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Menschenrechte

Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer

veröffentlicht am 21.03.2023

Englisch: human rights

Menschenrecht bedeutet zuerst das Recht, Rechte zu haben und damit als eigenständige Person und nicht als Mittel zu anderen Zwecken betrachtet zu werden. In solcher Garantie gelangt im Kern zum Ausdruck, dass die Würde jedes Menschen anzuerkennen ist, jedem Menschen alle Menschenrechte zukommen und deren Einhaltung schließlich jeder Staat zu garantieren hat.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Begriff
  3. 3 Rechtsstaat
  4. 4 Anerkennung
  5. 5 Bürgerliche Menschenrechte
  6. 6 Politische Menschenrechte
  7. 7 Soziale Menschenrechte
  8. 8 Industrielle Demokratie
  9. 9 Diskriminierungsverbote und Menschenrechte
  10. 10 Demokratie und soziale Menschenrechte
  11. 11 Universale Menschenrechte
  12. 12 Unteilbare Menschenrechte
  13. 13 Quellenangaben
  14. 14 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Menschenrechte sollen allen Menschen ein freies und unabhängiges Leben sichern. Von Philosophen (John Locke, Jean-Jacques Rousseau, Immanuel Kant) formuliert, wurden sie erstmals in den Revolutionen Nordamerikas (1776) und Frankreichs (1789) in Rechtsakten – namentlich völkerrechtliche Verträgen – verwirklicht. Sie sind heute im Völker-, Europa- und Verfassungsrecht (Grundrechte) umfassend ausgestaltet. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und die UN-Pakte über bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Völkerrecht.

Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Sozialcharta sind die wichtigsten Menschenrechtsgarantien des Europarats. Die Europäische Grundrechtecharta normiert die für das Handeln der EU maßgebenden Menschenrechte. Die Einhaltung der Menschenrechte wird durch unabhängige Gerichte überprüft, die zugleich ihre praktische Bedeutung interpretieren und damit präzisieren.

Die internationalen und europäischen Menschenrechtserklärungen verpflichten die Staaten zur Schaffung einer die Menschenrechte umfassend sichernden rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Ordnung und berechtigen dadurch gleichzeitig die Menschen zu einer mit den Menschenrechten in Einklang stehenden Stellung.

2 Begriff

Die Menschenrechte haben sich revolutionär durchgesetzt aus der Einsicht, dass Menschen nicht primär Adressaten von Rechtsgeboten sind, sondern Träger von Rechten. Erst dadurch werden sie zu einem selbstständigen Leben befähigt. Menschenrechte bewahren die Berechtigten jedoch nicht primär vor staatlicher Bevormundung, sondern befähigen sie zur eigenverantworteten Lebensgestaltung. Sie begründen für die Menschen Rechte und Pflichten zur Ermöglichung ihrer Selbstständigkeit. Alles Recht ist so in der Selbstbestimmung der Menschen begründet.

Menschenrechte leiten sich aus der Menschenwürde ab. Diese ist die Grundlage aller Menschenrechte.

Menschenwürde beruht auf der Anerkennung der Individualität, Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit jedes einzelnen Menschen. Der Mensch ist deshalb nach Kant im Recht stets nur als Zweck für sich anzusehen und darf nie als Mittel für andere Zwecke betrachtet werden.

Gegenstand der Menschenrechte sind die Gewährleistungen elementarer Freiheiten der Menschen als bürgerliche Freiheitsrechte (Leben, Freiheit und Sicherheit der Person, Schutz vor Sklaverei und Verbot der Folter, Schutz durch Gerichte, Schutz von Familien- und Privatsphäre, Bewegungsfreiheit innerhalb des Staates sowie schließlich die Eigentums-, Gedanken-, Gewissens-, Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit). Hinzu kommen die politischen Teilhaberechte (Wahl-, Versammlungs- und Vereinigungsrecht) sowie die elementaren sozialen Rechte (namentlich auf soziale Sicherheit, Arbeit, Fürsorge, Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben).

Die Menschenrechte haben schließlich eine transnationale Dimension. So werden Auswanderungsfreiheit, Asylrecht und das Recht auf eine Staatsangehörigkeit als elementare Menschenrechte begründet.

3 Rechtsstaat

Die Menschenrechte wurden zwar ursprünglich als „natürliche Freiheiten“ verstanden, die eine aus dem Naturrecht abgeleitete Stellung begründen sollen. Die Revolutionen in Nordamerika und Frankreichs beanspruchten daher auch, die natürliche Ordnung wiederherzustellen. Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. Denn es gibt keinen Status vor und jenseits des Rechts: Sämtliche Rechte des Menschen sind im Recht fundiert.

Menschenrechte werden durch den Staat gewährleistet. Dieser überwindet den Naturzustand als rechtlich ungeregelten Zustand, in welchem keine richterliche Kontrolle waltet, sodass jeder Richter in eigener Sache ist. Der Rechtsstaat (rule of law [engl.] oder status iuridicus [lat.]) bezeichnet einen Staat, in dem alle Menschen ihrer Rechte teilhaftig werden. Er äußert sich in öffentlicher Gesetzgebung, dem öffentlich geregelten Markt und der öffentlichen Gerichtsbarkeit.

Der Rechtsstaat wurde in der Magna Charta (1215) umschrieben. Dieses englische Gesetz erkannte erstmals privates Eigentum an, die Bindung der Gerichte an die Gesetze, den Grundsatz, dass keine Strafe ohne gerichtliches Verfahren verhängt werden dürfe, dass die Steuererhebung an die Zustimmung der Steuerpflichtigen gebunden sei und dass alle Händler Freizügigkeit genießen. In der Habeas Corpus Akte (1679) wurde formuliert, dass keine Freiheitsstrafe ohne überzeugenden Grund verhängt werden dürfe.

Der Rechtsstaat begrenzt alles Staatshandeln auf die Wahrnehmung einzelner durch Gesetz umschriebene Handlungen. Die so konkret werdende Beschränkung von Staatshandeln begründet sich aus den Menschenrechten, die nur bei Rücknahme umfassender staatlicher Kontrolle individuell wirksam werden können. Der Rechtsstaat ist Voraussetzung aller Menschenrechte.

4 Anerkennung

Menschenrechte erkennen Menschen als Träger von Rechten und damit als gleichberechtigte Personen an. Die als Menschenrechte begründeten Freiheiten sind nicht die Rechte isolierter Einzelner, sondern verwirklichen die Rechte aller.

Freiheit, Gleichheit und Gemeinschaft sind miteinander verbunden. Das Füreinander-Einstehen und damit die Solidarität unter den Menschen gehören deshalb zur Freiheit. Die Menschenrechte begründen die gesellschaftliche Anerkennung aller Menschen als Freie und Gleiche. Der Philosoph G.W.F. Hegel sieht die Freiheit daher als eine in den einzelnen Rechtsverhältnissen verwirklichte Stellung. Die Menschenrechte sind deswegen „sozial“, insofern sie die Beziehungen unter den Menschen betreffen.

Am Ausgang des 18. Jahrhunderts waren die Menschenrechte auf die kleine Gruppe männlicher Bürger und Eigentümer oder Unternehmer des die Menschenrechte anerkennenden Staates beschränkt, wogegen allen Vermögenslosen, Frauen und Ausländern die Menschenrechte gänzlich vorenthalten waren. Damals bildeten die Besitzenden den „Dritten Stand“: Sie vermochten einzig Steuern aus dem Ertrag ihrer Vermögen zu zahlen und dadurch zu Bürgern zu werden.

Die Geschichte der Menschenrechte überwand diese anfängliche Begrenzung des Kreises der Berechtigten. Denn die Menschenrechte wiesen seit Anbeginn über den Kreis der Besitzenden hinaus, sicherten sie doch allen Menschen die elementaren Freiheiten ohne Ansehen der Person. Deshalb konnten sie auf Dauer nicht die Mehrheit der Menschen davon ausschließen. Die Geschichte der Menschenrechte war daher seit ihrem Anfang die Geschichte von der Ausweitung ihres persönlichen Geltungsbereichs auf alle Menschen. Dadurch änderte sich nicht nur deren Adressat:innenkreis, sondern erweiterte sich auch deren Inhalt.

5 Bürgerliche Menschenrechte

Die Menschenrechte wurden zunächst als bürgerliche Menschenrechte formuliert, die in der Meinungs-, Presse-, Glaubens-, Kunst-, Wissenschafts- und Bekenntnisfreiheit die Freiheit geistigen Lebens sichern sollen. Menschenrechte wurden ferner durch die Vertrags-, Gewerbe-, Vereinigungsfreiheit sowie die Eigentumsgarantie verwirklicht. Sie schufen damit die Grundlagen wirtschaftlicher Freiheit. Auf dieser Basis wurden die Standesvorrechte beseitigt und der Rechtsverkehr unter Privaten auf Privatautonomie und Rechtsgleichheit begründet. Aufgrund von Eigentums- und Gewerbefreiheit entstand die Marktwirtschaft als eine auf dezentraler Steuerung durch Angebot und Nachfrage beruhende Wirtschaftsordnung.

6 Politische Menschenrechte

Die bürgerlichen Menschenrechte werden durch die politischen Menschenrechte ergänzt. Diese sollen allen Menschen das Recht sichern, an der Gestaltung der Angelegenheiten des eigenen Landes teilzuhaben – sei es unmittelbar, sei es durch gewählte Vertreter:innen. Demokratie legitimiert staatliche Herrschaft mittels Rechtserzeugung durch die Rechtsunterworfenen.

Die politischen Menschenrechte entstanden als Recht des Bürgertums, an den Wahlen zu einer Volksvertretung teilzuhaben, die den Staatshaushalt beschließt und damit über die wesentlichen Ausgaben und Einnahmen des Staates bestimmt. Alle öffentliche Gewalt beruht danach auf dem Volkswillen, der periodisch durch allgemeine, geheime und gleiche Wahlen zu ermitteln ist. Dem aktiven Wahlrecht aller steht das passive Wahlrecht aller zur Seite: Die Vertretenen können auch als Vertreter:in gewählt werden. Das Wahlrecht wird durch die gleichfalls gewährleistete Versammlungs- und Vereinigungs-, Meinungs- und Informations- sowie Gewissens-, Glaubens- und Religionsfreiheit gestützt und getragen.

Jeder Mensch hat auch das Recht auf eine im Einklang mit der Demokratie stehende gesellschaftliche und internationale Ordnung. Demokratie ist also nicht nur ein Prinzip der Staatsorganisation, sondern fordert auch im gesellschaftlichen und internationalen Leben Beachtung. Den Inhaber:innen von Menschenrechten sind gegenüber der Gemeinschaft Pflichten auferlegt, weil nur in ihr „die freie und volle Entfaltung der Persönlichkeit möglich“ ist (Art. 28 f. AEMR).

7 Soziale Menschenrechte

Soziale Menschenrechte gelten den elementaren Existenzbedingungen der Menschen und sollen jedem ein Leben frei von Not sichern. Als internationale Garantien auf soziale Sicherheit, Fürsorge, Arbeit, Bildung und Gesundheit (Art. 22–27 AEMR) verpflichten sie die Staaten zur Ausgestaltung dieser Rechte.

Die sozialen Menschenrechte überführten die vordem moralisch begründete, sittliche Pflicht zu freiwilliger und spontaner Unterstützung bei Not in konkrete Rechtsansprüche. Vormals ethisch oder politisch begründete soziale Forderungen wurden zu sozialen Menschenrechten, welche der Staat zu gewährleisten hat und darüber zum Sozialstaat werden muss.

Das Sozialstaatsgebot verpflichtet zu staatlichem Handeln und nicht zu staatlicher Zurückhaltung. Der Sozialstaat richtet die Gesellschaft am Ziel sozialer Gerechtigkeit aus, und kann und muss deshalb in die Gesellschaft eingreifen, um die Teilhabe aller zu sichern. Er überantwortet seine Verwirklichung dem politischen Prozess durch Gesetzgebung. Er legt seinen Akzent auf die Staatsaufgaben, deren Erfüllung sozialpolitisch motivierte Ausgaben legitimiert.

8 Industrielle Demokratie

Die sozial ausgerichtete Demokratie findet ihren zentralen Auftrag in der Entfaltung sozialer Rechte. Eine dieser Bestimmung inne gewordene Demokratie erweitert die Demokratie von der Organisation des Staates auf die Gesellschaft. Rechte der Arbeiterinnen und Arbeiter auf Teilhabe am Arbeitsleben und in der Sozialversicherung entwickelten sich als Ausprägung der „industriellen Demokratie“ (Beatrice und Sydney Webb).

Das Postulat der Demokratie fordert die „funktionsgerechte Teilhabe“ aller Menschen an den gesellschaftlichen Einrichtungen, in denen sie beteiligt sind (Betrieb, Schule, Verband). Sie begann 1890 mit den Arbeiter- und Angestelltenausschüssen, die nach 1920 zu Betriebsräten wurden, und der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, mit der umfassenden politischen Teilhabe parallel gingen (BVerfGE 44, 125, 142). Soziale Teilhabe bedeutet die Demokratisierung der Gesellschaft. Dies geschieht in der Mitbestimmung, Tarifautonomie und sozialen Selbstverwaltung im Rahmen der Sozialversicherung.

9 Diskriminierungsverbote und Menschenrechte

Die seit 1966 weltweit rechtsverbindlichen sozialen Menschenrechte gewährleisten soziale Sicherheit, Arbeit, Bildung, Gesundheit und Fürsorge und sichern die elementare Subsistenz – sichern Nahrung, Kleidung und Wohnung.

Aus den völkerrechtlichen Diskriminierungsverboten im Hinblick auf Rasse, Alter, Geschlecht und Behinderung wurden durch einzelne UN-Konventionen spezielle Menschenrechtsgarantien für ethnische Minderheiten, Kinder, Frauen und Menschen mit Beeinträchtigungen. Sie sind in den UN-Konventionen zur Bekämpfung von Rassismus und zum Schutz der Kinder und der Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung verwirklicht. Ihr Ziel ist die Begründung spezieller Menschenrechte für die Opfer potenzieller Diskriminierung.

10 Demokratie und soziale Menschenrechte

Entstehung und Entfaltung der politischen Menschenrechte sind mit den bürgerlichen und sozialen Menschenrechten eng verbunden. Jene entstanden ausgangs des 18. Jahrhunderts und die politischen Rechte galten anfänglich als deren unselbstständiger Teil. Sie gaben anfangs den nur wenigen besitzenden und deswegen Steuerpflichtigen das Recht, an der Politik als Bürger mitzuwirken. Das Wahlrecht war im 19. Jahrhundert Zensuswahlrecht, d.h. an den Besitz gebunden. Das Recht auf politische Beteiligung war damit auf die besitzenden männlichen Staatsbürger beschränkt, wogegen die weit zahlreicheren besitzlosen Handwerker, Kleinhändler oder Arbeiter und alle Frauen von sämtlichen Menschenrechten ausgenommen waren.

Der Zusammenhang von Freiheitssicherung, politischer Teilhabe und sozialen Rechten wurde in Deutschland schon früh von Hegel und in seiner Nachfolge Ferdinand Lassalle entdeckt. Beide sahen den Staat als den zentralen Garanten der Freiheit, Gleichheit und demokratischen Teilhabe.

Lassalle wurde zum entschiedenen Gegner des in Preußen geltenden Drei-Klassen-Wahlrechts, das die Stimmgewichte in politischen Wahlen an die Vermögensverhältnisse der Abstimmenden band und den Wohlhabenden zur Sicherung ihres größeren politischen Einflusses ein weit höheres Stimmgewicht als den Armen zumaß. Lassalle sah im demokratischen Staat die „Einheit der Individuen im sittlichen Ganzen“ (Dowe 2000, S. 7). Er erkannte, dass sich die auf dem allgemeinen Wahlrecht aufbauende Demokratie notwendig der Arbeiterbelange als der Mehrheitsbelange annehmen müsse.

Erst im 20. Jahrhundert wurde der auf dem allgemeinen und Frauenwahlrecht beruhende Staat das Organisationsprinzip menschlichen Zusammenlebens. Solchem Staat ist primär die Begründung, Entfaltung und Sicherung sozialer Rechte aufgegeben. Seither gilt die Gleichheit des Wahlrechts für Frauen und Männer ohne Ansehen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Wahlberechtigten als grundlegende Voraussetzung jeder Demokratie. Dem demokratischen Staat fielen deshalb fortan vornehmlich soziale Aufgaben zu – namentlich die Freiheiten aller Menschen gleich zu verwirklichen.

11 Universale Menschenrechte

Menschenrechte gelten heute als internationale, universale Gewährleistungen. Sie berechtigen Menschen weltweit. Sie verpflichten primär die Staaten zur Gleichbehandlung aller Menschen ohne Ansehen ihrer Person und Nationalität. Internationale Menschenrechte bekräftigen die Einsicht, dass „wie Menschen irgendwo behandelt werden, betrifft jeden Menschen überall“: (engl.: „that how human beings are treated anywhere concerns everybody everywhere“).

Menschenrechte als internationale Berechtigungen überwinden die Staatszentrierung, welche die Gewährleistungen von Menschenrechten ursprünglich auszeichnete. Sie sind in ihrem Adressat:innenkreis universal, d.h. nicht auf die Bürger:innen des die Menschenrechte anerkennenden Staates beschränkt. Im Hinblick auf die Staaten machen internationale Garantien die Menschenrechte zu Aufgaben für deren Gesetzgebung und Verwaltung. Schließlich folgt der Gehalt der Menschenrechte aus den internationalen Anforderungen. Er ist universal vorgegeben und unterliegt nicht der Bestimmung der sich für „souverän“ erklärenden Staaten. Deren Souveränität steht nicht über den Menschenrechten, sondern umgekehrt begrenzen jene staatliche Souveränität und geben ihr Inhalt und Richtung.

12 Unteilbare Menschenrechte

Menschenrechte beruhen auf staatlicher Macht, welche jene verbindlich und beachtet macht. Aus der sozialen Bestimmung aller Menschenrechte folgt auch der Auftrag, diese demokratisch zu gestalten. Die Wiener Weltkonferenz über Menschenrechte von 1993 – die unter dem Motto stand: „Alle Menschenrechte für alle Menschen“ – erinnerte deshalb daran, dass der Ausgleich zwischen den bürgerlichen und den sozialen Menschenrechten unumgänglich sei, weil sich beide aus der Menschenwürde ableiten. Daher sind alle Menschenrechte universal, unteilbar voneinander abhängig und aufeinander bezogen. Die Unteilbarkeit der Menschenrechte steht der Vorstellung entgegen, dass eine Gattung von Menschenrechten jemals auf Kosten der anderen existieren könnte. Die Einsicht in die Unteilbarkeit der Menschenrechte beruht deshalb auf der Erkenntnis, dass die Menschenrechte voll und sinnvoll nur verwirklicht sind, wenn sie alle Rechte umfassend entfaltet und geschützt sind.

Freiheit und sozialer Ausgleich bilden daher keinen Gegensatz. Deshalb ist der soziale Ausgleich auch nicht gegenüber der Freiheit nachrangig. Denn der als Beschränkung der Freiheiten von den einen wahrgenommene soziale Ausgleich begründet die Freiheiten der anderen und sichert dadurch die Ausgleichsberechtigten.

Demokratie und Menschenrechte stehen nicht konfliktfrei zueinander, sondern es gibt zwischen ihnen auch einen Zielkonflikt. Die Demokratie schützt und verwirklicht Mehrheitsbelange, die Menschenrechte wahren dagegen Minderheitsbelange. Diese setzten sich dann gegenüber jenen im Konfliktfall durch.

13 Quellenangaben

Dowe, Dieter, 2000. Ferdinand Lassalle (1825 - 1864): Ein Bürger organisiert die Arbeiterbewegung. Bonn: Friedrich-Ebert-Stiftung. ISBN 978-3-86077-906-4 [Zugriff am: 06.03.2023]. Verfügbar unter: https://www.fes.de/fulltext/​historiker/​00761001.htm

14 Literaturhinweise

Beitz, Charles R., 2009. The Idea of Human Rights. Oxford: Oxford University Press. ISBN 978-0-1995-7245-8

Bloch, Ernst, 1961. Naturrecht und menschliche Würde. Frankfurt am Main: Suhrkamp

Bundeszentrale für politische Bildung, Hrsg., 2004. Menschenrechte: Dokumente und Deklarationen [online]. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung [Zugriff am: 06.03.2023]. PDF e-Book. ISBN 978-3-89331-481-2. Verfügbar unter: https://atme-ev.de/images/​Menschenrechtstexte/​67jipu-1.pdf

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Eichenhofer, Eberhard, 2012. Soziale Menschenrechte im Völker-, europäischen und deutschen Recht. Tübingen: Mohr Siebeck. ISBN 978-3-16-152244-4 [Rezension bei socialnet]

International Labour Organization, 2011. Social Security and the Rule of Law [online]. Genf: ILO [Zugriff am: 06.03.2023]. Verfügbar unter: https://labordoc.ilo.org/permalink/​41ILO_INST/​oti1e7/​alma994637243402676

Krennerich, Michael, 2013. Soziale Menschenrechte: zwischen Recht und Politik. Frankfurt am Main: Wochenschauverlag. ISBN 978-3-7344-0434-4

Leckie, Scott und Anne Gallagher, 2006. Economic, Social and Cultural Rights: A Legal Resource Guide. Philadelphia: University of Pennsylvania Press. ISBN 978-0-8122-3916-4

Nussberger, Angelika, 2021. Menschenrechte. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-77381-5

Redman, Nina E. und Whalen ​Lucille, 1998. Human Rights: A Reference Handbook. Santa Barbara: ABC-CLIO. ISBN 978-1-5760-7041-3

Ssenyonjo, Manisuli, 2009. Economic, Social and Cultural Rights in International Law. London: Routledge. ISBN 978-1-3152-5704-4

Verfasst von
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer
Friedrich-Schiller-Universität Jena, im Ruhestand und wohnhaft in Berlin.
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Es gibt 4 Lexikonartikel von Eberhard Eichenhofer.

Zitiervorschlag
Eichenhofer, Eberhard, 2023. Menschenrechte [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 21.03.2023 [Zugriff am: 19.01.2025]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/734

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