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Maßnahme bei einem Arbeitgeber

Prof. Dr. Frank Unger, Susanne Igelmann

veröffentlicht am 13.01.2026

Abkürzung: MAG

Synonyme: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber; betriebliche Trainingsmaßnahme (veraltet); BTM (veraltet); Arbeitserprobung; Probearbeit

Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) sind betriebliche Interventionen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die darauf abzielen, arbeitsuchende Personen bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Sie fallen unter die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III und ermöglichen die Feststellung der beruflichen Eignung für eine angestrebte Tätigkeit sowie die Verringerung von Vermittlungshemmnissen.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Förderfähiger Personenkreis
  3. 3 Zielsetzung
  4. 4 Einordnung und Abgrenzung
  5. 5 Voraussetzungen und Verfahren
    1. 5.1 Rechtliche Voraussetzungen und Ermessen
    2. 5.2 Förderverfahren
    3. 5.3 Dauer und Leistungen
    4. 5.4 Herausforderungen und Erfolgsfaktoren
  6. 6 Erkenntnisse aus Forschung und Statistik
  7. 7 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

MAG unterstützen Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und arbeitslose Menschen bei der beruflichen Eingliederung. Die Förderung kann sowohl für Personen im Rechtskreis des SGB III (Arbeitsförderung) als auch für Leistungsbeziehende nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) gewährt werden. MAG kommen auch für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation in Betracht.

Über einen Zeitraum von bis zu sechs (in Ausnahmefällen bis zu zwölf) Wochen können sich Förderberechtigte und Betriebe kennenlernen. Dabei kann die Eignung der Teilnehmenden für eine bestimmte Tätigkeiten festgestellt werden. In diesem Rahmen haben sowohl Arbeitgeber als auch Teilnehmende die Möglichkeit, einander kennenzulernen (BA 2025a, S. 6; BA 2025b).

MAG haben sowohl kurz- als auch langfristig hohe Eingliederungswirkungen und führen zu nachhaltig positiven Einkommenseffekten. Die Maßnahmen, früher als „Betriebliche Trainingsmaßnahmen (BTM)“ bekannt, begründen kein Beschäftigungsverhältnis, sondern dienen der Orientierung auf dem Arbeitsmarkt und dem Abbau von Vermittlungshemmnissen.

Studien und Evaluationsberichte belegen die positiven Effekte von Maßnahmen bei Arbeitgebern im Rahmen der Arbeitsmarktförderung. Sie zeigen, dass integrierte Qualifizierungs- und Vermittlungsprogramme zu einer höheren Vermittlungsquote und nachhaltigen Beschäftigung führen können. Ihre Wirksamkeit hängt maßgeblich von der Anpassungsfähigkeit an individuelle Bedürfnisse, der Kooperation der beteiligten Akteure und einer konsequenten Qualitätssicherung ab.

2 Förderfähiger Personenkreis

Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III sind Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie arbeitslose Personen förderfähig. Auch Ausländer:innen können unter den Voraussetzungen des § 39a SGB III gefördert werden. Neben den Kund:innen der Agentur für Arbeit können auch Personen mit einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II durch das zuständige Jobcenter gefördert werden (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB III). Die Agenturen für Arbeit sind für Leistungsbeziehende zuständig, die neben einem Anspruch auf Arbeitslosengeld aufstockend Leistungen nach dem SGB II erhalten. Für alle übrigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II sind die Jobcenter zuständig (Kador 2021, Rn. 3).

MAG können auch für Menschen mit Behinderungen als Leistungen zur beruflichen Rehabilitation erbracht werden (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und § 115 Satz 1 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 45 SGB III). Als Rehabilitationsträger kommt entweder die Agentur für Arbeit selbst oder ein anderer Rehabilitationsträger in Abstimmung mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Betracht (BA 2025a, S. 6).

3 Zielsetzung

Das Ziel von MAG besteht darin, die berufliche Eingliederung förderfähiger Personen durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen zu unterstützen (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III).

Diese Maßnahmen sind nicht ausschließlich oder unmittelbar auf die Anbahnung bzw. Aufnahme einer konkreten Beschäftigung ausgerichtet (Kador 2021, Rn. 2). Vielmehr dient ihr Einsatz der Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit durch den Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten und Fähigkeiten (BT-Drs. 16/10810 vom 08.11.2008, S. 32). Wird die MAG als Arbeitserprobung genutzt, kann in diesem Rahmen die intellektuelle oder körperliche Eignung sowie die Motivation für eine vorgesehene Berufsrichtung abgeklärt werden (Kador 2021, Rn. 29).

Die Bundesagentur für Arbeit formuliert als Ziel insbesondere die Eignungsfeststellung in Bezug auf eine angestrebte Tätigkeit. Neben der Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse können betriebliche Maßnahmen Leistungsberechtigte zudem bei der Orientierung auf dem Arbeitsmarkt unterstützen (BA 2025a, S. 6).

Der Gesetzgeber hat insbesondere für die Gruppe der Berufsanfänger:innen auf die Chance von sogenannten „Klebeeffekten“ hingewiesen (BT-Drs. 16/10810 vom 08.11.2008, S. 33). Und auch in der Praxis werden der MAG oft gute Möglichkeiten des Übergangs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung attestiert.

4 Einordnung und Abgrenzung

§ 45 SGB III bündelt verschiedene Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Sie wurden 2009 eingeführt und ersetzten die vorherige Regelung in § 46 SGB III. Neben MAG zählen auch Maßnahmen bei einem Träger (MAT) sowie Maßnahmen bei einem privaten Arbeitsvermittler (MPAV) zu den Instrumenten der Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in § 45 SGB III geregelt. Praktische Hinweise zu Verfahren und Abläufen finden sich in der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit. Verschiedene Maßnahmenarten wie MAG und MAT können kombiniert oder aufeinander aufbauend eingesetzt werden (Tübbicke und Kasrin 2021). MAG werden häufig auch als Vorstufe zu einem oder anstatt eines Eingliederungszuschusses eingesetzt (BMAS 2021, S. 97).

Diese Maßnahmen sind von Maßnahmen der Berufsorientierung und -einstiegsbegleitung, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Maßnahmen der Assistierten Ausbildung und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung abzugrenzen (§ 45 Abs. 2 S. 4 SGB III; Schmidt 2025, Rn. 2).

MAG begründen kein Beschäftigungsverhältnis und werden auch nicht als Praktikum durchgeführt (BA 2025a, S. 6). Ihr Ziel ist es, die Eingliederungsaussichten der Teilnehmenden durch betriebliche Tätigkeiten zu verbessern, ohne dass eine Arbeitsleistung im üblichen Sinne erwartet wird. Es geht vielmehr darum, die Teilnehmenden mit betrieblichen Technologien und Abläufen vertraut zu machen und ihnen konkrete Arbeitsplätze näherzubringen, um ihre Chancen auf dauerhafte Beschäftigung zu erhöhen (Kador 2021, Rn. 33).

Die Maßnahmen dürfen daher nicht dazu genutzt werden, ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten auszuüben, für die normalerweise Entgelt gezahlt wird. Auch dürfen sie nicht zur Deckung von Vakanzen oder zur Abdeckung von Arbeitsspitzen eingesetzt werden. Zeitarbeitsunternehmen können als geeignete Arbeitgeber gelten, wenn der Einsatz der zu fördernden Person im Unternehmen selbst erfolgt oder die Betreuung und Anleitung durch eine Fachkraft der Zeitarbeitsunternehmens gewährleistet ist und die einschlägigen Bestimmungen der Zeitarbeitsbranche eingehalten werden (BA 2025a, S. 10).

5 Voraussetzungen und Verfahren

5.1 Rechtliche Voraussetzungen und Ermessen

MAG müssen der Unterstützung der beruflichen Eingliederung dienen. Diese Voraussetzung nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III ist sehr weit gefasst (Kador 2021, Rn. 49). Die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Hierfür müssen Geeignetheit und Erforderlichkeit der MAG beurteilt werden. Es ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die Eingliederungschancen verbessert werden oder die Eingliederung auch ohne die Leistung erfolgen könnte (Kador 2021, Rn. 51 f.). Grundlage für diese Prognose ist die auf Basis der Potenzialanalyse gemeinsam mit den Leistungsberechtigten erarbeitete Integrationsstrategie (BA 2025a, S. 7).

Die Ermessensausübung muss sich am Zweck der Leistung orientieren. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob durch die MAG das individuelle Ziel – beispielsweise die Eignungsfeststellung – erreicht werden kann. Es besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Ermessensausübung. Sie kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden (Kallert 2025, Rn. 4).

5.2 Förderverfahren

Die Förderung von MAG kann auf zwei Wegen erfolgen:

  1. durch Zuweisung
  2. durch die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).

Bei einer Zuweisung (mittels Bescheid) wird der leistungsberechtigen Person eine Maßnahme bei einem konkreten Arbeitgeber angeboten. Wird ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgegeben, können sich Kund:innen selbst einen passenden Arbeitgeber auswählen (BA 2025a, S. 8). Nach statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit erfolgt überwiegend eine direkte Zuweisung zu einem Arbeitgeber. Der Anteil der ausgegebenen AVGS ist gering (Statistik der Bundesagentur für Arbeit 2025).

5.3 Dauer und Leistungen

Grundsätzlich beträgt die maximale Dauer der betrieblichen Maßnahmen sechs Wochen (bei einem Arbeitgeber). Bei Langzeitarbeitslosen oder Personen mit besonders schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, kann diese auf zwölf Wochen verlängert werden. Für die Vermittlung rein beruflicher Kenntnisse sind maximal acht Wochen vorgesehen (BA 2025a, S. 9).

Während der Teilnahme an der Maßnahme werden das Arbeitslosengeld oder Leistungen nach dem SGB II weitergezahlt. Zusätzlich können notwendige Kosten im Zusammenhang mit der Maßnahmeteilnahme übernommen werden, darunter:

  • Fahrtkosten,
  • Kinderbetreuungskosten und
  • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (BA 2025, S. 11).

Nichtantritt oder Abbruch von MAG können zu einer Sperrzeit bei Leistungsberechtigten nach dem SGB III (§ 159 SGB III) oder einer Minderung bei Leistungsbeziehenden nach dem SGB II (§ 31 SGB II) führen.

5.4 Herausforderungen und Erfolgsfaktoren

Bei der Durchführung der MAG in der Praxis gibt es mehrere Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt:

  • Individuelle Passung:
    Die Heterogenität der Arbeitsuchenden erfordert eine flexible und an individuelle Bedürfnisse angepasste Vorgehensweise, um nachhaltig wirken zu können.
  • Integration betrieblicher Interessen:
    Die Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern ist essenziell. Es müssen Anreize geschaffen werden, damit Betriebe bereit sind, in die Integration und Qualifizierung der Arbeitsuchenden zu investieren.
  • Evaluation und Anpassungsfähigkeit:
    Um den sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden, müssen Maßnahmen kontinuierlich evaluiert und an neue Gegebenheiten angepasst werden.

Erfolgsfaktoren umfassen daher nicht nur die methodische Qualität von MAG-Programmen, sondern auch eine hohe Akzeptanz bei den beteiligten Akteuren und eine gute Abstimmung zwischen den individuellen Kompetenzen der Arbeitsuchenden und den Anforderungen des Arbeitsmarktes bzw. der Arbeitgeber.

6 Erkenntnisse aus Forschung und Statistik

Nur den Rechtskreis SGB II betrachtend, ging die Anzahl der Zugänge in MAG von 2018 bis 2024 von 149,8 Tsd. bis auf 78,8 Tsd. um rund 55 Prozent zurück. Der stärkste Rückgang kann mit der Covid19-Pandemie in Zusammenhang gebracht werden. Danach blieb die Tendenz rückläufig (Wolff 2024, S. 5 f.). Angesichts der nachgewiesenen positiven Effekte von MAG ist dieser Rückgang bemerkenswert.

MAG weisen deutlich positive Effekte auf den Arbeitsmarkterfolg von Teilnehmenden auf. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat die Wirkung von MAG bei unterschiedlichen Zielgruppen untersucht.

Beispielsweise betrachtete eine Studie des IAB die Teilnahmewirkung für Langzeiterwerbslose – Personen, die mindestens ein Jahr nicht mehr ungefördert versicherungspflichtig beschäftigt waren. Teilnehmende an MAG gehen danach drei Jahre nach Maßnahmebeginn mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit einer ungeförderten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach als nichtteilnehmende Leistungsbeziehende im Rechtskreis SGB II. Der Unterschied liegt bei bis zu rund 13 Prozentpunkten. Zudem sind positive Effekte auf das Einkommen der Teilnehmenden zu verzeichnen. Das wiederum hat zur Folge, dass die Teilnehmenden mit einer höheren Wahrscheinlichkeit den Leistungsbezug beenden können als Personen der Vergleichsgruppe (Harrer et al. 2017, S. 2 ff.).

Die positive Wirkung von MAG ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen. Teilnehmende profitieren vom direkten Kontakt zum Arbeitgeber. Hinzu kommt, dass MAG bevorzugt für Personen mit höherem Qualifikationsniveau eingesetzt werden, die im Vergleich zu Teilnehmenden anderer niederschwelliger Maßnahmen generell bessere Beschäftigungschancen aufweisen (Harrer et al. 2017, S. 7, Tübbicke und Kasrin 2021).

Eine Teilnahme an MAG erhöht auch bei Geflüchteten deren Beschäftigungsquoten nach 21 Monaten noch einmal deutlich um 20 Prozentpunkte gegenüber Nichtteilnehmenden. Auch die Effekte auf das Einkommen sind positiv. Im Mittel verdienen MAG-Teilnehmende nach ebenfalls 21 Monaten rund 394 Euro mehr. Ein weiterer Effekt liegt auch hier in der Verringerung der SGB II-Leistungsbezugsquote der Teilnehmenden (Tübbicke und Kasrin 2021). Wenn auch die Beschäftigungseffekte ausgehend vom Förderbeginn mit der Zeit sinken, erhöhen MAG langfristig die Beschäftigungschancen. Die Effekte auf das Erwerbseinkommen sind ebenfalls langfristig positiv (Tübbicke und Kasrin 2021).

Die geschilderten Effekte können auch bei jungen Erwachsenen erzielt werden. MAG eignen sich hier als Unterstützung für einen erfolgreichen Berufsstart. Sie haben schon nach kurzer Zeit positive und nachhaltige Beschäftigungseffekte. Zunächst zeigt sich das in der höheren Wahrscheinlichkeit, eine Beschäftigung mit geringerem Einkommen im Betrieb oder eine betriebliche Ausbildung aufzunehmen. Während diese Effekte mittel- bis langfristig sinken, steigt die Wahrscheinlichkeit, eine Beschäftigung mit höherem Verdienst auszuüben. Langfristig hat die Teilnahme an MAG bei dieser Personengruppe also positive Folgen für die Karriereentwicklung. Ausschlaggebend hierfür sind die mit der Zeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie entstandene berufliche Netzwerke (Knize et al. 2022). Dass diese positiven Effekte auch nachhaltig sind, wurde in einer aktuelleren Studie bestätigt (Knize und Wolf 2024).

Die positiven Effekte können auch für ältere Arbeitslose bestätigt werden. Eventuell bestehende Vorbehalte gegenüber Älteren in Bezug auf eine geringere Produktivität oder vergleichsweise kurze Verweildauer im Betrieb können durch betriebliche Maßnahmen abgebaut werden. Dennoch erhalten ältere Arbeitslose seltener Förderung als jüngere Arbeitslose. Dabei profitieren ältere Teilnehmende im Mittel sogar stärker als jüngere von MAG (Stephan et al. 2024).

Ähnliche Effekte könnten sich auch für Rehabilitanden ergeben. Der Zugang für diesen Personenkreis ist eröffnet, jedoch liegen noch keine empirischen Erkenntnisse vor.

7 Quellenangaben

Bundesagentur für Arbeit (BA), 2025a. Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) nach § 45 SGB III im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung [online]. Fachliche Weisungen zur Durchführung des § 45 SGB III. Nürnberg: Bundesagentur für Arbeit, 03.03.2025 [Zugriff am: 18.09.2025]. PDF e-Book. Verfügbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/​massnahmen-bei-einem-arbeitgeber-45-sgb-iii_ba034665.pdf

Bundesagentur für Arbeit (BA), 2025b. Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) [online]. Nürnberg: Bundesagentur für Arbeit [Zugriff am: 18.09.2025]. Verfügbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/​massnahme-beim-arbeitgeber-beantragen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2021. Begleitevaluation der arbeitsmarktpolitischen Integrationsmaßnahmen für Geflüchtete [online]. Schlussbericht. Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, November 2021 [Zugriff am: 22.09.2025]. PDF. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/​Downloads/DE/Publikationen/​Forschungsberichte/​fb-587-arbeitsmarktpolitische-integrationsmaßnahmen-gefluechtete.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Harrer, Tamara, Andreas Moczall und Joachim Wolff, 2017. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: Höhere Beschäftigungseffekte für Langzeitarbeitslose [online]. Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, IAB-Kurzbericht 26/2017 [Zugriff am: 02.07.2025]. PDF e-Book. Verfügbar unter: https://iab.de/publikationen/​publikation/?id=8034775

Kador, Tobias, 2021. SGB III § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. In: Andreas Heinz, Reimund Schmidt-De Caluwe und Bernhard Joachim Scholz, Hrsg. Sozialgesetzbuch III: Arbeitsförderung. 7. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-5896-8 [Rezension bei socialnet]

Kallert, Rainer, 2025. SGB III § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. In: Sabine Knickrehm, Gundula Roßbach und Raimund Waltermann, Hrsg. Kommentar zum Sozialrecht: VO (EG) 883/2004, SGB I bis SGB XIV, BEEG, Kindergeldrecht (EStG), UnterhaltsvorschussG, WoGG. 9. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-82772-3 [Rezension bei socialnet]

Knize, Veronika und Markus Wolf, 2024. Arbeitsmarktintegration von jungen Erwachsenen in der Grundsicherung: Maßnahmen bei einem Arbeitgeber erhöhen Beschäftigungschancen [online]. Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, IAB-Kurzbericht 07/2024 [Zugriff am: 25.06.2025]. doi:10.48720/IAB.KB.2407

Knize, Veronika, Markus Wolf, Cordula Zabel und Tamara Pongratz, 2022. Aktive Arbeitsmarktpolitik für junge Erwachsene in der Grundsicherung: Die Beschäftigungswirkung unterscheidet sich je nach Instrument deutlich [online]. Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, IAB-Forum, 15.12.2022 [Zugriff am: 25.06.2025]. doi:10.48720/IAB.FOO.20221215.01

Schmidt, Benjamin, 2025. SGB III § 45. In: Christian Rolfs, Richard Giesen, Miriam Meßling und Peter Udsching, Hrsg. BeckOK Sozialrecht [online]. 77. Edition, Stand: 01.06.2025. München: C.H. Beck [Zugriff am: 09.12.2025]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKSozR_77%2FSGB_III%2Fcont%2FBECKOKSOZR%2eSGB_III%2eP45%2ehtm

Statistik der Bundesagentur für Arbeit, 2025. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) nach § 45 SGB III (Jahreszahlen) [online]. Nürnberg: Bundesagentur für Arbeit, 14.05.2025 [Zugriff am: 22.09.2025]. Excel. Verfügbar unter: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/​Forms/​Suche/​Einzelheftsuche_Formular.html?topic_f=mabe

Stephan, Gesine, Thomas Büttner und Torben Schewe, 2024. Die Förderung von älteren Arbeitslosen verbessert deren Beschäftigungschancen [online]. Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, IAB-Forum, 15.07.2024 [Zugriff am: 18.09.2025]. doi:10.48720/IAB.FOO.20240715.01

Tübbicke, Stefan und Zein Kasrin, 2021. Aktive Arbeitsmarktpolitik erhöht den Arbeitsmarkterfolg von Geflüchteten teilweise deutlich [online]. Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, IAB-Forum, 15.07.2021 [Zugriff am: 25.06.2025]. Verfügbar unter: https://iab-forum.de/aktive-arbeitsmarktpolitik-erhoeht-den-arbeitsmarkterfolg-von-gefluechteten-teilweise-deutlich/

Tübbicke, Stefan und Zein Kasrin, 2025. Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik verbessern die Arbeitsmarktchancen Geflüchteter auch langfristig [online]. Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, IAB-Forum, 05.02.2025 [Zugriff am: 25.06.2025]. doi:10.48720/IAB.FOO.20250205.01

Wolff, Joachim, 2025. Kosten und Nutzen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Rechtskreis des SGB II [online]. Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung [Zugriff am: 25.06.2025]. doi:10.48720/IAB.GP2505.02

Verfasst von
Prof. Dr. Frank Unger
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Susanne Igelmann
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David Graeber: Bullshit Jobs. Klett-Cotta Verlag (Stuttgart) 2018. 2. Druck Auflage.
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