socialnet Logo

Fortbildung

Prof. Dr. Reinhold Weiß

veröffentlicht am 05.01.2024

Englisch: further training; advanced training

Der Begriff der Fortbildung bezeichnet den Erwerb beruflicher Kompetenzen auf der Grundlage einer Erstausbildung. Das kann eine berufliche oder akademische Ausbildung sein.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Fokus: Berufliches Lernen
    1. 2.1 Abgrenzungen
    2. 2.2 Vielfalt der Formen und Anbieter
  3. 3 Anpassungsfortbildung von Erwerbstätigen
    1. 3.1 Flexible Reaktion auf Bedarfe
    2. 3.2 Hohes Volumen – kurze Dauer
    3. 3.3 Betriebe als wichtigste Akteure
  4. 4 Aufstiegsfortbildung – anerkannte Abschlüsse
    1. 4.1 Gesetzliche Grundlagen
    2. 4.2 Fortbildungsstufen
    3. 4.3 Förderung der Aufstiegsfortbildung
    4. 4.4 Hoher Nutzen von Fortbildungsprüfungen
    5. 4.5 Stagnierende Zahl von Teilnehmer:innen
  5. 5 Fortbildung als Teil der Arbeitsmarktpolitik
    1. 5.1 Unterschiedliche Rechtskreise
    2. 5.2 Teilqualifikationen- und Nachqualifizierung
    3. 5.3 Anreize für Unternehmen
    4. 5.4 Positive Wirkungen
  6. 6 Quellenangaben
  7. 7 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Eine Fortbildung dient der Aktualisierung oder Erweiterung beruflicher Kompetenzen. Sie erfolgt anlassbezogen und bedarfsorientiert und schafft die Grundlage, dass Erwerbstätige mit veränderten Anforderungen Schritt halten können. Fortbildung bereitet zudem auf höherqualifizierende berufliche Abschlüsse vor. Sie unterstützt schließlich auch die berufliche Integration von Arbeitslosen oder Personen, die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

2 Fokus: Berufliches Lernen

2.1 Abgrenzungen

Der Begriff der Fortbildung hat einen deutlichen Bezug zum Arbeitsmarkt und zum Lernen im und für den Beruf. Dem Begriff der Weiterbildung liegt demgegenüber ein erweitertes Verständnis zugrunde. Er umfasst auch die allgemeine, politische und kulturelle Bildung. Dazu zählen beispielsweise das Nachholen von Bildungsabschlüssen oder auch Kurse, die ohne unmittelbare Verwertbarkeit auf die Entwicklung der Persönlichkeit ausgerichtet sind. Der Begriff der Erwachsenenbildung dient als Sammelbegriff für derartige Angebote.

Die Grenzen zwischen (beruflicher) Fortbildung und (allgemeiner) Erwachsenenbildung sind fließend. So bieten Volkshochschulen auch Kurse mit beruflich relevanten Inhalten an. Umgekehrt ist berufliches Lernen ohne Entwicklung der Persönlichkeit nicht vorstellbar.

Fortbildung kann als Teilgebiet der beruflichen Weiterbildung aufgefasst werden. Bei der beruflichen Weiterbildung wiederum können drei Bereiche unterschieden werden (Alt, Sauter und Tillmann 1993, S. 46):

  1. Die Fortbildung umfasst die Anpassungsfortbildung und die Aufstiegsfortbildung (seit 2020 auch „höherqualifizierende Berufsbildung“ genannt). Letztere führt zu einem höheren beruflichen Abschluss, zum Beispiel als Meister:in oder Techniker:in.
  2. Eine Umschulung kann in anerkannten Ausbildungsberufen aufgrund spezieller Umschulungsordnungen, aber auch ohne anerkannten Abschluss durch eine unmittelbare Vorbereitung auf Erwerbsberufe erfolgen.
  3. Das Lernen am Arbeitsplatz kann auf informellem Wege, zum Beispiel durch „learning-by-doing“ oder in organisierter Form, zum Beispiel durch Einarbeitung und Anlernen oder in Qualitätszirkeln, erfolgen.

Auch von der EU wird Fortbildung als berufliche Weiterbildung definiert (Bericht der Enquetekommission 2021, S. 224). Sie kann auf das Individuum bezogen sein und von ihm ausgehen; sie kann aber auch ein Element der betrieblichen Personalpolitik sein. Ein wichtiger Akteur ist daneben die Bundesagentur für Arbeit.

Systematik der Weiterbildungsaktivitäten
Abbildung 1: Systematik der Weiterbildungsaktivitäten (Bericht der Enquetekommission 2021, S. 224)

Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind die Ziele der beruflichen Fortbildung in § 1 Abs. 4 BBiG wie folgt beschrieben: Sie soll es ermöglichen,

  1. „die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
  2. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen“.

Die berufliche Umschulung soll demgegenüber zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), dem Vorläufer des Sozialgesetzbuches III (SGB III), war ebenfalls von Fortbildung und Umschulung die Rede. Im Zuge der Integration der Arbeitsförderung als Teil III des Sozialgesetzbuches erfolgte nicht nur eine konzeptionelle Neuausrichtung, sondern es wurde auch eine neue Begrifflichkeit eingeführt. Anstelle von Fortbildung und Umschulung ist nunmehr umfassend von Weiterbildung die Rede. In den Gesetzen der Bundesländer zum Bildungsurlaub sowie zur Regelung der Erwachsenenbildung wird ebenfalls der umfassendere Begriff der Weiterbildung oder Erwachsenenbildung verwendet. Fortbildung wird darunter subsumiert.

2.2 Vielfalt der Formen und Anbieter

Zielgruppe der Fortbildung sind grundsätzlich alle Erwerbstätigen, also Beschäftigte, Beamt:innen und Selbstständige. Zielgruppe können aber ebenso alle Personen sein, die sich durch Fortbildung auf einen Wiedereinstieg in den Beruf vorbereiten, beispielsweise nach einer Familienpause. Fortbildung soll schließlich Arbeitslosen oder Menschen, die von Erwerbslosigkeit bedroht sind, neue Beschäftigungsperspektiven eröffnen.

Auf dem Markt der Fortbildung gibt es schätzungsweise 20.000 Anbieter und jedes Jahr etwa 1 Mio. verschiedene Kursangebote. Angesichts dieser Vielfalt ist es für Interessent:innen nicht einfach, das für sie passende Angebot zu finden. Verschiedene Datenbanken informieren über Teilsegmente des Weiterbildungsmarktes. Den umfassendsten Überblick gibt die Datenbank „Kursnet“ der Bundesagentur für Arbeit. Die Agenturen für Arbeit, kommunale Stellen und andere Institutionen beraten außerdem in Fortbildungsfragen.

Fortbildung zeichnet sich durch eine große Vielfalt der Angebotsformen und der Anbieter aus. Seminare können berufsbegleitend abends, an den Wochenenden oder in Vollzeitform stattfinden. Während der Coronapandemie konnte Fortbildung in Präsenz und in Gruppenstärke aufgrund der Kontaktbeschränkungen kaum noch realisiert werden. Viele Anbieter sind deshalb dazu übergegangen, ihre Trainingskonzepte als E-Learning oder in Kombination von Präsenzunterricht und E-Learning als „blended learning“ anzubieten.

Wichtige Anbieter von Fortbildung sind zum einen freie, überwiegend kommerzielle Bildungsanbieter, zum anderen Organisationen der Wirtschaft wie Kammern, Innungen und Verbände mit ihren Bildungseinrichtungen. Weitere Anbieter sind Berufliche Schulen, Volkshochschulen und Hochschulen, Betriebe und gewerkschaftliche Einrichtungen. Nahezu alle Anbieter bieten Leistungen im Bereich der Fortbildung an. Aber nur etwa ein Drittel konzentriert sich ausschließlich darauf. Die Mehrzahl ist daneben auch in der allgemeinen Weiterbildung oder Erwachsenenbildung aktiv (Koscheck et al. 2022, S. 50).

Zur Sicherung der Qualität gibt es inzwischen verschiedene Qualitätssiegel, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren. Bildungsanbieter, die regionalen Verbünden oder Fachverbänden angehören, werben mit jeweils spezifischen Qualitätssiegeln. Die Kriterien und die Verfahren der Qualitätsprüfung werden im Verbund festgelegt, aber in der Regel nicht extern validiert.

3 Anpassungsfortbildung von Erwerbstätigen

3.1 Flexible Reaktion auf Bedarfe

Anpassungsfortbildung dient der Anpassung, Aktualisierung und Erweiterung beruflicher Kompetenzen. Bedarfe werden von den Anbietern und Nachfragenden, also vor allem den Arbeitgebern und Erwerbstätigen identifiziert. Wichtig für Fortbildungsanbieter sind ein schnelles Reagieren auf Signale des Arbeitsmarktes und eine passgenaue Umsetzung in Seminaren und Lehrgängen.

Maßnahmen der Anpassungsfortbildung sind im Allgemeinen mit keinem anerkannten Abschluss verbunden. Der Bund hat zwar die Möglichkeit, Fortbildungsordnungen auch für diesen Bereich zu erlassen. Er hat davon bislang aber erst ein einziges Mal Gebrauch gemacht. Regulierende Eingriffe des Staates in dieses marktmäßige Segment werden bislang von den verantwortlichen Akteuren, namentlich den Kammern und Wirtschaftsverbänden, weder für sinnvoll noch für notwendig erachtet. Man vertraut stattdessen auf die regulierende Kraft des Marktes. Um die Transparenz des Marktes und die Qualität der Angebote zu gewährleisten, setzt die Politik flankierend auf Maßnahmen wie Weiterbildungsdatenbanken, die Förderung von Beratungsangeboten sowie Verfahren zur Akkreditierung von Anbietern.

Teilnehmer:innen an Fortbildungsmaßnahmen erhalten zum Abschluss im Allgemeinen eine Teilnahmebescheinigung. Sie dient dem Nachweis der Teilnahme, ist aber mit keiner Berechtigung verbunden.

Daneben gibt es Fortbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe obligatorisch sind. Beispiele dafür sind:

  • Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.
  • Arbeitgeber müssen nach SGB VII sicherstellen, dass ausreichend qualifizierte Mitarbeiter:innen bereitstehen, um bei Arbeitsunfällen Erste Hilfe zu leisten. Die Ersthelfer:innen müssen dazu Kurse besuchen und ihre Kenntnisse regelmäßig alle zwei Jahre auffrischen.
  • Für Ärztinnen und Ärzte besteht aufgrund des SGB V eine gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung. Sie muss durch die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen nachgewiesen werden.
  • Für bestimmte Tätigkeiten müssen Schweißerprüfungen nach DIN EN ISO abgelegt und entsprechende Qualifikationen nachgewiesen werden.
  • Der Gabelstaplerfahrer-Führerschein kann nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 308–001) erworben werden.
  • Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationswirtschaft formuliert Sicherheitsstandards auf der Grundlage des BSI-Gesetzes. Die entsprechenden Kompetenzen müssen von Personal in der IT nachgewiesen werden.

Obwohl es sich hierbei nicht um anerkannte Fortbildungsabschlüsse handelt, haben sie einen hohen Stellenwert auf dem Arbeitsmarkt. Verstöße gegen rechtliche Auflagen können als Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Von Bedeutung sind außerdem Zertifikate, die von einzelnen Institutionen oder Unternehmen kreiert oder vergeben werden. So haben in der Informationstechnik herstellerbezogene Lehrgänge und Zertifikate für bestimmte Anwendungen (z.B. von SAP) einen hohen Stellenwert. Die Grenze zu Zertifikaten einzelner Weiterbildungsanbieter ist dabei fließend.

3.2 Hohes Volumen – kurze Dauer

Die Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung ist in den vergangenen zwanzig Jahren nahezu kontinuierlich angestiegen. Der regelmäßig durchgeführten Weiterbildungserhebung (Adult Education Survey – AES) zufolge haben im Jahr 2020 60 Prozent der deutschen Wohnbevölkerung im Alter von 18 bis 64 Jahren an mindestens einer Maßnahme teilgenommen (BMBF 2022, S. 11). Der größte Teil davon entfällt auf Fortbildungsmaßnahmen. Den AES-Daten zufolge haben sich insgesamt 57 Prozent der Befragten beruflich fortgebildet (BMBF 2022, S. 25). Davon wiederum dürfte der weitaus größte Teil auf Maßnahmen der Anpassungsfortbildung entfallen. Eine genaue Quantifizierung ist aufgrund der Datenlage allerdings nicht möglich. Die allermeisten Fortbildungsteilnehmer:innen waren erwerbstätig und haben berufsbegleitend Seminare teilgenommen.

Ein weiterer Indikator dafür, dass Maßnahmen der Anpassungsfortbildung das größte Segment darstellen, ist auch die relativ kurze Dauer der meisten Kurse. Der AES-Erhebung zufolge hat 42 Prozent der individuellen berufsbezogenen Fortbildung lediglich einige Stunden oder maximal einen Tag lang gedauert (BMBF 2022, S. 49). Lehrgänge, die mehrere Monate lang dauerten, haben demgegenüber nur einen Anteil von 11 Prozent.

3.3 Betriebe als wichtigste Akteure

Den größten Anteil an der Anpassungsfortbildung hat die betriebliche Fortbildung. Unternehmen organisieren sie entweder selbst oder melden Mitarbeitende zu Fortbildungsmaßnahmen bei externen Bildungsanbietern an. Sie übernehmen dann auch die Kosten, beispielsweis Teilnahmegebühren, Prüfungsgebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten. Darüber hinaus fallen im Falle einer Freistellung von der Arbeit die Kosten der Lohnfortzahlung an. Sie machen etwa die Hälfte der gesamten Fortbildungskosten aus.

Der AES-Erhebung zufolge hatten Unternehmen im Jahr 2020 einen Anteil von 75 Prozent an allen erfassten Fortbildungsteilnahmen (BMBF 2022, S. 22). Deutlich kleiner war mit lediglich 8 Prozent die individuelle berufliche Fortbildung. Der Rest entfällt auf die allgemeine Weiterbildung. Charakteristisch für Maßnahmen der betrieblichen Fortbildung ist außerdem die kurze Dauer. Sie betrug im Durchschnitt lediglich 25,4 Stunden (BMBF 2022, S. 50).

Aus personalwirtschaftlicher Perspektive werden Unternehmen aufgrund der kurzen Dauer der betrieblichen Fortbildung wie auch der häufig kurzfristigen Planung der Maßnahmen kritisiert (Becker 1999, S. 21 ff.). Sie ist einerseits zu wenig auf strategische Unternehmensziele ausgerichtet. Andererseits berücksichtigt sie die Interessen der Mitarbeitenden an einer rechtzeitigen und umfassenden Qualifizierung nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es kaum möglich ist, künftige Bedarfe mittelfristig hinreichend genau zu antizipieren. Auch macht es kaum Sinn, „auf Vorrat“ zu qualifizieren, wenn dafür kein aktueller Bedarf besteht. Letztlich bewegt sich betriebliche Fortbildung immer in einem Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen und begrenzter Ressourcen. Mitarbeiter:innengespräche und Zielvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und die betriebliche Mitbestimmung schaffen einen Rahmen, um unterschiedlichen Zielen und Interessen Rechnung zu tragen.

Aus soziologischer Sicht werden die höchst ungleichen Teilnahmechancen von Beschäftigten kritisiert. Fach- und Führungskräfte mit komplexen beruflichen Tätigkeiten nehmen ungleich häufiger an Maßnahmen der betrieblichen Fortbildung teil als Facharbeiter:innen oder Mitarbeitende mit einem hohen Anteil von Routinetätigkeiten. Aus betrieblicher Sicht spiegeln sich darin unterschiedliche Bedarfe wider. Betriebsräte und Gewerkschaften sind demgegenüber bestrebt, möglichst alle Mitarbeitende an betrieblicher Fortbildung zu beteiligen.

4 Aufstiegsfortbildung – anerkannte Abschlüsse

4.1 Gesetzliche Grundlagen

Lehrgänge der Aufstiegsfortbildung bzw. der geregelten höherqualifizierenden Berufsbildung bereiten auf anerkannte Fortbildungsschlüsse vor. Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Bildungsgängen und den entsprechenden Kammerprüfungen ist der Abschluss einer einschlägigen beruflichen Erstausbildung und einer in der Regel mehrjährigen beruflichen Praxis.

Grundlage für anerkannte Fortbildungsabschlüsse in den gewerblichen Berufen sind insbesondere das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO). Nach § 53 Abs. 1 BBiG kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit dem fachlich jeweils zuständigen Bundesministerium Fortbildungsabschlüsse anerkennen und dafür bundeseinheitliche Fortbildungsordnungen erlassen. Analoge Regelungen für die Meisterprüfung gibt es in der Handwerksordnung (HwO). Ende 2022 gab es in BBiG und HwO insgesamt 219 Rechtsverordnungen und Regelungen des Bundes für die Fortbildung (BIBB 2023, S. 374).

Fortbildungsordnungen regeln im Wesentlichen die Fortbildungsprüfungen, die von den Kammern als den „zuständigen Stellen“ nach BBiG organisiert und abgenommen werden. Dazu gehören Angaben zu den Zielen, Inhalten und Prüfungsanforderungen, den Zulassungsvoraussetzungen sowie dem Prüfungsverfahren. Auf dieser Basis haben die Kammerorganisationen und Bildungsanbieter Lehrpläne für Vorbereitungslehrgänge auf die Fortbildungsprüfungen entwickelt. Sie unterscheiden sich in den Inhalten, der Organisation und vor allem den vorgesehenen Stundenzahlen. Die Teilnahme an derartigen Lehrgängen ist für Interessent:innen nicht verpflichtend.

Das Berufsbildungsgesetz ermächtigt in § 54 Abs. 1 BBiG darüber hinaus die „zuständigen Stellen“, eigene Fortbildungsordnungen zu erlassen und Prüfungen auf dieser Grundlage durchzuführen. Auf diese Weise soll regionalen Bedarfen Rechnung getragen werden. Außerdem können dadurch neue Fortbildungsabschlüsse, deren Bedarfslage noch nicht ausreichend abgeschätzt werden kann, auf regionaler Ebene getestet werden.

Ende 2022 gab es insgesamt 1.430 Rechtsvorschriften über 540 verschiedene Fortbildungsabschlüsse der zuständigen Stellen (BIBB 2023, S. 374). Ihre Zahl liegt somit um das Siebenfache höher als die der Regelungen des Bundes. Dies ist seit Jahren Gegenstand der Kritik, denn durch die große Zahl teilweise ähnlicher Fortbildungsregelungen ist für Interessent:innen wie für Arbeitgeber eine große Unübersichtlichkeit entstanden. Die Wertigkeit der einzelnen Abschlüsse ist oftmals kaum mehr einzuschätzen. Es besteht deshalb ein Konsens, regionale Regelungen bei Bedarf und einer entsprechenden Verbreitung in bundesweit gültige Regelungen zu überführen.

Neben den bundesgesetzlichen Regelungen aufgrund BBiG und HwO gibt es Regelungen der Bundesländer für die Bildungsgänge an Fachschulen und Fachakademien. Sie bieten Abschlüsse in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Erziehung und Gesundheitswesen. Die Abschlüsse sind durch die Zusätze „staatlich anerkannt“ oder „staatlich geprüft“ gekennzeichnet. Für den Öffentlichen Dienst gibt es analoge Qualifizierungsmöglichkeiten durch spezifische Lehrgänge und Prüfungen auf beamtenrechtlicher Grundlage.

4.2 Fortbildungsstufen

Mit der Reform des BBiG im Jahr 2020 wurden die Fortbildungsabschlüsse in eine hierarchische Ordnung gebracht. Zugleich wurde der Begriff der „höherqualifizierenden Berufsbildung“ anstelle des bis dahin gebräuchlichen Begriffs der „Aufstiegsfortbildung“ eingeführt. Damit wurde ein Rahmen geschaffen, der die Fortbildung strukturiert und zugleich die formale Gleichwertigkeit mit akademischen Abschlüssen herstellt. Nach § 53a BBiG gibt es die folgenden drei Fortbildungsstufen:

  1. Die erste Stufe bilden die „Geprüften Berufsspezialisten“. Sie bauen auf dem Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung auf und qualifizieren für höherwertige Fachaufgaben, für die Spezialkenntnisse erforderlich sind. Vorgesehen ist ein Fortbildungsumfang von mindestens 400 Stunden. Auf dieser Stufe gibt es bislang erst wenige formale Regelungen. Beispiele sind die Abschlüsse: Geprüfte(r) Servicetechniker/-in und Geprüfte(r) Fachberater/-in.
  2. Die Fortbildungsabschlüsse der zweiten Stufe führen den Zusatz „Bachelor Professional“. Sie wurden damit auf dem Level sechs des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) eingeordnet, also der gleichen Stufe wie auch die hochschulischen Bachelorabschlüsse. Vorgesehen ist ein Lernumfang von mindestens 1.200 Stunden. Auf dieser Stufe gibt es bislang die meisten Regelungen, beispielsweise die folgenden Abschlüsse: Industrie-, Fach- und Handwerksmeister/in, Fachwirt/in und Fachkaufmann/​kauffrau, Staatlich geprüfte(r) Techniker/in und Betriebswirt/in.
  3. Fortbildungsabschlüsse auf der dritten Stufe werden auch als „Master Professional“ bezeichnet. Sie liegen auf dem DQR-Level sieben, ebenso wie die hochschulischen Masterabschlüsse. Der Stundenumfang auf dieser Stufe sollte mindestens 1.600 betragen. Die dritte Stufe weist bislang erst wenige Fortbildungsabschlüsse auf. Beispiele sind die Abschlüsse als Betriebswirt/in des Handwerks oder Berufspädagoge/-pädagogin.

Die Fortbildungsstufen kommen in den Abschlussbezeichnungen zum Ausdruck und sind auf den Zeugnissen ausgewiesen. Durch die Gleichwertigkeit mit akademischen Abschlüssen verbindet sich die Hoffnung, die Attraktivität der beruflichen Bildungswege zu erhöhen.

4.3 Förderung der Aufstiegsfortbildung

Lehrgänge zur Vorbereitung auf Fortbildungsprüfungen werden entweder als berufsbegleitende Maßnahmen mit Unterricht an Abenden und/oder an Wochenenden oder als Vollzeitmaßnahme angeboten. Die Teilnahme ist oftmals mit erheblichen Kosten verbunden. Dies gilt vor allem für die nach BBiG/HwO geregelten Fortbildungsmaßnahmen. Neben den Lehrgangskosten, die in der Regel mehrere tausend Euro betragen, kommen die Kosten für Verbrauchsmaterialien, Fahrtkosten und Prüfungsgebühren hinzu. Bei Vollzeitmaßnahmen fallen unter Umständen Kosten für eine auswärtige Unterbringung an. Beschäftigte müssen für diese Zeiten unbezahlten Urlaub nehmen und haben deshalb Einkommenseinbußen. Zum Ausgleich wird die Teilnahme an derartigen Lehrgängen durch das „Aufstiegs-BAföG“ finanziell gefördert. Teilnehmer:innen können Zuschüsse zu den Kosten der Fortbildung, bei Vollzeitnahmen auch Zuschüsse zum Unterhalt, beantragen. Zusätzlich zahlen einzelne Bundesländer Prämien bei erfolgreichen Fortbildungsabschlüssen.

Die Förderung wird von vielen Fortbildungsteilnehmer:innen in Anspruch genommen (BIBB 2023, S. 354 ff.). Sie führt zu einer deutlichen Reduktion der privat zu tragenden Fortbildungskosten. Die Bundesregierung plant, die Anspruchsgrundlagen wie auch die Höhe der Förderung auszuweiten, um die privaten Kosten möglichst gering zu halten und damit einen Anreiz zum Abschluss einer anerkannten Fortbildung zu schaffen.

4.4 Hoher Nutzen von Fortbildungsprüfungen

Mit dem erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Fortbildung erwerben die Teilnehmer:innen eine Qualifikation, die zur Übernahme einer höherwertigen und besser vergüteten Stelle, unter Umständen auch mit Führungsverantwortung, befähigt. Trotz der zum Teil hohen Kosten, insbesondere bei Vollzeitlehrgängen mit auswärtiger Unterbringung, lohnt sich eine derartige Fortbildung (Hall 2020). Nach einer erfolgreich absolvierten Fortbildung werden den Absolvent:innen vielfach zusätzliche oder anspruchsvollere Aufgaben übertragen. Sie können darauf hoffen, mittelfristig Führungsaufgaben zu übernehmen oder haben die Chance, sich selbstständig zu machen. Gerade für kleinere und mittelständische Unternehmen stellen die Fortbildungsabschlüsse ein zentrales Element der Personalentwicklung dar.

Auch finanziell zahlt sich ein Fortbildungsabschluss für die meisten aus. Sie verdienen in der Folgezeit deutlich mehr als vor der Fortbildung und erreichen ein Einkommensniveau, dass dem von Hochschulabsolvent:innen mit Bachelorabschluss vergleichbar ist.

4.5 Stagnierende Zahl von Teilnehmer:innen

Obwohl sich Fortbildungsprüfungen für die Teilnehmenden rentieren, ist die Zahl der Teilnehmer:innen an Fortbildungsprüfungen im längerfristigen Trend rückläufig. Wurden im Jahr 1992 über 132.000 Prüfungen auf der Grundlage bundesgesetzlicher Regelungen erfolgreich abgelegt, waren es im Jahr 2021 nur noch rund 83.000 erfolgreiche Absolvent:innen (BIBB 2023, S. 376). Damit hatte sich die Zahl der Prüfungen nach den Jahren der Coronapandemie zwar wieder etwas erholt, das vorherige Niveau aber noch nicht wieder erreicht.

Eine ähnliche Tendenz gab es bei den landesgesetzlich geregelten Bildungsgängen und deren Prüfungen, allerdings waren die Rückgänge weniger gravierend. Im Jahr 2021 wurden insgesamt fast 57.000 Absolvent:innen in Bildungsgängen an Fachschulen gezählt (BIBB 2023, S. 383). Die meisten entfielen auf die Gruppe der Erziehungs- und Sozialberufe.

Da die Erfolgsquoten in den bundesgesetzlich geregelten Fortbildungsprüfungen mit rund 90 Prozent relativ konstant geblieben sind, müssen andere Faktoren für den tendenziellen Rückgang verantwortlich sein. Eine wesentliche Ursache war zweifellos der demografisch bedingte Rückgang der Zahl der Schulabgänger:innen und demzufolge auch der Abschlussprüfungen in der beruflichen Erstausbildung. Hinzu kommt ein steigender Anteil von Abiturient:innen an den Altersjahrgängen und ein zunehmender Anteil von Studierenden. Und selbst diejenigen, die sich zunächst für eine Berufsausbildung entschieden haben, wechseln nach der Abschlussprüfung oftmals an eine Hochschule. Ein akademischer Abschluss ist für sie offenbar attraktiver als die Fortsetzung der beruflichen Karriere über einen Fortbildungsabschluss. Die Einführung von Fortbildungsstufen im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) hat bislang nicht zu einer Trendwende geführt.

5 Fortbildung als Teil der Arbeitsmarktpolitik

Ein wichtiger Akteur im Bereich der Fortbildung sind die Arbeitsagenturen und Jobcenter. Sie beraten Arbeitsuchende sowie Arbeitslose und finanzieren berufliche Fortbildungsmaßnahmen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches.

5.1 Unterschiedliche Rechtskreise

Im Sozialgesetzbuch wird anstelle von Fortbildung heute der Begriff der Weiterbildung verwendet. Relevant ist vor allem das Sozialgesetzbuch Teil III. Es regelt die finanzielle Förderung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer:innen. Ein Anspruch darauf besteht indessen nicht. Voraussetzung für die Förderung ist nach § 81 Abs. 1 SGB III, dass

  • die Weiterbildung aus Sicht der Arbeitsverwaltung notwendig ist, um Arbeitslose beruflich einzugliedern oder eine drohende Arbeitslosigkeit von Beschäftigten abzuwenden,
  • die Teilnehmer:innen vor Beginn der Teilnahme von den Agenturen für Arbeit beraten worden sind und
  • die vorgesehene Maßnahme sowie ihr Träger für eine Förderung zugelassen sind. Die Bestimmungen dafür sind in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) geregelt.

Von Bedeutung für die Arbeitsförderung sind neben dem SGB III auch das SGB II (Grundsicherung) und das SGB IX (Rehabilitation).

  • Durch das SGB II wird die Fortbildung von hilfsbedürftigen Menschen gefördert. Voraussetzung ist, dass die Eignung und die Lebensumstände des oder der Arbeitsuchenden dies erfordern und keine geeigneten Maßnahmen verfügbar sind.
  • Nach dem SGB IX kann die Fortbildung behinderter Menschen unterstützt werden.

Quantitativ am bedeutsamsten ist die Förderung nach SGB III (BIBB 2023, S. 351). Im Jahr 2021 wurden 177.029 Eintritte in Maßnahmen registriert, die nach SGB III gefördert worden sind. Dem standen 90.612 Eintritte gegenüber, die nach dem SGB II finanziert worden sind. In den vergangenen Jahren war die Anzahl der Teilnehmenden in den von der Arbeitsverwaltung finanzierten Lehrgängen tendenziell rückläufig. Das war nicht nur eine Folge der Coronapandemie, sondern ist vermutlich auch auf die veränderte Arbeitsmarktsituation zurückzuführen. Angesichts der Schwierigkeiten, freie Stellen zu besetzen, waren Arbeitgeber offenbar eher bereit, zuvor Arbeitslose auch ohne eine längere Phase der Fortbildung einzustellen.

5.2 Teilqualifikationen- und Nachqualifizierung

Fortbildungsmaßnahmen, die von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden, bereiten im Allgemeinen auf keinen formalen Abschluss vor. Es handelt sich überwiegend um Vollzeitlehrgänge, die von Dienstleistern auf dem regionalen Bildungsmarkt angeboten werden. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

  1. Durch Umschulungsmaßnahmen werden Teilnehmer:innen, die bereits einen ersten Berufsabschluss erworben haben, den sie aus den verschiedensten Gründen nicht mehr ausüben können, für einen anderen Beruf qualifiziert.
  2. Außerdem unterstützt die Arbeitsverwaltung Arbeitnehmer:innen ohne Berufsabschluss beim Nachholen eines Berufsabschlusses. Gleichgestellt sind Arbeitnehmer:innen, die zwar einen Berufsabschluss erworben haben, aufgrund einer mehr als vierjährigen Beschäftigung in einer an- oder ungelernten Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Tätigkeit aber nicht mehr ausüben können.

Maßnahmen, die zu einem anerkannten Abschluss führen, haben einen beachtlichen Anteil an den von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahmen. Im Jahr 2021 hatten sie einen Anteil von 15,4 Prozent an allen Eintritten. Hinzu kommen 23,4 Prozent der Eintritte, die abschlussorientiert waren (BIBB 2023, S. 352). Derartige Lehrgänge sind aufgrund ihrer längeren Dauer kostenintensiv und verlangen von den Teilnehmer:innen ein hohes Engagement und den Verzicht auf Freizeit. Auch können sie mit vorübergehenden Einbußen an Einkommen verbunden sein. Außerdem müssen die Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht, ihre Einwilligung geben.

Da das Ziel, einen vollwertigen Abschluss zu erwerben, für viele Menschen ohne Berufsabschluss zu aufwendig ist und zu lange dauern würde, bietet die Arbeitsverwaltung mit dem Erwerb von Teilqualifikationen eine alternative Möglichkeit. Es handelt sich dabei um Teile von Ausbildungsberufen, die im Rahmen einer Fortbildung vermittelt und von den Kammern zertifiziert werden. Sie verbessern die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und können später einmal bei der Anmeldung zu einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verwertet werden.

5.3 Anreize für Unternehmen

Anfangs war die Arbeitsförderung sowohl auf Beschäftigte als auch auf Arbeitslose ausgerichtet. Fortbildung sollte prophylaktisch wirken und verhindern, dass Arbeitnehmer:innen von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Mit dem Anstieg der Arbeitslosenzahlen in den siebziger und achtziger Jahren des letzten Jahrtausends konzentrierte sich die Förderung der Fortbildung immer mehr auf Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Beschäftigte. In den letzten Jahren werden durch die Arbeitsmarktpolitik auch wieder Unternehmen und Beschäftigte in den Blick genommen. Die Grundlage dafür haben das „Qualifizierungschancengesetz“ sowie das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz)“ geschaffen. Durch Förderung von Weiterbildung sollen Umstrukturierungsprozesse in den Unternehmen qualifikatorisch begleitet werden, ohne dass es zu Freisetzungsprozessen kommt.

So fördert die Arbeitsverwaltung die Fortbildung von Beschäftigten nach § 82 SGB III, wenn sie über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgeht. Die Maßnahmen müssen mindestens 120 Stunden umfassen und außerhalb des Betriebes stattfinden oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb durchgeführt werden. In diesen Fällen erstatten die Arbeitsagenturen den Betrieben insbesondere die Lehrgangskosten. Außerdem leisten sie Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Die Höhe der Förderung ist allerdings abhängig von der Qualifikation, dem Alter und gegebenenfalls dem Grad der Schwerbehinderung der Beschäftigten sowie der Größe des Betriebes. Unter Umständen können die gesamten Kosten erstattet werden, in anderen Fällen liegt die Förderhöhe bei lediglich 15 Prozent.

Die Inanspruchnahme dieser Förderung ist bislang gering geblieben (Biermeier et al. 2023). Vielen Betrieben sind die Fördermöglichkeiten gar nicht bekannt. Diejenigen, die davon gehört haben, scheuen den Aufwand für die Antragstellung, zumal die Förderhöhe zunächst ungewiss ist. Hinzu kommen eine mangelnde Passung zwischen den betrieblichen Bedarfen und den Lehrgangsangeboten sowie die lange Dauer der Freistellung.

Eine Förderung der Weiterbildung ist auch während Kurzarbeit möglich. Dazu werden dem Arbeitgeber (vorerst befristet bis zum 31. Juli 2024) pauschaliert 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Außerdem wird nach § 106a SGB III ein Zuschuss zu den Lehrgangskosten gezahlt. Die Weiterbildung muss auch hier mehr als 120 Stunden betragen oder zu einem anerkannten Fortbildungsabschluss führen und bei einem zugelassenen Träger erfolgen.

5.4 Positive Wirkungen

Die meisten wissenschaftlichen Wirkungsanalysen der letzten Jahre zeigen, dass eine geförderte Fortbildung die Arbeitsmarktchancen von Arbeitslosen verbessert, und zwar unabhängig vom Rechtskreis (Kruppe und Lang 2023). Die Maßnahmen verbessern die Beschäftigungs- wie auch die Einkommensaussichten. Die Teilnehmenden profitieren umso stärker, je schlechter ihre Beschäftigungsaussichten zuvor waren. Kürzere Maßnahmen führen zwar zu einer schnelleren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die höchsten und nachhaltigsten Wiedereingliederungseffekte sind jedoch mit längerfristigen und solchen Maßnahmen verbunden, die zu anerkannten Abschlüssen führen. Das gilt vor allem auch für gering Qualifizierte und Personen nach einer längeren Phase der Nichterwerbstätigkeit

6 Quellenangaben

Alt, Christel, Edgar Sauter und Heinrich Tillmann, 1993. Berufliche Weiterbildung in Deutschland: Strukturen und Entwicklungen. Bielefeld: W. Bertelsmann Verlag. ISBN 978-3-7639-0513-3

Becker, Manfred, 1999. Aufgaben und Organisation der betrieblichen Weiterbildung. München: Carl Hanser Verlag. ISBN 978-3-446-21015-8

Bericht der Enquete-Kommission Berufliche Bildung in der digitalen Arbeitswelt, 2021. Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode. Drucksache 19/30950 [online]. 22.06.2021 [Zugriff am: 29.10.2023]. Verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930950.pdf

BIBB – Bundesinstitut für Berufsbildung, 2023. Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2023. Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung [online]. Bonn: Bundesinstitut für Berufsbildung [Zugriff am: 21.12.2023]. PDF e-Book. ISBN 978-3-96208-411-0 (Open Access). Verfügbar unter: https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bibb_datenreport_2023_korr_11102023.pdf

Biermeier, Sandra, Elke Dony, Sabine Greger, Ute Leber, Franziska Schreyer und Karsten Strien, Karsten, 2023. Warum Betriebe die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte bislang eher wenig nutzen. In: IAB-Forum [online]. [Zugriff am: 19.10.2023]. doi:10.48720/IAB.FOO.20230118.01

BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung, Hrsg. 2022. Weiterbildungsverhalten in Deutschland 2020. Ergebnisse des Adult Education Survey – AES-Trendbericht [online]. Berlin: Bundesministerium für Bildung und Forschung [Zugriff am: 04.09.2023]. Verfügbar unter: https://www.bmbf.de/SharedDocs/​Publikationen/de/bmbf/1/31690_AES-Trendbericht_2020.pdf?__blob=publicationFile&v=10

Hall, Anja, 2020. Lohnt sich höherqualifizierende Berufsbildung? Berufliche Positionen, Einkommen und subjektiver Nutzen von Fortbildungsabschlüssen. In: BIBB-Report [online]. (2) [Zugriff am: 29.09.2023]. ISSN 1866-7279 (Internet). Verfügbar unter: https://www.bibb.de/dienst/​publikationen/de/16574

Koscheck, Stefan, Johannes Christ, Hana Ohly und Andreas Martin, 2022. Digitale Weiterbildung in Zeiten der Coronapandemie. Ergebnisse der wbmonitor-Umfrage 2021 [online]. Bonn: Bundesinstitut für Berufsbildung [Zugriff am: 14.10.2023]. Verfügbar unter: https://www.bibb.de/dienst/​publikationen/de/18013

Kruppe, Thomas und Julia Lang, 2023. Geförderte berufliche Weiterbildung von Arbeitslosen: abnehmende Eintritte trotz positiver Wirkung. In: IAB-Forum [online] [Zugriff am: 14.10.2023]. Verfügbar unter: https://www.iab-forum.de/gefoerderte-berufliche-weiterbildung-von-arbeitslosen-abnehmende-eintritte-trotz-positiver-wirkung/

7 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Reinhold Weiß
ehemaliger Vize-Präsident und Forschungsdirektor im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Mailformular

Es gibt 17 Lexikonartikel von Reinhold Weiß.

Zitiervorschlag anzeigen

Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.

Zählpixel

Werden Sie Sponsor des socialnet Lexikons!

Profitieren Sie von hoher Sichtbarkeit in der Sozialwirtschaft, attraktiven Werberabatten und Imagegewinn durch CSR. Mit Ihrem Logo auf allen Lexikonseiten erreichen Sie monatlich rund 90.000 Fachkräfte und Entscheider:innen.
Mehr erfahren …