socialnet Logo

Kinderschutz

Prof. Dr. Jörg Maywald

veröffentlicht am 07.04.2020

Synonym: Kindesschutz

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Sowohl nach internationalem Recht (UN-Kinderrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) als auch nach deutschem Recht (Grundgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Bundeskinderschutzgesetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz) haben Kinder ein Recht auf Schutz vor Gefahren für ihr Wohl. Zwar kennt das Grundgesetz bislang keine expliziten Kinderrechte, gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Kinder jedoch Träger eigener Grundrechte. Das Elternrecht darf als treuhänderisches Recht ausschließlich zum Wohl des Kindes ausgeübt werden. Üben die Eltern ihr Recht missbräuchlich aus, kommt der staatlichen Gemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ein Wächteramt zu.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Verständnis von Kinderschutz
  3. 3 Rechtliche Entwicklungen
    1. 3.1 Recht auf gewaltfreie Erziehung
    2. 3.2 Weitere rechtliche Entwicklungen
    3. 3.3 Bundeskinderschutzgesetz
  4. 4 Bildungs- und Unterstützungsangebote für Eltern
  5. 5 Bildungs- und Unterstützungsangebote für Kinder
  6. 6 Die Sehnsucht nach Prävention
  7. 7 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Gemäß § 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Die familiengerichtlichen Maßnahmen bei einer Gefährdung des Kindeswohls sind in § 1666 BGB niedergelegt. Dem Recht von Kindern auf Schutz vor Gewalt entspricht eine Schutzpflicht der in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Dienste und Einrichtungen. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist in § 8a SGB VIII näher ausgeführt. Von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe wird gefordert, gewichtige Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen, das Gefährdungsrisiko unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft einzuschätzen, bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken und in den Fällen, in denen die angenommenen Hilfen als nicht ausreichend erscheinen, das Jugendamt zu informieren. Eine allgemeine Melde- oder gar Anzeigepflicht bei Kindeswohlgefährdung besteht nicht.

2 Verständnis von Kinderschutz

In den vergangenen Jahren hat sich die Vorstellung dessen, was unter Kinderschutz zu verstehen ist, verändert. Dabei kann ein enges, mittleres und weites Verständnis von Kinderschutz unterschieden werden.

Ein enges Verständnis beschränkt sich auf den intervenierenden Kinderschutz, bei dem im Falle einer Kinderwohlgefährdung Jugendamt und Familiengericht in Ausübung des staatlichen Wächteramts berechtigt und verpflichtet sind, das Kind notfalls auch gegen den Willen der Eltern vor Gewalt, Vernachlässigung oder Missbrauch zu schützen (Kinderschutzfall).

Demgegenüber bezieht ein mittleres Verständnis neben dem intervenierenden gleichermaßen auch den präventiven Kinderschutz mit ein. Zielgruppe sind in diesem Fall alle Eltern (primäre Prävention) bzw. eine umschriebene Gruppe belasteter Eltern (sekundäre Prävention), bei denen durch rechtzeitige Hilfe erreicht werden soll, dass es gar nicht erst zu einer Gefährdung des Kindes kommt. Dieses mittlere Verständnis liegt dem Bundeskinderschutzgesetz zugrunde, das den präventiven Kinderschutz u.a. durch die Bereitstellung Früher Hilfen sicherstellen will.

Schließlich geht ein weites Verständnis von Kinderschutz deutlich über den Bereich des Gewaltschutzes hinaus. Dieses Verständnis orientiert sich an sämtlichen in der UN-Kinderrechtskonvention enthaltenen Schutzrechten. Kinderschutz umfasst demzufolge – neben dem Schutz vor Gewalt – ebenso Diskriminierungsschutz, Unfallschutz, Gesundheitsschutz, Medienschutz sowie die Verwirklichung der Schutzrechte besonders vulnerabler Gruppen wie z.B. Kinder mit Behinderung, Pflege- und Adoptivkinder oder Kinder mit Fluchterfahrung.

3 Rechtliche Entwicklungen

Als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Jahre 1900 in Kraft trat, hatte der Vater gemäß der ursprünglichen Fassung des § 1631 Abs. 2 BGB ausdrücklich noch das Recht, „kraft Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anzuwenden“. Es dauerte fast sechzig Jahre, bis das väterliche Züchtigungsrecht im Zuge des Gleichberechtigungsgesetzes 1958 ersatzlos gestrichen wurde.

In der Praxis änderte sich dadurch jedoch kaum etwas. Denn während das Jugendarbeitsschutzgesetz aus dem Jahre 1960 ein ausdrückliches Züchtigungsverbot im Lehr- und Arbeitsverhältnis enthielt und die Prügelstrafe in den 1970er-Jahren endlich auch aus den Schulen verbannt worden war, fehlte eine solche Norm für das Eltern-Kind-Verhältnis. In der öffentlichen Meinung und auch in der Rechtsprechung wurde die körperliche Züchtigung weiterhin als Gewohnheitsrecht der Eltern betrachtet. Noch Ende der 1980er-Jahre verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung, dass die Verwendung eines stabilen Wasserschlauchs als Schlaggegenstand als solches nicht als entwürdigende Behandlung anzusehen sei (BGH JZ 1988, 617).

3.1 Recht auf gewaltfreie Erziehung

Im Zusammenhang mit dem von den Vereinten Nationen 1979 proklamierten Internationalen Jahr des Kindes forderten der Deutsche Kinderschutzbund und der Deutsche Juristinnenbund erstmals, ein ausdrückliches Züchtigungsverbot in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen. Im Rahmen der Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zu der ersten großen Kindschaftsrechtsreform schlug der Deutsche Juristinnenbund als Lösung dafür die folgende Formulierung vor: „In der Eltern-Kind-Beziehung ist die Menschenwürde zu achten und die freie Entfaltung der Persönlichkeit aller Familienmitglieder zu ermöglichen. Gewalt darf nicht angewendet werden.“

Trotz des reformerischen Geistes war die Zeit für ein Gewaltverbot in der Erziehung noch nicht reif. Der Rechtsausschuss lehnte die ausdrückliche Normierung eines Gewaltverbots ab und fand stattdessen für § 1631 Abs. 2 BGB die folgende, dann 1980 im Zusammenhang mit der großen Sorgerechtsreform Gesetz gewordene Fassung: „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.“ Mit dieser Änderung war ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur gewaltfreien Erziehung getan. Seitdem können Eltern in Deutschland nicht mehr von einem gesellschaftlichen Konsens oder gar von einer gesetzlichen Billigung ausgehen, wenn sie ihr Kind schlagen. Wichtig war auch, dass im Zuge dieser Reform der Begriff Elterliche Gewalt durch Elterliche Sorge ersetzt wurde.

Anfang der 1990er-Jahre wurde der Druck auf den Gesetzgeber durch die Verabschiedung der UN-Kinderrechskonvention (UN-KRK), die in Art. 19 ein absolutes Gewaltverbot in der Erziehung enthält, auch von internationaler Seite verstärkt. Doch während Länder wie Schweden, Finnland, Dänemark, Norwegen und Österreich Gewaltverbote in ihren Gesetzen bereits durchgesetzt hatten, behielt in Deutschland die Abwehr gegen ein striktes und allgemeines Gewaltverbot in der Erziehung zunächst weiter die Oberhand. Erst im Rahmen der zweiten großen Kindschaftsrechtsreform von 1998 gelang eine erneute Änderung des umstrittenen Paragrafen. Die damalige Formulierung lautete: „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.“ Ein absolutes Gewaltverbot wurde ein weiteres Mal abgelehnt, trotz des Drucks von politischen Parteien, Verbänden und aus der Wissenschaft, die immer wieder auf den Zusammenhang zwischen Gewalterfahrung und (späterer) Gewaltbereitschaft hinwiesen.

Der Regierungswechsel auf Bundesebene im Jahr 1998 brachte dann endlich den Durchbruch und machte den Weg frei für die lange geforderte Verankerung des Gewaltverbots in der Erziehung. Die seit November 2000 geltende Neufassung des § 1631 Abs. 2 BGB lautet: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Nach § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB haben also alle in Deutschland lebenden Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Das bedeutet, dass das Kind als Inhaber von Grundrechten – nämlich als Person mit eigener Würde – die Achtung seiner Persönlichkeit auch von den eigenen Eltern verlangen kann. Korrespondierend zu diesem Recht normiert § 1631 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Verbot an die Eltern. Sie dürfen bei der Ausübung der Personensorge körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen nicht mehr einsetzen.

Verstoßen die Eltern gegen dieses Verbot, soll ihnen und den betroffenen Kindern und Jugendlichen vor allem Hilfe angeboten werden. Denn Ziel des Gesetzes war die Ächtung von Gewalt in der Erziehung und nicht – wie es in der Begründung für das Gesetz ausdrücklich heißt – die Kriminalisierung der Familie. Nicht die Strafverfolgung oder der Entzug der elterlichen Sorge sollen in Konfliktlagen im Vordergrund stehen, sondern Hilfen für die betroffenen Familienmitglieder. Ergänzend wurde daher in § 16 Abs. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) die Pflicht der Jugendbehörden angefügt, „Wege aufzuzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können“.

3.2 Weitere rechtliche Entwicklungen

Weitere rechtliche Verbesserungen zugunsten des Schutzes von Kindern vor Gewalt wurden in den 2000er-Jahren verabschiedet. Im Jahr 2002 trat das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft. Im Falle häuslicher (Partner-)Gewalt sind seitdem zivilrechtliche Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote möglich, mit der Folge, dass auch die (mit-)betroffenen Kinder besser geschützt sind und in zahlreichen Fällen nicht mehr aus ihrem gewohnten häuslichen Milieu herausgerissen werden.

Im Jahr 2005 folgte das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) mit der Einfügung des § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) in das Achte Sozialgesetzbuch. Neben differenzierten Verfahrensrichtlinien bei gewichtigen Anzeichen für eine Gefährdung wurden die Jugendämter verpflichtet, auch in den Fällen das Familiengericht anzurufen, in denen die Eltern an einer Abschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken und die Gefahr für das Kind ansonsten im Dunkeln bleiben würde.

Nächster Schritt war das 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, in dessen Zuge der § 1666 BGB reformiert wurde. Das Familiengericht hat nunmehr die Möglichkeit, sich stärker als bisher in den Hilfeprozess einzubringen und bereits im Vorfeld eines möglichen Sorgerechtseingriffs sogenannte Gebote oder Verbote auszusprechen, um auf diese Weise – beispielsweise durch die Anordnung von Arztbesuchen oder des Besuchs einer Kita – das Kind besser zu schützen.

Nur ein Jahr später folgte eine umfassende Reform des Familienverfahrensrechts (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG), das ebenfalls wichtige kinderschutzrelevante Bestandteile enthält. Zu den Neuerungen gehören ein Beschleunigungsgebot in kindschaftsrechtlichen Verfahren, die Präzisierung der Aufgaben des Verfahrensbeistands (Anwalt des Kindes) sowie die Einführung eines sogenannten Erörterungsgesprächs. Das Familiengericht erhielt damit die Möglichkeit, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung die Sorgeberechtigten und in geeigneten Fällen auch das Kind unter Beteiligung des Jugendamts zu einem Gespräch vorzuladen, in dem die Situation des Kindes erörtert und gegebenenfalls auf die Annahme von Hilfen hingewirkt wird.

3.3 Bundeskinderschutzgesetz

Schließlich trat 2012 nach mehrjähriger Debatte das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft. Ausgangspunkt für die gesetzlichen Reformen waren tödlich verlaufene Fälle schwerer Misshandlung und Vernachlässigung. Bei der Aufarbeitung dieser und weiterer Fälle stellte sich heraus, dass zahlreiche misshandelte und vernachlässigte Kinder in Einrichtungen und bei Behörden zwar bekannt waren, aber die Anzeichen für eine Gefährdung zu spät erkannt wurden und die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften unzureichend war. Ein weiterer Anlass waren die bekannt gewordenen und im Rahmen der Runden Tische „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ und „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ erörterten Fälle schwerer Gewalt durch Fachkräfte.

Daraufhin sprach sich die Bundesregierung 2005 dafür aus, das Wächteramt und den Schutzauftrag des Staates zu stärken und ein soziales Frühwarnsystem zu entwickeln. Zwei Jahre später wurde das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) gegründet, das bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Köln angesiedelt ist. Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) ist es, „das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern“. Zu diesem Zweck sollen Eltern bereits in der Schwangerschaft und vor allem in den ersten Lebensjahren des Kindes bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung beraten und unterstützt werden. Aber auch der in Einzelfällen notwendige Kindeswohlschutz soll gestärkt werden.

Kinderschutz wird also in einem weiten Sinne verstanden. Der Staat soll nicht erst dann tätig werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls bereits eingetreten ist, sondern viel früher. Von Anfang an sollen die Kompetenzen von Eltern und auch von Kindern gestärkt werden, damit es gar nicht erst zu Beeinträchtigungen oder gar Schädigungen kommt. Entsprechend beruft sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Bundeskinderschutzgesetz auf Art. 3 und 18 UN-Kinderrechtskonvention. „Nach Artikel 3 Absatz 2 verpflichtet sich der Staat, für das Kind den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; Artikel 18 Absatz 2 verpflichtet zur angemessenen Unterstützung der Eltern in ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen“ (Gesetzesbegründung zum BKiSchG, Bundestags-Drucksache 17/6256 vom 22.06.2011, 15–17). Die wichtigsten Neuregelungen des Bundeskinderschutzgesetzes lassen sich in den folgenden Punkten zusammenfassen:

Frühe Hilfen: Erstmals werden „Frühe Hilfen“ gesetzlich verankert. Gemäß der in § 1 Abs. 4 KKG enthaltenen Legaldefinition wird unter „Frühe Hilfen“ die „Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multi-professionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter“ verstanden. § 2 Abs. 1 KKG sieht vor, dass Eltern sowie werdende Mütter und Väter „über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden [sollen]“. Die zuständigen örtlichen Stellen – in der Regel das Jugendamt – sind gemäß § 2 Abs. 2 KKG „befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden.“ Entsprechend sieht § 16 Abs. 3 SGB VIII nunmehr vor, dass „Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern […] Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden [sollen]“.

Verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz: Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – darunter Jugendämter, Kitas, Schulen, Beratungs- und Frühförderstellen, Familienbildungsstätten, Ärztinnen und Ärzte sowie andere Angehörige von Heilberufen, Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Agenturen für Arbeit, Polizei und Familiengerichte – werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.

Einsatz von Familienhebammen: Gemäß § 3 Abs. 4 KKG soll das Netzwerk zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. Die zusätzlich qualifizierten Familienhebammen sollen während der Schwangerschaft und im ersten Lebensjahr des Kindes in besonders belasteten Familien zum Einsatz kommen. Aufgrund ihres einfachen Zugangs zu Familien und ihrer hohen Akzeptanz bei Müttern und Vätern wird den Familienhebammen (alternativ auch Kindergesundheitsschwestern bzw. -pflegern) eine Schlüsselrolle im Kontext Früher Hilfen zugedacht. Sie sollen Eltern in belasteten Lebenssituationen sowohl medizinische als auch psychosoziale Unterstützung anbieten, bei Bedarf auf die Annahme weitergehender Hilfen hinwirken und als Lotsen im Netzwerk Früher Hilfen tätig sein.

Zusammenarbeit bei Kindeswohlgefährdung: Die Zusammenarbeit von Institutionen im Falle gewichtiger Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung war zuvor nur für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe verbindlich geregelt, § 8a SGB VIII. Das BKiSchG sieht nun klare und abgestufte Regelungen für zahlreiche weitere Berufsgruppen vor. Gemäß § 4 Abs. 1 KKG sollen sogenannte Berufsgeheimnisträger bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten „die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird“. Zur Einschätzung der Gefährdung haben diese Personen gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, § 4 Abs. 2 KKG. Gelingt es nicht, die Gefahr abzuwenden, so sind sie nach § 4 Abs. 3 KKG befugt, „dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen“, das daraufhin von sich aus tätig werden muss. Ergänzend enthält § 8b SGB VIII einen Anspruch auf Beratung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft für alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen.

Wahrnehmung des Schutzauftrags: Das Jugendamt ist nunmehr verpflichtet, im Falle gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes regelhaft einen Hausbesuch durchzuführen, soweit eine sozialpädagogische Einschätzung des Falls diese Maßnahme für erforderlich hält und der wirksame Schutz des Kindes dadurch nicht infrage gestellt wird.

Schutz von Kindern in Einrichtungen: Vor dem Hintergrund des Bekanntwerdens erschreckender Fälle sexuellen Missbrauchs in Institutionen hat der Gesetzgeber die Betriebserlaubnis neu geregelt. Gemäß § 45 Abs. 3 SGB VIII wird eine Erlaubnis nur dann erteilt, wenn „zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden“. Mit dieser Vorschrift wird Bezug genommen auf das in Art. 12 Abs. 1 UN-KRK enthaltene Recht auf Beteiligung „in allen das Kind berührenden Angelegenheiten“.

Neu ist auch, dass alle hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in regelmäßigen Abständen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen um auszuschließen, dass sie einschlägig (z.B. wegen sexuellen Missbrauchs) vorbestraft sind. Bei ehrenamtlich Tätigen sollen die Träger der Kinder- und Jugendhilfe entscheiden, für welche Tätigkeiten ein solches Führungszeugnis notwendig ist.

Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe: Sämtliche Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe sind zu kontinuierlicher Qualitätsentwicklung verpflichtet. § 79a SGB VIII verpflichtet die Träger von Einrichtungen und Diensten, „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung […] weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen“. Hierzu zählen auch „Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt“. Die Verpflichtung zur Qualitätsentwicklung bezieht den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII ausdrücklich mit ein.

Stärkung der Kinderrechte: Gemäß § 8 Abs. 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche, die sich in einer Not- und Konfliktlage befinden, nunmehr „Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten“, allerdings nur solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. Ein solcher Anspruch ist vor allem in denjenigen Fällen wichtig, in denen die Eltern selbst das Wohl ihres Kindes gefährden. Ein uneingeschränktes Beratungsrecht des Kindes ohne Kenntnis seiner Eltern besteht jedoch auch nach den Regelungen des BKiSchG weiterhin nicht.

4 Bildungs- und Unterstützungsangebote für Eltern

Der rechtliche Kinderschutz allein kann Kinder nicht ausreichend vor Gewalt schützen. Ebenso wichtig sind Maßnahmen der Bewusstseinsbildung sowie Angebote der Eltern- bzw. Familienbildung, -beratung und -unterstützung, um auf diese Weise Eltern besser in die Lage zu versetzen, ihr Kind gewaltfrei zu erziehen und es vor Gefährdungen zu schützen.

Im Nachgang der Einführung des Rechts jedes Kindes auf gewaltfreie Erziehung hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahr 2000 die Kampagne „Mehr Respekt vor Kindern“ gestartet. In Kooperation mit zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen, Wirtschaftsunternehmen sowie prominenten Unterstützerinnen und Unterstützern wurden Filmspots, Plakate und schriftliche Information veröffentlicht sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen für Eltern und Fachkräfte durchgeführt.

Eine zweite Kampagne unter dem Titel „Kein Raum für Missbrauch“ wurde 2013 vom Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs als gesamtgesellschaftliches Bündnis gegen sexuellen Missbrauch initiiert. Dienste und Einrichtungen für Kinder können durch ihre Mitwirkung dokumentieren, dass sie sich als sichere Orte für Kinder verstehen, in denen Kinder (u.a. aufgrund eines vorhandenen institutionellen Schutzkonzeptes) in besonderer Weise vor sexualisierter Gewalt durch Fachkräfte geschützt sind. Die Kampagne beinhaltet u.a. Filmspots, schriftliche Materialien z.B. zu Schutzkonzepten, die Website www.kein-raum-fuer-missbrauch.de und als sichtbares Kampagnen-Zeichen ein weißes „X“.

Elternbriefe verschiedener Anbieterinnen und Anbieter informieren seit vielen Jahren Eltern zielgruppengenau über Bedingungen einer gewaltfreien Erziehung. Besonders verbreitet sind die Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung (ANE), zu denen auch zwei Sonderelternbriefe mit den Titeln „Mit Respekt geht’s besser – Kinder gewaltfrei erziehen“ und „Kinder stark machen – sexuellem Missbrauch vorbeugen“ gehören. Die Deutsche Liga für das Kind hat anlässlich der Einführung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung den Film „Kinder sind unschlagbar! Keine Gewalt in der Erziehung“ herausgegeben, der weite Verbreitung gefunden hat.

Im Zuge des flächendeckenden Aufbaus von Frühen Hilfen haben viele Kommunen Willkommenspakete für Eltern nach der Geburt eines Kindes entwickelt, in denen in der Regel Informationen u.a. zu Bildungs-, Beratungs- und Informationsangeboten vor Ort enthalten sind, die Eltern bei Fragen bzw. Problemen in der Erziehung zur Verfügung stehen.

Neben den Informationen für Eltern haben sich in den vergangenen etwas zwei Jahrzehnten zahlreiche Elternkursprogramme etabliert. Besonders bekannt ist das vom Deutschen Kinderschutzbund entwickelte Programm „Starke Eltern – Starke Kinder“, in dem Eltern anhand praxisnaher Übungen u.a. Anleitungen zur Verwirklichung einer respektvollen und gewaltfreien Erziehung erhalten. Darüber hinaus existiert ein differenziertes, allerdings nicht flächendeckendes Angebot zahlreicher weiterer Elternkurse, die zumeist nach dem Empowerment-Ansatz arbeiten und (teilweise mithilfe von Video-Interaktions-Analysen) zum Ziel haben, die elterlichen Beziehungs- und Erziehungsfähigkeiten zu stärken und Eltern zu unterstützen bzw. zu entlasten. Bekannte Angebote sind u.a. MarteMeo, Mit Eltern lernen (Parents as Teachers), Opstapje, PEKiP, Pikler-Kurse, SAFE, STEEP, STEP, Triple P, wellcome.

5 Bildungs- und Unterstützungsangebote für Kinder

In Ergänzung zur Zielgruppe Eltern richten sich Informations-, Bildungs- und Unterstützungsangebote zunehmend auch direkt an Kinder unterschiedlicher Altersgruppen. Gemeinsames Ziel dieser primärpräventiven Angebote ist es, Kinder emotional stark zu machen und sie zu befähigen, gefährliche Situationen zu erkennen und bei Bedarf Hilfe zu holen.

Seit vielen Jahren existieren Programme zur Stärkung der kindlichen Persönlichkeit (Förderung der sozial-emotionalen Fähigkeiten) und zur Gewaltprävention, die sich an Kinder in Kindertageseinrichtungen bzw. Schulen richten. In Kitas besonders verbreitet sind die Programme Faustlos, Kindergarten plus und Papilio. Mit ähnlicher Zielsetzung richten sich die Programme Klasse2000 und Lions Quest an Kinder im Schulalter.

Im Jahr 2013 hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) die Kampagne „Trau dich!“ gestartet, die sich an Kinder im Grundschulalter richtet. Altersgerechte Sexualaufklärung – ohne die Kinder zu verunsichern – wird darin als ein wichtiger Beitrag zur Prävention des sexuellen Missbrauchs betrachtet. Ziel der Initiative ist es, Kinder zu stärken, Eltern zu sensibilisieren, schulische Fachkräfte zu qualifizieren, das Hilfesystem bekannter zu machen sowie das Thema in der öffentlichen Diskussion zu halten. Zu der Kampagne gehören schriftliche Materialien für Kinder, Eltern und Fachkräfte, ein gleichnamiges Theaterstück und die Website (mit einem eigenen Kinderbereich) www.trau-dich.de. Weitere auf Kinder bezogene Materialien und Angebote für die Prävention von sexuellem Missbrauch wurden u.a. von Amyna in München, PETZE in Kiel und Zartbitter in Köln entwickelt.

6 Die Sehnsucht nach Prävention

Körperliche, seelische und sexualisierte Gewalt gegen Kinder findet in Deutschland auch heute noch in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß statt. Dies gilt, obwohl der rechtliche Kinderschutz deutlich verbessert wurde. Die Anzahl der Strafanzeigen nach Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch bewegt sich auf einem hohen Niveau. Die Häufigkeit von Inobhutnahmen und Sorgerechtsentzügen ist in den vergangenen Jahren sogar deutlich angestiegen. Dabei muss offen bleiben, ob dieser Anstieg aufgrund einer realen Zunahme von Gewalt gegen Kinder oder wegen einer erhöhten Sensibilisierung gegenüber den Schutzbedürfnissen und Rechten von Kindern erfolgte.

Vor diesem Hintergrund ist der Wunsch nach Vorbeugung – die Sehnsucht nach Prävention – nur allzu verständlich. Viel hängt davon ab, ob es gelingt, Gewalt möglichst präventiv zu verhindern, bestehende Anzeichen früh zu erkennen, um rechtzeitig Hilfen anbieten und bei Bedarf intervenieren zu können. Ziel präventiver Konzepte muss sein, Gewalt in der Erziehung immer weiter zurückzudrängen.

Wie kann dieses Ziel erreicht werden? Sobald es um die Erarbeitung sowie fachliche und politische Umsetzung von Präventionskonzepten geht, treten schnell erhebliche Hindernisse auf, die es zu berücksichtigen gilt. Für die Grenzen von Prävention sind mindestens drei Gründe verantwortlich:

Der erste Grund hat mit der Vielschichtigkeit des Gewaltgeschehens zu tun, welches vorbeugend verhindert werden soll. Zwar erscheint uns in Kenntnis der wichtigsten Umstände eines Falls die Entwicklung bis hin zur Misshandlung eines Kindes in analytischer Betrachtung – das heißt in der Retrospektive – nachvollziehbar, ja beinahe zwangsläufig. Umgekehrt gilt jedoch, dass wir trotz unseres Wissens um belastende Lebensumstände keineswegs sicher voraussagen können, ob, wann und inwieweit sich die mit Risiken belasteten Konstellationen tatsächlich zu Misshandlungen verdichten werden. Die Komplexität von Wirkungsfaktoren und die Offenheit menschlichen Handelns lassen eine sichere Vorausschau im Bereich menschlicher Beziehungen prinzipiell nicht zu. Ein Umstand übrigens, auf den bereits Sigmund Freud hingewiesen hat: „Solange wir die Entwicklung von ihrem Endergebnis aus nach rückwärts verfolgen, stellt sich uns ein lückenloser Zusammenhang her, und wir halten unsere Einsicht für vollkommen befriedigend, vielleicht für erschöpfend. Nehmen wir aber den umgekehrten Weg, gehen wir von den durch die Analyse gefundenen Voraussetzungen aus und suchen diese bis zum Resultat zu verfolgen, so kommt uns der Eindruck einer notwendigen und auf keine andere Weise zu bestimmende Verkettung ganz abhanden. Wir merken sofort, es hätte sich auch etwas anderes ergeben können, und dies andere Ergebnis hätten wir ebenso gut verstanden und aufklären können. Die Synthese ist also nicht so befriedigend wie die Analyse; mit anderen Worten, wir wären nicht imstande, aus der Kenntnis der Voraussetzungen die Natur des Ergebnisses vorherzusagen“ (Freud 1920, S. 296).

Ein zweites Hindernis bei dem Bemühen, präventiv tätig zu werden, hängt mit einem Dilemma konkurrierender Grundorientierungen zusammen. Gemeint ist das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit. Je mehr Sicherheit – d.h. Kontrolle von Handlungen und Unterlassungen – desto weniger Freiheit bleibt uns als Bürgerinnen und Bürger. Selbstverständlich ist ein bestimmtes Maß an Kontrolle erforderlich. Gerade im Bereich des Kinderschutzes, wo es um die Rechte und Interessen junger Menschen geht, die sich nicht selbst adäquat vertreten können, ist frühes Aufspüren von Gefährdungen unabdingbar. Zugleich aber muss diese Kontrolle an klare Grenzen gebunden bleiben, die sich aus den allgemeinen Menschen- und Kinderrechten ergeben. Denn absolute Kontrolle erfordert einen Polizeistaat, der wiederum – und darin liegt ein strukturelles Dilemma – eben jene Akte der Gewalt produziert, die er zu bekämpfen vorgibt.

Schließlich muss ein drittes Hindernis erwähnt werden, das paradoxerweise mit dem Erfolg von Prävention zusammenhängt. Kinder, die nicht misshandelt werden, ziehen wegen dieser Tatsache keine öffentliche Aufmerksamkeit auf sich. Good news is no news, heißt es im Medienjargon. Erfolge präventiver Arbeit fallen kaum auf und sind im politischen Aushandlungsstreit nur schwer zu vermitteln. Dies erklärt, warum zwar der Ruf nach Prävention regelmäßig laut erschallt, bei der Nagelprobe wenig später jedoch, wenn es um die Bewilligung von Ressourcen geht, auf Prävention zielende Konzepte häufig keine ausreichende Unterstützung erfahren und in Zeiten knapper Kassen zumeist als erste dem Rotstift zum Opfer fallen.

Dennoch gilt: Prävention wirkt. Dafür gibt es zahlreiche Belege, ein besonders gutes Beispiel ist die Kinderverkehrsunfallprävention. Dank aufwendiger Aufklärungs- und Vorsorgemaßnahmen und dem Zusammenspiel von Industrie, öffentlicher Hand und Verbänden wie etwa dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat konnte die Zahl der tödlich verlaufenden Kinderunfälle im Straßenverkehr in den vergangenen rund vierzig Jahren dramatisch gesenkt werden. Entscheidend für diesen Erfolg waren der Verzicht auf Schuldzuweisungen sowie koordinierte Maßnahmen (Entschärfung von Gefahrenstellen an Straßen, Verbesserung der Sicherheitstechnik in Kraftfahrzeugen, Änderungen der Straßenverkehrsordnung wie z.B. Einführung der Anschnallpflicht, medial begleitete Aufklärungskampagnen für Kinder und Eltern u.a.) auf unterschiedlichen Ebenen und mit unterschiedlichen Akteuren.

Warum sollte ein solcher Erfolg nicht auch im Bereich des erzieherischen Gewaltschutzes möglich sein? Hierfür bedarf es eines Masterplans für Prävention, der eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen umfasst und politische Unterstützung findet, sowie einer sich daraus ergebenden realistischen Zielsetzung einschließlich überprüfbarer Indikatoren, die auch das Eingeständnis enthält, dass eine primäre Prävention „auf alle Fälle“ nicht möglich ist.

Am Beginn des 20. Jahrhunderts stand in der Britischen Medizinischen Zeitschrift zu lesen: „To cure is the voice of the past, to prevent the divine whisper of today“ (Zu heilen ist die Stimme der Vergangenheit, vorzubeugen ist das göttliche Flüstern von heute) (o.V. 1903, S. 155). Heute – in der ersten Hälfte des 21. Jahrhunderts – ist aus diesem Flüstern eine vernehmbare Stimme geworden. Es liegt an uns, aus den Rufen nach Prävention Taten werden zu lassen und die Gewalt gegen Kinder auch im Bereich der Erziehung immer weiter zurückzudrängen.

7 Quellenangaben

Freud, Sigmund, 1920. Über die Psychogenese eines Falles von weiblicher Homosexualität. GW XII

Ohne Verfasser, 1903. In: British Medical Journal [online]. 1(2194), S. 151–158 [Zugriff am: 06.04.2020]. Verfügbar unter: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC2512781/pdf/brmedj08231-0031.pdf

Verfasst von
Prof. Dr. Jörg Maywald
Soziologe, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind, Honorarprofessor an der Fachhochschule Potsdam und Sprecher der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
Website
Mailformular

Es gibt 5 Lexikonartikel von Jörg Maywald.

Zitiervorschlag
Maywald, Jörg, 2020. Kinderschutz [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 07.04.2020 [Zugriff am: 13.01.2025]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/624

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Kinderschutz

Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.