Kindertagesbetreuungsgesetze
Hartmut Gerstein
veröffentlicht am 14.01.2026
Kindertagesbetreuungsgesetze sind Landesgesetze, die die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege regeln. Als Ausführungsgesetze konkretisieren sie die bundesrechtlichen Regelungen in §§ 22–25 SGB VIII und enthalten nähere Bestimmungen zur Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen (§ 45–48 SGB VIII) und zur Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII).
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Das SGB VIII als Rahmen für die Länder
- 3 Änderungen im SGB VIII und Folgen für die Landesgesetze
- 4 Regelungsgegenstände der Landesgesetze
- 5 Die Kindertagesbetreuungsgesetze der Länder
- 6 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Die Kindertagesbetreuungsgesetze der Länder regeln die Ausgestaltung der bundesrechtlichen Vorgaben und enthalten Bestimmungen zu Aufgaben und Zielen der Förderung, zur Bedarfsplanung, zur Finanzierung von Einrichtungen, zu Elternbeiträgen, zur Beteiligung von Eltern sowie zur Qualitätssicherung. Auch die Kindertagespflege wird in den Landesgesetzen näher ausgestaltet.
Das SGB VIII lässt den Ländern einen großen Spielraum für die Regelungen im Landesrecht. Insbesondere bei dem Inhalt der Rechtsansprüche, den Elternbeiträgen und den Finanzierungsformen gibt es große Unterschiede zwischen den Ländern.
Finanzierungsgesetze des Bundes zielen deswegen darauf, bestehende Unterschiede zwischen den Ländern anzugleichen als wichtigen Schritt zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für Kinder in Deutschland (siehe § 1 Abs. 1 KiQuTG [KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz]).
2 Das SGB VIII als Rahmen für die Länder
Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist als Leistung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) bundesrechtlich geregelt. In den §§ 22–25 SGB VIII werden die Ziele der Förderung formuliert, die Leistungsinhalte bestimmt und die Rechtsansprüche geregelt.
Der Bund beschränkt sich dabei auf einen groben Rahmen und überlässt gem. § 26 Abs. 1 SGB VIII das Nähere über Inhalt und Umfang dieser Leistungen dem Landesrecht. Neben den Ausführungsvorschriften für die §§ 22–25 SGB VIII haben auch die näheren Bestimmungen zu den Vorschriften für die Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen (§ 45 SGB VIII) und die Kindertagespflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII) Eingang in die Landesgesetzgebung gefunden.
Die Kinderbetreuungsgesetze und ihre Verordnungen und Richtlinien sind an die Vorgaben im SGB VIII gebunden und dürfen diese nicht einschränken. Sie können aber, wie etwa bei den Rechtsansprüchen, über die Vorgaben des SGB VIII hinausgehen. Den Ländern bleibt danach Raum für lückenfüllende und konkretisierende Regelungen (Schweigler in Wiesner/​Wapler SGB VIII, § 26 Rdn.1).
Gegenstand der Kindertagesbetreuungsgesetze der Länder ist auch die Finanzierung der Tageseinrichtungen. Hierfür gibt es eine eigene Zuweisungsnorm in § 74a SGB VIII. Danach können die Länder die Finanzierung von Tageseinrichtungen allein nach Landesrecht regeln. Mit dieser seit 2005 geltenden Regelung wird den unterschiedlichen Finanzierungsmodalitäten Rechnung getragen, die sich in der Praxis der Länder herausgebildet haben (Schindler/​Elmauer in LPK § 74a Rdn.1).
3 Änderungen im SGB VIII und Folgen für die Landesgesetze
Das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vom 28.06.1990 (BGBl I S. 1163 ff.) normierte als Art. 1 den Gesetzestext des SGB VIII und machte es als Achtes Buch zum Bestandteil des Sozialgesetzbuchs (Wabnitz 2009 S. 41). Das SGB VIII trat am 01.01.1991 in Kraft und bildete den rechtlichen Rahmen für die in den Bundesländern neu geschaffenen Kindergartengesetze.
3.1 Schwangeren- und Familienhilfegesetz
Das SGB VIII enthielt in seiner ursprünglichen Form noch keinen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, sondern verpflichtete die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) dazu, ausreichende und bedarfsgerechte Kindergartenplätze vorzuhalten.
Mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27.07.1992 (BGBl I S. 1398 ff.) wurde in § 24 SGB VIII mit Wirkung zum 01.01.1996 bundesweit ein individuell einklagbarer Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz eingeführt. Beginn (Vollendung des dritten Lebensjahres) und Ende (Schuleintritt) waren durch § 24 SGB VIII festgelegt. Die näheren Voraussetzungen für die Erfüllung des Rechtsanspruchs, z.B. der zeitliche Umfang, Gruppengröße und Personalschlüssel mussten in den Landesgesetzen bestimmt werden.
3.2 Tagesbetreuungsausbaugesetz
Mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 (BGBl I S. 3852) wurde für Kinder im Alter unter drei Jahren die Verpflichtung zum Vorhalten von Plätzen in Tageseinrichtungen präzisiert und alternativ auf Plätze in Kindertagespflege ausgeweitet.
Die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) wurde als gleichrangiges Förderungsangebot etabliert (Schmid und Wiesner 2005, S. 205). Dies erforderte in den Ländern eine Ausweitung der Kindergartengesetze zu Kindertagesbetreuungsgesetzen.
Der Förderungsauftrag in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII gilt für Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gleichermaßen und umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Während in der Fassung des KJHG die Reihenfolge der Trias Betreuung, Bildung und Erziehung lautete, wurde in der Neufassung die Betreuung an die letzte Stelle gerückt (Gerstein 2005, S. 4) und damit deutlich gemacht, dass die gebräuchliche Bezeichnung „Kindertagesbetreuung“ den ganzheitlichen und umfassenden Auftrag der Kindertagesbetreuung verkürzt (Wiesner in Wiesner/​Wapler SGB VIII, § 22 Rdn. 19).
Einige Landesgesetze tragen dem in ihrer Bezeichnung Rechnung, etwa Nordrhein-Westfalen im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), Bayern mit dem Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) oder das Saarland mit dem Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG).
3.3 Kinderförderungsgesetz
Mit dem Kinderförderungsgesetz – KiföG vom 10.12.2008 (BGBl I S. 2403) wurde durch Änderung von § 24 Abs. 2 SGB VIII ein Rechtsanspruch von Kindern im Alter von 1–2 Jahren auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege eingeführt, der am 01.08.2013 in Kraft trat. Für Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahres gilt gem. § 24 Abs. 1 SGB VIII die objektivrechtliche Verpflichtung, bedarfsgerechte Plätze in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege vorzuhalten.
3.4 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII in der Fassung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes sollte das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege im Landesrecht geregelt werden. Landesrecht konnte auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.
Diese Regelung wurde mit der Änderung in § 22 Abs. 1 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444) bundesrechtlich normiert. Die Abgrenzung zu Tageseinrichtungen bleibt gem. § 22 Abs. 1 S. 5 SGB VIII weiter dem Landesrecht vorbehalten.
3.5 Ganztagsförderungsgesetz 2021
Mit dem Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG vom 02.10.2021 (BGBl I S. 4602) wurde ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Grundschulkinder geschaffen, der ab 01.08.2026 schrittweise für die ersten vier Schuljahre einen individuell einklagbaren Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung schafft.
Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung ab 01.08.2026 besteht der Anspruch auf Förderung an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich und gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Ausführungsgesetze der Länder stehen noch aus.
4 Regelungsgegenstände der Landesgesetze
Kein anderer Teil der Kinder- und Jugendhilfe ist durch landesrechtliche Regelungen so weit ausgestaltet, wie der Bereich der Tagesbetreuung von Kindern (Schweigler in Wiesner/​Wapler SGB VIII, § 26 Rdn. 3, ebenso Kunkel/​Kepert in LPK § 26 Rdn. 2). Dabei unterscheiden sich die einzelnen Landesgesetze erheblich nach Inhalt und Umfang (Wabnitz 2009, S. 260).
4.1 Aufgaben und Ziele
In ihren Eingangsvorschriften übernehmen die Landesgesetze die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Aufgaben und Ziele der Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Einige Landesgesetze enthalten Präzisierungen und Weiterungen des Förderungsauftrags (ausführlich z.B. § 1 KiTaFöG Berlin, § 1 KiTaG Rheinland-Pfalz).
§ 2a Abs. 3 KiTaG Baden-Württemberg fordert als Soll-Vorschrift die Berücksichtigung der Zielsetzung des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung. Viele Landesgesetze benennen ausdrücklich die Aufgabe der sprachlichen Förderung. In Sachsen gehört dazu gemäß § 20 KiTaG die Förderung der sorbischen Sprache und Kultur. Gegenstand einiger Gesetze ist auch die Gesundheitsvorsorge und die Kooperation mit den Gesundheitsdiensten. In Ausführung von § 22a Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit Abs. 5 SGB VIII verpflichtet § 13 KiTaFöG Berlin Trägerverbände und Senatsverwaltung zu verbindlichen Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 24 KiTaG Rheinland-Pfalz.
4.2 Beteiligung und Zusammenarbeit
Die in § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geforderte Beteiligung der Erziehungsberechtigten in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung wird in allen Landesgesetzen durch die verbindliche Schaffung von Beteiligungsgremien (Elternbeirat/​Elternausschuss) umgesetzt und je nach Land mit unterschiedlichen Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechten ausgestattet (Gerstein 2007, S. 187).
Einige Landesgesetze regeln auch die Elternmitwirkung auf der örtlichen und der Landesebene (§§ 12 und 13 KiTaG Rheinland-Pfalz, §§ 5a und 5b KiTaG Baden-Württemberg). Auch die in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII geforderte Partizipation der Kinder findet in einigen Landesgesetzen ihre Ausprägung (§ 23 KibeG Hamburg). Nahezu alle Gesetze enthalten Ausführungsvorschriften für die in § 22a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII geforderte Zusammenarbeit mit der Grundschule.
4.3 Strukturqualität
Während in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Tageseinrichtungen definiert werden, wird in den Landesgesetzen nach den Angebotsformen Krippe, Kindergarten, Hort und altersgemischte Gruppe unterschieden.
Die Landesgesetze legen für die einzelnen Angebote Gruppengröße und Personalstärke sowie die Mindestöffnungszeit fest, die je nach Finanzierungsform für die länderspezifische Förderung von Tageseinrichtungen (§ 74a SGB VIII) sowie für die Festlegung von Elternbeiträgen bedeutsam sind. Ebenfalls festgelegt werden Anforderungen an das Personal (Fachkräfte, Leitungskräfte), Fortbildung, Fachberatung und Weiterbildung.
4.4 Inhalt der Rechtsansprüche
Die Regelungen in § 24 SGB VIII zu den objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Förderung von Kindern und für die Rechtsansprüche lassen den Ländern einen großen Raum für lückenfüllende und konkretisierende Bestimmungen. Der anspruchserfüllende Inhalt wird bestimmt durch die Festlegung der Angebotsformen, den Personalschlüssel und die Mindestbetreuungszeit.
Ausschlaggebend dabei ist beim Rechtsanspruch von Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres die zeitliche Abgrenzung zu einem Ganztagsplatz, auf den es kein subjektives Recht gibt (Schweigler in Wiesner/​Wapler SGB VIII, § 24 Rdn.67). In einigen Landesgesetzen gilt schon ein Halbtagsplatz anspruchserfüllend (mit vier Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit: KiTa VO Baden-Württemberg, GVBl 2010 S. 1031).
Soweit Landesrecht den Anspruch mit einem Betreuungsumfang unter sechs Stunden als erfüllt sieht, wird darin in der Kommentarliteratur ein Verstoß gegen Art. 31 GG gesehen (Schweigler in Wiesner/​Wapler SGB VIII, § 24 Rdn. 63 mit weiteren Nachweisen). Das OVG Niedersachsen lässt die Frage offen, ob die Mindestbetreuungszeit für eine Halbtagsbetreuung (§ 7 KiTaG Niedersachsen), ausreichend sein kann, oder mindestens sechs Stunden betragen muss (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18).
§ 24 Abs. 5 SGB VIII gibt dem Landesrecht die Möglichkeit, verbindliche Anmeldefristen für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen vorzugeben. Baden-Württemberg (§ 3 Abs. 2a S. 1 KiTaG), Nordrhein-Westfalen (§ 5 KiBiz) und Sachsen (§ 4 KiTaG) haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
4.5 Weitergehendes Landesrecht bei den Rechtsansprüchen
In mehreren Ländern gibt es über § 24 SGB VIII hinausgehende landesrechtliche Regelungen zum Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot.
- Brandenburg: Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht (§ 1 KiTaG Brandenburg).
- Hamburg: Nach § 6 Abs. 2 KiTaG hat jedes Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des SGB III oder der Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen für Migrantinnen und Migranten die Betreuung nicht selbst übernehmen können.
- Rheinland-Pfalz: Unbeschadet des Rechtsanspruchs auf Kindertagespflege gilt bereits für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres der Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 14 Abs. 1 KiTaG). Er umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen.
- Sachsen-Anhalt: Gem. § 3 KiTaG hat jedes Kind bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt der Anspruch soweit Plätze vorhanden sind.
- Thüringen: Gem. § 2 KiTaG hat jedes Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden. Schüler:innen der Klassenstufen 1 bis 4 haben einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit.
4.6 Elternbeiträge
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Förderungsangeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Kostenbeiträge (Elternbeiträge) festgesetzt werden. Diese müssen gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII unter anderem nach Elterneinkommen und Anzahl der Kinder gestaffelt werden und nach Maßgabe von § 90 Abs. 4 SGB VIII erlassen bzw. übernommen werden. Die Zuständigkeit liegt dabei auf der kommunalen Ebene. Landesrecht kann für die örtlichen Träger (Jugendämter) einen rechtlichen Rahmen für die zu erlassenden Satzungen setzen.
Die Kann-Regelung in § 90 Abs. 1 SGB VIII macht deutlich, dass es den Landesgesetzgebern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe überlassen bleibt, ob sie Kostenbeiträge erheben oder nicht.
Fast alle Bundesländer regeln über die Kindertagesbetreuungsgesetze zunehmend die kostenlose Inanspruchnahme von Leistungen der Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Beitragsfreiheit). Berlin hat als erstes Land die Kita-Gebühren komplett abgeschafft (§ 3 Abs. 5 TKBG [Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz]), Rheinland-Pfalz gewährt Beitragsfreiheit ab zwei Jahren bis Schuleintritt (§ 26 Abs. 1 KiTaG). Keine Beitragsfreiheit auf Landesebene gibt es z.B. in Baden-Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein und Sachsen. Insgesamt ergibt sich hinsichtlich der Beitragsfreiheit für die Länder und Kommunen in Deutschland ein äußerst heterogenes Bild (Geis-Thöne 2024).
4.7 Finanzierungsregelungen
Die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen regelt gemäß § 74a SGB VIII das Landesrecht. Die Kindertagesbetreuungsgesetze enthalten Vorschriften, in denen die öffentliche Förderung der Investitions- und Betriebskosten der Träger sowie deren Eigenanteil genauer bestimmt werden.
In den Ländern haben sich unterschiedliche Finanzierungssysteme entwickelt (Wiesner in Wiesner/​Wapler SGB VIII, § 74a Rdn. 4; Deutscher Bundestag 2013, S. 270 f.):
- Trägerbezogene Finanzierung genehmigter Plätze (Objektförderung): Das Land und die überörtlichen Träger gewähren einen Zuschuss nach der Anzahl der genehmigten Plätze oder Gruppen in einer Einrichtung.
- Finanzierung belegter Plätze (Subjektförderung): Das Land und die überörtlichen Träger zahlen für jedes betreute Kind einen bestimmten Geldbetrag direkt an die Einrichtung.
- Entgeltförderung nach individueller Bewilligung: Die Förderung erfolgt nach individueller Bewilligung, ggf. unter Ausgabe von Gutscheinen.
In den Ländergesetzen finden sich außerdem Regelungen über die Aufteilung der Finanzierungsverpflichtungen zwischen Land und Kommunen.
4.8 Kindertagespflege
Mit Änderung von §§ 22 und 23 SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) 2005 und von § 43 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) 2005 wurde die Kindertagespflege als eigenständige Betreuungsform und als Alternative zur Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder neu geregelt. Die Kindertagesbetreuungsgesetze der Länder wurden daraufhin um Vorschriften zur Kindertagespflege erweitert.
Zunächst ging es dabei um die Übernahme der Legaldefinition der Kindertagespflege in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als Betreuungsleistung einer geeigneten Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt oder im Haushalt des Erziehungsberechtigten. In der ursprünglichen Fassung konnte Landesrecht Kindertagespflege „in anderen geeigneten Räumen“ zulassen und die Abgrenzung zwischen Kindertagespflege und Tageseinrichtung für Kinder rechtlich regeln.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) 2021 regelt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der Fassung von 2021 bundesrechtlich die Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen (Gerstein in Wabnitz GK-SGB VIII, § 22 Rdn. 6a). Die Kinderbetreuungsgesetze der Länder regeln daher nur noch die Abgrenzung von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen.
Einige Landesgesetze enthalten besondere Regelungen zur persönlichen Eignung von Kindertagespflegepersonen (§ 27 KiTaG Brandenburg, § 21 KiBiz Nordrhein-Westfalen), in anderen Ländern finden sich entsprechende Vorschriften in Landesverordnungen. § 28 Abs. 4 KiBG Hamburg schließt Verwandtenpflege von der Finanzierung nach § 23 SGB VIII aus (Gerstein in Wabnitz GK-SGB VIII, § 43 Rdn. 4b). § 18 Abs. 4 KiTaG Niedersachsen gibt den Erlaubnisbehörden (Jugendämter) die Befugnis, für Kontrollbesuche Grundstück und Räume der Pflegestelle zu betreten.
Landesrecht kann gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für sogenannte Großpflegestellen bestimmen, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege unter besonderen personellen Bedingungen zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann. Von der Ermächtigung haben z.B. Bayern (§ 9 Abs. 2 BayKiBiG), Niedersachsen (§ 19 Abs. 3 NKiTaG) und Baden-Württemberg (§ 1b Abs. 4 KiTaG) Gebrauch gemacht. Gesetzliche Festlegungen zur laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 2 SGB VIII) finden sich in § 23 Thüringisches KiTaG und in § 30a KiTaG Schleswig-Holstein. Nach § 18 KiFöG beteiligt sich das Land Mecklenburg-Vorpommern an den Kosten der Kommunen für die Kindertagespflege und Baden-Württemberg regelt in § 8b Abs. 4 KiTaG den interkommunalen Finanzausgleich bei der Betreuungsleistung einer Kindertagespflegeperson für ein Kind mit Wohnsitz in einem anderen Jugendamtsbezirk.
5 Die Kindertagesbetreuungsgesetze der Länder
Baden-Württemberg: Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) in der Fassung vom 19.03.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2020 (GBl. 37, 41)
Bayern: Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 08.07.2005 (GVBl. S. 236), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 570)
Berlin: Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) in der Fassung vom 23.06.2005 (GVBl. S. 322 ff.), zuletzt geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995)
Außerdem gibt es in Berlin das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG) i.d.F. vom 23.04.2010 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GVBl. S. 710).
Brandenburg: Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I/04, S. 384), Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I Nr. 12)
Bremen: Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. 2000, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2025 (Brem.GBl. S. 658)
Hamburg: Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) in der Fassung vom 27.04.2004 (GVBl. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 628)
Hessen: Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31)
Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 04.09.2019 (GVBl. M-V S. 558), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. M-V S. 30, 56)
Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118)
Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – vom 03.12.2019 (GV. NRW. S. 877), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509)
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213)
Saarland: Gesetz Nr. 1649 Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG) vom 18.06.2008, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.06.2019 (Amtsbl. I S. 564):
Sachsen: Gesetz über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)
Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2025 (GVBl. LSA S. 446)
Schleswig-Holstein: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG) vom 12.12.1991 (GVOBl. S. 651), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23.07.2025 (GVOBl. 2025)
Thüringen: Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18.12.2017 (GVBl. S. 276), Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202).
6 Quellenangaben
Deutscher Bundestag, 2013. 14. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. BT-Drucks. 17/12200 vom 30.01.2013 [online]. Berlin: Deutscher Bundestag [Zugriff am: 07.12.2025]. Verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/17/122/1712200.pdf
Geis-Thöne, Wido, 2024. Elternbeiträge für die Kitabetreuung. Eine Auswertung der landesrechtlichen Regelungen und der Gebührenordnungen der Großstädte mit über 100.000 Einwohnern. IW Report 13/2024 [online]. Köln: Institut der Deutschen Wirtschaft [Zugriff am: 01.12.2025]. Verfügbar unter: https://www.iwkoeln.de/fileadmin/​user_upload/​Studien/​Report/PDF/2024/IW-Report_2024-Kitageb%C3%BChren-2023.pdf
Gerstein, Hartmut, 2005. Neue gesetzliche Grundlagen für die Tagesbetreuung von Kindern. Die Änderungen im SGB VIII durch das TAG und das KICK. In: KiTa aktuell Recht. 13(2), S. 4. ISSN 1437-1790
Gerstein, Hartmut, 2007. Die Beteiligung von Eltern in Kindertagesstätten. Rechtlicher Rahmen und gelebte Partizipation. In: KiTa aktuell Ausgabe HRS. 15(9), S. 187–188. ISSN 1437-1790
Kunkel, Peter-Christian, Jan Kepert und Kurt Pattar, Hrsg., 2022. Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe Lehr- und Praxiskommentar (LPK). 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-6358-0
Schmid, Heike und Reinhard Wiesner, 2005. Rechtsfragen der Kindertagespflege nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz. In: Zentralblatt für Jugendrecht. 274(7/8), S. 205–215. ISSN 0340-8302
Wabnitz, Reinhard Joachim, 2009. Vom KJHG zum Kinderförderungsgesetz: Die Geschichte des Achten Buches Sozialgesetzbuch von 1991 bis 2008. Berlin: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe. ISBN 978-3-922975-90-8
Wabnitz, Reinhard Joachim, Hrsg. Gemeinschaftskommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht (GK-SGB VIII). Loseblattsammlung Stand Oktober 2025. Köln: Luchterhand. ISBN 978-3-472-03165-9 [Rezension bei socialnet]
Wiesner, Reinhard und Friederike Wapler, Hrsg., 2022. SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. 6. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-75040-3
Verfasst von
Hartmut Gerstein
Ass.jur., Autor und freiberuflicher Weiterbildner
Er war Leiter des Referats Kindertagesstätten und Kindertagespflege beim Landesjugendamt Rheinland-Pfalz. Zuvor war er Leiter des Referats "Rechts- und Organisationsfragen" bei der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) in Bonn, jetzt in Berlin.
Website
Mailformular
Es gibt 3 Lexikonartikel von Hartmut Gerstein.


