Kinder- und Jugendnotdienst
Prof. Dr. Gregor Hensen
veröffentlicht am 19.09.2022
Kinder-und Jugendnotdienste sind Einrichtungen, an die sich junge Menschen in Not- und Krisensituationen wenden oder in denen sie durch das Jugendamt kurzfristig und vorübergehend untergebracht werden können.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Trägerschaft
- 3 Bereitschaftspflege
- 4 Einrichtungsbezogene Konzepte
- 5 Spezialisierte Einrichtungskonzepte
- 6 Sonstige Wohnformen
- 7 Quellenangaben
- 8 Literaturhinweise
- 9 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Wenn Kinder- und Jugendliche in Not sind, sie eine Krise durchleben oder aufgrund von Wohnungslosigkeit kurzfristig einen Schlafplatz benötigen, haben sie ein Recht auf Aufnahme in einer Schutzeinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die Inobhutnahme ist eine Maßnahme, bei der das Jugendamt das Recht und die Pflicht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ausübt. Diese wird entweder ausgelöst
- durch das selbstständige Bitten des jungen Menschen um eine Aufnahme,
- bei dringender Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen oder
- in Fällen der unbegleiteten Einreise von geflüchteten jungen Menschen, deren Eltern oder Personenberechtigte sich zur Zeit des Bekanntwerdens nicht in Deutschland aufhalten.
Die Einrichtungen, an denen sich die jungen Menschen in Not- und Krisensituationen wenden oder in denen sie durch das Jugendamt untergebracht werden können, werden gemeinhin als Kinder- und Jugendnotdienste bezeichnet. Es finden sich in der Hilfepraxis noch weitere Bezeichnungen, wie z.B. Jugend- oder Kinderschutzstellen, Kinderschutzhäuser oder Kriseneinrichtungen, die, wie Neumann-Witt (2020, S. 42) ausführt, auf den speziellen Bedarf von Inobhutnahmen und zielgerichtet für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen in akuten Not- und Krisensituationen konzipiert sind.
2 Trägerschaft
Der Rechtsanspruch und die Pflichtenstellung für die Unterbringung und die Inobhutnahme richten sich unmittelbar an den öffentlichen Träger bzw. an das zuständige Jugendamt, das für diese Aufnahme und die Unterstützung die rechtliche und inhaltliche Verantwortung übernimmt. Hält der öffentliche Träger bzw. das Jugendamt keine eigenen Einrichtungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor, kann die Unterbringung und die inhaltliche Ausgestaltung der Inobhutnahme auch durch freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe übernommen werden, allerdings bleibt die rechtliche Verantwortung – insbesondere die der Aufnahme – auf Seiten des Jugendamts. Trenczek (2020, S. 17) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entscheidung, einen Minderjährigen in Obhut zu nehmen, letztlich ein Verwaltungsakt und „eine hoheitliche Entscheidung einer Behörde“ sei. Dieser Vorgang ist daher nicht auf freie Träger übertragbar und kann rechtlich zu Problemen führen, wenn die Aufnahme und Unterbringung eines jungen Menschen in einem Kinder- und Jugendnotdienst in freier Trägerschaft erfolgt (z.B. durch eine selbstständige Bitte um Aufnahme) und das Jugendamt nicht umgehend in den Prozess involviert wurde. Trenzcek macht an gleicher Stelle auf mögliche strafrechtliche Dimension aufmerksam, wenn die Aufnahme nicht oder erst nachträglich durch den öffentlichen Träger erfolgt. Daher solle im Jugendamt stets eine 24-stündige Rufbereitschaft vorgehalten werden.
Fragen der Zusammenarbeit zwischen freien und öffentlichen Trägern sind in der Regel in den pflichtmäßigen Vereinbarungen gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII geregelt oder durch Vereinbarungen nach § 76 SGB VIII (Trenzcek 2020, S. 18, 22; Trenczek und Beckmann 2022, Rn. 75; Meysen 2022). Befinden sich Kinder- und Jugendnotdienste in öffentlicher Trägerschaft, sind sie unmittelbar zur direkten Aufnahmeentscheidung, also zur Durchführung des genannten Verwaltungsaktes, befugt, so Neumann-Witt (2020, S. 44) „wobei sie auch vielerorts weitere Funktionen des Jugendamts wahrnehmen, die den Kinderschutz in akuten Not- und Krisensituationen bei Nichterreichbarkeit des örtlichen Jugendamts betreffen. Das bedeutet wiederum, dass die Notdienste bei Hinweisen auf eine akute Kindeswohlgefährdung Hausbesuche anstelle des Jugendamts durchführen und ggf. vor Ort Entscheidungen über Inobhutnahmen treffen müssen.“
3 Bereitschaftspflege
Der Gesetzgeber stellt bei der Aufnahme eines jungen Menschen im Rahmen der Inobhutnahme drei unterschiedliche Formen zur Wahl. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei
- einer geeigneten Person,
- in einer geeigneten Einrichtung oder
- in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen (siehe § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
Mit „geeigneten Personen“ sind familienanaloge Aufnahmeformen wie die Unterbringung eines Kindes im Rahmen der Bereitschaftspflege (oder auch Bereitschaftsbetreuung genannt) gemeint. Hierbei geht es darum, vor allem kleinen bzw. jungen Kindern einen familiären bzw. familienanalogen Lebensort anzubieten, bei dem sie auf Grund einer aktuellen Krisensituation für eine begrenzte Zeit Schutz, Unterstützung und Verständnis finden können. Die formalen Rahmenbedingungen der Bereitschaftsbetreuung sind regional unterschiedlich, gleichzeitig auch die Ausstattung und die zur Verfügung stehenden Betreuer*innen.
4 Einrichtungsbezogene Konzepte
Mit dem Begriff der Kinder- und Jugendnotdienste werden vor allem institutionelle Arrangements in einer „geeigneten Einrichtung“ oder „sonstigen Wohnform“ umschrieben, die in öffentlicher oder freier Trägerschaft geführt sein können.
Hinsichtlich einrichtungsbezogener Unterbringungsformen finden sich in der Hilfelandschaft sehr unterschiedliche Konzepte. Eine häufige Form der Inobhutnahme ist die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in bereits bestehende Regelgruppen nach § 34 SGB VIII. Dabei können ein oder auch mehrere Inobhutnahmeplätze angebunden werden. Dieses Konzept verspricht eine hohe Flexibilität und kann dem Kind oder dem*der Jugendlichen durch die Einbindung in einer bestehenden Gruppenstruktur die Stabilisierung in der Krisenzeit erleichtern. Umgekehrt können aber auch individuelle Stress- und Krisenerlebnisse des aufgenommenen jungen Menschen (deren Konsequenzen zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht absehbar sind) die Integration in eine bereits bestehende Regelgruppenstruktur verhindern oder zumindest erschweren (Neumann-Witt 2020, S. 45). Dabei ist von Seiten der Fachkräfte im Jugendamt stets sorgfältig zu prüfen, ob diese Form der Unterbringung in einem solchen Setting möglich sein kann oder ob andere Formen geeigneter sein könnten. Einige Träger von Wohngruppen der Heimerziehung nach § 34 oder § 35 SGB VII bieten dabei von den sog. Regelgruppen strukturell getrennte Inobhutnahmegruppen nach § 42 SGB VIII an, bei denen der Personal- und Qualifikationsschlüssel den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen in Not- und Krisensituationen angepasst ist. Sie sind nicht nur innerhalb zentraler Heimeinrichtungen organisiert, sondern lassen sich auch dezentral als Außenwohngruppen – zum Teil auch Clearing- und Notaufnahmegruppen oder auch Perspektivklärungsgruppe genannt – in oder an Einrichtungen der Heimerziehung finden (Dalügge et al. 2021).
5 Spezialisierte Einrichtungskonzepte
Konzeptionell ist die Angebotsstruktur in den letzten Jahren vielfältiger geworden. Zu nennen sind sogenannte Schutzwohnungen, Jugendhotels, Sleep-Ins und Notschlafstellen, in denen jungen Menschen kurzfristig und vorübergehend eine Unterkunft erhalten können. Dabei richten sich diese Angebote auch an junge Menschen, deren Lebensraum die Straße ist. Entsprechend der sozialpädagogischen Intention der Inobhutnahme erhalten Kinder- und Jugendliche hier voraussetzungsfrei Aufnahme und Unterbringung und erhalten die Möglichkeit, ein paar Tage außerhalb ihres Bezugssystems zu leben. Der tendenzielle Rückgang (von 2010 bis 2020) bei den Inobhutnahmen, die von jungen Menschen selbst angeregt werden (Mühlmann 2021, S. 43), kann ggf. ein Hinweis darauf sein, dass Fragen der Niederschwelligkeit und des Zugangs derartiger Einrichtungen in einigen Kommunen überdacht werden müssten. Auch verzichten einige Jugendämter auf das Vorhalten von Notschlafstellen für obdachlose und entkoppelte junge Menschen, die über das reguläre lokale Pflichtangebot für die Inobhutnahme hinausgehen (Clark und Ziegler 2020). Dabei zeigt sich die Datenlage zu derartigen Notschlafstellen, die sich insbesondere an zumeist ältere junge Menschen und junge Volljährige auf der Straße wenden und ihnen ein Übernachtungsangebot zur Verfügung stellen, regional sehr unterschiedlich (ebd.).
Zu den spezialisierten Einrichtungen sind vor allem jene zu zählen, die sich konzeptionell und insbesondere gegen unterschiedliche Formen von Gewalt wenden. Dabei war es vor allem die Frauenbewegung, auf deren Initiative vor über 30 Jahren die ersten Mädchenhäuser (oder auch Mädchenkrisenhäuser) als Schutzräume vor sexualisierter Gewalt entstanden. Weber (2020, S. 165) beschreibt deren konzeptionelle Grundzüge: „Das ganzheitliche Konzept eines Mädchenhauses sieht neben einer Krisenunterbringung (Zuflucht) auch die ‚Bausteine‘ Kontakt- und Informationsstelle für Multiplikator*innen, Anlauf- und Beratungsstelle, Freizeitangebote/​offene Mädchenarbeit, längerfristige Wohnmöglichkeiten bzw. weiterführende Unterstützungsangebote wie ambulante oder therapeutische Hilfen vor […].“ Dabei richten sich die meisten Angebote an eine Kernzielgruppe von jungen Menschen zwischen 12 und 18 Jahre, wobei geschlechtshomogene Angebote für Mädchen häufiger zu finden sind als Jungenschutzstellen (a.a.O., S. 166).
Wesentliches Merkmal dieses Konzepts ist dabei die parteiliche Arbeit, die aktuell in der Kinder- und Jugendhilfe wieder eine neue Aufmerksamkeit erlangt hat (Plößer 2020). Auch legen einige Einrichtungen ihren Schwerpunkt auf spezifische Problemkonstellationen im Aufwachsen, so ist z.B. ein zentrales Ziel der Einrichtung „Papaptya“ in Berlin, Krisenhilfe und Schutz für Kinder und junge Menschen bis 21 Jahren anzubieten, die von familiärer Gewalt, Zwangsverheiratung und Verschleppung bedroht sind (Kultus 2014).
Als spezialisierte Einrichtungen sind gleichwohl auch Einrichtungen der Inobhutnahme für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu sehen, in denen die Mehrheit Jungen oder männliche Heranwachsende sind. Im Weiteren finden sich in einigen Großstädten auch Unterbringungsmöglichkeiten oder Krisenwohngruppen, die sich konzeptionell am Übergang von Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie verorten lassen (Neumann-Witt 2020, S. 52). Neumann-Witt (2020, S. 49) stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Kinder- und Jugendliche, die Suchtmittel konsumieren, auch einen Anspruch auf eine Schutzunterbringung der Kinder- und Jugendhilfe haben, aber „allzu oft und allzu früh an die Kinder- und Jugendpsychiatrie verwiesen werden“. Es ist gleichwohl Aufgabe der Jugendämter (insbesondere in Verbindung mit dem Instrument der Jugendhilfeplanung), Kinder- und Jugendnotdienste für alle „Fallkonstellationen“ vorzuhalten, damit ein frühzeitiges Verweisen vermieden werden kann (ebd.).
Generell kann konstatiert werden, dass alle Kinder- und Jugendnotdienste aufgrund der zunehmend hohen Verweildauer von Kindern und Jugendlichen in den Schutzeinrichtungen (Eifler et al. 2020) häufig personell und kapazitär an ihre Grenzen gelangen und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass Hilfe suchende junge Menschen, deren Lebensort sich jenseits konformistisch-institutioneller Sicherheiten befindet, keine Unterbringung vorfinden oder (aus Platzmangel) an für sie nicht geeignete Einrichtungsformen der Inobhutnahme (z.B. in Regelgruppen, siehe oben) weiterverwiesen werden. Clark und Ziegler (2020, S. 421) sehen in der derzeitigen Hilfelandschaft einen Mangel an „Lebensorten, über die junge Menschen selbstbestimmt verfügen können“ und plädieren für die Schaffung von „unbürokratischen und niedrigschwelligen Möglichkeiten von temporären Unterbringungen oder dauerhaftem selbstbestimmten Wohnen“ (a.a.O.).
6 Sonstige Wohnformen
Der Gesetzgeber erwähnt im Besonderen die „sonstige Wohnform“ als eine geeignete Unterbringungsform. Gemeint sind damit Unterbringungsformen, die sich besonders an ältere Jugendliche richten und Angebote in (nicht dauerhaften) betreuten Wohngemeinschaften bereitstellen bzw. betreutes Einzelwohnen ermöglichen. Mit der Regelung erhält der öffentliche Träger einen größeren Spielraum hinsichtlich der Wahl des Unterbringungssettings und kann auf individuelle Situationen reagieren (Neumann-Witt 2020, S. 46). Möglich ist eine Wohnform außerhalb eines Gruppensettings, in dem eine sozialpädagogische Betreuung sichergestellt werden muss. Die Betreuung könnte in solchen Fällen, so Trenczek und Beckmann (2022, Rn. 33), in Ausnahmesituationen auch durch externe Zugänge geleistet werden, wenn die Unterbringungsform als geeignet eingeschätzt wird.
7 Quellenangaben
Clark, Zoë und Holger Ziegler, 2020. Inobhutnahme zwischen Zwang und Freiwilligkeit. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 409–429. ISBN 978-3-947704-03-3
Dalügge, Sascha, Jenni Walther, Johanna Schratz und Nicola Großheinrich, 2021. Voraussetzungen in Perspektivklärungsgruppen – damit ein kindgerechter Aufenthalt gelingt. In: Soziale Passagen. 13(4), S. 405–422. ISSN 1867-0180
Eifler, Robin, Felix Hipke und Vivien Kurtz, 2020. Lange Verweildauern – Ein Problemaufriss zur aktuellen Situation in Inobhutnahme-Einrichtungen. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 396–408. ISBN 978-3-947704-03-3
Kultus, Eva, 2014. Gewalt im Namen der Ehre – Besonderer Schutzbedarf junger Frauen bei der Inobhutnahme. In: Forum Erziehungshilfe. 20(1), S. 22–25. ISSN 0947-8957
Meysen, Thomas, 2022. Zu § 8a SGB VIII. In: Johannes Münder, Thomas Meysen und Thomas Trenczek, Hrsg. Frankfurter Kommentar SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. 9. vollständig überarbeitete Auflage. Baden-Baden: Nomos, S. 139–164. ISBN 978-3-8487-7192-9 [Rezension bei socialnet]
Mühlmann, Thomas, 2021. Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII). In: Autorengruppe Kinder- und Jugendhilfestatistik, Hrsg. Kinder- und Jugendhilfereport extra: Eine kennzahlenbasierte Kurzanalyse. Dortmund: Eigenverlag Forschungsverbund DJI/TU Dortmund
Neumann-Witt, Andreas, 2020. Vielfalt der Organisation der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 39–57. ISBN 978-3-947704-03-3
Plößer, Melanie, 2020. Parteilichkeit? Parteilichkeit*! (Weiter-)Entwicklungen einer ungleichheitskritischen Handlungsmaxime durch die feministische Mädchenarbeit. In: Forum Erziehungshilfen. 26(3), S. 146–150. ISSN 0947-8957
Trenczek, Thomas, 2020. Muss ich darf ich kann man …? Frequently Asked Questions. Fachliche Standards und rechtliche Aspekte der Inobhutnahme. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 14–38. ISBN 978-3-947704-03-3
Trenczek, Thomas und Janna Beckmann, 2022. § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. In: Johannes Münder, Thomas Meysen und Thomas Trenczek, Hrsg. Frankfurter Kommentar SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. 9. vollständig überarbeitete Auflage. Baden-Baden: Nomos, S. 568–593. ISBN 978-3-8487-7192-9 [Rezension bei socialnet]
Weber, Monika, 2020. Gender matters – Mädchen* und Jungen* in der Inobhutnahme. In: Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 150–173. ISBN 978-3-947704-03-3
8 Literaturhinweise
Fachgruppe Inobhutnahme, Hrsg., 2022 [im Erscheinen]. Handbuch Inobhutnahme: Grundlagen – Praxis und Methoden – Spannungsfelder. 2., überarb. Auflage. Regensburg: Walhalla. ISBN 978-3-947704-27-9
Trenczek, Thomas, Diana Düring und Andreas Neumann-Witt, 2017. Inobhutnahme. Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe § 8a, §§ 42, 42a ff. SGB VIII. 3., völlig neu bearbeitete Auflage. Stuttgart: Boorberg. ISBN 978-3-415-06063-0
Forum Erziehungshilfen, 2014. Themenheft Inobhutnahme. 20(1). ISSN 0947-8957
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