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Lobbyregister

Patrick Fischer, Dr. Rafael Hörmann

veröffentlicht am 26.02.2022

Synonyme: Lobbyistenregister; Transparenzregister

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Das Lobbyregister der Bundesrepublik Deutschland ist eine öffentlich einsehbare Datenbank, in der Interessenvertreter mit dem Ziel, die Exekutive oder Legislative zu beeinflussen, erfasst sind.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Eintragungspflicht
  3. 3 Folgen einer Eintragungspflicht
  4. 4 Lobbyregister der Länder
  5. 5 Folgen für die Gemeinnützigkeit
  6. 6 Kritik
  7. 7 Quellenangaben
  8. 8 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Mit Einführung des Lobbyregistergesetzes vom 16. April 2021 hat der Deutsche Bundestag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 ein verpflichtendes Lobbyregister geschaffen (Deutscher Bundestag 2021).

Das Lobbyregister ist öffentlich einsehbar und durchsuchbar. Es soll sicherstellen, dass Lobbyarbeit (das Gesetz spricht von „Interessenvertretung“) den Grundsätzen der Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität folgt.

2 Eintragungspflicht

Eine Eintragungspflicht kann ausschließlich Interessenvertreter treffen. Interessenvertreter ist jede Person, die Interessenvertretung selbst betreibt oder in Auftrag gibt. Interessenvertretung ist hierbei legaldefiniert als

„jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung“ (§ 1 Abs. 3 LobbyRG).

Eintragungspflichtig ist jedoch nur derjenige Interessenvertreter,

  • der Interessenvertretung regelmäßig betreibt,
  • dessen Interessenvertretung auf Dauer angelegt ist,
  • der Interessenvertretung geschäftsmäßig für Dritte betreibt oder
  • der innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LobbyRG).

Unabhängig von einer Eintragungspflicht ist auch eine freiwillige Eintragung in Zweifelsfällen, ob Interessenvertretung vorliegt, zulässig (§ 3 Abs. 5 Satz 1 LobbyRG). Eine solche freiwillige Eintragung führt zu mit einer verpflichtenden Eintragung vergleichbaren umfangreichen und bußgeldbewehrten Offenlegungs- sowie Aktualisierungspflichten (§ 3 Abs. 5 Satz 2 LobbyRG).

3 Folgen einer Eintragungspflicht

Eine Eintragungspflicht bzw. auch eine freiwillige Eintragung führt dazu, dass u.a. zwingend Angaben zu persönlichen Daten vertretungsberechtigter Personen, Beschäftigten, Mitgliedern und Mitgliedschaften zu veröffentlichen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1–5 LobbyRG).

Darüber hinaus sind grundsätzlich auch nachstehende „finanzielle Angaben“ zu machen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6–8 LobbyRG):

  • finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung
  • Zuwendungen von über 20.000 EUR bzw. im Gesamtwert von 20.000 EUR je Geber p.a. unter namentlicher Nennung des Gebers
  • Offenlegung von Jahresabschlüssen/Rechenschaftsberichten von juristischen Personen, falls keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen.

Die vorstehenden „finanziellen Angaben“ können verweigert werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LobbyRG). Eine Verweigerung führt zu nachstehenden Konsequenzen:

Eingetragene Interessenvertreter haben zudem den offiziellen Verhaltenskodex (Beschluss der Bundesregierung vom 16. Juni 2021, Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Juni 2021, Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes) zu befolgen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LobbyRG).

Bei Verstößen gegen das Lobbyregistergesetz drohen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR (§ 7 Abs. 3 LobbyRG).

4 Lobbyregister der Länder

Neben dem Lobbyregister des Bundes existieren weitere Lobbyregister in den Bundesländern (Parlamentwatch 2021). Hierbei ist insbesondere auf das Lobbyregister des Freistaates Bayern hinzuweisen (Bayerischer Landtag 2022), welches mit dem Lobbyregistergesetz Bayern vom 6. Juli 2021 eingeführt wurde (Bayerische Staatskanzlei 2021). Das Lobbyregister des Freistaates Bayern sieht ebenfalls eine sanktionsbewehrte Eintragungspflicht vor und setzt die quantitative Kontaktschwelle für eine Eintragungspflicht schon bei 20 Kontakten zu Parlament bzw. Regierung in drei Monaten an (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayLobbyRG).

5 Folgen für die Gemeinnützigkeit

Die Eintragung in das Lobbyregister führt per se nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Allerdings sind zwingend die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts im Zusammenhang mit den Einschränkungen zur politischen Betätigung zu beachten (Fischer 2021).

6 Kritik

Das Lobbyregister soll nach der Gesetzesbegründung die Einflussnahme auf die Arbeit des Gesetzgebers und der Bundesregierung transparenter machen. Eine Dokumentation der Einflussnahme im Rahmen der Ausgestaltung der Gesetzesentwürfe auf die Exekutive („legislativer Fußabdruck“) enthält das deutsche Lobbyregistergesetz trotz entsprechender Forderungen seitens der Allianz für Lobbytransparenz jedoch nicht (Allianz für Lobbytransparenz 2019, S. 4).

Insbesondere für kleine gemeinnützige Akteure kann der hohe administrative Aufwand zu einer Wettbewerbsverzerrung zulasten bestimmter Interessensgruppen führen (Bündnis für Gemeinnützigkeit 2021, S. 2).

Auch konnten einzelne Interessenvertreter (z.B. Kirchen) für sich eine Ausnahme von der Eintragungspflicht erwirken. Diese selektiven Ausnahmen können zu einer Wettbewerbsverzerrung der Interessen führen. Beispielsweise könnte eine Kirche, die per se vom Anwendungsbereich des Lobbyregistergesetzes ausgenommen ist, einer kleinen eintragungspflichtigen Organisation zur Förderung der Gleichstellung von homosexuellen Paaren argumentativ gegenüberstehen.

7 Quellenangaben

Allianz für Lobbytransparenz, 2019. Gemeinsam für eine transparente Interessenvertretung [online]. Berlin: Transparency International Deutschland e.V., 24.06.2019 [Zugriff am: 17.02.2022]. Verfügbar unter: https://www.transparency.de/fileadmin/​Redaktion/​Aktuelles/2019/Eckpunktepapier_Allianz_fuer_Lobbytransparenz_19-06-24.pdf

Bayerische Staatskanzlei, 2021. Bayerisches Lobbyregistergesetz (BayLobbyRG) [online]. München: Bayerische Staatskanzlei, 06.07.2021 [Zugriff am: 15.02.2022]. Verfügbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/​Document/​BayLobbyRG/true

Bayerischer Landtag, 2022. Lobbyregister des Bayerischen Landtags und der Bayerischen Staatsregierung [online]. Aktive Interessenvertretungen. München: Bayerischer Landtag, 15.02.2022 [Zugriff am: 15.02.2022]. Verfügbar unter: https://www.bayern.landtag.de/lobbyregister/​lobbyregister-aktiv/

Bündnis für Gemeinnützigkeit, 2021. Lobbyregistergesetz [online]. Berlin, Essen: Bündnis für Gemeinnützigkeit, 10.03.2021 [Zugriff am: 15.02.2022]. Verfügbar unter: https://www.buendnis-gemeinnuetzigkeit.org/wp-content/​uploads/2021/03/bfg-lobbyregistergesetz-20210208-final.pdf

Deutscher Bundestag, 2021. Bundestagsdrucksache 19/27922 [online]. Beschlussempfehlung und Bericht. Berlin: Deutscher Bundestag, 24.03.2021 [Zugriff am: 15.02.2022]. Verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/19/279/1927922.pdf

Fischer, Patrick, 2021. Gemeinnützige Organisationen [online]. Wie dürfen sie sich politisch äußern, betätigen und engagieren. socialnet GmbH, Bonn, 27.07.2021 [Zugriff am: 15.02.2022]. Verfügbar unter: https://www.vereinsrecht.de/politische-aeusserungen-und-gemeinnuetzigkeitsrecht.html

Parlamentwatch e.V., 2021. Lobbyregister auf Landesebene [online]. Der Stand der Dinge in Deutschland. Hamburg: Parlamentwatch e.V., September 2021 [Zugriff am: 18.02.2022]. Verfügbar unter: https://www.abgeordnetenwatch.de/lobbyregister-jetzt/​lobbyregister-auf-landesebene-der-stand-der-dinge-deutschland

8 Informationen im Internet

  • Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung
  • Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes

Verfasst von
Patrick Fischer
Rechtsanwalt / Steuerberater
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Steuerrecht, insbesondere im Gemeinnützigkeitssteuerrecht, dem Vereins- und Stiftungsrecht
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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Es gibt 3 Lexikonartikel von Patrick Fischer.
Es gibt 9 Lexikonartikel von Rafael Hörmann.

Zitiervorschlag
Fischer, Patrick und Rafael Hörmann, 2022. Lobbyregister [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 26.02.2022 [Zugriff am: 11.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29395

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