Genossenschaft
Prof. Dr. Martin Schöpflin
veröffentlicht am 29.05.2026
Nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) ist eine Genossenschaft eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Abs. 1 GenG). Kennzeichnend für die Genossenschaftsidee ist damit die Kooperation der Mitglieder zu ihrer Förderung durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Überblick
- 1 Merkmale der Genossenschaft
- 2 Arten der Genossenschaft
- 3 Struktur der Genossenschaft
- 4 Literaturhinweise
- 5 Informationen im Internet
1 Merkmale der Genossenschaft
Gesellschaft: Das Gesetz definiert die Genossenschaft als Gesellschaft, mithin als privatrechtlichen Zusammenschluss mehrerer Rechtsträger, also natürlicher Personen, juristischer Personen oder Personengesellschaften, die jeweils je nach Satzungsgestaltung in der Genossenschaft mitgliedsfähig sind. Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person, also eine rechtsfähige Körperschaft, keine Personengesellschaft.
Nicht geschlossene Mitgliederzahl: Die Genossenschaft ist wie der Verein und anders als Personengesellschaften auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt, nämlich auf Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern. Die Mindestmitgliederzahl beträgt gemäß § 4 GenG drei.
Förderzweck: Der Zweck einer Genossenschaft besteht darin, dass das im Wege der gemeinschaftlichen Selbsthilfe zu betreibende Unternehmen die Mitglieder fördert. Dies geschieht, indem die Mitglieder als Kund:innen des Unternehmens die satzungsgemäßen Förderleistungen (z.B. Waren, Dienstleistungen, Wohnungsüberlassung) erhalten.
Gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb: Die Genossenschaft muss ein Unternehmen betreiben, also planmäßig und dauerhaft mit sachlichen, personellen und organisatorischen Mitteln den Förderzweck verfolgen. Der Betrieb eines Unternehmens ist auch erforderlich, wenn soziale oder kulturelle Zwecke verfolgt werden. Dann ist das Unternehmen z.B. die Kindertagesstätte (KiTa) oder das Schwimmbad.
2 Arten der Genossenschaft
In der Rechtswirklichkeit sind vor allem folgende Genossenschaftsarten zu unterscheiden:
- Kreditgenossenschaften (Volks‑ und Raiffeisenbanken, Spardabanken);
- Einkaufsgenossenschaften (zentraler Einkauf von Rohstoffen oder Waren);
- Absatzgenossenschaften (z.B. Molkerei-, Winzergenossenschaft);
- Produktivgenossenschaften (Zusammenschlüsse von Arbeiter:innen oder Handwerker:innen zur gemeinsamen Produktion von Gegenständen oder zur Erbringung von Dienstleistungen);
- Verbrauchergenossenschaften (zur Bereitstellung von Gütern des privaten Lebensbedarfs an Mitglieder, z.B. Konsum‑ oder Tageszeitungs-, Büchergenossenschaften);
- Werk‑ und Nutzungsgenossenschaften (z.B. gemeinsame Anschaffung und Nutzung von Maschinen);
- Wohnungsgenossenschaften (Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum);
- Verkehrsgenossenschaften (z.B. Taxigenossenschaft);
- Energiegenossenschaften;
- EDV‑ und Software-Genossenschaften;
- Schul‑ und KiTa-Genossenschaften;
- Genossenschaften zum Betrieb von Dorfläden, Dorfgaststätten oder Schwimmbädern.
3 Struktur der Genossenschaft
3.1 Satzung
Die Verfassung der Genossenschaft wird durch das Gesetz sowie die Satzung bestimmt. Den zwingenden Mindestinhalt der Satzung regeln §§ 6 und 7 GenG. Danach muss die Satzung Bestimmungen über Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Haftung der Mitglieder, die Generalversammlung, Form von Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie über die Geschäftsanteile und die Bildung einer gesetzlichen Rücklage enthalten.
3.2 Organe
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand vertreten (§ 24 GenG). Der Aufsichtsrat (§ 36 GenG) überwacht den Vorstand (§ 38 GenG). Bis zu einer Mitgliederzahl von 20 kann die Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichten, dessen Funktion dann die Generalversammlung wahrnimmt (§ 9 Abs. 1 GenG). Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (§ 43 GenG), an deren Stelle bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern aufgrund entsprechender Satzungsregelung die Vertreterversammlung treten kann (§ 43a GenG).
3.3 Juristische Person
Mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister wird die Genossenschaft eine juristische Person (§ 17 GenG). Sie ist rechtsfähig, das heißt selbstständiger Träger von Rechten, insbesondere Eigentumsrechten (§ 17 Abs. 1 GenG), und Pflichten (z.B. Schulden). Ihre Mitglieder haften im Insolvenzfall nur dann beschränkt oder unbeschränkt gegenüber der Genossenschaft, wenn deren Satzung das anordnet (§ 6 Nr. 3 GenG).
3.4 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
Eingetragene Genossenschaften müssen einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören (§ 54 GenG).
4 Literaturhinweise
Beuthien, Volker, 2018. Genossenschaftsgesetz. 16. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-68984-0 [Rezension bei socialnet]
Lang, Johann und Ludwig Weidmüller, 2022. Genossenschaftsgesetz. Bearbeitet von Dirk J. Lehnhoff und Jan Holthaus. 40. Auflage. Berlin: de Gruyter. ISBN 978-3-11-064248-3
Lenz, Thomas, 2025. Genossenschaften im Aufwind: Traditionelle Rechtsform als Antwort auf moderne Herausforderungen. In: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht. 28(34), S. 1608. ISSN 1434-9272
5 Informationen im Internet
- Bundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)
- Deutscher Genossenschafts‑ und Raiffeisenverband (DGRV)
- Deutscher Raiffeisenverband (DRV)
- Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften (ZdK)
Verfasst von
Prof. Dr. Martin Schöpflin
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege (HR Nord)
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