Kinder- und Jugendhilfe
Prof. Dr. Regina Rätz, Prof. Dr. Wolfgang Schröer, Prof. Dr. Mechthild Wolff
veröffentlicht am 01.04.2022
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Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein sozialer Dienstleistungssektor der Sozialen Arbeit und umfasst ebenfalls interdisziplinäre Bereiche wie die Kindheitspädagogik oder die Familienbildung. Sie stellt eine soziale Infrastruktur dar, durch die eine Vielzahl von Aufgaben, Angeboten und Leistungen, die das Aufwachsen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterstützen, organisiert wird. Diese bestehen sowohl aus einer öffentlichen Infrastruktur der Förderung von Entwicklung, Erziehung, Bildung und Sozialisation sowie Betreuung und Pflege für alle jungen Menschen als auch Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen in individuellen Krisen- und Problemsituationen – bis hin zur Intervention und dem Wahrnehmen des staatlichen Wächteramts (Rätz et al. 2014, S. 15).
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Historische Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
- 3 Gesetzlicher Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
- 4 Lebensweltorientierung als fachliches Prinzip
- 5 Sozialpädagogische Anforderungen
- 6 Andere Aufgaben: Hoheitliche Maßnahmen, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- 7 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – Beispiele im Überblick
- 8 Verfahren und Beteiligung der Leistungsberechtigten
- 9 Träger und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe
- 10 Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis
- 11 Aktuelle Herausforderungen und Perspektiven
- 12 Quellenangaben
- 13 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Zu den Angeboten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gehören bspw. Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, außerschulische Jugendbildung, Familienunterstützende Hilfen, Hilfen zur Erziehung wie Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Soziale Gruppenarbeit, Einzelbetreuung, Betreutes Wohnen, Unterbringung in Pflegeverhältnissen, Heimerziehung, Frühe Hilfen und Hilfen im Kinderschutz. Die sozialen Dienstleistungen richten sich direkt an die jungen Menschen sowie an ihre Erziehungs- und Personensorgeberechtigten. Sie werden durch die Gesellschaft öffentlich verantwortet, sind sozialrechtlich geregelt und von Organisationen in freier und öffentlicher (ab Ende des 20. Jahrhunderts auch zunehmend privat-gewerblicher) Trägerschaft angeboten.
Historisch schließt die Kinder- und Jugendhilfe an die Bereiche Jugendfürsorge und Jugendpflege an, die erstmals 1922 im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) zusammengeführt und einheitlich gesetzlich geregelt wurden. Seit 1990 werden die Aufgaben, Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. 2021 fand mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) eine umfassende Novellierung des SGB VIII statt. Das SGB VIII zeichnet sich durch seinen sozialpädagogischen Ansatz der Förderung von Selbstbestimmung, Entwicklung und Erziehung sowie der Partizipation der jungen Menschen und ihrer Familien aus. Es umfasst Rechte auf entsprechende Sozialleistungen. Das SGB VIII ist ein Bundesgesetz. Es wird in jedem Bundesland durch Ausführungsgesetze konkretisiert. Aktuelle Herausforderungen sind der Ausbau der direkten Rechte der Kinder und Jugendlichen sowie eine erweiterte Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen – ob mit oder ohne Behinderung. Dies wird auch als inklusive Lösung bezeichnet.
Begriffsbestimmungen:
- Der Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ hat den Begriff „Jugendhilfe“ zunehmend abgelöst. Beide Begriffe werden dennoch nach wie vor identisch verwendet.
- Kinder, Minderjährige und junge Menschen – Personen im Alter von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; Jugendliche: Menschen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr; Junge Erwachsene: ab dem 18. Lebensjahr bis in das dritte Lebensjahrzehnt.
- Mit dem Begriff Eltern sind Erwachsene gemeint, die kraft Gesetzes Sorge für Kinder tragen (Personensorgeberechtigte, Erziehungsberechtigte). Dies sind zumeist leibliche Eltern(teile) bzw. Adoptiveltern, aber auch Pflegeeltern. In einem erweiterten Verständnis umfasst dieser Begriff in diesem Beitrag auch Erwachsene, die anstelle der Eltern bzw. in ihrem Auftrag partiell Erziehungsaufgaben wahrnehmen.
- Im SGB VIII sind die Begriffe „Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ und „Träger der freien Jugendhilfe“ verankert, welche allerdings die gesamte Kinder- und Jugendhilfe umfassen.
2 Historische Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
Ein einheitliches Gesetz für Kinder und Jugendliche wurde 1922 erstmalig in der Weimarer Republik verabschiedet, das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG). Zuvor, im 19. Jahrhundert, gab es Polizei- und Ordnungsrechte, Gesetze zum sogenannten Pflege- und Haltekinderwesen, Regelungen zum Vormundschaftswesen sowie einzelne Gesetze zum Kinderschutz. Mit Beginn des 20. Jahrhunderts gerieten Kinder und Jugendliche zunehmend in den gesellschaftlichen Blick und es begannen staatliche Aktivitäten zur einheitlichen rechtlichen Regelung. Bereits im Vorfeld der Verabschiedung des RJWG gab es heftige Debatten, da es darum ging, sehr heterogene Entwicklungen unter dem Dach eines Gesetzes für Kinder und Jugendliche zusammenzubringen. Diese waren:
- die Jugendarbeit und Jugendpflege, die bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts vornehmlich privat betrieben wurden. Träger waren kirchliche Organisationen mit der ältesten Tradition, ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bürgerlich-nationale Organisationen, mit Beginn des 20. Jahrhunderts die Arbeiterjugendbewegung.
- Ämter in staatlicher Verwaltung, wie das Armen- und Fürsorgeamt mit z.T. einer Abteilung Kinderpflege, Polizei- und Ordnungsämter (zuständig für Pflegekinderwesen, Antragstelle für Fürsorgeerziehung), in größeren Städten eigene Kinder- und Jugendfürsorgeämter.
Die Aktivitäten für die Verabschiedung eines eigenen Gesetzes für Kinder und Jugendliche erforderte die Zusammenfassung wichtiger Bereiche in einem Gesetz sowie die Etablierung einer eigenständigen, für die Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt – wie die Kinder- und Jugendhilfe damals genannt wurde – zuständigen Behörde. Diese Jugendbehörde ist der Vorläufer des heutigen Jugendamts als eigenständige Fachbehörde.
In besonderem Maße für die Verabschiedung des RJWG hat sich die damalige Abgeordnete und Ministerialrätin Gertrud Bäumer eingesetzt. Von ihr stammt eine grundlegende Definition von Jugendhilfe aus den 1920er-Jahren, die in den Folgejahren vielfach aufgegriffen wurde. Nach dieser ist Jugendhilfe eine eigenständige Erziehungs- und Sozialisationsinstanz außerhalb von Familie und Schule (Bäumer 1929, S. 3). Das bedeutet: Die Kinder- und Jugendhilfe ist nicht nur auf Probleme und Krisen junger Menschen fokussiert (Intervention), sondern entwickelt auch einen Schwerpunkt in der allgemeinen Förderung des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen durch Freizeit-, Lern- und Bildungsangebote (Prävention). Sie ist eine dritte Sozialisationsinstanz, neben der Familie und der Schule. Dieser Grundsatz gilt bis heute.
Das RJWG trat schließlich 1924 in Kraft, allerdings durch einen Regierungserlass in stark reduzierter Form. Während der Zeit des Nationalsozialismus blieb das RJWG in Kraft, stand jedoch mit der Einführung des „Führerprinzips“ unter alleiniger Verantwortung des Leiters der Verwaltung. Die zum Teil massiven Veränderungen sowie vielfachen Verfolgungen und Tötungen von Kindern und Jugendlichen wurden nicht verhindert. In der Praxis erfolgten die Änderungen vor allem unterhalb der Gesetzesebene (Münder und Tammen 2002, S. 15).
In der Nachkriegszeit wurde das RJWG in der Bundesrepublik Deutschland in der ursprünglichen Form wieder eingesetzt und 1953 novelliert. Mit der Novellierung trat das RJWG erstmals in seinem 1924 gewollten Zustand in Kraft. Nun wurde die Zweigliedrigkeit des Jugendamts in Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamts etabliert (siehe dazu weiter unten).
In der DDR hingegen wurden die Jugendbehörden aufgelöst und neben dem Schulamt in die Abteilung Volksbildung eingegliedert. Jugendwohlfahrt wurde nicht als eine gesonderte, sondern als eine allgemeine Aufgabe verstanden.
In der Bundesrepublik wurde durch eine weitere Novelle 1961 das RJWG ohne wirklich durchgreifende Strukturveränderungen durch das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) ersetzt. Es bestand zum großen Teil aus dem Wortlaut des RJWG und war programmatisch an den Schlagworten Sicherheit, Ordnung und Fürsorglichkeit orientiert. Zentral blieb der Kinderschutz, wobei die Betroffenen hier Objekte staatlichen Handelns waren. Die große Kritik am JWG bestand an den ordnungsrechtlichen Regelungen zum vermeintlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie dem Fehlen von Unterstützungsangeboten für Eltern und junge Menschen bei der Überwindung von Problemen.
Mit der sog. 68er-Studentenbewegung (heute würde es sicherlich Student*innenbewegung heißen, um zu verdeutlichen, dass alle Geschlechter zu der genannten Gruppe gehören) und der sogenannten Heimkampagne veränderte sich die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe in den nachfolgenden Jahrzehnten. In Folge der Heimkampagne wurden beispielsweise alternative Wohnunterbringungen als Alternative zu den autoritär geführten kirchlichen und staatlichen Heimen geschaffen. Jugendwohngemeinschaften und individuelle Wohn- und Betreuungsformen entstanden. Eine Reform des Kinder- und Jugendhilferechts, die den jungen Menschen und Eltern einen subjektiven Rechtsstatus zugesteht und sie mit einklagbaren Rechten ausstattet, wurde zum zentralen Anliegen der Akteur*innen.
Nach mehreren gescheiterten Reformversuchen in den Jahren 1973, 1977, 1978/1979/1980 sowie 1984/85 kam es 1990 mit der Verabschiedung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) endlich zur Realisierung des jahrzehntelangen Reformanliegens. In den zurückliegenden über zwanzig Jahren hatte sich inzwischen eine ausdifferenzierte Jugendhilfelandschaft in der Praxis entwickelt. Als Beispiele sind Jugendzentren, Wohn- und Ausbildungsprojekte, Familienhilfen und Einzelbetreuungen zu nennen. Die verschiedenen Bereiche der Praxis gingen in die Formulierung der Leistungen nach dem KJHG ein. Juristisch wurde also nachvollzogen, was in der Praxis längst entstanden war.
Mit dem KJHG, dessen erster Artikel als achtes Buch in das SGB aufgenommen wurde (SGB VIII), fand in der Kinder- und Jugendhilfe ein grundlegender rechtlicher und sozialpädagogisch fachlicher Paradigmenwechsel statt. Dieser besteht aus rechtlicher Logik in der Verabschiedung des KJHG als sozialrechtlichem Leistungsgesetz und aus sozialpädagogischer Perspektive in der Theorie der Lebensweltorientierung.
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) hat seit seinem Inkrafttreten mehrere Gesetzesänderungen erfahren. Das bedeutet: Die Kinder- und Jugendhilfe ist Teil des historischen und politischen Wandels in Bezug auf die Kindheit und Jugend und damit in einem beständigen sozialen Auseinandersetzungsprozess. Dies zeigen auch die aktuellen öffentlichen Diskussionen bspw. um Kinderrechte, Kindesvernachlässigung und Kinderschutz, Inklusion, Teilhabe, Sozialraumorientierung, Kindertagesbetreuung, Ganztagsschulbetreuung, die Eingang in Gesetzgebung und fachliches Handeln der Kinder- und Jugendhilfe finden (Zum Weiterlesen: Rätz 2018; Rätz et al. 2014, Kapitel 1).
3 Gesetzlicher Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland ist – wie erwähnt – das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII/KJHG). Das SGB VIII ist ein Leistungs-, Hoheits- und Organisationsgesetz. Es ist ein Bundesgesetz, welches jedoch kommunal umgesetzt und verantwortet wird, und wird durch die entsprechenden Ausführungsvorschriften der Länder für das jeweilige Bundesland konkretisiert. Seit der Verabschiedung 1990 hat das SGB VIII bereits mehrere Novellierungen erfahren. Die letzte umfassende Novellierung wurde 2021 mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) verabschiedet. Zentrale Anliegen sind hierbei die Erweiterung von Kinderrechten sowie die Inklusion durch eine erweiterte Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen.
Wichtiges Grundanliegen der Bundesgesetzgebung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ist die Gewährleistung einheitlicher Lebensbedingungen für junge Menschen im Bundesgebiet Deutschland, die Herstellung von Chancengleichheit sowie die Überwindung sozioökonomischer Differenzen. Dennoch existieren regionale Disparitäten in der Ausstattung sowie den konkreten Angeboten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die durch die jeweiligen unterschiedlichen politischen, ökonomischen und sozialen Bedingungen in den Ländern und Kommunen entstehen. Es gab wiederholt Bestrebungen einzelner Bundesländer, die Bundesgesetzgebung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufzuweichen.
Das SGB VIII ist vor allem ein sozialpädagogisch begründetes Recht. Es besteht aus etlichen Rechtsansprüchen auf sozialpädagogische Angebote und Leistungen. Als Hauptanliegen wird im § 1 SGB VIII das Recht des Kindes bzw. des Jugendlichen auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit formuliert. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) werden vor allem drei Bereiche geregelt:
- Rechte auf soziale Leistungen (Leistungsanspruch auf sozialpädagogische Hilfe und Unterstützung),
- Andere Aufgaben (Hoheitliche Maßnahmen, begründet durch das staatliche Wächteramt Art. 6 Abs. 2 GG),
- die Organisation der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
Als Teil des Sozialgesetzbuchs regelt das SGB VIII soziale Rechte und Leistungsrechte. Hier wird unterschieden in:
- individuelle (subjektive) Rechtsansprüche, wie beispielsweise das Recht auf Kindertagesbetreuung (§ 22 ff. SGB VIII), auf Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit §§ 28–35 SGB VIII in Form von bspw. Sozialpädagogischer Familienhilfe, Einzelfallbetreuung, Vollzeitpflege, Betreutes Wohnen, Heimerziehung), auf Eingliederungshilfe für Kindern und Jugendliche mit seelischen Behinderungen (§ 35a SGB VIII), auf Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) auf materielle Hilfen. Ein individueller Rechtsanspruch liegt dann vor, wenn die entsprechenden juristischen Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Norm für den Einzelfall begründet werden können. Z.B. müssen für die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 i.V. m. § 27 Abs. 1 SGB VIII) als Tatbestandsvoraussetzungen der erzieherische Bedarf, die Geeignetheit und Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahme legitimiert werden. Diese Argumente verweisen auf sozialpädagogisches Fachwissen, welches – auf den Einzelfall bezogen – zur Begründung angeführt werden muss. Individuelle Rechtsansprüche können gegebenenfalls durch die Leistungsberechtigten eingeklagt werden.
- öffentliche Gewährleistungsverantwortung, wie beispielsweise die Kinder- und Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung, geschlechtsspezifische Angebote, Familienbildung. Bei der öffentlichen Gewährleistungsverantwortung, häufig auch als objektive Leistungsverpflichtung bezeichnet, handelt es sich um sozialpädagogische Leistungen, die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehalten werden müssen. Diese Angebote können die Kinder bzw. Jugendlichen bzw. deren Personensorgeberechtigten nutzen, ohne dass dafür vorab ein Antrag durch die Familien gestellt werden muss. Die Angebote stehen prinzipiell jedem offen. Es handelt sich um ein Aufgabenfeld, welches vom Gesetzgeber der Kinder- und Jugendhilfe zugewiesen wurde und eben nicht anderen Institutionen (wie bspw. der Schule, dem Gesundheitswesen oder der Polizei). Häufig finden allerdings Kooperationen statt, wie bspw. bei den Angeboten der Frühen Hilfen zwischen dem Gesundheitswesen und der Kinder- und Jugendhilfe. Leistungen der öffentlichen Gewährleistung können nicht subjektiv eingeklagt werden.
Bei einigen Aufgabenfeldern kann es auch zu Überschneidungsbereichen in den sozialstaatlichen Leistungsbereichen kommen, bspw. ob für konkrete Leistungen die Schule oder die Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Hausaufgabenhilfen, Schulverweigerung) oder ob die Arbeitsverwaltung bzw. das Jobcenter oder die Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist (z.B. sozialpädagogische Ausbildungsmaßnahmen nach § 13 SGB VIII).
(Aufgabenzuweisungen bei Sozialleistungen bedeutet auch, dass die öffentlichen Träger der Jugendhilfe auf diesen Gebieten tätig werden müssen, d.h. es liegt eine objektive Rechtsverpflichtung vor. Die Nichttätigkeit auf diesem Gebiet wäre demzufolge ein Rechtsverstoß gegen objektives Recht. Sie können das Tätigwerden der Rechtsaufsichtsbehörde auslösen [bspw. Münder und Tammen 2002, S. 27]. Der öffentliche Träger hat allerdings einen Gestaltungsraum, wie er hier tätig werden will. Im Rahmen der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII und mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses (§ 71 SGB VIII) können hierzu konkrete Vorgaben gemacht werden.)
Die Leistungsansprüche richten sich an den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (das Jugendamt), der zur Gewährleistung mit den Trägern der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenarbeiten soll (§§ 3, 4 SGB VIII/KJHG). Dies bedeutet, dass der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (das Jugendamt) dafür verantwortlich ist, dass den Bürger*innen die entsprechenden Leistungen zur Verfügung stehen. Die konkreten Angebote können jedoch auch von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe oder privat-gewerblichen Trägern bereitgestellt werden (Zum Weiterlesen: Rätz et al. 2014, Kapitel 3).
4 Lebensweltorientierung als fachliches Prinzip
In das KJHG/SGB VIII wurden Anfang der 1990er-Jahre viele Überlegungen und Forderungen sozialpädagogischer Reformbestrebungen aufgenommen. In der Ausgestaltung des SGB VIII als modernes Leistungsgesetz liegt im häufig zitierten Grundsatz: Prävention vor Intervention, also vom Eingriff zur Leistung, der entscheidende Paradigmenwechsel. Parallel zur Entwicklung des SGB VIII sind entsprechende sozialpädagogische Zugänge entwickelt worden. Zahlreiche Regelungen und Formulierungen des SGB VIII stellen Standards und Prinzipien sozialpädagogischen Handelns dar. Vor allem die Paragrafen der Hilfen zu Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) lesen sich wie eine Aufzählung sozialpädagogischer Arbeitsformen: Soziale Gruppenarbeit, Sozialpädagogische Familienhilfe, Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung.
Zeitgleich mit der Entstehung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG/SGB VIII) wurde der Achte Jugendbericht als sozialpädagogischer fachlicher Kern der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht (BMJFFG 1990). In diesem wurden die fachwissenschaftlichen Diskussionen um die Kinder- und Jugendhilfe in einer zentralen Programmatik zusammengefasst. Diese wurde als „Lebensweltorientierte Jugendhilfe“ formuliert und strukturiert. Dahinter steht die sozialarbeiterische Theorie der Lebensweltorientierung (ebd.; Thiersch 2014; 2020).
Das Konzept der Lebensweltorientierung geht grundsätzlich davon aus, dass Menschen in der Verrichtung alltäglicher Aufgaben und in Kommunikationen die Anforderungen an ihr Leben bewältigen können sollten und dies in gleichberechtigten sozialen Bedingungen. Handeln im Alltag besteht dabei häufig aus Routinen, mit denen die Anforderungen besser oder schlechter bewältigt werden. Durch die Ausdifferenzierung und die Pluralisierung der Lebenswelten ist bei den Menschen kaum noch einheitliches Alltagshandeln festzustellen, welchem vonseiten der Sozialen Arbeit mit standardisierten normativen Unterstützungsleistungen begegnet werden könnte. Allerdings sind den Menschen ihre Routinen im Alltag nicht immer bewusst. Häufig sind die Menschen auch verunsichert, orientierungslos und von den alltäglichen Anforderungen schlichtweg überfordert. Die Routinen und Muster können jedoch durch Selbst- und Fremdbeobachtung und durch Reflexion erkannt, verstanden und verändert werden (Thiersch 2006). Die Rolle der sozialpädagogischen Fachkräfte besteht darin, die Betroffenen in ihren Beobachtungen und Reflexionen zu unterstützen sowie die gesellschaftlichen Bedingungen, die zu Problemen im Alltagshandeln führen, mit zu reflektieren. Die sozialpädagogischen Fachkräfte unterstützen, strukturieren und schaffen im Alltag Rahmungen, in denen die Menschen selbstständig handeln können. Ziel einer lebensweltorientierten Hilfe ist nach Hans Thiersch u.a. das Erreichen eines „gelingenderen Alltags“ (Thiersch et al. 2012, S. 1178), wobei angemerkt wird, dass dieses Anliegen bescheiden und anspruchsvoll zugleich ist.
Lebensweltorientierung setzt auf die eigenen Kräfte, Ressourcen, auf soziale Netzwerke und Stärken der Menschen und hat einen durchweg emanzipatorischen Anspruch. Hilfe- und Unterstützungsleistungen sollen demzufolge nicht irgendwo in spezialisierten Settings, sondern direkt an der Lebenswelt der Menschen ansetzen bzw. in der Lebenswelt geleistet werden. Die Perspektiven der Betroffenen und der Helfenden werden – trotz möglicher Unterschiede – als grundsätzlich gleichwertig und gleichrangig angesehen. Professionelle methodische Kompetenzen bestehen in der Art und Weise der Verhandlung und der Gestaltung eines Dialogs. Diese Fähigkeiten sind besonders dann gefragt, wenn es zwischen den Vorstellungen der Helfenden und der Betroffenen Differenzen gibt und/oder wenn es um die Abwendung von Gefährdungssituationen für Kinder und Jugendliche geht. Die asymmetrischen Machtverhältnisse müssen durch die Fachkräfte beständig reflektiert werden, um Unrechtshandlungen vorzubeugen.
Im Achten Jugendbericht sind damit Strukturmaximen einer lebensweltorientierten Kinder- und Jugendhilfe formuliert: Prävention, Alltagsorientierung, Integration, Partizipation, Regionalisierung/​Dezentralisierung, Vernetzung. Hinzu kommen die Strategien der politischen Einmischung (Mielenz 1981) und das Engagement, auf neue soziale Probleme zu reagieren und mit den Betroffenen Lösungen zu (er-)finden.
Die Strukturmaximen richten sich nicht nur an das professionelle Handeln, sondern vor allem an die Organisationen und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe. Das bedeutet, dass die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gefordert sind, sich an der Lebenswelt der Adressat*innen auszurichten. In vielen Kommunen wurde der Prozess des Umbaus der Kinder- und Jugendhilfeverwaltung hin zu einer lebensweltorientierten Ausrichtung der Organisationen und des fachlichen Handelns unter dem Begriff Sozialraumorientierung angegangen.
5 Sozialpädagogische Anforderungen
Die zwei zentralen Leistungsbereiche des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, die individuellen Rechtsansprüche und die öffentliche Gewährleistungsverantwortung lassen sich drei konkrete sozialpädagogische Aufgabenformen spezifizieren:
- Kinder- und Jugendhilfe als eine öffentliche Sozialisationsinstanz neben der Familie und der Schule mit Angeboten wie Kindertages- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Mädchen- und Jungenarbeit, Familienbildung, Spiel- und Sportplätzen, Frühen Hilfen (hier handelt es sich um den Bereich der öffentlichen Gewährleistungsverantwortung). Dies ist eine sozial gestaltende Aufgabe mit einem partizipativen Charakter, bei der durch die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eine kinder- und familienfreundliche inklusive Umwelt mit einer sozialen Infrastruktur geschaffen werden soll, in der selbstbestimmtes Handeln der Kinder und Jugendlichen möglich ist bzw. durch entsprechende fachliche Unterstützung/​Assistenz wird. Viele dieser Angebote haben darüber hinaus die Aufgabe der Prävention: Der Eskalation von Problemlagen und der Entstehung von Krisen soll vorbeugend begegnet werden.
- Individuelle Hilfe und Unterstützung für Kinder, Jugendliche und deren Familien in besonderen Lebens- und Problemlagen, die ebenso einen Anspruch auf Beteiligung beinhalten, beispielsweise durch Hilfen in den Familien wie Sozialpädagogische Familienhilfe, Soziale Gruppenarbeit, Einzelfallhilfen, Betreutes Wohnen (hier handelt es sich um einen individuellen Rechtsanspruch). Zu diesem Bereich gehören auch Maßnahmen der Intervention in Krisen- und Konfliktfällen wie bspw. die Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII.
- Kinder- und Jugendhilfe als Instanz zur Verwirklichung der Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte aller (!) jungen Menschen (Stichwort: Inklusion) gemäß der UN-Kinderrechtskonvention. Hierfür bedarf es noch der Schaffung entsprechender Verfahren.
Alle Angebotsformen setzen vor allem auf die Prävention, also die lebensweltbezogene Unterstützung der Kinder, Jugendlichen, Familien durch die Kinder- und Jugendhilfe und gleichzeitig auf Selbstbestimmung bzw. die Herstellung von Autonomie der jungen Menschen. Sie setzen auch auf die Zusammenarbeit mit den Leistungsberechtigten, also den Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten und den jungen Menschen. Die Angebote und Hilfen können nicht einseitig vonseiten der Fachkräfte realisiert werden, sondern benötigen die Einbeziehung, Mitwirkung, den Wunsch und Willen der Kinder, Jugendlichen und Familien. Diese gesetzlich verankerte Beteiligung und Mitbestimmung macht die zentrale sozialpädagogische Perspektive des SGB VIII deutlich, die in der Fachwelt unter dem Begriff der Partizipation diskutiert und fortentwickelt wird – auch oder gerade in Krisen- und Konfliktsituationen. Die Partizipation der jungen Menschen wird auch durch die UN-Kinderrechtskonvention aus einer rechtlichen Perspektive in Bezug auf Kinderrechte gestärkt. Im Gesetzestext des SGB VIII zeigt sich die Intention der Zusammenarbeit durch Beteiligung, Aushandlung, Dialog, Mitwirkung und Mitbestimmung zwischen Fachkräften und jungen Menschen und Familien in folgenden Paragrafen besonders deutlich:
- § 1 SGB VIII Recht des jungen Menschen auf Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
- § 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht der Kinder, Jugendlichen und Personensorgeberechtigten
- § 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- § 9 SGB VIII Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
- § 9a SGB VIII Ombudsstellen
- § 11 SGB VIII Jugendarbeit
- § 27 SGB VIII Hilfen zur Erziehung
- § 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan.
Mit diesen Vorschriften im SGB VIII unterstreicht der Gesetzgeber, dass die Kinder, Jugendlichen und Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten in allen Phasen des Hilfeprozesses als autonome Subjekte im Geschehen zu betrachten sind, also selbstbestimmt agieren. Ihren Vorstellungen, Wünschen und Entscheidungen ist zu entsprechen. Dies auch, oder gerade dann, wenn sie auf Unterstützung angewiesen sind (Schröer 2021). Der § 10a SGB VIII soll deshalb die Beratung „in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form“ (ebd.) sichern, damit junge Menschen und deren Familien überhaupt autonome Entscheidungen treffen können. Die Beratung umfasst u.a. eine Analyse der Lebens- und Familiensituation, von Bedarfen, zu vorhandenen Ressourcen, Informationen über die Leistungen des Hilfesystems sowie über mögliche Auswirkungen und Folgen der Inanspruchnahme einer Hilfe. Hier wird auch die inklusive Ausrichtung deutlich, wobei der Gesetzgeber nicht zwischen jungen Menschen mit und ohne Behinderung unterscheidet.
Die rechtliche Subjektperspektive ist auch für sozialpädagogisches Handeln in der Kinder- und Jugendhilfe der entscheidende Grundsatz. Die Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung der Subjekte werden maßgeblich durch Personen und Orte der Kinder- und Jugendhilfe gestaltet. Die Orte der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind öffentliche Institutionen. Die Angebote von Kindertageseinrichtungen, Streetwork, betreutem Wohnen etc. finden an sozialen Orten statt, die vor allem durch das (multi-)professionelle Handeln der dort tätigen Erzieher*innen und Sozialpädagog*innen etc. und die soziale Organisation bereitgestellt, geprägt und mit den jungen Menschen partizipativ gestaltet werden. Die Kinder- und Jugendhilfe initiiert also Entwicklungs- und Erziehungsprozesse an sozialpädagogisch gestalteten Orten, sie orientiert sich an öffentlichen Institutionen (Rätz et al. 2014, S. 48).
Mit den Angeboten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe übernimmt der Staat eine öffentliche Verantwortung für die Infrastruktur des Aufwachsens von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen. Die Förderung der Entwicklung und die Erziehung sind also nicht allein Aufgaben der personensorgeberechtigten Eltern und Familien bzw. der Erziehungsberechtigten. Allerdings ist das Verhältnis zwischen der Familie und dem Staat subsidiär organisiert, d.h. der Staat handelt gegenüber den Familien nachrangig. Hier begründet sich das sogenannte Dreiecksverhältnis zwischen Kind-Eltern-Staat (Wiesner und Wapler 2022). Dieses Dreiecksverhältnis geht von der Nachrangigkeit der staatlichen Sorge um die Entwicklungsförderung und Erziehung der jungen Menschen aus. Vorrangig sind die Erziehungs- und Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Welchen Erziehungsstil sie wählen, welche Religion und Weltanschauung sie den Kindern vermitteln, auf welche Schule sie die Kinder schicken usw. obliegt ihrer Entscheidung. Die Familie ist vor staatlichen Eingriffen geschützt. Dem Staat obliegt jedoch das Wächteramt. Dies bedeutet einerseits für die Kinder zu sorgen, wenn deren Wohl gefährdet ist. Andererseits bedeutet es, durch sozialisationsfördernde Angebote das Aufwachsen der jungen Menschen zu fördern. Die Schaffung dieser sozialisationsfördernden Angebote betrifft nicht nur die Kinder- und Jugendhilfe, sondern die gesamte öffentliche Infrastruktur sowie alle politischen Entscheidungen, deren Auswirkungen auf die Lebenssituation von Kindern mitbedacht werden müssen. Der Vorrang der elterlichen Erziehungsverantwortung und der Nachrang des staatlichen Wächteramts wird mit dem Begriff Subsidiarität bezeichnet.
Gemäß dem SGB VIII werden Kindern und Jugendlichen Rechte zugesprochen. Sie sind Subjekte im Hilfeprozess und haben eine rechtliche Subjektstellung. Dies zeigt sich u.a. im § 8 SGB VIII, dem Rechtsanspruch der Kinder und Jugendlichen auf Beteiligung an sie betreffende Entscheidungen und Verfahren sowie auf Beratung. Rechtsansprüche auf Leistungen nach dem SGB VIII machen jedoch nicht die minderjährigen Kinder bzw. Jugendlichen geltend, sondern die Personensorgeberechtigten (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Kinder und Jugendlichen haben erst mit Erreichen der Volljährigkeit die alleinige Möglichkeit, selbst Anträge auf Leistungen zu stellen. Minderjährige können ihre eigenen Rechtsansprüche auch nicht einklagen: In dieser Konstellation besteht immer noch ein Spannungsverhältnis zwischen Eltern- und Kinderrechten.
6 Andere Aufgaben: Hoheitliche Maßnahmen, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Bei den „Anderen Aufgaben“ handelt es sich um die hoheitlichen Maßnahmen, die durch die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des staatlichen Wächteramts auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 2 GG wahrgenommen werden. Sie begründen ein Tätigwerden der Kinder- und Jugendhilfe, auch ohne das Einverständnis der Leistungsberechtigten. Leitend für die Wahrnehmung der „Anderen Aufgaben“ ist die Gewährleistung des Kindeswohls bzw. die Abwendung einer diesbezüglichen Gefährdung. Zu den Aufgaben gehören z.B. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen in Notfällen (§ 42 SGB VIII), die Aufsicht und die Erlaubnis von Einrichtungen sowie die Mitwirkung und gutachterliche Stellungnahme in gerichtlichen Verfahren (Verfahren vor dem Vormundschafts-, dem Familien- sowie dem Jugendgericht etc.).
Die Gewährleistung des Kindeswohls durch die Abwendung entsprechender Gefährdungen als Auftrag der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wird im § 8a SGB VIII deutlich hervorgehoben und untersetzt. Hier wird der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung formuliert, der im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes oder des Jugendlichen abzuschätzen ist. Zu diesem Zweck müssen den Personensorgeberechtigten geeignete Hilfen aus dem Leistungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe angeboten werden.
7 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – Beispiele im Überblick
7.1 Kindertagesbetreuung und Frühkindliche Bildung
Unter dem Abschnitt Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege werden im SGB VIII verschiedene Leistungen der Kindertagesbetreuung aufgeführt (§§ 22–25 SGB VIII). Diese versuchen, die unterschiedlichen Lebenswelten und Erziehungsvorstellungen von Eltern zu berücksichtigen und entsprechend eine vielfältige Angebotsstruktur bereitzustellen. Es werden Settings mit weniger oder mehreren anderen Kindern in Tageseinrichtungen sowie bei geeigneten Tagespflegepersonen angeboten. Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und fördern möchten, sollen beraten und unterstützt werden.
Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ist hierbei mit eingeschlossen. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand des einzelnen Kindes, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den jeweiligen Interessen und Bedürfnissen orientieren sowie die ethnische Herkunft berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 SGB VIII).
Das Anliegen der Frühkindlichen Bildung ist in der Kindertagesbetreuung zentral und wird in den entsprechenden Bildungsplänen der Länder konkretisiert.
Einen Rechtsanspruch auf Angebote in Tageseinrichtungen und/oder in Kindertagespflege haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten (Hortbetreuung). Im ersten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch bei dem Vorliegen bestimmter Tatbestandvoraussetzungen, die sich auf die Erwerbstätigkeit/​berufliche Förderung/​Ausbildung der Eltern bzw. eines Elternteils beziehen (§ 24 SGB VIII).
7.2 Kinder- und Jugendarbeit
Diese richtet sich an alle jungen Menschen bis 27 Jahre (§ 11 SGB VIII, Ausnahme Abs. 4). Sie hat also keine speziellen Zugangsvoraussetzungen. Sie umfasst vor allem den sozialräumlichen Alltag und den Freizeitbereich und zeichnet sich inhaltlich durch ihre Vielfältigkeit und Breite aus. Die Jugendarbeit soll zur Förderung der Entwicklung junger Menschen beitragen. Ihre Angebote sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen, von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden (Partizipationsgedanke). Ziel ist die Befähigung zur Selbstbestimmung, die Anregung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen (auch § 9 SGB VIII). Angebote sind insbesondere: Jugendfreizeiteinrichtungen, außerschulische politische Jugendbildung, Freizeit- und Ferienfahrten, Projektarbeit, Sport- sowie kulturelle Angebote, Internationale Jugendarbeit, Jugendberatung.
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit werden vor allem von Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere den Jugendverbänden, initiiert (auch § 12 SGB VIII: Förderung der Jugendverbände). Für Angebote der Jugendarbeit kann eine Teilnahmegebühr erhoben werden (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).
7.3 Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit
Jugendsozialarbeit wendet sich an junge Menschen, die „zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind“ (§ 13 Abs. 1 SGB VIII). Mit dieser Formulierung im SGB VIII wendet sich die Jugendsozialarbeit im Gegensatz zur Jugendarbeit, die prinzipiell für alle jungen Menschen offen ist, an besonders zu fördernde und zu unterstützende junge Menschen, deren gesellschaftliche Integration in oder nach der Schulzeit nicht mindestens durchschnittlich gelungen ist.
Zu den sozialen Benachteiligungen zählen all diejenigen Faktoren, die den jungen Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft verwehren. Hierzu gehören bspw.: Armutslagen, Migrationserfahrungen, unzureichende deutsche Sprachkenntnisse, soziale Probleme in der Herkunftsfamilie, fehlende oder mangelhafte Schulabschlüsse, Probleme in der Schule, Schulmüdigkeit, Schulverweigerung/​-distanz, Benachteiligung von Mädchen und jungen Frauen aufgrund ihres Geschlechts, Alleinerziehende Eltern.
Individuelle Benachteiligungen umfassen subjektive Beeinträchtigungen und Störungen der jungen Menschen, die eine sozialpädagogische Unterstützung begründen. Hierzu gehören bspw.: Lernbeeinträchtigungen, Verhaltensauffälligkeiten, (beginnende oder ehemalige) Drogenabhängigkeit, Devianz und Delinquenz, Verschuldung, seelische Behinderung.
Die Hauptaufgabe der Jugendsozialarbeit ist die gesellschaftliche und soziale Integration der jungen Menschen über sozialpädagogisch initiierte und unterstützte schulische und berufliche Förderung. So verortet sich die Jugendsozialarbeit vor allem am Übergang von der Schule in den Beruf, aber auch bei der Unterstützung bzw. alternativen Gestaltung des Schulbesuchs, dem Erwerb von Schul- und Berufsabschlüssen. Die Jugendsozialarbeit setzt dabei gleichermaßen auf Prävention, bspw. sozialpädagogische Unterstützung während der Schulzeit, und Intervention, bspw. sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen für Jugendliche, die auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht ausgebildet werden können.
Die Jugendsozialarbeit setzt auf die Unterstützung zur individuellen Bewältigung von biografischen und strukturellen Brüchen in der Jugendphase durch die jungen Menschen selbst, auch unter ungünstigen gesellschaftlichen und sozialen Bedingungen.
Zu den wichtigsten Handlungsfeldern der Jugendsozialarbeit gehören die Jugendberufshilfe und das Jugendwohnen. Des Weiteren haben die Integrationshilfen sowie die geschlechtsspezifischen Hilfen, insbesondere die Förderung von Mädchen und jungen Frauen, eine große Bedeutung im Rahmen der Jugendsozialarbeit. Seit 2021 ist Schulsozialarbeit in einem eigenen Paragrafen (§ 13a SGB VIII) geregelt.
Träger der Angebote sind öffentliche und freie, wobei ein großer Teil der Leistungen durch freie Träger erbracht wird.
7.4 Familienförderung
Die Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII) wendet sich an Eltern, andere Erziehungsberechtigte (Vormund, Pfleger) und an die jungen Menschen selbst. Die Angebote sollen dazu beitragen, dass die Erziehung in den Familien besser werden kann, ggf. Eltern ihre diesbezügliche Verantwortung (wieder) besser wahrnehmen können. Es soll zur Konfliktlösung und Stärkung der Familien beitragen.
In einem nicht abschließenden Katalog werden besonders wichtige Angebote im Rahmen der Förderung in der Familie aufgeführt:
- Familienbildung
- Beratung
- Familienfreizeit und -Erholung
- u.a. auch Frühe Hilfen.
Die Familienhilfen im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie werden häufig von den freien Trägern der Jugendhilfe erbracht. Für die Teilnahme kann eine Teilnahmegebühr erhoben werden (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
7.5 Hilfen zur Erziehung
Ziel aller sozialpädagogischen Hilfen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (gemäß § 27 SGB VIII) ist es, den jungen Menschen ihre Familien als Lebensort und als Lebensform zu erhalten. Dies bedeutet, dass ein Hauptanliegen darin besteht, die Erziehungskompetenz der Eltern zu verbessern bzw. bei der Überwindung prekärer Lebenslagen sowie Krisen konkret zu helfen. Durch gelingendes Elternhandeln soll sich die Lebenssituation der Kinder und Jugendlichen nachhaltig verbessern. Allerdings gibt es Familienkonstellationen und Notlagen von Kindern und Jugendlichen, in denen ein Verbleib in der eigenen Familie das Wohl und die Förderung der Entwicklung der jungen Menschen nicht gewährleisten kann. In diesen Fällen ist eine Unterbringung außerhalb der Familie eine Alternative für das Kind bzw. die Kinder. Sozialpädagogische Leistungen, die in der Lebenswelt der jungen Menschen erbracht werden, werden ambulante Erziehungshilfen genannt. Unterbringungen außerhalb der Familien sind stationäre Erziehungshilfen. Dazwischen bewegen sich die sogenannten teilstationären Erziehungshilfen. In allen Formen ist die sozialpädagogische Arbeit mit den Eltern eine wichtige Aufgabe – auch oder gerade bei einer räumlichen Trennung zwischen Kindern bzw. Jugendlichen und Eltern.
Die Unterscheidung in ambulante und (teil)stationäre Erziehungshilfen aufgrund der Bewilligungspraxis ohne oder mit Wohnraum inklusive weitere Sozialleistungen zum Lebensunterhalt durch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe manifestierte eine Versäulung in der Angebotsstruktur. Dies führte häufig zur Kritik, da die Angebote und Leistungen statisch blieben und von den Kindern, Jugendlichen und Familien Anpassungen an die Struktur des Hilfesystems verlangten. Tatsächlich war es sozialpädagogisches und gesetzgeberisches Anliegen, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe der Lebenssituation der Leistungsberechtigten, also der Kinder, Jugendlichen, jungen Volljährigen und Familien folgen sollen und nicht umgekehrt. Der Versäulung wurde in Modellprojekten und durch kommunale Initiativen mit einer Flexibilisierung begegnet. Im Idealfall werden alle Hilfearten „aus einer Hand“, also von einem Projekt bzw. von einem Träger, angeboten und haben auch einen intensiven Sozialraumbezug. Die Leistungsberechtigten können somit, bei Konstanz der Bezugspersonen, auch zwischen den Hilfeformen wechseln (bspw. bei Auszug aus einer betreuten Wohngemeinschaft nach § 34 SGB VIII eine weitere Betreuung gemäß § 30 SGB VIII durch denselben oder dieselbe Sozialarbeiter*in fortsetzen). Entscheidend ist die Begründung am Einzelfall und dem Prozess des Hilfeverlaufs. In der Fachwelt wird dieses Vorgehen auch häufig als Integrierte Erziehungshilfen, Flexible Erziehungshilfen oder Hilfen aus einer Hand bezeichnet.
7.5.1 §§ 28–35 SGB VIII – Hilfen zur Erziehung
Im SGB VIII werden in den §§ 28–35 SGB VIII einzelne Hilfearten aufgelistet (jeweils als Rechtsfolge aus den §§ 27 Abs. 1 SGB VIII und 41 SGB VIII). Diese Aufzählung ist jedoch als nicht abschließend zu verstehen. Weitere und auch neue Hilfeformen können im und mit dem Einzelfall „erfunden“ werden. Die Rechtsgrundlage ist dann § 27 Abs. 2 SGB VIII.
Im Folgenden werden einige konkrete Hilfearten aufgezählt, die der Gesetzgeber in der Systematisierung von ambulanten und (teil)stationäre Hilfen in das SGB VIII aufgenommen hat. Diese Auflistung ist nicht als abschließend zu verstehen und kann in der Praxis im Sinne der Flexibilisierung im Hilfegeschehen fachlich untersetzt werden.
7.5.2 Ambulante Hilfen
Die ambulanten Hilfen verfolgen den Anspruch, junge Menschen und ihre Familien in Belastungs-, Not- und Krisensituationen zu unterstützen.
Beispiele
- Familienorientierte Hilfen (§§ 28, 31 SGB VIII) richten sich an das Gesamtgefüge der Familie und arbeiten vorrangig mit den Eltern. Durch intensive Beratung, Begleitung und/oder Betreuung von Familien sollen Erziehungs- und Alltagsprobleme bearbeitet und Selbsthilfepotenziale geweckt und gestärkt werden.
- Gruppenorientierte Hilfen (§§ 29, 32 SGB VIII) wenden sich direkt an die Kinder und Jugendlichen (bei begleitender Elternarbeit). Ziel ist es, jungen Menschen im Rahmen gruppenpädagogischer Konzepte eine Umgebung für soziales Lernen zu erschließen und durch gezielte Angebote ihre Entwicklung und Selbstbestimmung zu fördern sowie Probleme, auch im Sozialverhalten, der Betroffenen zu bearbeiten.
- Einzelfallorientierte Hilfen (§§ 30, 35 SGB VIII) sind insbesondere für ältere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene konzipiert. Im Rahmen sozialpädagogischer Einzelbetreuungen und Beratungen geht es zumeist darum, junge Menschen bei der selbstbestimmten Bewältigung von Konflikten in der Familie und im sozialen Umfeld zu unterstützen (IJAB e.V. 2009).
7.5.3 Stationäre Hilfen als Formen der Erziehung außerhalb der Familie
Wenn eine Unterbringung des jungen Menschen außerhalb der Familie notwendig wird, erfolgt diese in Pflegefamilien, Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen. Auch in diesen Settings, in denen das Kind bzw. die/der Jugendliche im Zentrum der sozialpädagogischen Arbeit steht, gehört die Arbeit mit den Eltern zum Bestandteil der fachlichen Aufgaben. Dies vor dem Hintergrund, dass die eigene Familie dem jungen Menschen die einzige ist und lebenslang bleibt. Eine nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation des Kindes bzw. Jugendlichen kann nur mit der Klärung der eigenen Herkunft sowie der Rolle in der Familie sowie einer Verbesserung der Familiendynamik erreicht werden. Als eine weitere Entwicklung sind familienintegrative Projekte entstanden, in denen nicht nur der junge Mensch, sondern auch dessen Eltern stationär betreut werden. Diese Hilfeform ist vor allem bei jüngeren Kindern geeignet, um Bindungen und Beziehungen zwischen Eltern und Kindern zu erhalten und zu verbessern.
Es gibt drei Grundformen der Erziehung außerhalb der Herkunftsfamilie:
- Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) als Form der Erziehung und des Lebens des jungen Menschen in einer anderen Familie (Pflegefamilie),
- Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII) als institutionell organisierte Erziehung in verschiedenen sozialpädagogischen Settings und mit dem Ziel der Rückkehr der jungen Menschen in die eigene Familie, der Erziehung in einer anderen Familie oder als längerfristige Lebensform bis zur Verselbstständigung
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) als intensive – in der Regel ambulante, jedoch auch mit Wohnform möglich – Unterstützung für Jugendliche und junge Erwachsene zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung.
Erziehung außerhalb des Haushalts der Familie erfolgt in familienorientierten, gruppenorientierten und einzelfallorientierten Formen. Insbesondere das Angebot der Heimerziehung hat sich derartig ausdifferenziert, dass dort heute in ihrer Gesamtheit (nicht jede Einzeleinrichtung) alle methodischen Orientierungen angeboten werden. Zentrale Fragestellungen bei der Erziehung außerhalb der eigenen Familie sind:
- Handelt es sich um eine Unterbringung auf Zeit oder auf Dauer? Was folgt daraus für die Gestaltung der Beziehungen und des pädagogischen Alltags?
- Wie wird die Zusammenarbeit mit den Eltern organisiert und gestaltet? Wer (Heim oder Jugendamt) übernimmt den Auftrag der Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Familie?
- Wie viel Nähe (z.B. in Pflegefamilien) und wie viel Distanz (z.B. in Formen des betreuten Einzelwohnens) sind erforderlich, um dem jungen Menschen geeignete Aufarbeitungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu gewährleisten? (IJAB e.V. 2009)
Zu den einzelnen Hilfearten (auf jeden Fall bei den stationären und teilstationären Hilfen!) werden jeweils unterschiedlich hohe Kostenbeiträge erhoben, deren Berechnung sich nach der Höhe des Einkommens der leiblichen Eltern bzw. der unterhaltspflichtigen Personen richtet sowie den Einsatz des Kindergelds berücksichtigt (§§ 90 ff. SGB VIII).
7.5.4 Gemeinsame Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder
Mutter-Kind-Einrichtungen, Vater-Kind-Einrichtungen, Betreute Wohnformen für junge Eltern gemäß § 19 SGB VIII: Hier geht es hier um die Bewältigung einer oft mehrfach belastenden Lebenssituation mit fachlicher Begleitung (das kann die Vorbereitung des selbstständigen Lebens mit Kind, aber auch die Vorbereitung einer Adoption sein).
Familienintegrierte Wohnprojekte: Diese arbeiten mit der gesamten Familie in stationären Settings (häufig gemäß § 34 SGB VIII oder § 19 SGB VIII) und werden auch als partizipative Intervention zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung von den Beteiligten genutzt.
8 Verfahren und Beteiligung der Leistungsberechtigten
Mit dem § 36 SGB VIII (Mitwirkung, Hilfeplan) formuliert der Gesetzgeber inhaltliche und methodische Mindestanforderungen, die von den beteiligten Fachkräften im gesamten Hilfeprozess zu beachten sind. Es handelt sich um Vorgaben, die eine gesetzliche Verpflichtung für die Jugendämter darstellen. Sie sollen die planvolle und systematische Hilfegestaltung sowie die Beteiligung der Leistungsberechtigten sicherstellen (Schmidt und Schmidt-Severin 2006, S. 109). Zu beachten sind dabei auch die §§ 36a, b; 37; 37a-c SGB VIII.
Im § 36 SGB VIII werden subjektive Rechtsansprüche der Leistungsberechtigten formuliert. Er beinhaltet die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, vor einer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe (insbesondere der mit subjektivem Rechtsanspruch wie § 27 Abs. 1 SGB VIII Hilfen zur Erziehung oder § 41 SGB VIII Hilfen für junge Volljährige) und vor einer Änderung von Art und Umfang der Hilfe, in folgenden Punkten:
- eine umfassende Beratung der Personensorgeberechtigten und der jungen Menschen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form (§ 36 Abs. 1 SGB VIII)
- den Hinweis auf die Folgen einer Hilfegewährung (§ 36 Abs. 1 SGB VIII)
- eine umfangreiche Beteiligung aller an der Hilfe Beteiligten (Kinder, Jugendliche, junge Volljährige, Personensorgeberechtigte, andere Fachkräfte/Träger) (§§ 36; 37c SGB VIII)
- die Partizipation der Leistungsberechtigten bzw. der Betroffenen an der Entscheidung über die Rechtsfolgen, also über die Hilfeart und den Hilfeverlauf (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) und die Auswahl der konkreten Einrichtung (§ 37c Abs. 3 SGB VIII)
- die Gewährleistung des Wunsch- und Wahlrechts, d.h. die Möglichkeit zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger der Jugendhilfe zu wählen (sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist) (§ 37c Abs. 3 SGB VIII; auch § 5 SGB VIII)
- das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (§ 36 Abs. 2 SGB VIII)
- die Erstellung eines Hilfeplans, gemeinsam mit dem Personensorgeberechtigten und dem jungen Menschen (mit Feststellung über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie notwendige Leistungen; regelmäßige Überprüfung der Geeignetheit und Notwendigkeit der gewählten Hilfeart) (§ 36 Abs. 2 SGB VIII)
Bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie haben Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie auf Förderung der Beziehung zu ihrem Kind sowie auf Zusammenarbeit mit den Fachkräften resp. Pflegepersonen (§ 37 Abs. 1 SGB VIII).
Die Entscheidungsfindung ist mit der Hilfeplanung als ein kooperativer und partizipativer Prozess unter der Beteiligung der von der Hilfe Betroffenen, also der Leistungsberechtigten, der auf Verhandlung und Dialog setzt, zu verstehen. Die Entscheidung über die Hilfe wird jedoch letztlich vom Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, dem Jugendamt, getroffen, wobei alle o.g. rechtlichen Voraussetzungen sowie das Wunsch- und Wahlrecht beachtet werden müssen. Die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe ergeht in Form eines Verwaltungsakts (Bescheid).
Die Entscheidung des Jugendamts über die Gewährung oder Ablehnung einer Hilfe ohne vorherige Durchführung eines Hilfeplanverfahrens ist dann rechtswidrig, wenn die Betroffenen, trotz ihrer Bereitschaft, nicht beteiligt wurden (Münder und Tammen 2002, S. 72).
Im Idealfall beruhen die Entscheidungen beim Hilfeplanverfahren auf einem Konsens zwischen allen Beteiligten. Häufig ist dieser nicht gegeben, sondern muss zwischen den Beteiligten ausgehandelt werden.
9 Träger und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe
Das SGB VIII ist auch ein Organisationsgesetz, d.h. es regelt gemeinsam mit den Ausführungsgesetzen (AG KJHG) der Länder die organisatorischen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe, in dem sie den Aufbau der Behörden und das Entscheidungs-, Planungs- und Finanzierungsverfahren in Grundzügen festlegt. Vorschriften zur Organisation der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe enthalten vor allem das 5. und 7. Kapitel des SGB VIII.
9.1 Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe
Ausschließlich der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist zur Leistungserbringung bzw. zur Wahrnehmung der Anderen Aufgaben verpflichtet (§ 3 Abs. 2 SGB VIII). In § 79 Abs. 1 SGB VIII wird dem Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII zugewiesen.
Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind örtliche Träger (Kommunen, Kreise, kreisfreie Städte) und überörtliche Träger. Wer überörtlicher Träger ist bestimmt gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII das Landesrecht. So gibt es in der Bundesrepublik unterschiedliche überörtliche Träger, insbes. Kommunalverbände und Landesbehörden. Für alle Aufgaben nach dem SGB VIII hat der örtliche Träger ein Jugendamt einzurichten (§ 69 Abs. 3 SGB VII). Das Jugendamt ist eine eigenständig organisierte Fachbehörde. Der überörtliche Träger muss ein Landesjugendamt errichten.
Das Jugendamt ist zweigliedrig und besteht aus dem Jugendhilfeausschuss (JHA) als politisches Gremium und der Verwaltung als Fachbehörde (§ 70 Abs. 1 SGB VIII).
Der JHA befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere mit
- der Beratung von Problemlagen junger Menschen und Familien,
- Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung,
- der Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe (§ 71 Abs. 3 SGB VIII)
Das Verhältnis zwischen JHA und Verwaltung wird in § 70 Abs. 2 SGB VIII und § 71 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Die laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegen dem/der Jugendamtsleiter*in bzw. werden in deren Auftrag durch die Verwaltung wahrgenommen, aber: der JHA hat Beschlussrecht in allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe innerhalb der Rahmensetzung (finanzielle Mittel, Satzung, Beschlüsse) der Vertretungskörperschaft (also des kommunalen Parlamentes, d.h. er ist der Verwaltung des Jugendamts rechtlich „vorgesetzt“ und weisungsberechtigt, kann also mit seinen Beschlüssen die Erledigung der Alltagsarbeit durch die Verwaltung steuern.
Die Zusammensetzung des JHA ist in § 71 Abs. 1 SGB VIII geregelt: Er besteht zu 3/5 aus Vertreter*innen der Vertretungskörperschaft; zu 2/5 aus Vertreter*innen von Trägern der freien Jugendhilfe: Wohlfahrt- und Jugendverbänden, Religionsgemeinschaften, Vereinen, die von der Vertretungskörperschaft auf Vorschlag gewählt werden. So agieren alle Vertreter*innen in mehreren Rollen. Als beratende Mitglieder sollen dem Jugendhilfeausschuss selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören (§ 71 Abs. 2 SGB VIII). Der JHA hat eine Doppelrolle: Er ist Ausschuss der Vertretungskörperschaft (BVV) und er ist Teil des Jugendamts.
Verwaltung des Jugendamts: Die Organisation der Verwaltung des Jugendamts ist nicht im SGB VIII geregelt. Es kann also ganz unterschiedliche Organisationsformen geben. Dennoch finden sich in vielen Jugendämtern ähnliche Organisationsstrukturen, die einem vertikalen (hierarchischen) Aufbau und einer horizontalen (ressortmäßigen) Gliederung entsprechen. Diese Organisationsstruktur führt in der Praxis häufig zu einer Versäulung der Kinder- und Jugendhilfe, d.h. die einzelnen Fachämter nehmen ausschließlich ihr Ressort in den Blick, Zusammenarbeit, Vernetzung, Flexibilität und Innovation werden so erschwert. Die Leistungen des SGB VIII werden als gegeben hingenommen und kaum mehr weiterentwickelt, was jedoch für eine moderne Kinder- und Jugendhilfe unablässig notwendig ist. Kinder- und Jugendhilfe agiert so häufig zwischen Stagnation und Innovation.
Im Zuge der Verwaltungsreform, der sogenannten „Neuen Steuerung“, sowie des administrativen Umbaus der Verwaltung unter dem Leitbegriff der Regionalisierung und Sozialraumorientierung sollten Versäulungen aufgehoben und die sozialen Dienste in der Lebenswelt der Nutzer*innen zugänglich gemacht werden. Dieser Prozess veränderte in einigen Kommunen auch die Organisationsstruktur der Verwaltung des Jugendamts.
9.2 Freie Kinder- und Jugendhilfe
Vor allem im 19. Jahrhundert bildeten sich in Deutschland eine Vielzahl von Trägern und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe mit ganz unterschiedlichen weltanschaulichen oder religiösen Hintergründen. Mit der Verabschiedung des RJWG begann die Kooperation zwischen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Trägervielfalt soll auch im SGB VIII beibehalten bleiben und sich in der Zusammenarbeit zwischen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe widerspiegeln. Die Kinder- und Jugendhilfe soll also „bunt“ bleiben!
Die Träger der freien Jugendhilfe werden, im Gegensatz zu den öffentlichen, aus eigenständigem gesellschaftlichem Engagement tätig. Sie sind nicht gesetzlich zu ihrem Handeln verpflichtet, sondern unterliegen weltanschaulichen und/oder religiösen Motiven, die in ihren jeweiligen Satzungen verankert sind. Die Vielfalt der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe spiegelt die Pluralität der Gesellschaft wider, die für eine demokratische Kinder- und Jugendhilfe ohne staatlichen Alleinanspruch unabdingbar ist.
Die Träger der freien Jugendhilfe sollen grundsätzlich neben dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in dieser Vielfalt bestehen. Sie können vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der Wahrnehmung dessen Aufgaben betraut werden, also Leistungen und Andere Aufgaben erbringen (§ 3 Abs. 2 und 3 SGB VIII).
Im SGB VIII ist nicht geregelt, wer oder was ein Träger der freien Jugendhilfe ist. Das heißt: jede natürliche oder juristische Person kann dies sein.
Freie Träger können vom öffentlichen Träger jedoch als solche anerkannt werden (§ 75 SGB VIII). Eine Anerkennung ist jedoch nicht die Voraussetzung, um auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätig zu werden. Zu den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe gehören in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen auch privat-gewerbliche Organisationen sowie Selbstständige, welche Wettbewerbsstrukturen sowie die europäische Integration fördern.
Die Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Kinder- und Jugendhilfe soll partnerschaftlich sein; das Verhältnis zwischen Trägern der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wurde als ein subsidiäres geregelt (§ 4 SGB VIII; Prinzipien: Subsidiarität und Korporatismus). Die Konkretisierung des Verhältnisses zwischen öffentlichen und freien Trägern ist in den §§ 73–78 ff. SGB VIII geregelt.
10 Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis
Leistungen nach dem SGB VIII werden von öffentlichen und freien Trägern, zum großen Teil jedoch von den Trägern der freien Jugendhilfe erbracht.
Auf die Antragstellung der Bürger*in (Leistungsberechtigte), der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Gewährleistung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) der Leistungsberechtigten vor allem bei der Entscheidung für eine konkrete Leistung (Rechtsfolgen) folgt die Erbringung der Leistung in der Regel durch einen Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe.
In dieser Konstellation wird die Gewährung der Leistung durch den leistungsverpflichteten Leistungs- und Kostenträger (Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt) und die Erbringung der Leistung durch den Träger der freien Jugendhilfe getrennt. Der Rechtsanspruch der Bürger*innen richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, die Leistung wird jedoch von einem Dritten, i.d.R. dem Träger der freien Jugendhilfe, erbracht. Daraus ergibt sich eine Konstellation, die das jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis genannt wird.
11 Arbeitsgemeinschaften, Planung, Management, Finanzierung und politische Einflussnahme
In der Kinder- und Jugendhilfe spiegelt sich die demokratische Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland wider. Demokratische Prinzipien und Auseinandersetzungsformen ziehen sich durch das gesamte SGB VIII und sind dessen hoher Anspruch: Die Leistungsberechtigten haben eine rechtliche Subjektstellung, auch wenn sie in äußerst prekären Lebenssituationen agieren, die Hilfeplanung gem. §§ 36 ff. SGB VIII wird mit der Beteiligung und Partizipation der Betroffenen und aller an der Hilfe beteiligten Fachkräfte realisiert, bei der Verständigung, Verhandlung und Aushandlung zentrale Handlungsformen sind. Das bestehende Machtgefälle zwischen professionellen Fachkräften und betroffenen Leistungsberechtigten soll durch den Dialog kommuniziert und reflektiert werden, eine verständigungsorientierte Kommunikation soll dabei angestrebt werden (auch in äußerst schwierigen und komplizierten Situationen). Das alles sind von den Beteiligten anzustrebende Werte, die strukturell zunächst so nicht gegeben sind. Sie erfordern vor allem das professionelle Handeln und die Reflexion der Fachkräfte.
Die Gesamtverantwortung, Steuerung und Planungsverantwortung obliegt dem Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, der jedoch dabei mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Betroffenen bzw. Leistungsberechtigten zusammenarbeiten soll. Instrumente dafür sind die Gründung von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII (Kurzform AG 78) und die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII.
Nicht zuletzt ist der Jugendhilfeausschuss ein demokratisches Gremium, in dem fachliches Handeln und politische Entscheidungen zusammengeführt werden.
Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe und Qualitätsentwicklungsvereinbarung (§§ 74, 77, 78a-g SGB VIII): Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist grundsätzlich verpflichtet, die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen. Es gibt im SGB VIII zwei Formen der Finanzierung:
- Zuwendungen (als rechtlicher Begriff: Subventionen) nach § 74 SGB VIII,
- Leistungsentgelte auf Grundlage von Kostenübernahmen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 77 SGB VIII sowie §§ 78a ff. SGB VIII
In die §§ 77 und 78b Abs. 1 SGB VIII wird die Vereinbarung für die Übernahme von Entgelten konkretisiert, die aus der Leistungsvereinbarung, der Entgeltvereinbarung und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung bestehen. D.h. im Bereich der Entgeltfinanzierung ist die Qualitätsentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe direkt ins SGB VIII aufgenommen worden. In den anderen Bereichen nicht. Eine Qualitätsentwicklung für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird in § 79a SGB VIII geregelt. Genaueres zur Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe regelt das Landesrecht.
Kostenbeteiligung: Die Leistungsberechtigten, also die Bürger*innen, werden an den Kosten der Hilfen beteiligt. Diese Kostenbeteiligung ist nach Art der Hilfe unterschiedlich. Einige Angebote sind kostenfrei bzw. können Kostenbeiträge/Teilnahmebeiträge erhoben werden (bspw. bei Angeboten der Jugendarbeit und der Familienbildung), andere nicht (bspw. stationäre Hilfen). Die Regelungen im SGB VIII beinhalten vor allem eine Kostenbeteiligung, die die Höhe des Einkommens der leiblichen Eltern bzw. der unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt sowie den Einsatz des Kindergelds. Grundsätzlich gilt auch hier das Nachrangprinzip der Kinder- und Jugendhilfeleistungen als Sozialleistungen (§§ 90–95 SGB VIII).
11 Aktuelle Herausforderungen und Perspektiven
Angebote, Leistungen und fachliche Schwerpunktsetzungen der Kinder- und Jugendhilfe werden durch gesellschaftliche, politische und mediale öffentliche Diskurse stark beeinflusst. Sie sind in beständiger Veränderung, gehen häufig mit Auseinandersetzungen und Konflikten einher und bewegen sich in strukturellen Widersprüchen. Hinzu kommt, dass die Kinder- und Jugendhilfe deutlich durch bundes- und kommunalpolitische Entscheidungen und nicht zuletzt deren Finanzierung geprägt wird. Diese Abhängigkeiten von der Politik, auf welche, wie oben aufgezeigt, durch die fachbezogenen Vertreter*innen und Verbände auch direkt Einfluss genommen werden soll, haben jedoch direkten Einfluss auf die fachlichen Entwicklungen, Gestaltungsmöglichkeiten und -begrenzungen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden gesellschaftliche Erwartungen an die Kinder- und Jugendhilfe gerichtet, zentrale Probleme der Gesellschaft mit Blick auf junge Menschen und deren Familien zu lösen (Rätz 2018, S. 87). Diese bestehen insbesondere in Reaktionen auf Problemlagen wie bspw. demografische Entwicklungen, steigende Armutslagen und soziale Ungleichheiten, Risiken und Schutzaufgaben, Bildung, Flucht und Migration, Internationale bzw. globale Entwicklungen und Herausforderungen, Wettbewerbsstrukturen.
Im Mittelpunkt der aktuellen (fach)politischen Diskussionen steht aber gegenwärtig die Frage, wie die mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) im Jahr 2021 angelegte Perspektive hin zu einer inklusiven Öffnung der Kinder- und Jugendhilfe umgesetzt wird. Im Kern geht es dabei um die Verwirklichung internationaler Abkommen und damit die Frage, wie die UN-Konvention für die Rechte der Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in der Kinder- und Jugendhilfe umgesetzt wird. So hat sich die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag im Herbst 2021 vorgenommen, in dieser Legislaturperiode eine Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen, um die Verfahren und Perspektiven einer inklusiven Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zu regeln. Insgesamt wird die inklusive Öffnung der Kinder- und Jugendhilfe sich vor allem dadurch entscheiden, wie es gelingt, in der öffentlichen Infrastruktur von Kindheit und Jugend eine diskriminierungsfreie Teilhabe aller junger Menschen zu ermöglichen.
Diese Entwicklung ist auch damit verflochten, wie perspektivisch die internationalen Kinderrechte, die in der UN Kinderrechtskonvention (UN-KRK) geregelt sind und von Deutschland anerkannt wurden, weitergehend verwirklicht werden. Diese sind vor allem auf die Gewährleistung des Kindeswohls in allen Bereichen der Gesellschaft, die das Aufwachsen von jungen Menschen betreffen, sowie auf die Herstellung von Partizipation von Kindern und Jugendlichen an den Orten, an denen sie leben und sich entwickeln, gerichtet. Zudem sind Ombudsstellen für die jungen Menschen in den Bundesländern zu schaffen (§ 9a SGB VIII). Nicht zuletzt steht die Kinder- und Jugendhilfe auch vor der Herausforderung, sich mit den Veränderungen des Kindheits- und Jugendalters auseinanderzusetzen. So hat bspw. das Lebensalter der jungen Erwachsenen eine neue Bedeutung bekommen. Hilfen können nicht einfach mit der Volljährigkeit beendet werden, sondern müssen den weiteren Lebens-, Ausbildungs- und Berufsweg sowie den Übergang in Arbeit und Beschäftigung begleiten (§ 41 SGB VIII). Insbesondere die Selbstorganisation der Care Leaver macht auf diese Herausforderung aufmerksam.
Dabei sind Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe gefordert, vor dem Hintergrund des historischen Wissens über den Missbrauch von Macht, Beziehungen und Vertrauen in Abhängigkeitsverhältnissen, autoritären Praxen von Hilfe und Erziehung, Formen von Unterdrückung und Gewalt in Institutionen der Erziehung und Bildung auszuschließen. Diese Formen der Verletzungen und Schädigungen der persönlichen Integrität von jungen Menschen sind als Menschenrechtsverletzungen zu werten. Strukturell sind diese allerdings auch heute noch im sozialstaatlichen Hilfesystem angelegt. Deshalb ist es wichtig, dass Fachkräfte aktuelle gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen reflektieren und passgenaue Schutzmaßnahmen partizipativ erarbeiten. Einzelmaßnahmen müssen zu systematischen Schutzkonzepte zusammengefügt und in Verfahren, Strukturen und im Alltagshandeln fest verankert werden. Auf diese Weise sollen Rechte auf Schutz, Beteiligung, Beschwerde und Förderung gesichert werden.
In der Vergangenheit konnte sich die Kinder- und Jugendhilfe fachlich weiter entwickeln, wenn sie um die Lebenswelten und Bewältigungsanforderungen der Kinder, Jugendlichen und Familien wusste und soziale Bewegungen zur Verbesserung benachteiligter Lebenslagen gesellschaftlichen Einfluss fanden. Von daher gilt, noch mehr als bisher, der Beteiligung und Partizipation der jungen Menschen und ihrer Familien Raum zu geben und diese auch zum politischen Einfluss gelangen lassen. In diesem Kontext ist es von entscheidender Bedeutung, den subjektiven Sichtweisen und dem Erleben der jungen Menschen und ihrer Familien Interesse und Gewicht entgegenzubringen und dieses Wissen sowohl in die fachliche Weiterentwicklung als auch in politische Entscheidungsgremien einzubringen sowie Formen der Selbstorganisation (§ 4a SGB VIII) zu unterstützen. Exemplarisch dazu wird auf die Aktivitäten und Einflussnahme der Care Leaver verwiesen (Careleaver e.V. 2020). Entscheidende Fragen in diesen Prozessen sind: Wie erleben junge Menschen und ihre Familien das Hilfesystem? Was wird als hilfreich bzw. nicht hilfreich eingeschätzt? Worin bestehen Gefahren und Gefährdungen aus Sicht von Kindern, Jugendlichen und Eltern? Welche Grenzüberschreitungen werden benannt? Welche nachhaltige lebensgeschichtliche Bedeutung haben Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe?
Grundsätzlich erhält neben der Erziehung in der Familie zunehmend die öffentliche Unterstützungs- und Infrastruktur eine gleichrangige Bedeutung für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen (BMFSFJ 2013). Dies wird mit dem enormen Ausbau der Frühkindlichen Bildung und der Betreuung von Kindern in entsprechenden Tageseinrichtungen sowie der Sozialen Arbeit an Schulen deutlich. Die Kinder- und Jugendhilfe wird herausgefordert, verstärkt Kooperationen (Verschränkungen) mit anderen gesellschaftlichen Akteur*innen, aber auch anderen Professionssystemen bspw. aus dem Bildungs- und Gesundheitswesen einzugehen (ebd., bspw. S. 37 ff.; S. 63 ff.). Dies erfordert allerdings gerade, eine eigenständige Fachlichkeit zu bewahren und fundiert begründen zu können.
12 Quellenangaben
Bäumer, Gertrud, 1929. Die historischen und sozialen Voraussetzungen der Sozialpädagogik und die Entwicklung ihrer Theorie. In: Hermann Nohl und Ludwig Pallat, Hrsg. Handbuch der Pädagogik. Bd. 5. Langensalza: Julius Beltz S. 3–17
BMFSFJ – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2013. 14. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Paderborn: Bonifatius GmbH
BMJFFG – Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, 1990. Achter Jugendbericht: Bericht über Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe. Bonn: Bonner Universitäts-Buchdruckerei
Careleaver e.V., 2020. Careleaver Deutschland [online]. Hildesheim: Careleaver e.V. [Zugriff am: 22.01.2020]. Verfügbar unter: https://www.careleaver.de
IJAB e.V., 2009. Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland – Folien zur strukturierten Einführung [online]. Bonn: IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. [Zugriff am: 12.03.2019]. Verfügbar unter: www.kinder-jugendhilfe.info
Mielenz, Ingrid, 1981. Die Strategie der Einmischung. Soziale Arbeit zwischen Selbsthilfe und kommunaler Politik. In: neue praxis. Zeitschrift für Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Sonderheft 6, S. 57–66. ISSN 0342-9857
Münder, Johannes und Britta Tammen, 2002. Einführung in das Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG/SGB VIII. 3. überarbeitete Auflage. Münster: Votum. ISBN 978-3-930405-42-8
Rätz, Regina, 2018. Von der Fürsorge zur Dienstleistung. In: Karin Böllert, Hrsg. Kompendium Kinder- und Jugendhilfe. Wiesbaden: Springer VS, S. 65–92. ISBN 978-3-531-18530-9 [Rezension bei socialnet]
Rätz, Regina, Wolfgang Schröer und Mechthild Wolff, 2014. Lehrbuch Kinder- und Jugendhilfe: Grundlagen, Handlungsfelder, Strukturen und Perspektiven. 2., überarbeitete Auflage. Weinheim: BeltzJuventa. ISBN 978-3-7799-3070-9 [Rezension bei socialnet]
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Verfasst von
Prof. Dr. Regina Rätz
Professorin für Soziale Arbeit mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendhilfe an der Alice Salomon Hochschule (ASH) Berlin
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Prof. Dr. Wolfgang Schröer
Professor für Sozialpädagogik mit dem Schwerpunkt Sozial- und Organisationspädagogik an der Stiftung Universität Hildesheim
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Prof. Dr. Mechthild Wolff
Professorin für erziehungswissenschaftliche Aspekte Sozialer Arbeit mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendhilfe an der Hochschule Landshut
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Alle Versionen
- 01.04.2022 Regina Rätz, Wolfgang Schröer, Mechthild Wolff [aktuelle Fassung]
- 12.03.2020 Regina Rätz, Wolfgang Schröer, Mechthild Wolff
Zitiervorschlag
Rätz, Regina, Wolfgang Schröer und Mechthild Wolff,
2022.
Kinder- und Jugendhilfe [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 01.04.2022 [Zugriff am: 16.09.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29587
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