socialnet Logo

Kindeswohlgefährdung

Prof. Dr. Jörg Maywald

veröffentlicht am 07.04.2020

Englisch: child endangerment; child welfare endangerment; child welfare risk

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Eine Gefährdung bezeichnet „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, 350).

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Eingriffsrecht des Staates nur bei Gefährdung
  3. 3 Schwierige Abwägung im Einzelfall
  4. 4 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

1 Zusammenfassung

Die Verwirklichung des Kindeswohls kann auf zweierlei Weise erfolgen, nämlich durch die positive Förderung des Kindes sowie durch den Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl. In § 1 Abs. 3 SGB VIII sind beide Wege als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe formuliert. Dort heißt es, dass Jugendhilfe „junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern“ und „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“ soll.

Nach den Vorgaben des Grundgesetzes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) sind Förderung des Kindes und Schutz des Kindes vor Gefahren in erster Linie Aufgabe der Eltern, da – so eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – „Eltern in aller Regel das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution“ (BVerfGE 59, 360, 376). Wenn das Wohl eines Kindes jedoch gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, eine solche Gefährdung abzuwenden, muss der Staat in die Bresche springen und das Kind schützen. Entsprechend ist in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft niedergelegt.

2 Eingriffsrecht des Staates nur bei Gefährdung

Aufgrund der Vorrangstellung der Eltern in puncto Erziehung ist die staatliche Gemeinschaft jedoch nicht bei jeder Nachlässigkeit oder bei jedem Versagen der Eltern berechtigt und verpflichtet, in das Elternrecht einzugreifen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wird. Aufgabe der das Wächteramt ausübenden Institutionen ist es daher festzustellen, ob es sich um eine bloße Nicht-Gewährleistung des Kindeswohls handelt, welche die Eltern gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung berechtigt aber nicht verpflichtet, oder ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt.

Wenn Eltern das Wohl ihres Kindes gefährden, stellt § 1666 BGB die zentrale Begründungsnorm dar für einen legitimen Eingriff des Staates in das grundgesetzlich verbürgte Elternrecht. § 1666 Abs. 1 BGB lautet: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ Zu den möglichen gerichtlichen Maßnahmen gehören gemäß § 1666 Abs. 3 BGB

  • Gebote (z.B. das Gebot, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen),
  • Verbote (z.B. das Verbot, Verbindung zum Kind aufzunehmen),
  • die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge (z.B. die Ersetzung der Zustimmung der Eltern zu einer dringend notwendigen medizinischen Behandlung) sowie
  • die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

Für den Fall einer möglichen Trennung des Kindes von seiner Familie gelten gemäß § 1666a Abs. 1 BGB die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vorrangs öffentlicher Hilfen: „Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.“

3 Schwierige Abwägung im Einzelfall

Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird der Begriff der Gefährdung definiert als „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, 350). Den Fachleuten aus Medizin, Psychologie, Sozialpädagogik etc. bleibt überlassen, die in dieser Definition enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe („erhebliche Schädigung“ bzw. „ziemliche Sicherheit“) anhand valider Kriterien zu operationalisieren. Während manche Formen der Gefährdung (wie z.B. eine unzureichende Gesundheitsversorgung) unschwer zu erkennen sind, geht es in anderen Fällen (z.B. wenn ein Kind unter dem Streit der Eltern leidet) um schwierige Einzelfallabwägungen, die nicht frei sein können von subjektiven Urteilen und gesellschaftlichen Wertsetzungen. Entsprechende Kriterienkataloge liegen in Deutschland z.B. in Form des Stuttgarter Kinderschutzbogens vor.

4 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Durch die Aufnahme des § 8a SGB VIII und weiterer Neuregelungen in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetzes (KICK) ist der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung des Jugendamts und von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe konkretisiert und erweitert worden. Neben einer Präzisierung der Verfahrensabläufe wurde dem Jugendamt erstmals ein ausdrückliches Recht auf Informationsbeschaffung eingeräumt (§ 62 Abs. 3 Nr. 2. d SGB VIII). Außerdem muss das Jugendamt auch in den Fällen das Familiengericht anrufen, „wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken“ (§ 8a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Schließlich wurde das Jugendamt erstmals berechtigt und verpflichtet, dann, wenn für das Kind eine dringende Gefahr besteht und die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, das Kind auch aus dem elterlichen Haushalt heraus in Obhut zu nehmen (§ 8a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).

Insgesamt ist durch diese Regelungen das doppelte Mandat der Kinder- und Jugendhilfe von Hilfe einerseits und Kontrolle andererseits stärker konturiert worden. Das Recht des Kindes auf Schutz vor Gefahren auch gegenüber seinen eigenen Eltern wurde gestärkt. Ein reines Dienstleistungsverständnis der Kinder- und Jugendhilfe den Eltern gegenüber ist nicht haltbar. Das Jugendamt und mit ihm die freien Träger haben vielmehr die Pflicht, die Gefährdung einzuschätzen und selbst tätig zu werden.

Sofern ein Kind in Gefahr gerät, dient die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung als Kriterium dafür, dass das Familiengericht – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Vorrangs öffentlicher Hilfen – Maßnahmen auch gegen den Willen der Eltern anordnen kann und dies gegebenenfalls auch tun muss. Neben der klassischen Normierung in den §§ 1666 und 1666a BGB stellt die Möglichkeit der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ein weiteres Beispiel dar. Wenn ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen, „so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde“.

Verfasst von
Prof. Dr. Jörg Maywald
Soziologe, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind, Honorarprofessor an der Fachhochschule Potsdam und Sprecher der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
Website
Mailformular

Es gibt 4 Lexikonartikel von Jörg Maywald.

Zitiervorschlag
Maywald, Jörg, 2020. Kindeswohlgefährdung [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 07.04.2020 [Zugriff am: 20.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/4689

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Kindeswohlgefaehrdung

Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.