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Kindesinteresse

Prof. Dr. Jörg Maywald

veröffentlicht am 25.09.2025

Englisch: interest of the child

Das Kindesinteresse kann als übergreifender Begriff verstanden werden, in dem der vom Kind geäußerte Wille (subjektives Interesse) und das Wohl des Kindes (objektives Interesse) zusammenkommen und in eine kindgerechte Balance gebracht werden müssen.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Vorrang der besten Interessen des Kindes
  3. 3 Kindeswohl als unbestimmter Rechtsbegriff
  4. 4 Optimierungsgebot und Schutz vor Gefahren
  5. 5 Kindeswohl und Kindeswille
  6. 6 Bisher kein Kindeswohlvorrang im Grundgesetz
  7. 7 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Das Kindesinteresse kann als übergreifender Begriff verstanden werden, der verschiedene miteinander verwobene Konzepte vereint. Während das Kindeswohl traditionell die objektive Bewertung dessen beschreibt, was für ein Kind gut und richtig ist, repräsentiert der Kindeswille die subjektive Perspektive und die geäußerten Wünsche des Kindes selbst. Das Kindesinteresse bringt beide Dimensionen zusammen und erfordert eine kindgerechte Balance zwischen objektiven Schutz- und Fördermaßnahmen einerseits und der Berücksichtigung des kindlichen Willens andererseits.

Die Kinderrechte der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK; UNICEF Deutschland 2023) bilden dabei den normativen Rahmen, innerhalb dessen die Interessen des Kindes bestimmt werden. Sie umfassen Schutzrechte (u.a. vor Gewalt und Vernachlässigung), Förderrechte (u.a. auf Bildung und Entwicklung) sowie Beteiligungsrechte (u.a. auf Meinungsäußerung und Gehör). Der in Art. 3 Abs. 1 UN-KRK verankerte Grundsatz der „besten Interessen des Kindes“ verpflichtet alle Akteur:innen dazu, bei Entscheidungen mit Bezug zu Kindern das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Bei dieser gesetzlichen Verpflichtung geht es nicht nur um die Abwehr von Gefahren, sondern um die Verwirklichung sämtlicher Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte.

Im Unterschied zum herkömmlichen, oft paternalistisch geprägten Kindeswohl-Begriff erfordert ein zeitgemäßes Verständnis des Kindesinteresses die systematische Einbeziehung der Kinderperspektive und die Anerkennung von Kindern als Rechtssubjekte mit eigenen, zu respektierenden Ansichten und Bedürfnissen.

2 Vorrang der besten Interessen des Kindes

Gemäß Art. 3 Abs. 1 UN-KRK hat jedes Kind das Recht, dass seine besten Interessen bei allen es betreffenden Maßnahmen mit Vorrang berücksichtigt werden. In der offiziellen deutschen Übersetzung wird der Begriff der „besten Interessen des Kindes“ mit „Kindeswohl“ wiedergegeben. Der entsprechende Artikel lautet wie folgt:

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“ (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK).

Da Deutsch keine UN-Sprache ist, muss für eine genaue Analyse auf eine der offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen zurückgegriffen werden. Im englischen Original wird der Begriff Kindeswohl mit „best interests of the child“ (beste Interessen des Kindes) bezeichnet. Die nicht dem englischen Wortlaut entsprechende deutsche Übersetzung „Kindeswohl“ ist traditionell von einer paternalistischen Haltung geprägt, d.h. Erwachsene definieren, was einem Kind guttut. In diesem Verständnis missachtet der Begriff „Kindeswohl“ die Perspektive des Kindes und berücksichtigt die Meinung des Kindes selbst nur ungenügend. Ein nach der UN-KRK gebotenes Umdenken und ein Verständnis des Kindeswohls, das die Rechte auf Gehör und Beteiligung gemäß Art. 12 UN-KRK als Ausdruck der Subjektstellung des Kindes unmittelbar mit dem Kindeswohl verknüpft, ist daher unerlässlich.

Die Orientierung an den besten Interessen des Kindes (Kindeswohl) ist nicht nur bei juristischen Entscheidungen erforderlich. Auch in pädagogischen und medizinischen Arbeitsfeldern stellen die besten Interessen des Kindes (Kindeswohl) die wesentliche Leitlinie dar für das Handeln und Unterlassen der dort tätigen Berufsgruppen. Die Beachtung des Kindeswohlvorrangs gemäß Art. 3 Abs. 1 UN-KRK gehört zu den herausragenden Qualitätsmerkmalen aller Berufsgruppen, die Verantwortung für Kinder tragen.

3 Kindeswohl als unbestimmter Rechtsbegriff

Juristisch handelt es sich beim Kindeswohl um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der sich einer allgemeinen Definition entzieht und daher der Interpretation im Einzelfall bedarf. In sozialwissenschaftlicher Hinsicht sollten die folgenden Elemente Bestandteil einer näheren Begriffsbestimmung sein:

  1. Orientierung an den in der UN-KRK niedergelegten Grundrechten aller Kinder als normative Bezugspunkte für das, was jedem Kind zusteht.
  2. Orientierung an den Grundbedürfnissen (basic needs) von Kindern als Beschreibungen dessen, was für eine gesunde und gewaltfreie kindliche Entwicklung im Sinne anerkannter Standards unabdingbar ist.
  3. Gebot der Abwägung als Ausdruck der Erkenntnis, dass Kinder betreffende Entscheidungen prinzipiell mit Risiken behaftet sind und daher versucht werden muss, die für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative zu wählen.
  4. Prozessorientierung als Hinweis auf die Tatsache, dass Kinder betreffende Entscheidungen aufgrund ihrer starken Kontextabhängigkeit einer laufenden Überprüfung und gegebenenfalls Revision bedürfen.

Darauf aufbauend kann ein an den besten Interessen des Kindes (Kindeswohl) ausgerichtetes Handeln als dasjenige bezeichnet werden,

„[…] welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt“ (Maywald 2012, S. 104).

4 Optimierungsgebot und Schutz vor Gefahren

Die Verwirklichung der besten Interessen des Kindes (Kindeswohl) kann und muss auf zweierlei Weise erfolgen, nämlich durch die Förderung des Kindes sowie durch den Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl. Die Förderung des Kindes „als Optimierungsgebot mit dem Ziel bestmöglicher Realisierung“ (Schmahl 2013, S. 69, Hervorh. durch Autorin) umfasst vor allem

  • die Umsetzung des Rechts des Kindes auf Bildung mit dem Ziel,
    „[…] die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen“ (Art. 29 Abs. 1 UN-KRK)
  • die Verwirklichung der Rechte des Kindes
    „auf Ruhe und Freizeit […], auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben“ (Art. 31 Abs. 1 UN-KRK)
  • sowie die Umsetzung weiterer Förderrechte.

Der Schutz des Kindes vor Gefährdungen ist Pflichtaufgabe aller pädagogischen Berufsgruppen. Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt eine Kindeswohlgefährdung vor,

„wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist“ (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16).

Den Fachleuten bleibt es überlassen, die in dieser Definition enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe (erhebliche Schädigung, hinreichende Wahrscheinlichkeit) für die Praxis handhabbar zu machen. Während manche Formen der Gefährdung (wie eine Vernachlässigung) unschwer zu erkennen sind, geht es in anderen Fällen (z.B. wenn ein Kind unter dem Streit der Eltern leidet) um schwierige Einzelfallabwägungen, die nicht frei sein können von subjektiven Urteilen und gesellschaftlichen Wertsetzungen.

5 Kindeswohl und Kindeswille

Ein an den Rechten des Kindes orientiertes Verständnis des Kindeswohls schließt die Berücksichtigung des Kindeswillens ein. Bezugspunkt dafür ist das in Artikel 12 UN-KRK niedergelegte Recht des Kindes auf Beteiligung an allen es betreffenden Entscheidungen. Dieses Recht ist nicht an eine Altersgrenze gebunden, muss jedoch alters- und reifeangemessen umgesetzt werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich im Falle junger, der Sprache noch nicht mächtiger Kinder sowie bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen, z.B. aufgrund von Krankheit, Behinderung, Migrations- oder Gewalterfahrung. Hier sind empathische und kommunikative Fähigkeiten der Fachkräfte notwendig, um die mimischen, gestischen und körpersprachlichen Signale dieser Kinder wahrzunehmen, richtig zu interpretieren und angemessen bei den sie betreffenden Entscheidungen zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung des Kindeswillens als Teilaspekt des Kindeswohls bedeutet nicht, dass die Entscheidung durch den kindlichen Willen allein bestimmt wird. Nicht eine das Kind in vielen Fällen überfordernde Selbstbestimmung ist Ziel seiner Beteiligung. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass die Sichtweise des Kindes in Entscheidungsprozessen angemessen berücksichtigt wird. Die Verpflichtung der verantwortlichen Erwachsenen, das Kind bei der Ausübung seiner anerkannten Rechte zu leiten, bleibt davon unberührt.

Im Falle einer notwendigen Abwägung zwischen Kindeswohl und konfligierendem Kindeswillen sind die wachsenden Fähigkeiten des Kindes zu berücksichtigen. Bei ausreichender Einsichtsfähigkeit kann die nachdrückliche Meinungsäußerung eines Kindes im Einzelfall eine ausschlaggebende Funktion erhalten, wenn sie

„wiederholt vorgetragen wird, für das Kind eine besondere emotionale Bedeutung hat und deren Nichtbeachtung die Selbstachtung des Kindes untergraben würde“ (Wiesemann und Peters 2013, S. 29).

6 Bisher kein Kindeswohlvorrang im Grundgesetz

Die deutsche Verfassung (Grundgesetz) enthält keinen Vorrang des Kindeswohls. Gemäß Art. 59 Abs. 2 GG steht die UN-KRK im Rang eines einfachen Bundesgesetzes und damit unterhalb der Verfassung. Bei Konflikten zwischen der UN-KRK und dem Grundgesetz ist das Grundgesetz höherrangig. Obwohl der in Art. 3 Abs. 1 UN-KRK enthaltene übergreifende Kindeswohlvorrang als unmittelbar anzuwendendes Prinzip geltendes deutsches Recht ist, wird das Wohl des Kindes als leitendes Prinzip nur

In vielen Bereichen des einfachen Bundesrechts (z.B. im Umweltrecht oder im Ausländer- und Asylrecht) ist es unbekannt. In der Praxis der Rechtsanwendung durch die Behörden und die fachgerichtliche Rechtsprechung wird das Kindeswohl deshalb gewöhnlich nur im Umfang der fachgesetzlich vorgesehenen Abwägungsentscheidungen berücksichtigt, ohne das nach der UN-KRK geltende übergreifende Prinzip zu beachten.

Durch die mangelnde Ermittlung (z.B. durch kindgerechte Anhörungen) und Berücksichtigung der kindlichen Interessen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren wird der Zugang der Kinder zum Recht nicht ausreichend garantiert. Verfahren und Kriterien zur Ermittlung und Bestimmung der „best interests of the child“ fehlen im administrativen und judikativen Bereich fast vollständig.

Im zivilgesellschaftlichen Bereich sowie in Programmen und Projekten mit Bezug zu Kindern setzt sich in Ansätzen ein Kinderrechtsansatz durch, der als ein Kernelement das Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls enthält.

In den meisten Institutionen auf lokaler, Länder- und Bundesebene wie Gesetzgebungskörperschaften, Verwaltungsbehörden, Wohlfahrtsinstitutionen und Gerichten mit Bezug zu Kindern und auch in der allgemeinen Öffentlichkeit sind der Kinderrechtsansatz und der Vorrang des Kindeswohls wenig bekannt und werden bisher nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.

7 Quellenangaben

Heilmann, Stefan, Michael Coester und Ludwig Salgo, Hrsg., 2020. J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Buch 4 Familienrecht §§ 1638–1683 (Vermögenssorge, Kindesschutz, Sorgerechtswechsel). Neubearbeitung. Berlin: Sellier – de Gruyter. ISBN 978-3-8059-1307-2

Maywald, Jörg, 2012. Kinder haben Rechte! Kinderrechte kennen – umsetzen – wahren. Weinheim: Beltz. ISBN 978-3-407-25687-4 [Rezension bei socialnet]

Schmahl, Stefanie, 2013. Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen. Baden-Baden: Nomos Verlag. ISBN 978-3-8487-1439-1 [Rezension bei socialnet]

UNICEF Deutschland, 2023. Die UN-Kinderrechtskonvention: Regelwerk zum Schutz der Kinder weltweit [online]. Köln: Deutsches Komitee für UNICEF e.V [Zugriff am: 23.07.2025]. Verfügbar unter: https://www.unicef.de/informieren/​ueber-uns/​fuer-kinderrechte/​un-kinderrechtskonvention

Wiesemann, Claudia und Sabine Peters, 2013. Kindeswohl und Kindeswille in der Medizin. In: frühe Kindheit. 23(6), S. 23–29. ISSN 1435-4705

Verfasst von
Prof. Dr. Jörg Maywald
Soziologe, Honorarprofessor für Kinderrechte und Kinderschutz an der Fachhochschule Potsdam
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Friederike Alle: Kindeswohl­gefährdung. Lambertus Verlag GmbH Marketing und Vertrieb (Freiburg) 2024. 5., aktualisierte Auflage.
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