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Gemeinnützigkeit

Thomas von Holt

veröffentlicht am 22.07.2021

Englisch: nonprofit status; non-profit status

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Gemeinnützigkeit ist eine steuerrechtliche Einstufung für vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Tätigkeiten, die auf die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher (umgangssprachlich: gemeinnütziger) Zwecke gerichtet sind. Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51–68 AO (Abgabenordnung) geregelt.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Allgemeine gemeinnützigkeitsrechtliche Voraussetzungen
    1. 2.1 Körperschaft im Sinne des Steuerrechts
    2. 2.2 Steuerbegünstigte Satzungsziele
    3. 2.3 Selbstlosigkeit
    4. 2.4 Ausschließlichkeit
    5. 2.5 Unmittelbarkeit
    6. 2.6 Formale Satzungsanforderungen
    7. 2.7 Geschäftsführung im Rahmen dieser Voraussetzungen
  3. 3 Körperschafts-, Kapitalertrags-, Zinsabschlags- und Gewerbesteuerbefreiung
  4. 4 Umsatzsteuer(Mehrwertsteuer)befreiungen und -ermäßigungen
  5. 5 Spendenrechtliche Vergünstigungen
  6. 6 Weitere gemeinnützigkeitsrechtliche Vergünstigungen
    1. 6.1 Grundsteuerbefreiung
    2. 6.2 Grunderwerbsteuerbefreiung
    3. 6.3 Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
    4. 6.4 Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung
    5. 6.5 Vergünstigungen außerhalb des Steuerrechts
  7. 7 Anerkennungsverfahren und Publizität
  8. 8 Entzug und Aufgabe der Gemeinnützigkeit
  9. 9 Quellenangaben
  10. 10 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Von der steuerrechtlichten Einstufung der Gemeinnützigkeit werden bestimmte (keineswegs alle) gemeinwohlorientierte Tätigkeiten, sowie solche, bei denen eine Gemeinwohlorientierung durchaus fragwürdig ist, erfasst. Die Gemeinnützigkeit ist an restriktive, teilweise kontraproduktive und unnötig formalistische Voraussetzungen geknüpft und mit steuerlichen sowie weiteren Vergünstigungen verbunden. Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51–68 AO geregelt. Die Ausgestaltung ist unnötig kompliziert und die Anwendung in der Praxis uneinheitlich. Mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Status sind steuerliche Vergünstigungen verbunden, die im Einzelnen in den genannten Vorschriften und weiteren Steuergesetzen enthalten sind, z.B. die Befreiung bestimmter oder sämtlicher Tätigkeiten von der Gewinnbesteuerung, Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer, der Grundsteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auch außerhalb des Steuerrechts bestehen gemeinnützigkeitsrechtliche Vergünstigungen. Nach einer Untersuchung von Hüttemann enthalten weit über 100 Gesetze Vorschriften, die sich an „gemeinnützige“ Einrichtungen richten oder an „gemeinnützige“ Zwecke anknüpfen (Hüttemann 2018a, S. G 18). Das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit gliedert sich in die Feststellung der ordnungsmäßigen Satzung nach § 60a AO und die Anerkennung der gemeinnützigkeitsrechtlich ordnungsmäßigen Geschäftsführung nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres durch Freistellungsbescheid. Ab 2024 werden die gemeinnützigen Körperschaften/​Organisationen in einem beim Bundeszentralamt für Steuern geführten Register veröffentlicht. Bei Verstößen gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen wird der Organisation die Gemeinnützigkeit für davon betroffene Jahre, bei gravierenden Verstößen auf Dauer (§ 63 Abs. 2 AO i.V.m. § 61 Abs. 3 AO) verbunden mit einer zehnjährigen Nachversteuerung aberkannt.

2 Allgemeine gemeinnützigkeitsrechtliche Voraussetzungen

Der Status der Gemeinnützigkeit ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

2.1 Körperschaft im Sinne des Steuerrechts

Den Status der Gemeinnützigkeit können nur Körperschaften im Sinne des Steuerrechts erhalten (§ 51 Abs. 1 AO). Hierzu zählen die (vgl. § 1 Abs. 1 KStG [Körperschaftsteuergesetz])

  • rechtsfähigen und die nicht rechtsfähigen Vereine und Stiftungen
  • GmbHs, auch als UGs
  • Genossenschaften
  • Aktiengesellschaften und
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

gleichermaßen. Grundsätzlich können auch ausländische Körperschaften gemeinnützigkeitsrechtliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Bei ausländischen Körperschaften kann sich aber § 51 Abs. 2 AO als eine von der Rechtsprechung aus unionsrechtlichen Gründen relativierte Hürde erweisen, da eine gemeinnützige Tätigkeit im Ausland zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen muss.

2.2 Steuerbegünstigte Satzungsziele

Der Satzungszweck/​Gesellschaftszweck der Körperschaft muss auf die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger und/oder kirchlicher (umgangssprachlich: gemeinnütziger) Zwecke gerichtet sein. Hierzu wird auf die in der Abgabenordnung detailliert aufgelisteten Zwecke verwiesen (§§ 52–54 AO).

2.3 Selbstlosigkeit

Zentrale Voraussetzung des Gemeinnützigkeitsrechts ist die Selbstlosigkeit (§ 55 AO; hierzu ausführlich Holt 2020a, Rn 2 ff. zu § 55 AO). Das Gebot des selbstlosen Handelns wird durch folgende Einzelaspekte definiert:

  • vorrangige altruistische Zielsetzung („nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche“ Zweckverfolgung)
  • satzungszweckorientierte Mittelverwaltung, also auch keine zweckfremden Zuwendungen
  • wirtschaftlicher Mitteleinsatz für die Satzungszwecke
  • dauerhafte gemeinnützige Zweckbindung des Vermögens.

Erforderlich ist eine vorrangig altruistische Ausrichtung der Organisation. Persönliche individuelle Vorteile dürfen – außer für satzungsmäßig förderungswürdigen Zielgruppen – nur von untergeordneter Bedeutung sein. Gewinne dürfen nicht als primäres Ziel angestrebt (ausdrücklich für Zweckbetriebe nach § 66 AO: BFH v. 27.11.2013 – I R 17/12), aber entgegen verbreiteter Meinung erwirtschaftet werden – andernfalls wäre die Steuerbefreiung zweckfrei. Hohe Renditen können allerdings zu Problemen führen (z.B. FG Düsseldorf v. 03.09.2019 – 6 K 3315/17 K,G; Revision unter Az. V R 49/19; AE [Anwendungserlass] Nr. 2 zu § 66 AO). Die aufgrund der Gewinne entstandenen wirtschaftlichen Reserven bleiben für die steuerbegünstigten Zwecke gebunden und müssen außer bei kleinen Körperschaften mit Einnahmen von bis zu 45.000 Euro p.a. zeitnah – bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Jahres – wieder für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden, soweit sie nicht als Rücklagen (§ 62 AO) oder Kapitalausstattungsmittel (§ 58 Nr. 3 AO) hiervon ausgenommen sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Hierbei ist zu beachten:

  • In den Jahresabschlüssen ausgewiesene Gewinne sind mit den zeitnah einzusetzenden freien wirtschaftlichen Reserven nicht identisch (Hüttche 1997). Die Gewinne können zum Beispiel aus Buchwertveränderungen resultieren (AE Nr. 30 zu § 55 AO), auch können die damit verbundenen wirtschaftlichen Reserven unter den Forderungen ausgewiesen, für die satzungsmäßige Anschaffung von Anlagevermögen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 AO) oder für Darlehenstilgung eingesetzt worden sein, etc. und stehen dann für einen zeitnahen Mitteleinsatz überhaupt nicht zur Verfügung (Beispiele bei Thiel 1992, unter VII).
  • Aus den vorgenannten Gründen besteht zwischen dem Rücklagenbegriff im bilanziellen Sinne (§ 270 HGB [Handelsgesetzbuch]; § 29 GmbHG) und dem kameralistischen Rücklagenbegriff der Abgabenordung i.S.d. § 62 AO kein direkter Zusammenhang (ausführlich Holt 2020a, Rn 56 ff. zu § 55 AO).

Freie wirtschaftliche Reserven, z.B. Finanzmittel, müssen nur dann nicht als zeitnah einzusetzende Mittel bis zum Ablauf des übernächsten Jahres für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, soweit sie

  • bis zum Jahr 1977 in den alten und bis zum 03.10.1990 in den neuen Bundesländern (Hüttemann 2018b, Rn 5.164; Holt 2020a, Rn 64 zu § 55 AO) erwirtschaftet wurden, diese werden als Altrücklagen bezeichnet (Reiffs 1991, unter III. 1. a),
  • als Betriebsmittelrücklagen (AE Nr. 4 zu § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO) zur Vermeidung betrieblicher Risiken benötigt werden; für die zulässige Höhe werden nach der Erfahrung mit der Pandemie ganz andere Größenordnungen gelten, als nach der bisherigen restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung,
  • als Wiederbeschaffungsrücklagen aus noch nicht reinvestierten Abschreibungen resultieren (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO, großzügiger noch BFH BStBl 1989 II S. 670, 672 unter 4.a) Abschreibungsrücklage),
  • als Projekt-, Bau- oder Investitionsrücklagen nach einem konkreten Finanzierungsplan für Projekte oder Investitionen benötigt werden (AE Nr. 4 zu § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)
  • als freie Rücklage bzw. Vermögensverwaltungsrücklage der nachhaltigen Sicherung der Leistungsfähigkeit dienen, in Höhe von einem Drittel der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und 10 % der übrigen Überschüsse, hierbei können nicht ausgeschöpfte Beträge in den beiden Folgejahren nachgeholt werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO),
  • aus Umschichtungen des Vermögens entstanden sind, bezeichnet als Umschichtungsrücklage (AE Nr. 30 zu § 55 AO),
  • zulässigerweise langfristig gewidmet („dem Kapital zugeführt“) wurden. Hierunter fallen die Kapitalausstattung, z.B. die Gründereinlagen und vermögensorientierte Zuwendungen, wie Miethäuser, Wertpapiere (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 AO), Erbschaften und Vermächtnisse (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AO),
  • im Jahr der Stiftungserrichtung und den beiden folgenden Kalenderjahren aus den Überschüssen der Ansparrücklage einer Stiftung zugeführt werden (§ 62 Abs. 4 AO),
  • zur Aufrechterhaltung der Beteiligungsquote an einer Gesellschaft benötigt werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO) oder
  • zur Kapitalausstattung für steuerbegünstigte Zwecke einer anderen Körperschaft verwendet werden (§ 58 Nr. 3 AO).

Die Entwicklung der Rücklagen muss sich aus den Aufzeichnungen der steuerbegünstigten Organisation, also dem Rechnungswesen oder einer Nebenrechnung (Thiel 1992, unter VI. und VII.; Hüttche 1997), ergeben (§ 63 Abs. 3 AO; AE Nr. 14 zu § 62 Abs. 2 AO). Die freie Rücklage kann nur zwei Jahre rückwirkend für frühere Geschäftsjahre gebildet werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Auch das Ausgabeverhalten einer steuerbegünstigten Organisation wird durch das Gebot der Selbstlosigkeit reglementiert, und zwar wie folgt:

  • Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO; BFH v. 12.03.2020 – V R 5/17).
  • Die Verwaltungskosten dürfen einen wirtschaftlich angemessenen Umfang nicht übersteigen (BFH v. 18.12.2002 – I R 60/01). Die Finanzverwaltung vertritt im Gegensatz zur großzügigeren Rechtsprechung die Auffassung, dass bereits Verwaltungskosten von deutlich weniger als 50 % der Gesamteinnahmen gemeinnützigkeitsschädlich sein können (AE Nr. 19 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO; ausführlich Holt 2020a, Rn 10 ff. zu § 55 AO).
  • Zuwendungen sind nur im Rahmen der Satzungszwecke zulässig (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Zum Beispiel werden Zahlungen an Organmitglieder als gemeinnützigkeitsschädliche Zuwendungen angesehen, wenn ihnen keine im Voraus schriftlich abgeschlossene, tatsächlich durchgeführte und angemessene Vereinbarung im Rahmen einer satzungsmäßigen Ermächtigung unter strikter Beachtung des vorgesehenen Entscheidungsverfahrens zu Grunde liegt (BFH v. 08.08.2001 – I B 40/01; FG München v. 27.08.1999 – 7 V 2380/99).
  • Gewinnausschüttungen, auch so genannte verdeckte Gewinnausschüttungen sind nur im Rahmen der Satzungszwecke, z.B. bei Förderkörperschaften an gemeinnützige Anteilseigner, oder gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestände (§ 58 AO) zulässig.
  • Ausnahmsweise darf eine steuerbegünstigte Familienstiftung den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise mit bis zu einem Drittel ihres Einkommens unterstützen (§ 58 Nr. 5 AO).

Ergänzt wird das Gebot der Selbstlosigkeit durch die Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke (§ 61 AO). Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass die Vermögenswerte der steuerbegünstigten Organisation im Falle einer Auflösung, Aufhebung oder Liquidation sowie des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke an einen anderen, konkret benannten (BFH v. 21.01.2005 – I R 52/03; § 61 AO) steuerbegünstigten Rechtsträger mit der Auflage übertragen werden, unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet zu werden (§ 61 Abs. 1 AO i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO). Alternativ darf ein konkreter Zweck benannt werden, falls die Empfängerkörperschaft noch nicht angegeben werden kann (§ 61 Abs. 1 AO i.V.m. Anlage 1 zu § 60 AO).

2.4 Ausschließlichkeit

Voraussetzung der Gemeinnützigkeit ist weiterhin, dass die Organisation ausschließlich steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke anstrebt/fördert (§ 56 AO). Die eigentliche Zielsetzung der Organisation muss im Ergebnis hierauf ausgerichtet sein (ausführlich Holt 2020b). Vermögensverwaltung, gewerbliche Betätigungen und die ideelle Tätigkeit wie die Öffentlichkeitsarbeit dürfen nicht Selbstzweck sein, sondern müssen immer dem eigentlichen Ziel untergeordnet sein. Verstoßen wird gegen diesen Grundsatz z.B. mit einer dauerhaften Unterstützung satzungsfremder gewerblicher Aktivitäten durch längerfristige Verlustübernahmen, der Ausstattung eines Nichtzweckbetriebs mit der zeitnahen Verwendungspflicht unterliegenden Mitteln oder allgemeinpolitischen Kampagnen (BFH v. 10.12.2020 – V R 14/20; BFH v. 10.01.2018 – V R 60/17, jeweils Attac).

2.5 Unmittelbarkeit

Die Körperschaft muss selbst gemeinnützig tätig werden (§ 57 AO). Hierzu bestehen folgende Ausnahmen:

  • Die Körperschaft kann Hilfspersonen einschalten, wenn deren Handeln aufgrund der vertraglichen und tatsächlichen Umstände der Körperschaft wie eigenes Handeln zugerechnet werden kann (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO). Eine solche Hilfspersonentätigkeit kann auch durch eine gemeinnützige oder gewerbliche Tochtergesellschaft der Körperschaft erbracht werden (BFH v. 17.02.2010 – I R 2/08). Die Kriterien für eine Zurechnung von Hilfspersonentätigkeiten sind nach der Rechtssprechung wesentlich großzügiger als nach Auffassung der Finanzverwaltung:
    FG Niedersachsen v. 08.04.2010 – 6 K 139/09; BFH v. 17.02.2010 – I R 2/08; BFH v. 26.04.1987 – I R 35/93, BStBl II 1995,767: Einsatz fachkundigen Personal des Gesellschafters genügt; BFH v. 23.10.1991 – I R 19/91: keine konkrete Weisungsbefugnis; BFH v. 31.10.1957 – III 158/57 U, Tz. 50 (juris), BStBl III 1958, 170: „hinreichende unmittelbare Einwirkung auf die Geschäftsführung“.
  • Wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht, kann die Tätigkeit einer Körperschaft darauf beschränkt werden, als Förderkörperschaft Mittel für andere steuerbegünstigten Organisationen zu sammeln und zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weiterzuleiten (§ 58 Nr. 1 AO).
  • Es handelt sich um einen Spitzenverband, in dem gemeinnützige Körperschaften zusammengeschlossen sind oder um eine Holding (§ 57 Abs. 2, 4 AO).
  • Mehrere Körperschaften wirken zur Erreichung steuerbegünstigter Zwecke satzungsmäßig planmäßig zusammen (§ 57 Abs. 3 AO).

2.6 Formale Satzungsanforderungen

Die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit müssen sich konkret aus der Satzung ergeben (§§ 59, 60 AO), hierzu wird auf die Mustersatzungen der Abgabenordnung verwiesen (Anlage 1 zu § 60 AO). Die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen stellt das zuständige Finanzamt bindend mit Feststellungsbescheid nach § 60a AO fest. Dessen Bestandskraft erstreckt sich auf alle in der Satzung enthaltenen gemeinnützigkeitsrelevanten Regelungen (FG München v. 25.06.2019 – 6 K 173/19, rkr.; FG Niedersachsen v. 04.08.2016 – 6 K 418/15, rkr.) und kann in geeigneten Fällen die Einholung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 AO) ersetzen.

2.7 Geschäftsführung im Rahmen dieser Voraussetzungen

Die beschriebenen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit müssen auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung beachtet werden (§ 63 Abs. 1 AO) und dies muss sich aus den Aufzeichnungen der Körperschaft ergeben (§ 63 Abs. 3 AO). Denn wer eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen will, muss die Voraussetzungen dazu belegen können. Der erforderliche Dokumentationsumfang überschreitet denjenigen eines üblichen Rechnungswesens in der Regel erheblich.

In den Steuererklärungen hat die Körperschaft Angaben zur Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen zu machen, auf deren Grundlage sie einen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid – nachträglich – für die jeweiligen Geschäftsjahre erhält.

3 Körperschafts-, Kapitalertrags-, Zinsabschlags- und Gewerbesteuerbefreiung

Die mit einem „Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid“ anerkannte Gemeinnützigkeit bestätigt die Körperschaft- sowie Gewerbesteuerbefreiung des ideellen Bereichs, der Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe der Körperschaft. Diese Sparten unterliegen also keiner Besteuerung des Gewinns, der bei gemeinnützigen Organisationen häufig auch als Überdeckung oder Überschuss bezeichnet wird. Dazu gehören z.B.:

  • Ideelle Sphäre
    Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, Spendenaufrufe, unentgeltliche (oder bezuschusste) satzungsmäßige Tätigkeiten,
  • Vermögensverwaltung
    Erträge aus Finanzanlagen, Unternehmensbeteiligungen, Vermietung, Verpachtung von Werberechten, Halten von Unternehmensbeteiligungen ohne Einflussnahme auf die Geschäftsführung (§ 14 AO),
  • Zweckbetriebe
    Als Zweckbetriebe (§§ 65–68 AO) werden Tätigkeiten bezeichnet, mit denen die Satzungszwecke in betrieblichen Strukturen unmittelbar – also nicht nur mittels der erzielten Erlöse – gefördert werden. Es handelt sich mithin um Zweckverwirklichungsbetriebe, z.B. Altenpflegeeinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Bildungsstätten, Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studierendenheime, Schullandheime, Schulen, Jugendherbergen, arbeitstherapeutischen Beschäftigungsinitiativen, Flüchtlingsbetreuung, Krankenhäuser, Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Inklusionsbetriebe, Museen, Theater, Kunstausstellungen. Die Anerkennung als Zweckbetrieb ist jeweils an spezifische Voraussetzungen geknüpft (s. §§ 65–68 AO). Hierbei wird teilweise auf das konkrete Leistungsspektrum der betrieblichen Tätigkeiten abgestellt, z.B. bei Altenpflegeeinrichtungen (§ 68 Nr. 1 lit. a AO) und Krankenhäuser (§ 67 AO) auf den betrieblichen Output, teilweise wird auf die Betriebsstrukturen abgestellt, z.B. bei Werkstätten für behinderte Menschen (§ 68 Nr. 3 lit. a AO) und Inklusionsbetrieben (§ 63 Nr. 3 lit. c AO) auf die Mitwirkung der Zielgruppen am Leistungserstellungsprozess und zusätzlich sieht das Gesetz als Auffangtatbestand den Zweckbetrieb nach § 65 AO vor, bei dem im Einzelfall die satzungsmäßige Zweckverwirklichung mittels der betrieblichen Strukturen nachgewiesen werden muss. Nur bei der letztgenannten betrieblichen Tätigkeit ist eine Analyse erforderlich, ob damit der allgemeine (gewerbliche) Wettbewerb nicht mehr als zwingend erforderlich beeinträchtigt wird (§ 65 Nr. 3 AO; instruktiv BFH v. 17.02.2010 – I R 2/08 am Ende und insbesondere FG Köln v. 18.06.2015 – 10 K 759/13, rkr.); hierbei legen die Finanzverwaltung und Finanzgerichte im bundesweiten Vergleich sehr unterschiedliche Anforderungen an und übersehen bisher die durch § 118 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) vorgegebene gesetzliche Wertung.

Dagegen bleiben steuerbegünstigte Organisationen mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht die speziellen Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllen (Nichtzweckbetriebe), weiterhin partiell steuerpflichtig (§ 64 AO). Als Beispielfälle seien hier genannt:

  • aktive Werbung für Wirtschaftsunternehmen, häufig als „Sponsoring“ bezeichnet (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO), auch als Anzeigengeschäft in einer Vereinszeitschrift,
  • Altmaterial-, Altkleider- und Wertstoffsammlungen, soweit die eingesammelten Sachen nicht an Bedürftige abgegeben werden (§ 64 Abs. 5 AO),
  • Dritte-Welt-Läden (FG Brandenburg v. 25.11.1998 – 2 K 825/96 G, davon abgesehen ein Schulbeispiel für die häufige Überforderung der Gerichte bei der zutreffenden Anwendung des § 65 AO), außer als Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe oder als Ausbildungs-/​Qualifizierungsbetriebe,
  • Erledigung von Verwaltungsaufgaben für andere steuerbegünstigte Organisationen (wenn die beteiligten Körperschaften nicht nach § 57 Abs. 3 AO satzungsmäßig planmäßig zusammenwirken), außer als Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe oder als Ausbildungs-/​Qualifizierungsbetriebe,
  • Gastronomie, außer für Bedürftige oder bei einer Betriebsführung durch Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe oder als Ausbildungs-/​Qualifizierungsbetriebe,
  • Sommer-/Gründungsfest (§ 58 Nr. 6 AO), Basare, Galaveranstaltungen, ggf. Tombolas (s. aber § 68 Nr. 6 AO) usw.,
  • gewerbliche Mittelbeschaffungsbetriebe, die sich durch Wirtschaftsunternehmen nur durch die Gewinnverwendung für gemeinnützige Zwecke unterscheiden.

Die Vier-Sparten-Rechnung/Vier-Sphären-Rechnung einer gemeinnützigen Organisation ist in dem nachstehenden Schaubild einschließlich der steuerlichen Konsequenzen zusammenfassend dargestellt. Die genannten Tätigkeiten sind jeweils als Beispiele zu verstehen.

Vier-Sparten-Rechnung einer gemeinnützigen Organisation
Abbildung 1: Vier-Sparten-Rechnung einer gemeinnützigen Organisation (eigene Darstellung)

Von der Besteuerung wird abgesehen, wenn die Einnahmen (Umsatz, nicht: Gewinn) aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einer steuerbegünstigten Organisation einschließlich etwaiger Umsatzsteuer im Jahr weniger als die Bagatellgrenze von z.Zt. 45.000 € betragen (§ 64 Abs. 3 AO).

Die Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer auf Dividendenausschüttungen und auf Zinserträge wird gemeinnützigen Organisationen bei der Auszahlung der Erträge entweder nicht einbehalten oder auf Antrag erstattet.

Die Steuerbegünstigung berechtigt im Rahmen des durch einen Körperschaftssteuer(freistellungs)bescheid eingeräumten Spielraums zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (früher Spendenbescheinigungen) für Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 63 Abs. 5 AO). Bis zum Erlass des ersten Freistellungsbescheides erfüllt diese Funktion der Feststellungsbescheid nach § 60a AO.

4 Umsatzsteuer(Mehrwertsteuer)befreiungen und -ermäßigungen

Zwischen der durch den EuGH vorgezeichneten gültigen Rechtslage, dem Text des Umsatzsteuergesetzes und der Handhabung seitens der Finanzverwaltung bestehen zum Teil deutliche Unterschiede. Die deutsche Finanzverwaltung und teilweise auch der BFH neigen aus fiskalischen Gründen zu einer ausufernden Besteuerungspraxis.

Die Mehrwertsteuerbefreiungs- und Ermäßigungstatbestände sind je nach Leistungsgegenstand und Situation unabhängig von der Gemeinnützigkeit (z.B. langfristige Wohnraumvermietung [§ 4 Nr. 12 UstG (Umsatzsteuergesetz)], ermäßigter Umsatzsteuersatz für Übernachtungen [§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UstG]) oder nur auf die Umsätze gemeinnütziger Organisationen anzuwenden (Sozialfürsorge, § 4 Nr. 18 UStG). Folgende bei gemeinnützigen Organisationen typischen Umsätze unterliegen z.B. keiner Mehrwertsteuer:

  • Zuschüsse der öffentlichen Hand, solange diese nicht auf eine konkrete, in ihrem Umfang bestimmbare Tätigkeit gerichtet sind (EuGH v. 22.11.2001 – C 184/00 unter Tz. 15: mangels Gegenleistung nicht „umsatzsteuerbar“) oder das Entgelt sich nicht nach der erbrachten Leistung bemisst, hierbei vertritt der EuGH (EuGH v. 29.10.2009 – C 246/08 unter Tz. 44) eine großzügigere Rechtsprechungslinie als der (teilweise von ehemaligen FinanzbeamtInnen besetzte) BFH (zu Details Holt 2019b, Rn 8.36 ff.),
  • kurzfristige Raumvermietung (BFH v. 24.09.2015 – V R 30/14) und langfristige Wohnraumvermietung (§ 4 Nr. 12 UStG),
  • gemeinwohlorientierte Unterstützungsleistungen (Kranken-, Erziehungs- und Wirtschaftsfürsorge), die den Bedürftigen unmittelbar zugutekommen (Art. 132 Abs. 1 lit. c, g und h Richtlinie 2006/112 EG; s. BFH v. 22.04.2004 – V R 1/98),
  • Krankenhaus-, Diagnose- und pflegerische Leistungen nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen (Art. 132 Abs. 1 lit. b und c Richtlinie 2006/112 EG),
  • Kinder- und Jugendbetreuung (Art. 132 Abs. 1 lit. g, h, und i Richtlinie 2006/112 EG),
  • Schüler- und studentische Verpflegung/​Beherbergung (§ 4 Nr. 23 lit. c UStG),
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (Art. 132 Abs. 1 lit. i und j Richtlinie 2006/112 EG),
  • kulturelle und sportliche Veranstaltungen (§ 4 Nr. 23 UStG, 2 lit. b; Art. 132 Abs. 1 lit. m und n Richtlinie 2006/112 EG),
  • die Umsätze von Kostengemeinschaften (§ 4 Nr. 29 UstG) und
  • nach Unionsrecht auch bestimmte Mittelbeschaffungsaktivitäten (Vereinsfeste, Art. 132 Abs. 1 lit. o Richtlinie 2006/112 EG; zu Details Holt 2019a, Rn 20.2 ff.).

Soweit Umsätze jedoch der Umsatzsteuer unterliegen, kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden sein, dessen Anwendungsbereich die Rechtsprechung im Gegensatz zur Finanzverwaltung derzeit deutlich einschränkt. Dies gilt für die nicht gänzlich befreiten Umsätze im Rahmen der Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe (z.B. Leistungen eines Zweckbetriebs an nicht Bedürftige oder die Verpachtung von Werberechten, § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, a.A. z.B. BFH v. 20.03.2014 – V R 4/13), aber z.B. auch für Nahrungsmittellieferungen (zeitweilig auch mit gleichzeitigen Bewirtungsleistungen § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)und Beherbergung (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).

Alle anderen Umsätze unterliegen dem vollen Mehrwertsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Darunter fallen vor allem gewerblichen Mittelbeschaffungsbetriebe und die anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, wie z.B. die Werbung für Wirtschaftsunternehmen, die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für andere Organisationen, Festveranstaltungen.

Wenn und soweit Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen, kann die von anderen Unternehmern der steuerbegünstigten Organisation im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten berechnete Mehrwertsteuer als „Vorsteuer“ von der eigenen Umsatzsteuerschuld abgezogen werden (§ 15 UStG). Unter bestimmten Umständen können sich hieraus politisch gewollte, aber von der Finanzverwaltung zunehmend beargwöhnte und der Rechtsprechung mit teilweise abenteuerlicher Begründung versagte (z.B. FG München v. 24.04.2013 – 3 K 734/10; korrigiert von BFH v. 16.09.2015 – XI R 27/13) Vorsteuerüberhänge, also Umsatzsteuererstattungsansprüche ergeben. Die vielfach mit ehemaligen MitarbeiterInnen der Finanzverwaltung besetzten Finanzgerichte unterstützen die Finanzverwaltung hierbei manchmal auch mit rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahrenstricks (z.B. FG München, Urteil vom 04.05.2011 – 3 K 2253/08). Der EuGH ist hier deutlich großzügiger (z.B. EuGH v. 16.09.2020 – C-528/19 Mitteldeutsche Hartstein-Industrie; EuGH v. 18.10.2018 – C-153/17 Volkswagen Financial Services).

Bis zu einer Bagatellgrenze von z.Zt. 22.000 € im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Jahr (einschließlich Mehrwertsteuer) kann auf die Mehrwertbesteuerung verzichtet werden (Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG). Eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige Vorsteuerpauschalierung können gemeinnützige Vereine und Stiftungen, also nicht Kapitalgesellschaften, bis zu einer Bagatellgrenze von z.Zt. 35.000 € im Jahr (ohne Mehrwertsteuer) in Anspruch nehmen (§ 23a UstG). Die genannten Steuerpflichtigen können stattdessen auch einen Durchschnittssatz von 7 % der steuerpflichtigen Umsätze pauschal als Vorsteuer von der Umsatzsteuerpflicht absetzen. Dass für die Vorsteuerpauschalierung vorab ein Antrag (§ 23a Abs. 3 UStG) gestellt werden muss, kann nur den Hintergrund haben, BetriebsprüferInnen ihr ermitteltes steuerliches Mehrergebnis nicht rückwirkend wieder zu nehmen.

5 Spendenrechtliche Vergünstigungen

Zur Förderung der Spendenbereitschaft sieht das Einkommensteuerrecht in § 10b EStG (Einkommensteuergesetz) kompliziert gestaltete Vergünstigungen für Stifter/​Spender vor. Diese gelten nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen auch für stiftende/​spendende Unternehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG), die aber stets das Risiko einer Einstufung der Spende als verdeckte Gewinnausschüttung beachten müssen (§ 9 Abs. 2 KStG; FG Hamburg v. 12.12.2007 – 6 K 131/06). Diese Ungleichbehandlung gegenüber Privatpersonen hat fiskalische Gründe.

Der Spendenanreiz besteht darin, steuerlich korrekt behandelte Spendenvorgänge beim Spender als „negatives Einkommen“ zu behandeln. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid/​Feststellungsbescheid nach § 60a AO
    Auf Antrag oder von Amts wegen erlässt das zuständige Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO über die Anerkennung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung, der als formale Voraussetzung des Spendenabzugs anerkannt wird, solange kein Körper- und Gewerbesteuerfreistellungsbescheid ergangen ist. Steuernummer und Datum des Bescheids sind in dem jeweiligen Spendenformular einzutragen.
  • Freiwilligkeit der Spende
    Freiwilligkeit ist im Falle einer zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel einer gesetzlich festgesetzten Bußgeldzahlung, zu verneinen (BFH v. 19.12.1990 – X R 40/86). Eine Spende verliert aber nicht dadurch den Charakter der Freiwilligkeit, dass sich der Spender freiwillig vertraglich zur Spende verpflichtet (BFH v. 05.02.1992 – I R 63/91). Auch moralischer Druck schließt die rechtliche Freiwilligkeit nicht aus (BFH v. 13.08.1997 – I R 19/96).
  • Fehlen einer Gegenleistung
    Selbst ein nur indirekter oder mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Gegenleistung soll die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende ausschließen (BFH v. 12.08.1999 – XI R 65/98). Dies soll zum Beispiel auch für Zuschläge auf Eintrittspreise oder Briefmarken (Wohlfahrtsbriefmarken) gelten (BFH v. 13.06.1969 – VI R 12/67, str.). Durch eine (gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtige) Gegenleistung unterscheidet sich die Sponsorleistung von einer Spende.
  • Vermögensopfer des Spenders
    Dem in der Zuwendungsbestätigung bescheinigten Spendenbetrag muss ein Vermögensabfluss aufseiten des Spenders in mindestens gleicher Höhe gegenüber stehen. Ein Vermögensabfluss ist zum Beispiel bei Zeit- (BFH v. 25.07.1969 – VI R 269/67) und nach Auffassung der Finanzverwaltung auch bei Blutspenden zu verneinen. Kostenlose Dienstleistungen führen nur dann zu einem Vermögensabfluss, wenn auf die Bezahlung der Dienstleistung ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch besteht, auf den erst anschließend verzichtet wird (§ 10b Abs. 3 S. 5 f. EStG).
    Sachspenden sind mit dem Verkehrswert anzusetzen (§ 10b Abs. 3 S. 3 EStG), bei der Spende seitens eines Unternehmens kann der Entnahmewert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
    Diese Bewertungsgrundsätze gelten ebenso für Gebrauchtwaren (z.B. Altkleider), die daher häufig nur mit dem Altmaterialwert angesetzt werden dürfen (BFH v. 23.05.1989 – X R 17/85).
  • Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster
    Der Stifter/​Spender benötigt eine nach amtlichem Muster ausgestellte Zuwendungsbestätigung, um die Spende bei seiner Steuerveranlagung geltend machen zu können.

Gezielte Verstöße gegen die spendenrechtlichen Vorschriften sollen die Steuerbegünstigung gefährden (AE Nr. 3 zu § 63 AO). Die selbst keinesfalls fehlerfrei arbeitende Finanzverwaltung tendiert dazu, bei mehrfachen Verstößen ein missbräuchliches Vorgehen zu unterstellen und die Steuerbegünstigung aberkennen zu wollen.

Bei steuerbegünstigten Organisationen unterliegen die Spendeneinnahmen weder der Körperschaft- oder Gewerbe- noch der Schenkungssteuer.

6 Weitere gemeinnützigkeitsrechtliche Vergünstigungen

6.1 Grundsteuerbefreiung

Von der Grundsteuer befreit ist der Grundbesitz steuerbegünstigter Organisationen, soweit er steuerbegünstigten Zwecken – außer bei Eignung der Immobilie für Wohnzwecke (§ 5 GrStG [Grundsteuergesetz]) – „dient“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b) GrStG). Nicht immer ist also der gesamte Grundbesitz einer steuerbegünstigten Organisation von der Grundsteuer befreit. Von einem Investor zur Verfügung gestellte Immobilien unterliegen in vollem Umfang der Grundsteuer (BFH v. 26.02.2003 – II R 64/00). Sie kann sich während der üblichen Nutzungsdauer bis in eine im Verhältnis zu den Baukosten beachtlichen Höhe aufsummieren und ist wirtschaftlich regelmäßig vom (steuerbegünstigten) Mieter zu tragen.

6.2 Grunderwerbsteuerbefreiung

Während die Schenkung eines unbelasteten Grundstücks an eine fremde gemeinnützige Organisation grunderwerbsteuerfrei ist, hat die Gemeinnützigkeit auf entgeltliche Grundstücks- und Erbbaurechtsübertragungen keine Auswirkungen. Hier wird in der Praxis gerne auf eine die Grunderwerbsteuer vermeidende Gestaltung zurückgegriffen; dabei ist die langfristige Vermietung als einfachste Möglichkeiten zu nennen; grundsätzlich steuerpflichtig ist auch eine (belastungsfreie) Schenkung in einem Konzernverbund. Hier greift aber in bestimmten Fällen eine Befreiungsvorschrift (§ 6a GrEStG [Grunderwerbsteuergesetz]).

6.3 Kraftfahrzeugsteuerbefreiung

Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen, z.B. bei ausschließlich für Unglücksfälle, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung eingesetzten Fahrzeugen (§ 3 Nr. 5 KraftStG [Kraftfahrzeugsteuergesetz]).

6.4 Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung

Erbschaften und Schenkungen an steuerbegünstigte Organisationen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b) ErbStG [Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz]).

6.5 Vergünstigungen außerhalb des Steuerrechts

Auch Vergünstigungen außerhalb des Steuerrechts sind an die Gemeinnützigkeit geknüpft, z.B. Gebührenermäßigungen (z.B. § 91 Abs. 2 GNotKG [Gerichts- und Notarkostengesetz], § 24 GenTG [Gentechnikgesetz]), strafrechtliche Vorschriften über Geldauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen (§ 56b StGB, § 153a StPO) oder das sozialrechtliche Kooperationsgebot (§ 17 Abs. 3 SGB I, § 4 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, § 5 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Nach einer Untersuchung von Hüttemann (2018a) enthalten weit über 100 Gesetze Vorschriften, die sich an „gemeinnützige“ Einrichtungen richten oder an „gemeinnützige“ Zwecke anknüpfen.

7 Anerkennungsverfahren und Publizität

Das Anerkennungsverfahren gliedert sich in zwei Teile. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60 AO bestätigt das Finanzamt mit einem Feststellungsbescheid nach § 60a AO, der auch bei jeder nachfolgenden relevanten Satzungsänderung neu beantragt werden muss.

Dass die Organisation mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die Anerkennungsvoraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt hat, bestätigt das Finanzamt nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres und Einreichung der Steuererklärung mit dem Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid. Zuständig ist das Finanzamt am Sitz der Geschäftsleitung, also nicht unbedingt das Finanzamt des Satzungssitzes.

Ab dem Jahr 2024 werden alle inländischen und bestimmte ausländische gemeinnützigen Körperschaften/​Organisationen in einem beim Bundeszentralamt für Steuern geführten Zuwendungsempfängerregister mit folgenden Angaben veröffentlicht (§ 60b AO):

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Name
  • Anschrift
  • Anerkannte steuerbegünstigte Zwecke
  • Zuständiges Finanzamt
  • Datum des letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO
  • Bankverbindung.

8 Entzug und Aufgabe der Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit wird einer Organisation aberkannt, wenn sie

  • nicht mehr gemeinnützig tätig ist,
  • bei ihrer Tätigkeit nicht nur in unbedeutendem Umfang gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Voraussetzungen verstoßen hat oder
  • ggf. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (str.) (hierzu ausführlich Holt 2019b, Rn 136 zu § 55 AO; Holt 2019a, Rn 59 zu § 56 AO).

In der Regel erfolgt die Aberkennung der Gemeinnützigkeit für davon betroffene Geschäftsjahre; nur bei besonders gravierenden Verstößen ist die Gemeinnützigkeit insgesamt abzuerkennen und eine Nachversteuerung für die letzten 10 Geschäftsjahre durchzuführen (§ 63 Abs. 2 AO i.V.m. § 61 Abs. 3 AO).

9 Quellenangaben

Holt, Thomas von, 2019a. Auslegung durch den EuGH. In: Birgit Weitemeyer, Stephan Schauhoff und Markus Achatz, Hrsg. Umsatzsteuerrecht für den Nonprofitsektor. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt, S. 745–748. ISBN 978-3-504-24008-0

Holt, Thomas von, 2019b. Echte und unechte Zuschüsse. In: Birgit Weitemeyer, Stephan Schauhoff und Markus Achatz, Hrsg. Umsatzsteuerrecht für den Nonprofitsektor. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt, S. 209–236. ISBN 978-3-504-24008-0

Holt, Thomas von, 2020a. § 55 AO. In: Stefan Winheller, Stefan Geibel und Monika Jachmann-Michel, Hrsg. Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht. 2. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-5925-5

Holt, Thomas von, 2020b. § 56 AO. In: Stefan Winheller, Stefan Geibel und Monika Jachmann-Michel, Hrsg. Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht. 2. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-5925-5

Hüttche, Tobias, 1997. Zur Rechnungslegung der gemeinnützigen GmbH. In: GmbH-Rundschau GmbHR. 23, S. 1095–1100. ISSN 0016-3570

Hüttemann, Rainer, 2018a. Empfiehlt es sich, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung und Tätigkeit von Non-Profit-Organisationen übergreifend zu regeln? Gutachten G zum 72. Deutschen Juristentag. München: Verlag C.H. Beck. ISBN 978-3-406-71587-7

Hüttemann, Rainer, 2018b. Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. 4. Auflage, Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG. ISBN 978-3-504-06260-6 [Rezension bei socialnet]

Reiffs, Hans, 1991. Vermögensbildung der gemeinnützigen Vereine. In: Der Betrieb. 44(24), S. 1247–1252. ISSN 0005-9935

Thiel, Jochen, 1992. Die zeitnahe Mittelverwendung – Aufgabe und Bürde gemeinnütziger Körperschaften. In: Der Betrieb. 45(38), S. 1900–1907. ISSN 0005-9935

10 Literaturhinweise

Buchna, Johannes, Carina Leichinger, Andreas Seeger und Wilhelm Brox, 2021. Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. 12. Auflage. Achim: Erich Fleischer Verlag. ISBN 978-3-8168-4052-7

Hüttemann, Rainer, 2018. Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. 4. Auflage. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG. ISBN 978-3-504-06260-6 [Rezension bei socialnet]

Hüttemann, Rainer, 2018. Empfiehlt es sich, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung und Tätigkeit von Non-Profit-Organisationen übergreifend zu regeln? Gutachten G zum 72. Deutschen Juristentag. München: Verlag C.H. Beck. ISBN 978-3-406-71587-7

Schauhoff, Stephan, 2010. Handbuch der Gemeinnützigkeit. 3. Auflage. München: Verlag C.H. Beck. ISBN 978-3-406-59794-7 [Rezension bei socialnet]

Weitemeyer, Birgit, Stephan Schauhoff und Markus Achatz, Hrsg., 2019. Umsatzsteuerrecht für den Nonprofitsektor. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG. ISBN 978-3-504-24008-0

Winheller, Stefan, Stefan Geibel und Monika Jachmann-Michel, Hrsg., 2020. Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht. 2. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-8487-5925-5

Verfasst von
Thomas von Holt
Rechtsanwalt und Steuerberater
Tätigkeitsschwerpunkt Recht und Steuerrecht der Nonprofit-Organisationen
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Es gibt 4 Lexikonartikel von Thomas von Holt.

Zitiervorschlag
von Holt, Thomas, 2021. Gemeinnützigkeit [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 22.07.2021 [Zugriff am: 13.01.2025]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/485

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Gemeinnuetzigkeit

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