KiQuTG
Niels Espenhorst
veröffentlicht am 25.06.2026
Das KiTa-Qualitäts‑ und ‑Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) ist ein Bundesgesetz, das am 19. Dezember 2018 in Kraft trat und die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bundesweit weiterentwickeln sowie die Teilhabe aller Kinder verbessern soll. Es ist allgemein bekannt unter dem Namen „Gute-KiTa-Gesetz“.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Rechtliche Einordnung
- 3 Artikel 1 des Mantelgesetzes – Das KiQuTG
- 4 Artikel 2 des Mantelgesetzes – Änderung im SGB VIII
- 5 Artikel 3 und 4 des Mantelgesetzes – Finanzierung über das FAG
- 6 Das 2. und 3. KiQuTG
- 7 Vorgeschichte
- 8 Das Ringen um eine dauerhafte Lösung
- 9 Quellenangaben
- 10 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Das KiQuTG bildet den ersten Artikel des umfassenderen „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ vom 19. Dezember 2018 (BGBl Teil I Nr. 49 vom 19.12.2018), einem sog. Mantelgesetz. Es verpflichtet die Bundesländer, Maßnahmen in zehn definierten Handlungsfeldern zu ergreifen: von der Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels über sprachliche Bildung bis hin zur Entlastung von Eltern bei Gebühren. Die Finanzierung erfolgt über eine Erhöhung der Umsatzsteueranteile der Länder; die konkrete Umsetzung wird in bilateralen Verträgen zwischen Bund und jedem einzelnen Bundesland geregelt.
Begleitet wird das Gesetz durch ein qualifiziertes Monitoring und eine Evaluation durch die Bundesregierung. Die ursprünglich auf vier Jahre (2019–2022) begrenzte Laufzeit wurde durch zwei Folgegesetze jeweils um zwei Jahre verlängert. Ende 2026 soll das KiQuTG durch ein Qualitätsentwicklungsgesetz (QEG) abgelöst werden, das erstmals bundesweit verbindliche Qualitätsstandards verankern soll.
Das KiQuTG steht am Ende eines jahrelangen Aushandlungsprozesses zwischen Bund, Ländern und Kommunen, der 2013 mit einem Beschluss der Jugend‑ und Familienministerkonferenz (JFMK) begann.
2 Rechtliche Einordnung
Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege“ (KiTa-Qualitäts‑ und ‑Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) ist lediglich der erste Artikel des weitergefassten „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ (BGBl Teil I Nr. 49 vom 19.12.2018), das neben dem KiQuTG noch weitere Regelungen für die Kindertagesbetreuung enthält. Die weiteren Artikel dieses sog. Mantelgesetzes sehen ergänzende Änderungen im SGB VIII und im Finanzausgleichsgesetz vor und regeln das Inkrafttreten.
3 Artikel 1 des Mantelgesetzes – Das KiQuTG
Der erste Artikel des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ enthält das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG)“. In sechs Paragrafen werden die zentralen Aspekte der gemeinsamen Qualitätsentwicklung für die Kindertagesbetreuung zwischen Bund und Ländern geregelt.
3.1 Ziel des Gesetzes (§ 1)
Das Gesetz zielt darauf ab, die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesbetreuung bundesweit weiterzuentwickeln und die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbessern (§ 1 KiQuTG). Wichtig für die grundgesetzliche Legitimation der Zuständigkeit des Bundes ist der Hinweis auf die beabsichtigte „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf“.
Das Ziel ist zudem eine stärkere Kohärenz zwischen den Ländern. Denn es werden explizit „bundesweit gleichwertige qualitative Standards angestrebt“. Der Bund hat das konkurrierende Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge, wenn die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts‑ oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Das ist aber nur möglich, solange der vorschulische Bildungsauftrag hinter dem fürsorgerischen Auftrag der Kindertageseinrichtung zurücksteht, was das Bundesverfassungsgericht (BVG, Beschluss vom 10.03.1988, BvR 178/97) seinerzeit bejahte. Eine Beteiligung des Bundes an der Steuerung und Finanzierung von Kindertagesbetreuung könnte in Zukunft aber daran scheitern, wenn sich der Eindruck festsetzt, dass Kindertagesbetreuung eher dem Bereich der Bildung als der öffentlichen Fürsorge zuzurechnen ist.
Eine relevante Einschränkung ist zudem, dass explizit nur die Kindertagesbetreuung bis zum Schuleintritt verbessert werden sollte. Die Qualitätsentwicklung in der Kita sollte nicht mit der gleichzeitig diskutierten Qualitätsfrage in der Ganztagsbetreuung vermengt werden.
3.2 Handlungsfelder (§ 2)
Nach dem Gesetz sollen die Länder zusätzliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung ergreifen. § 2 KiQuTG nennt dazu die folgenden Handlungsfelder:
- ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungs‑ und Betreuungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen, welches insbesondere die Ermöglichung einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten umfasst,
- einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tageseinrichtungen sicherstellen,
- zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,
- die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,
- die Gestaltung der in der Kindertagesbetreuung genutzten Räumlichkeiten verbessern,
- Maßnahmen und ganzheitliche Bildung in den Bereichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung fördern,
- die sprachliche Bildung fördern,
- die Kindertagespflege […] stärken,
- die Steuerung des Systems der Kindertagesbetreuung im Sinne eines miteinander abgestimmten, kohärenten und zielorientierten Zusammenwirkens des Landes sowie der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe verbessern oder
- inhaltliche Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung bewältigen, insbesondere die Umsetzung geeigneter Verfahren zur Beteiligung von Kindern sowie zur Sicherstellung des Schutzes der Kinder vor sexualisierter Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung, die Integration von Kindern mit besonderen Bedarfen, die Zusammenarbeit mit Eltern und Familien, die Nutzung der Potenziale des Sozialraums und den Abbau geschlechterspezifischer Stereotype.
Neben diesen thematischen Schwerpunkten wird in § 2 Satz 2 KiQuTG noch ergänzt: „Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren, […] um die Teilhabe an Kinderbetreuungsangeboten zu verbessern.“ Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, die Mittel des Bundes für die Entlastung von Eltern bei den Gebühren zu verwenden. Gleichzeitig betont das Gesetz, dass Maßnahmen gemäß § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 KiQuTG von vorrangiger Bedeutung sind.
3.3 Handlungs‑ und Finanzierungskonzepte der Länder (§ 3)
In § 3 KiQuTG ist geregelt, dass die Länder „anhand möglichst vergleichbarer Kriterien und Verfahren ihre jeweilige Ausgangslage in Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 und Maßnahmen nach § 2 Satz 2“ analysieren. Diese Bestandsaufnahme bereits bestehender Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in den Ländern ist Ausgangspunkt der weiteren Planung. Darauf aufbauend definieren die Länder Handlungsziele, Maßnahmen und die finanzielle Planung. Eine Beteiligung weiterer Akteure wie Träger, Eltern und Wissenschaft ist vorgeschrieben.
Die Handlungs‑ und Finanzierungskonzepte der Länder bilden die Grundlage für eine rechtlich außergewöhnliche Form der Kooperation: bilaterale Verträge zwischen dem Bund und jedem einzelnen Bundesland. Diese Vertragslösung ist für die Umsetzung eines Bundesgesetzes ungewöhnlich, da sie den Ländern weitgehende Autonomie bei der Ausgestaltung lässt, gleichzeitig aber durch Berichtspflichten, Monitoring und Evaluation eine bundesweite Steuerung sicherstellt.
3.4 Bilaterale Verträge (§ 4)
§ 4 KiQuTG regelt die Verständigung über die landesspezifischen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung. Dies erfolgt über bilaterale Verträge zwischen dem Bund (BMFSFJ) und jedem Bundesland. Anstatt eine bundesweite Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung durch bundeseinheitliche Qualitätskriterien in diesem Gesetz zu regeln, sollen die unterschiedlichen Ausgangssituationen, spezifischen Zielsetzungen und Entwicklungsbedarfe in den Ländern berücksichtigt werden. Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse wird mit dem Abschluss eines Vertrages zwischen dem Bund und jedem einzelnen Land, d.h. durch eine kooperative, im Wege der vertraglichen Einigung zustande gekommene Regelung länderspezifischer Anforderungen, angestrebt.
Diese Verträge stehen explizit im Zusammenhang mit der Änderung von Umsatzsteueranteilen von Bund und Ländern. Dies wird in der Präambel dieser Verträge durch Bezugnahme auf die nach diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes, die eine Erhöhung des jeweiligen Umsatzsteueranteils der Länder (zunächst bis 2022) im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung vorsehen, zum Ausdruck gebracht.
3.5 Geschäftsstelle des Bundes (§ 5)
Gemäß § 5 KiQuTG richtet der Bund eine Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ, seit 2025: BMBFSFJ) ein, die insbesondere die Länder bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen unterstützt, die aber auch den länderübergreifenden Austausch über eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung koordiniert.
3.6 Monitoring und Evaluation (§ 6)
Zur Sicherung der Zielerreichung sieht das Gesetz ein qualifiziertes Monitoring sowie regelmäßige Berichte vor, die jährlich veröffentlicht werden sollen (§ 6 KiQuTG). Ergänzend erfolgt eine Evaluation durch die Bundesregierung, die dem Bundestag Bericht erstattet. Das Monitoring dient dem Zweck, die Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe zu prüfen, Erfahrungen zu sichern, Umsetzungsstrategien aufzuzeigen und Transparenz zu gewährleisten.
Die Evaluation soll zusätzlich Antworten darauf liefern, „ob durch länderspezifische Fortschritte der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung in allen Handlungsfeldern eine Ausgangssituation erreicht wird, die die bundesgesetzliche Regelung von Qualitätskriterien ermöglicht, um nachhaltig und dauerhaft die Qualität der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterzuentwickeln, oder ob vielmehr zunächst eine weitere Phase vereinbarter länderspezifischer Anforderungen notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen“, so die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/4947 vom 12.10.2018, S. 28). Das Ziel bundesgesetzlicher Regelung von Qualitätskriterien wird hier am Ende des Artikels 1 als langfristige Perspektive explizit betont – wenn auch nur in der Gesetzesbegründung.
4 Artikel 2 des Mantelgesetzes – Änderung im SGB VIII
Nach dem KiQuTG, das in Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (BGBl Teil I Nr. 49 vom 19.12.2018) eingeführt wird, folgen weitere Artikel, die ergänzend zum KiQuTG weitere dazugehörige Änderungen vornehmen. Der zweite Artikel sieht Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch vor. Insbesondere wird die Qualitätssicherung bundesgesetzlich gestärkt, indem § 22 SGB VIII folgender Absatz 4 angefügt wird:
„(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.“
Und in § 90 SGB VIII werden die verbindliche Staffelung von Elternbeiträgen neu aufgenommen und die Kriterien für die Erlassung von Elternbeiträgen ausgeweitet. Dafür wird in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII eine bundesweite Pflicht zur Staffelung von Kostenbeiträgen eingeführt.
Zudem wird in § 90 Abs. 4 SGB VIII klargestellt, dass für Beziehende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder nach dem SGB XII oder nach §§ 2 und 3 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) die Kostenbeiträge stets unzumutbar sind und auf Antrag erlassen oder übernommen werden. Zudem wird eine Beratungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe eingeführt, um die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu informieren.
Und schließlich wird der Kreis der Personen, für die Kostenbeiträge stets unzumutbar sind und auf Antrag erlassen oder übernommen werden müssen, erweitert. Hinzu kommen jene Personen, die Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG (Bundeskindergeldgesetz) oder Wohngeld erhalten.
5 Artikel 3 und 4 des Mantelgesetzes – Finanzierung über das FAG
Der dritte und vierte Artikel des Mantelgesetzes sehen die notwendigen Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vor. Damit verringern sich zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts‑ und ‑Teilhabeverbesserungsgesetz und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung die Beträge für den Bund. Die Steuereinnahmen des Bundes verringern sich demnach um folgende Beträge:
- 2019: 493 Millionen Euro
- 2020: 993 Millionen Euro
- 2021: 1.993 Millionen Euro
- 2022: 1.993 Millionen Euro
(Bundestagsdrucksache 19/4947 vom 12.10.2018, S. 31)
In der Bundesverwaltung entsteht aufgrund der Vorgaben des KiTa-Qualitäts‑ und ‑Teilhabeverbesserungsgesetzes ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von 7 Millionen Euro (ebd.).
6 Das 2. und 3. KiQuTG
Das KiQuTG war auf eine Laufzeit von vier Jahren beschränkt. Ende 2022 lief das Gesetz aus und wurde durch das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz; BGBl. I 2022/56, S. 2791 f.) leicht modifiziert und fortgesetzt. Das Gesetz mit einer Laufzeit von zwei Jahren (bis Ende 2024) sah unverändert 1,993 Mrd. Euro jährlich für die Länder zur Qualitätsentwicklung vor. Die Handlungsfelder wurden auf sieben reduziert und die Länder konnten keine zusätzlichen Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren vornehmen. Gleichzeitig müssen die Länder über 50 Prozent der Bundesmittel in die sieben vorrangigen Handlungsfelder investieren.
Dem folgte das dritte Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, in Kraft getreten am 01.01.2025 mit einer Laufzeit von zwei Jahren (BGBl. 2024 I. Nr. 361; BMBFSFJ 2025). Der Betrag, der den Ländern zur Verfügung gestellt wurde, blieb unverändert bei 1.993 Mrd. Euro jährlich, auch wenn die krisenbedingte Inflation zu deutlichen Kostensteigerungen auch in der Kindertagesbetreuung geführt hat. Neu eingeführt wurde, dass mindestens jeweils eine Maßnahme in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 3 und 6 zu ergreifen war. Damit wurde neben der Gewinnung von Fachkräften auch die sprachliche Bildung für alle Länder verpflichtend. Hierdurch sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Überführung der „Sprach-Kitas“ in die Verantwortung der Länder im Jahre 2023 die Länder vor Herausforderungen gestellt hat. Maßnahmen zur Entlastung der Eltern von Gebühren waren nur noch für eine Übergangszeit durch das 3. KiQuTG gedeckt. In Artikel 6 wurde zudem eine Evaluation des Gesetzes zum 31. Dezember 2027 festgehalten, die die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten zum Gegenstand hat. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen.
7 Vorgeschichte
Dem KiQuTG vorausgegangen ist ein jahrelanger Prozess der Verständigung über notwendige Qualitätsentwicklungen in der Kindertagesbetreuung. Die Debatte über die Sicherung der Qualität in der Kindertagesbetreuung nahm zeitgleich mit der Einführung des Rechtsanspruchs durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz, 16. Dezember 2008) Fahrt auf.
Ein Beschluss der Jugend‑ und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 6./7. Juni 2013 hält die Position der Länder fest: „Um den bedarfsgerechten Ausbau mit hoher Qualität fortzusetzen, erwarten die Länder eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten, die mit Blick auf die reale Kostenentwicklung pro Platz und den steigenden Bedarf fortgeschrieben wird“ (JFMK 2013, S. 165).
Ein Jahr später wird in einem weiteren Beschluss der JFMK (vom 22./23. April 2014) ein konkreter Vorschlag für eine Verständigung mit dem Bund formuliert: „Die Länder schlagen der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor, gemeinsam mit der JFMK turnusmäßig zu einer Bund-Länder-Konferenz zur Weiterentwicklung des Systems Frühkindlicher Bildung einzuladen“ (JFMK 2014, S. 2). Noch im gleichen Jahr startet ein intensiver Qualitätsentwicklungsprozess, zunächst mit einem gemeinsamen Communiqué „Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern“ vom 6. November 2014 von Bund und Ländern (BMFSFJ und JFMK 2014).
Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch fünf wissenschaftliche Expertisen, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert und von Expert:innen aus der Wissenschaft erarbeitet wurden. Die Expert:innen leiteten Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in unterschiedlichen Bereichen der Kindertagesbetreuung ab. Diese Expertisen gelten als wissenschaftliche Grundlage für die Bestimmung von fachlichen Standards, die bundesweit anzustreben sind. Die Expertisen wurden 2015 in dem Sammelband „Qualität für alle. Wissenschaftlich begründete Standards für die Kindertagesbetreuung“ veröffentlicht (Viernickel et al. 2015).
Im selben Jahr, am 5.11.2015, unterzeichneten Bund, Länder, Kommunen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften die gemeinsame Erklärung „Investitionen in frühe Bildung lohnen sich“ (BMFSFJ 2015). Und zwei Jahre nach dem Communiqué veröffentlichen Bund und Länder im November 2016 den wegweisenden Zwischenbericht „Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern“ mitsamt einer Erklärung der Bund-Länder-Konferenz, die eine verbindliche Beteiligung des Bundes an der Qualitätsentwicklung vorsieht (BMFSFJ 2016). Der Zwischenbericht benennt auch schon im Wesentlichen die Handlungsfelder, die 2018 Eingang in das KiQuTG finden.
Im Jahr 2017 wird schließlich ein ausführlicher „Vorschlag der Arbeitsgruppe Frühe Bildung für die weitere Ausgestaltung des Qualitätsentwicklungsprozesses und Eckpunkte für ein Qualitätsentwicklungsgesetz für die frühe Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ vorgelegt (Arbeitsgruppe Frühe Bildung 2017). Trotzdem sieht sich die JFMK im Jahr 2017 genötigt, in einem weiteren Beschluss den Bund daran zu erinnern, dass nach einem mehr als dreijährigen Verhandlungsmarathon der Bund nun zu seinen Zusagen steht. So heißt es in dem Beschluss der JFMK vom 18./19. Mai 2017:
„Aus Sicht der JFMK ist nunmehr für den weiteren Verlauf des Prozesses entscheidend, dass der Bund seinen maßgeblichen finanziellen Beitrag tatsächlich einbringt und auf der Basis eines – auch die finanziellen Aspekte sicherstellenden – Qualitätsentwicklungsgesetzes länderspezifische Zielvereinbarungen zwischen Bund und Ländern geschlossen werden können, auf deren Grundlage sich der Bund systematisch und dauerhaft an der Kita-Finanzierung beteiligt“ (JFMK 2017, S. 14).
Dennoch zögert der Bund weiterhin, die aus der Umsetzung des Rechtsanspruchs (im Übrigen eine Idee von Renate Schmidt, umgesetzt von Ursula von der Leyen) resultierenden Kosten mitzutragen. Das führt in einem weiteren Beschluss der JFMK (vom 03./04. Mai 2018):
„Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Familie, Kinder und Jugend der Länder erinnern daran, dass die dem JFMK-Beschluss aus dem Jahr 2017 zugrunde liegenden Eckpunkte vorsehen, dass die Bundesmittel für die Umsetzung des Qualitätsentwicklungsgesetzes stufenweise jährlich aufwachsen und zunächst bis 2022 ein Volumen von fünf Milliarden Euro erreichen sollen“ (JFMK 2018, S. 22)
Fünf Milliarden Euro sollten die Länder mit dem ersten KiQuTG tatsächlich erhalten – aber nicht jährlich, sondern verteilt über den Zeitraum 2019 bis 2022.
8 Das Ringen um eine dauerhafte Lösung
Seit dem Jahr 2013 verhandeln Bund, Länder und Kommunen unter reger Anteilnahme von Verbänden und Gewerkschaften über eine dauerhafte Lösung für die Sicherstellung der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung. Und immer wieder wird der Eindruck erweckt, dass es eine Verständigung über eine langfristige Lösung gibt. So veröffentlichten am 27. März 2024 das BMFSFJ und die JFMK einen Letter of Intent, welcher die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Kindertagesbetreuung betont (JFMK und BMFSFJ 2024). Die Beteiligten bekräftigen das gemeinsame Ziel der qualitativen Weiterentwicklung der frühkindlichen Bildung durch die Erarbeitung eines KiTa-Qualitätsentwicklungsgesetzes mit auf Konvergenz abzielenden Schritten zur Qualitätssteigerung in einem engen Dialog zwischen Bund und Ländern. Aus Sicht der Länder ist die finanzielle Absicherung der im bisherigen gemeinsamen Prozess erreichten Qualitätsfortschritte die Grundlage für alle weiteren Zielsetzungen.
Gleichzeitig legt die Arbeitsgruppe Frühe Bildung einen ausführlichen Bericht über die Perspektiven der Qualitätsentwicklung vor, mit dem Titel „Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland – Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung“ (Arbeitsgruppe Frühe Bildung 2024). Das Kompendium schlägt zahlreiche Empfehlungen für bundesweite Qualitätsstandards in der Kindertagesbetreuung vor, die in einem Qualitätsentwicklungsgesetz geregelt werden sollen. In den Anlagen zum Bericht werden Umsetzungsaspekte eines Qualitätsentwicklungsgesetzes mit bundesweiten Standards beleuchtet, etwa die zusätzlichen Personalbedarfe und damit verbundenen Kosten, die mögliche rechtliche Ausgestaltung der Handlungsziele sowie Vorschläge für ein gestuftes zeitliches Vorgehen. In dem Bericht wird aber auch deutlich, dass längst nicht alle Bundesländer ein gemeinsames Verständnis über die zu erreichenden Ziele haben. Der Freistaat Bayern distanziert sich ausdrücklich von diesem Bericht. Dies liegt insbesondere an verfassungsrechtlichen Bedenken und der Ablehnung einer Verankerung neuer Standards in der Kindertagesbetreuung auf Bundesebene.
Die im Jahr 2025 ins Amt gekommene Bundesregierung steht vor der Aufgabe, bis Ende 2026 eine Lösung für die weitere Beteiligung des Bundes an der Qualitätsentwicklung zu finden. Der Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU aus dem Jahr 2025 sieht dafür folgendes vor:
„Für gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland werden wir die verpflichtende Teilnahme aller Vierjährigen an einer flächendeckenden, mit den Ländern vereinbarten Diagnostik des Sprach‑ und Entwicklungsstands einführen. Bei ermitteltem Förderbedarf erwarten wir von den Ländern geeignete, verpflichtende Fördermaßnahmen und ‑konzepte. Dafür führen wir ein Qualitätsentwicklungsgesetz (QEG) ein und lösen das KiTa-Qualitätsgesetz ab. Im Rahmen des QEG wollen wir eine zusätzliche Förderung für Sprach-Kitas und Startchancen-Kitas integrieren“ (CDU, CSU und SPD 2025, Z. 3110 ff.).
9 Quellenangaben
Arbeitsgruppe Frühe Bildung, 2017. Vorschlag der Arbeitsgruppe Frühe Bildung für die weitere Ausgestaltung des Qualitätsentwicklungsprozesses und Eckpunkte für ein Qualitätsentwicklungsgesetz für die frühe Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege [online]. Berlin: BMBFSFJ [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://www.fruehe-chancen.de/fileadmin/​user_upload/​PDF-Dateien/​Eckpunkte_QEG.PDF
Arbeitsgruppe Frühe Bildung, 2024. Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland – Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung [online]. Berlin: BMBFSFJ, März 2024 [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://www.fruehe-chancen.de/fileadmin/​user_upload/​PDF-Dateien/​AG_Fr%C3%BChe_Bildung_Bericht/​240611_Bericht_AG_Fr%C3%BChe_Bildung_BF.pdf
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), 2025. Für gute Kinderbetreuung bundesweit: das KiTa-Qualitätsgesetz [online]. Berlin: BMBFSFJ, 15.05.2025 [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/​themen/​familie/​kinderbetreuung/​fuer-gute-kinderbetreuung-bundesweit-das-kita-qualitaetsgesetz-209046
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2015. Gemeinsame Erklärung „Investitionen in frühe Bildung lohnen sich“ [online]. Berlin: BMBFSFJ [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/90096/​57941b40ecbe0e604e0e7f4a0547a3eb/​erklaerung-investitionen-fruehe-bildung-data.pdf
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und Jugend‑ und Familienministerkonferenz (JFMK), 2014. Communiqué. Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern [online]. Berlin: BMBFSFJ [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://www.fruehe-chancen.de/fileadmin/PDF/Archiv/​Communique-bund-laender-konferenz.pdf
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und Jugend‑ und Familienministerkonferenz (JFMK), 2016. Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern. Zwischenbericht 2016 von Bund und Ländern und Erklärung der Bund-Länder-Konferenz [online]. Berlin: BMBFSFJ [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/114052/​0ae3ed118f9acf5467bfa8758ba2174a/​fruehe-bildung-weiterentwickeln-und-finanziell-sichern-zwischenbericht-2016-von-bund-und-laendern-data.pdf
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und Jugend‑ und Familienministerkonferenz (JFMK), 2024. Letter of Intent [online]. Berlin: BMBFSFJ [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://www.fruehe-chancen.de/fileadmin/​user_upload/​PDF-Dateien/​AG_Fr%C3%BChe_Bildung_Bericht/​240327_Letter_of_Intent_BMFSFJ_JFMK_Prozess_Weiterentwicklung_KiTa-Qualit%C3%A4t.pdf
CDU, CSU und SPD, 2025. Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 21. Legislaturperiode [online]. Berlin [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/​koav_2025.pdf
Jugend‑ und Familienministerkonferenz (JFMK), 2013. Beschlussprotokoll der Jugend‑ und Familienministerkonferenz am 6. und 7. Juni 2013 in Fulda [online]. Wiesbaden: Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://jfmk.de/wp-content/​uploads/2019/01/JFMK%202013%20Protokoll%20EXTERN_kompimiert.pdf
Jugend‑ und Familienministerkonferenz (JFMK), 2014. Jugend‑ und Familienministerkonferenz am 22./23. Mai 2014 in Mainz: TOP 6.1: Ausbau der frühkindlichen Bildung mit hoher Qualität fortsetzen und finanziell sichern [online]. Wiesbaden: Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://jfmk.de/wp-content/​uploads/2018/12/TOP_6.1_Kita_Ausbau_qualitativ_und_finanziell_sichern.pdf
Jugend‑ und Familienministerkonferenz (JFMK), 2017. Jugend‑ und Familienministerkonferenz am 18./19. Mai 2017: TOP 7.1: Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern – Eckpunkte für ein Qualitätsentwicklungsgesetz [online]. Wiesbaden: Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://jfmk.de/wp-content/​uploads/2018/12/MndN6j-Jugend-_und_Familienministerkonferenz_18.-19._Mai_2017_-_Protokoll.pdf
Jugend‑ und Familienministerkonferenz (JFMK), 2018. Jugend‑ und Familienministerkonferenz am 3. und 4. Mai 2018 in Kiel. Öffentliches Protokoll [online]. Wiesbaden: Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales [Zugriff am: 25.03.2026]. Verfügbar unter: https://jfmk.de/wp-content/​uploads/2018/12/a-JFMK-03._04.-Mai-2018_Protokoll-mit-Anlagen.pdf
Viernickel, Susanne, Kirsten Fuchs-Rechlin, Petra Strehmel, Christa Preissing, Joachim Bensel und Gabriele Haug-Schnabel, 2015. Qualität für alle: Wissenschaftlich begründete Standards für die Kindertagesbetreuung. Freiburg: Herder. ISBN 978-3-451-32992-0 [Rezension bei socialnet]
10 Informationen im Internet
- Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Mantelgesetz, BGBl. I Nr. 49 vom 19.12.2018) – Volltext im Bundesgesetzblatt als PDF
- KiTa-Qualitäts‑ und ‑Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) – konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de
- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz, BGBl. I 2022/56) – Volltext im Bundesgesetzblatt
- Monitoringbericht 2023 zum KiQuTG – Bericht des BMFSFJ für das Berichtsjahr 2022
- Zweiter Evaluationsbericht der Bundesregierung zum KiQuTG (2023)
Verfasst von
Niels Espenhorst
Der Paritätische Gesamtverband
Referent Kindertagesbetreuung
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Es gibt 1 Lexikonartikel von Niels Espenhorst.


