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Gewalthilfegesetz

Sylvia Haller

veröffentlicht am 26.11.2025

Abkürzung: GewHG

Amtlicher Name: Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Das Gewalthilfegesetz (GewHG) soll eine bundesweite, bedarfsgerechte Unterstützungsstruktur bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gewährleisten, indem es insbesondere erstmals einen Rechtsanspruch auf kostenfreie Schutz- und Beratungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder einführt.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Rechtlicher Rahmen
    1. 2.1 Bezeichnungen und Abkürzungen
    2. 2.2 Räumlicher Geltungsbereich
    3. 2.3 Inkrafttreten und Übergangsfristen
  3. 3 Inhalt und sachlicher Geltungsbereich
  4. 4 Begriffsdefinitionen
  5. 5 Umsetzungspflichten der Länder
  6. 6 Monitoring und Evaluation
  7. 7 Entstehungsgeschichte und politischer Kontext
  8. 8 Wirkungsgeschichte und kritische Perspektiven
  9. 9 Relevanz für die Fachpraxis
  10. 10 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Das GewHG konkretisiert staatliche Schutzpflichten (z.B. aus dem Grundgesetz, der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutz-Richtlinie) und stellt eine gesetzliche Grundlage dar, um geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder zu bekämpfen. Das Gesetz wurde am 31. Januar 2025 vom Bundestag beschlossen, am 14. Februar 2025 vom Bundesrat bestätigt und trat überwiegend am 28. Februar 2025 in Kraft.

Kernbestandteile sind:

  • Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für betroffene Frauen und Kinder (wirksam ab 1. Januar 2032)
  • Verpflichtung der Länder, bis 2027 ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten bereitzustellen
  • Kostenfreiheit der Leistungen – Schutz- und Beratungsangebote sind für die Betroffenen kostenlos
  • Finanzielle Unterstützung durch den Bund: 2,6 Mrd. € bis 2036 via Umsatzsteuerverteilung zur Entlastung der Länder und zum Ausbau der Strukturen
  • Qualitäts- und Mindeststandards für Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen, z.B. bezüglich Personalqualifikation, Ausstattung, 24‑Stunden‑Erreichbarkeit und barrierefreie Angebote (umzusetzen bis 28. Februar 2027)

2 Rechtlicher Rahmen

2.1 Bezeichnungen und Abkürzungen

Der offizielle Langtitel lautet: Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Die Abkürzung Gewalthilfegesetz (GewHG) ist sowohl in amtlichen als auch fachlichen Kontexten gebräuchlich. Das Gesetzt wurde am 24. Februar 2025 ausgefertigt und als Artikel 1 im Bundesgesetzblatt I Nr. 57/2025 veröffentlicht.

2.2 Räumlicher Geltungsbereich

Das GewHG gilt bundesweit in Deutschland und wird ausdrücklich unabhängig vom Aufenthaltsort oder Wohnsitz der Betroffenen angewendet.

2.3 Inkrafttreten und Übergangsfristen

Nach Bundestagsbeschluss am 31. Januar 2025 und Zustimmung des Bundesrats am 14. Februar 2025 ist das GewHG überwiegend am 28. Februar 2025 in Kraft getreten. Die §§ 3, 4 Abs. 1, 5 und 6 GewHG treten erst am 1. Januar 2032 in Kraft. § 5 GewHG, der die Entwicklung des Hilfesystems regelt, wird bereits ab 1. Januar 2027 wirksam. Die verpflichtende Bundesstatistik über Einrichtungen beginnt im Jahr 2028.

3 Inhalt und sachlicher Geltungsbereich

Das Gewalthilfegesetz wurde als gesetzliche Grundlage zur Verbesserung des Schutzes bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt entwickelt – als Reaktion auf bestehende Versorgungslücken und Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention und auf jahrzehntelangen Druck aus der Zivilgesellschaft.

Nach § 1 GewHG besteht das Ziel in der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Hilfesystems, das schützt, interveniert, Folgen mildert und präventiv tätig wird. Die Mittel umfassen nach § 1 Abs. 2 GewHG Schutz‑, Beratungs‑ und Unterstützungsangebote, Präventionsarbeit (inkl. Täterarbeit, Öffentlichkeitsarbeit) sowie strukturierte Vernetzung mit angrenzenden Systemen wie Gesundheitswesen, Jugendhilfe, Polizei, Justiz und Bildungseinrichtungen.

Nach § 6 GewHG müssen Einrichtungen folgende Qualitätsanforderungen erfüllen: fachlich qualifiziertes Personal mit erweiterten Führungszeugnissen, fachliches Konzept, Schutz‑ und Qualitätsstandards, angemessene räumliche Ausstattung, barrierefreie Infrastruktur, 24‑Stunden‑Erreichbarkeit sowie Vernetzung mit anderen Hilfsstrukturen. Die Umsetzung dieser Standards muss bis zum 28. Februar 2027 erfolgen.

Nach § 10 GewHG muss eine Bundesstatistik zur Wirkungsmessung eingerichtet werden. Die jährliche Erhebung beginnt ab 2028, die Übermittlung erfolgt durch die Länder und ein Bundesamt. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ, zuvor BMFSFJ) erhält die Ermächtigungsbefugnis zur Erlassung von Details per Rechtsverordnung.

4 Begriffsdefinitionen

Das Gesetz definiert in § 2 GewHG folgende Begriffe:

  • Geschlechtsspezifische Gewalt: Gewalt, die sich gegen Frauen richtet oder Frauen unverhältnismäßig betrifft – körperlich, sexuell oder psychisch
  • Häusliche Gewalt: Gewalt durch Angehörige oder im Haushalt lebende Personen, unabhängig vom festen Wohnsitz
  • Gewaltbetroffene Personen: Frauen, die Gewalt erlitten haben oder bedroht sind; sowie Kinder, die Gewalt miterlebt haben (bis zum Alter von unter 18 Jahren)
  • Einrichtungen: Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen, die durch nach § 7 GewHG anerkannte Träger betrieben werden und die Qualitätsstandards nach § 6 GewHG einhalten

5 Umsetzungspflichten der Länder

Die Länder müssen bis 2027 den tatsächlichen Bedarf analysieren und ein Entwicklungskonzept für ein flächendeckendes Netzwerk erstellen. Bei fehlender Kapazität in Frauenhäusern oder Beratungsstellen muss die Schutz und Beratung suchende Person unterstützt werden, alternative Angebote zu finden. Dafür ist nach § 4 Abs. 3 GEwHG eine sog. „nach Landesrecht zuständige Stelle“ einzurichten.

Der Bund stellt bis 2036 insgesamt 2,6 Milliarden Euro via Umsatzsteuerverteilung zur Entlastung der Länder und zum Ausbau der Strukturen zur Verfügung.

6 Monitoring und Evaluation

Es ist nach § 10 GewHG eine Bundesstatistik zur Nutzung der Einrichtungen ab 2028 zu führen. Diese soll unter anderem folgendes umfassen:

  1. Art und Belegenheit der Einrichtung sowie deren Trägerschaft
  2. in der Einrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsumfang, Qualifikation
  3. Anzahl der verfügbaren Plätze
  4. Problemkreise, zu denen Beratung angeboten wird
  5. Anzahl der aufgenommenen Personen
  6. Anzahl der beratenen Personen
  7. Angaben zu den aufgenommenen und beratenen Personen, insbesondere zu Geschlecht, Alter, Art der Gewaltbetroffenheit, Wohnort, Aufenthaltsstatus sowie Anzahl der eigenen Kinder und der in die Einrichtung mitgebrachten Kinder.

Laut § 11 GewHG evaluiert das BMBFSFJ die Auswirkungen des GewHG auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung der Anwendungspraxis acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, also voraussichtlich im Jahr 2033.

7 Entstehungsgeschichte und politischer Kontext

Das Gewalthilfegesetz durchlief folgendes Gesetzgebungsverfahren:

  • November 2024: Kabinettsbeschluss
  • 31. Januar 2025: Bundestagsverabschiedung
  • 14. Februar 2025: Bundesratszustimmung
  • 28. Februar 2025: Teil-Inkrafttreten

Das Gesetz wurde als Reaktion auf hohe Gewaltzahlen, Mangel an Frauenhausplätzen und Umsetzungspflichten aus der Istanbul-Konvention sowie jahrzehntelangen Druck aus der Zivilgesellschaft geschaffen. Die Verabschiedung des GewHG ist ein Meilenstein in der Frauenbewegung und der Anti-Gewalt-Arbeit: Noch nie haben sich Bund, Länder und Kommunen gemeinsam dem Gewaltschutz von Frauen und ihren Kindern so angenommen und Finanzierung und Ausbau in angemessenem Maße in Aussicht gestellt. Erst damit kommt Deutschland internationalen Verpflichtungen wie der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutz-Richtlinie einen entscheidenden Schritt näher.

Das Gesetz entstand unter zivilgesellschaftlicher Beteiligung: Fachgesellschaften und Verbände (z.B. Deutscher Frauenrat, Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser, Frauenhauskoordinierung, bff) begleiteten das Gesetzgebungsverfahren kritisch und forderten inklusivere Regelungen und beschleunigte Umsetzung.

8 Wirkungsgeschichte und kritische Perspektiven

Trotz der Bedeutung des Gesetzes als Meilenstein, bleibt das jetzt vorliegende Gesetz unzureichend, da es nicht alle von geschlechtsspezifischer Gewalt Betroffenen gleichermaßen schützt. Gerade von Mehrfachdiskriminierung betroffene Personen werden auch von diesem Gesetz teilweise im Stich gelassen:

  • Aufenthaltsrechtliche Hürden: Es fehlt die Berücksichtigung spezifischer Hindernisse, die von Gewalt betroffene Personen in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren daran hindern, wirksamen Schutz zu erhalten. Indem das GewhG die besonders prekäre Situation dieser Frauen ignoriert, diskriminiert es geflüchtete und migrierte Frauen sowie Kinder und nimmt ihre erhöhte Gefährdung billigend in Kauf (DaMigra 2024).
  • Trans-, inter- und nicht-binäre Personen: Das Gesetz nennt explizit nur Frauen und ihre Kinder als Personen, die Zugang zu Schutzeinrichtungen haben sollen. Ob trans* Frauen hier mitgemeint sind oder nicht, lässt das Gesetz an dieser Stelle offen. Das Gesetz hatte in früheren Versionen explizit alle trans*, inter* und nicht-binären Personen in seinen Schutzbereich aufgenommen, u.a. auch weil Artikel 4 der Istanbul-Konvention diese Personengruppe als schutzwürdig definiert (Bundesverband Trans* 2025).
  • Barrierefreiheit: Beim Ausbau der Frauenhäuser und Beratungsstellen wird die Barrierefreiheit lediglich als Soll-Vorschrift genannt. Dies wird dazu führen, dass weiterhin Personen mit Behinderung weniger adäquate Schutzräume vorfinden werden (Weibernetz 2025).

9 Relevanz für die Fachpraxis

Für die Arbeit in der Fachpraxis sind folgende Veränderungen und Herausforderungen zu erwarten:

  • Verbindlicher Rechtsrahmen: Schutz- und Beratungsangebote können innerhalb eines gesetzlich verankerten Anspruchs etabliert werden, was die Rechtssicherheit erhöht.
  • Qualitätssicherung: Konzepte, personelle Ausstattung, 24/7‑Erreichbarkeit und Barrierefreiheit sind gesetzlich festgehalten und bieten einen Orientierungsrahmen für die Praxis.
  • Kooperation und Vernetzung: Der Fokus auf strukturierte Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialdiensten eröffnet verbesserte Möglichkeiten für Interventions- und Präventionsarbeit.
  • Finanzielle Planungssicherheit: Staatliche Fördermittel (2,6 Mrd. € bis 2036) schaffen Planungsspielräume und ermöglichen Kapazitätserweiterungen.
  • Monitoring-Perspektive: Die Statistikerfassung (ab 2028) und Evaluierung (ab ca. 2040) bieten Anknüpfungspunkte zur Weiterentwicklung und Sicherung nachhaltiger Strukturen.

10 Quellenangaben

Bundesverband Trans*, 2025. Gewalthilfegesetz kommt – aber schützt explizit nur Frauen [online]. Berlin: Bundesverband Trans*, 31.01.2025 [Zugriff am: 15.08.2025]. Verfügbar unter: https://www.bundesverband-trans.de/gewalthilfegesetz-kommt/

DaMigra, 2024. Diskriminierung beim Zugang zu Schutzräumen: Gewalthilfegesetz lässt Frauen mit prekärem Aufenthaltsstatus im Stich [online]. Berlin: Dachverband der Migrantinnenorganisationen, 19.12.2024 [Zugriff am: 15.08.2025]. Verfügbar unter: https://www.damigra.de/meldungen/​diskriminierung-beim-zugang-zu-schutzraeumen-gewalthilfegesetz-laesst-frauen-mit-prekaerem-aufenthaltsstatus-im-stich/

Weibernetz, 2025. Geschafft! Gewalthilfegesetz vom Bundestag beschlossen [online]. Kassel: Weibernetz e.V., 03.02.2025 [Zugriff am: 15.08.2025]. Verfügbar unter: https://www.weibernetz.de/ar/geschafft-gewalthilfegesetz-vom-bundestag-beschlossen.html

Verfasst von
Sylvia Haller
Deutscher Frauenrat
Verantwortliche für das Schwerpunktthema „Gewalt gegen Frauen beenden“
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Michael Görtler, Stefan Schäfer (Hrsg.): Politische Bildung in der Sozialen Arbeit. Wochenschau Verlag (Frankfurt am Main) 2025.
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