Geistige Behinderung
Prof. Dr. Frank Francesco Birk, Prof. Dr. Sandra Mirbek
veröffentlicht am 17.12.2025
Eine geistige Behinderung ist eine dauerhaft bestehende Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten, die sich auf das Lernen, das Problemlösen und die Bewältigung alltäglicher Anforderungen auswirkt. Sie wird vor dem Hintergrund individueller und umweltbezogener Faktoren als Aktivitäts- und Teilhabebeeinträchtigung deutlich.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Einordnung
- 3 Begriff
- 4 Ursachen
- 5 Diagnose
- 6 Empirische Daten von Selbstvertreter:innen
- 7 Teilhabe
- 8 Abschließende Betrachtung
- 9 Quellenangaben
- 10 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Der Diskurs über den Begriff „geistige Behinderung“ und frühere Begriffe ist in gesellschaftliche Strukturen, Machtverhältnisse und historisch gewachsene Stigmatisierungen eingebettet und verdeutlicht, wie stark Sprache zur Ausgrenzung beitragen kann.
Aktuell wird der Begriff stark diskutiert. Er wird zum Teil als diskriminierend wahrgenommen. Im Rahmen einer Studie der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. wurden erstmals Menschen mit geistiger Behinderung systematisch in die wissenschaftliche Diskussion über die Begriffsbestimmung und -verwendung einbezogen. Viele Betroffene bevorzugen Bezeichnungen, die den Unterstützungsbedarf oder den Menschen in seiner Individualität in den Vordergrund stellen
Der aktuelle Wandel der Begrifflichkeiten dient der medizinischen Präzisierung, aber auch, der Vermeidung diskriminierender Zuschreibungen. Dies zeigt sich etwa in der 11. Revision der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-11) mit dem Fokus auf intellektuelle Entwicklungsstörung. Dennoch bleibt offen, inwieweit sich diese Begriffe im alltäglichen oder sozialrechtlichen Sprachgebrauch durchsetzen können.
Die International Classification of Functioning, Disability and Health (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und das bio-psycho-soziale Modell zeigen, dass geistige Behinderung immer im Wechselspiel zwischen individuellen Voraussetzungen mit Umweltfaktoren, Barrieren und gesellschaftlicher Haltung zu sehen ist.
Die vielfältigen Ursachen und Ausprägungen erfordern eine individuelle Betrachtung und einen ganzheitlichen, kontextsensiblen Diagnoseansatz. Die klassische Einteilung nach IQ-Werten wird zunehmend kritisch betrachtet.
2 Einordnung
2.1 Merkmale
Die geistige Behinderung stellt, neben der seelischen, der körperlichen und der Sinnesbehinderung, eine eigenständige Form der Behinderung dar (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Sie ist durch erhebliche Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten gekennzeichnet, die in der Regel dauerhaft bestehen. Diese Beeinträchtigungen betreffen insbesondere das Denken, Lernen, Problemlösen sowie die soziale und praktische Alltagskompetenz.
Geistige Behinderung ist keine Krankheit, sondern eine Form der Entwicklungsstörung, bei der die intellektuellen Leistungen deutlich unter dem Durchschnitt liegen und zusätzlich die sogenannten adaptiven Fähigkeiten – also die Bewältigung des täglichen Lebens – beeinträchtigt sind. Die Ausprägung der geistigen Behinderung reicht von leichter Intelligenzminderung bis hin zu schwerster Behinderung mit umfassendem Unterstützungsbedarf im Alltag. Geistige Behinderungen werden in der Regel nach dem Schweregrad der kognitiven Einschränkungen eingeteilt, wobei der Intelligenzquotient (IQ) die Basis bildet und sich die Einteilung an den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der American Association on Intellectual and Developmental Disabilities (AAIDD) orientiert.
2.2 Prävalenzen
Geistige Behinderung tritt bei etwa 10 bis 50 von 10.000 Personen auf, wobei die Häufigkeit stark vom Schweregrad und der zugrunde liegenden Definition abhängt. Bei schwerer geistiger Behinderung liegt die Prävalenz deutlich niedriger, bei etwa 1 bis 5 pro 10.000. Verschiedene Formen der geistigen Behinderung – wie etwa das Down-Syndrom oder das Cri-du-chat-Syndrom – zeigen jeweils unterschiedliche Prävalenzen.
Die Prävalenz wird zudem wesentlich davon beeinflusst, ob die geistige Behinderung durch exogene Ursachen (z.B. pränatale Schädigungen, Infektionen, Umweltfaktoren) oder endogene Ursachen (z.B. genetische Veränderungen, Chromosomenanomalien) entsteht. Zudem beeinflusst insbesondere die Pränataldiagnostik die tatsächlichen Fallzahlen, da Föten mit Trisomie 13 (Pätau-Syndrom), Trisomie 18 (Edwards-Syndrom) und Trisomie 21 (Down-Syndrom) häufig bereits vor der Geburt diagnostiziert und nicht selten daraufhin abgetrieben werden (Gemeinsamer Bundesausschuss 2021)
3 Begriff
3.1 Entwicklung des Begriffs
Historisch betrachtet gab es unterschiedliche begriffliche Vorgänger, wie zum Beispiel „Idiotie“ (Georgens und Deinhardt 1861), „Schwachsinn“ (Bleuler 1916, S. 13, 16) oder „Minderbegabung/​Schwachbegabung“ (Wegener 1963).
Der Begriff „Idiot“ (altgriechisch: ἰδιώτης, idiōtēs) bezeichnete ursprünglich eine Privatperson, die keine öffentlichen Ämter innehatte bzw. diese nicht übernehmen konnte oder wollte. Im antiken Griechenland galt der „idiōtēs“ als jemand, der sich aus dem politischen und gesellschaftlichen Leben zurückzog. Bildung und Erziehung sollten dazu beitragen, diese „idiotai“ in das öffentliche Leben zu integrieren, indem sie ihnen die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Tugenden vermittelten, um aktiv am Gemeinwesen teilzunehmen (Parker 2005, S. 344 f.).
Auch heute ist der Begriff „Idiot“ noch im deutschen Sprachgebrauch verankert: als Schimpfwort bzw. als Beleidigung für einen als dumm empfundenen Menschen. Dies verdeutlicht, wie stark sich der Begriff historisch über die Zuschreibung geistiger Behinderung in den alltäglichen Sprachgebrauch eingeschrieben und dort negativ verfestigt hat. Ursprünglich neutral oder sogar deskriptiv verwendet, entwickelte er sich im Laufe der Zeit zu einem abwertenden Ausdruck, der Menschen mit geistigen Behinderungen stigmatisierte. Diese sprachliche Entwicklung ist ein Spiegel gesellschaftlicher Ausgrenzungsmechanismen, die bis in die Gegenwart nachwirken.
3.2 Begriff am Beispiel der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Ein bedeutender gesellschaftlicher Wendepunkt war die Gründung der Bundesvereinigung Lebenshilfe für das geistig behinderte Kind e.V. im Jahr 1958 (heute: Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.). Aus dieser Elterninitiative entwickelten sich zahlreiche Einrichtungen wie Sonderkindergärten, Förderschulen sowie Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) in ganz Deutschland. Die Lebenshilfe zählt heute zu den größten Trägern der Behindertenhilfe im Bundesgebiet. Im Jahr 2012 wurde die Bezeichnung „geistige Behinderung“ aus dem Namen der Lebenshilfe gestrichen, um eine inklusivere und zeitgemäße Sprache zu verwenden (Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. 2025). Diese Änderung spiegelt auch eine inhaltliche Weiterentwicklung wider: Die Lebenshilfe richtet sich seither nicht mehr ausschließlich an Menschen mit geistiger Behinderung, sondern an alle Menschen mit Behinderungen, unabhängig von Art oder Schwere.
3.3 Aktuelle Entwicklung
Die Auseinandersetzung mit der begrifflichen Entwicklung macht deutlich, wie sehr Sprache das gesellschaftliche Bild von Menschen mit geistiger Behinderung prägt, sowohl in abwertender als auch in neutralisierender oder inklusiver Absicht.
Im Bemühen um eine sachlichere und weniger stigmatisierende Sprache findet sich in der aktuellen Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) der WHO nun die medizinische Bezeichnung intellektuelle Beeinträchtigung (intellectual developmental disorder). Damit wird bewusst auf eine medizinisch-diagnostische Perspektive Bezug genommen, bei der der Fokus auf der individuellen Funktionsbeeinträchtigung liegt. In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, zwischen zwei zentralen Begriffen zu unterscheiden (Waldschmidt 2005, 18):
- Beeinträchtigung (impairment) bezeichnet eine körperliche, psychische oder kognitive Funktionsstörung im medizinischen Sinne, also auf individueller Ebene.
- Behinderung (disability) hingegen meint das Ergebnis einer Wechselwirkung zwischen einer Person mit Behinderungen und den gesellschaftlichen Barrieren, die eine gleichberechtigte Teilhabe verhindern.
Ob sich die neue medizinische Bezeichnung auch im juristischen und sozialrechtlichen Sprachgebrauch in Deutschland durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
Laut dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Menschen mit geistigen Behinderungen Menschen, die geistige Beeinträchtigungen haben, „die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Diese Definition berücksichtigt das bio-psycho-soziale Modell, das in der „International Classification of Functioning, Disability and Health“ (ICF) der WHO verankert ist. Es gliedert sich in (DIMDI 2005):
- biologische Aspekte (körperlich-organisch),
- psychologische Aspekte (Kognition, Emotion, Verhalten)
- soziale Aspekte (soziale Kontakte und Lebensbedingungen)
4 Ursachen
Die Ursachen für eine geistige Behinderung können vielfältig sein: genetische Faktoren, Komplikationen während der Schwangerschaft oder Geburt, Umwelteinflüsse oder Erkrankungen und Unfälle.
In Tabelle 1 werden exemplarische Ursachen angeführt, die zu einer geistigen Behinderung führen können. Oftmals können die aufgeführten Behinderungsformen aber auch andere Ursachen haben. So kann eine Mikrozephalie nicht nur durch eine schwere Unterernährung der Schwangeren oder radioaktive Bestrahlung in der Schwangerschaft ausgelöst werden, sondern unter anderem auch auf eine Chromosomen- oder Genanomalie, eine erbliche Stoffwechselstörung, einen Sauerstoffmangel vor bzw. während der Geburt oder Alkoholkonsum in der Schwangerschaft zurückzuführen sein.
Hinzu kommt, dass die einzelnen Behinderungsformen unterschiedliche Ausprägungen haben können. Beispielsweise existieren bei der Trisomie 21 (Down-Syndrom) verschiedene Formen wie die Mosaikform. Es gibt Menschen mit Trisomie 21, die zwar die äußeren Merkmale einer Trisomie 21 zeigen, jedoch eine nur sehr geringe oder gar keine geistige Behinderung haben (Mirbek und Birk 2024). Dies unterstreicht die Vielfalt innerhalb dieses Syndroms und die Notwendigkeit, individuelle Fähigkeiten und Bedürfnisse zu betrachten, statt pauschale Annahmen zu treffen.
| Exemplarische Ursache | Behinderungsform |
| Alkoholkonsum der Schwangeren | Fetales Alkoholsyndrom (FAS) |
| Gehirnentzündung/​Hirnhautentzündung | erworbene Hirnschädigung (EHS) |
| Sauerstoffmangel während der Geburt | erworbene Hirnschädigung (z.B. infantile Zerebralparese) |
| angeborene Hypothyreose oder kongenitale Hypothyreose | geistige Behinderung aufgrund von Schilddrüsenunterfunktion |
| Unfall | erworbene Hirnschädigung (EHS) oder -verletzung (EHV) |
| Genetik |
|
| Unter-/​Mangelernährung der Schwangeren |
|
| radioaktive Bestrahlung der Schwangeren | Mikrozephalie |
5 Diagnose
Eine geistige Behinderung wird mittels eines standardisierten Intelligenztests festgestellt, z.B. des Wechsler-Intelligenztests für Kinder (WISC, Wechsler Intelligence Scale for Children) bzw. für Erwachsene (WAIS, Wechsler Adult Intelligence Scale). Sie wird typischerweise diagnostiziert, wenn der Intelligenzquotient unter 70 liegt. In Tabelle 2 sind die unterschiedlichen Schweregrade der geistigen Behinderung klassifiziert. Bei einem IQ im Bereich von 70 bis 85 spricht man von einer Lernbehinderung (unterdurchschnittliche Intelligenz).
| Leichte geistige Behinderung | Mittelgradige geistige Behinderung | Schwere geistige Behinderung | Schwerste geistige Behinderung |
| IQ zwischen 50 und 69 | IQ zwischen 35 und 49 | IQ zwischen 20 und 34 | IQ unter 20 |
Das Intelligenzkonstrukt und insbesondere Intelligenztests stehen in der Diagnostik geistiger Behinderungen immer wieder in der Kritik. Ein zentraler Kritikpunkt ist, dass Intelligenztests wie der Wechsler-Intelligenztest oder der Stanford-Binet-Test kulturell, sprachlich und bildungsspezifisch geprägt sind und daher nicht immer objektiv die tatsächlichen kognitiven Fähigkeiten eines Menschen abbilden (Sternberg 2004). Menschen mit geistiger Behinderung können in solchen Tests zusätzlich durch motorische, sprachliche oder soziale Beeinträchtigungen benachteiligt werden, was die Validität der Ergebnisse weiter einschränkt (Schalock, Luckasson und Tassé 2021). Nichtsprachliche Testverfahren wie z.B. der Snijders-Oomen Nicht-verbale Intelligenztest – Revision (SON-R) versuchen dem entgegenzuwirken. Kritiker fordern deshalb eine ganzheitlichere, interdisziplinäre Betrachtung, die neben der Intelligenz auch adaptive Fähigkeiten (Alltagskompetenz), Lebenskontext und soziale Aspekte berücksichtigt.
6 Empirische Daten von Selbstvertreter:innen
Im Herbst 2024 führte die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. eine Online-Befragung unter Menschen mit geistiger Behinderung (N = 1.300) durch, um herauszufinden, wie sie selbst zur Bezeichnung „geistige Behinderung“ stehen und welche Alternativen sie bevorzugen würden. Die befragten Personen waren im Alter von neun bis 87 Jahren (⌀ 40 Jahre). Die meisten Teilnehmenden erhielten Assistenz.
Die Ergebnisse zeigen: Die Mehrheit der Befragten lehnt den Begriff „geistige Behinderung“ ab. 44 % empfinden diesen als schlecht, 26 % als gut, während 30 % eine mittlere Bewertung abgaben. 2/3 der Befragten wünschen sich eine andere Bezeichnung.
Zunächst wurde offen nach eigenen Vorschlägen gefragt. Manche Teilnehmende lehnten jede Form von Kategorisierung ab und gaben zum Beispiel Folgendes an: „Ich will Andreas genannt werden.“ Insgesamt gaben 8 % an, ganz auf eine Bezeichnung verzichten zu wollen, und plädierten stattdessen für Formulierungen wie „einfach Mensch“. Am häufigsten vorgeschlagen wurden Begriffe wie „Beeinträchtigung“ oder „beeinträchtigt“ (30 %), gefolgt von „Handicap“ (17 %), „Einschränkung“ bzw. „eingeschränkt“ (14 %) und „Menschen mit Lern-Schwierigkeiten“ (3 %). Als teilhabeorientiert wurde vor allem der Vorschlag „Menschen mit Unterstützungsbedarf“ gesehen, der in 9 % der Antworten auftauchte. Hierbei geht es nicht um eine Eigenschaft der Person, sondern um das, was sie benötigt, um am Leben teilzuhaben.
Da es für viele der Befragten schwierig ist, selbst eine neue Bezeichnung zu formulieren, wurden im Verlauf der Umfrage zusätzlich bekannte Alternativen zur Auswahl gestellt. Die Bezeichnung „Menschen mit Unterstützungsbedarf“ erhielt mit 70 % die größte Zustimmung und wurde nur von 9 % abgelehnt. Auch die Formulierung „Menschen mit Beeinträchtigung“ kam mit 59 % Zustimmung gut an. Fachbegriffe wie „Mensch mit kognitiver Beeinträchtigung“ erzielten mittlere Werte, während „Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung“ ähnlich negativ bewertet wurde wie „geistige Behinderung“.
Die Umfrage zeigt, dass sich viele der betroffenen Menschen differenzierte, respektvolle Alternativen wünschen, idealerweise solche, die auf Unterstützung statt Defizite fokussieren.
Einschränkend ist zu sagen, dass in den befragten Einrichtungen der Lebenshilfe der Begriff „Menschen mit Unterstützungsbedarf“ bereits längere Zeit genutzt wurde, sodass hier eine Verzerrung zugunsten dieses Begriffs vorliegen kann (Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. 2025).
7 Teilhabe
7.1 Schulische Situation
7.1.1 Sonderpädagogische Schulformen
Für Kinder mit Behinderungen existieren in den verschiedenen Bundesländern sonderpädagogische Schulformen, welche sich nach den Formen der Behinderungen gliedern. Die Schulform für Schüler:innen mit geistigen Behinderungen wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich genannt:
- Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Bayern),
- Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Baden-Württemberg)
- Schule mit dem (sonderpädagogischen) Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW),
- Schule für Praktisch Bildbare (Hessen),
- Förderschule geistige Entwicklung (Saarland, Niedersachsen)
- Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Sachsen)
- Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung/Förderschule für Geistigbehinderte (Sachsen-Anhalt, Thüringen)
- Förderzentrum mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung (Schleswig-Holstein)
- Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung (Rheinland-Pfalz).
Die unterschiedlichen Bezeichnungen spiegeln ein vielfältiges und teilweise historisch gewachsenes Bild der sonderpädagogischen Schulformen für Schüler:innen mit geistigen Behinderungen wider. Sie verdeutlichen zugleich die unterschiedlichen bildungspolitischen Ausrichtungen und Traditionen der einzelnen Bundesländer im Umgang mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“.
7.1.2 Schule und Inklusion
Neben den speziellen sonderpädagogischen Schulformen gewinnt die inklusive Beschulung von Kindern mit geistiger Behinderung zunehmend an Bedeutung. Ziel der Inklusion ist es, allen Schüler:innen – unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen – eine gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht in allgemeinen Schulen zu ermöglichen (Mirbek 2021, S. 29). Dabei werden alle Kinder – mit und ohne Behinderungen – gemeinsam unterrichtet und individuell gefördert. Die Grundlagen hierfür bilden die UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 24) sowie die Schulgesetze der Länder, die den Anspruch auf inklusive Bildung verankern. In der Praxis zeigt sich jedoch ein heterogenes Bild: Während manche Bundesländer bereits vielfältige inklusive Konzepte und Unterstützungsstrukturen (z.B. durch sonderpädagogische Fachkräfte, Schulbegleitungen oder multiprofessionelle Teams) etabliert haben, bestehen andernorts noch strukturelle, personelle und organisatorische Herausforderungen. Eine gelingende inklusive Beschulung erfordert eine enge Zusammenarbeit von Regelschule und sonderpädagogischem Fachpersonal, flexible Unterrichtsformen sowie eine wertschätzende Haltung gegenüber Vielfalt und individuellen Lernwegen.
7.2 Teilhabe im Erwachsenenalter
Menschen mit geistiger Behinderung sollen auch im Erwachsenenalter ein möglichst selbstbestimmtes, gleichberechtigtes und inklusives Leben führen können. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben umfasst zentrale Lebensbereiche wie Wohnen, Arbeit, Freizeit, soziale Beziehungen und politische Partizipation. Grundlage dieser Bestrebungen ist das SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – sowie das Bundesteilhabegesetz (BTHG), das schrittweise zwischen 2017 und 2020 in Kraft trat. Beide Regelwerke zielen darauf ab, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und Leistungen stärker personenzentriert statt einrichtungsbezogen zu gestalten (BMAS 2023).
7.2.1 Wohnen
Im Bereich Wohnen bestehen vielfältige Unterstützungsformen, die sich nach dem individuellen Bedarf und dem Grad der Selbstständigkeit richten. Neben der „Besonderen Wohnform“ (ehemals stationäres Wohnen) gewinnen ambulant betreute Wohnangebote (u.a. Betreutes Wohnen Plus, Assistenz im Wohn- und Sozialraum, Wohngemeinschaft, Wohnen in einer Gastfamilie) zunehmend an Bedeutung. Diese Wohnformen ermöglichen es Menschen mit geistiger Behinderung, beispielsweise in einer eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft zu leben und Assistenzleistungen flexibel in Anspruch zu nehmen. Das Ziel ist, Teilhabe und Selbstbestimmung im sozialräumlichen Kontext zu fördern, also mitten in der Gesellschaft statt in institutionellen Sonderstrukturen (Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg 2021).
7.2.2 Arbeiten
Auch die Teilhabe am Arbeitsleben stellt einen wichtigen Bestandteil erwachsener Lebensführung dar. Menschen mit geistiger Behinderung können in unterschiedlichen Beschäftigungsformen tätig sein: im Berufsbildungsbereich (BBB), in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), im Förder- und Betreuungsbereich für Personen mit hohem Unterstützungsbedarf oder zunehmend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Werkstätten für behinderte Menschen bieten sowohl berufliche Bildung als auch soziale Integration, gelten jedoch nicht als reguläre Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes. Zur Förderung der Inklusion wurden gesetzliche Instrumente wie das „Budget für Arbeit“ (§ 61 SGB IX) und das „Budget für Ausbildung“ (§ 61a SGB IX) eingeführt, die eine Beschäftigung in regulären Betrieben mit finanzieller Unterstützung der Arbeitgeber ermöglichen. Trotz dieser Maßnahmen bleibt der Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt eine strukturelle Herausforderung. Daneben existieren Inklusionsbetriebe, also Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, in denen Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam tätig sind. Zudem wurden Freiwilligendienste eingeführt, die allen Menschen offenstehen. „Freiwilligendienst für ALLE“ ermöglicht beispielweise Menschen mit geistigen Behinderungen ein Freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) abzuleisten.
7.2.3 Betreuung und Assistenz
Die Betreuung und Assistenz im Erwachsenenalter umfasst pädagogische, soziale, pflegerische und rechtliche Unterstützungsleistungen. Dazu gehören unter anderem die rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsrecht (§§ 1814 ff. BGB), sozialpädagogische Begleitung, heilpädagogische Förderung und Angebote zur Freizeit- und Gemeinschaftsgestaltung. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde der Paradigmenwechsel hin zu personenzentrierten Hilfen verstärkt: Leistungen sollen sich am individuellen Bedarf orientieren, nicht an der Einrichtung, in der jemand lebt oder arbeitet. Ziel ist die Stärkung von Selbstbestimmung, Teilhabe und Inklusion – im Sinne einer gleichberechtigten Lebensführung in allen Bereichen des täglichen Lebens.
8 Abschließende Betrachtung
Der gesellschaftliche Umgang mit dem Thema „geistige Behinderung“ ist ein Spiegelbild der Haltung gegenüber Vielfalt, Teilhabe und Menschenwürde. Die Diskussion über Begrifflichkeiten ist dabei nicht nebensächlich, sondern zentral – denn Sprache beeinflusst, wie Menschen denken, fühlen und handeln. Ein respektvoller, inklusiver und differenzierter Sprachgebrauch ist nicht nur Ausdruck von Professionalität, sondern auch ein Akt der Anerkennung gegenüber den betroffenen Menschen. Ziel muss es sein, nicht über, sondern mit den Menschen zu sprechen – und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich selbst zu benennen, auszudrücken und zu beteiligen.
9 Quellenangaben
Bleuler, Eugen, 1916. Lehrbuch der Psychiatrie. Berlin: Verlag von Julius Springer
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2023. Bundesteilhabegesetz (BTHG) [online]. Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales [Zugriff am: 12.12.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/​Gesetze/​bundesteilhabegesetz.html
Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., 2025. Die richtige Bezeichnung: Behinderung, Beeinträchtigung oder Handicap? [online]. Marburg: Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. [Zugriff am: 22.06.2025]. Verfügbar unter: https://www.lebenshilfe.de/ueber-uns/​bezeichnung-behinderung?srsltid=AfmBOorMXHFaDYH9SHDI5g6P_Y9qxrtSLe3Q5UYZdXS5vGpziHPhag2Y
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), 2005. ICF – Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit [online]. Köln: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), WHO-Kooperationszentrum für das System Internationaler Klassifikationen, 10.2005 [Zugriff am: 22.06.2025]. Verfügbar unter: https://www.bfarm.de/SharedDocs/​Downloads/DE/Kodiersysteme/​klassifikationen/icf/icfbp2005_zip.html?nn=841246&cms_dlConfirm=true&cms_calledFromDoc=841246
Gemeinsamer Bundesausschuss, 2021. Bluttest auf Trisomien [online]. Der nicht invasive Pränataltest (NIPT) auf Trisomie 13, 18 und 21: Eine Versicherteninformation. Berlin: Gemeinsamer Bundesausschuss, 11.2021 [Zugriff am: 23.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/​17-98-5156/​2021-11-09_G-BA_Versicherteninformation_NIPT_bf.pdf
Georgens, Jan-Daniel und Heinrich Marianus Deinhardt, 1861. Die Heilpädagogik mit besonderer Berücksichtigung der Idiotie und der Idiotenanstalten. Gießen: Justus-Liebig-Universität Gießen
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, 2021. KVJS – Ratgeber (Online) [online]. Förderung Wohnen: Wohnen für Menschen mit Assistenz- und Unterstützungsbedarf. Stuttgart: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg [Zugriff am: 12.12.2025]. Verfügbar unter: https://www.kvjs.de/fileadmin/​publikationen/​ratgeber/​KVJS-Ratgeber-Wohnen-R5.pdf
Mirbek, Sandra, 2021. Diversität und Inklusion in der Lehrkräftebildung [Dissertation]. Eine Evaluationsstudie zu den Auswirkungen von universitären Aus- und Fortbildungsangeboten auf die Professionalisierung von Lehramtsstudierenden sowie Lehrkräften. Johann Wolfgang Goethe-Universität zu Frankfurt am Main. Hamburg: Verlag Dr. Kovač. ISBN 978-3-339-12602-3
Mirbek, Sandra und Frank Francesco Birk, 2024. Downsyndrom [online]. Bonn: socialnet, 30.10.2024 [Zugriff am: 22.06.2025]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/​Downsyndrom
Parker, Walter C., 2005. „Teaching Against Idiocy“. In: Phi Delta Kappan [online]. 86(5), S. 344–351 [Zugriff am: 22.06.2025]. ISSN 1940-6487. Verfügbar unter: https://faculty.washington.edu/rsoder/​EDUC305/​305parkeridiocy.pdf
Schalock, Robert L., Ruth Luckasson und Marc J. Tassé, 2021. Intellectual disability: definition, diagnosis, classification, and systems of supports. Washington, DC: American Association on Intellectual and Developmental Disabilities. ISBN 978-0-9983983-6-5
Sternberg, Robert J., 2004. Culture and Intelligence. In: American Psychologist. 59(5), S. 325–338 [Zugriff am: 22.06.2025]. ISSN 1935-990X. doi:10.1037/0003-066X.59.5.325
Waldschmidt, Anne, 2005. Disability Studies: individuelles, soziales und/oder kulturelles Modell von Behinderung? In: Psychologie und Gesellschaftskritik. 29(1), S. 9–31 [Zugriff am: 22.06.2025]. ISSN 0170-0537. Verfügbar unter: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-18770
Wegener, Hermann, 1963. Die Rehabilitation der Schwachbegabten. München: Ernst Reinhardt Verlag
10 Literaturhinweise
Fornefeld, Barbara, 2020. Grundwissen Geistigbehindertenpädagogik. München: Reinhardt Verlag. ISBN 978-3-8252-8775-7
Schäfer, Holger, Hrsg., 2019. Handbuch Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: Grundlagen – Spezifika – Fachorientierung – Lernfelder. Weinheim: Beltz Verlag. ISBN 978-3-407-25800-7
Theunissen, Georg, WolfgangKulig und Kerstin Schirbort, Hrsg., 2007. Handlexikon geistige Behinderung: Schlüsselbegriffe aus der Heil- und Sonderpädagogik, sozialen Arbeit, Medizin, Psychologie, Soziologie und Sozialpolitik. Stuttgart: Kohlhammer Verlag. ISBN 978-3-17-019349-9 [Rezension bei socialnet]
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Professor für Soziale Arbeit an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
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