff „Flüchtlingskrise“ kulminierende Fluchtdynamik zeitigte in der Bundesrepublik Reaktionen vermehrter Unterstützung und Hilfsbereitschaft gegenüber Geflüchteten innerhalb der Zivilgesellschaft, die sich zwar unter einem gewachsenen Rechtfertigungsdruck durch den erstarkten Rechtspopulismus bis 2018 verringerte, jedoch auf hohem Niveau stabilisiert hat.

4 Konkrete Formen

Flucht und Flüchtlinge sind – abstrahiert formuliert – Ausdrucksformen einer weltgesellschaftlichen Dynamik und deren (Un-)ordnungen, die sowohl universell die Durchsetzung menschenrechtlicher Grundsätze verlangen, wie partikular eine Parteilichkeit gegenüber jenen Menschen fordern, deren Lebenszusammenhänge bedroht oder gefährdet sind.

Aus der Perspektive betroffener Flüchtlinge geht es konkret um die Erlangung von Lebensbedingungen, die verloren gegangene Ordnungen kompensieren, Verluste verkraften oder evtl. rekonstruieren helfen, es geht um die Herstellung von Alltagsordnungen im Aufnahmeland, auch innerhalb von Flüchtlingslagern und um die Frage, ob und wie sich die eigene Zukunft innerhalb der bestehenden Ordnungen gestalten lässt.

4.1 Akteur*innen, Träger und Strukturen

Flucht und Asyl implizieren Problemkonstellationen, Problemkontexte und Problembewältigungsmuster sozialer Art, die für Soziale Arbeit entsprechend ihres international verfassten Selbstverständnisses ein zentrales herausforderndes und voraussetzungsvolles Aufgabenfeld darstellt.

„The social work profession promotes social change, problem solving in human relationship and the empowerment and liberation of people to enhance well-beeing. Utilising theories of human behavior and social systems, social work intervenes at the points where people interact with their environments. Principles of human rights and social justice are fundamental to social work“ (International Federation of Social Workers 2012).

Tatsächlich agiert Soziale Arbeit national (in der Bundesrepublik) als „Flüchtlingshilfe“ oder international unter der Trägerschaft von Hilfsorganisationen, kirchlichen Akteur*innen oder NGOs in diesem „Feld“ aber in einem eher besonderen, unüblichen Status am Rande oder außerhalb ihrer ansonsten auf regionale oder nationale Gebiete bezogenen regulativen Eingriffe und etablierten Arbeitsfelder. In den Ländern des Südens sind es häufiger Vertreter*innen medizinischer Berufe, Techniker*innen oder Sicherheitskräfte, die in den Lagern zum Einsatz kommen, als pädagogisch oder sozialwissenschaftlich ausgebildete Sozialarbeiter*innen. Fluchtdynamiken fordern Soziale Arbeit auf, Provinzialität in Hinblick auf weltweite Zusammenhänge hin zu hinterfragen und zu überwinden.

4.2 Hilfebedarf und „Advocacy“

Neben einer spezialisierten Flüchtlingssozialarbeit, die etwa Asylverfahrensberatung im Asylverfahren anbietet, Alltagsbewältigung bei Aufnahme, Unterbringung, Integration, Ausreise usw. unterstützt, sozialanwaltlich im Sinn einer Advocacy-Funktion interveniert oder die Angebote von Ehrenamtlichen koordiniert geht es bei Flüchtlinghilfe auch um eine zielgruppenübergreifende Qualifizierung aller Sozialen Dienstein Hinblick auf eine angemessene Versorgung geflüchteter Klientel zum Beispiel im Rahmen der Jugendhilfe. Bilanziert man aus Perspektive der Sozialarbeitswissenschaft Tätigkeitsfelder und Aufgaben ergeben sich Kontextbedingungen für Geflüchtete in Hinblick auf Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit (Rehklau 2017, S. 312, 313).

Daneben gibt es inzwischen Monitoringstellen, die einen menschenrechtlich geschulten Blick auf Flughafenverfahren oder in Abschiebehaftanstalten werfen sollen; auch hier versteht sich Flüchtlingssozialarbeit zunehmend in einer sozialanwaltlichen Advocacy-Funktion. Auch die gestiegene Anzahl unbegleiteter Minderjähriger führte zu einem auf die Anliegen dieser Gruppe spezialisierten Arbeitsfeld innerhalb der Jugendhilfe (Rehklau 2017).

4.3 Geltungsansprüche als Arbeitsfeld

Für die Stärkung einer Flüchtlingssozialarbeit als ausgewiesenem Arbeitsgebiet Sozialer Arbeit sprechen unter anderem folgende Gründe (Eppenstein 2017, S. 19):

  • Sie verfügt über die speziellen und komplexen Wissensbestände ihres Wirkungsbereichs und Beratungsspektrums, ist über rechtliche und politische Kontextbedingungen aktuell und in historischer Genese informiert, und kann die Folgewirkungen für geflüchtete Menschen einschätzen. Dies befähigt sie zu einer perspektivischen Beratung, die die Handlungsautonomie der Betroffenen bewahrt.
  • Sie stellt ihr Wissen bei Bedarf anderen Sozialen Diensten zur Verfügung, motiviert, fordert und unterstützt diese bei Unsicherheiten im Umgang mit Geflüchteten.
  • Sie konzentriert sich u.a. auf Zugänge zu flüchtlingsspezifischen Einrichtungen und Verfahren – Gemeinschaftsunterkünfte, Erstaufnahmeeinrichtungen, Abschiebehaft, Asylverfahren usw. – in denen Sie ihre fachliche Expertise zur Geltung bringt und zu denen andere Soziale Dienste keinen Zugang haben.
  • Sie beachtet das Überwältigungsverbot, verfolgt demnach keine Absichten bestimmter Interessengruppen, wie Werbung; Mission; Mitgliederrekrutierung, und nutzt ihr Hilfehandeln nicht zu manipulativen Zwecken.
  • Sie unterstützt und begleitet das Engagement von freiwillig Engagierten, etabliert Strukturen der Qualifizierung von Ehrenamtlichen, interveniert bei Überforderungen und fördert damit deren Anerkennung.
  • Sie identifiziert und thematisiert menschenrechtsfragwürdige Praktiken und Verhältnisse anderer Akteure und Instanzen.

Wie die Mehrfachmandatierung von praktizierenden Professionellen der Sozialen Arbeit in den Spannungsfeldern der Arbeit mit und für Geflüchtete in der jeweiligen Praxis gehandhabt wird, ob parteilich, ausbalancierend, pragmatisch oder situativ, lässt sich allein anhand normativer Absichten nicht beantworten. Dass sich die Perspektive auf Flüchtlinge durch eine auf grundsätzlich solidarischer Haltung basierende Handlungspraxis in differenzierender und positiver Weise herausbildet, zeigen zahllose Berichte auch von freiwillig engagierten Laien und Ehrenamtlichen, mit denen professionelle Sozialarbeit zunehmend in diesem Feld arbeitet, und die das Potenzial einer zivilgesellschaftlichen Antwort bereit hält auf die lauter und unverblümter in Erscheinung tretende Sprache von Ressentiment, Angstaggression, rassistischen Weltbildern und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit (Eppenstein 2017, S. 20).

4.4 Hilfe in Unterkünften und Lagern

Flüchtlingshilfe in Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften, sogenannten „Ankerzentren“ (Bundesregierung 2018) oder anderen lagerähnlichen Einrichtungen, die oft zunächst als vorübergehende Station konzipiert, de facto indes zu lebensweltersetzenden Orten längeren Aufenthalts werden, operiert in Strukturen und polyhierarchisch strukturierten Institutionen, die als „humanitäre Kasernierung“ bezeichnet werden können (Inhetveen 2010, S. 406). Die unterschiedlichen Akteur*innen – Verwaltungen wie Hilfsorganisationen – begründen Herrschaftsansprüche unterschiedlichster Art im engen Zusammenhang mit der Hilfebedürftigkeit und der menschenrechtlich begründeten Hilfswürdigkeit der Flüchtlinge. Letztere wird jedoch immer auch in Frage gestellt, wenn in der bestehenden Spannung zwischen vorübergehendem Aufenthalt, Hilfefunktion und durch Verfahrensregelungen auferlegten mit Zwängen einhergehenden Ordnungen, die Kennzeichen einer Kasernierung in einem Lager sind, wechselseitiges „frei flottierendes Misstrauen“ (Inhetveen 2010, S. 397) entsteht.

Die Entstehung von Ordnungen, die im Kontext von Flucht Strukturen von Flüchtlingslagern, Schutz- oder Repatriierungsprogramme betreffen, basieren somit auf komplexen Ursprüngen von Unordnung und weisen bei aller Unterschiedlichkeit nationalstaatlicher Kontexte zunehmende weltweit institutionelle Ähnlichkeiten, vergleichbare Muster und Vorgehensweisen auf (Inhetveen 2010, S. 30).

4.5 Flüchtlingsrettung und Kriminalisierung von Flüchtlingshilfe

Flüchtlingshilfe und Flüchtlingsrettung sind kaum zu trennende, jedoch in konkreter Praxis zu unterscheidende Handlungsformen. So kann die Rettung von in Seenot geratenen Flüchtlingen im Mittelmeer als Teil von Flüchtlingshilfe verstanden werden, ebenso Initiativen zur Verhinderung menschenrechtsfragwürdiger Abschiebungen.

Die zahlreichen Todesopfer in Folge von Fluchtversuchen über das Mittelmeer – nach Schätzungen von IOM und UNHCR waren es 1.741 Ertrunkene bis Oktober 2018, zuvor 3.383 in 2014, 3.782 in 2015, 5.143 in 2016 und 3.139 in 2017 (Statista GmbH 2018) – haben eine Reihe von Initiativen zur Seenotrettung auf den Plan gerufen, die jedoch im Lauf des Jahres 2018 einer Kriminalisierung von Flüchtlingshilfe ausgesetzt sind: Beschlagnahme von Schiffen; Verbote, Häfen anzulaufen etc.

Die komplexe internationale Rechtslage ermöglicht es, auch Flüchtlingshelfer*innen als Menschenschmuggler*innen zu verklagen. Zwar können sie nur belangt werden, wenn Geld oder andere materielle Vorzüge für einen illegalen Grenzübertritt kassiert wurden. Nach europäischem Recht kann jedoch jeder angeklagt werden, der Hilfe zu illegalem Grenzübertritt beabsichtigt oder ermöglicht, auch wenn humanitäre Gründe handlungsleitend sind und dadurch Leben gerettet werden. Die Anwendung dieser Praxis wird vor allem bei den Ländern Griechenland, Italien und Dänemark seit 2015 (Stand 2018) beobachtet „Immer mehr EU-Staaten kriminalisieren Helfer im Mittelmeer“ (Leister 2018, S. 8). Auch Ungarn sieht seit 2018 Strafen bis zu einem Jahr Gefängnis für die Unterstützung von Flüchtenden vor.

5 Konzeptionelle Aporien

Die folgenden Passagen entsprechen in Teilen den Veröffentlichungen: Eppenstein 2017; Ghaderi und Eppenstein 2017; Eppenstein und Kiesel 2012.

Flüchtlingshilfe ist durch eine Reihe konzeptionell relevanter Spannungsverhältnisse und Widersprüche hervorrufender Kontexte gekennzeichnet, die die bekannten Aporien professionellen Hilfehandelns noch verschärfen, etwa die der Mehrfachmandatierung, Spannungsverhältnisse zwischen Hilfe und Kontrolle, Distanz und Nähe, Altruismus und bezahlter, beruflicher Professionalität.

  • Was aus Perspektive der Flüchtlingshelfenden leicht aus dem Blick gerät: Geflüchtete sind handlungsfähige Subjekte, die durch soziale Vernetzung, kollektives Handeln oder durch die Berufung auf den Flüchtlingsstatus ihre Möglichkeiten erweitern können. Doch gerade dieser Flüchtlingsstatus trägt uneinlösbare Versprechen mit sich, die zur Krise führen. Nicht Flüchtlinge, sondern die Unzulänglichkeiten des internationalen Systems des Flüchtlingsschutzes sind Ursache einer Flüchtlingsschutzkrise (Cyrus 2017), deren Folgeerscheinungen Flüchtlingshilfe zu bearbeiten sucht.
  • Fluchtmigration impliziert meist den Verlust kulturellen Kapitals und Geflüchtete unterliegen dem Reglement von Verfahren und Stationen im Asylverfahren, das die Entfaltung eigenmächtiger Wahlentscheidungen, wie und wohin es weiter geht, den individuellen Entscheidungsspielräumen weitgehend zu entziehen versucht. Die Potenziale und Kompetenzen, eine meist gefährliche Flucht gemeistert zu haben, schlagen um in einen Betreuungs- und Hilfebedarf, den die Akteur*innen Sozialer Arbeit paradoxerweise im Sinne des Empowermentgedankens, als Ermächtigung zur Hilfe zur Selbsthilfe befriedigen wollen.
  • Wer der Hilfe bedarf, dies jedoch nicht zur Sprache bringen kann oder darf, gilt gemeinhin als hilflose Person. Solange ein struktureller Ort fehlt, an dem Flüchtlinge sich artikulieren und in Dialog oder Verhandlungen treten können, werden sie strukturell von Hilfebedürftigen zu hilflosen Personen degradiert; Ersteres sind sie zweifellos aufgrund ihrer Lage unter Fluchtumständen, zu Letzteren werden sie gemacht, weil ihnen Aushandlungsprozesse um angemessene Hilfeformen vorenthalten werden. Die Konstruktion von Hilflosigkeit bei Flüchtlingen drängt diese in eine Position von Transferleistungsempfänger*innen und widerspricht dem auf der Flucht unter Beweis gestellten Selbsthilfepotenzial der Betroffenen.
  • Als Adressat*innen Sozialer Arbeit sind und waren geflüchtete Menschen Angekommene; „Geflüchtete“ eben und nicht „Flüchtende“. An einer Klientelisierung scheint nichts vorbei zu führen, denn Geflüchtete sind den Orten, an denen sie betreut, beraten, begleitet oder versorgt werden, zugewiesen (Residenzpflicht). Auch, wenn solche Orte faktisch als Orte des Übergangs zu Orten des Ungewissen im Wartestand werden, treffen Geflüchtete und Professionelle Sozialer Arbeit mit der subjektiv wie normativ gerahmten Perspektive zusammen, angekommen zu sein bzw. die Ankunft zu gestalten. Noch fehlen jedoch bundesweite Standards für die Soziale Arbeit mit Geflüchteten.
  • Gegenüber der kategorialen Bestimmung als „Flüchtling“ erscheinen zunächst alle anderen Identitäten der betreffenden Individuen nachrangig (Inhetveen 2010, S. 146). Die Kategorie „Flüchtling“ bleibt dominant, auch wenn anderweitiger Hilfebedarf, etwa die Behandlung von Traumata, Probleme im Jugendalter im Zentrum stehen sollte. Weitere Determinanten wie der aufenthaltsrechtliche bzw. asylrechtliche Status strukturieren die jeweiligen Problemsichten.
  • Professionelles Hilfehandeln geschieht vor der gesellschaftlichen Kulisse einer Konstruktion von Flüchtlingen als „Fremde“, einmal als Unglückselige, ein andermal als Verdächtige, und ist daher auf fachliche Kategorisierungen angewiesen, die aus diesem Dilemma herausführen. Die Wahrung der Integrität vulnerabler Personen ist demnach ihr zentrales Anliegen, das mit dem jeweiligen Mainstream im öffentlichen Diskurs konfligieren kann.
  • Flüchtlingshilfe operiert zwischen dem Anliegen, Solidarität mit Geflüchteten aufzubringen und nach dem zu fragen, was sie denn selber wollen und brauchen einerseits und den pragmatischen Handlungszwängen einer weitgehend von außen verwalteten Verfahrenspraxis andererseits in Hinblick auf Bedingungen, die lebensweltlich relevanten Bereiche des Wohnens, der Gesundheit, von Bildung und Arbeit und weitere Lebensperspektive selbstständig zu erschließen.
  • Flüchtlingshilfe ist in Problem- und Handlungskontexte involviert, deren Ursachen und Dynamiken auf weltgesellschaftlicher Ebene entstehen, jedoch auf nationalstaatlicher Ebene reguliert werden sollen.
  • Arbeitsfelder Sozialer Arbeit im Kontext von Flucht und Asyl bieten zahlreiche Anlässe für eine Bewährungsprobe für die Selbstmandatierung der Profession als „Menschenrechtsprofession“ und sie zeigen gleichzeitig die Hilflosigkeit der Helfenden auf, wenn diese Verhältnisse vorfinden, die sie nicht zu verantworten haben und die zu ändern das politische Mandat fehlt. Da es in Hinblick auf Bleibeperspektiven, Familiennachzug, Ausreispflichten etc. in der Regel um existenzielle Fragen geht, gesellt sich zur Klientelisierung eine Viktimisierung, was auch bei plausiblen Gründen zu einer problematischen eindimensionalen Zuschreibung von Geflüchteten als „Opfer“ führen kann.
  • Akteur*innen Sozialer Arbeit, die sich normativ dem Selbstverständnis als Berufsrolleninhaber*innen einer Menschenrechtsprofession verschrieben haben, agieren in einem doppelten Spannungsfeld, indem sie erleben, dass die Menschenrechte permanent erkämpft und verteidigt werden müssen und jeweilige Interpretationen in Hinblick auf menschenrechtsfragwürdige bzw. menschenrechtswidrige Umstände notorisch umstritten bleiben; gleichzeitig sind sie zum pragmatischen Handeln in je konkreten Umständen aufgefordert und müssen sich mit anderen, berufsfremden Akteur*innen auseinandersetzen oder arrangieren. So erfahren flüchtlingspolitische Aktivist*innen, Sozialarbeiter*innen und Ehrenamtliche umfänglich die Diskrepanzen, die sich ergeben zwischen dem, was organisatorisch und rechtlich möglich ist und den von ihnen als angemessen beabsichtigten Formen der Unterstützung (Scherr 2015, S. 18).
  • Die politisch gewollte Unterscheidung zwischen Geflüchteten mit und ohne Bleibeoption teilt das Feld Sozialer Arbeit auf in zuständige Migrationserstberatung (MBE) oder Jugendmigrationsdienste (JMD), die aber für Flüchtlinge, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder die mit einer Duldung in Deutschland leben, nicht zuständig sind. Im Verfahren Wartende, Irreguläre, Geduldete oder sogenannte „Abschüblinge“ bleiben von Integrationsperspektiven weitgehend abgeschnitten.
  • Flüchtlingshilfe in Lagern und vergleichbaren Unterbringungsformen findet in einer Gemengelage unterschiedlicher Akteur*innen mit umstrittener Entscheidungsmacht statt. Die Logik der Lagerorgansiation produziert eigene Zwangsmechanismen, die an Charakteristika totaler Institutionen erinnern und innerhalb ihrer polyhierarchischen Strukturen treten Ambivalenzen eigener Art zu Tage: Ambivalenzen zwischen „Freiwilligkeit und Zwang“ (Inhetveen 2010, S. 213), zwischen dauerhafter Existenz und Vorläufigkeit (ebd., S. 253), zwischen „Legalismus und Erbarmen“ (ebd., S. 158), zwischen Hilfe zur Selbsthilfe (Empowerment) und Hilfsbedürftigkeit, zwischen Veränderungsprogrammatik und Unterstützungsbedarf (ebd., S. 329).

Somit tendiert Flüchtlingshilfe zu einem Zwitterdasein zwischen der Mitwirkung an Prozessen bürokratisierter Entmündigung im Rahmen ordnungspolitischer Verfahren einerseits und unzureichender Hilfe außerhalb solcher Verfahren andererseits. Akteur*innen, die sich moralisch der Flüchtlingshilfe verschrieben haben, erfahren die von Zygmunt Baumann diagnostizierte Moralisierung reiner Funktionalität in besonders drastischer Weise: „Das bürokratische System von Autorität“ nämlich, so Baumann, „versucht […] nicht, wie man vielfach meint, moralische Normen zu zerstören, weil diese […] affektbelastete Störfaktoren für die nüchterne, kühl-rationale Effizienz wären – die Bürokratie vereinnahmt die Moral mit dem doppelten Ergebnis, Funktionalität zu moralisieren und alles, was nichtfunktional ist, als moralisch irrelevant hinzustellen“ (Baumann 2002, S. 175).

6 Quellenangaben

Baumann, Zygmunt, 2002. Dialektik der Ordnung: die Moderne und der Holocaust. Hamburg: Europ. Verlagsanstalt. ISBN 978-3-434-46105-0

Bundesregierung, 2018. Ein neuer Aufbruch für Europa [online]. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 19. Legislaturperiode. Berlin: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 12.03.2018 [Zugriff am: 17.10.2018]. Verfügbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1

Cyrus, Norbert, 2017. Die Flüchtlinge und ihr Status. In: Cinur Ghaderi und Thomas Eppenstein, Hrsg. Flüchtlinge. multiperspektivische Zugänge. Wiesbaden: Springer VS, S. 113–127. ISBN 978-3-658-15740-1 [Rezension bei socialnet]

Dünnwald, Stephan, 2002. Die Bundesrepublik als Lagergesellschaft. In: Bayerischer Flüchtlingsrat: Infodienst 2/2002, S. 27–38.

Eppenstein, Thomas, 2017. Fluchtdynamiken im Spiegel von Aktions- und Reaktionsmustern Sozialer Arbeit. In: Thomas Kunz und Markus Ottersbach, Hrsg. Flucht und Asyl als Herausforderung und Chance der sozialen Arbeit. Migration und Soziale Arbeit Sonderheft 2017. Weinheim, Basel: Beltz Juventa, S. 11–21. ISBN 978-3-7799-3518-6 [Rezension bei socialnet]

Eppenstein, Thomas und Doron Kiesel, 2012. Hilfe ohne Macht? Flüchtlingslager als interkulturelle Herausforderung. In: Ronald Frey und Corinna Frey, Hrsg. Sozialarbeit des Südens Band 4 – Flucht und Flüchtlingslager. Oldenburg: Paolo Freire Verlag, S. 337–360. ISBN 978-3-86585-907-5

Ghaderi, Cinur und Thomas Eppenstein, 2017. Perspektiven auf Flüchtlinge und Fluchtdynamiken, In: Cinur Ghaderi und Thomas Eppenstein, Hrsg. Flüchtlinge. multiperspektivische Zugänge. Wiesbaden: Springer VS, S. 1–28. ISBN 978-3-658-15740-1 [Rezension bei socialnet]

Inhetveen, Katharina, 2010. Die politische Ordnung des Flüchtlingslagers. Bielefeld: Transcript Verlag. ISBN 978-3-8376-1378-0

International Federation of Social Workers, 2012. Global Standards [online]. Rheinfelden: International Federation of Social Workers, 03.03.2012 [Zugriff am 12.10.2018]. Verfügbar unter: https://www.ifsw.org/global-standards/

Leister, Annika, 2018 Verfolgte Flüchtlingsretter in: Frankfurter Rundschau, 12.04.2018, 74.Jg. Nr. 85, S. 8

Pfeil, Elisabeth, 1948. Der Flüchtling. Gestalt einer Zeitenwende. Hamburg: Hans Hugo Verlag.

Pfeil, Elisabeth, 1951. Flüchtlingskinder in neuer Heimat. Stuttgart. Klett Verlag.

Rehklau, Christine, 2017. Flüchtlinge als Adressat_innen Sozialer Arbeit? In Cinur Ghaderi und Thomas Eppenstein, Hrsg. Flüchtlinge. multiperspektivische Zugänge. Wiesbaden: Springer VS, S. 305–322. ISBN 978-3-658-15740-1 [Rezension bei socialnet]

Scherr, Albert 2015: Soziale Arbeit mit Flüchtlingen. In: SozialExtra. 39(4), S. 16–19. ISSN 0931-279X

Schnitzler, Sonja, 2012. Soziologie im Nationalsozialismus zwischen Wissenschaft und Politik. Elisabeth Pfeil und das „Archiv für Bevölkerungswissenschaft und Bevölkerungspolitik“. Wiesbaden: Springer VS. ISBN 978-3-531-18611-5

Seukwa, Louis Henri und Roxana Dauer, 2018. „Flüchtling“: Begriffe und Diskurse auf dem Prüfstand. In: Nora von Dewitz, Henrike Terhart und Mona Massumi, Hrsg. Neuzuwanderung und Bildung. Eine interdisziplinäre Perspektive auf Übergänge in das deutsche Bildungssystem. Weinheim, Basel: Beltz Juventa, S. 59–83. ISBN 978-3-7799-3630-5 [Rezension bei socialnet]

Statista GmbH, 2018. Geschätzte Anzahl der im Mittelmeer ertrunkenen Flüchtlinge in den Jahren von 2014 bis 2018 (Stand: 02. Oktober) [online]. Hamburg: Statista GmbH, 02.10.2018 [Zugriff am: 12.10.2018]. Verfügbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/892249/umfrage/im-mittelmeer-ertrunkenen-fluechtlinge/

UNHCR, 2015. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (In Kraft getreten am 22. April 1954) Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (In Kraft getreten am 4. Oktober 1967) [online]. Berlin: Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) Amt des Vertreters in der Bundesrepublik Deutschland [Zugriff am 06.10.2018]. Verfügbar unter: http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/03/GFK_Pocket_2015_RZ_final_ansicht.pdf

7 Literaturhinweise

Ghaderi, Cinur und Thomas Eppenstein, Hrsg., 2017. Flüchtlinge. multiperspektivische Zugänge. Wiesbaden: Springer VS. ISBN 978-3-658-15740-1 [Rezension bei socialnet]

Prasad, Nivedita, 2018. Soziale Arbeit mit Geflüchteten. Opladen, Toronto: Barbara Budrich. ISBN 978-3-8252-4851-2 [Rezension bei socialnet]

Quindeau, Ilka und Marianne Rauwald, Hrsg., 2017. Soziale Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen: Traumapädgogische Konzepte für die Praxis. Weinheim, Basel: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-2358-9 [Rezension bei socialnet]

Verfasst von
Prof. Dr. Thomas Eppenstein
Evangelische Hochschule RWL Bochum Fachbereich Soziale Arbeit, Bildung und Diakonie
Mailformular

Es gibt 2 Lexikonartikel von Thomas Eppenstein.

Zitiervorschlag
Eppenstein, Thomas, 2018. Flüchtlingshilfe [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 17.10.2018 [Zugriff am: 16.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/1729

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Fluechtlingshilfe

Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.