Jugendgerichtshilfe
Prof. Dr. Klaus Riekenbrauk
veröffentlicht am 21.03.2019
Als Jugendgerichtshilfe (JGH) wird der gesetzlich geregelte Aufgabenbereich der Jugendhilfe bei der Mitwirkung im Strafverfahren vor den Jugendgerichten bezeichnet. Sie stellt als „eine andere Aufgabe“ des Jugendamtes (JA) i.S.v. § 2 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) die Verbindung zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafjustiz dar, indem sie – wie es in § 52 Abs. 1 SGB VIII heißt – nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 S. 2 JGG (Jugendgerichtsgesetz) im Verfahren nach dem JGG mitwirkt. Da es sich um eine originäre Aufgabe des JA handelt und die sozialpädagogische Arbeit mit jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten im Vordergrund steht, wird der Begriff JGH vermehrt durch „Jugendhilfe im Strafverfahren“ (JuHiS) ersetzt.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Unabhängige Mitwirkung im Strafverfahren nach dem JGG
- 3 Aufgaben
- 4 Diversionsförderung
- 5 Befugnisse
- 6 Organisation
- 7 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Wenn die Strafjustiz gegen Jugendliche und Heranwachsende ein Strafverfahren führt, geht es um die Straftat, die aufgeklärt, und um die Auswahl einer Sanktion, die als Reaktion auf die rechtswidrig und schuldhaft begangene Tat verhängt wird. JGH im engeren Wortsinn und im allein auf das Strafrecht bezogenen Verständnis bedeutet, das Jugendgericht und die anderen am Verfahren beteiligten staatlichen Stellen durch „Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten“ zu unterstützen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 JGG). Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen die Vertreter*innen der JGH als „erzieherische, soziale und fürsorgerische Gesichtspunkte“ zur Geltung bringen. Die nach § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG normierte Aufgabe der Mitwirkung des JA reduziert sich nach diesem überholten Verständnis darauf, Ermittlungen zur Person des jungen Beschuldigten im Dienst der Justiz zu führen. Jugendhilfe – auch im Strafverfahren – ist in ihren Zielen und ihrer Aufgabenstellung nach den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts deutlich weiter und letztlich anders aufgestellt (Trenczek und Goldberg 2016, S. 157 ff.). In der Verantwortung des Jugendamtes ist sie dem Ziel verpflichtet, das Recht eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu realisieren (§ 1 SGB VIII). Sie richtet sich primär an den jungen Menschen, dem nach dem Postulat des Jugendhilferechts und auch nach dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts sozialpädagogisch zu begegnen sowie zu begleiten ist, um erneuten Straftaten entgegenzuwirken (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JGG).
2 Unabhängige Mitwirkung im Strafverfahren nach dem JGG
Nach § 52 Abs. 1 SGB VIII ist das JA verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 JGG im Verfahren nach dem JGG mitzuwirken. Zwar ist das JA an die Erfüllung dieser Pflicht gebunden, aber anders als die ambulanten sozialen Dienste der Justiz wie die Bewährungs- oder Gerichtshilfe in ihrer Ausgestaltung frei. Indem der Gesetzgeber diese Aufgabe der JGH/JuHiS primär in den Zusammenhang des Jugendhilferechts stellt, verschafft er ihr auch gleichzeitig im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung und als Zweig der unabhängigen Fachbehörde JA eine Autonomie gegenüber der Jugendstrafjustiz (Riekenbrauk 2018, § 52 Rdnr. 20). Das gilt sowohl hinsichtlich der Personal- und Finanzhoheit als auch für die Organisationskompetenz. Diese Unabhängigkeit manifestiert sich auch darin, dass die JGH/JuHiS nicht in den Sanktions- und Vollstreckungsapparat der Jugendstrafjustiz einbezogen ist und weder einen gesetzlichen Auftrag noch Befugnisse besitzt, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel durchzuführen (Trenczek 2018, S. 145).
Gleichwohl bewirkt die Mitwirkungspflicht der JGH/JuHiS im Strafverfahren ein besonderes Spannungsverhältnis, das sich gerade im Verhältnis zum/zur jugendlichen, straffällig gewordenen Klienten*in offenbart. Diesem*er sollen, wenn es sich als erforderlich erweist, einerseits Hilfsangebote nach den §§ 27 ff. SGB VIII gemacht werden, über deren Akzeptanz er/sie zusammen mit seinen/ihren Erziehungsberechtigten allein und frei befinden kann; andererseits unterliegt er/sie aber auch einem repressiven Verfahren, an dem die JGH/JuHiS ebenfalls beteiligt ist. Dieser daraus folgende „Intra-Rollen-Konflikt“ lässt sich nicht auflösen, solange die Aufgaben der JGH/JuHiS sowohl Hilfe und Betreuung auf der Basis eines notwendigen Vertrauensverhältnisses als auch Ermittlung und Überwachung beinhalten (Laubenthal 1993, S. 54 f.).
3 Aufgaben
Die Mitwirkungsaufgaben der JGH/JuHiS lassen sich nach §§ 38 sowie 50 Abs. 3 S. 2 JGG in folgende Bereiche gliedern:
- Ermittlungshilfe,
- Überwachungstätigkeit,
- Haftentscheidungshilfe,
- Betreuungstätigkeit.
3.1 Ermittlungshilfe
Gem. § 38 Abs. 2 S. 2 JGG haben die Vertreter*innen der JGH/JuHiS das Jugendgericht sowie die am Jugendstrafverfahren beteiligten Behörden durch „Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten“ zu unterstützen. Dieser Ermittlungsauftrag bezieht sich nicht auf die Tataufklärung. Das Gespräch mit der*m jugendlichen Beschuldigten steht bei den Ermittlungen der JGH/JuHiS im Vordergrund (so § 62 Abs. 2 SGB VIII). Das Ergebnis findet Eingang in einen Bericht bzw. eine Stellungnahme für Gericht und Staatsanwaltschaft, in dem auch Vorschläge für Sanktionen, Diversionsmaßnahmen oder Leistungsangebote der Jugendhilfe enthalten sein können (Riekenbrauk 2018, § 52 Rdnr. 33 ff.; Trenczek 2019, § 52 Rdnr. 32 ff.).
3.2 Überwachungstätigkeit
Die Aufgabe der JGH/JuHiS, darüber zu wachen, dass die/der Jugendliche Weisungen (§ 10 JGG) und Auflagen (§ 15 JGG) nachkommt, ist in § 38 Abs. 2 S. 5 JGG normiert. Ist Bewährungshilfe angeordnet, entfällt die Überwachungstätigkeit. Im Zusammenhang mit dieser Aufgabe ist die JGH/JuHiS weiterhin verpflichtet, „erhebliche Zuwiderhandlungen“ gegen die richterlich angeordneten Maßnahmen dem Richter mitzuteilen (§ 38 Abs. 2 S. 6 JGG). Unstreitig ist, dass nicht jeder Verstoß sofort mitgeteilt werden muss, sondern zunächst der dem Verstoß zugrunde liegende Konflikt sozialpädagogisch aufgearbeitet werden sollte, und erst nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Mittel der Jugendhilfe sowie der weiteren beharrlichen Weigerung des Jugendlichen, die angeordneten Auflagen und Weisungen zu erfüllen, die Mitteilung an den Richter erfolgen kann (Riekenbrauk 2018, § 52 Rdnr. 47; Sommerfeld 2016, § 38 Rdnr. 19).
3.3 Haftentscheidungshilfe
Die Verpflichtung der JGH/JuHiS nach § 38 Abs. 2 S. 3 JGG, in Haftsachen beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen zu berichten, und der Auftrag nach Satz 2, sich zu „den Maßnahmen, die zu ergreifen sind“, zu äußern, bezieht sich auch auf die wichtige Aufgabe, zum Zweck der U-Haft-Vermeidung oder -Verkürzung Entscheidungshilfen für die Justiz zu leisten (Trenczek und Goldberg 2016, S. 282 ff.; Cornel 2017b, S. 299 ff.; Kunkel und Riekenbrauk § 52 Rdnr. 49 ff.). Diese Aufgabe korrespondiert mit der Verpflichtung der Polizei und der Staatsanwaltschaft, bei Festnahmen von Jugendlichen und zu erwartender Vorführung gem. § 128 StPO (Strafprozessordnung) die JGH/JuHiS zu informieren (§ 72 a S. 2 JGG). Dies Informationspflicht gilt auch für die/den Richter*in bei Erlass und Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 72 a S. 1 JGG).
In Anbetracht der gravierenden persönlichen und sozialen Schäden, die bei einer Verhaftung jungen Menschen drohen, ist es eine notwendige und originäre Aufgabe der Jugendhilfe, jederzeit in der Lage zu sein, vor der richterlichen Haftentscheidung Leistungen der Jugendhilfe wie Einzelbetreuung, soziale Gruppenarbeit, betreutes Wohnen oder Heimunterbringung zur Haftvermeidung anzubieten(Laubenthal 1993, S. 154 ff.).
Um der Aufgabe der Haftvermeidungshilfe nachkommen zu können, ist der JGH/JuHiS der ungehinderte Verkehr mit der/dem Jugendlichen in der U-Haft gestattet, was grundsätzlich auch die Überwachung des Schriftverkehrs einschließt (Trenczek 2019, Rdnr. 42 ff.).
3.4 Betreuungstätigkeit
Gem. § 52 Abs. 3 SGB VIII gehört es zur weiteren Aufgabe der JGH/JuHiS, die/den Jugendlichen während des gesamten Verfahrens zu betreuen. Diese Betreuungsaufgabe findet in § 38 Abs. 2 S. 9 JGG eine Konkretisierung, indem die JGH/JuHiS verpflichtet wird, während des Vollzugs von Jugendstrafe Kontakt mit der/dem jugendlichen Gefangenen zu halten und sich um ihre/seine „Wiedereingliederung in die Gesellschaft“ zu kümmern.
Grundsätzlich sollte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Überpädagogisierung vermieden werden. In den weitaus meisten Fällen, in denen es zur Durchführung des formellen Verfahrens kommt, reicht es, die/den Klient*in zu beraten, insbesondere sie/ihn über den Verfahrensablauf, ihre/seine Rechte und Pflichten als Beschuldigte/n sowie die in Betracht kommenden Sanktionen zu informieren. Eine weitergehende Betreuungstätigkeit sollte sich u.U. auf die Gruppe der sog. Mehrfachtäter*innen konzentrieren, die allenfalls ca. 3–7 % der ermittelten jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen ausmacht, auf die etwa ein bis zwei Drittel der registrierten Straftaten der jeweiligen Altersgruppe entfallen (Bundestag-Drucksache 13/8284 1997, S. 2; Bundesministerium des Innern und Bundesministerium der Justiz 2006, S. 354 ff.). Dabei sollte nicht in unkritischer Weise den von den Ermittlungsbehörden vorgenommenen Etikettierungen gefolgt werden, sondern jeweils im Einzelfall der erzieherische Bedarf zum Ausgangspunkt der sozialpädagogischen Betreuungstätigkeit gemacht werden (Wapler 2015, § 52 Rdnr. 35b). Wegen sozialer Problemlagen wie Arbeitslosigkeit, Armut und Ausgrenzung sowie weiterer Belastungsfaktoren wie Wertkonflikten und Orientierungsproblemen bedürfen nicht wenige dieser Gruppe einer besonderen sozialpädagogischen Zuwendung auch in der Form von sozialen und erzieherischen Hilfen (Riekenbrauk 2018, § 52 Rdnr. 52 ff.; vgl. auch Wapler 2015, § 52 Rdnr. 10).
4 Diversionsförderung
Neben den zuvor erläuterten spezifischen Aufgaben ist die JGH/JuHiS gem. § 52 Abs. 2 SGB VIII in besonderem Maße verpflichtet, diversionsfördernde Leistungen der Jugendhilfe frühzeitig in Betracht zu ziehen und, soweit diese bereits realisiert werden, die Justiz darüber zu informieren mit dem Ziel, eine Verfahrenseinstellung gem. §§ 45 und 47 JGG zu erreichen. Diese Verpflichtung setzt zunächst die Prüfung voraus, ob überhaupt eine Reaktion der Jugendhilfe erforderlich ist. Denn Bagatelldelikte oder erstmalige Auffälligkeiten, die zumeist als normale, episodenhafte und allgegenwärtige (ubiquitäre) Begleiterscheinung des Heranwachsens charakterisiert werden können (Neubacher 2017, S. 70 ff.), verlangen in der Regel keinerlei Tätigwerden des JA. Das Postulat der sog. Non-Intervention sollte die JGH allenfalls veranlassen, gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht auf eine folgenlose Einstellung des Verfahrens gem. § 45 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG zu drängen (Riekenbrauk 2018, § 52 Rdnr. 56).
5 Befugnisse
Damit die JGH ihre Aufgaben erfüllen kann, ist ihre Rechtsstellung als unabhängige Verfahrensbeteiligte in verschiedenen Vorschriften des JGG präzisiert worden. Die verfahrensrechtlichen Positionen lassen sich wie folgt darstellen:
Recht auf Information
- uneingeschränkte Unterrichtung von der Einleitung und dem Ausgang des Strafverfahrens (§ 70 JGG),
- Unterrichtung über eine vorläufige Festnahme einer/s jugendlichen Beschuldigten durch die Ermittlungsbehörden (§ 72 a S. 2 JGG),
- Mitteilung über Erlass eines Haftbefehls und Recht auf unverzügliche Information über die Vollstreckung des Haftbefehls (§ 72 a S. 1 JGG),
- Mitteilung von Ort und Termin der Hauptverhandlung (§ 50 Abs. 3 S. 1 JGG).
Recht auf Anhörung, Äußerung und Antragstellung
- Anhörung in der Hauptverhandlung und vor Erteilung von Weisungen (§§ 50 Abs. 3, 38 Abs. 3 S. 3 JGG),
- Äußerung zu den zu ergreifenden Maßnahmen des Gerichts (§§ 38 Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 3 JGG),
- Äußerung zu nachträglichen Entscheidungen über Weisungen und Auflagen (§ 65 Abs. 1 S. 2 JGG),
- Anhörung bei Entscheidung über Vollstreckung von Jugendarrest (§ 87 Abs. 3 S. 4 JGG),
- Antrag zur Strafmakelbeseitigung (§ 97 Abs. 1 S. 2 JGG),
- Heranziehung im Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn die Mitwirkung der JGH unentbehrlich ist (§ 46 Abs. 1 OWiG [Gesetz über Ordnungswidrigkeiten] i.V.m § 38 JGG).
Recht auf Teilnahme und Anwesenheit
- Anwesenheit in der Hauptverhandlung und im vereinfachten Jugendverfahren (§§ 50 Abs. 3 S. 1, 48 Abs. 2, 78 Abs. 3 JGG).
Recht auf Kontakte
- Umfassender unkontrollierter schriftlicher und unbewachter mündlicher Kontakt mit der/m Beschuldigten in der U-Haft (§ 72 b JGG i.V.m. § 148 StPO),
- Uneingeschränkter und unkontrollierter schriftlicher sowie unbewachter mündlicher Verkehr mit der/m jugendlichen Verurteilten im Strafvollzug (§ 38 Abs. 2 S. 9 JGG).
Weitergehende prozessuale Rechte wie Akteneinsichtsrecht, Frage- und Beweisantragsrecht oder das Recht auf selbstständige Einlegung von Rechtsmitteln stehen der JGH/JuHiS nicht zu (Eisenberg 2018, § 38 Rdnr. 26 ff.).
6 Organisation
Das JA ist infolge kommunaler Selbstverwaltung nicht nur im Hinblick auf die Gestaltung der Mitwirkungstätigkeit der JGH/JuHiS, sondern auch hinsichtlich ihrer Organisation unabhängig und autonom (Wapler 2015, § 52 Rdnr. 20 f.). Die organisatorischen Strukturen der JGH/JuHiS sind von JA zu JA recht unterschiedlich. Nach wie vor dominiert das Organisationsmodell des zentralen Spezialdienstes im JA, das jedoch angesichts der fachmethodischen Forderungen nach verstärkter Lebensweltorientierung und ganzheitlichem Ansatz vermehrt in Zweifel gezogen wird (Klier et al. 2002, S. 176 ff.; Wapler 2015, § 52 Rdnr. 60). In der bisherigen Diskussion lassen sich folgende Positionsbestimmungen ausmachen:
- An der Spezialisierung der JGH/JuHiS sollte grundsätzlich festgehalten werden. Die spezialisierte Fachkraft nimmt zwar schwerpunktmäßig die Aufgaben der JGH/JuHiS wahr, verfolgt jedoch darüber hinaus im Einzelfall die Leistungsangebote der Hilfen zur Erziehung.
- Den Besonderheiten städtischer oder ländlicher Sozialstrukturen entsprechend sollte eine dezentralisierte, auf Sozialräume bezogene JGH/JuHiS organisiert werden.
- In Abkehr von dem sog. Gerichtsgeher-Prinzip nimmt die ermittelnde, betreuende und berichtende Tätigkeit nur ein*e Mitarbeiter*in der JGH/JuHiS wahr (§ 38 Abs. 2 S. 4 JGG; Riekenbrauk 2018, § 52 Rdnr. 25).
Nach § 38 Abs. 1 JGG und § 52 Abs. 3 SGB VIII können auch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Erfüllung der JGH-Aufgaben beteiligt werden (§ 76 SGB VIII). Die Beteiligung bzw. Übertragung von Aufgaben an freie Träger erfolgt in der Regel vertraglich (Münder 2019, § 76 Rdnr. 6 ff.). In diesen Fällen bleiben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Jugendämter, gleichwohl für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
7 Quellenangaben
Bundesministerium des Innern und Bundesministerium der Justiz, Hrsg., 2006. Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht. Eigendruck, Berlin
Bundestag-Drucksache 13/8284, 1997. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Günter Graf (Friesoythe), Thomas Krüger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD — Drucksache 13/4765 — [online]. Bonn: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, 23.07.1997 [Zugriff am 19.03.2019]. Verfügbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/082/1308284.pdf
Eisenberg, Ulrich, 2018. Jugendgerichtsgesetz. 20. Auflage. München: C. H. Beck.Beck’sche Kurz-Kommentare; Band 48. ISBN 978-3-406-72382-7
Klier, Rudolf, Monika Bremer und Susanne Zinke, 2002. Jugendhilfe in Strafverfahren – Jugendgerichtshilfe: Handbuch für die Praxis sozialer Arbeit. 2. Auflage. Regensburg: Walhalla. ISBN 978-3-8029-7467-0 [Rezension bei socialnet]
Laubenthal, Klaus, 1993. Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren. Köln: Heymanns. ISBN 978-3-452-22708-9
Münder, Johannes, 2019. § 76. In: Johannes Münder, Thomas Meysen und Thomas Trenczek, Hrsg. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-2232-7
Neubacher, Frank, 2017. Kriminologie. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-3036-0
Riekenbrauk, Klaus, 2018. § 52. In: Peter-Christian Kunkel, Jan Kepert und Andreas Kurt Pattar, Hrsg. Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe: Lehr- und Praxiskommentar. 7. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4355-1
Sommerfeld, Michael, 2016. § 38. In: Heribert Ostendorf, Hrsg. Jugendgerichtsgesetz. Kommentar. 10. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-2754-4 [Rezension bei socialnet]
Trenczek, Thomas, 2018. Jugendstraffälligenhilfe. In: Heinz Cornel, Gabriele Kawamura-Reindl und Bernd-Rüdeger Sonnen,Hrsg. Resozialisierung: Handbuch. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos, S. 142–161. ISBN 978-3-8487-2860-2 [Rezension bei socialnet]
Trenczek, Thomas, 2019. § 52. In: Johannes Münder, Thomas Meysen und Thomas Trenczek, Hrsg. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-2232-7
Trenczek, Thomas und Brigitta Goldberg,2016. Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafjustiz: Mitwirkung der Jugendhilfe im strafrechtlichen Verfahren. München: Boorberg. ISBN 978-3-415-03930-8
Wapler, Friederike, 2015. § 52. In: Reinhard Wiesner, Hrsg. SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe: Kommentar. 5. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-66634-6 [Rezension bei socialnet]
Verfasst von
Prof. Dr. Klaus Riekenbrauk
Rechtsanwalt, emeritierter Hochschullehrer an der Hochschule Düsseldorf, Vorsitzender der Brücke Köln e.V.
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Riekenbrauk, Klaus,
2019.
Jugendgerichtshilfe [online]. socialnet Lexikon.
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