socialnet Logo

Gemeinnützigkeitsrecht

Lexikonredaktion

veröffentlicht am 30.05.2019

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Das Gemeinnützigkeitsrecht regelt die Steuerbegünstigung für gemeinwohlorientierte Körperschaften.

Als Rechtsform kommen beliebige Körperschaften in Frage, u.a. GmbH, Verein, Stiftung, auch der nicht eingetragene Verein und die nicht rechtsfähige Stiftung sowie alle öffentlichrechtlichen Rechtsformen wie z.B. Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR). Vergünstigungen für gemeinnützige Organisationen umfassen neben weiteren Vorteilen insbesondere die Befreiung von der Körperschaftsteuer, Erbschaft-/ Schenkungsteuer, Grundsteuer, Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer und das Recht, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auszustellen. Die wichtigsten Regelungen stehen im zweiten Teil, dritter Abschnitt der Abgabenordnung: §§ 51–68 AO.

Eine vertiefende Behandlung erfolgt im Hauptartikel Gemeinnützigkeit.

Verfasst von
Lexikonredaktion
Website
Mailformular

Es gibt 155 Lexikonartikel von Lexikonredaktion.

Zitiervorschlag anzeigen

Weitere Lexikonartikel

Recherche

zum Begriff Gemeinnützigkeitsrecht

Rezensionen

Buchcover

Heike Augustin, Isabella Bauer, Kerstin Borgel, Firedemann Bringt, Maria Budnik u.a.: Kommunale Konfliktbearbeitung. Wochenschau Verlag (Frankfurt am Main) 2024.
Rezension lesen   Buch bestellen

zu den socialnet Rezensionen

Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.

Werden Sie Sponsor des socialnet Lexikons!

Profitieren Sie von hoher Sichtbarkeit in der Sozialwirtschaft, attraktiven Werberabatten und Imagegewinn durch CSR. Mit Ihrem Logo auf allen Lexikonseiten erreichen Sie monatlich rund 90.000 Fachkräfte und Entscheider:innen.
Mehr erfahren …