Grundsicherungsgeld
Prof. Dr. Judith Dick
veröffentlicht am 01.07.2026
Das Grundsicherungsgeld ist die steuerfinanzierte Leistung zur Existenzsicherung für erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Es ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt und hat zum 1. Juli 2026 das Bürgergeld abgelöst, das zuvor Arbeitslosengeld II und umgangssprachlich Hartz IV hieß. Zuständig sind die Jobcenter und Optionskommunen.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Leistungsberechtigte und Bedarfsgemeinschaft
- 3 Versagen, Mindern und Sanktionen
- 4 Hilfebedürftigkeit und Berechnungsmethode
- 5 Bedarfe einschließlich Kosten der Unterkunft
- 6 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- 7 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Vom Grundsicherungsgeld zu unterscheiden ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die als Sozialhilfe vom Sozialamt Menschen im Rentenalter oder bei einer nicht behebbaren vollen Erwerbsminderung zur Existenzsicherung gezahlt wird. Das Grundsicherungsgeld soll Arbeitsuchenden und ihren Familien ein Leben in Würde ermöglichen und sie bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen.
Mit der Reform zur Neuen Grundsicherung tritt ab dem 1. Juli 2026 eine Umgestaltung in Kraft. Die leistungsberechtigten Zielgruppen und die Leistungshöhe bleiben dabei zunächst unverändert. Verschärft werden vor allem die Regelungen zu Vermögensberücksichtigung, Mitwirkung und Sanktionen: Bei wiederholten Meldeversäumnissen greifen höhere Minderungen, und über eine neu eingeführte Nichterreichbarkeitsfiktion wird die Einstellung der Leistung möglich. Sowohl die Höhe des Regelbedarfs als auch die verschärften Regelungen zu Mitwirkung und Sanktionen werden von Sozialverbänden und in der Fachdiskussion kritisch beurteilt.
Leistungsberechtigt sind Personen ab 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze, die erwerbsfähig sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und bei denen kein Ausschlussgrund vorliegt. Nicht erwerbsfähige Angehörige und Kinder können Leistungen erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen Person eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft werden Einkommen und Vermögen anteilig berücksichtigt.
Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anerkannten Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen. Der Bedarf setzt sich vor allem aus dem pauschalierten Regelbedarf, den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaigen Mehr‑ und Sonderbedarfen zusammen. Der Regelbedarf beträgt 2026 für Alleinstehende 563 € und wird auf Grundlage einer Einkommens‑ und Verbrauchsstichprobe ermittelt und fortlaufend angepasst. Von Erwerbseinkommen bleiben Freibeträge anrechnungsfrei; in vier Altersstufen bleiben bis zu 20.000 € Vermögensbeträge unberücksichtigt sowie eine angemessene selbst genutzte Wohnung.
Kommen Leistungsberechtigte ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Leistung versagt oder gemindert werden. Bei der Verletzung zumutbarer Pflichten sind gestufte Leistungsminderungen vorgesehen.
2 Leistungsberechtigte und Bedarfsgemeinschaft
Grundsicherungsgeld erhalten Personen, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten und bei denen kein Ausschlussgrund (z.B. Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) vorliegt. Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind meist leistungsberechtigt mit Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt, z.B. wenn sie einen legalen Aufenthalt von 5 Jahren nachweisen können oder als EU-Bürger:innen in Deutschland arbeiten, § 7 Abs. 1 S. 2 ff. SGB II (Betanet 2026). Die Reform zum Grundsicherungsgeld sieht hier keine Änderungen vor.
Zusätzlich müssen Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 SGB II
- mindestens 15 Jahre alt und noch nicht im Rentenalter sein,
- nicht wegen einer Krankheit oder Behinderung 6 Monate oder länger nur bis zu 3 Stunden täglich erwerbsfähig sein, § 8 SGB II und
- sich im orts‑ und zeitnahen Bereich aufhalten, um erreichbar zu sein, § 7b SGB II.
Kinder bis 14 Jahren oder Nichterwerbsfähige können ebenfalls Grundsicherungsgeld erhalten, wenn sie mit Erwerbsfähigen zusammenwohnen mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II. So müssen Familienmitglieder eines Haushaltes in der Regel nicht zu verschiedenen Behörden.
Für eine Bedarfsgemeinschaft im SGB II bedarf es zunächst einer erwerbsfähigen Person, die nicht unbedingt selbst Leistungen beziehen muss, z.B. weil sie studiert und deshalb BaföG erhalten könnte. Die gemeinsam einen Haushalt führenden Partner:innen und Kinder unter 25 Jahren, egal ob ehelich oder nichtehelich, gehören zur Bedarfsgemeinschaft, § 7 Abs. 3, Abs. 3a SGB II. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können u.a. ab einem Jahr Zusammenleben als Bedarfsgemeinschaften gewertet werden. Auch können über erwerbsfähige Jugendliche deren Eltern und Stiefeltern dazugehören.
Anders als in einer reinen Wohngemeinschaft, wird in einer Bedarfsgemeinschaft das Einkommen und Vermögen der Eltern für ihre Kinder unter 25 Jahren herangezogen. Einkommen und Vermögen der Unter-25-Jährigen wird jedoch nicht bei den Eltern berücksichtigt, sondern nur bei den Unter-25-Jährigen selbst. Ab 25, wenn sie heiraten oder wenn sie ihren Bedarf selbst decken, gehören Unter-25-Jährige nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern an.
Im SGB II wird bei den Unter-25-Jährigen ihr Einkommen nur bei ihnen angerechnet. Nach § 9 SGB II ist dagegen das Einkommen von Eltern und Partner:innen anteilig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen (sogenannte horizontale Verteilung). Dadurch gelten Eltern und Partner:innen im Sinne des SGB II selbst dann als hilfebedürftig, wenn ihr eigener Bedarf rechnerisch gedeckt wäre, weil ihr Einkommen auch den übrigen Mitgliedern zugerechnet wird. Sie sind deshalb weiter aufgefordert, ihre Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.
Studierende und andere Auszubildende können ggf. Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II erhalten, die nicht Grundsicherungsgeld genannt werden. Z.B. wird der Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigt und ihre Kinder können einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld für Nichterwerbsfähige haben.
3 Versagen, Mindern und Sanktionen
Wie alle Sozialleistungen kann das Grundsicherungsgeld wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt werden, etwa wenn für die Leistungsprüfung erforderliche Unterlagen nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist vorgelegt werden. Werden die Unterlagen nachgereicht, muss in der Regel eine existenzsichernde Leistung nachgezahlt werden. Werden Falschangaben gemacht oder Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt, drohen Bußgelder oder ein Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug (zum Verhältnis von Fremd‑ und Selbstbestimmung im SGB II: Dick 2023, Kap. 14.2, S. 264–281).
Speziell für SGB II-Leistungen sind Leistungsminderungen möglich, früher auch Sanktionen genannt. Bei einer ersten Verletzung einer zumutbaren Pflicht wird der Regelbedarf für drei Monate um 30 % gemindert (bis 30.6.26 wurde dieser Kürzungsumfang erst bei einer 3. Pflichtverletzung möglich), § 31a SGB II (Zur Kritik an der Neuen Grundsicherung: Tacheles e.V. 2025). In der Praxis ist die Zumutbarkeit der Pflichten entscheidend, z.B. ob bei der Ablehnung eines Jobs ein geringer Lohn ein wichtiger Grund ist, § 10 SGB II. Der Regelsatz kann um 100 % gekürzt werden, seit 28.3.26 für einen Monat mindestens, wenn eine Möglichkeit der Arbeitsaufnahme tatsächlich bestand und die Arbeitsaufnahme verweigert wurde. Zur Verwaltungsvereinfachung muss die Behörde erst nach dem ersten Monat prüfen, ob die Möglichkeit weiterhin besteht (Eckhardt 2026, S. 28 ff.).
Ab 1.7.2026 gilt: wird ein Termin nicht mit nachgewiesenem Grund abgesagt, wird wegen eines wiederholten (ab dem 2.) Meldeversäumnisses Grundsicherungsgeld statt 10 % nun 30 % vom Regelbedarf für einen Monat gekürzt. Außerdem ist eine Einstellung des Grundsicherungsgeldes wegen Nichterreichbarkeit nach § 7b SGB II möglich, wenn drei Meldeversäumnisse vorliegen, zur Anhörung aufgefordert wurde und die Person sich auch im Folgemonat nicht zurückmeldet. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung stellt sich die Frage, wie sichergestellt wird, „dass Sanktionen nur Personen treffen, die sich tatsächlich ‚willentlich‘ weigern bzw. nicht erreichbar sein wollen?“ (Kießling 2026, S. 27).
4 Hilfebedürftigkeit und Berechnungsmethode
Für die Ermittlung der Höhe des Grundsicherungsgeldes wird der Bedarf dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen gegenübergestellt (Differenzmethode). Daraus ergibt sich die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II und damit auch der Umfang der Leistung. Das folgende einfache Beispiel für eine volljährige alleinstehende Person, die monatlich 280 € Unterhalt von einem Elternteil erhält, bietet einen ersten Überblick:
| Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 | 563 € (pauschal) |
| Kosten der Unterkunft und Heizung z.B. | 500 € (tatsächliche Höhe der Warmmiete) |
| Bedarf zur Existenzsicherung insgesamt | 1.063 € |
| abzüglich anrechenbares Einkommen/Vermögen | 250 € (z.B. Unterhalt 280 € minus 30 € Vers.-Pauschale) |
| Hilfebedarf pro Monat | 813 € (= Umfang des Grundsicherungsgeldes) |
5 Bedarfe einschließlich Kosten der Unterkunft
Der Bedarf für Essen, Kleidung, Haushaltsstrom, ein Handy und Hygieneartikel etc. wird über eine Regelbedarfsstufe pauschaliert für SGB II und SGB XII gleich festgelegt. Alle fünf Jahre wird über eine Einkommens‑ und Verbrauchsstichprobe vom Bundesamt für Statistik eine neue Datengrundlage für die Regelbedarfsstufen erhoben. Das Bundesverfassungsgericht forderte für ein menschenwürdiges Existenzminimum von der Gesetzgebung eine transparente, nachvollziehbare Gestaltung und eine gesonderte Bedarfserhebung für Minderjährige (BVerfG, 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a.). In seinem Urteil von 2014 hat es die Festlegungsmethode nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz als „derzeit noch verfassungsgemäß“ eingestuft, aber unterjährige Anpassungen bei rasanten Preisentwicklungen für erforderlich gehalten (BVerfG, 23.07.2014 – Az.: 1 BvL 10/12).
Die Regelbedarfsstufen werden mit einer Basisfortschreibung angepasst, seit 2023 zusätzlich an die Inflation in den Monaten April bis Juni mit einer ergänzenden Fortschreibung, § 20 SGB II, §§ 28, 28a SGB XII, Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG). Die Höhe des Regelbedarfs ist umstritten. Der Paritätische Wohlfahrtsverband hält den Ansatz für zu niedrig und fordert einen deutlich höheren Regelbedarf, damit er vor Armut schützt (Paritätischer Wohlfahrtsverband 2023).
Mehrbedarfe gleichen besondere Bedarfslagen teils aus, in denen der pauschalierte Regelbedarf nicht ausreicht, etwa für Alleinerziehende, § 21 SGB II. Ein Härtefallmehrbedarf deckt atypische, laufende Bedarfe ab, die der Regelbedarf nicht erfasst, z.B. für chronisch Kranke oder für Mobilitätskosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes (BVerfG, 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a.).
Zusätzlich können nach § 24 ff. SGB II weitere Bedarfe berücksichtigt werden: u.a. Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Krankenversicherungsbeiträge von Privatversicherten oder das Bildungspaket z.B. für Klassenfahrten oder Computer für die Teilnahme am digitalen Unterricht.
Alternativ kommt insbesondere bei Einkommen und hohen Wohn‑ und Heizkosten Wohngeld infrage. Dagegen sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II Teil des Lebensunterhaltes. Sie werden in tatsächlicher Höhe anteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt berücksichtigt. In der Karenzzeit wird die Angemessenheit der Heizkosten geprüft. Im Grundsicherungsgeld wird in der Karenzzeit maximal das 1 ½-fache der angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt. Die Karenzzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich, um die Monate, in denen der Leistungsbezug unterbrochen wurde, § 22 Abs. 1 SGB II. Bei unangemessen hohen Kosten der Unterkunft und Heizung wird zur Senkung der Kosten durch Wohnungswechsel oder Untervermietung innerhalb von sechs Monaten aufgefordert.
Welche Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung abstrakt und individuell angemessen ist, wird in der Praxis über dazu erlassene örtliche Verwaltungsvorschriften bestimmt. In Berlin z.B. sind für eine Person abstrakt angemessen 449 € bruttokalt, das 1 ½-fache im Karenzjahr also 673,50 € (AV Wohnen Berlin 2026). Die Konzepte sind immer wieder umstritten und in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R).
Werden die Kosten nicht gesenkt, wird nur noch der angemessene Betrag gewährt und Leistungsempfangende müssen die Wohnkostenlücke aus ihrem sonstigen Einkommen oder Vermögen zahlen. In Berlin waren das im Februar 2021 z.B. über 31.000 Bedarfsgemeinschaften von insgesamt über 261.000 (Bundestagsdrucksache 19/31600, Antwort vom 19.07.2021 auf Kleine Anfrage Wohnkostenlücke 2020, Seite 67).
6 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Den Bedarfen werden Einkommen und Vermögen gegenübergestellt, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Einkommen ist, was in einem Bedarfsmonat zufließt, z.B. der Unterhalt in der Beispielrechnung, unabhängig davon, ob regelmäßig oder einmalig, § 11 SGB II. Kindergeld wird in der Regel bei den Kindern als Einkommen berücksichtigt. Wenn Wohngeld, Unterhaltsvorschuss oder Kinderzuschlag den Bedarf decken können, müssen diese Leistungen beantragt werden (Betanet 2026).
Nicht berücksichtigt als Einkommen wird nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 bis 7 SGB II z.B. Einkommen aus steuerfreien Einkünften, bis 3.000 € aus Ehrenamt und Erbschaften. Auch Pflegegeld, z.B. wenn Angehörige Pflegebedürftige pflegen, wird wie bisher nicht als Einkommen berücksichtigt. Schülerferienjobs und geringfügige Beschäftigungen neben Schule, Studium oder Ausbildung werden nicht als Einkommen angerechnet.
Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird nach § 11b Abs. 1, Abs. 3 SGB II zusätzlich zu Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgesetzt:
- mindestens eine Pauschale von 100 € für Ausgaben für die Erwerbstätigkeit (wer mehr als 400 € verdient kann höhere Ausgaben nachweisen und absetzen) und
- ein Freibetrag von 20 % vom Einkommen zwischen 100 bis 520 € und
- ggf. ein Freibetrag von 30 % vom Einkommen von 520 bis 1000 € und ggf. weitere 10 % für Einkommen bis 1200 € bzw. bis zu 1500 €.
Bei 280 € Minijob brutto = netto würden daher 100 + (280 - 100) x 20=136 € abgesetzt. Es wären 144 € von 280 € anrechenbar und die Person hätte 136 € mehr, als wenn sie nicht erwerbstätig wäre. Bei der 280 € Unterhalt beziehenden Person aus dem Beispiel oben, wird nur die Versicherungspauschale von 30 € abgesetzt, § 6 GrusiGV (Grundsicherungsgeld-Verordnung) und deshalb 250 € angerechnet. Die erwerbstätige Person hat damit 106 € mehr Grundsicherungsgeld neben den 280 € Einkommen, als die unterhaltbeziehende Person.
Vermögen ist, was bereits vor dem Bedarfsmonat da war. Einkommen wird im nächsten Monat Vermögen und ist dann als solches zu berücksichtigen, auch wenn es als Einkommen nicht zu berücksichtigen war, wie z.B. eine Erbschaft.
Im Grundsicherungsgeld sind nun vier Beträge für nicht zu berücksichtigendes Vermögen vorgesehen:
- bis 30 Jahre bis 5.000 €
- bis 40 Jahre bis 10.000 €
- bis 50 Jahre bis 12.500 €
- ab 50 Jahre bis 20.000 €
Daneben müssen u.a. auch angemessene Autos, einige Altersvorsorgevermögen und eine Eigentumswohnung bei vier Personen bis 130 qm nicht verwertet werden, um den Lebensunterhalt zu decken. Im Karenzjahr sind auch unangemessen große und wertvolle selbstgenutzte Wohnungen nicht als Vermögen anzurechnen.
7 Quellenangaben
Berlin.de, AV Wohnen Berlin, 2026. AV Wohnen Anlage 1 [online]. Ziffer 3.4. Berlin: Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung [Zugriff am: 15.06.2026]. Verfügbar unter: https://sozialrecht.berlin.de/kategorie/​ausfuehrungsvorschriften/​av-wohnen-571939-v9-anlage-1.html
Betanet, 2026. Grundsicherung für Arbeitsuchende [online]. Augsburg: beta Institut gemeinnützige GmbH, 01.07.2026 [Zugriff am: 15.06.2026]. Verfügbar unter: https://www.betanet.de/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende.html
Bundesagentur für Arbeit, 2026. Fachliche Weisungen zu den Änderungen im SGB II [online]. Nürnberg: Bundesagentur für Arbeit [Zugriff am: 15.06.2026]. Verfügbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/​veroeffentlichungen/​weisungen
Dick, Judith, Hrsg. 2023. Praxishandbuch Recht für Soziale Beratung. Köln: Reguvis. ISBN 978-3-8462-1245-5 [Rezension bei socialnet]
Eckhardt, Bernd, 2026. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Teil 2. In: sozialrecht-justament [online]. 14(6), S. 18–20 [Zugriff am: 15.06.2026]. Verfügbar unter: https://cdn.website-editor.net/99b9ebaf754545859fe2f4596fb10714/​files/​uploaded/SJ+5_2026.pdf
Kießling, Andrea 2026. Neuordnung der Sanktionierung im SGB II? [online]. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung, 26.02.2026 [Zugriff am: 17.04.2026]. Verfügbar unter: https://www.boeckler.de/data/downloads/OEA/Veranstaltungen/2026/v_2026_02_26_kiessling.pdf
Paritätischer Wohlfahrtsverband, 2023. Regelbedarfe 2024 – Fortschreibung der paritätischen Regelbedarfsforderung [online]. Berlin: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. [Zugriff am: 16.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/​user_upload/​Seiten/​Presse/docs/expertise_regelsatzberechnung-2023.pdf
Tacheles e.V., 2025. Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze [online]. Wuppertal: Tacheles e.V., 19.11.2025 [Zugriff am: 15.06.2026]. Verfügbar unter: https://tacheles-sozialhilfe.de/files/​Aktuelles/2025/Tacheles%20Stellungnahme%20zum%2013.%20SGB%20II-%C3%84ndG%20-%2019.11.2025%20Final.pdf
Verfasst von
Prof. Dr. Judith Dick
Evangelische Hochschule Berlin, Professur für Sozialrecht
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