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Hilfe zum Lebensunterhalt

Johanna Füssel

veröffentlicht am 27.05.2025

Abkürzung: HLU

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine im Dritten Kapitel des SGB XII geregelte, eigenständige und nachrangige Sozialleistung, die das sozioökonomische Existenzminimum besonders schutzwürdiger Personen sichern soll. Sie kommt in Betracht, wenn jemand keine andere existenzsichernde Leistung erhalten kann und keine Ausschlussgründe nach §§ 22, 23 Abs. 2 bis 5, 24 SGB XII vorliegen.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Stand der aktuellen Fassung
  3. 3 Inhalt
    1. 3.1 Allgemeine Erklärung
    2. 3.2 Gliederung
    3. 3.3 Existenzsichernde Leistungen nach dem 3. Kapitel (HLU)
      1. 3.3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis
      2. 3.3.2 Bedarf
      3. 3.3.3 Bedürftigkeit
    4. 3.4 Haushaltshilfen
    5. 3.5 Darlehensgewährung
    6. 3.6 Zuständigkeit
    7. 3.7 Verordnungen und Bezug zu anderen Gesetzen
  4. 4 Entstehungs- und Wirkungsgeschichte
  5. 5 Bedeutung
    1. 5.1 Zahlenmäßige Bedeutung
    2. 5.2 Interdisziplinäre Bedeutung
  6. 6 Kritik an der Regelbedarfsermittlung
  7. 7 Quellenangaben
  8. 8 Literaturhinweise
  9. 9 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich an Personen, die weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind noch in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben. Auch dürfen sie nicht dauerhaft erwerbsunfähig sein oder die Regelaltersgrenze erreicht haben. Der Bedarf eines Menschen bestimmt sich nach dem Regelbedarf, zusätzlichen Bedarfen und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Bedürftig ist, wer seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken kann und auch keine Unterstützung von Angehörigen erhält. Die HLU hat ihren Ursprung in der „Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht“ von 1924, wurde 1961 Teil des Bundessozialhilfegesetzes und ist seit 2005 im SGB XII verankert.

2 Stand der aktuellen Fassung

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist im SGB XII geregelt (Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152).

Eine der letzten Änderungen des Dritten Kapitels „Hilfe zum Lebensunterhalt“ erfolgte durch das Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328). Die nächste Änderung wird mit dem Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) am 01.11.2025 in Kraft treten (Liebig 2025).

3 Inhalt

3.1 Allgemeine Erklärung

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist im Sozialgesetzbuch XII geregelt und eine eigenständige, nachrangige Sozialleistung. Sie soll das sozioökonomische Existenzminimum besonders schutzwürdiger Personen sichern (Siefert 2022, Rn. 20). HLU kommt dann in Betracht, wenn jemand keine andere existenzsichernde Leistung gem. SGB II oder XII erhalten kann und keine Negativvoraussetzungen der §§ 22, 23 Absatz 2 bis 5, 24 SGB XII vorliegen.

Liegen die Voraussetzungen des sog. anspruchsberechtigten Personenkreises vor bzw. die negativen Voraussetzungen nicht vor, wird geprüft:

  • welchen individuellen, gesetzlich definierten Bedarf die Person hat und
  • ob sie ihn selbst oder durch die Hilfe Anderer decken kann.

Kann der Bedarf nicht gedeckt werden, ist der Mensch bedürftig und originär leistungsberechtigt für Hilfe zum Lebensunterhalt.

3.2 Gliederung

Die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ist im dritten Kapitel des SGB XII geregelt. Das Kapitel ist in sieben Abschnitte aufgeteilt:

  1. Erster Abschnitt (§§ 27–29 SGB XII): Anspruchsgrundlage und Definition des Regelbedarfs
    In § 27 SGB XII wird zunächst die Anspruchsgrundlage definiert, also die Norm, auf die sich Bürger:innen berufen können, wenn sie ihr Recht auf HLU gegenüber dem für sie zuständigen Leistungsträger durchsetzen wollen. In den nachfolgenden Normen wird der Regelbedarf und dessen Ermittlung definiert.
  2. Zweiter Abschnitt (§§ 30–33 SGB XII): Zusätzliche Bedarfe für bestimmte Personengruppen
    Hier werden zusätzliche Bedarfe erfasst, die nicht jede:r Leistungsberechtigte hat, die sich aber für bestimmte Gruppen pauschalieren lassen.
  3. Dritter Abschnitt (§§ 34–34c SGB XII): Leistungen für Bildung und Teilhabe
    Sie haben in diesem Zusammenhang aber nur eine geringe Bedeutung, weil die meisten Kinder und Jugendliche einer Bedarfsgemeinschaft angehören und somit dem SGB II und der dortigen Regelung unterfallen.
  4. Vierter Abschnitt (§§ 35–36 SGB XII): Bedarfe für Unterkunft und Heizung
    Existenziell sind die Regelungen des § 36 SGB XII. Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe. Sie können aber vom Leistungsträger übernommen werden, wenn eine Wohnungslosigkeit infolge von Mietrückständen oder Schulden gegenüber Energieversorgungsunternehmen droht (Wrackmeyer-Schoene 2024, Rn. 1).
  5. Fünfter Abschnitt (§ 37–38 SGB XII): Darlehensgewährung in Ausnahmesituationen
    Damit wird den Behörden ebenfalls ermöglicht, auf Ausnahmesituationen reagieren zu können.
  6. Sechster Abschnitt (§ 39 SGB XII): Regelung zur Haushaltsgemeinschaft
    Dieser Abschnitt hat eine erhebliche praktische Bedeutung. Kann eine Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken, müssen gegebenenfalls andere Personen im selben Haushalt für sie einstehen, bevor der Leistungsträger zahlt.
  7. Siebter Abschnitt (§ 40 SGB XII): Verordnungsermächtigung für das BMAS
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird hier berechtigt, die Leistungshöhen durch Verordnungen anzupassen, wenn keine neue Einkommens- und Verbraucherstichprobe vorliegt. Dazu bedarf die Verordnung aber des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und der Zustimmung des Bundesrates.

3.3 Existenzsichernde Leistungen nach dem 3. Kapitel (HLU)

3.3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Um leistungsberechtigt zu sein, muss eine Person folgende Voraussetzungen erfüllen:

3.3.2 Bedarf

Der Bedarf bestimmt sich nach dem, was ein Mensch nach Auffassung des Gesetzgebers mindestens braucht, um ein menschenwürdiges Leben zu führen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, BVerfGE 125, 175) hat hierzu den Begriff des „soziokulturellen Existenzminimums“ geprägt.

Es umfasst nicht nur die physischen, sondern auch die sozialen Bedürfnisse des Menschen und ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe. Im Gesetz wird dieser Anspruch durch folgende Komponenten abgebildet:

  • Regelbedarf
  • bestimmte zusätzliche Bedarfe
  • Kosten für Unterkunft und Heizung.

Der Regelbedarf soll all das umfassen, was der Mensch zum täglichen Leben braucht, namentlich sind das

„Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile [und] persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens […]. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch“ (§ 27a Absatz 1 SGB XII).

Die Bedarfe werden pauschal für sechs Personengruppen bestimmt. Diese Gruppen werden in sechs Regelbedarfsstufen (RBS) abgebildet. Beispielsweise werden Alleinstehende der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet.

Regelbedarfe von Menschen, die in stationären Einrichtungen leben, sind in §§ 27b und c SGB XII gesondert definiert. Eine Sonderregelung braucht es deshalb, weil die Menschen in anderen Verhältnissen leben. Z. B. fallen bei der stationären Unterbringung keine Ausgaben für den Hausrat an, die in § 27a SGB XII berücksichtigt sind.

Welche Beträge die Zugehörigen einer bestimmten Regelbedarfsstufe monatlich erhalten, orientiert sich ganz grundlegend an der Einkommens- und Verbraucherstichprobe und ist der Anlage zu § 28 SGB XII zu entnehmen.

Dazu kommen Bedarfe, die nur in bestimmten Lebenssituationen anfallen:

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen im Rahmen der HLU dürften nur für sehr wenige Menschen in Betracht kommen. Denkbare Konstellationen sind z.B.:

  • Alleinlebende, (noch) nicht dauerhaft erwerbsgeminderte (junge) Erwachsene, die einen allgemeinen Schulabschluss absolvieren oder nachholen
  • Kinder unter 15 Jahren, deren Eltern(teile) wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nicht dem SGB II unterfallen
  • Kinder unter 15 Jahren, die mit Großeltern oder anderen Verwandten aufwachsen, ohne einen jugendhilferechtlichen Bedarf zu haben (Bieritz-Hader 2024, Rn. 3 f.).

Der dritte zu berücksichtigende Komplex sind die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) (§ 35 SGB XII). Sie bestimmen sich insbesondere nach Daten, wie sie auch für Miet- und Heizspiegel genutzt werden oder dem Wohngeldgesetz (WohnGG).

Addiert man den Regelbedarf, ggf. die zusätzlichen Bedarfe und die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält man den individuellen Bedarf.

3.3.3 Bedürftigkeit

Nachdem der Bedarf ermittelt wurde, wird geprüft, ob die Person diesen mit eigenen Kräften und Mitteln decken kann, § 27 Abs. 1 SGB II. Dabei werden das zufließende Einkommen (§ 82 SGB XII) und das bestehende Vermögen (§ 90 SGB XII) eines Menschen geprüft, § 27 Abs. 2 S. 1 SGB XII.

Bestimmte Einkommens- und Vermögenspositionen müssen nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden und dürfen den Anspruch auf HLU nicht mindern. Sonderregelungen gelten z.B. beim Kindergeld Minderjähriger. Auch wenn die Eltern kindergeldberechtigt sind und es an sie ausbezahlt wird, darf es nicht bei ihnen angerechnet werden. Es ist gem. § 82 Abs. 1 S. 6 SGB XII als Einkommen des Kindes zu betrachten, soweit es dessen Bedarf decken soll (BSG, Urt.v. 9. 6. 2011 – B 8 SO 20/09 R, juris, Rn. 12).

Für den Bedarf des potenziell Hilfebedürftigen müssen ggf. auch andere Personen mit ihrem Einkommen und Vermögen einstehen. Weil das SGB XII den im SGB II verwendeten Begriff der Bedarfsgemeinschaft nicht kennt, sprechen Literatur und Rechtsprechung von der Einstandsgemeinschaft (Schwengers, Ehmann und Homann 2021, Rn. 74–82 m.w.N.).

Dazu gehören zunächst v.a. die (Ehe-)Partner:innen einer potenziell anspruchsberechtigten Person, § 27 Abs. 2 S. 2 SGB XII und § 20 S. 1 SGB XII. Geht es um den Anspruch eines minderjährigen Kindes müssen gem. § 27 Abs. 2 S. 3 SGB XII auch die Eltern für dessen Bedarfsdeckung einstehen. Kann der Leistungsträger nachweisen, dass Personen, die zusammenleben, auch gemeinsam wirtschaften, kann er nach § 39 SGB XII aber z.B. auch WG-Mitbewohner:innen heranziehen. Dann gelten allerdings höhere Selbstbehalte (Krauß 2023, Rn. 4). Lebt eine Schwangere oder eine Mutter mit einem Kind bei ihren Eltern ist die Heranziehung der Haushaltsgemeinschaft gem. § 39 S. 3 Nr. 1 SGB XII verboten. Das Gleiche gilt nach § 39 S. 3 Nr. 2 SGB XII für die Mitbewohner:innen von Menschen, die behindert oder pflegebedürftig sind.

Kann der Bedarf mit den eigenen Mitteln und ggf. Unterstützung durch Andere (teilweise) nicht gedeckt werden, ist die Person bedürftig und hat Anspruch auf die jeweilige Leistung.

3.4 Haushaltshilfen

Eine Spezialregelung gibt es für Personen, die keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten können, weil sie nicht bedürftig sind. Sie können gem. § 27 Abs. 3 SGB XII auf Antrag einen Zuschuss für Haushaltshilfen bekommen.

3.5 Darlehensgewährung

In Einzelfällen kann ein Bedarf gem. § 37 SGB XII auch als rückzahlungspflichtiges Darlehen gedeckt werden.

§ 37a SGB XII regelt eine solche Ausnahmesituation explizit und soll hier als Beispiel dienen: Eine Person bekommt zum ersten Mal eine Rente, weil sie die Regelaltersgrenze überschritten hat. Bisher hat sie Bürgergeld erhalten, das ist aber nun gem. § 7 Abs. 4 Alternative 2 SGB II ausgeschlossen. Die Rente reicht eigentlich auch aus, um den Bedarf zu decken. D.h. weder ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter noch ein Anspruch auf HLU würden greifen, weil beide bedürftigkeitsabhängig sind. Die Rente wird aber gem. § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI erst am Monatsende ausgezahlt. Hier kann der Sozialhilfeträger ein Darlehen gewähren, mit dem die Person ihren Lebensunterhalt in diesem Monat sichern kann. Das Darlehen muss sie allerdings zurückzahlen (Siefert 2022, Rn. 57).

3.6 Zuständigkeit

Zuständig ist das Sozialamt – entweder das städtische oder das beim Landratsamt. Für nähere Ausführung, s. den Beitrag zum Sozialgesetzbuch XII.

3.7 Verordnungen und Bezug zu anderen Gesetzen

Im direkten Bezug zur Hilfe zum Lebensunterhalt stehen:

Einfachgesetzlich (steht in der Normhierarchie höher als eine Verordnung) stehen die Regelungen der HLU im Zusammenhang mit den weiteren Normen des SGB XII, z.B. für Einkommen und Vermögen.

Hinsichtlich weiterer Gesetzbücher ist das SGB XII nicht ohne das SGB II denkbar. HLU bekommt nur, wer keine andere existenzsichernde Leistung nach dem SGB II oder XII bekommt.

Außerdem sind Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gem. § 23 Absatz 2 SGB XII vom HLU-Bezug ausgeschlossen. Die Regelsätze der HLU und deren Festsetzung sind gleichsam für alle vier existenzsichernden Leistungen und als Referenz für das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gültig:

Für die Leistungsgewährung gelten die allgemeinen Regeln des SGB I und X. Verfahrensgrundsätze finden sich zudem v.a. im Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Sozialhilfe als solche ist insbesondere durch die Verpflichtung zu Achtung und Schutz der Menschenwürde und Sozialstaatlichkeit gem. Art. 1 Abs 1 GG und Art. 20 Abs 1 GG verfassungsrechtlich geboten.

Im EU-Recht sind v.a. Art. 34 Abs. 3 der Grundrechtecharta, die Art. 13, 14 und 30 der Europäischen Sozialcharta und deren revidierte Fassung zu beachten, die EU-Bürger:innen gleichberechtigten Zugang zu den Institutionen der Sozialhilfe gewähren. Angehörige von Drittstaaten (außerhalb der EU) werden davon nicht erfasst.

4 Entstehungs- und Wirkungsgeschichte

In der Weimarer Republik wurde die „Fürsorge der Armen“ seit 1924 insbesondere durch die „Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht“ und den „Reichsgrundsätze[n] über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“ sichergestellt (Föcking 2007, S. 13).

Formal blieb die Wohlfahrtspflege auch während der NS-Zeit weitgehend unverändert, wurde jedoch existenziell in menschenverachtender Weise ausgehöhlt, indem zwischen hilfewürdigen und -unwürdigen Menschen unterschieden wurde (a.a.O., S. 16).

Mit der Einführung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 30.06.1961 (BGBl. I 1961, 815) wurde im Abschnitt 2 auch die Hilfe im Lebensunterhalt eingeführt. Die ersten 20 Jahre war die Rechtsentwicklung des BSHG insgesamt von Leistungsverbesserungen, die letzten 20 Jahre von Leistungsabsenkungen gekennzeichnet (Münder und Thie 2015, Rn. 2).

Mit dem „Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“ (Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022) wurde die Leistung mit Wirkung vom 01.01.2005 Bestandteil des neu eingeführten SGB XII. Während erwerbsfähige Leistungsberechtigte dem SGB II zugeordnet wurden, änderte sich der Anspruch auf HLU v.a. dahingehend, dass die Unterscheidung zwischen einmaligen und laufenden Leistungen aufgegeben wurde (Palsherm und Münder 2024, Rn. 1, 5). Starke Auswirkungen hatte diese Überführung auf die Anzahl der Berechtigten, da die HLU fortan gegenüber allen anderen existenzsichernden Leistungen des SGB II und XII nachrangig war. Viele Menschen waren infolgedessen anderweitig anspruchsberechtigt und unterfielen nicht mehr der HLU (Trenk-Hinterberger 2020, Rn. 20).

Zur ersten bedeutsamen Veränderung kam es, als das Bundesverfassungsgericht die bis dahin praktizierte Ermittlung der Leistungshöhe am 09.02.2010 für verfassungswidrig erklärte. Statt sich sachgerecht an der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) zu orientieren, hatte der Gesetzgeber Änderungen aufgrund eigener, unbegründeter Maßstäbe und dem nicht einschlägigen Rentenwert vorgenommen (1 BvL 1, 3, 4/09 – E 125, juris, Rn. 173 ff., 183 ff.). Zudem könne der Bedarf von Minderjährigen nicht einfach prozentual vom Erwachsenenbedarf abgeleitet werden, weil Kinder „keine kleinen Erwachsenen“ seien (a.a.O., Rn. 191).

Infolgedessen trat die „Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (Regelsatzverordnung) am 01.01.2011 außer Kraft. Der zentrale Bestandteil der Leistung wird seitdem durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) bestimmt (Art. 12 Abs. 1 G vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, 495). Die letzte Einkommens- und Verbraucherstichprobe fand ihren Niederschlag im „Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze“ (RBEG 2021/SGB12ÄndG) vom 9.12.2020 (in Kraft getreten am 1.1.2021). Dabei wurden erstmals auch Kosten für die Handynutzung berücksichtigt (Palsherm und Münder 2024, Rn. 41).

Durch § 23 Abs. 3 bis 5 SGB II, eingeführt durch das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 und das Gesetz zur Regelung Ansprüche ausländischer Personen vom 22.12.2016, wurden die Leistungen für Ausländer:innen massiv beschnitten (Palsherm und Münder 2024, Rn. 34).

Eine weitere Reform durch das Bürgergeld-Gesetz (Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022; Inkrafttreten der hier relevanten Änderungen v.a. zum 1.1.2023) sollte sowohl das SGB II als auch das SGB XII grundlegend reformieren. Strukturell bedeutende Änderungen sind allerdings auch hier ausgeblieben. Lediglich einzelne Aspekte betreffen auch die HLU:

  • die Regelleistungen sollen nun engmaschiger an die Erhöhung der Lebenshaltungskosten angepasst werden, § 28a SGB XII (wegen Einführung des Bürgergeldes einmalig § 134 SGB XII; Roscher 2024, Rn. 2)
  • bei erstmaligem Leistungsbezug oder längerem Zeitraum ohne Leistungen gibt es eine Karenzzeit bei den Kosten der Unterkunft und Heizung und
  • bestimmte Einkommen und ein Kraftfahrzeug werden nun nicht mehr nur im SGB II sondern auch im SGB XII vor der Heranziehung geschützt, §§ 82 und 90 SGB XII (Palsherm und Münder 2024, Rn. 44).

5 Bedeutung

5.1 Zahlenmäßige Bedeutung

Erstmals unter dem Bundessozialhilfegesetz zählt das Statistische Bundesamt 1965 704.815 Leistungsberechtigte in Westdeutschland. Diese Zahl ist möglicherweise ein wenig nach oben zu korrigieren, weil die Ermittlung im laufenden Jahr erhoben wurde. 1990 sind es mit 1.772.481 Personen mehr als doppelt so viele. Im Jahr danach werden erstmals auch die gesamtdeutschen originär Anspruchsberechtigten erfasst, dies steigert die Personenzahl aber nur um etwas weniger als 7 % auf 2.036.087. 2004 und damit im letzten Jahr unter dem BSHG sind mit 2.910.226 mehr als viermal so viele Personen wie 1965 leistungsberechtigt. Mit Einführung von SGB II und XII unterfielen 2005 nur noch 80.845 Personen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Zahl steigerte sich über die Jahre langsam, aber kontinuierlich auf 137.145 Leistungsberechtigte im Jahr 2015. Danach sinkt die Anzahl der Leistungsberechtigten stetig, im Jahr 2022 wurde sie mit 128.021 Personen erstmals wieder höher. 2023 waren es 126.225 Empfänger:innen (destatis 2024a).

Die vorgenannten Zahlen beziehen sich alle auf Leistungsberechtigte, die nicht in stationären Einrichtungen leben. In Einrichtungen bezogen 2015 etwa 258.432 Personen HLU, 2021 103.285, 2022 98.369 und 2023 98.27.

Der Anteil Deutscher und Nicht-Deutscher veränderte sich zwischen 2009 und 2021 nicht signifikant. 2021 lag der Ausländer:innenanteil bei rund 11,5 %. 2022 verdoppelte sich die Zahl der Ausländer:innen von 24.730 auf 45.900 fast. Erklärbar wird dies möglicherweise mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Im Jahr 2023 waren es 49.935 Menschen, also 22,24 % der Gesamleistungsbezieher:innen (destatis 2024b).

Tabelle 1: Veränderungen bei der HLU (eigene Darstellung)
Ereignis Anzahl der Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen Veränderung zum vorherigen Ereignis (auf zwei Nachkommastellen gerundet) oder Anmerkung
Nach Einführung des BSHG 704.815
Letzter Wert der alten Bundesländer 1.772.481 + 151,48 %
Gesamtdeutschland 2.036.087 + 14,87 %
Letzter Wert BSHG 2.910.226 + 312,91 % gegenüber BSHG-Einführung
Erster Wert SGB XII 80.845 Ausgliederung SGB II
2015 137.145 + 69,64 %
2021 111.575 - 18,65 %
2022 128.021 + 14,74 %
2023 126.225 - 1,40 %

5.2 Interdisziplinäre Bedeutung

Die Leistungsträger der Sozialhilfe sollen mit allen Kirchen, staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten, um den Bedarf der Leistungsberechtigten effektiv zu decken. Die freien Träger haben dabei – außer bei Geldleistungen – Vorrang, behalten ihre Selbstständigkeit und können die Aufgaben komplett übernehmen, soweit sie dazu bereit sind. Der Staat bleibt aber dafür verantwortlich, dass die Aufgaben der Sozialhilfe erfüllt werden. Geregelt ist das konkret in § 5 SGB XII und allgemein in den § 17 Abs. 3 SGB I und § 28 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I (Siefert 2022, Rn. 38 f.).

Außerdem soll der Sozialhilfeträger gem. § 75 Abs. 2 SGB XII keine neuen Einrichtungen schaffen, wenn dies bereits durch kommerzielle Träger geschieht.

Für die weitere interdisziplinäre Bedeutung sei auf den Beitrag zum Sozialgesetzbuch XII verwiesen.

6 Kritik an der Regelbedarfsermittlung

Von existenzieller Bedeutung ist die Kritik an der Regelbedarfsermittlung, weil diese praktisch eine viel größere Rolle spielt als die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt selbst:

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 hatte die praktizierte Ermittlung der Leistungshöhe für verfassungswidrig erklärt. Die einschlägige Literatur macht deutlich, dass der Gesetzgeber nur unzureichend auf das Urteil reagiert hat. Kritisiert werden u.a. die Auswahl der Referenzgruppe, nachweisbar unrealistische Einzelposten wie Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel und die vagen Bestimmungen des Gerichts (Rixen 2011a, S. 122 f.; Rixen 2011b, S. 333; Gutzler 2019, Rn. 9a m.w.N.).

So hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber beispielsweise einen relativ weiten Spielraum hinsichtlich der gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Teilhabe zugestanden. Dieser ist größer als der bei den physischen Bedürfnissen (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 Rn. 152). Dies ist juristisch betrachtet problematisch, weil „unbedingt Erforderliche[s]“ schon dem Wortlaut nach nicht unterschritten werden kann. Außerdem werden physische und soziale Existenzsicherung auf die gleiche Weise aus der Verfassung abgeleitet (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG) und ermittelt (Orientierung an der Einkommens- und Verbraucherstichprobe). Es ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, warum bei den sozialen Bedürfnissen nun vom sachgerechten Verfahren abgewichen werden dürfe, bei den physischen aber nicht (Lenze 2023, Rn. 22). Die Einführung der Leistungen für Bildungen und Teilhabe lösen dieses Problem nur für einen Teil der Leistungsempfänger:innen.

Das Bürgergeldgesetz hat die Anpassung der Regelbedarfe zwar enger an die Preisentwicklung gebunden, das Verfahren selbst aber nicht überarbeitet. Die Kritik bleibt also bestehen.

7 Quellenangaben

Bieritz-Harder, Renate, 2024. § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe. In: Renate Bieritz-Harder, Wolfgang Conradis und Stephan Thie, Hrsg. Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe: Lehr- und Praxiskommentar. 13. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-7183-7 [Rezension bei socialnet]

Föcking, Friedericke, 2007. Fürsorge im Wirtschaftsboom: Die Entstehung des Bundessozialhilfegesetzes von 1961. Hamburg: Oldenbourg Wissenschaftsverlag München. ISBN 978-3-486-58132-4

Gutzler, Stephan, 2019. § 28 SGB I. In: Werner Lilge und Stephan Gutzler. SGB I: Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil Kommentar. Reihe: Berliner Kommentare. 5. Auflage. Berlin: Erich Schmidt Verlag. ISBN 978-3-503-18750-8

Krauß, Karen, 2023. SGB XII, § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung. In: Sabine Knickrehm, Gundula Roßbach und Raimund Waltermann, Hrsg. Kommentar zum Sozialrecht: VO (EG) Nr. 883/2004, SGB I bis SGBXII, SGG, BEEG, Kindergeldrecht (EstG), UnterhaltsvorschussG. 8. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-79456-8 [Rezension bei socialnet]

Lenze, Anne, 2023. § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. In: Johannes Münder, Udo Geiger und Anne Lenze, Hrsg. SGB II, Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende. 8 Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-7578-1 [Rezension bei socialnet]

Liebig, Daniel, 2025. Änderungshistorie SGB XII [online]. Berlin: Daniel Liebig [Zugriff am: 01.07.2024]. Verfügbar unter: https://www.buzer.de/gesetz/3415/l.htm

Münder, Johannes und Stephan Thie, 2015. Einleitung. In: Renate Bieritz-Harder, Wolfgang Conradis und Stephan Thie, Hrsg. Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe: Lehr- und Praxiskommentar. 10. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-1238-0 [Rezension bei socialnet]

Palsherm, Ingo und Johannes Münder, 2024. Einleitung. In: Renate Bieritz-Harder, Wolfgang Conradis und Ingo Palsherm, Hrsg. Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe: Lehr- und Praxiskommentar. 13. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-7183-7 [Rezension bei socialnet]

Rixen, Stephan, 2011a. Entspricht die neue Hartz IV-Regelleistung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts? In: Sozialrecht aktuell. 15(4), S. 121–125. ISSN 1434-7261

Rixen, Stephan, 2011b. Verfassungsrechtliche Probleme im SGB II. Neue Regelleistungen und Organisationsreform, Reihe DSGT Praktikerleitfäden. In: Neue Zeitschrift für Sozialrecht. 20(9), S. 333- 334. ISSN 0941-7915

Roscher, Falk 2024. § 40 Verordnungsermächtigung. In: Renate Bieritz-Harder, Wolfgang Conradis und Ingo Palsherm, Hrsg. Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe: Lehr- und Praxiskommentar. 13. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-7183-7 [Rezension bei socialnet]

Schwengers, Clarita, Frank Ehmann und Carsten Homann, 2024. § 17 Armut. In: Ursula Fasselt, Helmut Schellhorn, Carsten Homann und Clarita Schwelgers, Hrsg. Handbuch Sozialrechtsberatung. 7. Auflage. Frankfurt a. M.: Nomos. ISBN 978-3-8487-7444-9 [Rezension bei socialnet]

Siefert, Jutta, 2022. § 23 Sozialhilfe. In: Franz Ruland, Ulrich Becker und Peter Axer, Hrsg. Sozialrechtshandbuch. 7. Auflage. Baden-Baden: Nomos, S. 1340–1400. ISBN 978-3-8487-8638-1

Statistisches Bundesamt (destatis), 2024a. Empfängerinnen und Empfänger im Zeitvergleich, Nach Staatsangehörigkeit und aufenthaltsrechtlichem Status [online]. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 08.08.2024 [Zugriff am: 03.12.2024]. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/​Gesellschaft-Umwelt/​Soziales/​Sozialhilfe/​Tabellen/​liste-hilfe-lebensunterhalt-empfaenger-zr.html#118562

Statistisches Bundesamt (destatis), 2024b. Empfängerinnen und Empfänger im Zeitvergleich, Außerhalb von Einrichtungen nach Altersgruppen, Anteilen und Gebietsstand [online]. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 08.08.2024 [Zugriff am: 03.12.2024]. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/​Gesellschaft-Umwelt/​Soziales/​Sozialhilfe/​Tabellen/​liste-hilfe-lebensunterhalt-empfaenger-zr.html#56046

Trenk-Hinterberger, Peter, 2020. § 28 Leistungen der Sozialhilfe. In: Utz Krahmer und Peter Trenk-Hinterberger, Hrsg. Sozialgesetzbuch I, Allgemeiner Teil: Lehr- und Praxiskommentar. 4. Auflage. Düsseldorf und Marburg: Nomos. ISBN 978-3-8487-5457-1

Wrackmeyer-Schoene, Antje, 2024. § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft. In: Christian Grube, Volker Wahrendorf und Thomas Flint, Hrsg. SGB XII: Sozialhilfe mit Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) und Asylbewerberleistungsgesetz. 8. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-79903-7 [Rezension bei socialnet]

8 Literaturhinweise

Bieritz-Harder, Renate, Wolfgang Conradis und Stephan Thie, Hrsg., 2020. Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe: Lehr- und Praxiskommentar. 12. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-6359-7 [Rezension bei socialnet]
Der Lehr- und Praxiskommentar bietet neben einer leicht verständlichen Einführung eine detaillierte und praxisnahe Kommentierung zu jedem § des SGB XII.

Siefert, Jutta, 2022. § 23 Sozialhilferecht. In: Franz Ruland, Ulrich Becker und Peter Axer, Hrsg. Sozialrechtshandbuch SRH. 7. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-8638-1
Gut verständlicher und detaillierter Kommentar zur Sozialhilfe. Die Autorin gibt fundiert den Sachstand und ihre eigene Position zur Hilfe zum Lebensunterhalt wieder.

9 Informationen im Internet

  • BMAS: Leistungen der Sozialhilfe
    Die Seite des Ministeriums liefert einen knappen und lesefreundlichen Überblick über die wichtigsten Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Beitrag ist allerdings fehlerhaft mit dem Stichwort „Sozialversicherung“ verknüpft. Leistungen des SGB XII sind bedürftigkeitsabhängig und keine Versicherungsleistungen. Darüber hinaus fehlt bei der Faustregel der Abzug des Vermögens.

Verfasst von
Johanna Füssel
Sozialpädagogin, Rummelsberger Diakonin
Sie war Tutorin im Sozialrecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg bei Prof. Dr. Jürgen Kruse und studiert Sozialrecht und –wirtschaft an der Universität Kassel und der Hochschule Fulda.
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Michael Görtler, Stefan Schäfer (Hrsg.): Politische Bildung in der Sozialen Arbeit. Wochenschau Verlag (Frankfurt am Main) 2025.
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