Heimmindestbauverordnung
Frank Dickmann
veröffentlicht am 15.02.2024
Die Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) legt die baulichen und räumlichen Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige fest. Seit der Föderalismusreform von 2006 wird die Verordnung sukzessive durch Landesverordnungen ersetzt.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Verordnungsermächtigung gemäß HeimG und Verordnungserlass
- 3 Gegenstand der HeimMindBauV
- 4 Nachwirkung der HeimMindBauV nach der Föderalismusreform
- 5 Quellenangaben
- 6 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Die Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) war eine der vier Verordnungen zum Heimgesetz (HeimG). Mit der Föderalismusreform von 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für das öffentliche Heimrecht auf die Bundesländer übertragen. Damit verlagerte sich auch die Materie der HeimMindBauV. Mittlerweile haben alle Bundesländer eigene Nachfolgegesetze zum (Bundes-)HeimG erlassen. Entweder die Landesgesetze oder die daraus abgeleiteten Landesverordnungen regeln heute das, was früher bundeseinheitlich in der HeimMindBauV geregelt war. Die HeimMindBauV kann heute allerdings noch Nach- und Bindungswirkung entfalten. Sie ist formal nicht aufgehoben. Übergangs- und Bestandsschutzregelungen auf Länderebene nehmen auf sie Bezug.
2 Verordnungsermächtigung gemäß HeimG und Verordnungserlass
Nach § 3 Abs. 1 HeimG bestand seit 1975 die Ermächtigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), im Einvernehmen mit dem damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), dem damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen (Mindestanforderungen) zu erlassen, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen, und sich auf die Regelungsgegenstände
- Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen,
- sanitären Anlagen und
- technische Einrichtungen
beziehen.
In der ursprünglichen Fassung von 1974 war die Verordnungsermächtigung noch verpflichtend formuliert („legt fest“). Ab der HeimG-Novelle 1990 wurde daraus eine sog. Kann-Bestimmung. Diese Änderung war dem Risiko geschuldet, dass die Verordnungsverpflichtung des Ministeriums bei fehlender Zustimmung des Bundesrats ins Leere liefe (Dahlem, Giese und Igl 2022, Heimrecht § 3 HeimG Rn. 15).
Mit der HeimMindBauV vom 27.01.1978 (BGBl. I S. 189) machte das BMFSFJ von der Ermächtigung Gebrauch. Die Verordnung trat am 01.08.1978 in Kraft. 1983 wurde die HeimMindBauV novelliert. Die Novelle trat am 11.05.1983 in Kraft.
3 Gegenstand der HeimMindBauV
Die HeimMindBauV regelt u.a. Folgendes:
- Unmittelbarer Zugang vom Flur zu den Zimmern (keine Durchgangszimmer; § 2 Abs. 1 HeimMindBauV)
- Flure innerhalb eines Geschosses ohne Stufen, allenfalls mit geeigneter Rampe (§ 2 Abs. 1 HeimMindBauV)
- Transportmöglichkeit bettlägeriger Bewohner:innen (§ 2 Abs. 2 HeimMindBauV)
- Handläufe in Fluren und Treppen (§ 2 Abs. 3 HeimMindBauV)
- Aufzugspflicht bei Mehrgeschossigkeit (§ 4 HeimMindBauV)
- Rutschfestigkeit der Fußböden (§ 5 HeimMindBauV)
- Vorschriften zur Beleuchtung (§ 6 HeimMindBauV)
- Verpflichtende Rufanlage, Bedienbarkeit vom Bett aus (§ 7 HeimMindBauV)
- Pro Gebäude ein „Fernsprecher“ (§ 8 HeimMindBauV)
- Zugänglichkeit der Räume im Notfall von außen (§ 9 Abs. 1 HeimMindBauV)
- Türbreiten (§ 9 Abs. 2 HeimMindBauV)
- Vorschriften zu sanitären Anlagen (§ 10 HeimMindBauV)
- Ausreichende Wirtschaftsräume (§ 11 HeimMindBauV)
- Sicherstellung angepasster Temperaturen durch geeignete Heizanlagen (§ 12 HeimMindBauV)
- Stufenloser und beleuchtbarer Zugang zum Gebäude (§ 13 HeimMindBauV)
- Mindestgrößen der Zimmer; differenziert entsprechend der früheren Unterteilung in Altenheime (§ 14 HeimMindBauV), Altenwohnheime (§ 19 HeimMindBauV) und Pflegeheime (§ 23 HeimMindBauV)
- Vorgaben zu Gemeinschafts- und Therapieräumen sowie sanitären Anlagen (für Altenheime §§ 16–18 HeimMindBauV, für Altenwohnheime §§ 20–22 HeimMindBauV, für Pflegeheime §§ 24–27 HeimMindBauV)
- Vorgaben für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Volljährige (§ 29 HeimMindBauV).
§ 30 HeimMindBauV sieht Übergangsfristen vor. § 31 HeimMindBauV ermöglicht die Befreiung von Anforderungen im Einzelfall. § 32 HeimMindBauV enthält einen Ordnungswidrigkeitenkatalog.
4 Nachwirkung der HeimMindBauV nach der Föderalismusreform
Durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz von der Bundes- auf die Länderebene hat die HeimMindBauV an Bedeutung verloren. Art. 125a GG sieht vor, dass Bundesrecht, das wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 GG (u.a. Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht) heute nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte (so das Heimrecht und die HeimMindBauV), als Bundesrecht fortgilt. Zugleich sieht Art 125a GG vor, dass dieses Bundesrecht durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Von dieser Kann-Bestimmung wurde z.B. in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. In § 47 Abs. 2 WTG DVO (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung) heißt es:
„Diese Verordnung ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen […] die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), […]“.
Ähnlich lautet bspw. für Bayern § 92 Abs. 2 Nr. 3 AVPfleWoqG (Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde).
Dennoch kann die HeimMindBauV in Altbauten über Bestandsschutznormen Nachwirkung entfalten. So enthält § 47 WTG (Wohn- und Teilhabegesetz ) für Nordrhein-Westfalen Übergangsregelungen, insbesondere in § 47 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WTG:
„Für Gebäude, deren Bau bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 genehmigt wurde und die bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 genutzt wurden, gelten für die Anforderungen an die Wohnqualität das Heimgesetz […] und die Heimmindestbauverordnung […].“
Ähnlich für Bayern §§ 10, 91 AVPfleWoqG.
Vorrang hat aber zwingendes Landesrecht. Wiederum ein Beispiel aus Nordrhein-Westfalen: § 20 WTG untersagt Zimmer für mehr als zwei Bewohner:innen. Dies gilt vorrangig, obwohl § 23 HeimMindBauV noch Mindestgrößen für Drei- und Vierbettzimmer vorsieht.
Für neue Bauvorhaben gelten ausschließlich die neuen Rechtsquellen auf Länderebene.
5 Quellenangaben
Dahlem, Otto, Dieter Giese und Gerhard Igl, 2022. Das Heimrecht des Bundes und der Länder. Loseblattsammlung. Hürth: Luchterhand. Gesamt-Werkstand Nov. 2023 (die Fortführung der Kommentierung des HeimG wurde mit der 35. Lieferung August 2008 eingestellt; die Kommentierung der HeimMindBauV ist auf dem Stand Dezember 2004). ISBN 978-3-452-17850-3 [Rezension bei socialnet]
6 Literaturhinweise
Kunz, Eduard und Manfred Butz, 2004. Kunz/Butz/Wiedemann: Heimgesetz: Kommentar. 10., neubearb. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-51694-8
Dickmann, Frank, Hrsg., 2014. Heimrecht: Kommentar. 11., völlig neu bearbeitete Auflage des Kommentars Kunz/Butz/Wiedemann zum Heimgesetz. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-65369-8 [Rezension bei socialnet]
Dickmann, Frank, 2019. WTG Wohn- und Teilhabegesetz, APG Alten- und Pflegegesetz: Kommentar. 3., überarbeitete Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-74359-7 [Rezension bei socialnet] [zum Nachfolgerecht und Bestandsschutz in Nordrhein-Westfalen]
Krahmer, Utz und Ronald Richter, Hrsg., 2006. Heimgesetz: Lehr- und Praxiskommentar. 2. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8329-1354-0 [Rezension bei socialnet]
Dahlem, Otto, Dieter Giese und Gerhard Igl, 2022. Das Heimrecht des Bundes und der Länder. Loseblattsammlung. Hürth: Luchterhand. Gesamt-Werkstand Nov. 2023 (die Fortführung der Kommentierung des HeimG wurde mit der 35. Lieferung August 2008 eingestellt; die Kommentierung der HeimMindBauV ist auf dem Stand Dezember 2004). ISBN 978-3-452-17850-3 [Rezension bei socialnet]
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