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Inobhutnahme

Prof. Dr. Gregor Hensen

veröffentlicht am 05.09.2022

Unter einer Inobhutnahme versteht man eine vorläufige Schutz- und Unterbringungsmaßnahme durch das Jugendamt für Kinder und Jugendliche in einer Notsituation.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Hintergrund
  3. 3 Zugänge und Voraussetzungen der Inobhutnahme
  4. 4 Statistische Annäherung an die Inobhutnahme
  5. 5 Unterbringungsformen
  6. 6 Anlässe für Inobhutnahme
  7. 7 Inobhutnahme und Kindeswohl
  8. 8 Inobhutnahme als sozialpädagogische Krisenintervention
  9. 9 Resümee
  10. 10 Quellenangaben
  11. 11 Literaturhinweise
  12. 12 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Die Inobhutnahme ist eine rechtlich fixierte Form staatlicher Krisenintervention, die an ein Kind oder einen Jugendlichen in Notsituationen gerichtet ist. Der örtliche öffentliche Jugendhilfeträger nimmt durch den § 42 SGB VIII sein Interventionsrecht sowie die Pflicht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wahr. Die Inobhutnahme zielt darauf, einem Kind oder einem Jugendlichen vorläufig Obhut (und damit Schutz und eine Unterbringung) in einer Notsituation zu gewähren (Trenczek 2020, S. 14). Dabei zeigt die Inobhutnahme als Maßnahme und Intervention zwei Seiten, die in der Ausführung einer sozialpädagogisch fachlichen Orientierung unterliegen: zum einen die vorübergehende Schutzgewährung und zum anderen ein sozialpädagogisches Angebot mit weiterführenden Klärungshilfen (Trenczek und Beckmann 2022, Rn. 3).

2 Hintergrund

Mit der Einführung unseres heutigen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Jahre 1991 wurde der sozialpädagogische Charakter bei der Durchführung des § 42 SGB VIII hervorgehoben und durch die Betonung der Beratungsverpflichtung des Jugendamtes im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) (Meysen et al. 2022, S. 27) weiter gestärkt. In Abgrenzung zur Jugendhilfepraxis zu Zeiten des Jugendwohlfahrtsgesetzes, in denen die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen vor allem mit dem sicheren Verwahren und Einschließen von schutzbedürftigen Kindern und Jugendlichen verbunden war, handelt es sich bei der Inobhutnahme heute gleichzeitig um eine sozialpädagogische Maßnahme (Düring und Hensen 2014, S. 2). Da die Inobhutnahme gesetzessystematisch den „anderen Aufgaben“ des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zugeordnet wird (gemeint sind damit hoheitliche Aufgaben des öffentlichen Trägers), ist sie formal von den Leistungen der Jugendhilfe getrennt zu sehen und von den Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) abzugrenzen. Allerdings beinhalten die Regelungen zur Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII auch einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf eine vorläufige Unterbringung – was eher einem Leistungsangebot entspricht. An dieser Stelle wird der besondere Doppelcharakter der Inobhutnahme deutlich, da hoheitliche Aufgaben des Jugendamtes durch einen eigenen Leistungsanspruch der Adressat*innen bzw. durch einen sozialpädagogischen Auftrag ergänzt werden, die unmittelbar und untrennbar miteinander verbunden sind.

Das Jugendamt übernimmt während der vorläufigen Unterbringung Rechte der elterlichen Sorge, obwohl die elterlichen Entscheidungskompetenzen gemäß § 1626 BGB in ihrem Grundsatz zunächst erhalten bleiben. Deutlich wird dies in der Berücksichtigungspflicht der Personensorgeberechtigten (§ 42 Abs. 3 SGB VIII). Somit übt das Jugendamt während der Dauer der Inobhutnahme zwar das Recht zur Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung von Minderjährigen aus, allerdings nur vorübergehend und stellvertretend für die Eltern. Rechtsadressat*innen des zuständigen Jugendamtes bleiben die Personensorge- und Erziehungsberechtigten, was bedeutet, dass ihnen das Recht zusteht, einer Inobhutnahme zu widersprechen. Erst wenn die Sorgeberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, das Jugendamt aber eine dringende Gefährdung für das Kindeswohl sieht, die aus seiner Sicht eine Übergabe des Kindes an die Eltern bzw. Sorgeberechtigten nicht zulässt, soll unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeigeführt werden. Diese Entscheidung kann in einer Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Eltern münden; das Familiengericht kann dem Jugendamt aber ebenso für eine bestimmte Zeit Rechte der elterlichen Sorge übertragen. Vorläufig untergebracht werden können Kinder und Jugendliche bei einer „geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform“ (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII).

Geeignete Personen können Pflegepersonen sein, die in Form der Bereitschaftspflege vor allem jüngere Kinder kurzfristig aufnehmen können oder auch spezielle Unterkünfte, wie z.B. Kinder- und Jugendnotdienste, Sleep-Ins oder auch Krisenhäuser für Mädchen und Jungen, die sowohl in freier als auch in öffentlicher Trägerschaft agieren (Neumann-Witt 2020). Die Inobhutnahme endet mit der Rückkehr des jungen Menschen zu den Sorgeberechtigten oder mit der Vermittlung in eine Erziehungshilfe gem. § 27 ff. SGB VIII (sog. Anschlusshilfe) (Mühlmann 2021a, S. 42). Ein langfristiger Aufenthalt des jungen Menschen in der Inobhutnahmestelle sollte die Ausnahme sein, wenngleich die statistischen Daten der letzten Jahre zeigen, dass die Aufenthaltsdauer – vor allem bei jüngeren Kindern – zunehmend steigt (Mühlmann 2021a).

3 Zugänge und Voraussetzungen der Inobhutnahme

Der erste Absatz des § 42 SGB VIII regelt die Voraussetzungen bzw. die Zugangsformen der Inobhutnahme. Unterschieden wird zwischen drei Zugangsformen:

  1. der Inobhutnahme auf Wunsch von Minderjährigen
  2. der Inobhutnahme bei dringender Gefahr für das Wohl von Kindern und Jugendlichen sowie
  3. der Inobhutnahme von geflüchteten Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder Personenberechtigten sich nicht in Deutschland aufhalten.

Bittet ein Kind oder ein*e Jugendliche*r um Obhut (im Weiteren „Selbstmelder*innen“ genannt), so ist das Jugendamt zur vorläufigen Unterbringung der*des Hilfe Suchenden verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht ohne jede Einschränkung und richtet sich unmittelbar an das Jugendamt, auch wenn die Unterbringung in einer Schutzstelle oder einem Jugendnotdienst in freier Trägerschaft erfolgt. Eine Vorprüfung der Situation ist ebenso wenig erforderlich wie eine Begründung. Die Aufnahmegarantie gegenüber Selbstmelder*innen ist, so Trenczek (2020, S. 23) an keine Voraussetzungen gebunden und besteht ohne jede Einschränkung. Das subjektive Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen ist alleiniger Handlungsanlass zur Aufnahme und muss stets als Hinweis für einen objektiven Schutz- und Hilfebedarf gedeutet werden. Die Krisensituation ist unmittelbar nach der Inobhutnahme klärend aufzuarbeiten.

Sind Kinder und Jugendliche nicht selbstständig in der Lage Hilfe zu organisieren, befinden sich aber augenscheinlich und dringend in einer Gefährdungssituation, spricht der Gesetzgeber von einer „dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen“, welche die Inobhutnahme erfordert (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Die hier zitierte „dringende“ Gefahr für das Wohl des Kindes ist die rechtliche Legitimierung für staatliches Eingriffshandeln, die es dem Jugendamt erlaubt, einen jungen, nicht volljährigen Menschen auch gegen den Willen der Eltern für die begrenzte Zeit vorläufig unterzubringen. Wenn die sorgeberechtigten Elternteile der Inobhutnahme widersprechen und die Gefahr für das Wohl des Kindes nach wie vor besteht, wird seitens des Jugendamtes eine familiengerichtliche Entscheidung „über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen“ herbeigeführt (§ 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII).

Blickt man auf diese Rechtsnormen, wird sichtbar, dass die Frage nach dem Wohl des Kindes oder der*des Jugendlichen und seiner möglichen Gefährdung auf zwei Ebenen eine Rolle spielt: Zum einen ist es die akute, sich darstellende Situation, die von Sozialarbeiter*innen als „dringende“ Gefahr für das Wohl eingeschätzt werden muss; zum anderen wird das Wohl des Kindes in einem familiengerichtlichen Prozess zum Gegenstand der Entscheidungsfindung. Orientierungs- und Zielnorm der vom Familiengericht veranlassten Maßnahmen, die in das Sorgerecht von Eltern eingreifen, ist das Wohl des Kindes bzw. der*des Jugendlichen. Häufig geht die Initiative von Dritten (z.B. Polizei, Schule, Nachbarn, Ärzte*innen etc.) aus, die sich mit dem Hinweis auf eine mögliche Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen an das Jugendamt wenden. Auch wenn die Inobhutnahme von Minderjährigen unmittelbar und auf direktem Wege in eine Schutzstelle erfolgt, die sich in freier Trägerschaft befindet (z.B. durch Zuführung der Polizei), bleibt das Jugendamt im gesamten Verfahren hauptverantwortlicher Akteur.

Auch die Hinzunahme unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter als Anspruchsberechtige von Jugendhilfeleistungen, die im Jahr 2005 als neue Zielgruppe in das Kinder- und Jugendhilfegesetz aufgenommen wurden, hat das Ziel, Gefährdungen, die durch das grundsätzliche Fehlen von Eltern bzw. Sorgeverpflichteten drohen, abzuwenden. Dabei ist der rechtliche Aufenthaltsstatus des jungen Menschen unerheblich (Trenczek und Beckmann 2022, Rn. 23). Hier erfolgt der Zugang sowohl durch sog. Selbstmeldungen als auch durch Zuführung oder Vermittlung von öffentlichen Stellen in Schutzeinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Neu hinzugekommen ist seit dem Jahr 2015 die gesetzliche Regelung der sogenannten „vorläufigen Inobhutnahme“ nach § 42a SGB VIII, die dann greift, wenn eine Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein zentraler Bestandteil dieser Regelung ist, dass der Klärungsauftrag der Inobhutnahme enger und konkreter gefasst wird (ausführlich BumF 2015). Grundsätzlich ist aber unabhängig vom Anlass der Inobhutnahme festzustellen, dass das Gesetz bei der Durchführung der Inobhutnahme keine Unterschiede zwischen unbegleiteten geflüchteten und deutschen Minderjährigen erlaubt; die fachlichen Standards der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bei der Durchführung der Inobhutnahme für beide Gruppen unangetastet (Trenczek und Beckmann 2022, Rn. 25).

4 Statistische Annäherung an die Inobhutnahme

Im Jahr 2020 wurden in Deutschland 45.444 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen oder haben selbst um eine Aufnahme in eine Inobhutnahmestelle gebeten. Schaut man sich die Entwicklungen der Gesamtzahlen der Inobhutnahme an, so kann festgestellt werden, dass sich die Inanspruchnahmezahlen seit dem Jahr 2016 fast halbiert haben und tendenziell rückläufig sind. Der signifikante Anstieg der Inanspruchnahmezahlen, die ihren Höhepunkt im Jahr 2016 findet, ist zu großen Teilen auf die Vielzahl unbegleiteter junger Menschen auf der Flucht zurückzuführen, die über die Inobhutnahme in das System der Kinder- und Jugendhilfe Zugang erhielten. Im Jahr 2015 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) der § 42a SGB VIII in das Sozialgesetzbuch VIII eingefügt, in dem die sog. „vorläufige Inobhutnahme“ von jungen Menschen auf der Flucht, die unbegleitet nach Deutschland einreisen, geregelt wurde. In der Kinder- und Jugendhilfestatistik wird seit dem Jahr 2017 daher die „vorläufige Inobhutnahme“ (nicht zu verwechseln mit dem Begriff der „vorläufigen Schutzmaßnahmen“, wie die Inobhutnahme in der Statistik des Bundesamtes genannt wird) sowie die „reguläre Inobhutnahme“ dieser jungen Menschen (der Gesetzgeber spricht hier von sog. unbegleiteten minderjährigen Ausländern, UMA) gesondert erhoben.

Die hohen Aufnahmezahlen von jungen Menschen auf der Flucht, die mitunter regional sehr unterschiedlich ausfielen und erfasst wurden, führten zu einigen Zerreffekten bei der Statistik der Inobhutnahme hinsichtlich der Inanspruchnahme. Sieht man von diesen politisch bedingten bedingten Anstiegen und Abstiegen ab, so ist auch ohne die Gruppe der unbegleiteten jungen Geflüchteten bereits seit dem Jahr 2005 ein kontinuierlicher Anstieg der Inanspruchnahmezahlen zu verzeichnen. Als mögliche Gründe werden bis heute eine erhöhte Sensibilität der Fachöffentlichkeit bei Hinweisen auf mögliche Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen diskutiert. Auch die Einführung des § 8a SGB VIII im Jahre 2005 wird als möglicher Grund für den kontinuierlichen Anstieg der Inobhutnahme angeführt. Mit dem § 8a SGB VIII wurde erstmalig fachliches Vorgehen in den Jugendämtern bei Hinweisen auf Gefährdungen für das Wohl von Kindern und Jugendlichen rechtlich fixiert und hinsichtlich des Vorgehens auch auf freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Es ist zu vermuten, dass die gestiegene mediale und fachöffentliche Aufmerksamkeit auf den Kinderschutz und die damit einhergehende gestiegene Unsicherheit bei der Einschätzung von Gefährdungen auch Effekte auf die Aufnahmezahlen der Inobhutnahme zeigen.

Vor diesem Hintergrund ist das Erhebungsjahr 2020 durchaus bemerkenswert, denn erkennbar ist nicht nur, dass die Zahl der geflüchteten jungen Menschen signifikant seit dem Spitzenjahr 2016 zurückgegangen ist (wobei sich dieser Rückgang aktuell verlangsamt hat): Rechnet man nun diese jungen Menschen heraus, zeigt sich, dass die Inanspruchnahmezahlen von sog. Selbstmelder*innen ebenfalls gesunken sind, im Jahr 2020 sogar um 10 % gegenüber dem Vorjahr. Zeigten die Zahlen der Inobhutnahmen, die aufgrund von Hinweisen anderer Personen oder Stellen erfolgten (also aufgrund einer „dringen Gefahr für das Wohl“), seit über 15 Jahren einen kontinuierlichen Anstieg, so scheint im Jahr 2020 dieser Trend erstmalig gebrochen zu sein und zeigt niedrigere Aufnahmezahlen (Mühmann 2021b, S. 8). Ob dies ein Trend ist oder ob es sich nur um einen statistischen „Ausreißer“ handelt, werden die Entwicklungen der nächsten Jahre zeigen.

Rund 40 % der Kinder- und Jugendlichen kehren, laut den Daten des Statistischen Bundesamtes (2021) nach der Inobhutnahme zu ihrem vorherigen Lebensort bzw. zu den eigentlichen Sorgeberechtigen zurück; etwa 30–35 % der Kinder und Jugendlichen erhalten nach der Inobhutnahme eine sog. Anschlusshilfe in Form einer Fremdunterbringung in einer Pflegefamilie oder einer Wohngruppe. Kleiner sind dementsprechend die Anteile derjenigen jungen Menschen, die wieder zurückkehren in die Pflegefamilien oder Wohngruppe, in der sie vor dem Zeitpunkt der Inobhutnahme gelebt hatten (etwa 4 %). Ähnlich groß zeigt sich der Anteil von Übernahmen von anderen Jugendämtern (ebd.).

Bei der Frage der geschlechtsspezifischen Verteilung bei den Zugangsformen und der Inanspruchnahme hat sich die Datenlage zum Erhebungsvorjahr nicht nennenswert verändert, so Mühlmann (2021b, S. 9). Die Anzahl der männlichen Kinder und Jugendlichen zeigt sich seit vielen Jahren höher als die der weiblichen. Rechnet man aber, so wie die Analyse von Weber (2020) zeigt, die Anzahl der unbegleiteten jungen Menschen auf der Flucht heraus und schaut nur auf die anderen Anlässe der Inobhutnahme, so sind es vor allem die Mädchen und jungen Frauen (53 %), die den größten Anteil bei der Inanspruchnahme ausmachen. Dieser Anteil steigt weiter, blickt man auf die Selbstmelder*innen. Hier sind es auch weibliche Jugendliche, die diesen Zugang zur Inobhutnahme häufiger als Jungen in Anspruch nehmen (ebd.). Weber (2020, S. 169) macht vor diesem Hintergrund darauf aufmerksam, dass die Kinder- und Jugendhilfe die Autonomiebedürfnisse von Mädchen und jungen Frauen nicht vernachlässigen dürfe und Räume – auch in der Inobhutnahme – für eine gendersensible Arbeit zulassen solle (ebd.). Dieser grobe Überblick über die zahlenmäßige Erfassung der Inanspruchnahme zeigt die quantitative Bedeutung eingriffsorientierten Handelns, die nach wie vor mit dieser Maßnahme verbunden ist. Rein quantitativ stellt sich die Inobhutnahme als sozialpädagogisches Krisen- und Beratungsangebot für Selbstmelder nur randständig dar, was der Bedeutung, die diese Maßnahme für Kinder und Jugendliche in Not-, Konflikt- und Krisensituationen sowie für junge Menschen, die auf der Straße leben, hat, nicht gerecht wird (Clark und Ziegler 2022).

5 Unterbringungsformen

Der Gesetzgeber stellt bei der Aufnahme eines jungen Menschen im Rahmen der Inobhutnahme drei unterschiedliche Formen zur Wahl. Sie umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei a) einer geeigneten Person, b) in einer geeigneten Einrichtung oder c) in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen (siehe § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

  1. Eine geeignete Person: mit geeigneten Personen sind im juristischen Sinne „natürliche Personen“ gemeint, die einen jungen Menschen vorläufig im Rahmen der Inobhutnahme aufnehmen. Dies kann eine Person aus der Nachbarschaft, dem Freundeskreis oder auch eine Person aus der Verwandtschaft sein. Auch, so Trenczek und Beckmann (2022, Rn. 32), wäre als Person der in einem Fall nicht sorgeberechtigte, aber umgangsberechtigte Elternteil möglich, wenn diese Person vom Jugendamt als geeignet eingeschätzt wird (ebd.). Mit dem Konzept der sog. Bereitschaftspflege wird in den meisten Jugendamtsbezirken ein familienanaloges Setting durch zur Aufnahme bereitstehender Familien oder Einzelpersonen angeboten, die im Auftrag des Jugendamtes die Unterbringung im Kontext der Inobhutnahme übernehmen. Dabei ist eine sozialpädagogische Ausbildung oder ein einschlägiges Studium nicht zwingend vorausgesetzt. Entscheidend für die Wahl der geeigneten Person ist die individuelle Situation des Kindes. Gerade bei jüngeren Kindern und Kleinkindern kommt die Unterbringungsform „bei einer geeigneten Person“ zum Tragen, weil so ein soziales und pädagogisches Klima von Geborgenheit geschaffen werden kann. Die Dauer der Bereitschaftsbetreuung ist unterschiedlich und schwankt zwischen drei und sechs Monaten; sie stellt quantitativ die kleinste Gruppe der Unterbringungsformen dar. Das Warten auf mögliche familienpsychologische Gutachten des Familiengerichts kann die Unterbringungszeiten merklich erhöhen, was aber auch für intentionelle Arrangements gilt (Ziegenhain et al. 2014). Während dieser Zeit muss der weitere Verbleib des Kindes bzw. ein neuer Lebensort organisiert werden (Klärungsprozess). Hierzu gehört u.a. die sorgfältige Planung und Durchführung der Übergabe des Kindes in eine Dauerpflegestelle, wobei es einer fachlichen Abwägung bedarf, ob der Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder einem institutionellen Arrangement (§ 34 SGB VIII) der Vorzug gegeben wird. Es ist auch möglich, dass aus der Bereitschaftsbetreuung eine Dauerpflegestelle wird.
  2. Eine geeignete Einrichtung: Einrichtungen oder geeignete Wohnformen als institutionelle Settings überwiegen mit großer Mehrheit als Inobhutnahmestellen. Dazu zählen bspw. Regelgruppen der Heimerziehung, in denen ein oder mehrere Inobhutnahmeplätze integriert sind. Auch existieren in einigen Einrichtungen der Heimerziehung gesonderte Inobhutnahmegruppen, die zum Teil nach Alter getrennt sind (z.B. Aufnahmegruppe für kleine Kinder oder für Jugendliche von 12 bis 18 Jahren). Unter dem Begriff der Kinder- und Jugendnotdienste finden sich derartige Anlaufstellen und/oder auch spezialisierte Einrichtungsformen (z.B. geschlechtshomogene Einrichtungen) (Neumann-Witt 2020).
  3. Sonstige Wohnformen: Unter „sonstige Wohnformen“ subsumiert der Gesetzgeber Formen der Unterbringung und Angebote, die sich außerhalb eines klassischen Gruppenangebots bewegen und die aufgrund der individuellen Not- oder Krisensituation des jungen Menschen eine besondere – teilweise individuelle – Unterbringungsform erforderlich macht (Jugendhotel, Einzelwohnen etc.).

Alle aufgeführten Angebote und Maßnahmen der Inobhutnahme sollen die Sicherheit des Kindes oder der*des Jugendlichen (Obhut und Schutz) gewährleisten und die Möglichkeit der Perspektivenklärung bieten. Die Inobhutnahme ist ihrem Selbstverständnis nach eine Hilfe auf Zeit. D.h. weiterführende Entscheidungen und Hilfeplanungen sind der direkten Aufnahme anzuschließen. Personensorgeberechtigte haben nicht nur das Recht auf Mitteilung, sie sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in die weitere Planung einzubeziehen. In vielen Städten und Kreisen sind differenzierte Netzwerke aus ambulanten Beratungsmöglichkeiten und stationären Angeboten vorhanden. Dies eröffnet zum einen die Möglichkeit, schnell eine den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen entsprechende Unterbringungsmöglichkeit zu finden und zum anderen auf ein bereits vernetztes Hilfesystem zu treffen, um Minderjährige und ihre Familien der Situation angemessen zu unterstützen. Aus diesem Grund finden sich heute neben reinen ambulanten und stationären Angeboten der Krisenintervention zusätzlich Mischformen (Hensen 2005).

6 Anlässe für Inobhutnahme

Sowohl bei den sogenannten Selbstmelder*innen als auch bei Fremdunterbringungen durch das Jugendamt als Folge einer akuten Gefährdungslage ist immer davon auszugehen, dass sich das betroffene Kind bzw. die*der Jugendliche in einer Krisensituation befindet. Es ist für die Durchführung dieser Maßnahme zunächst unerheblich, ob es sich um einen subjektiv empfundenen Hilfebedarf oder um eine objektiv bewertete Gefährdungslage handelt. Begleitendes und verbindendes Element ist der Begriff Krise bzw. Krisenintervention (Hensen 2005). Kinder und Jugendliche, die selbstständig um eine vorläufige Unterbringung bitten, befinden sich in unterschiedlichen situations- und entwicklungsbedingten Krisen, die ihnen oftmals keinen anderen Ausweg als das Aufsuchen von Schutzeinrichtungen lassen. Krisen können auf dauerhafte Problemzusammenhänge innerhalb von Familien hindeuten, die kurzfristig nicht durch Ressourcen im unmittelbaren Nahraum oder durch öffentliche Hilfen bewältigt werden können (ebd.).

Die Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst regelmäßig die Anlässe, die zu einer Inobhutnahme geführt haben, wobei die Erfassungskategorien in den letzten 20 Jahren an der einen oder anderen Stelle angepasst wurden. So werden als häufigste Anlässe – damals wie heute – „Überforderung der Eltern bzw. eines Elternteils“ genannt. Waren in der Vergangenheit die „Beziehungsprobleme“ noch die Gründe, die an zweiter Stelle als Anlass für eine Inobhutnahme angegeben wurden, so werden seit einigen Jahren vermehrt Vernachlässigung und Anzeichen für körperliche Misshandlung (vor 2017 unter der Kategorie „Anzeichen für Misshandlung“ subsumiert) als häufige Gründe für eine Inobhutnahme genannt. Die Nennungshäufigkeit sog. „sonstiger Probleme“ verdeutlicht, dass es offenbar viele Anlässe gibt, die nur schwer zu erfassen sind oder nicht in das vorhandene System der Antwortkategorien passt. Sexueller Missbrauch taucht als eigenständige Kategorie auf, wird aber insgesamt (d.h. auf Mädchen und Jungen zusammen bezogen und in absoluten Zahlen angegeben) als Interventionsbegründung seltener genannt.

In einer geschlechtsdifferenzierten Betrachtung wird sichtbar, dass sexuelle Gewalt bei Mädchen quantitativ eine größere Bedeutung hat als bei Jungen, wenngleich die erfassten Anlasszahlen für Jungen auch steigen. Hinweise auf sexuelle Gewalt und Misshandlung spielen bei Mädchen, ebenso wie Beziehungsprobleme, eine bedeutend größere Rolle als bei Jungen. So ist festzustellen, dass vor allem Mädchen statistisch häufiger in Zusammenhängen mit familialer und häuslicher Gewalt auftauchen. Zu vermuten ist, dass Jungen auf Grund unterschiedlicher Sozialisationsbedingungen eher in der Lage sind, sich innerfamilialer Gewalt zu entziehen (Hartwig und Hensen 2008).

Jungen werden dafür häufiger im Zusammenhang mit Delinquenz und Suchtproblemen in Obhut genommen, und bilden auch bei den eingereisten unbegleiteten Minderjährigen die größere Gruppe. Als Anlass spielen schulische Probleme bei Mädchen und Jungen gleichermaßen eine nicht unerhebliche Rolle. Auffällig ist der hohe Anteil von Mädchen und Jungen, für die die gewählte stationäre Hilfe außerhalb der Herkunftsfamilie keine geeignete und passgenaue Erziehungshilfe darstellt und die auf Grund von Problemen und Konfliktsituationen, die in Heimen oder Pflegefamilien auftreten, in Obhut genommen werden (Statistisches Bundesamt 2021).

Anlass für die Inobhutnahme 2020
Abbildung 1: Anlass für die Inobhutnahme 2020 (absolut, Mehrfachnennungen möglich) (eigene Darstellung; Statistisches Bundesamt 2021)

7 Inobhutnahme und Kindeswohl

Im Falle der Inobhutnahme bei einer „dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen“ (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) geht es vorrangig um die Abwendung einer Gefährdung für das Kindeswohl. Dabei ist die Frage nach dem, was denn letztlich im Einzelfall das Kindeswohl schließlich sei, noch lange nicht beantwortet (Schone 2017). Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindeswohls einige Spuren gelegt, wenn er fordert, dass „das Jugendamt während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen hat“ und es „während der Inobhutnahme berechtigt [ist], alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind […]“. Dabei sei „der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen“ (§ 42 Abs. 2 SGB VIII). Gerber stellt an dieser Stelle heraus: „die Inobhutnahme eines Kindes ist in der Regel nicht das Ende, sondern ein (Neu-)Anfang in der sozialpädagogischen Arbeit mit den Eltern“ (Gerber 2019, S. 269). Kindeswohl sei also nicht nur durch Gefahrenabwehr zu schützen, sondern auch während der Inobhutnahme zu berücksichtigen. In der Konsequenz bedeuten diese Formulierungen, dass das Jugendamt bzw. der durchführende Träger der Inobhutnahme nunmehr – und zwar während des Aufenthalts des jungen Menschen – alle Handlungen und Maßnahmen an dem Wohl bzw. Kindeswohl auszurichten hat. Dass es sich dabei „angemessen“ am Elternwillen orientieren soll, ist der Hinweis darauf, dass eben die Eltern verantwortliche Gestalter*innen des Kindeswohls sind und dass dieser Status nicht allein durch die vorläufige Unterbringung hinfällig wird.

Die bisherigen sozialen Erfahrungen und die damit verbundenen Bindungen, die das Kind innerhalb der Familien und vor der Fremdunterbringung gemacht hat, sind bei der Frage nach dem Kindeswohl innerhalb der Inobhutnahmeeinrichtung selbstverständlich nicht zu vernachlässigen. Somit erscheint die Beantwortung der Frage, was denn im Einzelfall das Wohl für das Kind darstellt, als gemeinsame Suche von Jugendamt, Eltern, Kind oder Jugendlichen sowie der beteiligten Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist (Hensen und Schone 2020). Die Beteiligten müssen eine Antwort darauf finden, wie das Kindeswohl nicht nur durch die Inobhutnahme geschützt werden kann, sondern auch, wie dieses innerhalb der Einrichtung erhalten, gefördert und im Sinne der verantwortlichen Eltern weitergeführt werden kann. Dabei ist sowohl die aktuelle Situation des Kindes oder der*des Jugendlichen während des Aufenthalts gemeint als auch die Perspektive für die Zeit danach. Die Frage nach der Zukunft kann nach Klärung der Situation, durch Rückkehr in die Familie oder durch die Suche nach einer geeigneten weiteren Hilfe beantwortet werden.

8 Inobhutnahme als sozialpädagogische Krisenintervention

Die Gestaltung eines „gelingenden Alltags“ (Thiersch) in der Inobhutnahmestelle sowie die Moderation und Unterstützung des Übergangs in eine weiterführende Hilfe oder die Rückkehr des jungen Menschen zum vorherigen Lebensort sind Merkmale des sozialpädagogischen Charakters, der diese Interventionsmaßnahme neben den hoheitlichen Aufgaben gleichzeitig prägt. So sei, laut des Gesetzestextes, während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder der*die Jugendliche*n „umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen“ (§ 42 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Novellierungen des KJSG die Adressat*innenorientierung auf die Kinder und Jugendlichen (aber auch auf die Eltern) besonders gestärkt. So geht es – der Intention nach – nicht allein um die reine Informationsvermittlung mit anschließender Klärung, sondern diese hat in verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form zu erfolgen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass innerhalb der Inobhutnahmestellen die Frage von Beteiligung junger Menschen in Krisensituationen schon immer ein hohes Gut war, so wurde dieser Aspekt noch einmal durch das Gesetz besonders hervorgehoben. Meysen et al. (2022, Kap. 1 Rn. 20) sehen darin auch den Auftrag gestärkt, „Ängste gegenüber dem Geschehen etwas reduzieren zu können und möglichst weitere Belastungen und Traumatisierungen zu vermeiden“. Man kann die Inobhutnahme auch gleichsam als Beginn eines Hilfeplanprozesses bezeichnen (Trenczeck und Beckmann 2022, Rn. 38).

Die bereits erwähnte Orientierung an dem Wohl des Kindes und Jugendlichen ist dabei sowohl im erlebten Alltag als auch bei der Entwicklung einer Zukunftsperspektive der jungen Menschen ein zentraler Aspekt des gesetzlich vorgeschriebenen Klärungsprozesses, der während der Inobhutnahme geleistet werden soll. Dabei ist es wichtig, so Petri (2020, S. 277), „einen Zugang zu ihren jeweiligen Perspektiven zu entwickeln, sie zu informieren – etwa darüber, was mit ihnen geschieht und welche Rechte sie haben – und ihre Signale und Äußerungen wahr- und aufzunehmen“. Junge Menschen finden in der Inobhutnahmestelle einen sicheren Ort, an dem sie sich ohne Zwang und äußeren Einfluss zu der erfahrenen Krise oder Notsituation äußern können. Dabei kommt den pädagogischen Fachkräften, die für das Kind oder die*den Jugendliche*n die ersten Kontaktpersonen darstellen, eine zentrale Aufgabe zu, da sie meist Wegbereiter für die zukünftige Zusammenarbeit und den zu planenden Hilfeverlauf sind.

Beteiligt sind an dem Klärungsprozess (zum Teil auch Clearingprozess genannt) nicht nur die jungen Menschen selbst, sondern auch ihre Eltern/​Personensorgeberechtigten sowie Fachkräfte, auch aus unterschiedlichen Professionen (Hameyer 2020, S. 115 f.). Möglichkeiten der Beteiligung von jungen Menschen und ihren Eltern finden sich bei Abels (2020) sowie Petri (2020). Mit der ersten Kontaktaufnahme ist einerseits das Bereitstellen von Beziehungsangeboten und andererseits die Klärung der aktuellen Versorgungssituation (Ernährungs- und Gesundheitssituation, Bedarf an Kleidung etc.) und Rechtslage verbunden. Bohnstengel (2020) veranschaulicht dazu ausführlich die methodischen, pädagogischen Herausforderungen für die professionelle Gestaltung des Aufenthalts, also zwischen diesem richtungsweisenden „ersten Tag“ für junge Menschen in der Inobhutnahmestelle und der Planung des „letzten Tags“ – welcher den Übergang in eine Anschlusshilfe oder zum vorherigen Lebensort darstellt.

9 Resümee

Die Inobhutnahme nimmt im Gesamtkanon der Kinder- und Jugendhilfe eine zentrale Funktion ein und bildet in Verbindung mit dem Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII beim Kinderschutz immer die Ultima Ratio des Handelns, und zwar dann, wenn bei gewichtigen Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen eine Intervention des Jugendamts für notwendig erachtet wird. Für viele junge Menschen ist die Aufnahme in einer Inobhutnahmestelle der erste Kontakt mit dem System der Kinder- und Jugendhilfe. Für Selbstmelder*innen bieten Schutzstellen und Notschlafstellen darüber hinaus die Möglichkeit einer kurzfristigen „Auszeit“ aus einem prekären oder krisenhaften Alltag. Für alle Nutzer*innen eröffnet die Inobhutnahme den Weg der Klärung, die Rückkehr zum letzten Wohnort oder eine Anschlusshilfe, die nicht zwingend in einer weiteren Fremdunterbringung münden muss. Der Inobhutnahme kommt an dieser Stelle eine Art „Scharnierfunktion“ (Weber 2002) oder auch „Brückenfunktion“ (Eßer 2020, S. 234) innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe zu, bei der – gerade bei den sich zurzeit darstellenden immer länger werdenden Aufenthaltszeiten von Kinder- und Jugendlichen in diesen Einrichtungen – Eltern, Verwandte und andere nahestehenden Personen des jungen Menschen in die Maßnahme bzw. das sozialpädagogische Setting einbezogen werden sollen.

10 Quellenangaben

Abels, Inga, 2020. Beteiligung: Ein Kinderrecht in der Inobhutnahme. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 206–222. ISBN 978-3-947704-03-3

Bohnstengel, Lutz, 2020. Der erste und der letzte Tag in der Inobhutnahme. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme. Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 244–260. ISBN 978-3-947704-03-3

Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. (BumF), 2015. Vorläufige Inobhutnahme – Was ändert sich zum 01.11.2015? [online]. Berlin: BumF [Zugriff am: 25.05.2022]. Verfügbar unter: https://b-umf.de/src/wp-content/​uploads/2017/12/Vorl%C3%A4ufige-Inobhutnahme-%E2%80%93-was-%C3%A4ndert-sich.pdf

Clark, Zoë und Holger Ziegler, 2020. Inobhutnahme zwischen Zwang und Freiwilligkeit. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 409–429. ISBN 978-3-947704-03-3

Düring, Diana und Gregor Hensen, 2014. Editorial: Inobhutnahme. In: Forum Erziehungshilfen. 20(1). ISSN 0947-8957

Eßer, Florian, 2020. Inobhutnahme: Alltagsstrukturen – Alltagspraxis. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme. Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 223–240. ISBN 978-3-947704-03-3

Gerber, Christine, 2019. Krisenintervention und Inobhutnahme. In: Joachim Merchel, Hrsg. Handbuch Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). 3. Auflage. München: Reinhard, S. 261–271. ISBN 978-3-497-02865-8 [Rezension bei socialnet]

Hameyer, Ekkehard, 2020. Perspektive der Allgemeinen Sozialen Dienste auf den Inobhutnahme-Prozess. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 104–121. ISBN 978-3-947704-03-3

Hartwig, Luise und Gregor Hensen, 2008. Sexueller Missbrauch und Jugendhilfe: Möglichkeiten und Grenzen sozialpädagogischen Handelns im Kinderschutz. 2., aktual. und erw. Auflage. Weinheim: Juventa. ISBN 978-3-7799-0735-0 [Rezension bei socialnet]

Hensen, Gregor, 2005. Inobhutnahme als sozialpädagogische Krisenintervention. In: Günther Deegener und Wilhelm Körner, Hrsg. Kindesmisshandlung und Vernachlässigung: Ein Handbuch. Göttingen: Hogrefe, S. 533–560. ISBN 978-3-8017-1746-9 [Rezension bei socialnet]

Hensen, Gregor und Reinhold Schone, 2020. Krisenintervention und Wohl des Kindes – Zur Paradoxie längerfristiger Inobhutnahmen. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 122–136. ISBN 978-3-947704-03-3

Meysen, Thomas, Katharina Lohse, Lydia Schöecker und Angela Smessaert, 2022. Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG. Baden Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-7215-5

Mühlmann, Thomas, 2021a. Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII). In: Autorengruppe Kinder- und Jugendhilfestatistik, Hrsg. Kinder- und Jugendhilfereport extra: Eine kennzahlenbasierte Kurzanalyse. Dortmund: Eigenverlag Forschungsverbund DJI/TU Dortmund

Mühlmann, Thomas, 2021b. Weniger Inobhutnahmen im Jahr 2020. In: KOMDAT. 24(2), S. 8–10. ISSN 1436-1450

Neumann-Witt, Andreas, 2020. Vielfalt der Organisation der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 39–57. ISBN 978-3-947704-03-3

Petri, Corinna, 2020. (Perspektiv-)Klärungsprozesse als sozialpädagogische Aufgabe im Rahmen der Inobhutnahme. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 275–288. ISBN 978-3-947704-03-3

Schone, Reinhold, 2017. Zur Definition des Begriffs Kindeswohlgefährdung. In: Johannes Münder, Hrsg. Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz: Zur Entwicklung von Entscheidungsgrundlagen und Verfahren zur Sicherung des Kindeswohls zwischen Jugendämtern und Familiengerichten. Weinheim: Beltz Juventa, S. 16–38. ISBN 978-3-7799-3689-3 [Rezension bei socialnet]

Statistisches Bundessamt (Destatis), 2021. Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe [online]. Vorläufige Schutzmaßnahmen 2020. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 24.06.2021 [Zugriff am: 10.08.2022]. Verfügbar unter: https://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/​MCRFileNodeServlet/​DEHeft_derivate_00061464/​5225203207004.pdf

Trenczek, Thomas, 2020. Muss ich darf ich kann man …? Frequently Asked Questions. Fachliche Standards und rechtliche Aspekte der Inobhutnahme. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 14–38. ISBN 978-3-947704-03-3

Trenczek, Thomas und Janna Beckmann, 2022. § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. In: Johannes Münder, Thomas Meysen und Thomas Trenczek, Hrsg. Frankfurter Kommentar SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. 9. vollständig überarbeitete Auflage. Baden-Baden: Nomos, S. 568–593. ISBN 978-3-8487-7192-9 [Rezension bei socialnet]

Weber, Monika, 2002. Mädchenhäuser: Geschlechterdifferenzierte Krisen – Intervention im Rahmen eines integrierten Hilfeangebotes. In: Forum Erziehungshilfen. 8(5), S. 274–279. ISSN 0947-8957

Weber, Monika, 2020. Gender matters – Mädchen* und Jungen* in der Inobhutnahme. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 150–173. ISBN 978-3-947704-03-3

Ziegenhain, Ute, Jörg M. Fegert, Franz Petermann, Henriette Schneider-Haßloff und Anne Katrin Künster, 2014. Inobhutnahme und Bindung. In: Kindheit und Entwicklung. 23(4), S. 248–259. ISSN 0942-5403

11 Literaturhinweise

Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg., 2022 [im Erscheinen]. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. 2., überarb. Auflage. Regensburg: Walhalla. ISBN 978-3-947704-27-9

Trenczek, Thomas, Diana Düring und Andreas Neumann-Witt, 2017. Inobhutnahme. Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe § 8a, §§ 42, 42a ff. SGB VIII. 3., völlig neu bearbeitete Auflage. Stuttgart: Boorberg. ISBN 978-3-415-06063-0

12 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Gregor Hensen
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Claudia A. Reinicke: Mit ADHS und Freude durch den Schulalltag. Carl-Auer Verlag GmbH (Heidelberg) 2023.
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