Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Prof. Dr. Dr. Hans-Peter Heekerens
veröffentlicht am 23.11.2020
Die hauptsächliche Tätigkeit von Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen besteht im Diagnostizieren und Behandeln psychischer und psychosomatischer Störungen mit Krankheitswert bei Kindern und Jugendlichen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren. Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen handeln berufsrechtlich in eigenverantwortlicher und selbstständiger Weise.
Überblick
- 1 Berufsbild und Tätigkeiten
- 2 Zugangsvoraussetzungen
- 3 Ausbildung
- 4 Alternative Zugänge, Zugangsberufe
- 5 Berufsrecht
- 6 Berufs- und Fachverbände
- 6.1 Bundespsychotherapeutenkammer
- 6.2 Deutsche PsychotherapeutenVereinigung DPtV
- 6.3 Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten
- 6.4 Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- 6.5 Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland
- 6.6 Kinder- und Jugendlichen Psychotherapie Verhaltenstherapie (KJPVT)
- 7 Arbeitsmarkt
- 8 Geschichtliche Entwicklung
- 9 Künftige Entwicklung
- 10 Quellenangaben
- 11 Literaturhinweise
- 12 Informationen im Internet
1 Berufsbild und Tätigkeiten
KJP erstellen ihre Diagnosen auf der Basis von Anamnesen, Ergebnissen diagnostischer Verfahren sowie ärztlicher Befunde. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse wählen sie psychotherapeutische Verfahren aus und klären die PatientInnen und/oder deren Sorgeberechtigte über Behandlungsmöglichkeiten und -risiken auf. Entsprechend dem Therapieplan führen sie zulässige therapeutische Maßnahmen durch. Sie unterstützen Fachkräfte und Personen im sozialen Umfeld der KlientInnen/​PatientInnen – durch Beratung, Psychoedukation, Supervision etc. Sie dokumentieren den Behandlungsverlauf, bewerten nach Abschluss einer Therapie deren Erfolg und rechnen, sofern sozialrechtlich anerkannt, therapeutische Leistungen ab. Durch präventive Beratungen können sie ferner darauf hinwirken, psychische und/oder psychosomatische Störungen zu verhindern (Prävention/​Prophylaxe).
Die von KJP verwendeten psychotherapeutischen Vorgehensweisen stammen aus dem Repertoire der vier derzeit (Stand 2020) als wissenschaftlich anerkannten grundlegenden Methoden zur psychotherapeutischen Behandlung: der Psychoanalyse, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, der Verhaltenstherapie und der Systemischen Therapie.
KJP arbeiten in vielen Bereichen und unterschiedlichen Organisationen des Gesundheits- und Sozialsystems, insbesondere in auf Kinder und Jugendliche spezialisierten psychotherapeutischen Privatpraxen oder öffentlichen Beratungsstellen sowie in der stationären Arbeit von Krankenhäusern, Heimen und Sanatorien. Ferner sind sie tätig als DozentInnen einschlägiger Lehrveranstaltungen an Fach(hoch)schulen und in der Weiterbildung sowie als SupervisorInnen. Außerdem können sie als GutachterInnen im Zusammenhang mit gerichtlichen Auseinandersetzungen oder behördlichen Entscheidungen auftreten.
2 Zugangsvoraussetzungen
Wer als KJP arbeiten möchte, bedarf der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, der Approbation. Nach derzeit (2020) gültiger Rechtslage, die noch eine mehr oder minder lange Zeit Bestand haben wird (s.u. Pkt. 9), sieht die (psychotherapeuten-)gesetzlich normierte Regelung zur Erlangung der Approbation wie nachfolgend skizziert aus:
Die Ausbildung zum KJP schließt ab mit einer staatlichen Prüfung, die von der jeweils zuständigen Landesbehörde abgenommen wird. Für Bayern beispielsweise ist dies das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie an der Regierung von Oberbayern. Die Prüfung findet im Frühjahr und Herbst statt und umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Gegenstand der schriftlichen Prüfung, vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) in Mainz bundeseinheitlich organisiert, sind Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren. Die mündliche Prüfung umfasst eine Einzel-Gruppenprüfung (drei bis vier PrüfungskandidatInnen) und bezieht sich inhaltlich auf das gewählte Vertiefungsgebiet (etwa Verhaltenstherapie).
Sind beide Prüfungen bestanden und alle Ausbildungsbausteine an zugelassenen Ausbildungsinstituten für KJP ordnungsgemäß absolviert, kann bei der für die Prüfung zuständigen Landesbehörde die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut beantragt werden. Die Approbation (berufsrechtliche Anerkennung) und der vom jeweiligen Ausbildungsinstitut für KJP bescheinigte Fachkundenachweis (etwa in Verhaltenstherapie) sind Voraussetzungen für die sozialrechtliche Anerkennung, d.h. der Möglichkeit, Leistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse abzurechnen. Damit wären die beiden Bedingungen erfüllt, um sich, sofern es einen „Kassensitz“ gibt, als KJP in einer (eigenen) Privatpraxis niederzulassen (Zulassung), d.h. VertragspsychotherapeutIn zu werden.
3 Ausbildung
Die wesentlichen Merkmale der Ausbildung sind durch deren Zulassungsvoraussetzungen, Orte, und Inhalte zu charakterisieren.
3.1 Ausbildungsorte
Die Ausbildung von KJP findet an dafür nach § 6 PsychThG a.F. (Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten [Psychotherapeutengesetz – PsychThG], alte Fassung bis September 2020, siehe auch 9.2) zugelassenen Ausbildungsinstituten in Teil- oder Vollzeit, je nach Institutsangebot, statt. Welche dies sind, kann in entsprechenden Verzeichnissen der für die o.g. Prüfung zuständigen Landesbehörde eingesehen werden. Für Bayern beispielsweise sind das rund 20, von denen nur eines auch ein Ausbildungsangebot in Systemischer Therapie macht, während die Mehrzahl entweder Verhaltenstherapie oder psychoanalytisch begründete Verfahren/​tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie anbietet. Die Anzahl der Ausbildungsplätze, ob nun in Teil- oder Vollzeit, schwankt erheblich. Die Ausbildungsinstitute sind in der Regel in privat(rechtlich)er Trägerschaft und nur in Ausnahmefällen an einer Hochschule angesiedelt. Die Ausnahme in Bayern bildet das Münchener Universitäre Institut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie-Ausbildung (MUNIK), einer Einrichtung der Ludwig-Maximilians-Universität München.
3.2 Zulassung zur Ausbildung
Wer, das ist die sich anschließende Frage, kann zu einer Ausbildung an einem der anerkannten Ausbildungsinstitute zugelassen werden? Im Prinzip alle, die – von Bundesland zu Bundesland verschieden – ein Studium in Bildungs- oder Erziehungswissenschaft, Heilpädagogik, Musiktherapie, Pädagogik, Psychologie, Sozialer Arbeit (Sozialarbeit/​Sozialpädagogik) oder bestimmten Lehrämtern erfolgreich abgeschlossen haben. Nur: Wann liegt der erfolgreiche Abschluss einer der genannten Studien vor? Für Studiengänge nach der Bologna-Reform hat die Frage folgende Gestalt: Genügt auch ein Bachelor-Abschluss? In manchen Bundesländern ist das so; in Sachsen-Anhalt etwa. Länderübergreifend einheitlich fordern manche KJP-Ausbildungsinstitute allerdings den Master-Abschluss; so die im „Verbund universitärer Ausbildungsgänge für Psychotherapie“ zusammengeschlossenen.
3.3 Ausbildungsinhalte
Die an den einzelnen Ausbildungsinstitutionen zu vermittelnden Ausbildungsinhalte sind skizziert in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18.12.1998. § 1 KJPsychTh-APrV lautet:
(1) Die Ausbildung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren. Sie ist auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes praxisnah und patientenbezogen durchzuführen.
(2) Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um
1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter indiziert ist, und
2. bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage des Kindes oder Jugendlichen auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können (Ausbildungsziel).(3) Die Ausbildung umfaßt mindestens 4.200 Stunden und besteht aus
einer praktischen Tätigkeit (§ 2),
einer theoretischen Ausbildung (§ 3),
einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4)
sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt (§ 5).Sie schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung […] nachzuweisen.
§ 2 KJPsychTh-APrV regelt die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung folgendermaßen:
(1) Die praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht.
(2) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1.800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind
1. mindestens 1.200 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, und
2. mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung, die der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen dient, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu erbringen. Soweit die praktische Tätigkeit an einer klinischen Einrichtung nach Nummer 1 nicht sichergestellt ist, kann sie für die Dauer von höchstens 600 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Einrichtung mit entsprechender Zulassung abgeleistet werden. Die praktische Tätigkeit nach Nummer 2 kann auch in der Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten abgeleistet werden, wenn dieser überwiegend Kinder und Jugendliche behandelt.(3) Während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen oder ambulanten Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen (Patienten) zu beteiligen. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren.
Zur theoretischen Ausbildung macht das Gesetz in § 3 KJPsychTh-APrV folgende Vorgaben:
(1) Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 umfaßt mindestens 600 Stunden. Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse für die psychotherapeutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbildung auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren […]. Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen statt. Die Vorlesungen dürfen ein Drittel der Stundenzahl der theoretischen Ausbildung nicht überschreiten.
(2) In den Seminaren nach Absatz 1 Satz 2 sind die in den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten Ausbildungsinhalte […] mit den Ausbildungsteilnehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern. Dabei sind insbesondere psychologische, psychopathologische und medizinische Zusammenhänge herauszuarbeiten. Während der Seminare hat ferner die Vorstellung der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten zu erfolgen. Die Zahl der Ausbildungsteilnehmer an einem Seminar soll 15 nicht überschreiten.
(3) Die praktischen Übungen nach Absatz 1 Satz 2 umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten. Dabei sind die rechtlich geschützten Belange des Patienten zu berücksichtigen. Praktische Übungen sind, soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen durchzuführen.
Für die praktische Ausbildung ist nach § 4 KJPsychTh-APrV dieser Rahmen gegeben:
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patienten mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfaßt mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen. Die Supervision erfolgt durch Supervisoren, die von der Hochschule oder anderen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes (Ausbildungsstätte) anerkannt sind. Bei Gruppensupervision soll die Gruppe aus vier Teilnehmern bestehen.
(3) und (4) [Anerkennungskriterien für die in (2) angesprochenen SupervisorInnen]
(5) Die Zuweisung von Behandlungsfällen hat zu gewährleisten, daß die Ausbildungsteilnehmer über das Spektrum von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen erwerben. Dabei sind die verschiedenen Stufen des Kindes- und Jugendalters zu berücksichtigen.
(6) Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbildungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu erstellen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. Sie sind von der Ausbildungsstätte zu beurteilen.
Was schließlich die Selbsterfahrung anbelangt, so deklariert das Gesetz in § 5 KJPsychTh-APrV:
(1) Die Selbsterfahrung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 richtet sich nach dem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung ist, und umfaßt mindestens 120 Stunden. Gegenstand der Selbsterfahrung sind die Reflexion oder Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung biographischer Aspekte sowie bedeutsame Aspekte des Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer therapeutischen Beziehung und mit der persönlichen Entwicklung im Ausbildungsverlauf.
(2) [Anerkennungskriterien für die in (1) angesprochenen SelbsterfahrungsleiterInnen]
4 Alternative Zugänge, Zugangsberufe
FachärztInnen der Fachrichtung Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie gelten berufs- und sozialrechtlich als Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen. Es handelt sich hier (Stichtag: 31.12.2019) nach Angaben der Ärztestatistik der Bundesärztekammer (Bundesärztekammer 2019) um knapp 2.200 berufstätige Personen, die ganz überwiegend in der unmittelbaren PatientInnenversorgung tätig sind – und zwar zur Hälfte ambulant bzw. stationär; knapp drei Viertel dieser Berufsgruppe sind Frauen. FachärztInnen der Fachrichtung Kinder- und Jugendmedizin bzw. Kinderheilkunde, die den Zusatztitel Psychotherapie anstreben, können die Ergänzungsqualifikation zur fachlichen Befähigung der Abrechnung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit relativ geringem zeitlichen und finanziellen Aufwand erwerben. Nach oben angesprochener Ärztestatistik gab es Ende 2019 knapp 12.400 FachärztInnen der Fachrichtung Kinder- und Jugendmedizin bzw. Kinderheilkunde, die ganz überwiegend in der unmittelbaren PatientInnenversorgung tätig sind – und zwar in etwa zur Hälfte ambulant bzw. stationär; knapp zwei Drittel dieser Berufsgruppe sind Frauen. In wie vielen Fällen die angesprochene Ergänzungsqualifikation vorliegt, ist nicht zu ermitteln.
Psychologische PsychotherapeutInnen (PP) dürfen PatientInnen aller Altersstufen behandeln (berufsrechtlicher Aspekt). Mit den Krankenkassen abrechnen dürfen sie jedoch nur die Behandlung von PatientInnnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Um die Abrechnungsmöglichkeit zu erlangen, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen haben PP die Möglichkeit, eine zweite Approbation als KJP zu erwerben, indem sie nach ihrer PP-Ausbildung eine grundständige KJP-Ausbildung absolvieren. Hierbei können ihnen Teile der PP-Ausbildung anerkannt werden, wobei der Umfang vom jeweiligen Bundesland abhängig ist; in Baden-Württemberg und Hessen sind es beispielsweise rund 2/3 der PP-Ausbildungsinhalte.
Noch günstiger die zweite Option. Sie besteht darin, eine KJP-Ergänzungsqualifikation für die Fachkunde in Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach einem der wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren zu erwerben. Das ist mit einer Aufstockung des Theorieanteils der Ausbildung in Höhe von 200 Stunden zu bewerkstelligen. Das verlangt wenig Zeit und wird an manchen Ausbildungsinstituten kostenfrei angeboten. Für das betreffende Institut ist das einkommensneutral dann, wenn es neben einer PP- auch eine KJP-Ausbildung anbietet; dann sitzen in den Theorielehrveranstaltungen der angehenden KJP eben auch noch ein paar PP mit Ambition auf KJP-Ergänzungsqualifikation.
5 Berufsrecht
In berufsrechtlicher Hinsicht sind für die KJP (und die ihnen Gleichgestellten) vor allem zwei Institutionen bedeutsam: für alle die Psychotherapeutenkammer (berufsrechtlicher Aspekt im engeren Sinne) und für die VertragspsychotherapeutInnen unter ihnen die Kassenärztliche Vereinigung (sozialrechtlicher Gesichtspunkt der Berufstätigkeit).
5.1 Psychotherapeutenkammer
Als Aufsichtsbehörde berufsrechtlich zuständig für die Berufsgruppe der KJP ist die Psychotherapeutenkammer des jeweiligen Bundeslandes. In Deutschland besteht für Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen ebenso wie für Psychologische PsychotherapeutInnen die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer für das betreffende Tätigkeitsgebiet (etwa München) zuständige Psychotherapeutenkammer (PTK; hier: Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten), von denen es insgesamt zwölf gibt (manche Länder haben eine gemeinsame PTK). Die PTKs nehmen die ihnen auf der Grundlage landesrechtlicher Heilberufe-Kammergesetze übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Das jeweils zuständige Landesministerium (in Bayern: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege) übt die Rechts-, nicht jedoch die Fachaufsicht aus. Was „Ausübung der Rechtsaufsicht“ bedeutet, möge ein Beispiel illustrieren: Im April 2020, da galten strenge Ausgangsbeschränkungen, gab das Bayerische Gesundheitsministerium bekannt, dass von PsychotherapeutInnen erbrachte Leistungen zu den „medizinischen Versorgungsleistungen“ gehörten, für die man das Haus verlassen dürfe; PsychotherapeutInnen könnten uneingeschränkt tätig sein.
5.2 Kassenärztliche Vereinigung
Wenn ein(e) KJP zur Gruppe der VertragspsychotherapeutInnen gehört, muss sie einer der 17 in Deutschland zu findenden Kassenärztlichen Vereinigungen (KVs) angehören; und zwar der jener für den Zulassungsort (etwa München) zuständigen (hier: KV Bayern). Die 17 KVs, zusammengeschlossen in der Ärztlichen Bundesvereinigung, sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle VertragsärztInnen und VertragspsychotherapeutInnen angehören müssen. Sie sind für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zuständig. Was ist ein(e) „VertragspsychotherapeutIn“? Das ist ein(e) approbierte(r), niedergelassene(r) PsychotherapeutIn mit einem Vertragspsychotherapeutensitz. Die Zulassung ist in der Zulassungsverordnung geregelt und setzt den Eintrag in ein Arztregister voraus. Das Arztregister wird von den KVs geführt, die die ambulante ärztliche und psychotherapeutischen Versorgung organisieren. Die Zulassung erfolgt auf Beschluss eines Zulassungsausschusses und gilt nur für den Bezirk des Vertragspsychotherapeutensitzes. Zwangsweise Mitglied einer bestimmten KV ist nun aber nicht nur die oder der jeweilige VertragspsychotherapeutIn, sondern auch, sofern mindestens halbtags tätig, bei ihm ggf. angestellte ÄrztInnen, Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen.
6 Berufs- und Fachverbände
KJP sind in mehreren Berufs- und Fachverbänden organisiert. In einem, der gleich zu betrachtenden Bundespsychotherapeutenkammer gleichsam unter Zwang, in allen anderen, von denen die bedeutsamsten nachfolgend dargestellt sind, hingegen freiwillig. Weshalb KJP sich in diesem oder jenem Berufs- und Fachverband engagieren (auch finanziell), kann nur nachvollziehbar werden, wenn die Verbände in ihrer Mitgliedschaft und Zielsetzung zumindest grob skizziert sind.
6.1 Bundespsychotherapeutenkammer
Die Landes-Psychotherapeutenkammern haben sich in einer Arbeitsgemeinschaft „Bundespsychotherapeutenkammer“ (BPtK) zusammengeschlossen – Analogie zur und Nachahmung der Bundesärztekammer. Die BPtK ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein nicht eingetragener – und damit nicht rechtsfähiger – Verein. Gemäß ihrer Satzung besteht der Zweck der BPtK im ständigen Erfahrungsaustausch unter den Psychotherapeutenkammern, der gegenseitigen Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten und der gemeinsamen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, den Institutionen des Gesundheitswesens, den Bundesbehörden, den Vertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Bundesebene sowie gegenüber den europäischen Institutionen.
Ohne Zweifel spielt die BPtK eine bedeutsame Rolle in der Psychotherapieszene Deutschlands. Zur Illustration nur zwei Beispiele. Die BPtK hat verschiedene Organe, eines davon ist der Deutsche Psychotherapeutentag (DPT), die – nach PP und KJP anteilmäßig geschickte – Bundesdelegiertenversammlung der BPtK. Deren Beschlüsse haben auch im politischen Raum Gewicht. So hat der 16. DPT im Mai 2010 per Beschluss die Grundlage für tiefgreifende Gesetzesänderungen zur Reform der PsychotherapeutInnen-Ausbildung geschaffen; das „Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung“ vom 15. November 2019 trat am 1. September 2020 in Kraft.
Die BPtK betreibt wesentliche Teile ihrer Arbeit in Gremien. Eines davon ist der seit 1998 bestehende und im Psychotherapeutengesetz verankerte Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP; https://www.wbpsychotherapie.de/). Der WBP ist ein gemeinsames und paritätisch (6 : 6) besetztes Gutachtergremium der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer, das mit der Entwicklung und Fortschreibung wissenschaftlicher Kriterien zur Beurteilung psychotherapeutischer Verfahren und Behandlungsmethoden betraut ist; von psychotherapeutischer Seite gibt es VertreterInnen von PP und KJP, von ärztlicher aus den Fachgebieten der Psychiatrie und Psychotherapie, der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie sowie der Kinder und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie. Dem WBP obliegt u.a. die Anerkennung neuer psychotherapeutischer Therapieverfahren als „wissenschaftliche“. Der Systemischen Therapie z.B. wurde diese 2008 sowohl auf dem Gebiet der Erwachsenenpsychotherapie wie auf dem der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche zuteil.
6.2 Deutsche PsychotherapeutenVereinigung DPtV
Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) ist die zahlenstärkste auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische Interessenvertretung für PP und KJP in Deutschland. Die DPtV wurde 2006 gegründet und basiert auf einem Zusammenschluss der 1984 gegründeten Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten und dem Deutschen Psychotherapeutenverband mit Gründungsjahr 1992. Die DPtV ist ein eingetragener Verein, der in der Lobbyliste des Präsidenten des Deutschen Bundestages registriert ist. Sie hat eine föderale Struktur mit Landesgruppen und gibt die vierteljährlich erscheinende (Mitglieder-)Zeitschrift Psychotherapie Aktuell heraus. Die DPtV hat eine eigene Fachgruppe Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
Die DPtV hat (alle Angaben nach E-Mail-Auskunft vom September 2020) knapp 15.000 Mitglieder, von denen rund bald 13.000 ordentliche Mitglieder (PP und KJP) sind; Frauen stellen mehr als drei Viertel davon. Von diesen ordentlichen Mitgliedern sind knapp 1.600 KJP (über 80 Prozent Frauen); gute 500 Mitglieder (knapp zwei Drittel Frauen) haben eine Doppelapprobation (PP und KJP). Zur Frage, wo die auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Tätigen ihren Arbeitsplatz haben, kann ebenso wenig Auskunft gegeben werden wie dazu, welcher therapeutischen (Grund-)Orientierung gefolgt wird.
6.3 Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten
Im Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) sind im August 2020 (hier wie bei nachfolgenden Zahlen: E-Mail-Mitteilung des Verbandes) gut 5.400 Personen organisiert. Mitglieder sind KJP, PP und ärztliche PsychotherapeutInnen, die den Status von VertragspsychotherapeutInnen (herkömmlich und umgangssprachlich: KassenpsychotherapeutInnen; nähere Bestimmungen s.o.) haben. Der bvvp ist der Dachverband von 16 eigenständigen, auf KV-Ebene arbeitenden Landes- und Regionalverbänden. Zu seinen Zielen gehören die Förderung des Zusammenwirkens der drei o.g. psychotherapeutischen Berufsgruppen, die Sicherung der Rechte der VertragspsychotherapeutInnen gegenüber den Kostenträgern sowie die Weiterentwicklung der Psychotherapie als Bestandteil einer modernen Gesundheitsversorgung.
Von den gut 5.400 bvvp-Mitgliedern sind rund 640 (knapp zwölf Prozent) der Berufsgruppe KJP zuzuordnen; drei Viertel davon sind Frauen. Erwartungsgemäß größer ist die Zahl der Mitglieder, die eine Abrechnungserlaubnis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie haben. Hier lauten die Zahlen (die KJP sind eingeschlossen): rund 820 (gute 15 Prozent) bei einem Frauenanteil von rund 70 Prozent.
6.4 Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Mitglieder im Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (bkj) sind (angehende) KJP sowie PP und ärztliche PsychotherapeutInnen mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Zu seinen Zielen gehört insbesondere die Förderung bestimmter Projekte wie wissenschaftlicher Austausch zwischen den verschiedenen kinder- und jugendpsychotherapeutischen Schulen, Erarbeitung schulenübergreifender und integrativer Konzepte für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, disziplinärer Austausch zwischen Psychologie, Soziologie, Kinderpsychiatrie, Heilpädagogik und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie wissenschaftliche Grundlagenforschung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
Der bjk kann derzeit (E-Mail-Auskunft vom August 2020) keine Zahlenangaben zu seinen Mitgliedern machen.
6.5 Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland
Die Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland (VAKJP) besteht unter ihrem heutigen Namen seit 1975; gegründet wurde sie 1953 als Vereinigung deutscher Psychagogen. Mitglieder sind Analytische KJP sowie die derzeit (September 2020) 26 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für analytische und tiefenpsychologisch fundierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, welche die Grundanforderungen der VAKJP erfüllen und zusammen die Sektion Ausbildung bilden. Die Anzahl der Analytischen KJP – Mitglieder liegt (E-Mail-Nachricht vom September 2020) bei knapp 1.470; gut drei Viertel davon sind Frauen.
Zu den besonderen Zielen der VAKJP gehört die Förderung der fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Analytischer KJP sowie die Unterstützung psychodynamischer Forschungsprojekte.
6.6 Kinder- und Jugendlichen Psychotherapie Verhaltenstherapie (KJPVT)
Die Berufsvereinigung KJPVT hieß seit ihrem Gründungsjahr 1998 noch bis Anfang des Jahres 2020 Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter (BVKJ); die von den Mitgliedern mit großer Mehrheit gebilligte Namensänderung erfolgte, weil unter dem Kürzel BVKJ seit Langem der zahlenmäßig überlegene und der Öffentlichkeit weitaus bekanntere Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte firmiert.
Die KJPVT ist ein gemeinnütziger Verein, in dem sich in der Praxis und/oder Forschung arbeitende VerhaltenstherapeutInnen des Kindes- und Jugendalters gemeinsam für eine qualitativ hochwertige verhaltenstherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen engagieren. Die KJPVT ist ein berufsgruppenübergreifender Zusammenschluss von KJP, ärztliche PsychotherapeutenInnen und PP, die über die Fachkunde der Verhaltenstherapie des Kindes- und Jugendalters verfügen. Von den gut 250 Mitgliedern (Stand: August 2020; E-Mail-Auskunft der KJPVT) sind manche davon noch in Ausbildung; genaue Angaben dazu wurden nicht gemacht – ebenso wenig wie zum Anteil der KJP und zur Verteilung nach Geschlecht.
7 Arbeitsmarkt
Die nachfolgenden Angaben (absolut wie relativ) spiegeln die jüngsten verfügbaren Daten, zur Verfügung gestellt von der Bundespsychotherapeutenkammer im August 2020 (via E-Mail), wider und beziehen sich auf den Stichtag 31. Dezember 2018.
Damals gab es in Deutschland 50.207 nicht-ärztliche PsychotherapeutInnen. Gute drei Viertel von ihnen hatten eine Approbation als PP. Das restliche Viertel, 12.225 Personen umfassend, hat nur oder auch eine Approbation als KJP. Genauer: 9.971 Personen (oder knapp 20 Prozent der Gesamtgruppe) haben ausschließlich eine KJP-Approbation, 2.254 (oder rund viereinhalb Prozent der Gesamtgruppe) eine Doppelapprobation sowohl als PP wie auch als KJP. Wie viele PP mit KJP-Ergänzungsqualifikation (s.o.) es gibt, wurde nicht erfasst. Alle weiteren Angaben beziehen sich daher ausschließlich auf die beiden Gruppen „Nur-KJP“ und „PP&KJP“.
Wenn man diese beiden Gruppen nach Geschlecht differenziert, zeigt sich ein erstaunliches Ergebnis: Von allen nicht-ärztlichen PsychotherapeutInnen sind knapp drei Viertel weiblichen Geschlechts, bei den „Nur-KJP“ sind es 81 Prozent, bei den „PP&KJP“ aber lediglich 61. Das ist angesichts der numerisch großen Grundzahlen als ein statistisch signifikanter Unterschied anzusehen. Wie groß er ist, zeigen Nahblickanalysen, von deren Ergebnisse hier nur eines dargestellt sei: Von den (nur) 2.757 Männern mit einer KJP-Approbation sind unter den „Nur-KJP“ 1888 und den „PP&KJP“ 869 zu finden; das entspricht einem Verhältnis von ungefähr zwei Dritteln zu einem. Damit ist ein statistisch signifikanter und praktisch bedeutsam erhöhter Männeranteil markiert.
Statistisch signifikante und praktisch bedeutsame Unterschiede zwischen den „Nur-KJP“ und den „PP&KJP“ gibt es nicht nur das Geschlecht, sondern auch den Arbeitsplatz betreffend – freilich, ohne dass es zwischen „Geschlecht“ und „Arbeitsplatz“ einen empirisch ermittelbaren Zusammenhang gäbe. In einer Psychotherapeutischen Praxis tätig sind knapp drei Viertel aller nicht-ärztlichen PsychotherapeutInnen, bei den „Nur-KJP“ sind es aber lediglich knappe 69 Prozent, bei den „PP&KJP“ hingegen gute 81. Ob nicht-ärztliche PsychotherapeutInnen, die auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychotherapie tätig sind, häufiger oder seltener in einer Praxis anzutreffen sind, hängt also nicht vom Geschlecht, sondern von unterschiedlichen Zugangswegen zum Beruf ab.
Ein wichtiger Aspekt von „Arbeitsmarkt“ ist, wie viel Einkommen erzielt werden kann. Sich hier Klarheit zu verschaffen ist nicht einfach; offensichtlich gilt auch hier: „Über Geld spricht man nicht“. Über die berufsständischen Organisationen und Berufsverbände ist zu diesem Punkte jedenfalls nichts in Erfahrung zu bringen – meist noch nicht einmal, wo man fündig werden könnte. Nachfolgend werden Einkünfte von KJP, gesondert nach zwei Grundtypen beruflicher Tätigkeit (in eigener Praxis vs. abhängiges Beschäftigungsverhältnis), basierend auf den zwei als „solide“ eingeschätzten Datenquellen berichtet.
Bei Beantwortung der Frage, wie hoch das Jahresbruttoeinkommen von KJP ist, wird zurückgegriffen auf Daten von StepStone (StepStone Deutschland GmbH 2020), einem Tochterunternehmen der Axel Springer SE und einer Online-Jobplattform, die auf Fach- und Führungskräfte spezialisiert ist. Für den hier interessierenden Gehaltsreport 2020 wurden Gehälter von rund 128.000 Fach- und Führungskräften im Zeitraum Oktober 2018-Oktober 2019 analysiert; bei der Auswertung wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit nur die Angaben derjenigen UmfrageteilnehmerInnen berücksichtigt, die in Vollzeit arbeiten. Wie groß die für eine bestimmte Berufsgruppe – wie etwa die KJP – betrachtete Stichprobe ausfällt, ist nicht angegeben; ebenso wenig wurde geprüft, ob sie als repräsentativ gelten kann. Vorsicht bei der Interpretation der Ergebnisse ist also angebracht.
Nach StepOne-Ergebnissen erzielen KJP ein jährliches Bruttoeinkommen von 46.000 Euro, bei einer Streubreite von 37.100–54.100 Euro. Das scheint eine realistische Einschätzung, wie Plausibilitätsüberlegungen nahelegen. Zum einen liegen die Werte erwartungsgemäß (s.u.) bedeutsam unter denen von PP, für die folgende Angaben zu finden sind: Mittelwert 55.100, Streuung: 46.100–64.600. Zum zweiten ordnen sich die für die KJP gefundenen Werte ein in die langjährigen Erfahrungswerte verwandter Berufe, die sich im StepOne-Gehaltsreport 2020 mit folgenden Mittelwerten (in absteigender Größe) zeigen: PsychologInnen (nicht differenziert nach Bachelor, Master oder Diplom): 44.800 und SozialpädagogInnen: (nicht differenziert nach Bachelor, Master oder Diplom): 40.000.
Für die nächste Plausibilitätsprüfung kann man sich ansehen, welche Bruttoentgelte im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) vorgesehen sind. Für KJP ist das Entgeltstufe E 11, in der sich auch LeiterInnen von Kindertagesstätten mit mindestens 180 Plätzen, LeiterInnen von Erziehungsheimen zwischen 50 und 79 Plätzen sowie stellvertretende LeiterInnen Erziehungsheim ab 90 Plätzen finden. Betrachtet man das jährliche Bruttoeinkommen von KJP mit mindestens fünf Berufsjahren, so stößt man für den Sommer 2020 auf die Zahl von 60.452 Euro. Das liegt weit über der Obergrenze von 54.100 in der StepStone-Schätzung. Nur lässt sich die Höherschätzung leicht erklären. Zum einen ist die empirische Basis der StepStone-Schätzung älter – und „älter“ meint bei Gehaltsentwicklung: geringer. Weitaus stärker aber schlägt zu Buche, dass nicht alle KJP-ArbeitgeberInnen die Höchstsätze von TVöD-SuE zahlen; die Mehrheit nach allen zugänglichen Informationsquellen weniger – und das in mehr oder minder großem Maße.
Die bisherigen Betrachtungen zum Einkommen betrafen angestellte KJP – und die bilden in der KJP-Gesamtgruppe die Minderheit. Was aber verdient die KJP-Mehrheit, die KJP in therapeutischen Praxen? Damit sind wir zugleich bei der wechselseitigen Plausibilitätsprüfung von Angaben zum Einkommen von selbstständig oder in abhängiger Beschäftigung tätigen KJP, wobei die empirisch gestützte Annahme gilt, dass die ersten mehr verdienen als die zweiten. Die jüngsten (im August 2020) verfügbaren Daten stammen aus dem Jahr 2015, wie sie vom Statistischen Bundesamt (destatis) zur Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von psychologischen PsychotherapeutInnen (destatis 2017) veröffentlicht wurden. Die wesentlichen Ergebnisse lauten: in Praxen tätige KJP erzielen im Jahre 2015 einen jährlichen Reinertrag von rund 61.000 bis 62.000 Euro, wobei es unerheblich ist, ob es sich bei der Praxis um eine Einzelpraxis handelt oder um eine Zwei- bis Mehrpersonenpraxis welcher Rechtsform auch immer (S. 263 Tab. 23.2). Damit sind die Werte – wie bei den in beruflicher Abhängigkeit Tätigen (s.o.) – für den jährlichen Reinertrag niedriger als bei den PP, wo sie 2015 zwischen 63.000 und 66.000, abhängig vom Praxistyp, liegen (S. 261 Tab. 23.2).
Was lässt sich zu den Berufsaussichten für KJP sagen? Aussagen zu Berufsaussichten sind Aussagen über die Zukunft; hohe Unsicherheit schreckt ab. So etwa die Bundesagentur für Arbeit, die sich in ihrem 14-seitigen BERUFENET-Beitrag zu „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in“ zur Zukunft beharrlich ausschweigt (Bundesagentur für Arbeit 2020). Wer die Berufsaussichten für KJP für gut hält, kann v.a. auf Zweierlei verweisen. Zum einen gibt es immer wieder sowohl in Praxen als auch an sonstigen Einsatzorten Ersatzbedarf. Zum anderen gilt die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Deutschland noch immer weitaus schlechter als die von Erwachsenen, wo es auch nicht zum Besten steht, wie beispielsweise lange Wartezeiten auf Behandlung anzeigen.
8 Geschichtliche Entwicklung
Seit Inkrafttreten des PsychThG vom 18. Juni 1998 mit Jahresbeginn 1999 ist „Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn“ (KJP) eine in Deutschland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) voraussetzt. Damit war die Entwicklung einer ganz spezifischen Profession zu einem vorläufigen Ende gekommen; ihre Anfänge reichen bis in die Zeit des NS-Staates zurück und ihre Wurzeln sind bereits in der Vorkriegszeit zu finden (ausf. und mit detaillierten Literaturangeben Heekerens 2016). Das spezifische der KJP-Profession, wie sie 1999 Rechtsgestalt gewann, liegt in einem Doppelten: Nur in wenigen Ländern gibt es die verschiedenen Berufsgruppen von ErwachsenenpsychotherapeutInnen einerseits sowie von Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen andererseits, und ausschließlich in Deutschland sind Unterschiede in den Zulassungsvoraussetzungen zwischen beiden Gruppen zu finden.
8.1 Die KJP-Profession in der jungen Bundesrepublik
Von „Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIin“ kann, will man die Bedeutung des PsychThG als Meilenstein in der Professionsentwicklung nicht mindern, für die Zeit vor 1999 nicht gesprochen werden, auch wenn dies als Selbstbezeichnung schon vorher üblich war. Die Profession, die sich in Deutschland speziell und ausschließlich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie widmet, ist älter als das PsychThG. Als wesentliches Merkmal dieser Vorläufer-Profession ist zu nennen, dass sie von ihrer schulischen Orientierung her eine ausschließlich psycho-dynamische (Adler, Freud, Jung) war. Die Berufsbezeichnung „Psychagogin“ oder „Erziehungsbetreuerin“, es waren anfangs ausschließlich Frauen, sollte anzeigen, dass es zwar um pädagogisch-psychologische Beeinflussung geht, nicht aber um psychodynamisch-analytische Arbeit.
Schon in den Anfangsjahren der Bundesrepublik gab es dazu in verschiedenen Städten eine formalisierte Ausbildung. Dazu zugelassen waren anfangs praxiserfahrene AbsolventInnen der Vorläuferinstitutionen der heutigen Hochschulausbildung in Sozialer Arbeit. Nach Gründung der Hochschuleinrichtungen für Soziale Arbeit (früher: Sozialarbeit, Sozialpädagogik und/oder Sozialwesen) seit Anfang der 1970er-Jahre erfuhr die Profession dann einen Akademisierungsschub. Das erhöhte Selbstbewusstsein zeigte sich nicht zuletzt darin, dass im Jahre 1975 die 1953 gegründete „Vereinigung Deutscher Psychagogen“ umbenannt wurde in „Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland“ (VAKJP). Damit war zugleich der gelungene Anschluss der deutschen psychodynamischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie an die mit den Namen Anna Freud, Melanie Klein und Donald Winnicott verknüpfte internationale Entwicklung, von der sie seit 1933 ganz oder teilweise ausgeschlossen gewesen war, markiert.
8.2 Die KJP-Profession im Modernisierungsprozess der 1960er- bis 1990er-Jahre
Einen Meilenstein in diesem Modernisierungsprozess stellt Annemarie Dührssens Buch „Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen“ von 1963 dar; neun Jahre zuvor hatte die Schultz-Hencke-Schülerin mit „Psychogene Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen“ bereits eines der bedeutendsten Lehrbücher der deutschsprachigen Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vorgelegt. Diesen Professions-internen Veränderungen gingen solche auf dem Gebiet des bundesrepublikanischen Sozialrechts zur Seite. Nachdem schon 1964 neurotische Störungen im Erwachsenenalter als Krankheit anerkannt worden waren und deren psycho-dynamische Behandlung 1967 (ab 1980 auch die verhaltenstherapeutische) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen worden war, geschah dies Anfang der 1970er-Jahre auch für neurotische Störungen im Kindes- und Jugendalter.
Zur selben Zeit wurden die Psychotherapie-Richtlinien von 1967 in einem entscheidenden Punkte geändert: Erstattungsfähig wurde auch Psychotherapie im „Delegationsverfahren“, also als Hilfeleistung anderer Personen, die von dafür bevollmächtigten ÄrztInnen angeordnet werden und von diesen zu verantworten sind. Damit war die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, auch die von PsychagogInnen erbrachte, Kassenleistung geworden. Dies freilich nur in sozialrechtlicher Unselbstständigkeit (Delegationsprinzip); das änderte sich erst mit dem Inkrafttreten des PsychThG Anfang 1999.
Seither haben zur Professionalisierung der KJP seit Inkrafttreten zahlreiche Lehr- und Sachbücher wesentlich beigetragen; genannt seien an früheren Publikationen beispielsweise die von Franz und Ulrike Petermann besorgten Bücher „Training mit aggressiven Kindern“ (von 1978; 13. Aufl. 2012) und „Training mit Jugendlichen“ (von 1987; 10. Aufl. 2017). An neueren Lehrbüchern seien genannt „Therapie psychischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen“ (Remschmidt, Mattejat und Warnke 2003), Michael Borg-Laufs’ „Störungsübergreifendes Diagnostik-System für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (SDS-KJ)“ von 2006 sowie zwei voluminöse Lehrbücher aus dem CIP-Medien-Verlag, die sich an der nach wie vor verbindlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung orientieren: „Verhaltenstherapie mit Kindern, Jugendlichen und ihren Familien“ (Mattejat 2006) sowie„Psychoanalytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen“ (Hopf und Windaus 2007).
8.3 Die Geburt der KJP-Profession im Nazi-Reich
Die (Sonder-)Entwicklung der deutschen KJP-Profession begann freilich nicht erst in der jungen Bundesrepublik, sondern im Nazi-Reich. Das Berliner Psychoanalytische Institut hatte sich seit 1920 unter Leitung der Juden Max Eitingon und Karl Abraham zuerst europa- und dann weltweit Ansehen verschafft. Mit der Machtübertragung an die Nazis wurde diese Entwicklung 1933 gestoppt, nicht aber zum Abbruch gebracht. Die Psychoanalyse und die psycho-dynamische Therapie, nunmehr „judenfrei“, überlebte in Nazi-Deutschland.
In den Blick zu nehmen ist hier zunächst das im Jahr 1936 mit Zustimmung Sigmund Freuds gegründete Deutsche Institut für Psychologische Forschung und Psychotherapie, ab 1944 Reichsinstitut für Psychologische Forschung und Psychotherapie. Dessen offizielles Ziel war die Entwicklung einer Neuen Deutschen Seelenkunde aus einer Verbindung aller drei am Institut vertretenen psycho-dynamischen Hauptströmungen (Adlerianer, Freudianer, Jungianer). Institutsleiter war der Adlerianer Mathias Heinrich Göring, ein Vetter Hermann Görings, weshalb das Institut meist kurz „Göring-Institut“ genannt wird.
Von den verschiedenen Personen und organisatorischen Einheiten des Göring-Instituts interessieren im vorliegenden Zusammenhang nur wenige. Von Interesse bei den Personen sind die Psychoanalytiker Felix Boehm und Harald Schultz-Hencke sowie der Jungianer Adolf Weizsäcker. Letzterer hatte 1935 eine „ambulante Heilerziehung“ gefordert, die durch eine eigene Berufsgruppe realisiert werden sollte. Im Konzept für diese neue Berufsgruppe war eine Zweiteilung vorgesehen: Neben „vollakademisch“ (i.d.R. ärztlich) ausgebildeten TherapeutInnen sollte es für die „leichteren“ Fälle berufserfahrene PraktikerInnen aus den Berufsgruppen der FürsorgerInnen, JugendleiterInnen, LehrerInnen u.a.m. geben.
Als 1939 – und damit kommen wir zu den interessierenden organisatorischen Einheiten des „Göring-Instituts“ – die deren Poliklinik angeschlossene Abteilung „Erziehungshilfe“ mit der Untergliederung „Erziehungsberatung“, „Kindertherapie“ und „Fortbildung“ gegründet wurde, war Adolf Weizsäcker an der Entwicklung von Konzepten der Kindertherapie maßgeblich beteiligt. Es war nun aber nicht er, sondern Felix Boehm, der diese Konzepte über den Zusammenbruch des NS-Staates rettete.
Der war nach der „Entjudung“ der Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft deren neuer Vorsitzender. Nach dem Krieg schloss er sich der Gruppe um Harald Schultz-Hencke an, ohne sich wie dieser als „Neoanalytiker“ zu definieren. Als Mitarbeiter des 1947 gegründeten „Instituts für Psychotherapie“, dessen Unterrichtsausschuss er leitete, rief er 1949 die Psychagogenausbildung ins Leben, über die er 1952 im ersten Band der „Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie“ unter dem Titel „Zur Ausbildung und Arbeitsweise der Psychagogen (Erziehungsbetreuer)“ aufklärte (Boehm 1952).
9 Künftige Entwicklung
Im Jahr 2019 hat der Deutsche Bundestag ein schon im Vorfeld umstrittenes (Bühring 2019, Bundesministerium für Gesundheit 2019, Heekerens 2014, Sulz 2014) „Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung“ vom 15.11.2019 verabschiedet, das in seiner vollen Gänze zum 1. September 2020 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz wurde komplementiert und konkretisiert durch die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020.
Das Reformgesetz bringt in seiner Gesamtheit für die KJP-Profession Veränderungen mit sich, die denen mit jenen, die mit dem PsychThG verbunden waren, in der Bedeutung vergleichbar sind. Anders formuliert: besagtes Reformgesetz ist ein weiterer Meilenstein in der Entwicklung der KJP-Profession in Deutschland. Einige der durch das Reformgesetz bewirkten Änderungen haben ein kleineres Gewicht, andere ein größeres, manches wird sofort in vollem Umfang wirksam, anderes erst allmählich und schließlich bleibt Manches beim Alten.
9.1 Was ändert sich sofort?
Fangen wir an mit den drei Punkten, in denen Änderungen seit 1. September 2020 sofort und vollumfänglich ihre Wirkung entfaltet haben. Es handelt sich bei den ersten beiden Punkten um Generalregulierungen für die künftig in Weiterbildung zu FachpsychotherapeutInnen für Kinder und Jugendliche Befindlichen (PiW), die für AusbildungskandidatInnen in Ausbildung nach der alten Ordnung (PiA) vorweg realisiert werden. Damit werden zwei alte Forderungen der KJP (zumindest teilweise) erfüllt; das Gleiche gilt für den dritten Punkt.
Der erste betrifft die Vergütung in der (Anfangsphase der) Ausbildungszeit. Für die derzeit und künftig noch nach altem Recht in Ausbildung zum KJP Befindlichen gilt seit Inkrafttreten des Reformgesetzes, dass sie für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 1.000 Euro erhalten; vorausgesetzt die praktische Tätigkeit wird in Vollzeit abgeleistet, geschieht dies in Teilzeit, reduziert sich die Vergütung entsprechend. Erbringen, so Punkt 2, PiA (später PiW) ambulante Krankenbehandlungen, die an die Weiterbildungsstätten gezahlt werden, so ist ein fester Anteil (man möge da an die Hälfte denken) an die PiA/PiW weiterzugeben.
Der dritte Punkt betrifft die Behandlungsberechtigung. Die erstreckt sich für die KJP typischerweise auf PatientInnen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Generalregel sind nach dem Reformgesetz (§ 26) zulässig, 1. wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen (Eltern oder sonstigen „bedeutsamen Dritten“) erforderlich ist und/oder 2. bei Jugendlichen eine zuvor mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.
9.2 Was bleibt gleich?
Was bleibt gleich? Dreierlei. Zum ersten (Besitzstandswahrung): Die KJP, die eine Approbation nach dem PsychThG schon haben oder aber, weil es eine großzügige Übergangsregelung gibt, bis 2032 (in Härtefällen: bis 2035) erworben haben werden, führen weiterhin ihre Berufsbezeichnung als KJP und dürfen als solche auch künftig ohne Schmälerung ihrer Rechte berufstätig sein. Zweitens (auch hier Besitzstandswahrung) gilt die bisherige staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für PsychotherapeutInnen weiterhin. Und ein Drittes bleibt gleich (Traditionswahrung): Es wird in Deutschland – im Unterschied zu den meisten Ländern der Erde – auch künftig unter den nicht-ärztlichen PsychotherapeutInnen einen gesonderte Berufsgruppe für die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen geben; die AkteurInnen heißen dann FachpsychotherapeutInnen für Kinder und Jugendliche.
Wovon sich Deutschland in Sachen nicht-ärztlicher Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aber von allen anderen Ländern unterschied, war der Punkt, dass unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen existieren. Seit Inkrafttreten des PsychThG im Jahre 1999 musste man ein mit Diplom oder Master abgeschlossenes Psychologiestudium an einer Hochschule universitären Niveaus vorweisen, um zur PP-Ausbildung zugelassen zu werden. Zutritt zur KJP-Ausbildung hingegen (s.o. 3.2) erhielt man auch mit anderen Studienabschlüssen, selbst solchen an nicht-universitären Hochschulen/​Fachhochschulen (FH); mancherorts musste man nur ein Bachelor-Zeugnis eines als „einschlägig“ gewerteten FH-Studiengangs vorlegen. Dieser Unterschied wird durch das Reformgesetz seit 1. September 2020 fortschreitend aufgehoben.
Langsam aufgehoben, denn es gibt eine großzügige Übergangsregelung. Konkret: Wer vor dem 1. September 2020 auch nur den ersten Schritt auf dem langen Weg bis zur KJP-Approbation gemacht hat, sprich spätestens zum Sommersemester 2020 eingeschrieben war in einer der o.g. hinführenden Studiengänge, hat bis 2032 – in „Härtefällen“ gar bis 1935 – Zeit. Das aber heißt mit Blick auf die betrachtete Berufsgruppe der KJP: Sie wird noch für eine halbe Generation die überwiegende Mehrheit und für eine ganze das Gros der nicht-ärztlichen PsychotherapeutInnen für psychische und psychosomatische Störungen im Kindes- und Jugendalter stellen.
9.3 Was ändert sich mittel- und langfristig?
Die große Veränderung für die KJP-Profession, die in Deutschland zum 1. September 2020 einsetzte, ist eine zwiefache: Zum einen geht es um die Zugangsberechtigung zu einem nicht-ärztlichen Beruf, der sich in Deutschland von Rechts wegen exklusiv der Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen und damit sachlich im Zusammenhang stehende Aufgaben zu widmen hat. Und zum anderen darum, welcher Art von Hochschulstudium künftige nicht-ärztliche PsychotherapeutInnen durchlaufen.
Um mit dem zweiten Punkt zu beginnen: Nicht-ärztliche PsychotherapeutInnen durchlaufen künftig ein Masterstudium in Psychotherapie, an dessen Ende sie – in Analogie zu ÄrztInnen – eine Approbationsprüfung (berufsrechtliche Regelung) ablegen können, um anschließend daran, wiederum in Analogie zu Regelungen bei den ÄrztInnen, sich weiter zu bilden – als „PsychotherapeutIn in Weiterbildung“ (PiW) – differenziert nach Lebensalter der Klientel (Kinder- und Jugendlichen- bzw. Erwachsenenpsychotherapie) und (zulässiger) methodischer Orientierung (Psychoanalyse, Tiefenpsychologie, Verhaltens- oder Systemischer Therapie).
Das Masterstudium in Psychotherapie (vier Semester Regelstudium), wird in Deutschland – und zwar frühestens ab 2022 - ausschließlich an Hochschulen angeboten, die rechtlich als „universitär“ gelten. Zu denken hat man hier v.a. an Hochschulen bzw. deren organisatorische Untereinheiten, die bislang schon Psychologie im Allgemeinen und Klinische Psychologie (meist verhaltenstherapeutischer Prägung) im Besonderen angeboten haben. Der Zugang zu solchen Masterstudiengängen wird nur erfolgreichen AbsolventInnen bestimmter Bachelorstudiengänge möglich sein. Das Maß von „Erfolg“ wird nach aller Erfahrung bestimmt sein durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage. Sprich: Die Abschlussnoten der zulassungsberechtigenden Bachelorstudiengänge spielen eine gewichtige, wenn nicht entscheidende Rolle.
Vor diesem zweiten NC gibt es schon ab dem Wintersemester 2020/21 einen ersten. Und der hat in Fragen der Selektion die entscheidende Bedeutung. Wir werden erst 2021/22 mit einiger Sicherheit wissen, wie „hart“ der NC für Bachelor-Studiengänge Psychotherapie in mittelfristiger Perspektive ist. Darin aber sind sich alle ExpertInnen schon jetzt einig: Dieser NC wird nicht weniger hart sein als der für Psychologie – und der liegt derzeit bei 1,7 eines allgemeinbildenden Abiturs. Damit ist mit Beginn des Wintersemesters 2020/21 auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Deutschland der Beginn des Endes einer mehr als 75-jährigen Tradition eingeleitet, deren Anfänge in den PsychagogInnen Nazi-Deutschlands zu finden sind.
Die mit dem Wintersemester 2020/21 einsetzende grundlegende Veränderung des KJP-Berufs sei illustriert am Beispiel einer fiktiven, aber höchst real(istisch)en Bildungsbiografie, die seit Herbst 2020 unmöglich geworden ist. Da macht eine junge Frau aus dem ländlich geprägten Grenzgebiet zwischen Oberbayern und Bayerisch-Schwaben, aufgewachsen in einer bodenständigen, sprich christlich-katholischen und bildungsfernen Familie, ihren qualifizierten Hauptschulabschluss mit Bestnoten – und widersetzt sich allen Ratschlägen der näheren und weiteren sozialen Umgebung, nun eine Lehre als Bankkaufrau oder Arzthelferin, wofür Angebote zuhauf vorliegen, zu beginnen. Stattdessen folgt sie – mit heimlicher, aber getreuer Unterstützung der Mutter – den Einflüsterungen einer „akademischen“ Bekannten.
Sie erwirbt binnen Jahresfrist die Mittlere Reife auf dem in Bayern dafür vorgesehenen Sonderweg (M 13) in Dießen am Ammersee, schreibt sich an der Fachoberschule Landsberg am Lech ein, wo sie nach zwei Jahren die Fachhochschulreife erlangt, die ihr ein Bachelor-Studium der Sozialen Arbeit in München oder Umgebung (etwa Landshut) ermöglicht. Ihr Praxishalbjahr arbeitet sie ihren sich verfestigenden Berufswünschen entsprechend in einer psychotherapeutischen Einrichtung (etwa der Psychosomatischen Klinik Windach-Ammersee,
Nach dem Bachelor-Abschluss, nunmehr ist ihr Entschluss, psychotherapeutisch tätig zu werden, und ihr Realitätsbewusstsein, dies sei nur über den KJP-Weg möglich, hinreichend bekräftigt, nimmt sie ein in ihrer geografischen Nähe angebotenes „einschlägiges“ Master-Studium auf: etwa „Klinische Sozialarbeit“ an der HAW Landshut (nicht-berufsbegleitend) oder aber „Diagnostik, Beratung und Intervention“ bzw. „Master Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie“ an der HAW München, berufsbegleitend zu einer psychosozialen Tätigkeit (etwa an einer Erziehungsberatungsstelle). Anschließend begibt sie sich in eine der zahlreichen Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Endziel „KJP“. Dieses hier beispielhaft skizzierte KJP-Bildungsentwicklungsmodell, das in Deutschland für rund 75 Jahre charakteristisch war, hat im Herbst 2020 sein Ende gefunden.
10 Quellenangaben
Boehm, Felix, 1952. Zur Ausbildung und Arbeitsweise der Psychagogen (Erziehungsbetreuer). In: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie. 1(1), S. 65–71. ISSN 0032-7034
Borg-Laufs, Michael, 2006. Störungsübergreifendes Diagnostik-System für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (SDS-KJ). Tübingen: Dgvt-Verl. ISBN 978-3-87159-908-8 [Rezension bei socialnet]
Bundesagentur für Arbeit, 2020. BERUFENET Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in [online]. Nürnberg: Bundesagentur für Arbeit, 03.08.2020 [Zugriff am: 19.11.2020]. Verfügbar unter: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/​archiv/8726.pdf
Bundesärztekammer, 2019. Ärztestatistik zum 31. Dezember 2019 [online]. Berlin: Bundesärztekammer [Zugriff am: 19.11.2020]. Verfügbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/​user_upload/​downloads/​pdf-Ordner/​Statistik2019/​Stat19AbbTab.pdf
Bundesministerium für Gesundheit, 2019. Moderne Ausbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung [online]. Bonn: Bundesministerium für Gesundheit [Zugriff am: 05.08.2020]. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/psychotherapeutenausbildung.html
Bühring, Petra, 2019. Reform der Psychotherapeutenausbildung: Studienbeginn ab 2020. In: Deutsches Ärzteblatt [online]. 116(40), A-1762 / B-1456 / C-1428 [Zugriff am: 05.08.2020]. ISSN 0012-1207. Verfügbar unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/​210126/​Reform-der-Psy%C2 %ADcho%C2 %ADthera%C2 %ADpeuten%C2 %ADaus%C2 %ADbildung-Studienbeginn-ab-2020
Destatis, 2017. Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von psychologischen Psychotherapeuten [online].Fachserie 2, Reihe 1.6.1 – 2015. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 15.08.2017 [Zugriff am: 10.08.2020]. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/​Branchen-Unternehmen/​Dienstleistungen/​Publikationen/​Downloads-Dienstleistungen-Kostenstruktur/​kostenstruktur-aerzte-2020161159004.html
Heekerens, Hans-Peter, 2014. Rezension vom 28.11.2014 zu: Serge Sulz, Hrsg., 2014. Psychotherapie ist mehr als Wissenschaft. Ist hervorragendes Expertentum durch die Reform gefährdet? [online]. Norderstedt: Books on Demand. ISBN 978-3-7386-0327-9. In: socialnet Rezensionen [Zugriff am: 10.08.2020]. ISSN 2190-9245. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/rezensionen/​17976.php
Heekerens, Hans-Peter, 2016. Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen -ein berufsgeschichtlicher Abriss. In: Hans-Peter Heekerens. Psychotherapie und Soziale Arbeit: Studien zu einer wechselvollen Beziehungsgeschichte [online]. Coburg: ZKS-Verlag, S. 117–142 [Zugriff am: 01.08.2020]. PDF e-Book. ISBN 978-3-8309-3700-5 [Rezension bei socialnet]. Verfügbar unter: https://zks-verlag.de/wp-content/​uploads/​Hans-Peter-Heekerens-Psychotherapie-und-Soziale-Arbeit.pdf
Hopf und Windaus, 2007. Psychoanalytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen. München: CIP-Medien. ISBN 978-3-932096-44-0
Mattejat, Fritz, Hrsg., 2006. Verhaltenstherapie mit Kindern, Jugendlichen und ihren Familien. München: CIP-Medien. ISBN 978-3-9320-9643-3
Petermann, Franz und Ulrike Petermann, 2012 [1978]. Training mit aggressiven Kindern. 13. Auflage. Weinheim: Beltz. ISBN 978-3-621-27817-1
Petermann, Franz und Ulrike Petermann, 2017 [1987]. Training mit Jugendlichen. 10. Auflage. Göttingen: Hogrefe. ISBN 978-3-8017-2814-4 [Rezension bei socialnet]
Remschmidt, Helmut, Fritz Mattejat und Andreas Warnke, 2008. Therapie psychischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen. Stuttgart: Thieme. ISBN 978-3-13-143681-8
StepStone Deutschland GmbH, 2020. Gehaltsreport 2020 [online]. Düsseldorf: StepStone Deutschland GmbH [Zugriff am: 19.11.2020]. Verfügbar unter: https://www.stepstone.de/wissen/​gehaltsreport-2020/#form-11848
Sulz, Serge, Hrsg., 2014. Psychotherapie ist mehr als Wissenschaft: Ist hervorragendes Expertentum durch die Reform gefährdet? Norderstedt: Books on Demand. ISBN 978-3-7386-0327-9 [Rezension bei socialnet]
11 Literaturhinweise
Heekerens, Hans-Peter, 2016. Psychotherapie und Soziale Arbeit [online]. Coburg: ZKS-Verlag [Zugriff am: 01.07.2020]. ISBN 978-3-934247-57-4. PDF e-Book. Verfügbar unter: https://zks-verlag.de/wp-content/​uploads/​Hans-Peter-Heekerens-Psychotherapie-und-Soziale-Arbeit.pdf
Hollenweger, Judith und Olaf Kraus de Camargo, Hrsg., 2017. ICF-CY: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen von WHO – World Health Organization. Göttingen: Hogrefe. 2., korrigierte Auflage. ISBN 978-3-4568-5812-8
Hopf, Hans und Eberhard Windaus, 2007. Psychoanalytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen. München: CIP-Medien. ISBN 978-3-932096-44-0
Mattejat, Fritz, Hrsg., 2006. Verhaltenstherapie mit Kindern, Jugendlichen und ihren Familien. München: CIP-Medien. ISBN 978-3-9320-9643-3
Ohling, Maria, 2014. Soziale Arbeit und Psychotherapie. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-1967-4 [Rezension bei socialnet]
Strauß, Bernhard, Sven Barnow, Elmar Brähler, Jürgen Fegert, Steffen Fliegel, Harald J. Freyberger, Lutz Goldbeck, Marianne Leuzinger-Bohleben und Ulrike Willutzki, 2009. Forschungsgutachten zur Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten [online]. Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit. Jena: Universitätsklinikum Jena [Zugriff am: 01.07.2020]. Verfügbar unter: https://www.uniklinikum-jena.de/mpsy_media/​Downloads/​Forschung/​Endfassung_Forschungsgutachten_Psychotherapieausbildung.pdf
12 Informationen im Internet
- Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Bundespsychotherapeutenkammer
- Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten
- Deutsche Gesellschaft für Psychologie
- Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung
- Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
- Kinder- und Jugendlichen Psychotherapie Verhaltenstherapie
- Psychotherapeutengesetz
- Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland
- Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie
Verfasst von
Prof. Dr. Dr. Hans-Peter Heekerens
Hochschullehrer i.R. für Sozialarbeit/Sozialpädagogik und Pädagogik an der Hochschule München
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