Maßregelvollzug
Dr. phil. Gernot Hahn
veröffentlicht am 01.08.2022
Maßregelvollzug ist eine strafrechtliche Reaktionsform auf Straftaten, die von schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Personen begangen werden und die aufgrund ihres Zustandes zum Zeitpunkt der Straftatsbegehung als für die Allgemeinheit potenziell gefährlich eingeschätzt werden und deswegen in einer psychiatrischen Anstalt oder einer Entziehungsanstalt untergebracht werden müssen.
Überblick
- 1 Grundlagen
- 2 Patient:innenmerkmale
- 3 Geschichte
- 4 Behandlung
- 5 Soziale Arbeit im Maßregelvollzug
- 6 Quellenangaben
1 Grundlagen
Das Strafrecht differenziert zwischen schuld-, schuldunfähigen (§ 20 StGB Schuldunfähigkeit), bzw. vermindert schuldfähigen (§ 21 StGB) Täter:innen. Der freiheitsentziehende Maßregelvollzug wird bei Täter:innen angewandt, die das Unrecht ihres Handelns nicht einsehen, oder nicht nach dieser Einsicht handeln können. Für diese Täter:innen kann § 63 StGB (Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus), bzw. § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angeordnet werden, wenn zum Tatzeitpunkt eine schwere psychiatrische Erkrankung oder Störung (§ 20 StGB Schuldunfähigkeit) bestand und die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, also eine Gefährdung der Allgemeinheit besteht.
MRV gem. § 64 StGB ist auf eine Dauer von zwei Jahren begrenzt; gem. § 63 StGB besteht zunächst keine zeitliche Begrenzung. Die Entlassung erfolgt zur Bewährung, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des MRV keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Im MRV gilt der gesetzliche Auftrag der „Besserung und Sicherung“ (Hahn 2018).
Die Untergebrachten werden als Patient:innen betrachtet (Schmidt-Quernheim und Hax Schoppenhorst 2018), deren Behandlung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Bevölkerung durchgeführt wird. Problematisch sind neben den schwierigen Rahmenbedingungen die Verdoppelung der Unterbringungszahlen in den letzten 20 Jahren, sowie die im Zuge der Strafrechtsreformen ab 1998 erschwerten Entlassmöglichkeiten.
Eine Gesetzesreform im Jahr 2016 hat die Einweisungsbedingungen verschärft, auch mit dem Ziel, die Fallzahlen und die Unterbringungsdauer zu reduzieren. Ebenfalls wurden in § 67d, Abs. 6 StGB die Regelungen zur Dauer der Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug neu gefasst. Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt.
Die Frage der Verhältnismäßigkeit richtet sich dabei an der Dauer der im Strafrecht geltenden Aspekte des möglichen Strafrahmens, der Schwere des Anlassdelikts und der Dauer der bereits vollzogenen Unterbringung im Maßregelvollzug. Bei einer Unterbringungsdauer von sechs Jahren ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden.
Dauert eine Unterbringung bereits zehn Jahre an, müssen für den Weitervollzug die gleichen Bedingungen wie nach sechs Jahren erfüllt sein. Die prognostizierten schweren Straftaten müssen umfassend aus dem gegenwärtigen Zustandsbild und dem Unterbringungsverlauf, v.a. aus der Betrachtung möglicher Therapieerfolge (eingetreten, ausgeblieben) abgeleitet und begründet werden.
Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein, in deren Rahmen Weisungen erteilt werden können, z.B. zu Aufenthaltsbegrenzung, Kontaktbeschränkung bzgl. gefährdeter Personengruppen, bestimmten beruflichen Tätigkeiten, Abstinenzgeboten in Bezug auf Suchtmittel, die therapeutische Anbindung an eine Forensische Ambulanz oder die elektronische Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel). Derartige Weisungen können strafbewehrt sein, d.h., dass deren Nichtbefolgung mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden kann.
Die Nachsorge entlassener Patient:innen ist eng an Forensische Ambulanzen geknüpft, wodurch sich Effekte hinsichtlich Senkung der Rückfallhäufigkeit und bessere Eingliederungsmöglichkeiten ergeben (Hahn und Stiels-Glenn 2010).
Die maximale Dauer einer solchen forensischen Nachsorge richtet sich nach den Regelungen der Führungsdauer, die maximal fünf Jahre umfasst, in bestimmten Fällen auch unbefristet ausgesprochen werden kann.
2 Patient:innenmerkmale
Gegenwärtig werden jährlich knapp 1.000 Personen nach § 63 StGB und gut 3.300 Personen gem. § 64 StGB zu einer Unterbringung im Maßregelvollzug verurteilt, wobei es sich zu ca. 95 % um männliche Täter handelt (Kobbé 2019, S. 200 f.). Sind die Einweisungen nach § 63 StGB (auf hohem Niveau) relativ stabil, hat sich die Zahl der Anordnungen nach § 64 StGB seit 2007 beinahe verdoppelt (BT-Drs. 19/25692 vom 05.01.2021). Gegenwärtig sind ca. 12.000 Personen in einer Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht (ebd.).
Die im Maßregelvollzug untergebrachten Patient:innen weisen meist mehrere Belastungsfaktoren auf. Neben der psychischen Erkrankung führt das delinquente Problemverhalten, das Anlass für die Unterbringung im MRV ist, zu Stigmatisierung (Kawamura-Reindl und Schneider 2015; Hahn 2018). Die Einschätzung als potenziell gemeingefährlich in §§ 63,64 StGB führt zu einer Reihe von Zuweisungen an diese Personengruppe (unberechenbar, gefährlich etc.), die auch bis 2021 (Novelle des StGB bzgl. § 20 StGB zur Modernisierung des Schriftenbegriffs) darin zum Ausdruck kam, dass bestimmte psychische Erkrankungen begrifflich als „anders abartig“ oder als „Schwachsinn“ bezeichnet waren. Diese Begrifflichkeiten stammen aus der Anfangszeit des Maßregelvollzugs bzw. der Psychiatrie und galten in der (Sozial-)Psychiatrie bereits lange als unangemessen, überholt und diskriminierend.
Überwiegend handelt es sich bei den zugrunde liegenden Krankheitsbildern um chronifizierte Zustandsbilder, in deren Behandlungsverlauf keine substanziellen Behandlungserfolge erreicht werden konnten, oder eine Behandlung im engeren Sinn nicht etabliert werden konnte.
Daneben finden sich in den meisten Fällen umfangreiche psychosoziale Belastungsfaktoren (unzureichende soziale Einbettung, tendenziell eher niedriges Bildungsniveau, Teilhabeprobleme auf sozialer und ökonomischer Ebene).
3 Geschichte
Historisch finden sich seit dem Mittelalter gesetzliche Regelungen zum Umgang mit psychisch kranken Straftäter:innen, die nicht in gleicher Art und Weise wie „gewöhnliche“ Straftäter:innen behandelt werden durften (insbesondere keine Todesstrafe), sondern eher einer sichernden Verwahrung zugeführt oder entlassen werden mussten. In der Schweiz wurden sichernde Maßregeln im Fall der Unzurechnungsfähigkeit bei psychisch kranken Straftäter:innen erstmals 1893 vorgeschlagen und fanden am 24.11.1933 Eingang in das deutsche Strafrecht. Das durch die Nationalsozialisten eingeführte „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ diente von Beginn als weiteres Selektionsmittel für als minderwertig, unbrauchbar, störend oder gefährlich diffamierte Personen und Gruppen (Weissbeck 2009).
Der Maßregelvollzug entwickelte als historisch belasteter Bereich nach 1945 kaum geeignete Ansätze zur Behandlung psychisch kranker Straftäter:innen. Erst in den 1980er- und vermehrt 1990er-Jahren, im Zuge der Deutschen Psychiatriereform, konnten innovative delikt- und störungsspezifische Behandlungsansätze etabliert (Schmidt-Quernheim und Hax-Schoppenhorst 2018) und empirisch begründete kriminalprognostische Ansätze (Kröber et al. 2006; Rettenberger und Franqué 2013) eingeführt werden.
Auf Grundlage der Arbeiten einer „Task-Force-Gruppe“ Maßregelvollzug innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) wurden Standards für die Behandlung im Maßregelvollzug formuliert und verbindlich in die Praxis Forensischer Kliniken etabliert (Müller und Saimeh 2018).
In den letzten Jahren ist eine gewisse Öffnung des Maßregelvollzugs zu beobachten. Mehr Patient:innen werden anstatt einer Unterbringung in den Kliniken in Versorgungseinrichtungen des allgemeinpsychiatrischen Bereichs integriert und dort langfristig begleitet, was zu einer leichten Mehrbelastung sozialpsychiatrischer Einrichtungen mit forensischen Patient:innen geführt hat.
Einzelne Träger, u.a. die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie (DGSP), haben auf diese Entwicklung mit dem Angebot von Zertifikatskursen zur Versorgung dieser Zielgruppe im sozialpsychiatrischen Komplementärbereich reagiert.
4 Behandlung
Entsprechend der umfangreichen Belastungsmerkmale kommen im MRV mehrdimensionale delikt- und störungsorientierte Behandlungsprogramme zur Anwendung (Hahn 2017; Schmidt-Quernheim und Hax-Schoppenhorst 2018; Kawamura-Reindl und Schneider 2015).
Als forensische Kriminaltherapie stehen Maßnahmen zur deliktorientierten Therapie im Vordergrund. Psychiatrische, psychotherapeutische, sozialtherapeutische und pflegerische Ansätze zielen auf die bestehenden psychischen Erkrankungsaspekte. Wegen der umfangreichen sozialen Probleme und der sozialen Exklusionsphänomene der Patient:innen ist der gesamte Behandlungs- und Nachsorgeprozess als umfangreiche Resozialisierung angelegt, wobei versucht wird, bestehende soziale Kontaktpunkte zu aktivieren und fehlende Kontakte, Integrationsebenen oder Lebensräume neu zu definieren und zu erproben (Hahn 2017).
Der MRV ist prinzipiell in verschiedene Behandlungsstufen gegliedert (Hahn 2018). Abhängig vom erreichten Behandlungsgrad und einer davon abhängenden günstigen kriminalprognostischen Einschätzung werden so früh wie möglich Lockerungen in Form von Geländeausgängen, Stadtausgängen bis hin zu ein- und mehrtägigen Beurlaubungen (Dauerbeurlaubung) zur Belastungserprobung durchgeführt.
Die Patient:innen werden im Rahmen einer mehrjährigen ambulanten forensischen Nachsorge nach Entlassung durch forensische Spezialambulanzen weiterbetreut. Der Vollzug der Maßregeln im stationären Setting und die Ausgestaltung der Forensischen Nachsorgeambulanzen unterliegen landesrechtlichen Regelungen (Schmidt-Quernheim und Hax-Schoppenhorst 2018; Kammeier und Pollähne 2018).
5 Soziale Arbeit im Maßregelvollzug
Schwerpunkte Sozialer Arbeit im Maßregelvollzug liegen in den Bereichen zwischen Sozialadministration und Therapie (Kawamura-Reindl und Schneider 2015, S. 274). Je nach Unterbringungsphase (Aufnahme, Behandlungsphase, Übergangsmanagement, Nachsorge) ergeben sich unterschiedliche Aufgaben, die z.B. in der Klärung rechtlicher Belange (z.B. gesetzliche Betreuung), rehabilitativen Aufgaben (z.B. Integration in den Arbeitsmarkt) oder der Schuldenregulierung liegen können.
Stark sozialtherapeutisch geprägte Aufgaben liegen in der Mitbehandlung von Suchterkrankungen, psychoedukativen Gruppen für schizophrene Patient:innen, Skills-Training für Patient:innen mit Persönlichkeitsstörung, oder in der Gestaltung der Stations- und Abteilungsmilieus, sowie im Casemanagement (Hahn 2018). Das besondere Anforderungsprofil benötigt eine spezifische fachliche Expertise, die neben theoretischen und methodischen Zugängen aus der Sozialen Arbeit Kenntnisse aus den Bereichen (Forensische) Psychiatrie, (Rechts-)Psychologie, Pflegewissenschaft, Kriminologie und (Kriminal-)Soziologie, sowie aus den in den letzten 20 Jahren entstandenen Prognosewissenschaften benötigt. Aus der Perspektive der Klinischen Sozialen Arbeit (Pauls 2013; Kröger, Hahn und Gahleitner 2022) ergibt sich so ein Vertiefungsgebiet Klinischer Sozialer Arbeit, mit eigenständigen Qualifizierungs-, Praxis- und Forschungsmethoden (Hahn 2022).
6 Quellenangaben
Hahn, Gernot, 2017. Lernfall Borderline-Persönlichkeitsstörung. In: Jeannette Bischkopf, Daniel Deimel, Christoph Walter und Ralf-Bruno Zimmermann, Hrsg. Soziale Arbeit in der Psychiatrie: Lehrbuch. Köln: Psychiatrie Verlag, S. 402–420. ISBN 978-3-88414-623-1 [Rezension bei socialnet]
Hahn, Gernot, 2018. Psychisch kranke Straftäter. In: Heinz Cornel, Gabriele Kawamura-Reindl und Bernd-Rüdeger Sonnen, Hrsg. Resozialisierung: Handbuch. Baden-Baden: Nomos, S. 400–415. 4., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage. ISBN 978-3-8487-2860-2 [Rezension bei socialnet]
Hahn, Gernot, 2022. Forensische Soziale Arbeit. Hard to reach – auf vielen Ebenen. In: Christine Kröger, Gernot Hahn und Silke Birgitta Gahleitner, Hrsg. Klinische Sozialarbeit: Das Soziale behandeln: Entwicklung einer Fachsozialarbeit. Höchberg: ZKS-Medien, S. 48–57. ISBN 978-3-947502-62-2
Hahn, Gernot und Michael Stiels-Glenn, Hrsg., 2010. Ambulante Täterarbeit: Intervention, Risikokontrolle und Prävention. Bonn: Psychiatrie Verlag. ISBN 978-3-88414-491-6 [Rezension bei socialnet]
Kammeier, Heinz und Helmut Pollähne, Hrsg., 2018. Maßregelvollzugsrecht. 4., neu bearbeitete Auflage. Berlin: De Gruyter. ISBN 978-3-11-035200-9
Kawamura-Reindl, Gabriele und Sabine Schneider, 2015. Lehrbuch Soziale Arbeit mit Straffälligen. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-3078-5 [Rezension bei socialnet]
Kobbé, Ulrich, Hrsg., 2019. Lilith im Maßregelvollzug: Ein frauenforensischer Praxisreader. Lengerich: Pabst Verlag. ISBN 978-3-95853-445-2 [Rezension bei socialnet]
Kröber, Hans-Ludwig, Dieter Dölling, Norbert Leygraf und Henning Sass, Hrsg., 2006. Handbuch der Forensischen Psychiatrie. Band 3: Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie. Darmstadt: Steinkopff. ISBN 978-3-7985-1442-3 [Rezension bei socialnet]
Kröger, Christine, Gernot Hahn und Silke Birgitta Gahleitner, Hrsg., 2022. Klinische Sozialarbeit: Das Soziale behandeln: Entwicklung einer Fachsozialarbeit. Höchberg: ZKS-Medien. ISBN 978-3-947502-62-2
Müller, Jürgen L. und Nahlah Saimeh, Hrsg., 2018. Standards für die Behandlung im Maßregelvollzug nach §§ 63 und 64 StGB. Berlin: Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-95466-365-1 [Rezension bei socialnet]
Pauls, Helmut, 2013. Klinische Sozialarbeit: Grundlagen und Methoden psycho-sozialer Behandlung. 3. Auflage. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-1966-7 [Rezension bei socialnet]
Rettenberger, Martin und Fritjof von Franqué, Hrsg., 2013. Handbuch kriminalprognostischer Verfahren. Göttingen: Hogrefe. ISBN 978-3-8017-2393-4 [Rezension bei socialnet]
Schmidt-Quernheim, Friedhelm und Thomas Hax-Schoppenhorst, Hrsg., 2018. Praxisbuch Forensische Psychiatrie: Behandlung und ambulante Nachsorge im Maßregelvollzug. 3., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. Göttingen: Hogrefe. ISBN 978-3-456-85800-5
Weissbeck, Wolfgang, 2009. Jugendmaßregelvollzug in Deutschland: Basisdokumentation, Einrichtungen, Konzepte. Berlin: Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-939069-94-2 [Rezension bei socialnet]
Verfasst von
Dr. phil. Gernot Hahn
Diplom Sozialpädagoge (Univ.), Diplom Sozialtherapeut
Leiter der Forensischen Ambulanz der Klinik für Forensische Psychiatrie Erlangen
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Es gibt 2 Lexikonartikel von Gernot Hahn.
Zitiervorschlag
Hahn, Gernot,
2022.
Maßregelvollzug [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 01.08.2022 [Zugriff am: 10.02.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/723
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