Hilfe zur Erziehung
Prof. Dr. Claudia Daigler, Prof. Dr. Nicole Rosenbauer, Norbert Struck
veröffentlicht am 03.06.2019
Hilfe zur Erziehung kann von Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten für Kinder und Jugendliche beansprucht werden, wenn gem. § 27 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Es stehen verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung, die in den §§ 28 bis 35 SGB VIII genannt werden. Die Art der Hilfe richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung liegt bei den örtlichen Jugendämtern.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Hilfeformen
- 3 Rechtsansprüche und fachliche Grundlagen
- 4 Umfang und Nutzung der Angebote der Hilfen zur Erziehung
- 5 Personal und Ausgaben
- 6 Lebenslagen der Adressat_innen
- 7 Neuere Diskurse und Herausforderungen
- 8 Quellenangaben
- 9 Literaturhinweise
- 10 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Die Hilfen zur Erziehung sind ein Leistungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe und umfassen ein breites Spektrum sozialpädagogischer Angebote für Kinder, Jugendliche und ihre Familien. Sie können in Anspruch genommen werden, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und eine Hilfe zur Erziehung geeignet und notwendig ist. Das Spektrum reicht von beratenden, niedrigschwelligen und kurzzeitigen familienunterstützenden Hilfen bis hin zu längerfristigen Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen außerhalb der eigenen Familie. Diese kann in verschiedenen Formen erfolgen wie bspw. in einer Pflegefamilie oder einer betreuten Wohngruppe der Heimerziehung. Hilfen zur Erziehung bieten Minderjährigen und ihren Familien Unterstützung in vielfältigen familiären Problemkonstellationen sowie bei der Bewältigung altersspezifischer Herausforderungen im Rahmen des Aufwachsens und bei der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen.
Für die Gewährung und Bewilligung von Hilfen zur Erziehung sind die Jugendämter (öffentlicher Träger) zuständig. Die Angebote werden überwiegend von Trägern der freien Jugendhilfe (freie Träger) erbracht und organisiert. Die Leistungserbringung vollzieht sich dann in einem „jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis“, das sich durch das Zusammenwirken von Eltern als Leistungsberechtigten, Jugendämtern als Leistungsträgern und freien Trägern als Leistungserbringern bildet (Münder et al. 2019, S. 14 ff.).
2 Hilfeformen
Hilfe zur Erziehung ist ein Rechtsbegriff und wurde mit dem 1990/1991 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – eingeführt. Als Begriffe werden auch „erzieherische Hilfen“ oder „Erziehungshilfen“ verwendet. Rechtssystematisch sind die Hilfen zur Erziehung als Leistungen in den §§ 27 bis 35 SGB VIII festgeschrieben. Sie sind unterteilt in:
Ambulante Hilfen zur Erziehung
- § 28 SGB VIII Erziehungsberatung
- § 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit
- § 30 SGB VIII Erziehungsbeistandschaften und Betreuungshilfen
- § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
Teilstationäre Hilfe
- § 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe
Stationäre Hilfen
- § 33 SGB VIII Vollzeitpflege
- § 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen.
In stationärer und ambulanter Form kann eine
- § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
für junge Menschen gewährt werden. Diese Hilfen versteht der Gesetzgeber als Mindeststandard, zu dessen Bereitstellung alle Jugendämter verpflichtet sind. Allerdings kann auch eine im Katalog nicht benannte Hilfe als sonstige Hilfen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII gewährt werden, wenn diese im Einzelfall geeignet und notwendig ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich immer nach dem erzieherischen Bedarf des Einzelfalls.
Ab den 1990er Jahren wurden verstärkt sogenannte flexible, integrierte sozialräumlich angelegte Hilfekonzepte konzipiert und umgesetzt, um Angebote besser an den jeweiligen konkreten Bedarf im individuellen Einzelfall anpassen zu können und einem „Schubladendenken“ und einer „Versäulung“ der Hilfen entgegenzuwirken.
Einen direkten Bezug zu den Hilfen zur Erziehung haben die Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit einer drohenden oder bereits bestehenden seelischen Behinderung (§ 35a SGB VIII). Anders als bei den Hilfen zur Erziehung liegt der Rechtsanspruch hier bei den jungen Menschen selbst. Des Weiteren besteht für junge Menschen mit einem sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf ab dem 18. Lebensjahr der Anspruch der Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII). Auf diese Hilfen haben volljährige junge Menschen („wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist“ – § 7 SGB VIII) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Rechtsanspruch, danach nur noch „in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum“ (§ 41 Abs. 1 SGB VIII). Ihnen soll „Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist“ (§ 41 Abs. 1 SGB VIII). Zur Ausgestaltung können pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen sowie bei Bedarf auch Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen der Jugendberufshilfe (§ 13 Abs. 2 SGB VIII) in Anspruch genommen werden. Neben dem § 41 SGB VIII können junge Volljährige auch als junge Mütter oder Väter (§§ 18 und 19 SGBVIII) Unterstützung durch die Jugendhilfe erhalten.
3 Rechtsansprüche und fachliche Grundlagen
Auf Hilfe zur Erziehung haben die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, einen Rechtsanspruch. Hilfen zur Erziehung stehen immer in einem Verhältnis zur Familienerziehung. Auch wenn Kinder und Jugendliche in öffentlicher Erziehung einen temporären Lebensort finden, wenn sie nicht zu Hause leben können oder wollen, sind die Eltern und ihr soziales Netzwerk im Rahmen der Alltags- und Lebensweltorientierung der Hilfen zur Erziehung mit in die Hilfe einzubeziehen. Elternarbeit ist in den (teil-)stationären Hilfen zur Erziehung eine zentrale Anforderung (§ 37 SGB VIII). Eltern haben ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) bezüglich Träger und Einrichtungen, wobei Kinder und Jugendliche gemäß ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen (§ 8 SGB VIII) sind: „Das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln“ ist bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu beachten (§ 9 Abs. 2 SGB VIII).
3.1 Partizipation und Hilfeplanverfahren
Partizipation, d.h. Mitwirkung, Mitbestimmung und Beteiligung, ist ein sozialrechtliches Grundprinzip des SGB VIII, das einem demokratischen und dialogischen Verständnis der Ausgestaltung von Hilfen zur Erziehung folgt.
Für die Steuerung und Ausgestaltung der Hilfen zur Erziehung ist das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) ein zentrales Instrument. Mit dem Hilfeplanverfahren soll ein kontinuierlicher Aushandlungsprozess gewährleistet werden, den alle Beteiligten mitgestalten: die Eltern, die Kinder und Jugendlichen, die Fachkraft des öffentlichen und des freien Trägers etc. Mit dem Familienrat wird in einigen Regionen ein Modell umgesetzt, das stark auf die Einbeziehung von persönlichen Netzwerken bzw. Unterstützungssystemen abzielt.
3.2 Freiwilligkeit und Zwang – Hilfe und Kontrolle
Hilfen zur Erziehung bieten Sorgeberechtigten bei der Erziehung ihrer Kinder eine besondere Unterstützung an, wenn sie diese benötigen. Hilfen zur Erziehung stellen keinen staatlichen Eingriff in die elterliche Erziehungsverantwortung dar (etwa durch Sorgerechtsentzug nach § 1666a BGB), sondern die elterlichen Rechte bleiben im Rahmen der Erziehungshilfen vorrangig (Moch 2018, S. 633). Die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII ist bis auf wenige Ausnahmen freiwillig (z.B. im Rahmen eines Sorgerechtsentzugs oder als Auflage in Jugendgerichts- bzw. Familiengerichtsverfahren), auch wenn hinter „freiwilligen“ Inanspruchnahmen durchaus auch (An-)Drohungen – etwa des Rückgriffs auf familienrechtliche Schritte – gegenüber Eltern stehen können (Richter 2018, S. 829).
Das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), das 1990/1991 vom SGB VIII abgelöst wurde, wurzelte in der Tradition des Ordnungs-, Polizei- und Fürsorgerechts und war im Kern ein Organisationsgesetz, in dem die Leistungen der Jugendhilfe kaum ausbuchstabiert waren (Wabnitz 2015). Zur damaligen Zeit ließen die Freiwillige Erziehungshilfe (FEH) und die Fürsorgeerziehung (FE) explizit tiefe Eingriffe in die Grundrechte der Familien und jungen Menschen zu. Das Jugendhilferecht und weite Teile der Fachpraxis vollzogen einen Paradigmenwechsel weg von eingriffs- und defizitorientierten Maßnahmen, flankiert vom Fachkonzept der Lebensweltorientierung (BMFSFJ 1990) und dem Ansatz der Dienstleistungsorientierung (BMFSFJ 1994). Hilfen zur Erziehung sind gefordert, die lebensweltlichen Perspektiven der Kinder, Jugendlichen und Eltern zum Ausgangspunkt für die Planung und Gestaltung des fachlichen Handelns zu nehmen, und dabei den Eigensinn der Adressat_innen – der Eltern, Kinder und Jugendlichen – zu respektieren und ihre Selbstbestimmung und Autonomie zu fördern.
4 Umfang und Nutzung der Angebote der Hilfen zur Erziehung
Im Jahr 2016 nahmen rund 1,1 Millionen Kinder, Jugendliche, Eltern und junge Volljährige Hilfen zur Erziehung in Anspruch. Der höchste Anteil, etwa die Hälfte der Hilfen, bildet das Format der Erziehungsberatung (IGfH 2018). Grundsätzlich lässt sich bezüglich der Gewährung und Nutzung von Hilfen zur Erziehung sagen:
- Zunahme ambulanter Hilfen: Es existieren mehr ambulante Maßnahmen als Pflegeverhältnisse und Heimplatzierungen. Man spricht seit den 1990er-Jahren von einer „Ambulantisierung“ der Hilfen zur Erziehung insbesondere aufgrund der Expansion der Sozialpädagogischen Familienhilfe.
- Hilfen und Alter: Ambulante Maßnahmen werden mehr von Kindern und ihren Familien in Anspruch genommen bzw. genutzt, Fremdunterbringungen mehr von Jugendlichen und jungen Volljährigen.
- Gender: In allen Leistungssegmenten sind Jungen überrepräsentiert, insbesondere im Bereich der Tagesgruppen und der sozialpädagogischen Gruppenarbeit. Der Anteil der Jungen und jungen Männer in den Hilfen zur Erziehung liegt insgesamt bei 57 %. Je älter die Kinder bzw. Jugendlichen, umso höher ist der Anteil der Mädchen, die überproportional häufig als Selbstmelderinnen Hilfen einfordern (müssen) (AKJStat 2018).
- Regionale Disparität: Im Rahmen von Berichterstattungen und damit verbundenen Vergleichen der Hilfegewährung bzw. der Inanspruchnahmen sowie der Ausgestaltung zeigen sich teilweise deutliche Unterschiede zwischen und innerhalb der Bundesländer; dieser Sachverhalt wird in der Fachdebatte als regionale Disparität bezeichnet (AKJStat 2018, S. 27).
Auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene werden im Rahmen einer fortlaufenden HzE-Berichterstattung Entwicklungen in den Hilfen zur Erziehung – in der Regel die Inanspruchnahmezahlen – dokumentiert, interpretiert und im Rahmen fachpolitischer Debatten genutzt.
5 Personal und Ausgaben
Im Bereich der Hilfen zur Erziehung sind mit Stand Ende 2016 102.000 Beschäftigte auf insgesamt 75.500 Vollzeitstellen tätig. 38 % davon besitzen einen akademischen Abschluss, insbesondere als Sozialarbeiter_in. Im Rahmen des anhaltenden Personalzuwachses setzt sich auch der Trend zur „Verjüngung“ fort: Fast zwei Drittel der Beschäftigten (62 %) sind unter 45 Jahre alt (AKJStat 2018, S. 46). Mehr als zwei Drittel der Beschäftigten (71 %) sind Frauen. Die Ausgaben für die Hilfen zur Erziehung sind steigend und werden im letzten bundesweiten Monitoring mit 10 Millionen € pro Jahr angegeben, was 22 % der Jugendhilfeausgaben insgesamt entspricht. Kosten und Finanzierung der Hilfen zur Erziehung sind angesichts (ggfs. angespannter) kommunaler Haushaltslagen ein Dauerthema und setzen sie immer wieder unter Legitimationsdruck; so werden in den letzten Jahren verstärkt Belege ihrer Wirkungen eingefordert (BMFSFJ 2013, S. 335).
6 Lebenslagen der Adressat_innen
Die statistischen Erhebungen zu den Hilfen zur Erziehung verdeutlichen, dass die Zahl der Inanspruchnahme mit den Armuts- und Belastungsquoten in Kommunen korrespondieren (AKJStat 2018, S. 21). Dies verweist darauf, dass Hilfen zur Erziehung auch strukturelle Defizite familiärer Lebensbedingungen, die das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen beeinflussen, durch einzelfallbezogene Unterstützungen ausgleichen. Arbeitslosigkeit, Armut, soziale Ungleichheiten oder sozialräumliche Segregation beeinflussen psychosoziale Risiken. Dies bedeutet, dass nicht nur individuelle Konstellationen, sondern auch soziale Strukturen und Verhältnisse das Aufwachsen junger Menschen beeinflussen: Jede zweite Familie, für die eine neue Hilfe zur Erziehung (ohne Erziehungsberatung) gewährt wurde, erhält Transferleistungen (AKJStat 2018). Alleinerziehende sind in den Hilfen zur Erziehung deutlich überrepräsentiert. Fast 70 % von ihnen sind gleichzeitig auf staatliche finanzielle Unterstützung angewiesen (ebd., S. 22). Junge Menschen, mit mindestens einem Elternteil mit ausländischer Herkunft und die ggfs. zusätzlich zu Hause nicht die deutsche Sprache sprechen, werden von den Hilfen zur Erziehung entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil erreicht. Eine Ausnahme bildet das Angebot der Erziehungsberatungsstellen, in denen Menschen mit Migrationshintergrund unterrepräsentiert sind.
Qualitative Studien der letzten Jahrzehnte haben zudem immer wieder aufs Neue aufzeigen können, dass Hilfen zur Erziehung u.a. dann erfolgreich sind, wenn sie die jeweiligen biografischen Lebenssituationen und daran anschließend die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern berücksichtigen und zur Grundlage des Unterstützungsprozesses machen. Dies bedeutet für die Professionalität in den Hilfen zur Erziehung, die je spezifische Lebenslage und damit verbundene Bewältigungsstrategien zu kennen, zu erfragen und auch biografisch geprägte Sinnzusammenhänge zu verstehen.
7 Neuere Diskurse und Herausforderungen
7.1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
In den letzten Jahren waren die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleitet aus dem Ausland nach Deutschland eingereisten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) eine besondere Herausforderung für die Hilfen zur Erziehung, die in der Regel Anschlussmaßnahmen nach der Inobhutnahme von Minderjährigen und Hilfen für junge volljährige Flüchtlinge zur Verfügung stellen. Der Großteil der UMF sind männliche Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren. Ungeachtet der seit dem Frühjahr 2016 deutlich verringerten Zahlen der nach Deutschland Geflüchteten bleiben unbegleitet eingereiste Minderjährige weiterhin eine wichtige Adressa_tinnengruppe der Hilfen zur Erziehung.
7.2 Aus der Geschichte lernen
Verschiedene Formen von Zwang und Gewalt, Bildungsverweigerung und systematischer Menschenrechtsverletzungen lassen sich für das System der Heimerziehung der 1950er- und 1960er-Jahre in Westdeutschland ebenso belegen wie für die Heimerziehung der DDR (AGJ 2010, 2012). Über die beiden Fonds Heimerziehung wurden Beratungsstellen für ehemalige Heimkinder in jedem Bundesland geschaffen und Mittel für sogenannte Entschädigungsleistungen bereitgestellt. Der bescheidene Umfang der Leistungen, die aus den Fonds beantragt werden konnten, sowie Sperren und Hürden für deren Inanspruchnahme werden 2019 von den Betroffenen in vielen Bilanzveranstaltungen kritisiert. In einigen Bundesländern stehen weiterhin Beratungsangebote für ehemalige Heimkinder zur Verfügung bzw. werden in Beschwerdestellen umgewandelt.
Mit der Heimkampagne fand in den 1970er Jahren eine Skandalisierung unhaltbarer Zustände in der Heimerziehung und eine grundsätzliche Institutionenkritik statt. Verschiedene Ansätze von niederschwelligen, ressourcenorientierten und lebensweltorientierten Ansätzen wurden entwickelt. Übergriffe und Gewalt in pädagogischen Einrichtungen sind jedoch nicht nur Vergangenheit, sondern auch heute noch existent. Zur Stärkung der Rechte der Kinder und Jugendlichen wurden und werden seit den 2000er-Jahren Beschwerdeverfahren und -möglichkeiten insbesondere (jedoch nicht ausschließlich) in stationären Hilfen zur Erziehung etabliert, ebenso externe Ombudsstellen als unabhängige Beschwerdestellen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die sich nicht ausreichend beteiligt, beraten oder betreut fühlen oder einer Entscheidung widersprechen.
7.3 Careleaver_innen
In den letzten Jahren wurden der erschwerte Zugang junger Menschen zu den Hilfeangeboten mit Vollendung des 18. Lebensjahres und schwierig verlaufende, unbegleitete Übergänge aus den Hilfen zur Erziehung heraus in verschiedenen Studien und Praxisforschungsprojekten nachgewiesen (z.B. Sievers et al. 2015). Dass Hilfen mit Vollendung des 18. Lebensjahres enden, ist eher die Regel als die Ausnahme örtlicher Hilfegewährung. Für junge Menschen, die ganz oder teilweise in betreuten Wohnformen wie Pflegefamilien, Heim- oder Wohngruppen aufgewachsen sind, Careleaver_innen, kann dies sehr herausfordernd sein, denn sie müssen schon wesentlich früher auf eigenen Beinen stehen als ihre Altersgenoss_innen. Die weltweit vernetzte Selbstorganisation der Careleaver_innen hat hierzu Forderungen zur Verbesserung ihrer Situation aufgestellt und bietet sich mit ihrer (Beratungs-)Expertise für betroffene junge Menschen wie auch für die Fachpolitik an.
7.4 Kinderschutz
In den letzten Jahren sind der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII) und entsprechende Verfahren zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen, Gewalt und Missbrauch stärker betont und eingefordert worden. Unter anderem mit der Einführung des § 8a SGB VIII im Rahmen der Gesetzesnovelle des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK 2005) und dem Bundeskinderschutzgesetzes (2012) wurden das Verfahren der Jugendämter und der Schutzauftrag der Träger von Einrichtungen und Diensten konkretisiert und präzisiert.
7.5 Inklusive Hilfen zur Erziehung
Im Reformprozess zum Kinder- und Jugendhilferecht wird unter den Stichworten „inklusive Lösung“ oder „große Lösung“ eine schon lange diskutierte Zuständigkeit der Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung, für die bislang die Sozialhilfe zuständig ist, angestrebt. Eine bereits seit den frühen Debatten um eine Reform des Jugendhilferechts diskutierte Übertragung des Rechtsanspruchs auf Hilfen zur Erziehung von den Eltern auf die Kinder und Jugendlichen wird ebenfalls aufgegriffen. Im Jahr 2016 bekannt gewordene Gesetzesentwürfe waren in der Fachöffentlichkeit jedoch heftig umstritten (IGFH 2016). Dieser Reformprozess wird aktuell im Jahr 2019 wieder aufgegriffen.
8 Quellenangaben
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) 2010. Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ [online]. Berlin: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ [Zugriff am: 28.02.2019]. PDF e-Book. ISBN 978-3-922975-92-2. Verfügbar unter: https://www.fonds-heimerziehung.de/fileadmin/de.fonds-heimerziehung/​content.de/dokumente/​RTH_Abschlussbericht.pdf
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ), Hrsg., 2012. Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR [online]. Bericht. Berlin: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ). [Zugriff am: 28.02.2019]. PDF e-Book. ISBN 978-3-943847-01-7. Verfügbar unter: https://www.fonds-heimerziehung.de/fileadmin/​user_upload/​dokumente/​bericht_ohne_P_web.pdf
Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat), 2018. Monitor Hilfe zur Erziehung 2018. Dortmund: Eigenverlag Forschungsverbund DJI/TU Dortmund an der Fakultät 12 der Technischen Universität Dortmund. ISBN 978-3-9818832-4-4
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 1994. Neunter Jugendbericht [online]. Bericht über die Situation der Kinder und Jugendlichen und die Entwicklung der Jugendhilfe in den neuen Bundesländern. Bonn: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. [Zugriff am: 28.02.2019] Verfügbar unter: https://www.dji.de/fileadmin/​user_upload/bibs/9_Jugendbericht.pdf
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hrsg., 2013. 14. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,1990. Achter Jugendbericht [online]. Bericht über Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe. Stellungnahme der Bundesregierung zum Achten Jugendbericht. Bonn: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. [Zugriff am: 28.02.2019]. Verfügbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/065/1106576.pdf
Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH), Hrsg., 2016. Themenschwerpunkt SGB VIII-„Reform“? In: Forum Erziehungshilfen. 22(5), S. 260–287. ISSN 0947-8957
Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH), Hrsg., 2018. Themenschwerpunkt Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung. In: Forum Erziehungshilfen. 24(5), S. 260–287. ISSN 0947-8957
Moch, Matthias, 2018. Hilfen zur Erziehung. In: Hans-Uwe Otto und Hans Thiersch, Hrsg. Handbuch Soziale Arbeit. 6. Auflage. München: Ernst Reinhardt Verlag, S. 632–645. ISBN 978-3-497-02158-1 [Rezension bei socialnet]
Münder, Johannes, Thomas Meysen und Thomas Trenczek, Hrsg., 2019. Frankfurter Kommentar SGB VIII. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-2232-7
Richter, Martina, 2018. Handlungsfeld Hilfen zur Erziehung. In: Karin Böllert, Hrsg. Kompendium Kinder- und Jugendhilfe. Band 1. Wiesbaden: Springer VS, S. 825–840. ISBN 978-3-531-18530-9 [Rezension bei socialnet]
Sievers, Britta, Severine Thomas und Maren Zeller, 2015. Jugendhilfe – und dann? Zur Gestaltung der Übergänge junger Erwachsener aus stationären Erziehungshilfen – Ein Arbeitsbuch. Frankfurt/Main: Internationale Gesellschaft für Erzieherische Hilfen (IGFH). ISBN 978-3-925146-86-2 [Rezension bei socialnet]
Wabnitz, Reinhard Joachim, 2015. 25 Jahre SGB VIII: Die Geschichte des Achten Buches Sozialgesetzbuch von 1990 bis 2015. Berlin: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ). ISBN 978-3-943847-07-9
9 Literaturhinweise
Düring, Diana, Hans-Ullrich Krause, Friedhelm Peters, Regina Rätz, Nicole Rosenbauer und Matthias Vollhase, Hrsg., 2014. Kritisches Glossar Hilfen zur Erziehung. Regensburg: Walhalla. ISBN 978-3-925146-89-3 [Rezension bei socialnet]
Birtsch, Vera, Klaus Münstermann und Wolfgang Trede, Hrsg., 2001. Handbuch Erziehungshilfen. Münster: Votum. ISBN 978-3-933158-21-5
Böllert Karin, Hrsg., 2018. Kompendium Kinder- und Jugendhilfe. Wiesbaden: Springer VS. ISBN 978-3-531-18530-9 [Rezension bei socialnet]
10 Informationen im Internet
- Informationsdienst „KomDat Jugendhilfe – Kommentierte Daten der Jugendhilfe“ Informationsdienst der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat)
- „Monitor Hilfen zur Erziehung“
- Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
- Informationen zu den Runden Tischen Heimerziehung
- Beratungsangebote für ehemalige Heimkinder, Adressen
- Verein ehemaliger Heimkinder
- Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe für Informationen zu unabhängigen Ombudsstellen
- Careleaver Deutschland zur Selbstorganisation der Careleaver in Deutschland
- Careleaver-Online weitere Informationen für Careleaver und Fachkräfte
- Informationen zum SGB VIII-Reformprozess 2016/2017
- Informationen zum Reformprozess 2018/2019
- Website des BMFSFJ zum Reformprozess
- Maedchenarbeit.de – Hilfen zur Erziehung
Verbände der Erziehungshilfen:
- Bundesverband für Erziehungshilfe e.V.
- Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e.V.
- Evangelischer Erziehungsverband e.V.
- Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V.
Verfasst von
Prof. Dr. Claudia Daigler
Professorin für Integrationshilfen und Übergänge in Ausbildung und Arbeit an der Hochschule Esslingen
Website
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Prof. Dr. Nicole Rosenbauer
Professorin für Wissenschaft der Sozialen Arbeit an der Evangelischen Hochschule Dresden
Website
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Norbert Struck
1991 bis 2018 Jugendhilfereferent beim Paritätischen Gesamtverband
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Zitiervorschlag
Daigler, Claudia, Nicole Rosenbauer und Norbert Struck,
2019.
Hilfe zur Erziehung [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 03.06.2019 [Zugriff am: 08.09.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/3978
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Hilfe-zur-Erziehung
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