Internationaler Menschenrechtsschutz
Prof. Dr. iur. Ekkehard Strauß
veröffentlicht am 03.06.2026
Der internationale Menschenrechtsschutz umfasst die internationalen Normen, Institutionen und Verfahren, die Staaten zum Schutz der Menschenwürde jedes Einzelnen vor ungerechtfertigten Eingriffen vereinbart haben.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Entstehung und Entwicklung
- 3 Grundwerte und Prinzipien
- 4 Rechtliche Verpflichtungen
- 5 Bedeutung für die Soziale Arbeit
- 6 Quellenangaben
- 7 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Der internationale Menschenrechtsschutz entwickelte sich vor allem nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der Vereinten Nationen (UN). Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde 1948 erstmals ein globaler Rechtsrahmen geschaffen, der die Menschenwürde ins Zentrum stellt und den Menschen als Subjekt des Völkerrechts anerkennt. Menschenrechte sind universell gültig und umfassen bürgerliche, politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
Staaten sind verpflichtet, diese Rechte zu achten, zu schützen und aktiv umzusetzen. Internationale Abkommen konkretisieren diese Pflichten. Sie werden durch Kontrollmechanismen überwacht. Auch Unternehmen tragen Verantwortung. In Deutschland sind internationale Abkommen rechtlich eingebunden und beeinflussen Praxis und Auslegung von Gesetzen.
Für die Soziale Arbeit sind Menschenrechte handlungsleitend: Sie muss Maßnahmen an menschenrechtlichen Standards ausrichten und besonders schutzbedürftige Gruppen berücksichtigen.
2 Entstehung und Entwicklung
2.1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948
Der internationale Menschenrechtsschutz hat sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelt. Lediglich das Verbot des Sklavenhandels und der Sklaverei sowie Mindeststandards im wirtschaftlichen und sozialen Bereich waren schon vorher international vereinbart worden.
Die nationale Einhaltung von Grundlagen staatlicher Legitimität ist erst nach dem Zweiten Weltkrieg durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) zum gemeinsamen Auftrag der Staaten im Rahmen der kollektiven Sicherheit geworden. Der internationale Schutz der Menschenwürde durch Menschenrechte steht in direktem Zusammenhang mit internationalem Frieden und menschlicher Entwicklung. Er ist eine der historischen Lehren, die die internationale Staatengemeinschaft aus den Erfahrungen des Holocaust und der übrigen Verbrechen der Nationalsozialisten in Deutschland und ihre ursächliche Wirkung für den Zweiten Weltkrieg gezogen hat.
Mit der AEMR wurde der erste internationale Menschenrechtskatalog angenommen, der für die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes bestimmend werden sollte. Erstmals in der Menschheitsgeschichte wurden damit gemeinsame Prinzipien in rechtliche Verpflichtungen übersetzt. Der Mensch als Individuum wurde zum Subjekt des Völkerrechts (Huhle 2008). Damit wurde der Staatengemeinschaft der Auftrag erteilt, sich für die Verwirklichung des Zieles „alle Menschenrechte für alle“ einzusetzen.
2.2 Die neun Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes
Seit 1948 wurde der internationale Menschenrechtsschutz immer weiter ausgebaut. Nach der Zusammenfassung der wesentlichen Rechte in der Internationalen Charta der Menschenrechte – bestehend aus der AEMR und den beiden Pakten – richteten sich nachfolgende Vereinbarungen gegen bestimmte Formen der Diskriminierung und auf die Rechte von Angehörigen benachteiligter Gruppen. Der Katalog wurde bis 2006 nach und nach zu den neun Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes erweitert:
- 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
- 1965 Internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form rassistischer Diskriminierung (ICERD)
- 1966 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)
- 1979 Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW)
- 1984 UN-Antifolterkonvention (zur effizienteren Bekämpfung besonders grausamer Menschenrechtsverletzungen) (CAT)
- 1989 UN-Kinderrechtskonvention (CRC)
- 1990 Wanderarbeiterkonvention (ICMW)
- 2006 UN-Behindertenrechtskonvention (CRPD)
- 2006 UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen (CPED).
Über diese Menschenrechtsverträge im engeren Sinne hinaus existieren weitere Verträge mit menschenrechtlichen Bezügen, insbesondere die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) oder des Völkerstrafrechts. Weitere Verträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurden im Rahmen regionaler Organisationen geschlossen.
Neben diesen Menschenrechtsverträgen haben sich die Staaten auf gemeinsame Standards und Richtlinien geeinigt, die ihre Verpflichtungen aus den Menschenrechtsverträgen konkretisieren sollen. Diese wurden als Ergebnis internationaler Konferenzen oder Empfehlungen der UN-Generalversammlung erlassen. Ihre Bezeichnung ist dabei nur ein Indiz für ihre Rechtswirkung (Bundeszentrale für politische Bildung 2016).
| Bürgerliche und politische Rechte | Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte |
|---|---|
|
|
3 Grundwerte und Prinzipien
Die Idee des internationalen Menschenrechtsschutzes beruht auf der Menschenwürde. Der Begriff der Menschenwürde wurde in der Präambel der Charta der Vereinten Nationen international eingeführt und anschließend in der AEMR und den nachfolgenden internationalen Menschenrechtsverträgen konkretisiert.
„Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, […], unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, […], erneut zu bekräftigen […]“ (Präambel der Charta der Vereinten Nationen 1945).
Menschenwürde wird als Eigenwert verstanden, der dem Menschen allein kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder seinem sozialen Status.
Ergänzt wird die Menschenwürde durch ein Menschenbild, das dem internationalen Menschenrechtsschutz als Vorstellung dient. Dieses Menschenbild besteht zum einen aus historischen Unrechtserfahrungen, insbesondere der Geschichte der beiden Weltkriege, und anderseits aus den Hoffnungen, die sich aus der Vernunft und dem Gewissen des Einzelnen ergeben. Der Mensch als Adressat des internationalen Menschenrechtsschutzes ist nicht bloßes Objekt kultureller, sozialer, religiöser oder gesellschaftlicher Zwänge, sondern kann individuelle Entscheidungen treffen und trägt für seine Wahl von Gut und Böse im psychologischen Sinne dann auch die Verantwortung:
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Solidarität begegnen“ (Art. 1 AEMR).
Zwischen den verschiedenen internationalen Menschenrechten besteht keine Normenhierarchie. Zwar wird die inhaltliche Weiterentwicklung während verschiedener historischer Perioden in der westlichen Welt von zivilen und politischen über wirtschaftliche und soziale bis zu kollektiven Rechten oft in drei oder mehr „Generationen“ verdeutlicht. Menschenrechte sind aber nach den fünf Fundamentalprinzipien des internationalen Menschenrechtsschutzes der AEMR
- universell,
- unveräußerlich,
- unteilbar,
- bedingen einander und
- hängen voneinander ab.
Im konkreten Einzelfall konkurrieren Menschenrechte jedoch und müssen nach logischen Gesichtspunkten priorisiert werden.
4 Rechtliche Verpflichtungen
Die Abkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes folgen einer weitgehend einheitlichen Struktur, nach der zunächst die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsstaaten, dann die einzelnen Rechte und schließlich die Überwachungsmechanismen geregelt werden.
4.1 Allgemeine Verpflichtungen
Die allgemeinen Verpflichtungen enthalten immer eine Pflichtentrias des Staates und seiner Organe:
- Abwehrpflichten, d.h. etwas nicht zu tun, das die Menschenrechte verletzt;
- Gewährleistungspflichten, d.h. etwas zu tun, um Menschenrechte zu verwirklichen;
- Schutzpflichten, d.h. Maßnahmen zu ergreifen, um die Menschenrechte vor Verletzungen durch Privatpersonen zu schützen.
Aus der Pflichtentrias ergeben sich Umsetzungsverpflichtungen für die Organe der Vertragsstaaten, die über die Einordnung in das nationale Rechtssystem weit hinausgehen und insbesondere Menschenrechtsbildung erfordern. Die Vertragsstaaten müssen alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um den anerkannten Rechten tatsächliche Wirksamkeit zu verleihen, wie es im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 vereinbart wurde:
„Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind“ (Art. 2 Abs. 2 IPbpR).
Die Berufe der Sozialen Arbeit werden dabei als wichtige Instrumente angesehen, den internationalen Menschenrechtsschutz zu verwirklichen, insbesondere durch die Pflicht, Vertragsrechte durch staatliches Handeln zu gewährleisten und zu schützen. Die zunehmende Regelungsdichte der Verträge und Erfahrungen mit ihrer innerstaatlichen Umsetzung (best practices) haben zu einer Vereinheitlichung der Bewertung nationaler Maßnahmen der Sozialen Arbeit und einer entsprechenden Erwartung an die Menschenrechtspolitik der Staaten geführt.
4.2 Einzelne internationale Menschenrechte
Die Formulierung der einzelnen internationalen Menschenrechte folgt einer einheitlichen Struktur, die einen Analyserahmen für die Feststellung von Menschenrechtsverletzungen begründet und die Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen auch international sichtbar macht.
Grundsätzlich sind nur der Staat und seine Einrichtungen an den internationalen Menschenrechtsschutz gebunden. Aufgrund seiner Schutzpflicht muss der Staat jedoch auch Beeinträchtigungen der Menschenrechte durch andere, insbesondere Privatpersonen und Unternehmen unterbinden und sanktionieren. Dies umfasst insbesondere den Erlass von Gesetzen für die Soziale Arbeit, z.B. im Unterhalts‑ und Betreuungsrecht, aber auch das Verbot von Kinderarbeit oder die strafrechtliche Sanktionierung der Misshandlung von Schutzbefohlenen.
Darüber hinaus bestehen für private Unternehmen Sorgfaltspflichten zur Achtung der Menschenrechte (corporate responsibility) aufgrund ihres tatsächlichen Einflusses. Unternehmen dürfen sich weder an Menschenrechtsverletzungen beteiligen noch dazu beitragen. Sie müssen Menschenrechtsverletzungen in ihrer Geschäftssphäre verhindern und erforderlichenfalls Schäden ausgleichen.
Diese Verantwortung reicht über den unmittelbaren Bereich des eigenen Unternehmens hinaus und schließt vertragliche Geschäftsbeziehungen mit ein (Deutsches Global Compact Netzwerk: UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte 2011).
4.3 Überwachung und Durchsetzung
Die verschiedenen internationalen Menschenrechtsverträge enthalten Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen durch ein Gremium unabhängiger Expert:innen. Die Überwachungsmechanismen prüfen Verwirklichung der Vertragsrechte auf der Grundlage periodischer Berichte der Vertragsstaaten und, ausnahmsweise, Individualbeschwerden. Die Verfahren sind weitgehend standardisiert. Während sich die Umsetzung der Vertragspflichten grundsätzlich nach dem nationalen Recht der Vertragsstaaten und ihren rechtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Besonderheiten richtet, beobachten die Expert:innen die Ergebnisse auf ihre Wirkung für die Rechtswirklichkeit der Menschen.
Die Verträge sowie die Empfehlungen und Stellungnahmen der Expert:innen werden durch die politischen Mechanismen des UN-Menschenrechtsrates, einem Unterorgan der Generalversammlung, ergänzt. Hauptinstrument gegenseitiger Kontrolle der Staaten ist die allgemeine regelmäßige Überprüfung (Universal Periodic Review, UPR). In einem Rhythmus von 4,5 Jahren werden alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einer Befragung zu ihrer Menschenrechtssituation unterzogen.
Auf der Grundlage eines Staatenberichtes, einer Zusammenfassung der wichtigsten Empfehlungen der Vertragsüberwachungsorgane und einer Zusammenfassung von Berichten der Zivilgesellschaft formulieren die Staaten Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die der Berichtsstaat unterstützen kann. Obwohl das Verfahren freiwillig ist, haben sich ihm bisher fast alle Staaten unterworfen. Gerade weil es öffentliche Akzeptanzerklärungen beinhaltet, scheinen Staaten dem Verfahren besonderes Gewicht zuzumessen.
Deutschland wurde letztmals am 9. November 2023 während des vierten Zyklus überprüft. Im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe wiesen mehrere Staaten u.a. auf die Notwendigkeit hin, Migrant:innen und Staatenlose besser zu schützen und Rassismus zu bekämpfen (UN, Human Rights Council A/HRC/55/10 2023).
Außerdem hat der Menschenrechtsrat eine Reihe von Arbeitsgruppen und Sonderverfahren zu bestimmten Arten von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet, die, meist auf der Grundlage von Besuchen, über Länder berichten und Empfehlungen aussprechen. Nach bislang 15 Besuchen in Deutschland (Stand Januar 2026) wurden bisher 13 Berichte veröffentlicht, die für Berufe der Sozialen Arbeit z.T. wertvolle Analysen und Hinweise für die Wirksamkeit des internationalen Menschenrechtsschutzes enthalten (Deutsches Institut für Menschenrechte o.J.).
5 Bedeutung für die Soziale Arbeit
5.1 Gesetzliche Grundlagen und Grundregeln
Grundlage der formellen Bindung staatlicher Träger Sozialer Arbeit an den internationalen Menschenrechtsschutz ist das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG. Als Teil der innerstaatlichen Ordnung werden die internationalen Menschenrechtsverträge vom Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung umfasst. Gemäß Art. 59 Abs. 2 GG haben völkerrechtliche Menschenrechtsverträge nach ihrer Ratifikation die Stellung eines einfachen Bundesgesetzes.
Grundlage der inhaltlichen Bindung der Sozialen Arbeit an den internationalen Menschenrechtsschutz ist Art. 1 Abs. 1,2 GG, der die Menschenwürde als gemeinsame Grundlage des internationalen Menschenrechtsschutzes und der Grundrechte betont. Art. 1 Abs. 2 GG enthält eine Öffnung der Verfassung für menschenrechtliche Normen des Völkerrechts, das Gebot menschenrechtsfreundlicher Auslegung und schließlich einen Programmsatz für die gesamte Verfassungsordnung. Das GG nimmt in Art. 1 Abs. 2 GG auch auf das Menschenbild des internationalen Menschenrechtsschutzes Bezug und ergänzt es, laut BVerfG, um die Elemente der Gemeinschaftsbezogenheit.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Grundregeln für die Anwendung des internationalen Menschenrechtsschutzes in Deutschland entwickelt, die von den Angehörigen der Berufe der Sozialen Arbeit im Alltag beachtet werden müssen. Danach kommt den Entscheidungen der Überwachungsorgane Orientierungswirkung für die nationalen Behörden und Gerichte zu.
Das bedeutet insbesondere, dass die Auslegung von Normen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechen soll, und zwar auch, soweit diese Auslegung lediglich aus Entscheidungen gegen andere Staaten hervorgeht. Aber auch gegenüber den Grundrechten des GG gilt das Gebot menschenrechtskonformer Auslegung, da die Menschenrechtsabkommen aufgrund ihres materiellen Inhalts verfassungsrechtlich aufgeladen sind. Allerdings ist dieses Gebot keine strikte Befolgungspflicht, sondern soll zu einer generellen Berücksichtigung führen (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats v. 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Rn. 1–73).
5.2 Hinweise für Beschäftigte in der Sozialen Arbeit
Die Anwendung des menschenrechtlichen Analyserahmens zur Feststellung von Menschenrechtsverletzungen konkretisiert die Rolle der Beschäftigten der Sozialen Arbeit im internationalen Menschenrechtsschutz.
Das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) gewinnt besondere Bedeutung für die Soziale Arbeit im Bereich sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt und Umgang mit Ausländer:innen und Migrant:innen. Das von dem Übereinkommen verpflichtend eingeführte Konzept der Frauenförderung mit dem Ziel der Gleichberechtigung von Frauen in allen Lebensbereichen ist vom „Gender-Mainstreaming“ zu unterscheiden. Letzteres verlangt, u.a. von den Beschäftigten Sozialer Arbeit, zunächst die unterschiedliche Auswirkung von Maßnahmen auf die verschiedenen Geschlechter zu analysieren. Dieser Ansatz ist sowohl im Bereich direkter Maßnahmen als auch bei der Analyse indirekter Auswirkung, etwa bei der Beschaffung, zu beachten.
Die besonderen Verpflichtungen aus CEDAW betreffen Lebensbereiche, in denen eine allgemeine Benachteiligung gerade von Frauen typischerweise festgestellt wird.
Die UN-Kinderrechtskonvention (CRC) baut auf der zentralen Rolle des Kindeswohls auf, das jedoch im Sinne der Originalsprachen des Abkommens (best interest of the child) autonom von seiner Bedeutung im deutschen Recht auszulegen ist. Das Verständnis dieser Begriffe geht über die bestehenden Regelungen des deutschen Rechts hinaus. Unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ist eine direkte Einbeziehung des Kindes während der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Sozialen Arbeit geboten.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (CRPD) nimmt in der Entwicklung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen eine besondere Stellung ein, weil es unter besonders starker Beteiligung von Betroffenen zustande kam. Es stellt damit einen internationalen Konsens von Menschen mit Behinderungen über ihre Rechte und deren Umsetzung dar. CRPD definiert den Begriff der Behinderung neu und konzentriert sich auf die Veränderung der Barrieren, die Menschen an der vollen Verwirklichung ihrer Menschenrechte hindern, statt auf medizinisch-psychologische Eigenschaften zu fokussieren. Dies führt zu einer Neuorientierung staatlicher Verpflichtungen allgemein auf Inklusion aller Menschen und konkret zu Mitwirkungs-, Anhörungs‑ und Zugangspflichten, die auch die Soziale Arbeit betreffen.
Der Anstieg der Lebenserwartung und die daraus resultierenden demografischen Veränderungen der Gesellschaften haben auf internationaler Ebene zu einem zunehmenden Bewusstsein für die besonderen Bedürfnisse älterer Menschen hinsichtlich ihrer physischen und kognitiven Eigenschaften geführt. Während eine internationale Konvention über die Rechte älterer Menschen noch nicht erarbeitet wurde, haben verschiedene regionale Organisationen Abkommen und Empfehlungen beschlossen. Diese beziehen die Soziale Arbeit mit ein.
Jede Maßnahme der Sozialen Arbeit muss auf ihre Wirkung hinsichtlich der Verwirklichung des internationalen Menschenrechtsschutzes überprüft werden. Dies schließt u.a.
- Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Maßnahmen (z.B. den Personalschlüssel),
- Wahl der verfügbaren Hilfsmittel,
- Ausbildung und Einweisung der beteiligten Beschäftigten und
- regelmäßige Evaluierung mit ein.
Die bewusste Integration der Menschenrechte in alle Facetten der Sozialen Arbeit vermittelt persönliche Orientierung für Beschäftigte in unvorhergesehenen Situationen.
Darüber hinaus greift der internationale Menschenrechtsschutz aufgrund der Unteilbarkeit der Menschenrechte auch für die Beschäftigten in der Sozialen Arbeit selbst. Internationale Vereinbarungen über die Stellung der Beschäftigten in Tätigkeitsbereichen der Sozialen Arbeit sollen die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften an Mindeststandards binden und vereinheitlichen. Gute Arbeitsbedingungen und Maßnahmen zur Sicherheit der Beschäftigten tragen im Sinne einer menschenrechtlichen Gesamtsicht auch positiv zum Schutz von Menschenrechten in Tätigkeitsbereichen der Sozialen Arbeit bei.
6 Quellenangaben
Bundeszentrale für politische Bildung, Hrsg., 2016. UN und Menschenrechte. In: Aus Politik und Zeitgeschichte [online]. 66(10–11) [Zugriff am: 20.05.2026]. ISSN 0479-611X. Verfügbar unter: https://www.bpb.de/system/​files/​dokument_pdf/​APuZ_2016-10-11_online.pdf
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7 Literaturhinweise
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Verfasst von
Prof. Dr. iur. Ekkehard Strauß
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