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Jugendhilfeausschuss

Prof. Dr. Florian Hinken, Klaus Bange

veröffentlicht am 09.04.2020

Abkürzung: JHA

Synonym: Kinder- und Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) ist neben der Verwaltung Teil des Jugendamtes. Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und der Satzung des jeweiligen Jugendamtes.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Zweigliedrigkeit des Jugendamtes
  3. 3 Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses
  4. 4 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
  5. 5 Rechte des Jugendhilfeausschusses
  6. 6 Landesjugendhilfeausschuss
  7. 7 Kritische Perspektiven auf den Jugendhilfeausschuss
  8. 8 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) – in der Fachdiskussion auch als „Kinder- und Jugendhilfeausschuss“ bezeichnet – ist ein kommunal verankertes und fachpolitisches Gremium des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe. Als wesentlicher Bestandteil des zweigliedrigen Jugendamtes hat der Ausschuss eine richtungsweisende Funktion hinsichtlich der Bearbeitung von Fragestellungen der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik und die Kinder- und Jugendhilfe betreffende Themen. Zudem hat er im vorgegebenen Rahmen Entscheidungen hinsichtlich der Kinder- und Jugendhilfe zu treffen und gegebenenfalls für die Vertretungskörperschaft vorzubereiten. Die Aufgaben des JHA sind geregelt in den §§ 70 und 71 SGB VIII. Durch das verbindliche Zusammenwirken von freier und öffentlicher Jugendhilfe stellt der JHA das zentrale Gremium partnerschaftlicher Zusammenarbeit dar.

2 Zweigliedrigkeit des Jugendamtes

Der JHA ist im Unterschied zu anderen kommunalen Ausschüssen nach § 70 Abs. 1 SGB VIII Teil des Jugendamtes, welches sich dadurch als einziges Amt innerhalb der Kommunalverwaltung durch eine Zweigliedrigkeit auszeichnet: die Verwaltung des Jugendamtes und der JHA bilden als Einheit das Jugendamt. Der Ausschuss kann dadurch nicht mit anderen kommunalen Entscheidungsorganen gleichgesetzt werden, sondern steht diesen als Teil der Verwaltung gegenüber (Vondung 2014). In der Praxis wird häufig nur die Verwaltung des Jugendamtes als „das Jugendamt“ wahrgenommen. Diese Auffassung entspricht demzufolge nicht der tatsächlichen Amtsstruktur. Da allerdings die Verwaltung des Jugendamtes die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zur Aufgabe hat, ist sie für Bürger*innen weitaus präsenter als der JHA.

3 Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses

Auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 SGB VIII wirken im JHA mit drei Fünfteln Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von der Vertretungskörperschaft bestimmte Personen stimmberechtigt mit. Zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder sind zudem aus von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII vorgeschlagenen Personen durch die Vertretungskörperschaft zu wählen. Der JHA stellt mit der benannten Zusammensetzung das zentrale Gremium zur Einlösung des in § 4 Abs. 1 SGB VIII geforderten Gebots der partnerschaftlichen Zusammenarbeit dar. Zudem verweist § 71 Abs. 5 SGB VIII auf weitere Regelungen durch das jeweilige Landesrecht. Hier wird beispielsweise die Zusammensetzung beratender Mitglieder geregelt.

Exemplarisch abgebildet sieht § 35 AG KJHG Berlin (Jugendhilfe- und Jugendfördergesetz Berlin) folgende Zusammensetzung des kommunalen JHA vor:

  • Stimmberechtigt: neun Bezirksverordnete und sechs Bürgerdeputierte, davon mindestens drei Vertreter*innen von Trägern der freien Jugendhilfe aus der Jugendarbeit, alle sechs auf Vorschlag der freien Jugendhilfe.
  • Beratend: das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts, der*die Leiter*in der Verwaltung des Jugendamtes, eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau, eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person, eine Person zur Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten, eine Person zur Vertretung des Bezirksschulbeirats, je eine Person zur Vertretung der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde und der freigeistigen Verbände, ein*e Vertreter*in des Integrationsausschusses der Bezirksverordnetenversammlung und bis zu drei weitere Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen.

4 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

Hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung des Jugendamts wird unterschieden zwischen der Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, die gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des JHA und der Vertretungskörperschaft durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen werden, und der Aufgabenzuordnung zum JHA nach § 71 Abs. 2 SGB VIII.

Was unter Geschäften der laufenden Verwaltung verstanden wird, ist so leicht allerdings nicht zu bestimmen, da hierzu auf keine eindeutige Rechtsnorm zurückgegriffen werden kann. Wiesner (2015) nimmt eine grobe Unterscheidung vor, indem er Einzelfall- und Strategieentscheidungen abgrenzt und dabei das „Tagesgeschäft“ des Jugendamtes der Verwaltung zuweist und den strukturellen sowie strategischen Aufgabenbereich in der Zuständigkeit des JHA verortet. Dabei sind Satzung und Beschlüsse von JHA und Vertretungskörperschaft bindende Vorgaben.

In der logischen Folge besteht eine Überordnung des JHA gegenüber der Verwaltung. Allerdings ist der Einflussbereich des JHA hinsichtlich des „Tagesgeschäfts“ beschränkt. So könnten beispielsweise zwar Beschlüsse zur grundsätzlichen Bearbeitung von Hilfen zur Erziehung gefasst werden, jedoch kann kein Einfluss auf die Gewährungspraxis genommen werden, da hierfür andere Rechtsmechanismen (Entscheidungsfindung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte gem. § 36 SGB VIII, individuelle Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen) vorgesehen sind. So kann es passieren, dass der JHA keinen Einfluss auf die Gewährung einer stationären Hilfe zu Erziehung mit einem jährlichen Kostenvolumen von 75.000 € nehmen kann, sich aber intensiv mit einem Antrag auf Förderung eines Jugendverbandes mit einem einmaligen Kostenumfang von 5.000 € zu befassen hat, wenn die Satzung keine entsprechende Regelung für die Verwaltung im Umgang mit solcherlei Anträgen vorsieht. An dem Beispiel wird deutlich, dass sich der JHA dann mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe zu befassen hat, wenn keine anderen Regelungen bestehen.

Insbesondere betont § 71 Abs. 2 SGB VIII aber die folgenden Schwerpunktsetzungen des Ausschusses:

  1. Erörterung aktueller Problemlagen sowie Weiterentwicklung der Jugendhilfe: Die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und Familien sowie die entsprechende Weiterentwicklung der Leistungsinfrastruktur ist vor dem Hintergrund des in § 1 SGB VIII formulierten Leitbildes der Kinder- und Jugendhilfe zu sehen. Der JHA leistet hier „‚Grundsatzarbeit‘ und wird zu einer Plattform für die örtliche Kommunikation in aktuellen Fragen der Jugendhilfe“ (Kunkel 2014, Rn. 13).
  2. Jugendhilfeplanung: Die Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII ist als Bestandteil der Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers einzuordnen. Der JHA hat mit der Zuweisung dieser Aufgabe die Verantwortung für die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots innerhalb des Jugendamtsbereiches. In der Praxis hat er damit Planungsprozesse zu initiieren sowie deren Umsetzung aus übergeordneter Perspektive zu begleiten und für den Transfer der Ergebnisse in die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe zu sorgen. Die Prozessgestaltung selbst wird in der Regel an entsprechende Fachkräfte der Verwaltung delegiert, welche wiederum weitere Akteure einbeziehen.
  3. Förderung der freien Jugendhilfe: Die Förderung der freien Jugendhilfe steht in enger Verbindung zur Jugendhilfeplanung. Angesprochen ist nicht lediglich die Förderung gemäß § 74 SGB VIII. Sondern im weiteren Sinne auch Regelungen nach §§ 77 und 78b SGB VIII, wenn hierzu grundsätzliche Entscheidungen erforderlich sind, die beispielsweise in einer Vorgabe für die Verwaltung münden. Zu unterscheiden ist zudem zwischen einer Förderung und einer Zuwendung. Die Gewährung von letztgenanntem ist grundsätzlich Aufgabe des Ausschusses und kann nicht an die Verwaltung delegiert werden.

5 Rechte des Jugendhilfeausschusses

Der § 71 Abs. 3 SGB VIII benennt den Handlungsrahmen des JHA. Demzufolge ist der Ausschuss an die Satzung und die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft gebunden und kann lediglich mit den vom Kommunalhaushalt bereitgestellten Mitteln agieren und in diesem Rahmen Beschlüsse fassen, die durch die Vertretungskörperschaft nicht mehr zurückgeholt werden können (Organstellung des JHA). Die Vertretungskörperschaft hingegen muss den JHA vor Beschlussfassungen anhören, wenn diese den Aufgabenbereich des JHA berühren. Zudem hat der JHA das Recht Anträge an die Vertretungskörperschaft zu stellen.

6 Landesjugendhilfeausschuss

In diesem Beitrag wird der örtliche Jugendhilfeausschuss in den Fokus gestellt. Der Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) stellt das Pendant in dem zweigliedrigen Landesjugendamt dar. Die Regelungen sind im Wesentlichen analog anzuwenden. Allerdings lässt das Bundesrecht den Ländern einen größeren Spielraum bei der Zusammensetzung der stimmberechtigten Ausschussmitglieder. Hier werden neben den zwei Fünfteln von Vertreter*innen der freien Träger die anderen drei Fünftel durch das jeweilige Landesrecht bestimmt.

Auch wenn sich die Aufgaben von JHA und LJHA auf den ersten Blick nicht unterscheiden, so sind doch die inhaltlichen Schwerpunkte andere. Hier sei auf die sachliche Zuständigkeit des örtlichen und des überörtlichen Trägers gemäß § 85 SGB VIII verwiesen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Hinweis bedeutsam, dass keine Überordnung des LJHA gegenüber dem JHA besteht.

7 Kritische Perspektiven auf den Jugendhilfeausschuss

Allein aufgrund der Entstehungsgeschichte des JHA wird die ihm zugeschriebene machtvolle Position deutlich. Schon mit der Einführung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) im Jahr 1922 erfolgte die Etablierung des Jugendamtes als „Kollegialbehörde“. Leitungsentscheidungen waren von Hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter*innen des intermediären, wohlfahrtlichen Bereichs in entsprechenden Verwaltungsausschüssen gemeinsam zu treffen. Nachfolger dieser Ausschüsse war dann der durch das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) etablierte Jugendwohlfahrtsausschuss. Dieser war bereits in seiner Struktur ähnlich dem heute mit dem SGB VIII strukturell verankerten Jugendhilfeausschuss angelegt. Gerade vor dem Hintergrund dieser tradierten und machtvollen Stellung ist der JHA allerdings auch Kritiken unterschiedlicher Art ausgesetzt. So wird in einer Regelmäßigkeit der Aspekt der Befangenheit von Ausschussmitgliedern vonseiten der freien Jugendhilfe kritisch diskutiert (z.B. Monopolkommission 2014). Auch die Frage nach der Wahl der Vertreter*innen der freien Jugendhilfe ist dahingehend zu betrachten, welche Interessen bei den höchst unterschiedlichen Landesausführungsgesetzen (Schmidt 2015) und dem alleinigen Wahlrecht der Vertretungskörperschaft leitend sind. Darüber hinaus weisen empirische Studien zum JHA auf weiteren Entwicklungsbedarf bei der Aufgabenerfüllung gemäß den Forderungen des SGB VIII hin (z.B. Hinken 2019; Merchel und Reismann 2004). So wird auch im 14. Kinder- und Jugendbericht kritisch festgestellt, dass fraglich ist, ob die JHA selbst ihre „zentrale Aufgabe, nämlich die Initiierung einer kinder- und jugendpolitischen Debatte in ihrem Bereich, auch so intensiv wahrnehmen. Hier liegen nur vereinzelt Hinweise vor“ (BMFSFJ 2013, S. 294). Neben diesen hier nur exemplarisch aufgeführten Diskussionspunkten und Entwicklungsbedarfen muss auch eingestanden werden, dass das notwendige Wissen um den Aufbau und die Zuständigkeiten innerhalb des Jugendamtes auch bei Mitarbeitenden des Amtes selbst nicht grundsätzlich vorauszusetzen ist (Beckmann et al. 2018). Hier bedarf es einer qualifizierten Herstellung von Transparenz in den Jugendämtern.

8 Quellenangaben

Beckmann, Kathinka, Thora Ehlting und Sophie Klaes, 2018. Berufliche Realität im Jugendamt: der ASD in strukturellen Zwängen. 2. korrigierte Auflage. Berlin: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ISBN 978-3-7841-3075-0 [Rezension bei socialnet]

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Hrsg., 2013. 14. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Hinken, Florian, 2019. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe-Infrastruktur: Freie Träger in und zwischen Jugendhilfeausschüssen, Arbeitsgemeinschaften und Jugendhilfeplanung. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-6078-2 [Rezension bei socialnet]

Kunkel, Peter-Christian, 2014. § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss. In: Peter-Christian Kunkel, Hrsg. Sozialgesetzbuch VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Lehr- und Praxiskommentar. 5. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-0798-0 [Rezension bei socialnet]

Merchel, Joachim und Henrik Reismann, 2004. Der Jugendhilfeausschuss: Eine Untersuchung über seine fachliche und jugendhilfepolitische Bedeutung am Beispiel NRW. Weinheim: Juventa. ISBN 978-3-7799-1761-8 [Rezension bei socialnet]

Monopolkommision, 2014. Hauptgutachten XX [online]. Eine Wettbewerbsordnung für die Finanzmärkte. Kapitel I. Bonn: Monopolkommission [Zugriff am: 08.01.2020]. Verfügbar unter: https://www.monopolkommission.de/images/PDF/HG/HG20/1_Kap_5_A_HG20.pdf

Schmidt, Christopher, 2015. Vertreter freier Träger in Jugendhilfeausschüssen. Wahl ohne Freiheit? In: Das Jugendamt. 88(9), S. 431–432. ISSN 1867-6723

Vondung, Ute, 2014. § 70 Organisation des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. In: Peter-Christian Kunkel, Hrsg. Sozialgesetzbuch VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Lehr- und Praxiskommentar. 5. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-0798-0 [Rezension bei socialnet]

Wiesner, Reinhard, 2015. § 70 Organisation des Jugendamtes und der Landesjugendamtes. In: Reinhard Wiesner, Hrsg. SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. 5. überarb. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-66634-6 [Rezension bei socialnet]

Verfasst von
Prof. Dr. Florian Hinken
Professor im Studiengang Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendhilfe an der Evangelischen Hochschule Berlin
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Klaus Bange
Lehrbeauftragter an der Universität Hildesheim, ehemaliger Jugendamtsleiter
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Es gibt 2 Lexikonartikel von Florian Hinken.
Es gibt 2 Lexikonartikel von Klaus Bange.

Zitiervorschlag
Hinken, Florian und Klaus Bange, 2020. Jugendhilfeausschuss [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 09.04.2020 [Zugriff am: 02.11.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/2096

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Jugendhilfeausschuss

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