Jugendamt
Prof. Dr. Jürgen Burmeister
veröffentlicht am 07.01.2025
Das Jugendamt ist die für die Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zuständige Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung. Zu seinen Aufgaben zählen neben der Wahrnehmung des staatlichen Schutzauftrags im Hinblick auf das Kindeswohl auch die Förderung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien.
Überblick
1 Zusammenfassung
Die Jugendämter in Deutschland können auf eine mittlerweile 100-jährige Geschichte zurückblicken. Mit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1924 wurde die gesetzliche Grundlage zu ihrer Errichtung geschaffen. Im Zentrum standen zunächst Fürsorgeerziehung sowie das Armen- und Pflegekinderwesen, ab den 1960er-Jahren entwickelten sich die Jugendämter zunehmend zu einer Leistungsbehörde und zu der sozialpädagogischen Instanz für die Belange junger Menschen und ihrer Familien. In der Öffentlichkeit werden vor allem der Auftrag zum Kindesschutz und die Abwehr von Kindeswohlgefährdungen mit dem Jugendamt verbunden. Eine beträchtliche Ausweitung des Aufgabenspektrums wird ab 2028 wirksam, wenn Jugendämter grundsätzlich für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zuständig werden. Eingebettet sind die Jugendämter in die Verwaltungsstruktur der Landkreise und kreisfreien Städte.
2 Auftrag
Wer als örtlicher Träger der Jugendhilfe ein Jugendamt zu errichten hat, wird durch Landesrecht bestimmt (§ 69 SGB VIII). In der Regel sind dies die Landkreise und die kreisfreien Städte. In einigen Bundesländern können allerdings auch kreisangehörige Kommunen ein Jugendamt errichten, die Entscheidung hierüber treffen die Bundesländer auf Antrag. Dies bezieht sich vor allem auf das bevölkerungsreiche Nordrhein-Westfalen, aber auch auf weitere Länder wie Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (Münder 2013, S. 660).
Das Jugendamt gilt als die
„zentrale sozialpädagogische Fachbehörde für die Belange junger Menschen und die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe“ (Münder 2013, S. 660).
Damit die Jugendämter diesem Anspruch gerecht werden können, obliegt ihnen die vollständige Sach-, Finanz- und Planungsverantwortung (Gesamtverantwortung) für die örtliche Jugendhilfe. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe erforderlichen und geeigneten Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen sind rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen. Weiterhin haben die örtlichen Träger die Verpflichtung, für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter zu sorgen, wozu explizit auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften gehört.
Seit 2012 gibt es zudem die Verpflichtungen zu einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe.
Von der Öffentlichkeit vor allem wahrgenommen wird der Auftrag der Jugendämter zum Kindesschutz bzw. die Verantwortung zur Sicherung des Kindeswohls. Hier trägt das Jugendamt neben anderen Institutionen einen Teil der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft als Wächter über die Pflege und Erziehung, die in Art. 6 Abs. 2 GG verankert ist:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 GG).
Hier knüpft auch unmittelbar das SGB VIII, welches für die Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, an, in dem es heißt:
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf die Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 SGB VIII).
3 Organisation
Das Jugendamt ist eine zweigliedrige Behörde und weist damit eine Besonderheit in der öffentlichen Verwaltung auf. Einerseits ist es Teil einer Landratsamts- oder Stadtverwaltung, andererseits besteht es aus einem Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII), dem neben Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Trägers (gewählte Mandatsträger) zu zwei Fünfteln Vertreter:innen von freien Trägern der Jugendhilfe angehören, die auf Vorschlag von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Wesentliche Angelegenheiten, mit denen sich der Jugendhilfeausschuss zu befassen hat, beziehen sich auf aktuelle Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, auf die Jugendhilfeplanung und auf die Förderung der freien Jugendhilfe.
Damit sind freie Träger sowohl Leistungserbringer als auch Teil des Jugendamts. Damit können sie über die Jugendhilfepolitik einerseits mitbestimmen, andererseits können sich durch diese Konstellation aber auch Interessenkonflikte ergeben, da das Jugendamt (als Verwaltung) Auftraggeber ist. Wegen seiner Sonderstellung im kommunalen Gefüge steht der Jugendhilfeausschuss immer wieder in der Kritik, diese bezieht sich auch auf die Rolle der freien Jugendhilfe. Kritisch angemerkt wird, dass der Jugendhilfeausschuss dem Prinzip der demokratischen Verfasstheit von Parlamenten und deren Ausschüssen widerspricht.
Seit der Föderalismusreform 2006 können die Bundesländer diese Zweigliedrigkeit aufheben. Im Unterschied zum Auftrag und den Aufgaben ist die Aufbauorganisation von Jugendämtern gesetzlich nicht geregelt, wodurch Landkreise und Kommunen einen großen administrativen Gestaltungsspielraum haben. Insofern lassen sich sehr unterschiedliche Organisationsformen finden.
Eingegangen wird nachfolgend auf zwei Organisationstypen, die als Idealtypen bezeichnet werden können, die sich in der Praxis durchaus auch als Mischformen wiederfinden lassen.
- Sozialräumliche Organisationsform
Beginnend mit den 1990er-Jahren und in Folge des 8. Kinder- und Jugendhilfeberichts hat sich in Verknüpfung mit der Leitidee der Lebensweltorientierung die Idee einer sozialräumlichen Organisationsstruktur insbesondere im großstädtischen Bereich rasch verbreitet. Es geht dabei um eine Dezentralisierung von Jugendämtern, deren gesamtes Leistungsspektrum sich in den verschiedenen Sozialräumen einer Stadt wohnortnah wiederfinden lassen soll. Damit werden nahezu alle Aufgaben eines Jugendamtes von Sozialraumteams wahrgenommen, die sich in den einzelnen Sozialräumen befinden. Fachlich verknüpft wurde diese Spartenorganisation mit einer stärker nachfrageorientierten Angebotsstruktur, mit integrierten Hilfen, die methodisch verschiedene Hilfeformen verknüpfen und dem Anspruch, präventive und niederschwellig zugängliche Angebote zu stärken. Voraussetzung für diese Organisationsform ist eine gewisse Mindestgröße des Jugendamts, sonst ist es nicht möglich, die einzelnen Sozialraumteams ausreichend personell auszustatten. - Klassische Organisationsform
Auf der anderen Seite gibt es nach wie vor einen klassisch funktionalen Organisationsaufbau von Jugendämtern, der sich vor allem in eher ländlichen Regionen und kleineren Kommunen wiederfinden lässt. Hier werden in einem zentralen Jugendamt allgemeine und besondere soziale Dienste sowie die weiteren Leistungsbereiche in getrennte Abteilungen oder Referate untergliedert.
Die Zahl der Jugendämter variiert immer wieder, da es einerseits durch Gebietsreformen zu einer Verringerung, andererseits durch bewilligte Anträge kreisangehöriger Kommunen, ein Jugendamt errichten zu können, zu einem Anstieg kam. Die Zahlen reichen von 559 (BAG Landesjugendämter 2020, S. 15) bis 616 Jugendämter (BMFSFJ 2024).
4 Aufgaben
Die Aufgaben- und Leistungsbereiche von Jugendämtern lassen sich überblicksartig in vier Bereiche einteilen, die zusammen die Kinder- und Jugendhilfestruktur vor Ort abbilden.
- Der erste Bereich umfasst Kindertagesbetreuung, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Familienbildung, Frühe Hilfen sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Diese Basisangebote stehen grundsätzlich allen Kindern, Jugendlichen und Familien zu.
- Im zweiten Bereich lassen sich Beratungsangebote, wie z.B. Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie spezifische Hilfen zum Abbau von Benachteiligung wiederfinden, die ebenfalls ohne normierte Leistungsvoraussetzungen in Anspruch genommen werden können, wobei sie jedoch auf konkrete Probleme und Bedarfslagen ausgerichtet sind.
- Drittens sind die Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfe und die Hilfen für junge Volljährige zu nennen. Diese Hilfen können ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leistungen sowie Unterstützungsangebote in der Familie sein. Die Hilfen zur Erziehung setzen seitens des Jugendamts eine Bedarfsprüfung voraus, die in ein Hilfeplanverfahren eingebettet ist, an dem Personensorgeberechtigte sowie Kinder und Jugendliche altersentsprechend mit eingebunden sind. Im Grunde geht es darum zu prüfen, ob erzieherische Defizite vorliegen und welche Hilfen geeignet und notwendig sind, um diesen entgegenzuwirken. Bei Eingliederungshilfen geht es dagegen nicht um erzieherische Defizite, sondern um die Frage, welche Hilfen beeinträchtigte Kinder und Jugendliche benötigen, damit ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert und unterstützt werden kann. Und bei den Hilfen für junge Volljährige sollen diese bei der Persönlichkeitsentwicklung und bei der Gestaltung eines eigenverantwortlichen Lebens gestärkt werden, wenn es die individuelle Situation erfordert.
- Das Thema Kindeswohlgefährdung kann einem vierten Bereich zugewiesen werden. Bei eingehenden Gefährdungsmeldungen, auch anonymen, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts zwingend gehalten, diesen nachzugehen. Dabei spielt auch keine Rolle, wer diese Meldung macht. Zunächst ist zu prüfen, ob es gewichtige Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen gibt. Sind diese so gravierend, dass das Kind oder der Jugendliche nicht mehr in der Familie verbleiben kann, ist es bzw. er in Obhut zu nehmen. Hierauf muss umgehend das Familiengericht eingeschaltet werden, um eine richterliche Entscheidung über den Verbleib des Kindes herbeizuführen. Bei Verhandlungen vor dem Familiengericht hat das Jugendamt mitzuwirken.
Neben diesen Leistungsbereichen gibt es weitere Aufgaben der Jugendämter, von denen hier die Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) genannt werden soll. Danach haben Jugendämter in regelmäßigen Abständen sowohl den Bestand als auch den Bedarf an Einrichtungen und Diensten festzustellen und bei einem Angebotsmangel die notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), das seit dem 9. Juni 2021 in Kraft ist, wurde eine umfangreiche Reform des SGB VIII beschlossen, wobei einzelne Regelungen erst ab 2028 greifen. Insgesamt wird hierdurch der Aufgabenbereich von Jugendämtern sowohl vertieft als auch erweitert. Bereits jetzt in Kraft ist eine Stärkung der Rechte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Zu nennen sind hier:
- ein Selbstvertretungsrecht (§ 4a SGB VIII)
- ein umfassender Beratungsanspruch gegebenenfalls auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten, auch ohne Not- und Konfliktlage (§ 8 Abs. 3 SGB VIII)
- verpflichtend einzusetzende Ombudsstellen (§ 9a SGB VIII).
- Gestärkt wurden junge Erwachsene und Care Leaver auch durch eine Neuregelung des § 41 SGB VIII und den neuen § 41a SGB VIII. So wird einerseits die Rückkehroption in Hilfen zur Erziehung klarer normiert und andererseits eine Nachbetreuung nach Beendigung der Hilfe ermöglicht (§§ 41, 41a SGB VIII).
- Eine mögliche Kostenheranziehung der jungen Erwachsenen wurde auf 25 % gesenkt (§ 94 SGB VIII).
- Zum 1.1.2024 wurde die Einführung von Verfahrenslotsen zur Stärkung der Beratung von Familien mit Kindern mit Behinderungen in Kraft gesetzt (§ 10b SGB VIII).
Erheblich erweitert wird der Aufgabenbereich von Jugendämtern ab 2028, wenn ihnen die Gesamtzuständigkeit für die Eingliederungshilfe übertragen wird. Mit dieser mitunter als „großen oder inklusiven Lösung“ bezeichneten Reform entfällt die bisherige Schnittstellenproblematik mit dem SGB IX (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29).
5 Geschichte
In Hamburg und Lübeck wurden 1910 bzw. 1913 die beiden ersten Jugendämter in Deutschland eingerichtet. Mit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) vom 1.4.1924 wurden sie dann landesweit gegründet (Müller 1994). Darin hieß es in § 1, dass jedes deutsche Kind ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit hat. Das Gesetz und seine Einführung sind im Zusammenhang mit der damaligen Reformpädagogik zu sehen, für die Namen wie Gertrud Bäumer und Herman Nohl stehen, die sich mit ihrem Ansatz bewusst von der zu dieser Zeit üblichen Erziehung abgesetzt haben, die vor allem auf „Zucht und Ordnung“ ausgerichtet war und auch vor körperlicher Gewalt nicht zurückschreckte. Insofern wird dieses Gesetz rückblickend auch als Meilenstein für die Rechte von Kindern und Jugendlichen beschrieben, da sie erstmals einen Anspruch auf öffentliche Förderung erhielten und die Kommunen verpflichtet wurden, Jugendämter zu errichten. Zentral waren die Fürsorgeerziehung, das Armen- und Pflegekinderwesen und die Kinder- und Jugendpflege (BAG Landesjugendämter 2020, S. 73).
Damit können die Jugendämter inzwischen auf eine 100-jährige Geschichte zurückblicken, die allerdings als sehr wechselhaft zu bezeichnen ist. Während der Zeit der Weimarer Republik in den 1920er- und frühen 1930er-Jahren ist die Jugendamtsarbeit vor allem geprägt von der herrschenden wirtschaftlichen Not (Heynen 2024, S. 71). Die Regelung von Vormundschaften und soziale Aufgaben prägen die Arbeit der damaligen Jugendfürsorge. Waisen, uneheliche Kinder und obdachlose Kinder und Jugendliche gilt es vor „Verelendung und sittlichem Verfall“ zu bewahren (ebd.).
Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 wird das RJWG zwar nicht abgeschafft, aber die „Erziehung der Jugend“ wird der nationalsozialistischen Ideologie völlig untergeordnet (a.a.O., S. 152). So wird die Hitlerjugend als Parteiorganisation zur einzigen „Staatsjugendorganisation“ erklärt und indem den Landräten und den Oberbürgermeistern die Leitung des Jugendamts übertragen wird, wird dessen Zweigliedrigkeit abgeschafft. Zur Beratung der neuen Leitungen wurde ein Beirat installiert, dem auch der Leiter der örtlichen Volkswohlfahrt, Vertreter der Hitlerjugend und des Bundes Deutscher Mädel angehörten.
Nach dem 2. Weltkrieg wurde sämtliche nationalsozialistische Gesetzgebung aufgehoben, das RJWG bleibt in Kraft und wird in Westdeutschland zuerst 1953 und dann entscheidend 1961 zum Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) weiterentwickelt (a.a.O., S. 270). Der Arbeitsschwerpunkt des Jugendamts verlagerte sich zunehmend auf sozialpädagogische Hilfsangebote, die eine weitere Ergänzung um therapeutische und psychologische Angebote erfuhren (a.a.O., S. 282). Die Reform des JWG am 25.4.1977 ging auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen in den Bereichen Adoption, Ehe- und Familienrecht sowie auf die Herabsetzung der Volljährigkeit von 21 auf 18 Jahren ein (a.a.O., S. 384).
Ein großer Paradigmenwechsel ist mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz von 1990/1991 (KJHG) zu verzeichnen, das das JWG ablöst. Erstmalig handelt es sich um ein tatsächliches Leistungsgesetz z.B. mit einem Rechtsanspruch von Personensorgeberechtigten auf Hilfen zur Erziehung unter bestimmten Voraussetzungen. In den neuen Bundesländern trat das Gesetz zum 3.10.1990 in Kraft und in den alten Bundesländern zum 1.1.1991. Ergänzt wurde das Gesetz, das als 8. Buch in das Sozialgesetzbuch integriert wurde, in den folgenden Jahren sukzessive und insbesondere um weitere Regelungen zum Kinderschutz (a.a.O., S. 442).
6 Quellenangaben
BAG Landesjugendämter, Hrsg., 2020. Der Jugendamtsmonitor: Aufgaben – Trends – Daten. Köln: BAG Landesjugendämter
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Hrsg., 2020. Jugendämter in Deutschland [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 09.09.2020 [Zugriff am: 16.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.daten.bmfsfj.de/daten/daten/jugendaemter-der-bundesrepublik-deutschland-160458
Heynen, Susanne, Hrsg., 2024. 100 Jahre Jugendamt Stuttgart. Ostfildern: Verlagsgruppe Patmos. ISBN 978-3-7995-2047-8
Müller, Carl Wolfgang, 1994. JugendAmt: Geschichte und Aufgaben einer reformpädagogischen Einrichtung. Weinheim: Beltz. ISBN 978-3-407-55717-9
Münder, Johannes, Thomas Meysen und Thomas Trenczek, Hrsg., 2013. Frankfurter Kommentar SGB VIII. 7. vollst. überarb. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8329-7561-6 [Rezension bei socialnet]
Verfasst von
Prof. Dr. Jürgen Burmeister
Duale Hochschule Baden-Württemberg-Heidenheim
Studiengangsleiter Soziale Dienste
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