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Kommunale Teilhabeplanung

Prof. Dr. Albrecht Rohrmann

veröffentlicht am 05.06.2019

Kommunale Teilhabeplanung bezeichnet einen partizipativen und lernorientierten Prozess unter politischer Federführung der Kommunen, in dem sich die örtlich relevanten Akteur*innen auf den Weg machen, die Zielsetzungen eines „inklusiven Gemeinwesens“ unter den spezifischen örtlichen Bedingungen zu verwirklichen.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Chancen kommunaler Planung in Bezug auf Teilhabe
  3. 3 Schlüsselbegriff „Teilhabe“
  4. 4 Rechtliche Grundlagen der Teilhabeplanung
  5. 5 Ansätze einer kommunalen Teilhabeplanung
  6. 6 Gestaltung der Planung zur Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens
    1. 6.1 Inklusion als übergreifende Orientierung
    2. 6.2 Verankerung in bestehenden kommunalen Planungsprozessen
    3. 6.3 Zuständigkeiten und Ressourcen klären
    4. 6.4 Partizipation
    5. 6.5 Verstetigung der Planung
  7. 7 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Durch die Aktivitäten in vielen Kommunen gewinnt der Ansatz der Teilhabeplanung zunehmend Kontur. Dieser Artikel ordnet die Teilhabeplanung in den Kontext kommunaler Planungsaufgaben ein, erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen und Ansätze und schließt mit Vorschlägen für die Gestaltung von Planungsprozessen.

2 Chancen kommunaler Planung in Bezug auf Teilhabe

Kommunen haben in vielen Bereichen einen gesetzlichen Planungsauftrag, zu dem beispielsweise die Bebauungsplanung, die Verkehrsplanung, die Schulentwicklungsplanung oder die Jugendhilfeplanung zählen. Die Kommunen haben dabei Gestaltungsspielräume, wie sie diese Planungsaufträge umsetzen und in Beziehung zueinander setzen.

In jüngerer Zeit wächst das Interesse an einer integrierten Planung auf kommunaler Ebene. Dahinter steht die Erkenntnis, dass eine immer weiter ausdifferenzierte Fachplanung nicht in der Lage ist, die komplexen Verflechtungen in den Blick zu nehmen, die für die Lebensbedingungen und Verwirklichungschancen der Einwohner*innen relevant sind. Insbesondere die Diskussionen um Benachteiligungen im Bildungsbereich verweisen darauf, dass der Werdegang von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Möglichkeiten lebenslangen Lernens in einer übergreifenden Perspektive in den Blick genommen werden müssen. Die Schaffung einer förderlichen Infrastruktur ist dabei eine Gestaltungsaufgabe, die sich aus dem Auftrag der kommunalen Daseinsvorsorge ergibt. Verallgemeinernd lässt sich feststellen: „Von den örtlichen Lebensbedingungen hängt ab, ob sich Benachteiligungen in verschiedenen Teilhabedimensionen wechselseitig verstärken, oder ob Gefährdungen in einer Dimension, etwa der Erwerbsbeteiligung, durch andere Teilhabeformen ausgeglichen werden können“ (Bartelheimer 2009, S. 48).

In diesen Kontext lassen sich auch neuere Ansätze der Planung in Bezug auf die Teilhabe von Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen einordnen. Auch hier wächst die Erkenntnis, dass auf lokaler und kommunaler Ebene unterschiedliche Planungsbereiche zusammengeführt werden müssen, um eine umfassende, gleichberechtige und wirksame Teilhabe zu ermöglichen. Notwendig sind unter anderem eine Wohnungsbaupolitik, durch die für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen geeigneter und bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht, sowie ein leistungsfähiger, für alle zugänglicher und nutzbarer Nahverkehr, inklusive Bildungsangebote, ein inklusiver Arbeitsmarkt und flexible, aufeinander abstimmbare Unterstützungsangebote, die ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen.

In einigen Bereichen liegt die Zuständigkeit für Planungsaufgaben unmittelbar bei den Kommunen, in anderen Bereichen, wie zum Beispiel der Bildungspolitik oder der Arbeitsmarktpolitik, sind die gestalterischen Möglichkeiten der Kommunen hingegen äußerst begrenzt. Dennoch können auch hier durch Planung und Koordination auf lokaler Ebene Handlungsspielräume erschlossen werden.

Die Kommunen nehmen im politischen System der Bundesrepublik Deutschland eine besondere Stellung ein (Wollmann 2013). Diese ist in Artikel 28 des Grundgesetzes begründet. Demnach muss für sie das Recht gewährleistet sein „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“ (Art. 28 Abs. 2 GG). Daraus ergibt sich die „Allzuständigkeit“ der Kommunen für alle Angelegenheiten ihrer Bewohner*innen, die sich nicht durch eine nach funktionalen Regeln der Zuständigkeit begrenzte Verantwortung regeln lassen.

3 Schlüsselbegriff „Teilhabe“

Teilhabe hat sich zu einem Schlüsselbegriff der Behindertenpolitik aber auch der Sozialpolitik insgesamt entwickelt. Mit dem Ansatz wird die Frage nach der Ermöglichung von gesellschaftlicher Zugehörigkeit für unterschiedliche soziale Gruppen aufgeworfen. Dabei spielen verschiedene Dimensionen sozialer Ungleichheit eine bedeutsame Rolle. Teilhabechancen sind in marktwirtschaftlich organisierten Gesellschaften stark geprägt durch Bildungsabschlüsse und den Zugang zu Erwerbsarbeit. Teilhabe realisiert sich jedoch auch in den Möglichkeiten, das eigene Leben selbstbestimmt gestalten zu können, in sozialen Beziehungen zu agieren, die auf gegenseitiger Anerkennung beruhen und Ressourcen in der sozialen Umwelt zu nutzen. In demokratischen Gesellschaften ist Teilhabe im Sinne von Partizipation immer damit verbunden, über die Angelegenheiten, die die eigene Person, relevante Bezugsgruppen und die Gesellschaft insgesamt betreffen, entscheiden oder mitentscheiden zu können. Somit vermittelt das Konzept der Teilhabe zwischen der gesellschaftlichen Gewährung von Rechten und der Bereitstellung von Ressourcen auf der einen Seite und der Beteiligung der einzelnen Person bei den sie betreffenden Angelegenheiten auf der anderen Seite.

Mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) mit seinen Vorschriften zu Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2001 wurde der Begriff der Teilhabe zum Leitbegriff für das Leistungsgeschehen in der Rehabilitation. Dieser Ansatz wurde durch das Bundesteilhabegesetz, das seit 2017 schrittweise in Kraft tritt, weiterentwickelt. Damit sollte eine Brücke geschlagen werden zwischen dem sozialrechtlichen Ansatz des Nachteilsausgleichs und dem gesellschaftspolitischen Ziel der Gleichstellung. Menschen mit Behinderungen werden Leistungen gewährt „um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken“ (§ 1 SGB IX). Der Begriff der Teilhabe wird in der Rehabilitationsgesetzgebung in Anlehnung an das Partizipationsmodell der Weltgesundheitsorganisation genutzt. Hier steht das Eingebundensein in soziale Situationen im Vordergrund. Dementsprechend sollen Teilhabeleistungen Nachteile beim Zugang zu relevanten gesellschaftlichen Lebensbereichen ausgleichen.

Eine Erweiterung erhielt die Diskussion um das Verständnis von Teilhabe durch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Der darin verwendete englische Begriff „participation“ macht zum einen deutlich, dass Teilhabe auch die Dimension der politischen Mitwirkung und Entscheidung umfasst. Zum anderen wird der Begriff in der Konvention durchgängig im Zusammenhang mit Inklusion genutzt. Das Verhältnis der beiden Konzepte lässt sich nach Hirschberg und Papadopoulos (2017, S. 107) wie folgt beschreiben: „Der soziologische Begriff Inklusion bezeichnet die ‚Einbeziehung in die Gesellschaft‘ und ist eher als passive Partizipationsmöglichkeit zu verstehen. Der Grundsatz der Partizipation fokussiert hingegen auf aktive gesellschaftliche Teilhabemöglichkeiten“. Beide Dimensionen sind für die Teilhabeplanung bedeutsam. Inklusion bezeichnet das Ziel der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe Aller am sozialen Leben. Das Konzept der Partizipation verweist auf den Weg der schrittweisen Verwirklichung dieses Ziels. Er umfasst die Selbstbestimmung der eigenen Angelegenheiten sowie die Beteiligung und Mitwirkung an der Gestaltung von sozialen Strukturen.

Eine in diesem Sinne bezeichnete Teilhabe lässt sich durch Sozialleistungen allein nicht herstellen. Es handelt sich vielmehr um eine Orientierung für die Ausgestaltung von Hilfen, mit der zum einen die Rechte von Menschen mit Unterstützungsbedarf auf Zugang zu den für sie bedeutsamen Lebensbereichen gesichert werden sollen. Zum anderen bietet der Teilhabeansatz eine Reflexionsfolie, auf der die sozialräumliche Infrastruktur kritisch hinsichtlich der Wirkungen auf die Chancen unterschiedlicher sozialer Gruppen zur gleichberechtigten Teilhabe analysiert werden können. Er entfaltet sein kritisches Potenzial gegenüber besondernden sozialen Diensten und Einrichtungen, gegenüber ausgrenzenden Praktiken im sozialen Zusammenleben sowie umwelt- und einstellungsbedingten Barrieren der Teilhabe.

4 Rechtliche Grundlagen der Teilhabeplanung

Einen expliziten Planungsauftrag für Kommunen gibt es im Sozialgesetzbuch (SGB) nicht. Der Allgemeine Teil des SGB verpflichtet die Sozialleistungsträger, darauf hinzuwirken, dass „die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“ sowie darauf, dass „ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden“ (§ 17 Abs. 1 SGB I). Darüber hinaus werden die Sozialleistungsträger zur Zusammenarbeit aufgefordert: Sie sollen „gemeinsame, örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben“ (§ 95 Abs. 1 SGB X). Dieser allgemeine Planungsauftrag wird teilweise in den einzelnen Sozialgesetzbüchern weiter ausgeführt. Den weitreichendsten Planungsauftrag im SGB enthält das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (§ 90 SGB VIII). Es verpflichtet die Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum einen, den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, und zum anderen, „die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen“ (§ 80 Abs. 1 SGB VIII). Wenngleich dieser Planungsbereich auf kommunaler Ebene in den meisten Fällen am stärksten profiliert ist, lassen die Formulierungen einen großen Deutungsspielraum.

Mit dem Bundesteilhabegesetz werden ab 2020 die Länder dazu verpflichtet, im Bereich der Eingliederungshilfe „auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken“ (§ 94 Abs. 2 SGB IX). Einige Bundesländer haben dies in ihren Ausführungsgesetzen mit einer kommunalen bzw. lokalen Planungsverpflichtung verknüpft. Die Träger der Eingliederungshilfe werden verpflichtet, mit den Kreisen und kreisfreien Städten Kooperationsvereinbarungen abzuschließen, in denen eine verbindliche Planungsstruktur vereinbart wird. Ziel der Zusammenarbeit ist „die Entwicklung inklusiver Sozialräume, um inklusive Lebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen zu fördern und zu stärken“ (§ 5 Abs. 1 AG-SGB IX NRW [Ausführungsgesetz zum SGB IX für das Land Nordrhein-Westfalen]).

Das Problem der gesetzlichen Vorschriften liegt darin begründet, dass sie die örtlichen Planungstraditionen und die Planungsrealitäten nicht adäquat abbilden und vermutlich auch nicht abbilden können. Trotz bundeseinheitlicher Vorgaben haben sich auf örtlicher Ebene sehr unterschiedliche Entwicklungspfade hinsichtlich der Infrastruktur sozialer Dienste und der Ansätze zur Planung herausgebildet. In dem von Subsidiarität geprägten System sozialer Dienstleistungen setzt sich Planung aus den Strategien und Handlungen sehr unterschiedlicher Akteur*innen zusammen. Der Gesetzgeber kann die autonomen und teilweise konkurrierenden Akteur*innen nur bedingt durch gesetzliche Vorgaben zu Kooperation und Koordination verpflichten. Ein integrierender Planungsansatz auf lokaler Ebene kann faktisch nur von dem Auftrag zur kommunalen Daseinsvorsorge ausgehen und führt zu einer Rolle der Kommunen als koordinierender Partner mit weichen Steuerungsmöglichkeiten.

Hinsichtlich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ergeben sich für die Kommunen zahlreiche bindende Vorschriften, beispielsweise hinsichtlich der Beachtung von Barrierefreiheit oder aus der Verpflichtung zur Umsetzung der UN-BRK. Diese gibt vor, dass eine solche Planung auf jeden Fall partizipativ angelegt sein muss. Aus Artikel 4 Abs. 3 der Konvention ergibt sich, dass bei ihrer Umsetzung und bei anderen Entscheidungsprozessen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, die sie vertretenden Organisationen aktiv einzubeziehen sind (BMAS 2011).

Aus rechtlicher Sicht ergibt sich also kein zwingender Planungsauftrag, dennoch „ist eine regionale und örtliche Teilhabeplanung ein zweckmäßiges, jedenfalls im Bereich der Sozialleistungen auch notwendiges und im Gesetz angelegtes, wenn auch nicht ausgeformtes Instrument, um die staatliche und öffentliche Verantwortung für behinderte Menschen wahrzunehmen“ (Welti 2013, S. 100)

5 Ansätze einer kommunalen Teilhabeplanung

Da es keine verbindlichen Vorgaben für eine kommunale Teilhabeplanung gibt, hat diese sich bislang sehr unterschiedlich entwickelt. Wenngleich vor allem die Verabschiedung der UN-BRK einen starken Impuls zur Umsetzung auch auf kommunaler Ebene gegeben hat (Rohrmann et al. 2014a, S. 21 ff.), dürfte in der Mehrzahl der Kreise und kreisfreien Städten und vor allem auf der Ebene der kreisangehörigen Kommunen ein strukturierter Planungsprozess noch nicht initiiert worden sein. Eine systematische Übersicht über die Anlage von Prozessen der Teilhabeplanung ist nicht verfügbar. Es können aber drei Ansätze unterschieden werden, denen sich viele Prozesse zuordnen lassen:

  • Planungsprozesse, die vom Leistungsgeschehen der Eingliederungshilfe ausgehen
    Dieser Ansatz orientiert sich an den bekannten Angeboten für Menschen mit Behinderungen in der Region, stellt diesen Bedarfsannahmen gegenüber und kommt so zu Überlegungen hinsichtlich der Weiterentwicklung. Schwerpunkt der Planung ist die Angebotsentwicklung. Die Problematik dieses Ansatzes besteht darin, dass die Ausgangssituation in die Zukunft fortgeschrieben wird und nur sehr begrenzt Bezüge zu anderen Unterstützungssystemen und der Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens hergestellt werden.
  • Planungsprozesse, die von Lebenslagen bzw. vom Lebenslauf von Menschen mit Behinderungen ausgehen
    Der Planungsansatz stellt die Entwicklungsaufgaben im Lebenslauf in den Vordergrund und kann insbesondere Übergänge im Lebenslauf in den Blick nehmen. Dadurch, dass sich eine Berichterstattung zur Lebenslage und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erst in der Entwicklung befindet, ist die konsequente Orientierung an einer Lebenslaufperspektive schwer umzusetzen. Zudem können hier Querschnittthemen wie Barrierefreiheit auch nur bedingt in den Blick genommen werden
  • Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
    Im Zusammenhang der Umsetzung der UN-BRK hat ein im Kontext der Menschenrechtsarbeit bewährtes Instrument auf unterschiedlichen Ebenen und auch in Kommunen relativ weite Verbreitung gefunden. Ein Aktionsplan im Zusammenhang der Menschenrechtsarbeit „ist ein strategisch ausgerichtetes Handlungsprogramm“ (Palleit 2010, S. 1), das die zu ergreifenden Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben – in diesem Falle der UN-BRK – in den Vordergrund stellt. Der Vorteil dieses Ansatzes ist die enge Rückbildung an die Konvention, die für alle beteiligten Akteur*innen eine gemeinsame normative Grundlage darstellt. Die vergleichsweise abstrakten Vorgaben der UN-BRK müssen allerdings zum Zwecke der Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens auf Fragen der kommunalen Entwicklung heruntergebrochen werden. Ihr umfassender Ansatz, der sich auf alle Lebensbereiche bezieht, wird nicht selten als eine Überforderung für Planungsprozesse angesehen. Daher werden meist Schwerpunkte zumindest für festgelegte Planungsphasen gesetzt.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die meisten Planungsprozesse folgende Aspekte in den Vordergrund stellen:

  • die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen
  • die notwendige Infrastruktur für eine gleichberechtigte Teilhabe und
  • die Entwicklung von sozialen Diensten

Ausgehend vom Leitbegriff des inklusiven Gemeinwesens werden abschließend einige relevante Aspekte für die Gestaltung von Prozessen der Teilhabeplanung genannt (Rohrmann et al. 2015).

6 Gestaltung der Planung zur Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens

6.1 Inklusion als übergreifende Orientierung

Die Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens bietet den Kommunen die Chance, unterschiedliche Planungen in der Raumordnung, im Bau-und Verkehrsbereich, im Sozial- und Jugendbereich und auch der Bildung und Erziehung durch eine gemeinsame Leitorientierung zu verbinden (Verein für Sozialplanung 2012). Der Ansatz bietet zudem anderen Planungsakteur*innen wie anderen Sozialleistungsträgern, Trägern von Diensten sowie Einrichtungen und Unternehmen die Möglichkeit, ihre autonomen Entscheidungen auf die kommunale Planung zu beziehen. Der Ansatz der Inklusion umfasst unter anderem zielgruppenspezifische Aspekte, die sich beispielsweise auf die Exklusionsrisiken von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen beziehen. Er zielt jedoch insgesamt darauf, dass alle Menschen ihren Alltag selbstbestimmt in Bezug zu den üblichen gesellschaftlichen Systemen und Organisationen gestalten sowie Zugehörigkeit erleben und Anerkennung finden können.

6.2 Verankerung in bestehenden kommunalen Planungsprozessen

Der Ansatz der Inklusion ist bedeutsam für drei Planungsebenen auf kommunaler Ebene, und zwar für die

  • Entwicklungsplanung
  • Ressortplanung und
  • Sozialplanung.

Er kann durch einen politischen Beschluss eine Leitorientierung für die kommunale Entwicklungsplanung sein. Auf dieser Ebene kann auch die Steuerung des Gesamtprozesses angesiedelt werden, damit die übergreifenden Aspekte der Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens in den Blick genommen werden können. Auf der Ebene der Ressortplanung, zu der die Bereiche Soziales, Bildung, Bauen und Verkehr gehören, müssen die Planungsprozesse so ausgerichtet sein, dass die Entwicklung inklusiver Strukturen in den vorhandenen Planungsabläufen bearbeitet wird. Im Bereich Soziales geht es um die Entwicklung inklusiver Sozialräume, in der Bildung um die inklusive Ausrichtung von Bildungseinrichtungen und im Bereich Bauen und Verkehr um die Realisierung einer barrierefreien Infrastruktur. Die Fachplanungen wie Jugendhilfeplanung, Schulentwicklungsplanung, Bauplanung, Verkehrsplanung, Pflegeplanung, Psychiatrieplanung müssen in die Lage versetzt werden, das Thema Inklusion vor dem Hintergrund des jeweiligen gesetzlichen Auftrages eigenständig zu operationalisieren und in konkrete Maßnahmen umzusetzen. Gleichzeitig erfordert eine inklusionsorientierte Planung eine verstärkte und institutionalisierte Kooperation zwischen den Fachplanungen.

6.3 Zuständigkeiten und Ressourcen klären

Um den Planungsprozess erfolgreich zu gestalten, ist es notwendig, in der Verwaltung eindeutige Zuständigkeiten festzulegen und entsprechende Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Wird die Planung angesiedelt, sind die Prozesse der Abstimmung mit den Fachressorts zu klären. Entscheidet sich die Kommune, die Federführung in einem Fachressort anzusiedeln, ist zu klären, wie Querschnittsaufgaben wahrgenommen werden und wie die Abstimmung mit anderen Fachressorts erfolgt.

6.4 Partizipation

Ungeachtet der Federführung der Kommune im Planungsprozess muss die Beteiligung aller relevanten Akteur*innen ermöglicht werden. Dies kann durch die Einbeziehung von Beiräten, Selbsthilfeorganisationen oder im Gemeinwesen tätige Beauftragte geschehen. Für die Mitwirkung an der Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens müssen jedoch auch neue Akteur*innen gewonnen und geeignete Formen etabliert werden, die über die Beteiligung an Planungsgremien hinausgehen. Zu denken ist an Sozialraumerkundungen, an Zukunftsworkshops oder Teilhabekreise.

6.5 Verstetigung der Planung

Ziel der Planung ist nicht die Erstellung eines Planwerkes, sondern die Etablierung von Strukturen, in der kontinuierlich an der Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens gearbeitet wird. Eine Idee zur Verstetigung der Teilhabeplanung ist die Bündelung der Aktivitäten der unterschiedlichen Akteur*innen eines lokalen Gemeinwesens in einem Teilhabezentrum. Im Mittelpunkt der Arbeit eines solchen Zentrums in einer Gemeinde oder einem Stadtteil stehen die Beratung und die Verknüpfung zur individuellen Planung von Unterstützung. Beides kann dort mit einer genauen Kenntnis der örtlichen Strukturen erfolgen und unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten verknüpfen. Gleichzeitig können hier auch die Ergebnisse der Hilfeplanung hinsichtlich eines Veränderungsbedarfes im Gemeinwesen ausgewertet werden. An das Teilhabezentrum können Beratungsangebote angebunden werden, die gegenwärtig an den unterschiedlichsten Stellen häufig mit einem unklaren Auftrag verortet sind. In einem kleinräumig angelegten Teilhabezentrum ist es möglich, einen weiten Kreis unterschiedlicher Akteur*innen zu Teilhabekonferenzen einzuladen. Mit einer solchen Konferenz können gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit eingeleitet werden sowie Impulse zur Entwicklung inklusiver Angebote gegeben werden.

Unter den gegenwärtigen Ausgangsbedingungen ist es schwierig, sich die Verwirklichung eines inklusiven Gemeinwesens vorzustellen. Die UN-BRK bietet jedoch eine Orientierung auf dem Weg dorthin. Die Entwicklung einer inklusiven Infrastruktur ist nicht in erster Linie Sozialpolitik, sondern Bürgerrechts- oder sogar Menschenrechtspolitik. Örtliche Teilhabeplanung kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.

7 Quellenangaben

Bartelheimer, Peter, 2009. Verwirklichungschancen als Maßstab lokaler Sozialpolitik? In: Sozialer Fortschritt. 58(2-3), S. 48–54. ISSN 1865-5386

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2011. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [online]. Bonn: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 01.12.2011 [Zugriff am: 29.05.2019]. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a729-un-konvention.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Hirschberg, Marianne und Christian Papadopoulos, 2017. Partizipation behinderter Menschen. In: Elke Diehl, Hrsg. Teilhabe für alle?! Lebensrealitäten zwischen Diskriminierung und Partizipation. Bonn: Bundeszentrale für Politische Bildung, S. 103–129. ISBN 978-3-7425-0155-4

Palleit, Leander, 2010. Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention [online]. Positionen Nr. 2 der Monitoring Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte [Zugriff am: 04.03.2019]. PDF e-Book. ISBN 978-3-942315-02-9. ISSN 2190–8885. Verfügbar unter: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/positionen_nr_2_aktionsplaene_zur_umsetzung_der_un_behindertenrechtskonvention_01.pdf

Rohrmann, Albrecht, Johannes Schädler, Matthias Kempf, Eva Konieczny und Marcus Windisch, 2014a. Inklusive Gemeinwesen Planen [online]. Abschlussbericht eines Forschungsprojektes im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales in Nordrhein- Westfalen. Siegen: Universität Siegen Zentrum für Planung und Evaluation Sozialer Dienste [Zugriff am: 04.03.2019]. PDF e-Book. ISBN 978-3-934963-35-1. Verfügbar unter: https://www.uni-siegen.de/zpe/projekte/inklusivegemeinwesen/inkluplan-abschlussbericht_februar_2014_ii.pdf

Rohrmann, Albrecht, Johannes Schädler, Matthias Kempf, Eva Konieczny und Marcus Windisch, 2015. Inklusive Gemeinwesen Planen [online]. Eine Arbeitshilfe. Hrsg. v. Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS). 2. veränderte Auflage. Düsseldorf: Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen [Zugriff am: 04.03.2019]. Verfügbar unter: https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/herunterladen/der/datei/inklgemeinplan-15-internet-pdf/von/inklusive-gemeinwesen-planen/vom/mags/2120

Verein für Sozialplanung e.V. (VSOP), Hrsg., 2012. Positionspapier „Inklusive Sozialplanung“. Magdeburg: Eigenverlag

Welti, Felix, 2013. Rechtliche Grundlagen einer örtlichen Teilhabeplanung. In: Ulrich Becker, Elisabeth Wacker und Minou Banafsche, Hrsg. Inklusion und Sozialraum: Behindertenrecht und Behindertenpolitik in der Kommune. Baden-Baden: Nomos, S. 87–100. ISBN 978-3-8487-0688-4

Wollmann, Hellmut, 2013. Stadt im Blick der Kommunalwissenschaft. In: Harald A. Mieg und Christoph Heyl, Hrsg. Stadt: Ein interdisziplinäres Handbuch. Stuttgart: Metzler, S. 174–184. ISBN 978-3-476-05189-9

Verfasst von
Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Professor für Sozialpädagogik mit dem Schwerpunkt soziale Rehabilitation und Inklusion an der Uni Siegen, Zentrum für Planung und Entwicklung Sozialer Dienste (ZPE)
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Es gibt 4 Lexikonartikel von Albrecht Rohrmann.

Zitiervorschlag
Rohrmann, Albrecht, 2019. Kommunale Teilhabeplanung [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 05.06.2019 [Zugriff am: 10.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/28040

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Kommunale-Teilhabeplanung

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