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Hilfsmittel-Richtlinie

Jun.-Prof. Dr. Liane Bächler, Norbert Kamps

veröffentlicht am 18.11.2022

Weitere Schreibweise: Hilfsmittelrichtlinie

Abkürzung: HilfsM-RL

Amtlicher Name: Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Die Hilfsmittel-Richtlinie regelt die Verordnung von Hilfsmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Krankenhäuser. Dadurch werden insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten geregelt. Die Hilfsmittel-Richtlinie beinhaltet allgemeine Anforderungen an das vom GKV-Spitzenverband zu erstellende Hilfsmittelverzeichnis.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Einleitung
  3. 3 Aufbau der Hilfsmittel-Richtlinie
  4. 4 Die vertragsärztliche Verordnung von Hilfsmitteln
  5. 5 Quellenangaben
  6. 6 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/​HilfsM-RL) umfasst Angaben zu den gesetzlichen Vorgaben sowie den Rahmenbedingungen bei der Verordnung von Hilfsmitteln (Kamps 2021, S. 77). „Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen(Gemeinsamer Bundesausschuss 2022b). Zu den Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gehören das Verfassen von Richtlinien für die Versorgung mit medizinischen Leistungen und von qualitätssichernden Maßnahmen für ärztliche Praxen und Krankenhäuser“ (ebd.).

2 Einleitung

Die Hilfsmittel-Richtlinie wird nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V zur Sicherung der Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln formuliert (Gemeinsamer Bundesausschuss 2011, S. 4). In der Richtlinie werden die Regelungen für die Hilfsmittelverordnung durch die Vertragsärztin und den Vertragsarzt oder durch Krankenhäuser im Anschluss an die Entlassung der oder des Versicherten festgehalten (Gemeinsamer Bundesausschuss 2022a). Die Hilfsmittel-Richtlinie beinhaltet im allgemeinen Teil verbindliche Vorgaben zu den Anforderungen, dem Vorgehen und den Grundsätzen bei der Verordnung von Hilfsmitteln sowie spezielle Vorgaben für die Versorgung mit Sehhilfen und Hörhilfen (ebd.).

Zudem entfaltet die Richtlinie grundlegende Bedeutung für die verbindliche Empfehlung von Hilfsmitteln durch Gutachter oder Gutachterinnen der Medizinischen Dienste (§ 18 Abs. 6a SGB XI) und durch Pflegekräfte im Rahmen der Ausübung ihrer Leistungserbringung (§ 40 Abs. 6 SGB XI).

Die Hilfsmittelversorgung erfolgt unter Einbezug der ärztlichen Kenntnisse, der Passung, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit eines Hilfsmittels in der jeweiligen Versorgungslage (Gemeinsamer Bundesausschuss 2011, S. 4). Die Verbindlichkeit der Hilfsmittel-Richtlinie gilt für die Versicherten, die Krankenkasse, die Leistungserbringer sowie Ärztinnen und Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sind (ebd.).

Die Hilfsmittel selbst müssen nicht im Hilfsmittelverzeichnis nach § 33 SGB V aufgeführt sein, denn weder die gesetzlichen Vorschriften des SGB V noch die untergesetzlichen Präzisierungen der Hilfsmittel-Richtlinie zum Hilfsmittelverzeichnis ermächtigen dazu, den Anspruch des Versicherten einzuschränken, sondern nur dazu, eine unverbindliche Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Verordner, Leistungsträger, Leistungserbringer und Gerichte zu schaffen (z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2001, Az. B3 KR 3/00R).

3 Aufbau der Hilfsmittel-Richtlinie

Die Hilfsmittel-Richtlinie gliedert sich in drei Abschnitte: Die Angaben im Teil „A. Allgemeines“ gelten für sämtliche Hilfsmittelversorgungen (Kamps 2021, S. 77). Die Abschnitte „B. Sehhilfen“ und „C. Hörhilfen“ beziehen sich auf die Versorgung mit Seh- oder Hörhilfen.

A. Allgemeines

§ 1 Ziel der Richtlinie
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Versorgungsanspruch
§ 4 Hilfsmittelverzeichnis
§ 5 Maßgaben der Krankenkassen
§ 6 Allgemeine Versorgungsgrundsätze
§ 6a Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements
§ 6b Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus
§ 7 Inhalt der Verordnung
§ 8 Abgabe von Hilfsmitteln
§ 9 Ärztliche Abnahme von Hilfsmitteln
§ 10 Informationspflichten
§ 11 Information der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
§ 11a Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

B. Sehhilfen

§ 12 Verordnungsfähigkeit von Sehhilfen
§ 13 Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
§ 14 Brillengläser zur Verbesserung der Sehschärfe
§ 15 Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe
§ 16 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
§ 17 Therapeutische Sehhilfen

C. Hörhilfen

§ 18 Apparative Hilfsmittel bei Funktionsstörungen des Ohres
§ 19 Versorgungsziele
§ 20 Verordnungsfähigkeit
§ 21 Beidohrige Hörgeräteversorgung
§ 22 Einohrige Hörgeräteversorgung
§ 23 Knochenleitungs-Hörgeräte
§ 24 Tinnitusgeräte
§ 25 Übertragungsanlagen
§ 26 Ausschluss der Verordnungsfähigkeit
§ 27 Verordnung
§ 28 Besonderheiten bei Kindern und Jugendlichen
§ 29 Versorgungsvarianten
§ 30 Auswahl des Hörgerätes und Abnahme
§ 31 Wiederverordnung (Gemeinsamer Bundesausschuss 2011, S. 2–3).

4 Die vertragsärztliche Verordnung von Hilfsmitteln

Bei der Beantragung von Hilfsmitteln ist es in der Praxis durchaus üblich, dass eine ärztliche Verordnung benötigt wird, obwohl die Verordnung durch einen Vertragsarzt oder eine Vertragsärztin nach § 33 SGB V und der Rechtsprechung des BSG nur in besonderen Fällen notwendig ist (Kamps 2021, S. 77). So ist für bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel auch eine verbindliche Empfehlung durch Gutachter oder Gutachterinnen der Medizinischen Dienste (§ 18 Abs. 6a SGB XI) und durch Pflegekräfte im Rahmen der Ausübung ihrer Leistungserbringung (§ 40 Abs. 6 SGB XI) möglich. Diese Empfehlungen ersetzen dann die ärztliche Verordnung gemäß Hilfsmittel-Richtlinie und binden die Kranken- bzw. Pflegekasse in der Versorgung. Eine (zusätzliche) ärztliche Verordnung darf dann nicht mehr durch die Kasse gefordert werden und betrifft die folgenden Produktarten (Bundestagsdrucksachen BT-Drs. 19/30560 S. 61 in Verbindung mit BT-Drs. 18/5926 S. 90 und BT-Drs. 18/6688 S. 139):

  • Adaptionshilfen (z.B. Strumpfanziehhilfen, Greifhilfen)
  • Badehilfen (z.B. Badewannenbretter, Badewannenlifter, Duschhocker, fahrbare Duschstühle),
  • Gehhilfen (z.B. Gehböcke, Rollatoren, Deltaräder)
  • Hilfsmittel gegen Dekubitus (z.B. Antidekubitussitzkissen, Antidekubitusauflagen, Antidekubitusmatratzen, aktive und passive Systeme)
  • Inkontinenzhilfen (z.B. Inkontinenzvorlagen, Netzhosen, Inkontinenzpants, Bettschutzeinlagen)
  • Kranken- oder Behindertenfahrzeuge (z.B. Rollstühle)
  • Krankenpflegeartikel (z.B. behindertengerechte Betten, Stehbetten, Aufrichthilfen, Rückenstützen)
  • Lagerungshilfen (z.B. Beinlagerungshilfen, Lagerungskeile)
  • Mobilitätshilfen (z.B. Drehscheiben, Dreh- und Übersetzhilfen, Rutschbretter, Katapultsitze, Bettleitern)
  • Stehhilfen
  • Stomaartikel
  • Toilettenhilfen (z.B. Toilettensitzerhöhungen, feststehende Toilettenstühle oder Toilettenstühle auf Rollen)
  • Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
  • Pflegehilfsmittel zur Körperpflege oder Hygiene (z.B. Urinflaschen, Urinschiffchen, Steckbecken, saugende Bettschutzeinlagen, Kopfwaschsysteme)
  • Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung oder zur Mobilität
  • Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel)
  • Sonstige unmittelbar alltagsrelevante Pflegehilfsmittel

Die Aufgabe der Vertragsärzte und Vertragsärztinnen besteht darin, nach ärztlichem und pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der gesetzlichen und durch die Hilfsmittel-Richtlinie definierten Vorgaben Hilfsmittel aller Art zu verordnen (Kamps 2021, S. 77). Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Verordnung von Hilfsmitteln (konkrete Indikation) nicht allein aus der Diagnose. Vielmehr muss der Vertragsarzt bzw. die Vertragsärztin unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/​strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), der noch verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik den Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel der Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage realistischer und im Einzelfall alltagsrelevanter Anforderungen ermitteln. Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt als Voraussetzungen für das angestrebte Versorgungsziel zu berücksichtigen. Nur auf dieser Basis kann beurteilt werden, ob das verordnete Hilfsmittel notwendig, ausreichend im Sinne einer zielgenauen, individuellen Versorgung und zweckmäßig ist. Auch eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist ohne diese Angaben nicht möglich (Kamps 2021, S. 77–78 und § 6 Abs. 3 S. 2 HilfsM-RL).

Die Verordnung eines Hilfsmittels erfolgt mit einem Musterformular, welches von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt vollständig und leserlich ausgefüllt wird (Gemeinsamer Bundesausschuss 2011, S. 8). In der Verordnung ist das Hilfsmittel gemäß § 7 Abs. 2 HilfsM-RL so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Die Vertragsärzte und Vertragsärztinnen sollen deshalb unter Nennung der Diagnose und der Gesamtbetrachtung insbesondere angeben:

  • die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (soweit dort aufgeführt),
  • die Anzahl,
  • erforderlichenfalls Hinweise (z.B. über Zweckbestimmung, Art der Herstellung, Material, Abmessungen), die eine funktionsgerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Leistungserbringer gewährleisten und
  • erforderlichenfalls ergänzende Hinweise auf spezifische Bedarfe entsprechend der Gesamtbetrachtung nach § 6 Abs. 3 S. 2 HilfsM-RL.

Gegebenenfalls sind die notwendigen Angaben der Verordnung gesondert beizufügen.

Sofern die konkrete Auswahl des Hilfsmittels der Krankenkasse bzw. dem Leistungserbringer überlassen werden soll, mithin durch den Verordner eine pauschale, wenig individuelle Versorgung als ausreichend angesehen wird, kann gemäß § 7 Abs. 3 HilfsM-RL in der Verordnung auch nur die Produktart des Hilfsmittelmittelverzeichnisses genannt oder die siebenstellige Positionsnummer angegeben werden. In den meisten Fällen ist es jedoch ratsam, ein Hilfsmittel individuell auszuwählen und spezielle Vorgaben für die Versorgung zu definieren. In diesen Fällen kann der Verordner entweder unter Verwendung der zehnstelligen Positionsnummer und/oder Benennung des konkreten Einzelprodukts eine spezifische Einzelproduktverordnung durchführen. Es muss dann jedoch eine individuelle Begründung, z.B. gemäß der Gesamtbetrachtung nach § 6 Abs. 3 S. 2 HilfsM-RL, vorliegen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn die Verordnung von Hilfsmitteln erfolgen soll, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind.

Vertragsärzte und Vertragsärztinnen sind dazu verpflichtet, die Versicherten im Rahmen der Informationspflicht auf die Regelungen in der Hilfsmittel-Richtlinie aufmerksam zu machen (Gemeinsamer Bundesausschuss 2011, S. 9). Der Leistungsantrag bzw. die Hilfsmittelverordnung muss in einem Zeitraum von 28 Kalendertagen bei der Krankenkasse eingereicht werden, danach erlischt die Gültigkeit der Verordnung (a.a.O., S. 8–9). Nach der Abgabe des Hilfsmittels ist die Passung bzw. Zweckerfüllung des Hilfsmittels in der individuellen Situation des oder der Versicherten durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zu überprüfen (a.a.O., S. 9).

5 Quellenangaben

Gemeinsamer Bundesausschuss, 2011. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/​HilfsM-RL). Fassung vom 21. Dezember 2011/15. März 2012, zuletzt geändert am 18. März 2021 [online]. Berlin: Gemeinsamer Bundesausschuss [Zugriff am: 29.07.2022]. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/​62-492-2467/​HilfsM-RL_2021-03-18_iK-2021-04-01.pdf

Gemeinsamer Bundesausschuss, 2022a. Hilfsmittel-Richtlinie. Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung [online]. Berlin: Gemeinsamer Bundesausschuss [Zugriff am: 29.07.2022]. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/richtlinien/13/

Gemeinsamer Bundesausschuss, 2022b. Wer wir sind. Der gemeinsame Bundesausschuss [online]. Berlin: Gemeinsamer Bundesausschuss [Zugriff am: 29.07.2022]. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/ueber-den-gba/​wer-wir-sind/

Kamps, Norbert, 2021. Das richtige Hilfsmittel für mich: Mehr Lebensqualität im Krankheits- und Pflegefall. 2., aktualisierte Auflage. Regensburg: Walhalla. ISBN 978-3-8029-7553-0

6 Informationen im Internet

Verfasst von
Jun.-Prof. Dr. Liane Bächler
Universität zu Köln
Humanwissenschaftliche Fakultät
Department Heilpädagogik und Rehabilitation
Assistive Technologien in inklusiven Kontexten
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Norbert Kamps
Dipl. Ing.
Sachverständigen- und Ingenieurbüro Hilfsmittelexperte
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Es gibt 3 Lexikonartikel von Norbert Kamps.

Zitiervorschlag
Bächler, Liane und Norbert Kamps, 2022. Hilfsmittel-Richtlinie [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 18.11.2022 [Zugriff am: 08.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/8524

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Hilfsmittel-Richtlinie

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