Ganztagsförderungsgesetz
Carsten Haider
veröffentlicht am 17.12.2021
Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) ist zum 2. Oktober 2021 nach Zustimmung des Bundestages und Bundesrates in Kraft getreten und verankert zukünftig im § 24 SGB VIII zum 1. August 2026 einen Rechtsanspruch für Grundschulkinder (ISCED Level 1) auf eine Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von acht Stunden täglich bei einer jährlichen Schließzeit von maximal vier Wochen. Außerhalb der Schulferien wird ein Teil der acht Stunden durch den regulären Schulunterricht abgedeckt.
Damit wird nach 1996 (Rechtsanspruch auf Betreuung von Kindern von 3 Jahren bis Schuleintritt) und 2013 (Rechtsanspruch auf Betreuung von Kindern unter 3 Jahren) ein weiterer Bereich der Kindertageseinrichtungen mit einem bundeseinheitlichen Rechtsanspruch versehen.
Der Rechtsanspruch besteht erstmalig für die Einschulung der Schülerkohorte zum Schuljahr 2026/2027 und gilt dann zunächst für Grundschulkinder der Jahrgangsstufe eins und wird in den Folgejahren um je eine weitere Klassenstufe ausgeweitet. Damit wird zum Schuljahresbeginn 2029/2030 jedes Grundschulkind der Jahrgangsstufe eins bis vier einen Anspruch auf ganztägige Betreuung haben.
Zur Erfüllung des Rechtsanspruches für Grundschulkinder ist jedoch eine Erweiterung des Angebotes an Plätzen notwendig, da zum Teil die aktuelle Nachfrage nach Plätzen nur bedingt bedient werden kann. Auf Basis von Berechnungen des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) wird ein deutschlandweiter zusätzlicher Mehrbedarf auf mindestens ca. 800.000 Betreuungsplätze geschätzt (Guglhör-Rudan und Alt 2019, S. 10). Zwischen den verschiedenen Bundesländern gibt es zum Teil starke Unterschiede beim Mehrbedarf an Betreuungsplätzen. In Westdeutschland sind die aktuellen Betreuungsquoten niedriger als in Ostdeutschland und auch die demografische Entwicklung unterscheidet sich. Auch gibt es in einigen Bundesländern schon einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule, der sich durch entsprechendes Landesrecht begründet.
Für die Erweiterung der Kapazität kommen grundsätzlich Kindertageseinrichtungen bzw. Horte in freier oder öffentlicher Trägerschaft oder offene sowie gebundene Ganztagsschulmodelle in Frage.
Der Bund stellt für die Schaffung der zusätzlichen Betreuungsplätze bis 2029 maximal 3,5 Mrd. Euro als Investitionsmittel an die Bundesländer bereit. Um die laufenden Betriebskosten der Ganztagsbetreuung von Grundschülern zukünftig mit abzudecken, stellt der Bund zudem schrittweise steigend bis zu 1,3 Mrd. Euro jährlich den Bundesländern zur Verfügung (BMFSFJ 2021).
Die Verwaltung der finanziellen Mittel erfolgt über eine von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zu besetzende Geschäftsstelle. Auch sind die beiden Ministerien bzw. die Bundesregierung dazu verpflichtet, dem Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbauzustand vorzulegen. Die detaillierten Finanzmodalitäten wurden im Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) separat geregelt.
Quellenangaben
Guglhör-Rudan, Angelika und Christian Alt, 2019. Kosten des Ausbaus der Ganztagsgrundschulangebote: Bedarfsgerechte Umsetzung des Rechtsanspruchs ab 2025 unter Berücksichtigung von Wachstumsprognosen [online]. München: Deutsches Jugendinstitut, 11.10.2019 [Zugriff am: 17.12.2021]. Verfügbar unter: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/_Hintergrundinformation_DJI_Kosten_Ganztag_Oktober_2019.pdf
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2021. Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für ab 2026 beschlossen [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 10.09.2021 [Zugriff am: 17.12.2021]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/rechtsanspruch-auf-ganztagsbetreuung-fuer-ab-2026-beschlossen-178826
Informationen im Internet
Verfasst von
Carsten Haider
Statistisches Bundesamt
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Zitiervorschlag
Haider, Carsten,
2021.
Ganztagsförderungsgesetz [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 17.12.2021 [Zugriff am: 10.12.2023].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29381
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