Jugendmedienschutz
Dr. Thorsten Junge
veröffentlicht am 02.03.2026
Der Jugendmedienschutz umfasst Regelungen und Maßnahmen, die für Kinder und Jugendliche den Zugang zu Medieninhalten einschränken (sollen), um sie vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder ungeeigneten Angeboten zu schützen.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Bedeutung des Begriffs in verschiedenen Kontexten
- 3 Jugendmedienschutz als Gegenstand des Generationsverhältnisses
- 4 Das Prinzip des Einzelfalls
- 5 Herausforderungen durch den technischen Wandel
- 6 Internationaler Vergleich
- 7 Stand der Diskussion
- 8 Quellenangaben
- 9 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Unter Jugendmedienschutz versteht man Regelungen und Maßnahmen, die Kindern und Jugendlichen den Zugang zu Medieninhalten erschweren sollen, wenn diese nicht für ihre Altersgruppe geeignet sind. Diese Einschränkungen umfassen Altersfreigaben bei öffentlichen Vorführungen, Sendezeitbeschränkungen sowie Beschränkungen beim Verkauf von Medien. Hintergrund ist die Annahme, dass die Rezeption oder Nutzung ungeeigneter Inhalte die Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen oder sogar gefährden könnte. Dazu zählen gewaltverherrlichende oder gewaltverharmlosende, rassistische, pornografische Inhalte sowie politisch oder religiös radikalisierende Medienangebote. Beim Jugendmedienschutz kann unterschieden werden zwischen dem institutionellen Jugendmedienschutz, bei dem u.a. die Zuständigkeiten und Handlungsmöglichkeiten der verschiedenen Einrichtungen bedeutsam sind, und dem pädagogisch ausgerichteten Jugendmedienschutz, der stärker auf einen Schutz durch Befähigung und die Förderung der Medienkompetenz setzt. Der institutionelle Jugendmedienschutz garantiert sowohl für Kinder als auch für Jugendliche keinen vollständigen Schutz, weil die Medienlandschaft in Zeiten des digitalen Wandels zu vielfältig und zu dynamisch geworden ist.
Neben der Medienpädagogik und der Sozialpädagogik beschäftigen sich auch Akteure der Psychologie, Medienwissenschaft, Rechtswissenschaft und der Justiz mit Fragen des Jugendmedienschutzes.
2 Bedeutung des Begriffs in verschiedenen Kontexten
2.1 Historische Entwicklung
Die grundlegenden Ideen des Jugendmedienschutzes haben eine lange Tradition, wobei man rückblickend eine ausgeprägte Kopplung zwischen technischen Innovationen, der Verbreitung und Etablierung neuer Medienformen sowie der Diskussion über die gesellschaftlich relevanten Auswirkungen ausmachen kann. Dabei ging es nicht immer um den Schutz oder die Reglementierung von Heranwachsenden, sondern mehr oder weniger stark auch um die Zensur von Inhalten. So wurde bspw. bereits zu Zeiten des Buchdrucks (Entwicklung der Druckerpresse mit Bleilettern durch Johannes Gutenberg im 15. Jahrhundert) über die möglichen, negativen Auswirkungen des Medienkonsums diskutiert, insbesondere vonseiten der Kirche.
Im 19. Jahrhundert setzte sich dann die Idee eines Kinder‑ und Jugendschutzes, der sich auf Arbeitsschutzbedingungen bezog, durch. Im württembergischen Pressegesetz von 1808 war – fokussierend auf Medien – schließlich festgehalten, dass die Zensurpolizei „darüber zu halten [hat], dass in Jugendschriften keine gemeinschädlichen Irrtümer und gefährlichen Grundsätze verbreitet [werden], keine die Sittlichkeit und die bürgerliche Ordnung untergrabenden Meinungen erweckt werden.“ (Württembergisches Pressegesetz; siehe Seim 1997, S. 110). Gemäß den Vorgaben im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 war später die Verbreitung unzüchtiger Schriften untersagt und von diesen Maßnahmen waren erwachsene Konsumenten ebenfalls betroffen. Eine Fokussierung auf die Schutzwürdigkeit der Jugend erfolgte in der sogenannten Lex Heinze von 1900.
Mit der Verbreitung von Trivialliteratur ging zu dieser Zeit die Befürchtung einher, dass die sogenannte „Schmutz‑ und Schundliteratur“ die Jugend verderben und die gesellschaftliche Ordnung destabilisieren könne. Vereinigungen wie der „Kölner Männerverein zur Bekämpfung öffentlicher Unsittlichkeit“ (1896) und der Verein „Katholischer Verband zur Bekämpfung der öffentlichen Unsittlichkeit“ (1898) sowie die „Katholische Vereinigung zum Schutz und zur Fürsorge der Jugend“ (Ende des 19. Jahrhunderts) prägten den Diskurs.
Es zeigte sich schon hier ein wiederkehrendes Muster: technische Innovationen ermöglichten neue Medienformen, die in der Gesellschaft Anklang fanden und sich (mehr oder weniger schnell) verbreiteten, was wiederum Skeptiker auf den Plan rief. Aus Sorge um die Heranwachsenden und aus Angst vor einem schädlichen Einfluss auf die gesellschaftliche Ordnung durch Heranwachsende griffen schließlich Einschränkungen, meistens legitimiert durch den Gesetzgeber. So ging nach der Entwicklung des Buchdrucks und der Verbreitung von trivialer Literatur (Schmutz‑ und Schundliteratur), auch die Entwicklung des Kinos (Ende des 19. Jahrhundert), des Fernsehens (20. Jahrhundert), der Videotechnik (vor allem 1970er-Jahre) und des Internets (vor allem 1990er-Jahre) bzw. die Weiterentwicklung zum Web 2.0 (spätestens ab den 2000er-Jahren) mit einem gewissen Kulturpessimismus einher. Gegenwärtig rufen die verstärkte Nutzung und Präsenz von Künstlicher Intelligenz ähnliche Reaktionen hervor.
2.2 Rechtliche Grundlagen und Gefährdungsgrade
Dass der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen zur Zugangsbeschränkung ergriffen hat, ist in Deutschland eigentlich nicht mehr strittig und weithin anerkannt. Über die konkrete Ausgestaltung und vor allem die gegenwärtig vorzufindende Komplexität kann jedoch diskutiert werden.
Die Mediennutzung der Erwachsenen bleibt von Reglementierungen weitgehend unberührt. Lediglich beim höchsten Gefährdungsgrad ist ein Absolutverbot vorgesehen. Laut Strafgesetzbuch umfasst dies die Verbreitung verherrlichender Darstellungen von drastischer Gewalt und Krieg (§ 131 StGB), sog. harter Pornografie (§ 184 ff. StGB), die Darstellung nationalsozialistischer Symbole (§ 86 StGB) sowie die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung und die Ahndung von Zuwiderhandlungen liegt in diesen Fällen weniger bei Einrichtungen des Jugendmedienschutzes, sondern vielmehr bei den staatlichen Behörden der Strafverfolgung.
Mit Blick auf Heranwachsende wird zwischen jugendgefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten unterschieden und die verschiedenen Zugangsbeschränkungen wurden dahingehend abgestuft gestaltet. Mit dem Jugendschutzgesetz (auf Bundesebene) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (auf Länder-Ebene) gibt es einen rechtlichen Rahmen für die Indizierung von Medien sowie für Altersfreigaben und Sendezeitbeschränkungen. Außerdem sind die Zuständigkeiten der verschiedenen Einrichtungen (recht) klar geregelt. Als Reaktion auf den digitalen Wandel können die Regelungen im Medienstaatsvertrag (MStV), ehem. Rundfunkstaatsvertrag (RStV), sowie im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) betrachtet werden.
Beim Umgang mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten geht man davon aus, dass jüngere Kinder einen größeren Schutz benötigen und dass Heranwachsende mit zunehmendem Alter besser und etwas selbstbestimmter mit Medieninhalten umgehen können. Aus diesem Grund sind Altersfreigaben gestaffelt, auch wenn sich diese nicht direkt an den Entwicklungsstufen der psychologischen Forschung orientieren. Heranwachsende waren aber vermutlich bereits in der Vergangenheit in der Lage, an Medieninhalte der „nächst höheren Altersgruppe“ zu gelangen.
Ein besonderer Schutzbedarf wird bei den sogenannten jugendgefährdenden Inhalten angenommen. Bei deren Rezeption wird eine größere negative Wirkung befürchtet, sodass umfassendere bzw. gravierendere Maßnahmen ergriffen werden (siehe Kapitel 2.5).
2.3 Institutioneller Jugendmedienschutz
Vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen entschied man sich in der Bundesrepublik Deutschland dagegen, eine Zensurbehörde oder zentrale Einrichtung der Medienaufsicht einzurichten. Stattdessen wurden frühzeitig die Grundlagen für eine regulierte Selbstregulierung geschaffen, bei der auch die Interessen der Medienproduzenten (z.B. Filmproduzenten oder Kinobetreiber) berücksichtigt wurden. Dieses Prinzip ist bis heute prägend. In Deutschland sind verschiedene Einrichtungen und Behörden für den Jugendmedienschutz zuständig, wobei die jeweiligen Verantwortungsbereiche rechtlich geregelt sind. Ein weiteres wichtiges Merkmal ist die Idee eines abgestuften Systems, um die unterschiedlichen Entwicklungsstände von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Dies erfolgt in Form von gestaffelten Altersfreigaben (siehe unten) und Sendezeitbeschränkungen, die sich ebenfalls an den (vermeintlich) alterstypischen Nutzungsgewohnheiten orientieren.
Die Medienproduzenten haben ihrerseits Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle mit der Aufgabe betraut, die Begutachtung von Filmen und digitalen Spielen vorzunehmen, ehe sie veröffentlicht werden. An diesen Einzelfallprüfungen sind Akteure aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen beteiligt, damit die Entscheidungen einen möglichst großen gesellschaftlichen Konsens darstellen können.
Der Gesetzgeber bewahrt seinen Einfluss, indem er die folgende Abstufung der Altersfreigaben vorgibt:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung,
- Freigegeben ab sechs Jahren,
- Freigegeben ab zwölf Jahren,
- Freigegeben ab sechzehn Jahren,
- Keine Jugendfreigabe.
Bei den Altersfreigaben handelt es sich keineswegs um pädagogische Empfehlungen, sondern um verbindliche Vorgaben. Sowohl bei öffentlichen Filmvorführungen als auch beim Verkauf von Medien gelten die gesetzlichen Vorgaben. Lediglich bei Kinobesuchen gibt es mit dem sog. Parental Guidance einen gewissen Spielraum für die Erziehungsberechtigten: ist ein Film „Freigegeben ab zwölf Jahren“, dann dürfen ihn Kinder ab 6 Jahren sehen, wenn sie von einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten (z.B. volljährige Geschwister) Person begleitet werden.
2.4 Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle
Seit ihrer Gründung im Jahr 1949 ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für die Prüfung von Filmen verantwortlich, die für eine reguläre Vorführung im Kino vorgesehen sind bzw. für Filme, die im Verkauf auf einem Trägermedium (also z.B. einer DVD) angeboten werden. Auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes vergeben die Prüfgremien der FSK die Altersfreigaben, gemäß den gesetzlich vorgegebenen Abstufungen. Die Organisation und Finanzierung der Prüfungen durch die Filmwirtschaft sind etabliert und die Kennzeichnung ist gesellschaftlich anerkannt, auch wenn über einzelne Entscheidungen sicherlich diskutiert werden kann.
Für die Prüfung von Computerspielen ist die FSK nicht zuständig, hierfür wurde eine neue Einrichtung gegründet. Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) konnte nach ihrer Gründung 1994 aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage zunächst lediglich Empfehlungen aussprechen. Seit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) im Jahr 2003 sind aber auch bei Computerspielen auf einem Trägermedium (früher bspw. eine CD-ROM) die Altersfreigaben verbindlich. Die Arbeit der USK-Prüfgremien ähnelt denen der FSK-Prüfgremien (verschiedene Prüfer:innen waren sicherlich schon für beide Organisationen tätig), wobei sich hier ausgewählte Spieletester:innen die vorgelegten Computerspiele vorab anschauen und – wenn möglich – einmal durchspielen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Filmen und Computerspielen die Vorabprüfung gut geregelt ist.
Die Altersfreigaben für Filme sind auch bei der Ausstrahlung im Fernsehen einzuhalten. Die Umsetzung erfolgt anhand der Sendezeiten:
- Filme und Serien mit der Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ oder „Freigegeben ab sechs Jahren“ dürfen den gesamten Tag ausgestrahlt werden.
- Für Filme und Serien mit der Kennzeichnung „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gibt es ebenfalls keine Sendezeitbeschränkung, solange das „Wohl jüngerer Kinder“ nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten dürfen sie erst ab 20 Uhr gesendet werden.
- Filme und Serien mit der Kennzeichnung „Freigegeben ab sechzehn Jahren“ dürfen erst im Spätabendprogramm ab 22.00 Uhr ausgestrahlt werden.
- Filme und Serien mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ dürfen ausschließlich im Nachtprogramm zwischen 23 und 6 Uhr gezeigt werden.
Es scheint offensichtlich, dass für das Fernsehen andere Formen der Regulierung notwendig waren – und bis heute sind. Schließlich findet hier kein direkter Kontakt wie beim Kinobesucher oder beim Computerspielkäufer im Handel statt. Vielmehr muss offen bleiben, wer das ausgestrahlte Programm zur Kenntnis nimmt und ob die oben aufgeführten Sendezeitbeschränkungen wirksam sind. Zudem ist das Fernsehprogramm sehr vielfältig und nicht zuletzt bei Live-Ausstrahlungen ist eine Vorabprüfung der Inhalte nicht möglich. Aus rechtlicher Perspektive kommt hinzu, dass die Aufsicht über das Fernsehen Ländersache ist. Somit gilt hierfür nicht das (bundesweite) Jugendschutzgesetz, sondern es ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Bundesländer zu berücksichtigen.
Als Aufsichtseinrichtungen achten die Landesmedienanstalten auf die Einhaltung des Jugendmedienschutzes im privaten Rundfunk und bei den Telemedien. In fast jedem Bundesland gibt es eine entsprechende Einrichtung, z.B. haben Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Brandenburg und Berlin jeweils eine gemeinsame Medienanstalt. Ihre Zuständigkeit sortiert sich nach den im jeweiligen Bundesland ansässigen Anbietern und Sendern. So sind die Sender VOX, Super RTL und Disney Channel bspw. bei der Landesanstalt für Medien NRW lizenziert.
Als gemeinsames Organ der Landesmedienanstalten wurde 2003 die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gegründet, um die Aufgaben im Jugendmedienschutz zu bündeln. Wenn von der KJM Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen wahrgenommen werden, kann sie Sanktionsmaßnahmen festlegen, die dann wiederum von der zuständigen Landesmedienanstalt umgesetzt werden müssen. Allerdings wird die KJM erst nach der Ausstrahlung von Sendungen aktiv.
Beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat man sich dazu entschieden, auf die internen Kontrollmechanismen der Aufsichtsgremien zu vertrauen. Sie sollen – neben anderen Aufgaben – die Einhaltung des Jugendmedienschutzes im Auge behalten. Und auch wenn es selbst über das Programm der öffentlich-rechtlichen Sender schon Diskussionen gab, schien ihr Programmangebot doch deutlich weniger Jugendschutzrelevanz zu besitzen als das Angebot der privaten Sender.
Als Reaktion auf die gesellschaftlichen Diskussionen zur möglichen Entwicklungsbeeinträchtigung der jugendlichen Zuschauer wurde 1994 die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) gegründet. Seither versteht sich die FSF als kompetenter Ansprechpartner in Jugendschutzfragen, aber ausschließlich für die Verantwortlichen der privaten Sender. Und seit 2003 ist die FSF gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle.
Wenn Programminhalte vor der Ausstrahlung vorgelegt werden, können die FSF-Prüfgremien abwägen, ob die Sendung für das Tagesprogramm unbedenklich ist. Ansonsten ist eine Ausstrahlung im Hauptabendprogramm, im Spätabendprogramm oder sogar, wie bereits erwähnt, nur im Nachtprogramm zu empfehlen.
Orientiert man sich an ihrer Bezeichnung, passt auch die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), die sich auf Online-Medien fokussiert, in diese Auflistung. Allerdings ist das Prinzip der regulierten Selbstregulierung bei Online-Medien aus verschiedenen Gründen nicht anwendbar (u.a. aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Vorabprüfung der Inhalte und der Vielzahl der – internationalen – Ansprechpartner). Dementsprechend ist die FSM (gegründet 1997) weniger als Kontrollorgan, sondern vorrangig als beratende Instanz für ihre Mitgliedsunternehmen anzusehen, auch wenn sie seit 2005 als anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle im Bereich Telemedien tätig ist. Im Vergleich zu den anderen Einrichtungen dürfte die FSM über einen recht geringen Bekanntheitsgrad verfügen und wahrscheinlich wird ihre Arbeit nur von wenigen Heranwachsenden und Eltern wahrgenommen.
2.5 Halb-staatliche Einrichtungen zur Medienaufsicht
Auch wenn das Prinzip der Freiwilligen Selbstkontrolle prägend für den Jugendmedienschutz in Deutschland ist, gilt dieses Prinzip nur eingeschränkt. Neben den oben beschriebenen Einrichtungen sind die (halb-staatlichen) Einrichtungen zur Medienaufsicht wichtige Akteure. Die konkreten Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen werden nun kurz beschrieben.
Mit der Gründung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (mittlerweile als Bundeszentrale für Kinder‑ und Jugendmedienschutz umstrukturiert) erfuhr das System der regulierten Selbstregulierung bereits 1954 ihren größten Einschnitt. Als Bundesoberbehörde der Dienstaufsicht eines Bundesministeriums unterstellt (zunächst dem Bundesministerium des Innern, später dem Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit) unterstellt, wurde die BPjS beim Verdacht der Jugendgefährdung tätig. Wurde ebendiese bei einer Prüfung festgestellt, wurden Medien indiziert, was weitreichende Vertriebs‑ und Werbebeschränkungen zur Folge hatte.
Nach der Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien (alltagssprachlich auch Index genannt) ist nämlich die Ausstrahlung im Fernsehen untersagt und betroffene Medien dürfen im Einzelhandel nur noch an Erwachsene verkauft werden, der Versandhandel ist verboten. Die Gültigkeit der Indizierung ist auf 25 Jahre begrenzt, nach Ablauf dieser Frist kann eine erneute Prüfung erfolgen.
Einerseits kann die Arbeit der Bundesprüfstelle als wichtige Ergänzung zur selbstregulierten Vorabprüfung von Kinofilmen durch die FSK gesehen werden, weil hier alle Medienformen nach der Veröffentlichung in den Blick genommen werden. Andererseits bleiben letztendlich auch Erwachsene nicht unberührt von der Indizierung, weil betroffene Medien nicht mehr beworben werden durften und nicht mehr leicht zugänglich waren. Man kann durchaus diskutieren, ob und inwieweit es sich hier um eine Zensur handelt.
Im Grundgesetz ist festgehalten, dass der Staat keinen direkten Einfluss auf Rundfunk und Fernsehen haben darf. Auch dies ist eine Lehre aus der NS-Diktatur. Um die Medienaufsicht staatsfern zu gestalten und die Unabhängigkeit des Rundfunks zu sichern, sind die öffentlich-rechtlichen Sender relativ eigenständig und ihre Aufsichtsgremien achten auf die Einhaltung des Jugendmedienschutzes.
Die Landesmedienanstalten übernehmen die Aufsicht über den privaten Rundfunk (siehe Kapitel 2.3). Es handelt sich um Anstalten des öffentlichen Rechts, die zu keiner staatlichen Verwaltung gehören und die ihrerseits auf die Mitwirkung verschiedener gesellschaftlich relevanter Gruppen in den Beschlussorganen achten. Was in einem juristischen Verständnis schlüssig erscheint, kann Laien hinsichtlich einer Einschätzung der tatsächlichen Staatsferne herausfordern.
Ergänzend gibt es mit jugendschutz.net eine zentrale Einrichtung, die mehr oder weniger eigenständig nach ungeeigneten Inhalten im Internet recherchiert. Seit 1997 fokussieren die Mitarbeiter:innen auf unterschiedliche Schwerpunkte (z.B. pornografische Inhalte oder Anleitungen zu Selbstgefährdungen). Angesichts der Fülle an Online-Inhalten und der begrenzten personellen Ressourcen ist es respektabel, dass jährlich bis zu 5.000 Verstoßfälle festgestellt werden. Insbesondere bei Social Media-Anwendungen verhindert die hohe Dynamik bei nutzergenerierten Inhalten eine vollständige Übersicht. Letztendlich ist dies also ein wichtiger Beitrag zum Jugendmedienschutz, aber keinesfalls ausreichend, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten.
3 Jugendmedienschutz als Gegenstand des Generationsverhältnisses
Es kann als gesellschaftlicher Konsens betrachtet werden, dass nicht alle Medieninhalte für alle Altersgruppen geeignet sind. Im Sinne der (kindlichen) Entwicklung ergibt es also Sinn, Kindern und Jugendlichen nicht sämtliche Medieninhalte ungehindert zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen. Es geht also im Wesentlichen um den Schutz der Heranwachsenden, auch wenn diese nicht explizit darum bitten können. Was als ungeeignet betrachtet werden muss, legen die Erwachsenen im Interesse der Heranwachsenden fest. Sie bestimmen also, ob und inwieweit gewalthaltige und sexualisierte Inhalte angemessen sind und ab wann politische oder religiöse Inhalte zu extrem sind.
Gleichzeitig ist auffällig, dass es auch um eine Sorge vor den Heranwachsenden geht. So enthielt bspw. das Württembergische Lichtspielgesetz von 1914 einen deutlichen Hinweis auf den „Sinn für Recht und öffentliche Ordnung“, der durch „verrohende oder die Fantasie verderbende oder überreizende“ Filme beeinträchtigt werden könnte. Wurde befürchtet, dass die heranwachsende Generation die bestehenden Wert‑ und Normvorstellungen sowie die etablierten Hierarchien infrage stellen könnten? Dieser Gedanke schimmert auch heute noch bei manchen Diskussionen durch. Man kann also sagen, dass die Älteren mitunter eine gewisse Skepsis gegenüber der Mediennutzung der nachrückenden Generation haben. „Immer wenn sich die jüngere Generation einem neuen Medium zuwendet und mit ihm wie selbstverständlich umzugehen beginnt, gibt es neben technologie-euphorischen auch kritische Stimmen“ (Decker 2005, S. 7).
Letztendlich ist also das Verhältnis der Generationen ein wichtiges Element des Jugendmedienschutzes: jeweils neue Medienformen werden von Jüngeren unkritischer wahrgenommen und in vielen Fällen mit hoher Affinität in die Lebenswelt integriert, während Erwachsene möglicherweise nicht einmal über die notwendigen Geräte oder Zugänge verfügen, um neue Medienformen zu nutzen und dementsprechend kritischer eingestellt sind.
Die (z.T. erbitterten) Debatten zum Jugendmedienschutz stellen also auch gesellschaftliche Aushandlungsprozesse bzgl. der jeweils vorherrschenden gesellschaftlichen Werte und Normen dar. Und wahrscheinlich ist der Jugendmedienschutz grundsätzlich dazu da, damit wir als Gesellschaft definieren und klären können, welche Inhalte wir eigentlich nicht gutheißen (von Gottberg 2013, S. 339). In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass Medieninhalte im Zeitverlauf eine Neubewertung erfahren können. Computerspiele, die einst als besonders schädlich erschienen, können heute als unbedenklich gelten oder sogar ein anerkanntes Kulturgut sein.
Folgt man diesem Gedanken, ist es wenig überraschend, dass der Jugendmedienschutz nur begrenzt auf Erkenntnissen aus der Forschung basiert. Insbesondere bei der Gestaltung von Gesetzen scheinen die (jeweils aktuellen) wissenschaftlichen Studien kaum berücksichtigt zu werden. „Unbeschadet des wahrscheinlich nie zu schlichtenden Streits innerhalb der Medienwirkungsforschung über die präzisen biografischen Auswirkungen von Filmen und audiovisuellen Werken, regelt eine (erwachsene) Gesellschaft, von welchen Inhalten sie nicht möchten, dass ihre Kinder sie sehen“ (von Wahlert und Wiese 2005, S. 38).
4 Das Prinzip des Einzelfalls
Aus dem Verzicht auf eine Zensurbehörde resultiert ein komplexes System der regulierten Selbstregulierung. Die Prüfgremien der unterschiedlichen Einrichtungen schauen sich vor oder nach ihrer Veröffentlichung die Inhalte an, um eine mögliche entwicklungsbeeinträchtigende oder sogar jugendgefährdende Wirkung einzuschätzen. Dabei handelt es sich jeweils um Einzelfallprüfungen, bei denen kein strikt vorgegebenes Raster „abgearbeitet“ wird. Die Prüfgremien, die plural zusammengesetzt sind, sollen sich jeweils ein eigenes Bild machen und müssen eine Mehrheitsentscheidung treffen. Dies ist aus medienpädagogischer Sicht zu begrüßen und wirkt sich positiv auf die gesellschaftliche Akzeptanz des Jugendmedienschutzes aus. Selbst wenn einzelne Entscheidungen immer wieder Anlass für Diskussionen sind. Es ist auch sinnvoll, den betroffenen Medienproduzent:innen Möglichkeiten zum Einspruch und zu erneuter Prüfung einzuräumen, auch wenn dies die Verfahren für Nicht-Juristen noch komplizierter erscheinen lässt.
5 Herausforderungen durch den technischen Wandel
Technische Innovationen und die Etablierung neuer Medienformen haben den Jugendmedienschutz in der Vergangenheit immer wieder vor Herausforderungen gestellt. Bei Kinobesuchen gab es bzgl. der Einhaltung der Altersfreigaben noch eine öffentliche Kontrolle, da die Anwesenheit von Minderjährigen natürlich anderen Besucher:innen aufgefallen wäre. Durch die Verbreitung von Fernsehgeräten in privaten Haushalte verlagerte sich der Medienkonsum zunehmend in den nicht öffentlichen Raum, sodass es den Eltern und Erziehungsberechtigten oblag, die Sendezeitbeschränkungen zu beachten. Mit dem Privatfernsehen, welches ab den 1980er-Jahren die Medienlandschaft veränderte, verschärfte sich die Diskussion, ob die Mehrheit der Eltern dieser Aufgabe angemessen nachkam. Später wurde es durch die Möglichkeit der Videoaufzeichnungen wieder leichter für Heranwachsende, die bestehenden Sendezeitbeschränkungen zu umgehen. Durch das Internet wurde die Durchsetzung der deutschen Jugendmedienschutzvorgaben wiederum erschwert, weil nun ein weltweiter und zeitlich unbegrenzter Zugang zu Medieninhalten möglich war. Zwar gibt es technische Filterlösungen, aber auch diese sind nicht ausnahmslos wirksam und können von technisch versierten Heranwachsenden umgangen werden. Und spätestens durch die nutzergenerierten Inhalte in Social Media-Anwendungen stieß der klassische, auf Zugangsbeschränkungen fokussierte Jugendmedienschutz an seine Grenzen.
Grundsätzlich sind die klare Regelung von Zuständigkeiten der einzelnen Einrichtungen und die Schaffung einer rechtlichen Grundlage positiv zu bewerten. Allerdings erwiesen sich die oben beschriebenen technischen Entwicklungen auch hinsichtlich der Zuständigkeiten bereits mehrfach als Problem. So war die FSK (siehe oben) als Einrichtung zur Prüfung von Kinofilmen etabliert, durfte aber zunächst nicht die Prüfung von Video-Filmen übernehmen. Für Computerspiele gab es lange Zeit keine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle und die Freigaben der USK (siehe oben) hatten anfangs nur einen empfehlenden Charakter. Und zur Regulierung des Internets schienen zunächst noch Sendezeitbeschränkungen, ähnlich wie beim Fernsehen eine (mehr oder weniger gut) geeignete Methode zu sein, ehe man erkennen musste, dass die von Nutzer:innen generierten Inhalte jugendschutzrelevant sind und es kein klassisches Sender/​Produzenten-Empfänger-Verhältnis mehr darstellt. Hieraus resultierten jeweils Phasen der Unklarheit bzw. des unregulierten Medienzugangs.
Nicht zuletzt den Auswirkungen des Digitalen Wandels scheint das deutsche Jugendmedienschutz-System nur bedingt gewachsen zu sein. So war es beispielsweise ein überaus wichtiges Element, dass es die Einrichtungen des Jugendmedienschutzes mit klar benennbaren Medienproduzenten zu tun hatten, die ggf. sogar im Rahmen einer Vorabprüfung von Medieninhalten kontaktiert und eingebunden werden konnten. Aber die Medienlandschaft hat sich gravierend gewandelt. Längst stehen nutzergenerierte Inhalte in Social Media-Anwendungen im Vordergrund und deren Regulation scheint eigentlich unmöglich. Zwar gibt es technische Lösungen, um bspw. mithilfe von Black‑ und Whitelists ungeeignete Inhalte zu filtern, aber vollständige Sicherheit versprechen diese Software-Lösungen auch nicht.
Solange man noch annehmen konnte, dass die regulierenden Maßnahmen tatsächlich bewirken, dass Kinder und Jugendliche keinen ungewollten Kontakt bzw. gezielten Zugriff auf ungeeignete Inhalte haben, war der Jugendmedienschutz eher bewahrpädagogisch ausgerichtet. Mittlerweile muss aber konstatiert werden, dass eine vollständige Regulierung und somit ein vollständiger Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht mehr möglich sind. Dementsprechend steht auch die Förderung der Medienkompetenz stärker im Fokus. Wenn der Kontakt zu ungeeigneten Inhalten nicht zu verhindern ist, so müssen Kindern und Jugendlichen die notwendigen Fähigkeiten vermittelt werden, um hiermit umzugehen. Strittig bleibt aber, ob die Verantwortung hierfür hauptsächlich bei den Eltern, bei der Schule und/oder außerschulischen Einrichtungen oder den Medienproduzent:innen und Anbietern liegt.
6 Internationaler Vergleich
Im Vergleich mit anderen Ländern, wie USA, Japan, Australien und Frankreich, zeigt sich, dass im Jugendmedienschutz nationale Eigenheiten zum Ausdruck kommen. Dies betrifft sowohl die Organisation als auch die inhaltliche Ausrichtung des Jugendmedienschutzes. Der Jugendmedienschutz variiert weltweit erheblich, wobei jedes Land spezifische Ansätze verfolgt, um Kinder und Jugendliche vor unangemessenen Medieninhalten zu schützen.
So haben die USA beispielsweise ein System, welches noch deutlich stärker auf die Selbstregulierung der Medienindustrie setzt. Die Motion Picture Association (MPA), 1922 als Motion Picture Producers and Distributors Association of America gegründet, und das Entertainment Software Rating Board (ESRB), 1994 gegründet, sind Beispiele für Organisationen, die Altersfreigaben für Filme und Computerspiele festlegen. Tendenziell werden sexualisierte Inhalte strenger bewertet als gewalthaltige Inhalte, wobei der Zugang zu bestimmten Inhalten jedoch häufig in der Verantwortung der Eltern bleibt.
In Japan wird der Jugendmedienschutz durch Gesetze wie das „Act on Development of an Environment that Provides Safe and Secure Internet Use for Young People“ geregelt, das ähnliche Ziele wie der deutsche Ansatz verfolgt, jedoch oft mit einem stärkeren Fokus auf technische Filter und der Mitarbeit von Mobilfunkunternehmen. Australien hat ein vergleichsweise strenges Klassifizierungsregime, das von der Australian Classification Board, 1917 gegründet, überwacht wird. Diese Organisation ist bekannt für ihre präzisen Richtlinien bei der Alterseinstufung von Medien und ihrer Bestrebung, ein Gleichgewicht zwischen Schutz und Informationsfreiheit zu halten.
In Frankreich wird der Jugendmedienschutz durch eine Kombination von gesetzlichen Regelungen und selbstregulatorischen Mechanismen organisiert. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Conseil supérieur de l'audiovisuel (CSA), 1989 gegründet, der für die Überwachung von Fernseh‑ und Radioprogrammen zuständig ist. Der CSA soll dafür sorgen, dass jugendgefährdende Inhalte entweder komplett vermieden oder zu geeigneten Sendezeiten ausgestrahlt werden. Besonderes Augenmerk wird – ähnlich wie in Deutschland – auf Inhalte gelegt, die Gewalt, Pornografie oder diskriminierende Darstellungen beinhalten. Solche Inhalte müssen klar gekennzeichnet und in der Regel auf späte Abendzeiten beschränkt werden, um zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche darauf zugreifen. Tendenziell sensibler werden die Bereiche „Jugendkriminalität“ und „Suizid unter Jugendlichen“ behandelt. Erotische Inhalte in Frankreich sind demgegenüber oft weniger stark reguliert als in anderen Ländern, was teilweise kulturelle und historische Gründe hat. Frankreich hat eine lange Tradition der künstlerischen und literarischen Freiheit, die sich auch auf die Darstellung von Erotik erstreckt. Diese liberale Haltung spiegelt sich in einem größeren Maß an Toleranz gegenüber sexuellen Inhalten wider, die als Teil des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks betrachtet werden. Zudem wird in Frankreich die Verantwortung für den Konsum medialer Inhalte in hohem Maße bei den Eltern und der Erziehung gesehen. In Frankreich legt man großen Wert auf die Vermittlung eines aufgeklärten und verantwortungsvollen Umgangs mit Medieninhalten. Darüber hinaus gibt es in Frankreich spezifische Richtlinien für Werbung, um den Einfluss von kommerziellen Nachrichten auf junge Menschen zu regulieren. Digitale Plattformen und On-Demand-Dienste sind ebenfalls verpflichtet, Kinderschutzmaßnahmen zu implementieren, um den Zugang zu ungeeigneten Inhalten zu kontrollieren.
Insgesamt zeigen diese Beispiele, wie kulturelle, soziale und politische Unterschiede die Ansätze zum Jugendmedienschutz weltweit prägen und beeinflussen. Autoritäre Staaten zeigen sich auch beim Jugendmedienschutz strenger.
Pan European Game Information (PEGI) ist ein Beispiel für ein international angewandtes System zur Selbstklassifizierung von Inhalten. Vorgegeben wird ein Kriterienkatalog, um die Altersfreigabe für Computerspiele zu bestimmen. Die Prüfung übernehmen dann die Produzent:innen selbst. Im Grunde wäre dies eine Option, um international einheitliche Altersfreigaben für Computerspiele zu realisieren. Tatsächlich sorgt es aber eher dafür, dass auf Trägermedien, die in Deutschland verkauft werden, zwei unterschiedliche Labels zu finden sind: das verbindliche Label der USK – und das PEGI-Symbol.
7 Stand der Diskussion
Eine vollständige Zugangskontrolle zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten wird vermutlich auch in Zukunft nicht gelingen, denn seit jeher haben Heranwachsende Mittel und Wege gefunden, die gegebenen Hürden gezielt zu überwinden. Mithilfe der Online-Medien dürfte es ihnen nun deutlich leichter fallen, z.B. an sexualisierte oder gewalthaltige Inhalte zu gelangen. Aber wenn sie hierbei wahrnehmen, dass sie sich mit (eventuell) herausfordernden Inhalten konfrontieren, kann dies im Sinne ihrer Entwicklung passend sein. Ohne diese Hürden ist es ihnen aber vermutlich nicht hinreichend bewusst. Vor diesem Hintergrund sind die bestehenden Maßnahmen wertvoll, wenn sie Heranwachsenden und (interessierten) Eltern wichtige Hinweise liefern.
Im Vergleich zu den 1950er-Jahren ist die Rolle der Eltern deutlich wichtiger geworden und die Herausforderungen für die Medienerziehung in der Familie sind groß. In Familien, in denen Eltern der Medienerziehung nicht nachkommen, sind viele Jugendmedienschutz-Maßnahmen nahezu wirkungslos, wenn bspw. Sendezeitbeschränkungen nicht greifen, Alterskennzeichnungen auf Computerspielen ignoriert werden und keinerlei technische Vorkehrungen für die Internetnutzung getroffen werden.
Die Herausforderungen bei der Mediennutzung beschränken sich schon lange nicht mehr auf potenziell ungeeignete Inhalte, die von Medienproduzent:innen verbreitet werden (sollen). Für neue Phänomene wie Sexting, Cyber-Grooming oder Cyber-Mobbing sind Altersfreigaben, Sendezeitbeschränkungen und Indizierungen keine passenden Antworten.
Grundsätzlich kann positiv bewertet werden, dass sich der Gesetzgeber um den Jugendmedienschutz sorgt und eine stabile rechtliche Grundlage gewährleistet. Aber es erscheint – nicht nur aus pädagogischer Sicht – kompliziert, dass neben dem Jugendschutzgesetz (Fokus: Trägermedien) auch der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Fokus: Telemedien) erforderlich ist, um die Zuständigkeiten der verschiedenen Einrichtungen sowie die Abstufungen der Altersfreigaben bzw. Sendezeitbeschränkungen zu regeln. Außerdem hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit zu unflexibel bzw. zu langsam auf neue Medienentwicklungen reagiert. Momentan ist eigentlich nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber auf neue Entwicklungen (z.B. im Hinblick auf KI) schnell genug reagieren kann.
Es ist längst keine neue Erkenntnis mehr, dass ein allein auf Bewahrung und Begrenzung ausgerichteter Jugendmedienschutz nicht zeitgemäß ist und die Medienkompetenzförderung eine wichtige (oder sogar die wichtigere) Säule darstellt. Dies kann helfen, damit Heranwachsende den entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Inhalten gegenüber resilient sind. Eine (selbst-)kritische Reflexion des eigenen Medienkonsums ermöglicht es Kindern und Jugendlichen, mit den möglichen Risiken kompetenter umzugehen.
Die Bedeutung der Medienkompetenzförderung ist den Einrichtungen des Jugendmedienschutzes bewusst, sodass sie seit vielen Jahren entsprechende Projekte initiieren oder fördern. Aber auch der Gesetzgeber ist stärker denn je gefordert, sich nicht ausschließlich auf (juristische) Vorgaben zur Medienaufsicht zu fokussieren. Stattdessen ist es wichtig, eine strukturelle Verankerung des erzieherischen Jugendmedienschutzes und der (schulischen) Medienkompetenzförderung in Angriff zu nehmen. Heranwachsenden und ihren Eltern ist zu vermitteln, wie sie (Online-)Medien reflektiert und verantwortungsbewusst nutzen. Auf diese Weise könnten sie auch (besser) mit Phänomenen wie Sexting und Cyber-Mobbing umgehen, die beim klassischen Jugendmedienschutz eher unberücksichtigt bleiben.
8 Quellenangaben
Brüggen, Niels, Stephan Dreyer, Christa Gebel, Achim Lauber, Raphaela Müller und Sina Stecher, 2019. Gefährdungsatlas. Digitales Aufwachsen. Vom Kind aus denken. Zukunftssicher handeln. Bonn: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Decker, Markus, 2005. Jugendschutz und neue Medien – Grundfragen des Jugendmedienschutzes in den Bereichen Bildschirmspiele und Internet. Münster: Waxmann
Friedrichs, Henrike, Thorsten Junge und Uwe Sander, Hrsg., 2013. Jugendmedienschutz in Deutschland. Wiesbaden: VS Verlag. ISBN 978-3-531-17206-4 [Rezension bei socialnet]
Junge, Thorsten, 2016. Grenzenlose Mediennutzung? Jugendmedienschutz und Medienerziehung im digitalen Zeitalter. In: Ulrike Becker, Henrike Friedrichs, Friederike von Gross und Sabine Kaiser, Hrsg. Ent-Grenztes Heranwachsen. Wiesbaden: VS Verlag, S. 253–269. ISBN 978-3-658-09793-6
Junge, Thorsten und Claudia Schumacher, 2018. Pädagogischer Umgang mit Phänomenen wie Cybermobbing oder Sexting im Kontext von Social Media. In: berufsbildung. 173(10), S. 18–20. ISBN E051821991944. Verfügbar unter: http://www.ciando.com/ebook/​bid-2575187-berufsbildung-173-10-2017-zeitschrift-f-r-theorie-praxis-dialog/
Seim, Roland, 1997. Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Eine medien‑ und rechtssoziologische Untersuchung zensorischer Einflußnahmen auf bundesdeutsche Populärkultur. Münster: Telos-Verlag.
Seufert, Wolfgang und Hardy Gundlach, 2012. Medienregulierung in Deutschland – Ziele, Konzepte, Maßnahmen. Baden-Baden: Nomos Verlag. ISBN 978-3-8452-6031-0
Struktureller Kinder‑ und Jugendmedienschutz. In: Uwe Sander, Friederike von Gross und Kai-Uwe Hugger, Hrsg. Handbuch Medienpädagogik. Wiesbaden: SpringerVS, S. 1–9. Verfügbar unter: https://doi.org/10.1007/978-3-658-25090-4_106-1
von Gottberg, Joachim, 2013. Kulturelle Grenzen statt gesetzlicher Altersfreigaben. Gesetzliche Altersbeschränkungen sind im Internet nicht durchsetzbar. In: Henrike Friedrichs, Thorsten Junge und Uwe Sander, Hrsg. Jugendmedienschutz in Deutschland. Wiesbaden: VS Verlag, S. 339–343. ISBN 978-3-531-17206-4 [Rezension bei socialnet]
von Wahlert, Christiane und Wiese, Heiko, 2005. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK). In: Achim Baum, Wolfgang R. Langenbucher, Horst Pöttker, Christian Schicha, Hrsg. Handbuch Medienselbstkontrolle. Wiesbaden: VS Verlag, S. 37–64. ISBN 978-3-531-14821-2
9 Informationen im Internet
- Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK): https://www.fsk.de/
- Bundeszentrale für Kinder‑ und Jugendmedienschutz (BzKJ): https://www.bzkj.de/
- Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF): https://fsf.de/
- Landesmedienanstalten: https://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns/​landesmedienanstalten/
- Kommission für Jugendmedienschutz (KJM): https://www.kjm-online.de/
- Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Sender: https://www.ard.de/die-ard/​organisation-der-ard/​gremien/​Aufsichtsgremien-der-ARD-100/
- Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK): https://usk.de/
- Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM): https://www.fsm.de/
- jugendschutz.net: https://www.jugendschutz.net/
- Die FSF veröffentlicht regelmäßig aktuelle Beiträge zum Thema Jugendmedienschutz in der Mediendiskurs. Alle Beiträge sind frei verfügbar: https://mediendiskurs.online/​start/
Verfasst von
Dr. Thorsten Junge
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