Jugendfreiwilligendienstegesetz
Dr. phil. Hubert Kolling
veröffentlicht am 06.08.2025
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) regelt die rechtlichen Bestimmungen für die Jugendfreiwilligendienste, bei denen es sich im Sinne des Gesetzes um das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) handelt.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Gesetzgebungsgeschichte
- 3 Quellenangaben
- 4 Literaturhinweise
- 5 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Das JFDG wurde am 16. Mai 2008 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Es regelt das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) und sorgt für Transparenz und Rechtsklarheit.
Nach dem JFDG fördern Jugendfreiwilligendienste „die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des Bürgerschaftlichen Engagements“ (§ 1 JFDG). Hauptanliegen des Gesetzes ist es demnach, „den Charakter der Jugendfreiwilligendienste als Lern- und Bildungsdienst hervorzuheben“. Das Gesetz schreibt eine pädagogische Begleitung der Freiwilligen durch die Träger und Einsatzstellen vor (§§ 3 und 4 JFDG). Ziel ist hierbei, „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl“ (§ 3 JFDG) beziehungsweise „kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern“ (§ 4 JFDG).
Mit Verabschiedung des JFDG haben sich die Flexibilität und Möglichkeiten hinsichtlich der Länge der Jugendfreiwilligendienste deutlich erweitert (BMFSFJ 2023a). So liegt die Mindestdauer eines Freiwilligendienstes im Inland (§ 5 JFDG) bei sechs Monaten, wobei die sechs Monate auf bis zu zwei Blöcke von jeweils drei Monaten verteilt werden können. Darüber hinaus sind mehrere sechsmonatige Freiwilligendienste bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten in verschiedenen Einsatzfeldern ebenso möglich wie die Kombination von In- und Auslandsdiensten (§§ 6 und 7 JFDG) oder – in besonderen Bedarfsfällen – die Ableistung in Drei-Monats-Blöcken. In Ausnahmefällen kann der Freiwilligendienst sogar auf bis zu 24 Monate (§ 8 JFDG) verlängert werden.
Mit dem am 29. Mai 2024 in Kraft getretenen „Freiwilligen-Teilzeitgesetz“ ist ein Freiwilligendienst in Teilzeit für alle Freiwilligen ohne Begründung möglich (mit mehr als 20 Stunden), wenn Träger und Einsatzstelle einverstanden sind. Außerdem geht mit der gesetzlichen Neuerung eine Erhöhung der Taschengeldobergrenze von 6 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Allgemeinen Rentenversicherung einher und es kann darüber hinaus auch ein Mobilitätszuschlag gewährt werden (BMFSFJ 2023b).
2 Gesetzgebungsgeschichte
Nachdem in den 1950er-Jahren zunächst von den beiden christlichen Kirchen, dann aber auch von anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege angeboten worden war, ein Jahr karitativ tätig zu werden, wurde 1964 das „Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen sozialen Jahres“ (SozDiG) verabschiedet, das die Durchführung, die Zulassung von Trägern sowie die Zielgruppe und deren Status regelte (Huth 2015, S. 17).
Auf die 1986 erfolgte Einführung (und Anerkennung als Wehrersatzdienst) des Anderen Dienst im Ausland (ADiA), folgte auf gesetzlicher Grundlage 1993 das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ), das seither wie das freiwillige soziale Jahr (FSJ) auch im Ausland geleistet werden kann. 2002 wurden die Jugendfreiwilligendienste im „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze“ (FSJÄndG) zusammengeführt und 2008 im „Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten“ (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) geregelt. Die dabei im Gesetzentwurf vorgesehene Ersetzung der Bezeichnungen „freiwilliges soziales Jahr“ und „freiwilliges ökologisches Jahr“ (§ 1 Abs. 2 JFDG) in „freiwilliger sozialer Dienst“ und „freiwilliger ökologischer Dienst“ (Bundesrat Drucksache 598/07 vom 31.08.07, S. 2) wurde nicht realisiert.
Mit dem am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Gesetz wollte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) das FSJ und FÖJ „noch attraktiver“ machen. Hierzu wurde nicht nur „der Bildungsaspekt gestärkt“, sondern auch die Freiwilligendienste zeitlich flexibler gestaltet und neue Kombinationsmöglichkeiten geboten. Seither ist es zum Beispiel möglich, In- und Auslandsdienste miteinander zu verbinden und so die eigenen Lebensplanungen noch besser in Einklang zu bringen (BMFSFJ 2008, S. 4).
Die von der Bundesregierung am 1. Januar 2021 erlassene „Richtlinien zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“ (Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste – RL-JFD) sollen dazu beitragen, die genannten Freiwilligendienste „als besondere Form bürgerschaftlichen Engagements zu unterstützen und in ihrer Ausgestaltung als Bildungs- und Orientierungszeiten zu stärken“. Demnach leisten die Jugendfreiwilligendienste (FSJ und FÖJ) im In- und Ausland nach dem JFDG „einen notwendigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt“ und bieten jungen Menschen die Möglichkeit, „im praktischen Einsatz ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken“. Sie sind demnach als „persönlichkeitsbildende und Identität stiftende biografische Lernphase eine wichtige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe“ (BMFSFJ 2021).
Davon ausgehend, dass dabei in informellen Lernkontexten auch Kompetenzen erworben werden, die für die Berufsausbildung und den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig sind, und der Internationale Jugendfreiwilligendienst „das Verständnis für andere Kulturen und den interkulturellen Dialog in einer von Globalisierung geprägten Welt, insbesondere in Europa“ fördert, hat der Bund „erhebliches Interesse, die Jugendfreiwilligendienste in dieser Funktion zu sichern und auszubauen, sowie die Potentiale zur Integration junger Menschen mit Migrationshintergrund sowie besonders benachteiligter Jugendlicher noch besser zu nutzen“ (BMFSFJ 2021).
3 Quellenangaben
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Hrsg., 2008. Für mich und für andere: Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2021. Richtlinien zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Richtlinie zur Umsetzung des „Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“ vom 20. Dezember 2010, geändert am 17. April 2014 sowie 25. Mai 2018, zuletzt geändert am 29. Mai 2020 (GMBl 2020, 393) (Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste – RL-JFD). Vom 1. Januar 2021 [online]. Berlin: Bundesministerium des Innern und für Heimat [Zugriff am: 02.05.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/96670/​d578c181b188da99ddd9c13131df3b13/​foerderrichtlinien-jugendfreiwilligendienste-data.pdf
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2023a. Die Jugendfreiwilligendienste [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 19.05.2023 [Zugriff am: 02.05.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/​themen/​engagement-und-gesellschaft/​freiwilligendienste/​jugendfreiwilligendienste
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2023b. Gesetzentwurf: Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 29.05.2024 [Zugriff am: 02.05.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/​service/​gesetze/​gesetz-zur-erweiterung-der-teilzeitmoeglichkeit-in-den-jugendfreiwilligendiensten-sowie-im-bundesfreiwilligendienst-fuer-personen-vor-vollendung-des-27-lebensjahres-und-zur-umsetzung-weiterer-aenderungen-freiwilligen-teilzeitgesetz--230298
Huth, Susanne, 2015. Ausgangssituation, Ziele und Vorgehen. In: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hrsg. Abschlussbericht der gemeinsamen Evaluation des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) und des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 17–49 [Zugriff am: 02.05.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93202/​de7b1c8ea1a882cf01107cb56bab4aa9/​abschlussbericht-gesetz-ueber-den-bundesfreiwilligendienst-und-jugendfreiwilligendienst-data.pdf
4 Literaturhinweise
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Hrsg. 2019. Jugendfreiwilligendienste – Drei Wege, Neues zu entdecken. Freiwilliges Soziales Jahr – Freiwilliges Ökologisches Jahr – Internationaler Jugendfreiwilligendienst [online]. 2. Auflage. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 02.05.2025]. Verfügbar unter: https://www.jugendfreiwilligendienste.de/jugendfreiwilligendienste/​jugendfreiwilligendienste-drei-wege-neues-zu-entdecken-206766
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Hrsg., 2015. Abschlussbericht der gemeinsamen Evaluation des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) und des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 02.05.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93202/​de7b1c8ea1a882cf01107cb56bab4aa9/​abschlussbericht-gesetz-ueber-den-bundesfreiwilligendienst-und-jugendfreiwilligendienst-data.pdf
Eichhorn, Jaana, 2020. Jugendfreiwilligendienste – Orte politischer Bildung. Eine Expertise für das Deutsche Jugendinstitut [online]. Materialien zum 16. Kinder- und Jugendbericht. München: Deutsches Jugendinstitut e.V. [Zugriff am: 02.05.2025]. PDF e-Book. ISBN 978-3-86379-380-7. Verfügbar unter: https://www.dji.de/fileadmin/​user_upload/​dasdji/​publikationen/​Broschüren_2021_online/​2020-Jugendfreiwilligendienste%20%E2%80%93%20Orte%20politischer%20Bildung.pdf
Slüter, Uwe, Hrsg. 2011. Jugendfreiwilligendienste: Herausforderungen und Positionen. Düsseldorf: Verlag Haus Altenberg. ISBN 978-3-7761-0272-7
5 Informationen im Internet
- Die Jugendfreiwilligendienst Informationswebsite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Richtlinien zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Richtlinie zur Umsetzung des „Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“ vom 20. Dezember 2010, geändert am 17. April 2014 sowie 25. Mai 2018, zuletzt geändert am 29. Mai 2020 (GMBl 2020, 393) (Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste – RL-JFD)
- Gesetzestext des Jugendfreiwilligendienstegesetz
Verfasst von
Dr. phil. Hubert Kolling
Krankenpfleger, Diplom-Pädagoge und Diplom-Politologe
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