Kinderrechte
Prof. Dr. Jörg Maywald
veröffentlicht am 07.04.2020
Die Rechte von Kindern und Jugendlichen, wie sie insbesondere in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben wurden, bezeichnet man als Kinderrechte. Sie erweitern die allgemeinen Menschenrechte in Bezug auf die besonderen Belange von Kindern.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Kinderrechte international
- 3 Kinderrechte in Deutschland
- 4 Der Kinderrechtsansatz in der Arbeit mit Kindern und für Kinder
- 5 Quellenangaben
- 6 Literaturhinweise
- 7 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Kinder sind von Beginn an Persönlichkeiten und Träger eigener Rechte. Kinderrechte müssen nicht erworben oder verdient werden, sie sind nicht abhängig von bestimmten Eigenschaften, sondern unmittelbarer Ausdruck der jedem Kind innewohnenden und unveräußerlichen Würde. Die Würde des Kindes zu achten und Kinder als Rechtssubjekte zu respektieren, ist Aufgabe der Eltern und aller professionellen Akteurinnen und Akteure in der Arbeit mit Kindern und für Kinder. Mit der Orientierung an den Kinderrechten ist zugleich die Absage an paternalistische Haltungen verbunden. Kinder sind nicht bloß Objekt des Schutzes und der Fürsorge. Kinderrechtsschutz ist weitaus mehr als Kinderschutz.
2 Kinderrechte international
Mit der Anerkennung besonderer Bedürfnisse von Kindern, die sich von denen der Erwachsenen unterscheiden, ist die Erkenntnis verbunden, dass Kinder einen eigenen, auf ihre besondere Situation zugeschnittenen Menschenrechtsschutz benötigen. Rund 40 Jahre nach Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen daher 1989 die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verabschiedet, die in spezifischer Weise die jedem Kind zustehenden Menschenrechte normiert.
Die in der UN-Kinderrechtskonvention niedergelegten Rechte sind nicht etwa „andere“, jenseits der allgemeinen Menschenrechte angesiedelte Rechte, denn „der Geist der Kinderrechte kommt aus dem Zentrum menschenrechtlichen Denkens“ (Kerber-Ganse 2009, S. 71). Vielmehr spezifiziert und erweitert die Kinderrechtskonvention die allgemeinen Menschenrechte in Bezug auf die besonderen Belange von Kindern. Kinderrechte sind insofern Menschenrechte für Kinder. Die Konvention enthält daher sowohl die für alle Menschen geltenden Rechte (equal rights) als auch eine Reihe spezifischer, auf die besondere Situation von Kindern zugeschnittene Rechte (special rights) (Hanson 2008, S. 8).
2.1 Allgemeine Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention
Im Kontext des internationalen Menschenrechtssystems ist die UN-Kinderrechtskonvention insofern einmalig, als sie die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische – in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet. Die in dem „Gebäude der Kinderrechte“ wichtigsten und vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes als miteinander zusammenhängende Allgemeine Prinzipien (General Principles) definierten Rechte finden sich in den Artikeln 2, 3, 6 und 12.
Artikel 2 UN-KRK enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot. Kein Kind darf aufgrund irgendeines Merkmals, wie z.B. der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, einer Behinderung, der Geburt oder eines sonstigen Status des Kindes oder seiner Eltern benachteiligt werden.
In Artikel 3 Abs. 1 UN-KRK ist der Vorrang des Kindeswohls festgeschrieben. Demzufolge ist bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Artikel 6 UN-KRK sichert das grundlegende Recht jedes Kindes auf Leben und bestmögliche Entwicklung. Die Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention erkennen das angeborene Recht jedes Kindes auf Leben an und verpflichten sich, das Überleben und die Entwicklung des Kindes in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten.
In Artikel 12 UN-KRK ist das Recht jedes Kindes auf Beteiligung niedergelegt. Demzufolge hat jedes Kind das Recht, in allen Angelegenheiten, die es betreffen, unmittelbar oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.
Allgemeine Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention | |
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Artikel 2 | Recht auf Nichtdiskriminierung |
Artikel 3 | Recht auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls |
Artikel 6 | Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung |
Artikel 12 | Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung der Meinung des Kindes in allen es betreffenden Angelegenheiten |
2.2 Förderrechte, Schutzrechte und Beteiligungsrechte
In der UN-Kinderrechtskonvention ist eine große Zahl weiterer Rechte von Kindern enthalten, die sich auf unterschiedliche Lebenssituationen und Lebensbereiche beziehen und nach Förderrechten, Schutzrechten und Beteiligungsrechten (im Englischen als die drei „P“ bezeichnet: Protection, Provision, Participation) unterschieden werden können.
Zu den Schutzrechten gehören
- das Recht auf Nicht-Diskriminierung (Artikel 2 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz der Identität (Artikel 8 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz vor unberechtigter Trennung von den Eltern (Artikel 9 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz der Privatsphäre und Ehre (Artikel 16 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz vor Kindeswohl gefährdenden Einflüssen durch Medien (Artikel 17 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Misshandlung oder Vernachlässigung, einschließlich des sexuellen Missbrauchs (Artikel 19 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz für Kinder, die von der Familie getrennt leben (Artikel 20 UN-KRK),
- das Recht von Flüchtlingskindern auf Schutz und Hilfe (Artikel 22 UN-KRK),
- das Recht von Minderheiten auf Schutz ihrer Kultur, Sprache und Religion (Artikel 30 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung (Artikel 32 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz vor Suchtstoffen (Artikel 33 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Artikel 34 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz vor Entführung und Kinderhandel (Artikel 35 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz vor Ausbeutung jeder Art (Artikel 36 UN-KRK),
- das Recht auf Schutz vor Todesstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe sowie auf Schutz bei Freiheit entziehenden Maßnahmen (Artikel 3 UN-KRK 7),
- das Recht auf Schutz bei bewaffneten Konflikten (Artikel 38 UN-KRK) sowie
- das Recht auf Schutz in Strafverfahren (Artikel 40 UN-KRK).
Die wichtigsten Förderrechte sind
- das Recht auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (Artikel 3 UN-KRK),
- das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung (Artikel 6 UN-KRK),
- das Recht auf Familienzusammenführung (Artikel 10 UN-KRK),
- das Recht auf Gedanken, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 14 UN-KRK),
- das Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Artikel 15 UN-KRK),
- das Recht auf Zugang zu den Medien (Artikel 17 UN-KRK),
- das Recht auf beide Eltern und auf Kinderbetreuungsdienste (Artikel 18 UN-KRK),
- das Recht auf Förderung von Kindern mit Behinderung (Artikel 23 UN-KRK),
- das Recht auf Gesundheitsfürsorge (Artikel 24 UN-KRK),
- das Recht auf Leistungen der sozialen Sicherheit (Artikel 26 UN-KRK),
- das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Artikel 27 UN-KRK),
- das Recht auf Bildung (Artikel 28 UN-KRK),
- das Recht auf Ruhe, Freizeit, Spiel und Erholung sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben (Artikel 31 UN-KRK) sowie
- das Recht auf Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder (Artikel 39 UN-KRK).
Zu den Beteiligungsrechten gehören insbesondere
- das Recht auf Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Artikel 12 UN-KRK),
- das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie auf Informationsbeschaffung und Informationsweitergabe (Artikel 13 UN-KRK), sowie
- das Recht auf Nutzung der Medien (Artikel 17 UN-KRK).
2.3 Regelungen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
Neben den materiellen Rechten enthält die UN-Kinderrechtskonvention in den Artikeln 42 bis 45 eine Reihe von Regelungen zur Umsetzung der Konvention. Hierzu gehören
- die Verpflichtung zur Bekanntmachung der Kinderrechte (Artikel 42 UN-KRK),
- die Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes (Artikel 43 UN-KRK),
- die Berichtspflicht der Vertragsstaaten (Artikel 44 UN-KRK) sowie
- die Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen (Artikel 45 UN-KRK).
Von großer Bedeutung ist die in Artikel 42 UN-KRK enthaltene Verpflichtung der Vertragsstaaten, „die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen“. Mit dieser Verpflichtung bekennen sich die Vertragsstaaten der Konvention zu einer umfassenden Kinder- und Menschenrechtsbildung auf allen Ebenen, sowohl gegenüber Eltern, den mit Kindern und für Kinder tätigen Fachkräften sowie Erwachsenen generell, als auch gegenüber Kindern jeder Altersstufe.
2.4 Zusatzprotokolle zur UN-KRK
Die UN-Kinderrechtskonvention ist durch drei Zusatzprotokolle präzisiert und erweitert worden. Das im Jahr 2002 in Kraft getretene Zusatzprotokoll soll Kinder in bewaffneten Konflikten schützen. Das zweite, im selben Jahr in Kraft getretene Zusatzprotokoll betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie verbietet diese Formen der Ausbeutung und fordert von den Staaten, sie als Verbrechen zu verfolgen und unter Strafe zu stellen. Im April 2014 trat das dritte Zusatzprotokoll betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren in Kraft. Demzufolge haben Kinder, deren Rechte verletzt wurden, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nunmehr die Möglichkeit, sich mit ihren Beschwerden direkt an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf zu wenden. Der Ausschuss prüft die Beschwerden und drängt anschließend gegebenenfalls bei dem betroffenen Staat auf Abhilfe.
2.5 Gültigkeit der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland
In Deutschland ist die UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 völkerrechtlich in Kraft getreten. Durch die Rücknahme der Vorbehaltserklärung am 15. Juli 2010 hat die Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass kein innerstaatlicher Anwendungsvorbehalt mehr besteht. Seitdem gilt die Konvention uneingeschränkt für jedes in Deutschland lebende Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus, also auch beispielsweise für nach Deutschland geflüchtete Kinder. Sie schafft subjektive Rechtspositionen und begründet innerstaatlich unmittelbar anwendbare Normen. Gerichte wie auch die exekutive Gewalt sind in vollem Umfang an sie gebunden. Gemäß Art. 25 GG nimmt die Konvention den Rang eines einfachen Bundesgesetzes ein. Sie steht damit allerdings nicht über der Verfassung. Im Falle einer Konkurrenz zwischen Grundgesetz und Kinderrechtskonvention kommt dem Grundgesetz eine Vorrangstellung zu.
3 Kinderrechte in Deutschland
Vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklungen ist es auch in Deutschland zu einem tiefgreifenden und noch nicht abgeschlossenen Perspektivenwechsel gekommen. Kinder werden auch hierzulande rechtlich weitgehend nicht mehr als Objekte der Erwachsenen, sondern als Subjekte und Träger eigener Rechte behandelt.
3.1 Historische Entwicklung
3.1.1 Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
Ein erster Schritt zur Formulierung eigener Kinderrechte erfolgte im Jahr 1922 mit Inkrafttreten des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RWG), das auf eine Initiative der 33 weiblichen Abgeordneten aus allen Reichstagsfraktionen zurückging. In § 1 Abs. 1 RWG hieß es: „Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit“. Zwar war dieses allein auf Kinder deutscher Staatsangehörigkeit beschränkte Recht auf Erziehung nicht mehr als ein Programmsatz ohne sich daraus ergebende Rechtsansprüche, aber ein Anfang war getan. Eine Weiterentwicklung erfolgte zunächst allerdings nicht, im Gegenteil, Hitlerdiktatur und Zweiter Weltkrieg unterbrachen den zaghaften Reformprozess und warfen das Kind erneut zurück in eine umfassende Abhängigkeit von Eltern und Staat.
3.1.2 Nachkriegsjahre
Auch die Nachkriegsjahre waren zunächst von Stillstand geprägt. (Hinweis: die in Teilen unterschiedliche Entwicklung in der DDR bleibt hier unberücksichtigt). Erst in den 1970er-Jahren kam – in Deutschland West – Bewegung auf, nicht zuletzt durch die Enthüllungen über unhaltbare Zustände in zahlreichen Kinderheimen im Zuge der sogenannten Heimkampagne sowie durch die Aktivitäten der Frauenrechts- und einer sich neu bildenden Kinderschutzbewegung. Im Zusammenhang mit der umfassenden Sorgerechtsreform von 1980 wurde der Übergang von der elterlichen „Gewalt“ zur elterlichen „Sorge“ vollzogen. Außerdem wurde § 1626 Abs. 2 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt, der erstmals die Mitsprache von Kindern an allen sie betreffenden elterlichen Entscheidungen rechtsverbindlich vorsah.
3.1.3 Kindschaftsrechtsreform
Weitere Verbesserungen im BGB brachte die Kindschaftsrechtsreform von 1998, darunter die weitgehende Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder. Außerdem wurde das Recht des Kindes eingeführt, nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern Umgang mit beiden Elternteilen haben zu können. Schließlich haben Kinder seitdem die Möglichkeit, in Verfahren, die die elterliche Sorge betreffen, einen Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ zur Seite zu bekommen.
Ein besonders wichtiger Baustein in der Kette bedeutender Kinderrechte ist das im Jahr 2000 verabschiedete Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung. Gemäß § 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder seitdem ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind auch seitens der eigenen Eltern unzulässig.
3.1.4 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
Das 1990 in Kraft getretene und seither mehrfach reformierte Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) benennt Kinder und Jugendliche ausdrücklich als Träger eigener Rechte. In § 1 Abs. 1 SGB VIII ist das Recht jedes jungen Menschen auf „Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ niedergelegt. Nach § 8 Abs. 1 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche „entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.“ Gemäß § 8 Abs. 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche, die sich in einer Not- und Konfliktlage befinden, „Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten“, allerdings nur solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. In § 9 SGB VIII sind die Träger der Jugendhilfe aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer Leistungen „die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln“ zu berücksichtigen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung der Eltern haben Kinder gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII „Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts“. Weiterhin enthält das Kinder- und Jugendhilfegesetz einen Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII) und auf Inobhutnahme in Krisensituationen, „wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet“ (§ 42 Abs. 1 SGB VIII).
Das Recht, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, ist zwar gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII als Recht der Eltern und nicht als Recht des Kindes formuliert. Dennoch haben Kinder gemäß § 36 Abs. 1 SGB VIII das Recht, „vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe beraten zu werden“. Im Jahr 1996 kam in § 24 SGB VIII der Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung vom vollendeten dritten Lebensjahr an hinzu, der ausdrücklich als Recht des Kindes und nicht der Eltern formuliert wurde. Am 01.08.2013 wurde dieser Anspruch auf alle Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an ausgedehnt.
3.1.5 Bundeskinderschutzgesetz
Schließlich hat das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) die Rechte von Kindern in Einrichtungen gestärkt. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wie z.B. Kitas sind nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 SGB VIII dazu verpflichtet, „zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten“ vorzusehen. Außerdem verpflichtet § 79a SGB VIII die Träger dazu, „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung […] weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen“; hierzu zählen auch „Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt“.
Obwohl das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) an verschiedenen Stellen Rechtsansprüche von Kindern formuliert, ist der Kinderrechtsansatz in diesem für Kinder besonders wichtigen Gesetz bisher nicht umfassend verwirklicht. Denn eine ausdrückliche Erwähnung des Vorrangs des Kindeswohls als vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt bei allen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe findet sich im SGB VIII bisher nicht. Auch sind die Ansprüche auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII allein als Recht der Eltern und nicht ergänzend auch als Recht des Kindes ausgestaltet.
Entgegen den Fortschritten auf der einfachgesetzlichen Ebene kommen Kinder in der deutschen Verfassung – dem Grundgesetz – weiterhin nicht als Träger eigener Rechte vor. In Art. 6 Abs. 2 GG (Ehe und Familie) werden sie lediglich als Anhängsel ihrer Eltern – also als Objekte – behandelt und es bedurfte eigens eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, um klarzustellen, dass das Kind uneingeschränkt Träger von Grundrechten ist. Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen wie die National Coalition Deutschland und das Aktionsbündnis Kinderrechte, bestehend aus dem Deutschen Kinderschutzbund, dem Deutschen Kinderhilfswerk, UNICEF Deutschland, in Kooperation mit der Deutschen Liga für das Kind, setzen sich seit langem für die Verankerung der Kinderrechte in der Verfassung ein und haben entsprechende Vorschläge vorgelegt.
Entwicklung der Kinderrechte in Deutschland | |
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1922 | Im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz erhält jedes deutsche Kind ein Recht auf Erziehung. Ausländische Kinder bleiben davon zunächst ausgeschlossen. |
1959 | Im Zuge des Gleichberechtigungsgesetzes wird der § 1631 Abs. 2 BGB ersatzlos gestrichen, demzufolge es bis dahin dem Vater erlaubt war, „angemessene Zuchtmittel gegenüber seinem Kind auszuüben“. |
1980 | Die große Sorgerechtsreform ersetzt den Begriff „elterliche Gewalt“ durch „elterliche Sorge“. Außerdem wird der § 1626 Abs. 2 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt, der erstmals die Mitsprache von Kindern an allen sie betreffenden Entscheidungen ihrer Eltern rechtsverbindlich festlegt. |
1990 | Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) benennt Kinder ausdrücklich als Träger eigener Rechte. |
1992 | Deutschland ratifiziert die UN-Kinderrechtskonvention, allerdings nicht uneingeschränkt. In einer Erklärung formuliert die Bundesregierung Vorbehalte vor allem in Bezug auf Kinder ohne deutschen Pass. |
1998 | Die Kindschaftsrechtsreform bringt neben der weitgehenden Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder unter anderem das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen nach Trennung und Scheidung der Eltern (§ 1684 Abs. 1 BGB) und die Möglichkeit, Kindern in Verfahren, die die elterliche Sorge betreffen, einen Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ zur Seite zu stellen. |
2000 | Durch das Gesetz über die Ächtung der Gewalt in der Erziehung erhalten Kinder gemäß § 1631 Abs. 2 BGB ein „Recht auf gewaltfreie Erziehung“. |
2006 | Deutschland ratifiziert die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die zahlreiche Kinderrechte enthält. |
2010 | Die Bundesregierung nimmt die Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurück. Sämtliche Rechte nach der Konvention gelten von nun an uneingeschränkt für alle in Deutschland lebenden Kinder. |
2012 | Das Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dazu, „zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten“ vorzusehen. |
4 Der Kinderrechtsansatz in der Arbeit mit Kindern und für Kinder
Den Kinderrechtsansatz zu verwirklichen bedeutet, sämtliche Aspekte mit Bezug zu Kindern an den Rechten der Kinder zu orientieren. Ziel des Kinderrechtsansatzes ist, dass jeder Junge und jedes Mädchen darauf vertrauen kann, dass seine bzw. ihre anerkannten Rechte respektiert und umgesetzt werden.
Wie jeder Menschenrechtsansatz beruht der Kinderrechtsansatz (International Save the Children Alliance 2005) auf bestimmten Prinzipien, die sich aus dem Charakter von Menschenrechten ergeben. Vor allem vier grundlegende Prinzipien können unterschieden werden:
- Universalität,
- Unteilbarkeit,
- Kinder als Träger eigener Rechte sowie
- Erwachsene als Verantwortungsträger.
Das Prinzip der Universalität der Kinderrechte: Die Kinderrechte gelten weltweit in gleicher Weise für alle Kinder, unabhängig davon, in welcher Kultur oder Tradition sie leben, unabhängig auch davon, unter welchen Lebensumständen Kinder aufwachsen. Alle Kinder sind hinsichtlich ihrer Rechte gleich. Jungen und Mädchen haben gleiche Rechte. Nicht-Diskriminierung gehört zum Kernbestand der Menschen- und Kinderrechte.
Das Prinzip der Unteilbarkeit der Kinderrechte: Alle Rechte, die Kindern zustehen, sind gleich wichtig und untrennbar miteinander verbunden. Das „Gebäude der Kinderrechte“ ist als ganzheitliche Einheit zu verstehen. Keine Gruppe von Rechten ist wichtiger als eine andere. Quer zu allen Bereichen können Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte gleiche Geltung beanspruchen. So sind Kinder beispielsweise besser vor Gefahren geschützt, wenn sie ihre Rechte kennen und an den sie betreffenden Entscheidungen beteiligt werden.
Das Prinzip der Kinder als Träger eigener Rechte: Kinder sind Träger eigener Rechte. Diese Rechte müssen von ihnen nicht erworben oder verdient und sie können von ihnen auch nicht abgelegt oder veräußert werden. Sie stehen ihnen allein deshalb zu, weil sie Kind sind.
Das Prinzip der Erwachsenen als Verantwortungsträger: Dem Prinzip der Kinder als Träger eigener Rechte korrespondiert die Pflicht der Erwachsenen, Verantwortung für die Umsetzung der Kinderrechte zu übernehmen. Erwachsene sind Pflichtenträger, von denen die Kinder die Umsetzung ihrer Rechte erwarten können.
Kennzeichnend für den Kinderrechtsansatz ist, dass nicht nur nach den Bedürfnissen, sondern gleichermaßen nach den Rechten von Kindern gefragt wird. Während Bedürfnisse subjektiv und situationsabhängig sind, handelt es sich bei den Rechten der Kinder um objektive, von einzelnen Situationen unabhängige Ansprüche. Der Kinderrechtsansatz bildet den Rahmen zur Ausrichtung des Handelns von Personen und Organisationen an den Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention. Damit ist er ein auf die besonderen Bedürfnisse und spezifischen Rechte von Kindern und Jugendlichen ausgerichteter Menschenrechtsansatz.
Fachkräfte in Einrichtungen für Kinder, die sich den Kinderrechten verpflichtet fühlen, sollten Menschen- und Kinderrechtsbildung auf drei Ebenen angehen:
- Erstens müssen sie Vorbild in puncto Kinderrechte sein. Denn Kinder werden die Rechte anderer nur unter der Voraussetzung achten, dass sie selbst mit ihren Rechten wahrgenommen und respektvoll behandelt werden.
- Zweitens geht es darum, Kindern ihre Rechte altersgerecht zu vermitteln.
- Drittens müssen die Kinder selbst rechtebasierte und demokratische Verhaltensweisen einüben können. Hierzu bedarf es einer Verankerung der Kinderrechte in den Leitbildern und Konzepten der pädagogischen Einrichtungen sowie der Förderung einer Beteiligungskultur auf allen Ebenen.
Insgesamt ist die Orientierung an den Kinderrechten und die Umsetzung des Kinderrechtsansatzes ein zentraler Baustein guter Qualität aller mit Kindern und für Kinder tätigen Fachkräfte und Organisationen. Dienste und Einrichtungen, die für sich in Anspruch nehmen, qualitativ hochwertige Arbeit mit Kindern zu leisten, müssen sich daran messen, inwieweit sie zur Verwirklichung der Rechte von Kindern beitragen.
5 Quellenangaben
Hanson, Karl, 2012. Schools of Thought in Children’s Rights. In: Manfred Liebel, Hrsg. Children’s Rights from Below. London: Palgrave Macmillan, S. 63–79. ISBN 978-0-230-36184-3
International Save the Children Alliance, 2005. Child Rights Programming: How to Apply Rights-Based Approaches to Programming. Peru: Save the Children. ISBN 978-9972-696-33-6
Kerber-Ganse, Waltraud, 2009. Die Menschenrechte des Kindes: Die UN-Kinderrechtskonvention und die Pädagogik von Janusz Korczak. Versuch einer Perspektivenverschränkung. Opladen: Barbara Budrich. ISBN 978-3-86649-259-2 [Rezension bei socialnet]
6 Literaturhinweise
Gerarts, Katharina, 2019. Methodenbuch Kinderrechte: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Kinderrechten. Frankfurt am Main: debus. ISBN 978-3-95414-137-1
Krappmann, Lothar, und Christian Petry, Hrsg., 2016. Worauf Kinder und Jugendliche ein Recht haben: Kinderrechte, Demokratie und Schule: Ein Manifest (Kinderrechte und Bildung). Frankfurt am Main: debus. ISBN 978-3-95414-054-1 [Rezension bei socialnet]
Maywald, Jörg, 2012. Kinder haben Rechte!: Kinderrechte kennen – umsetzen – wahren. Für Kindergarten, Schule und Jugendhilfe (0-18 Jahre). Weinheim: Beltz. ISBN 978-3-407-25687-4 [Rezension bei socialnet]
Schmahl, Stefanie, 2017. Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen. 2. Auflage. München: Nomos. ISBN 978-3-8487-1439-1 [Rezension bei socialnet]
Maywald, Jörg, 2016. Kinderrechte in der Kita: Kinder schützen, fördern, beteiligen. Freiburg: Herder. ISBN 978-3-451-34850-1
7 Informationen im Internet
- National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e.V.
- Kinderrechte ins Grundgesetz! Deutscher Kinderschutzbund-Bundesverband e.V.
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien. Bereitgestellt vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verfasst von
Prof. Dr. Jörg Maywald
Soziologe, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind, Honorarprofessor an der Fachhochschule Potsdam und Sprecher der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
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Es gibt 4 Lexikonartikel von Jörg Maywald.
Zitiervorschlag
Maywald, Jörg,
2020.
Kinderrechte [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 07.04.2020 [Zugriff am: 16.09.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/2162
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Kinderrechte
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