Kooperation Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie
Prof. Dr. Christopher Romanowski-Kirchner
veröffentlicht am 06.08.2024
Die Kooperation zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie umfasst aufeinander abgestimmte Handlungen der Fachkräfte beider Hilfesysteme zur Bearbeitung komplexer bio-psycho-sozialer Problemlagen, die das Aufgabengebiet beider Systeme tangieren.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Zum Verhältnis von Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie
- 3 Kooperationsnotwendigkeiten aus fachlicher Perspektive
- 4 Folgen mangelnder Kooperation
- 5 Gesetzliche Kooperationsbestimmungen
- 6 Kooperationsprobleme
- 7 Bedingungen gelingender Kooperation
- 8 Quellenangaben
- 9 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Die Kooperation zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie stellt bei Fällen der Überschneidung von Erziehungs- und Teilhabeproblemen mit psychischen Störungen eine Notwendigkeit dar. Kooperationserfordernisse ergeben sich dabei nicht nur im Falle der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII), sondern ebenso in den Erziehungshilfen, bei denen psychische Erkrankungen als Teilproblematik eine Rolle spielen können. Das Spezifikum der Jugendhilfe stellt dabei im Sinne Sozialer Arbeit die Ermöglichung von Teilhabe und förderlicher Erfahrungen durch das sozialpädagogische Mitarrangieren der sozialen Bedingungen des Aufwachsens im Alltag dar. Dabei lassen sich typische Probleme und Gelingensbedingungen der Kooperation und die diesbezügliche Rolle der Sozialen Arbeit im interprofessionellen Geschehen bestimmen.
2 Zum Verhältnis von Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie
Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) und die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJPP) stellen zwei Hilfesysteme mit unterschiedlichen Bezugsdiziplinen dar, die in vielen Fällen aufgrund komplexer psycho-sozialer Problemzusammenhänge auf die gleichen Kinder und Jugendlichen treffen.
2.1 Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen
Bei der Rede von Kooperation beider Hilfesysteme geht es auf Seiten der Jugendhilfe insbesondere um die Teilbereiche der Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) und der Eingliederungshilfen (§ 35a SGB VIII). Studien zeigen, dass je nach Feld (und Studie) zwischen 55 und 75 % der Heranwachsenden in Jugendhilfemaßnahmen an psychischen Auffälligkeiten leiden (Schmid 2010; Bronsard et al. 2016, Wagenknecht und Meier-Gräwe 2023). Die Kategorie „Entwicklungsauffälligkeiten/​seelische Probleme der jungen Menschen“ zählt in der Jugendhilfestatistik zu den führenden Gewährungsgründen für Maßnahmen der Erziehungs- und Eingliederungshilfen (Statistisches Bundesamt 2022, S. 44–49).
Die Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII, die qua Definition eine psychiatrische Diagnose voraussetzen, verzeichnen zwischen den Jahren 2010 und 2021 einen Anstieg in den Fallzahlen um ca. 160 % (bei 142885 Fällen im Jahre 2021) (Fendrich et al. 2023, S. 84). Wenngleich hierfür eher Gründe in der Hilfegewährung als in einer Zunahme psychischer Störungen gesehen werden müssen (Reiß et al. 2023) wird das Kooperationsthema über diese Leistungstatbestände noch relevanter.
Die KJH, geregelt im Sozialgesetzbuch VIII, ist dabei als sozialpädagogisches Feld disziplinär in der Sozialen Arbeit verortet. Als allgemeine Zielsetzung lässt sich die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung nebst der Vermeidung oder dem Abbau von Benachteiligung, sowie die Ermöglichung von Teilhabe zur „Förderung [der] Entwicklung und […] Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) bestimmen.
Aus einer sozialpädagogischen Perspektive sind Kinder und Jugendliche, die (auch) an psychischen Störungen leiden, „zuerst Kinder [und Jugendliche]“ (Schrapper 2004, S. 204), denen Entwicklungschancen auch und gerade unter besonderen Voraussetzungen der Gleichzeitigkeit innerer und äußerer Belastungen ermöglicht werden müssen.
Im Sinne des SGB VIII ergibt sich ein breites Zuständigkeitsspektrum, dass sich „potenziell auf alle Situationen psycho-sozialer Entwicklungsbenachteiligung bezieht“ (Romanowski-Kirchner 2023, S. 382). Die grundlegenden Zielsetzungen lassen sich dabei in die normativen Bezüge Sozialer Arbeit als gerechtigkeitsbezogene Handlungswissenschaft und Profession einordnen. Im Fokus steht die Ermöglichung von Kindheit und Jugend in gesellschaftlicher Teilhabe und der diesbezügliche Abbau psycho-sozialer Benachteiligung.
In der Jugendhilfe geht es im Sinne der Orientierung am sozialpädagogischen Lebensweltparadigma vereinfacht gesagt um das gemeinsame Arrangieren eines Alltags und der darin zu entwickelnden sozialen, materiellen, bildungsbezogenen (usw.) Möglichkeitsbedingungen gelingenderer Bewältigung, auch unter den individuellen Bedingungen eines eingeschränkten Gesundheitsstatus (Schrapper 2004; Thiersch 2020, S. 90–96).
2.2 Ermöglichung von Teilhabe- und Entwicklungschancen
Psychische Störungen spielen dabei im Sinne der zeitgenössischen Annahme bio-psycho-sozialer Wechselwirkungen freilich als aufrechterhaltende Bedingung für und Folge von prekären Bewältigungslagen und die situativ verfügbaren und verhinderten Teilhabe- und Entwicklungschancen eine Rolle für diese Aufgaben der Jugendhilfe. So gehören beispielsweise lebensgefährliche Phänomene „innerer Abspaltung“ (Böhnisch 2019, S. 24–26), wie depressiven Episoden und Suizidalität, Essstörungen oder stoffgebundene Abhängigkeiten zu den Phänomenen, denen man sich als Jugendhilfefachkraft im Alltag mit den Betroffenen keineswegs entziehen kann.
Dementsprechend tangiert das Wissen um psychische Störungen und deren Hintergründe (z.B. als Traumafolge), sowie diesbezügliche Bewältigungsmöglichkeiten im Alltag der Betroffenen das konkrete Handeln und die notwendigen Kompetenzen der sozialpädagogischen Fachkräfte (Romanowski-Kirchner 2023b, S. 387).
Professioneller Zentralwert für die sozialpädagogische Handlungsseite bleibt jedoch die Adressierung sozialer Gerechtigkeit (Schrödter 2007, S. 20; Böllert et al. 2018) im o.g. Sinne der Bearbeitung benachteiligter, bewältigungsrelevanter Bedingungen des Aufwachsens. Diese Bedingungen werden freilich durch Symptome psychischer Störungen beeinflusst und tangieren wiederum das Störungserleben selbst, etwa über problematische Erfahrungen fehlender Anerkennung, Selbstwirksamkeit und Selbstwert (Böhnisch 2019, S. 20 ff.,Sommerfeld et al. 2016, S. 130 ff.).
Demgegenüber bezieht sich die Kinder- und Jugendpsychiatrie als Teil des medizinischen Versorgungssystems (SGB V) auf das Teilgebiet der Psychiatrie des Kindes und Jugendalters. Zwar teilen beide Hilfesystemen abstrakt trotz ihrer divergierenden Logiken und Strukturen die „geteilte Sorge“ (Schröder und Colla 2012, S. 21) der Ermöglichung „gelingenderer“ Entwicklung als Ziel. Die KJPP bezieht ihr Handeln jedoch grundlegend auf die Behandlung krankheitswertiger Störungen des Erlebens und Verhaltens, sowie damit assoziierter (psycho-)somatischer Zustände (Bundesärztekammer 2023, S. 207) und somit auf den Zentralwert „Gesundheit“.
Die Diagnose einer solchen Störung im Sinne des ICD-10, bzw. ICD-11 stellt i.d.R. die Voraussetzung für psychiatrisches und psychotherapeutisches Handeln dar. Zwar folgt auch die KJPP einem bio-psycho-sozialen Entwicklungsverständnis, was sich u.a. im multiaxialen Diagnoseschema zeigt, dass auch soziale Faktoren mitberücksichtigt (Schmid 2020). Auf der Ebene der Interventionen in problematische soziale Verhältnisse ist die KJPP jedoch ebenso auf die KJH angewiesen, wie die KJH umgekehrt bezüglich der psychotherapeutischen „Bearbeitung der inneren Leidensmuster“ (Romanowski-Kirchner 2023b, S. 383), welche die Bewältigungs- und neuen Erfahrungsmöglichkeiten alltäglicher Herausforderungen stark einschränken können.
3 Kooperationsnotwendigkeiten aus fachlicher Perspektive
KJH und KJPP bearbeiten entlang ihrer unterschiedlichen disziplinären Ziele und Handlungslogiken jeweils eigene Dimensionen des menschlichen „Seins“, die gleichwohl miteinander gekoppelt sind. Idealerweise zeigt sich diese Bearbeitung auch auf der Ebene professioneller Handlungen durch die Akteur:innen beider Systeme:
- Jugendhilfe fokussiert mit ihrem sozialpädagogisch-sozialarbeiterischen Hintergrund in Fallverständnis (Diagnostik) und Interventionslehre auf das interaktionelle Geschehen zwischen Individuen in ihrer konkreten (sozialen, materiellen, institutionellen) Umgebung.
- Die KJPP wiederum adressiert in Diagnostik und Intervention insbesondere psychische Zustände und (erfahrungsabhängige) psychische Schemata über psychotherapeutische Interventionen sofern psychiatrisch klassifizierte Erlebens-Verhaltensphänomene vorliegen (Pauls 2013, S. 127).
Diese mehrdimensionale Unterstützung, bezogen auf die Adressierung psychischer und sozial-ökologische Aspekte, wird immer dort notwendig, wo Veränderungen der Lebenssituation nach zum Teil vielen Jahren des Aufwachsens in traumatischen Lebensbedingungen nicht automatisch zu Änderungen von Erlebens-Verhaltens-Mustern führen, die Betroffene entlang ihrer zugänglichen inneren und äußeren Ressourcen als Bewältigungsversuche ausgebildet haben, die jedoch keine langfristig wirksame Bewältigung ermöglichen (Sommerfeld et al. 2016, S. 166 ff.).
So leiden diese beispielsweise auch am „neuen Ort“, etwa einer Wohngruppe oder Pflegefamilie innerlich weiter und erleben Ohnmacht gegenüber der Aktivierung emotional-kognitiver Schemata in bestimmten, den Traumatisierungen ähnlichen Situationen, selbst wenn dort keine Realen gefahren mehr drohen (Fischer und Riedesser 2021, S. 113 ff., S. 128). Umgekehrt können sich neue psychische Schemata erst entfalten, bzw. ist neues Lernen erst möglich, wenn die Lebenssituation dies ermöglicht und eine hinreichend sichere soziale Umgebung über einen längeren Zeitraum erfahren wird (Gahleitner 2021, S. 39 ff.) und auch im Alltag neue Möglichkeiten an Handlungsmächtigkeit gegenüber z.B. schematisierten Erlebens-Verhaltens-Mustern entwickelt werden können (Weiß 2021, S. 138 ff.).
Diese soziale Situation muss als Ermöglichungsbedingung vielfach erst hergestellt werden. Notwendig wird also eine mindestens zweispurige (Pauls 2013, S. 179) Arbeit an der inneren und äußeren Situation, die auch über die kooperative Prozessgestaltung im Miteinander von KJH und KJPP intensiviert verwirklicht werden muss.
Praktiker:innen der Jugendhilfe kennen die beschriebenen Phänomene, z.B. als situativ aktivierte Triggerschemata, bei denen Betroffene in nicht mehr steuerbare Übererregungszustände geraten, was für Außenstehende ohne entsprechend biografische Erfahrungen nicht nachvollziehbar erscheint. Diese temporären Symptomkrisen kommen im Alltag vor und lassen sich im sozialpädagogischen Miteinander nicht auf die Therapiestunde „verschieben“ (Weiß 2021, S. 105). So braucht es in der fachlichen Begleitung einerseits Kompetenzen im Umgang mit entsprechenden Krisen und Symptomen im Alltag, sowie die notwendigen Rahmenbedingungen, um z.B. in Wohngruppen mit diesen Krisen umgehen zu können.
Andererseits aber braucht es geschützte Orte der Auseinandersetzung mit diesen Erlebens-Verhaltens-Mustern (Psychotherapie) und Orte der Stabilisierung neben den Herausforderungen des Alltags (Akutklinik), wenn dieser in einer akuten psychischen Krise in Gänze überfordernd erscheint (Romanowski-Kirchner 2021, S. 367 ff.). Vorausgesetzt ist dabei, dass diese Orte hinreichend sicher erlebt werden und nicht wieder zu Orten der Ohnmacht werden (a.a.O., S. 449 ff.).
Die Arbeit an (bio-)psychischen und sozial-ökologischen Aspekten lässt sich also im realen Alltagsvollzug kaum trennen. In komplexen Problemlagen, in denen sowohl die psychische als auch die soziale Situation als prekär beschrieben werden können, wird aufgrund der funktionalen Differenzierung der Hilfesysteme die Kooperation zwischen KJH und KJPP notwendig. Ansonsten läuft die professionelle Problembearbeitung Gefahr, entweder an den subjektiven Verarbeitungsschemata, oder den sozialen und materialen Erfahrungsbedingungen zu scheitern.
4 Folgen mangelnder Kooperation
Als mögliche Folge solch wenig verzahnter Arbeit können die bekannten Abbruchkarrieren zwischen den beiden Hilfesystemen und innerhalb des Jugendhilfesystems (von einer Maßnahme zur Anderen) betrachtet werden (Kühn 2017, S. 21, Romanowski-Kirchner 2023a, S. 10 f.). Gelingende Kooperation zwischen den Angeboten aus beiden Systemen könnte dabei als ein Beitrag zur Verhinderung entsprechender Verschiebungen und Ermöglichung einer adäquaten Versorgung komplexer Probleme verstanden werden (Groen und Jörns-Presentati 2018, S. 30 ff.).
5 Gesetzliche Kooperationsbestimmungen
Die Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII) stellen eine Besonderheit dar, da dieser Leistungstatbestand ein Zusammenwirken von KJH und KJPP zumindest in der Diagnosestellung einer sog. seelischen Behinderung voraussetzt. Die Feststellung einer solchen seelischen Behinderung verlangt dabei:
- Die Feststellung der Abweichung der psychischen Gesundheit auf Basis der International Classification of Diseases (WHO) durch approbierte Fachärzt:innen oder Psychotherapeut:innen (§ 35a SGB VIII).
- Die Feststellung der eingeschränkten „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ (Abs. 1, Satz 2) im Rahmen einer sozialpädagogischen Diagnostik.
Die Teilhabebeeinträchtigung muss in diesem Sinne aus der Abweichung der psychischen Gesundheit folgen (Wiesner und Wappler 2022, § 35a SGB VIII). Damit fällt der Behinderungsbegriff im § 35a SGB VIII hinter das aktuelle, die Wechselseitigkeit von „inneren“ und „äußeren“ Einschränkungen berücksichtigende Verständnis, das mit Einführung des BTHG auch in das SGB IX einfloss (Wiesner und Wappler 2022, § 35a SGB VIII) und seit langem in der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der WHO fachlich modelliert ist (DIMDI 2005).
Die daraus ableitbaren Hilfebedarfe werden je nach Ausgangslage in verschiedenen Formen bearbeitet (§ 35a SGB VIII):
- ambulant
- teilstationär
- stationär
Bei Vorliegen gleichzeitiger Erziehungsprobleme sollen Träger, Leistungen und Personen herangezogen werden, die sowohl Eingliederungshilfen als auch Erziehungshilfen erbringen können.
Dabei ist zu konstatieren, dass die Unterscheidung der Bedarfslage im o. g. Sinne der bio-psycho-sozialen Reziprozität von z.B. Erziehungs- und Teilhabeproblemen häufig kaum trennscharf möglich ist (Moos und Müller 2007, S. 10 f.). Die Entscheidung der notwendigen und geeigneten Hilfeform im Sinne des SGB VIII verbleibt auf Basis der psychischen und sozialen Gesamtsituation bei der (sozialpädagogischen) Jugendhilfeseite. Die Kooperation kann etwa im Sinne des § 78 SGB VIII über Arbeitsgemeinschaften, der Institutionalisierung von Clearingstellen „oder anderer interdisziplinärer Arbeitsgruppen“ (a.a.O., S. 16) geschehen.
Damit ist noch nicht gesagt, dass über diesen Leistungstatbestand tatsächlich Kooperation über die Abklärung hinaus zustande kommt. Der Feststellung eines Kooperationszwangs (Schrapper 2004, S. 203) ist erfahrungsgemäß im strengen begrifflichen Sinne von „Kooperation“ nicht unbedingt zu folgen, da diese Vorschrift kein tatsächlich abgestimmtes Zusammenwirken (Koch 2019) der Angebote beider Systeme induzieren kann und maßgeblich von den tatsächlichen Handlungen der jeweiligen Akteur:innen abhängt. Etwas vorsichtiger formuliert, macht es Kooperation möglicherweise wahrscheinlicher und vermindert die Gefahr der fehlenden Versorgung psychischer Leidenszustände bei den Heranwachsenden.
Die Jugendhilfe bearbeitet dabei als Feld Sozialer Arbeit in ihrem Handlungsbezug koproduktiv den Bereich zwischen betroffenen Personen und deren Umwelten im Sinne der Arbeit in und mit teilhaberelevanten Handlungssystemen. Sie adressiert damit idealerweise nie nur individuelles Verhalten. Dies formuliert bereits 2007 eine bekannte Arbeitshilfe zum § 35a SGB VIII:
„Diese Hilfe zur Lebensbewältigung richtet sich nie nur an den jungen Menschen, bei dem die (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert wurde, sondern versteht die Aufgabe darin, die gestörte Balance von psychischem Selbst und sozialer Umwelt im Kontext sozialräumlich bzw. gesellschaftlich vorstrukturierter Lebenslagen durch Hilfen wieder herzustellen“ (Moos und Müller 2007, S. 12).
Dabei bleibt bisher fraglich, ob eine solche genuin sozialpädagogische Hilfe derzeit „selbstverständlich“ in der Praxis vorfindbar ist. Tatsächlich zählen die faktischen Praxen im Rahmen des § 35a SGB VIII zu einem empirisch kaum bekannten Bereich. Die wenigen Studien, die etwas genauere Aussagen über konkrete Praxen der Eingliederungshilfe zulassen, lassen jedoch Zweifel aufkommen, ob diese professionsadäquat abgestimmte Praxis durch die Angebote real repräsentiert wird.
Inwiefern etwa Teilhabe insbesondere über individuelle, therapeutische Angebote in den Praxen, bzw. Räumen der Träger adressiert wird (Fendrich, Pothmann und Tabel 2014, S. 38; Fendrich, Pothmann und Tabel 2018, S. 51 f.), bleibt erklärungsbedürftig. Möglicherweise wird hier teilweise ein individualistisches Verständnis von Teilhabe als Verhaltensproblem Betroffener offenbar, das wenig sozialpädagogisch orientiert erscheint und auch fachlich hinsichtlich der referierten bio-psycho-sozialen Wechselwirkungen zurückfällt (Romanowski-Kirchner 2024).
Eine bloße Doppelung von Hilfen, die eigentlich durch das jeweils andere Versorgungssystem (z.B. Psychotherapie) zu erbringen wäre (du Bois und Ide-Schwarz 2018, S. 1215) und die Austauschprozesse unberücksichtigt lässt, stünde dabei nicht für eine kooperative und synchronisierte Praxis der Interventionen auf unterschiedlichen Ebenen durch KJH und KJPP.
Handlungsthreoretische Konzepte und methodische Übersetzungsangebote Sozialer Arbeit lägen dabei eigentlich hinreichen vor. So ist es neben einer fachlich versierten sozialpädagogischen Beratung in diesen Multiproblemkontexten gerade das „Ortshandeln“ (Winkler 2018, S. 1370), bzw. das Herstellen alternativer Erfahrungen und sozialer Unterstützungsmöglichkeiten im re-arragnierten Alltag der Betroffenen, die das notwendige Spezifikum des sozialarbeiterischen Handelns zwischen Teilhabe- und psychischen Gesundheitsproblemen ausmachen (Gahleitner 2017; Romanowski-Kirchner 2021). Dieser eigene Zugang über die Interaktion zwischen Person und Umwelt, bzw. konkreten Handlungssystemen, ließe sich potenziell in ein kooperatives Verhältnis zur psychotherapeutischen und pharmakotherapeutischen Tätigkeit im Sinne synchronisierten Handelns (Sommerfeld et al. 2016, S. 188) an unterschiedlichen Dimensionen von Lebensführungssystemen in mehrdimensionalen Problemlagen bringen.
Die Frage der Kooperation erscheint insofern auch dort voraussetzungsvoll, wo sie theoretisch als fachlich abgestimmtes Handeln (mindestens) zweier Professionen juristisch zumindest ansatzweise institutionalisiert wäre.
6 Kooperationsprobleme
Die Kooperation wird also als mehrdimensionale Antwort auf Problemzusammenhänge in der psychischen und der sozialen Dimension notwendig und bleibt offenbar bis heute herausfordernd. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass sich Vertreter:innen der Disziplin Sozialer Arbeit bereits seit Ende der 1980er Jahre mit der Frage gelingender Kooperation auseinandersetzen (Gintzel und Schone 1989).
Bei der Frage, warum die Kooperation hier speziell für die relevanten Teilsysteme so herausfordernd bleibt, lassen sich unterschiedliche Aspekte herausarbeiten, die sich in Studien mit Fachkräften immer wieder zeigen.
Eine professionsbezogene Herausforderung wurde bereits deutlich: Kooperation setzt voraus, dass die eigenen Ziel- und Handlungsbezüge der Profession bekannt sind, handelnd verwirklicht und mit den Ziel- und Handlungsbezügen der anderen Profession in Verbindung gebracht werden. Darius und Hellwig schrieben vor vielen Jahren, dass „Kooperation […] nur unter Gleichen [gelänge]“ (a.a.O., S. 511). Damit zielten sie auf die Frage der Gegenseitigen Kenntnis und professioneller Augenhöhe bei gleichzeitig jeweils eigenen Handlungsbezügen ab.
Die Realisierung der unterschiedlichen Perspektiven der Professionen und damit einhergehend die Bearbeitung unterschiedlicher Aspekte der Gesamtproblematik sind Voraussetzungen für Kooperation im engeren Sinne. Bezogen auf die gegenseitige Anerkennung, sowie auf Prozess- und Strukturaspekte, ergeben sich immer wieder Schwierigkeiten, wie etwa Müller-Luzi und Schmid (2017) in einer Befragung von 221 Fachkräften der Jugendhilfe herausarbeiteten. Zusammenfassen lassen sich dabei folgende Hürden (Perspektive KJH):
- Schwierige Beziehungsgestaltung: Keine Begegnung auf Augenhöhe, Erleben fehlender Wertschätzung der sozialpädagogischen Sichtweise, einseitiger Informationsaustausch
- Strukturelle Bedingungen: Schweigepflicht, fehlende personelle Konstanz, Wartezeiten, Zuständigkeitsunklarheit, Erreichbarkeitsprobleme
- Divergierende Haltung und Arbeitsweise der Therapeut:innen: krankheitsorientierte Perspektive, fehlender Systemeinbezug (Eltern, Schule, Heimalltag), schnelle Diagnose/​Urteilsbildung
- Mangelndes Verständnis für sozialpädagogische Perspektive: z.B. wenig Wissen zu sozialpädagogischem Alltag, unpassende Tipps und Interventionsvorschläge, kein Einbezug von Alltagserfahrung
- Mangelnde Kommunikation: mangelhafter Informationsfluss, schlechte Absprachen, unklare Kommunikationsregeln
- Keine Kooperationsbereitschaft von Seiten der Therapeut:innen: Verweigerung des Austausches; kein Interesse an Zusammenarbeit; eigene Sichtweise als einzige Wahrheit (Müller-Luzi und Schmid 2017, S. 590)
Man kann außerdem anführen, dass Kooperation auch an nicht hinreichenden Kompetenzen scheitern kann (Romanowski-Kirchner 2023, S. 8), in dem die Kooperationsnotwendigkeiten und -möglichkeiten auf Basis unzureichender Kenntnisse, auch der je eigenen Möglichkeiten und Grenzen der Professionellen, nicht erfasst werden.
Die dargestellten Punkte entsprechen im Wesentlichen Erkenntnissen anderer empirischer Studien mit Fachkräften (Darius und Hellwig 2004; Groen und Jörns-Presentati 2018). Auf der strukturellen Ebene werden dabei zusätzlich folgende Hindernisse genannt (Groen und Jörns-Presentati 2018, S. 31 ff.):
- sozialrechtliche Zuständigkeitshürden,
- fehlende (finanzielle) Honorierung und Ausstattung wiemangelnde personelle und zeitliche Ressourcen, auch für die Realisierung kooperativer Räume.
So würde hinsichtlich der Gestaltung gelingender Kooperationsprozesse der „zeitliche wie finanzielle Aufwand […] häufig unterschätzt“ (Gahleitner 2021, S. 25).
7 Bedingungen gelingender Kooperation
Auch zur Frage nach Faktoren gelingender Kooperation gibt es Daten. Gleichwohl entscheiden auch bei den besten strukturellen Bedingungen zur Kooperation die konkret kooperierenden Akteur:innen, ob und wie man eine tatsächlich aufeinander bezogene Zusammenarbeit hinsichtlich der Verbesserung der psycho-sozialen Situation der Betroffenen organisiert. Dazu gehören auch die Adressierten selbst, die ihre innere und äußere Realität „produktiv“ verarbeiten (Hurrelmann 2012) und die kooperierenden Bemühungen der Professionellen erst einmal entlang ihrer je subjektiven Relevanzhorizonte annehmen müssen, also selbst als Kooperationsakteur:innen mit KJH und KJPP im Sinne eines „Trialogs“ zu verstehen sind (Romanowski-Kirchner 2021, S. 345).
7.1 Kooperationsfördernde Elemente
Bezogen auf die Ebene der Professionellen und der Rahmung lassen sich studienübergreifend folgende Aspekte identifizieren, die Kooperationsbemühungen fördern können (Müller-Luzi und Schmid 2017, S. 591 ff.; Groen und Jörns-Presentati 2014; Groen und Jörns-Presentati 2018, S. 120 ff.):
- Kooperation braucht gegenseitige Anerkennung auf Augenhöhe. Relevant werden Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und Anerkennung der Expertise im jeweiligen Feld, also in der Unterschiedlichkeit der Zuständigkeiten und Handlungsbezüge der jeweiligen Professionsvertreter:innen.
- Kooperation gelingt über die Entwicklung geteilter Zielsetzungen zur Entwicklungsförderung bei aller professionsspezifischen Feinzieldifferenz.
- Im Jugendhilfekontext wird das Wissen um die eigene professionelle Rolle und Relevanz der Unterstützungsmöglichkeit auch im alltäglichen Umgang mit psychischen Symptomen (Romanowski-Kirchner 2021, S. 493–495) relevant. Die Fachkräfte der KJH sind diesbezüglich recht unterschiedlich kompetent, wenngleich Entwicklungen wie die Klinische Sozialarbeit und die Traumapädagogik als diesbezügliche Adaptionsprozesse zu verstehen sind (Darius und Hellwig 2004, S. 513).
- Da Kooperation auch immer mit persönlichen Beziehungen zu tun hat, muss es Möglichkeiten und Räume der Beziehungspflege und des Vertrauensaufbaus der Beteiligten geben. Denkbar sind hier vielfältige Formen des Austausches, etwa über regelmäßige Arbeitskreise, Qualitätszirkel bis hin zur Kooperationsvereinbarung. Solche Institutionalisierungen führen noch nicht automatisch zu gelingender Kooperation, ermöglichen aber zumindest potenziell Bezüge, die nicht ausschließlich an den Beziehungen einzelner Personen hängen.
- Institutionalisierte Kooperationsformen wie Liaison-Dienste ermöglichen eine koordinierte Kooperationsgestaltung und scheinen die Fachkräfte zu entlasten. Dabei muss der gemeinsame Austausch und die Gegenseitige Beratung einerseits auch jenseits konkreter Krisensituationen bestehen. Gleichwohl ergibt sich so die Möglichkeit in Krisen zielgerichteter zu interagieren (Groen und Jörns-Presentati 2018, S. 157–159; Darius und Hellwig 2004, S. 512–513; Müller-Luzi und Schmid 2017, S. 529).
7.2 Kooperation und Beziehungsqualität
Für den letzten genannten Punkt muss komplettiert werden: Wenn ernst genommen wird, dass das eigentliche Ziel von Kooperationsbezügen auch von der Kooperation der Hilfebetroffenen abhängt, ergibt sich darüber ein weiterer Einfluss für gelingendes interprofessionelles Handeln. Dies betrifft im Einzelfall unmittelbar die Frage nach dem Umgang mit institutionalisierten Kooperationen, etwa bei Vereinbarungen mit bestimmten Ambulanzen oder Kliniken, die immer mit konkreten Personen zusammenhängen. So kann die bestorganisierte Kooperation daran scheitern, dass die zuständigen Personen, aus welchen Gründen auch immer, keine hinreichend positive Beziehung zu den Betroffenen herstellen können (Romanowski-Kirchner 2021, S. 229).
Entsprechende Beispiele lassen sich in Fallstudien immer wieder rekonstruieren. Mit Verweis auf die lange bekannte Relevanz des unspezifischen Wirkfaktors „Beziehungsqualität“ in Sozialer Arbeit und Psychotherapie (Wampold, Imel und Flückiger 2018, S. 87 ff.; Gahleitner 2017, S. 273 ff.) erscheint dieser Aspekt, sowie die relative Unverfügbarkeit der Herstellung einer hinreichenden Beziehungsqualität wenig überraschend. Dies spricht auch keinesfalls gegen die Möglichkeiten institutionalisierter Kooperationsstrukturen zwischen den Einrichtungen. Jedoch müssen Fachkräfte im konkreten Fall Alternativen mitdenken, da hinreichend hilfreiche Arbeitsbeziehungen nicht instruierbar sind und beziehungsbezogene Animositäten auch nicht automatisch einseitig mit fehlender Compliance bei Adressierten verwechselt werden dürfen.
„Kooperation gelingt nur zwischen Gleichen“ (Fegert/​Schrapper 2004, S. 23) im Sinne von Augenhöhe bei gleichzeitiger Kenntnis der je eigenen und der anderen Professionsperspektiven, die in steter Interaktion geklärt werden müssen. Sie ist aufwändig und verlangt nach Management und Bereitstellung entsprechender zeitlicher und örtlicher Räume. Nur so kann das – in komplexen Problemlagen notwendige – aufeinander bezogene Handeln auf unterschiedlichen Dimensionen durch die Professionen der beiden Hilfesysteme entstehen, die ansonsten zunächst entlang der funktional differenzierten Logiken ihrer jeweiligen Handlungssysteme unterschiedlich und damit rasch „aneinander vorbei“ handeln können. Hinreichend gelingende Kooperation dagegen ermöglicht abgestimmte und für Betroffene verarbeitbare Hilfeprozesse, die ansonsten „schwer erreichbare“ Problemkonstellationen bearbeitbarer machen. Und auch die bekannten Abbruchkaskaden zwischen den Hilfesystemen könnten – unter anderem – über solch abgestimmte Prozesse zumindest teilweise eingedämmt werden (Groen/Jörns-Presentati 2018, S. 30).
8 Quellenangaben
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Bronsard, Guillaume, Marine Alessandrini, Guillaume Fond, Anderson Loundou, Pascal Auquier, Sylvie Tordjman und Laurent Boyer, 2016. The Prevalence of Mental Disorders Among Children and Adolescents in the Child Welfare System – A Systematic Review and Meta-Analysis. In: Medicine. 95(7), S. 1–17. ISSN 1536-5964
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Darius, Sonja und Ingolf Hellwig, 2004. Zur Kooperation von Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie. Befunde und Empfehlungen aus einem Forschungs- und Entwicklungsprojekt in Rheinland Pfalz. In: Jörg M. Fegert und Christian Schrapper, Hrsg. Handbuch Jugendhilfe – Jugendpsychiatrie: Interdisziplinäre Kooperation. Weinheim & München: Juventa, S. 505–516. ISBN 978-3-7799-0788-6 [Rezension bei socialnet]
DuBois, Reinmar und Henning Ide-Schwarz, 2018. Psychiatrie und Jugendhilfe. In: Hans-Uwe Otto, Hans Thiersch, Rainer Treptow und Holger Ziegler, Hrsg. Handbuch Soziale Arbeit. 6. Auflage, München: Ernst Reinhardt, S. 1214–1222. ISBN 978-3-497-60435-7
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Verfasst von
Prof. Dr. Christopher Romanowski-Kirchner
Duale Hochschule Baden-Württemberg Heidenheim
Fakultät Sozialwesen
Studiengangsleiter Soziale Arbeit - Kinder- und Jugendhilfe
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Es gibt 1 Lexikonartikel von Christopher Romanowski-Kirchner.
Zitiervorschlag
Romanowski-Kirchner, Christopher,
2024.
Kooperation Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 06.08.2024 [Zugriff am: 09.10.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/30006
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