Menschenrechtspolitik
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer
veröffentlicht am 05.04.2024
Menschenrechtspolitik bezeichnet die auf die Durchsetzung der Menschenrechte gerichteten Handlungen.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Politische Gestaltung der Menschenrechte
- 3 Institutionen zur Verwirklichung der Menschenrechte
- 4 Instrumente der Menschenrechtspolitik
- 5 Kritik an der Menschenrechtspolitik
- 6 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Menschenrechte wirken nicht bereits dadurch, dass sie formuliert und proklamiert sind; um praktisch zu wirken, ist Politik vonnöten. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung haben Menschenrechte umfassend und konkret zu sichern. Diese müssen außerdem als gesellschaftliche Werte anerkannt werden und das Zusammenleben leiten. Menschenrechtspolitik findet ihren Gegenstand deshalb in den auf Durchsetzung der Menschenrechte gerichteten Handlungen von Staaten, internationalen Organisationen und Individuen.
2 Politische Gestaltung der Menschenrechte
Menschenrechtspolitik folgt daraus, dass sich die Menschenrechte nicht von selbst vollziehen und deshalb durch politisches Handeln zu verwirklichen sind (Kühnhardt 1991, S. 27; Mende 2021, S. 23). Internationale Menschenrechte verpflichten Staaten, internationale Organisationen und Privatpersonen, die Menschenrechte zu respektieren, zu schützen und zu erfüllen. Sie begründen das Recht für alle Menschen, frei zu sein (Hart 1955, S. 175). Sie zielen auf die Entfaltung der Persönlichkeit, sollen die Existenz sichern und ermöglichen Menschen moralisch zu leben und Privateigentum zu erlangen (Maritain 1943, S. 43). Dafür sind die Adressaten der Menschenrechte auf öffentliche, politische und rechtliche Institutionen angewiesen. (Kühnhardt 1991, S. 287 ff.)
Am Ende des 18. Jahrhunderts wurden die Menschenrechte – namentlich von John Locke (1690) („Der Mensch vermag innerhalb der Grenzen des Naturgesetzes seine Handlungen zu lenken und über seinen Besitz und seine Person zu verfügen“) und Jean-Jacques Rousseau (1762) („Der Mensch ist frei geboren und überall liegt er in Ketten“) – als Ausprägung von Naturrecht formuliert und demgemäß aus der wahren „Natur des Menschen“ abgeleitet. Sie sollten also in der Natur gründen, waren jedoch auf einen mit ihren Geboten im Einklang stehenden – oder zu bringenden – Zustand von Recht und Gesellschaft gerichtet.
Menschenrechte stellen somit nicht einen gegebenen Rechtszustand fest, sondern bezwecken Recht und Gesellschaft zu verändern. Sie richteten sich im 18. Jahrhundert gegen den bevormundenden Staat des Spätabsolutismus und die Vorherrschaft von Adel und Klerus. Dem sollte eine Privatrechtsgesellschaft entgegengesetzt werden, die auf Privatautonomie und abstrakte Rechtsgleichheit durch Verträge beruhte.
Im 19. Jahrhundert sollten die sozialen Menschenrechte auf Arbeit, Kollektivverhandlungen und Streik, Bildung, Gesundheit, Sozialversicherung und Sozialfürsorge die Teilhabe der Arbeiterschaft am wirtschaftlichen Ertrag einer privatwirtschaftlichen Ökonomie und deren Gestaltung durchsetzen (Eichenhofer 2012).
Im 20.Jahrhundert wandten sich die Rechte auf Entwicklung, Frieden und die Erhaltung der ökologischen Existenzgrundlagen gegen internationale Ausbeutung, Krieg und Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen für die menschliche Existenz (ebd.).
Heute werden die Menschenrechte nicht mehr aus naturrechtlichem Denken abgeleitet. Vielmehr werden sie als spezifische Reaktionen auf konkrete Unrechtserfahrungen dargestellt (Bielefeldt 2008, S. 291 ff.). Demnach zogen sie nicht die gesellschaftlichen Grundlagen der jeweiligen Epoche in Zweifel, sondern bewegten sich in deren Rahmen. Menschenrechte in der Antike proklamierten die Autonomie des Menschen und das gute Leben, rührten aber nicht an der Sklaverei. Die in Mittelalter und Neuzeit erhobenen Menschenrechtsforderungen überwanden nicht die feudalen Verhältnisse und die im Namen von Privatautonomie und formaler Rechtsgleichheit erhobenen Menschenrechtsforderungen brachten im 18. Jahrhundert eine neue Klassengesellschaft hervor.
3 Institutionen zur Verwirklichung der Menschenrechte
Menschenrechte sind „moral rights […] of all people at all times and all situations “ (Cranton 1973, S. 211). Die Staaten müssen ihre Rechtsordnungen im Einklang mit den internationalen Menschenrechten formen (Steiner, Alston und Goodman 2008, S. 1087 ff.). Der in den Menschenrechten enthaltene Reform- und Gestaltungsauftrag verlangt nach entsprechenden Institutionen (Tugendhat 1999, S. 48) im Rahmen eines Staates (Alexy 1999, S. 246 ff.) oder internationalen Rechts (Pogge 1999, S. 378 ff.). Diese zu schaffen, ist Gegenstand der Menschenrechtspolitik.
Bürgerliche Freiheitsrechte sichern die Freiheit der Person. Diese ist verletzt, falls Menschen grundlos von staatlichen Stellen festgehalten, inhaftiert oder interniert werden. Dafür bedarf es eines Strafrechts, das Freiheitsstrafen nur bei schwersten Taten vorsieht, diese Taten konkret und vor Tatbegehung als strafwürdig gesetzlich bestimmt und die Strafgewalt einer unabhängigen, allein an Gesetz und Recht gebundenen Justiz überträgt.
Die Vereinigungsfreiheit verlangt ein Vereinsrecht, das den Menschen die gemeinsame Verfolgung von rechtmäßigen Zwecken erlaubt und ermöglicht. Versammlungsfreiheit fordert ein Recht, das die freie Versammlung von Menschen im öffentlichen Raum ohne Genehmigung sichert. Die politische Freiheit zur Wahl der Volksvertretung fordert Chancengleichheit aller Wahlberechtigter beim Zugang zu Ämtern und die ungehinderte Wahlwerbung.
Das Recht auf Arbeit verlangt nach einem Arbeitsmarkt, welcher die freie Wahl des Arbeitsplatzes sichert und die Arbeitenden als Menschen durch existenzsichernde Löhne schützt. Das Recht auf soziale Sicherheit gebietet Sozialversicherungen. Soziale Menschenrechte beruhen auf dem Grundsatz der Solidarität (Supiot 2015, S. 167 ff.). Diese beruht auf der wechselseitigen Abhängigkeit der Menschen untereinander. Solidarität gewährleistet den sozialen Schutz durch Mitgefühl mit den Opfern, gegenseitiges Einstehen und gemeinschaftliches Handeln.
Das Recht auf Frieden fordert eine völkerrechtlich fundierte friedliche Streitbeilegung bei Konflikten unter Staaten. Das Recht auf Umweltschutz verlangt nach einer umfassenden und wirkungsvollen Umweltschutzgesetzgebung.
4 Instrumente der Menschenrechtspolitik
In dem gegenwärtigen, völkerrechtlich geprägten System der Menschenrechte verschafft das in Prinzipienerklärungen und Konventionen der Vereinten Nationen niedergelegte Völkerrecht sowie das Europarecht den Menschenrechten eine universale Geltung (Kühnhardt 1991; Mende 2021).
Für das Recht der Europäischen Union folgt daraus die unmittelbare Verpflichtung allen EU-Handelns zur Verwirklichung der Menschenrechte. Deren Sicherung und Entfaltung ist Rat, Parlament und Kommission unmittelbar aufgetragen. Menschenrechtspolitik bedient sich vieler Instrumente, die sich in Regelungstiefe und Kontrolldichte unterscheiden.
Diese reichen von Prinzipienerklärungen zu konkreten Einzelforderungen. In ihrer Verbindlichkeit reichen sie vom schlichten Appell bis zu einer förmlichen Sanktionierung bei Verstößen nach einem gerichtsförmigen Verfahren.
Die Menschenrechtspolitik zielt auf eine internationale Ordnung, die sich im Einklang mit den Menschenrechten bewegt. Namentlich die USA betrieben im 20. Jahrhundert eine solche Politik (Pflüger 1983). Sie wird auch von den Vereinten Nationen und anderen, regionalen, internationalen Organisationen verfolgt. Der Menschenrechtspolitik wird vorgeworfen, „westliche“ – d.h. individualistische – Werte zu verfechten (Kühnhardt 1991, S. 30 ff., Mende 2021, S. 45 ff., S. 75 ff.) und dadurch zugleich geschichtlich tradierte Kulturen aufzulösen. Diese Einwände einen alle „linken“ und „rechten“ Kritiker; sie übersehen aber den kulturellen Fortschritt der Menschenrechte und sie idealisieren Rechtszustände, welche vor den Menschenrechten herrschten.
Diese Kritik kann als unbegründet zurückgewiesen werden. Alle bekannten tradierten Kulturen waren geschlossene, hierarchische und im Kern unfreie Gesellschaften. Menschenrechtspolitik setzt dagegen auf die individuelle Freiheit und Autonomie. Dieses Ideal teilen zwar alle Weltkulturen, verwirklichen es aber nur selten. Der Individualismus hat zwar im Westen historisch zuerst Gestalt angenommen, ist aber nicht auf den Westen zu beschränken.
Verwaltung und Justiz haben die Menschenrechte konkret zu sichern. Diese sind auf gesellschaftliche Verwirklichung aus- und angelegt. Die Bürgerschaft hat die Beachtung und Verwirklichung der Menschenrechte zu sichern.
Die Geltung der Menschenrechte – namentlich die freie Meinungsäußerung und Versammlung, Kunst und Wissenschaft und politische Menschenrechte – sind für die Durchsetzung der anderen Menschenrechte ebenso Voraussetzung wie die Menschenrechtsbildung. Die Menschenrechte sind in ihrer Geltung nicht indifferent: Wer sich auf sie zum Kampf gegen die Menschenrechte beruft, findet darunter keinen Schutz.
5 Kritik an der Menschenrechtspolitik
Menschenrechtspolitik wird vielfältig kritisiert. Richtet sich die Kritik gegen die prinzipiellen Anliegen der Menschenrechtspolitik, so geht sie mit der Kritik an den Menschenrechten und den daraus abgeleiteten Folgerungen einher. Einer solche Fundamentalkritik kann durch die Darlegung der die Menschenrechte tragenden Erwägungen entkräftet werden.
Die Kritik kann sich auch gegen einzelne Akte von Menschenrechtspolitik richten, z.B.:
- wenn menschenrechtliche Anliegen verkürzt wahrgenommen werden,
- ihre Folgerungen unzutreffend gewürdigt werden oder
- das Verhältnis von Ziel und Mittel falsch bestimmt wird.
Diese Kritik wird gemeinhin akzeptiert: Menschenrechte dürfen nicht isoliert und zugespitzt werden, weil sie eine allgemeine Ordnung für alle darstellen. Menschenrechte sind auch umfassend wirtschaftlich und sozial kontextualisiert. Daher sind die wirtschaftlich-sozialen Wirkungen der Menschenrechte festzustellen und zu reflektieren. Menschenrechte sind auch politisch effektiv zu sichern. Das macht umfassende Abwägungen zur Effektuierung von Menschenrechtszielen und über Wege der Zielerreichung nötig.
Menschenrechtspolitik gestattet den Staaten, internationalen Organisationen und Individuen, einzelne Menschenrechtsverletzungen weltweit anzuprangern. Die Staaten dürfen diese von anderen Staaten begangenen Akte durch eigenes Recht untersagen und gegen Verletzungen und deren Urheber einschreiten.
Schwierig zu beurteilen sind „humanitäre Sanktionen“ einzelner Staaten durch Waffengewalt gegen andere Staaten (Forsythe 2018; Richter 2007, S. 94 ff.). Ist es statthaft – wie im Jugoslawien- oder Irak-Konflikt – unter dem Vorwurf, ein Staat verletze elementar die Menschenrechte, gegen ihn unter Verstoß gegen das Gewaltverbot unter Staaten militärisch zu intervenieren?
Menschenrechtsverletzungen festzustellen und bei Verstößen Maßnahmen zu verhängen, obliegt primär den Vereinten Nationen (Forsythe 2018, S. 79 ff.; umfassend Mégret/Alston 2020). In diesem Zusammenhang hat der internationale Strafgerichtshof eine herausragende Bedeutung (Forsythe 2018, S. 369, 390).
Können die Vereinten Nationen sich nicht auf Sanktionen verständigen, nehmen die einzelne Staaten, die Sanktionen verhängen, für sich in Anspruch, stellvertretend für die Weltgemeinschaft die Menschenrechte zu sichern. Das Völkerrecht sieht eine solche Befugnis grundsätzlich nicht vor.
Sind die vorgesehenen Institutionen des Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen blockiert, beanspruchen die sich auf der Seite der Menschenrechte stellende Staaten das Recht zu Interventionen. Dies kommt allenfalls bei evidenten Verstößen (Völkermord, Sklaverei, Folter (Steiner, Alston und Goodman 2008, S. 170)) in Betracht – wenn die Völkerrechtswidrigkeit unbestreitbar, massiv und offenkundig ist und keine milderen Mittel verfügbar sind.
6 Quellenangaben
Alexy, Robert, 1999. Die Institutionalisierung der Menschenrechte im demokratischen Verfassungsstaat. In: Stefan Gosepath und Georg Lohmann, Hrsg. Philosophie der Menschenrechte. Frankfurt/Main: Suhrkamp, S. 246. ISBN 978-3-5182-8938-9
Bielefeldt, Heiner, 2008. Menschenrechte als kulturelle Lerngeschichte. In Hans Jörg Sandkühler, Hrsg. Philosophie, wozu? Frankfurt/Main: Suhrkamp, S. 289–204. ISBN 978-3-518-29466-6
Cranton, Maurice, 1973. What are Human Rights? London: Bodley Head. ISBN 978-0-3701-0379-2
Eichenhofer, Eberhard, 2012. Soziale Menschenrechte im Völkerrecht, europäischen und deutschen Recht. Tübingen: Mohr Siebeck. ISBN 978-3-16-152244-4 [Rezension bei socialnet]
Forsythe, David P., 2018. Human Rights in International Relations. Cambridge: Cambridge University Press. ISBN 978-1-3166-3518-6
Hart, Herbert Lionel Adolphus, 1955, Are There Natural Rights? In: Philosophical Review 64(2), S. 175–191. ISSN 1558-1470
Kühnhardt, Ludger, 1991. Die Universalität der Menschrechte. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung. ISBN 978-3-8933-1096-8
Maritain, Jacques, 1943. The Rights of Man and Natural Law. New York: Scribner
Mégret, Frédéric und Philip Alston, Hrsg. 2020. The United Nations and Human Rights. Oxford: Oxford University Press. ISBN 978-0-19-829837-3
Mende, Janne, 2021. Der Universalismus der Menschenrechte. Tübingen: utb. ISBN 978-3-8252-5557-2
Pflüger, Friedbert, 1983. Die Menschenrechtspolitik der USA. München/Wien: Oldenbourg. ISBN 978-3-486-51901-3
Pogge, Thomas, 1999. Menschenrechte als moralische Ansprüche an globale Institutionen. In: Stefan Gosepath und Georg ​Lohmann, Hrsg. Philosophie der Menschenrechte. Frankfurt/Main: Suhrkamp, S. 378–400. ISBN 978-3-518-28938-9
Richter, Vlaus, 2007. Aspekte der universellen Geltung der Menschenrechte und die Herausbildung von Völkergewohnheitsrecht. München: Herbert Utz. ISBN 978-3-8316-0592-7
Steiner, Henry J., Philip Alston und Ryann ​Goodman, 2008. International Human Rights in Context. Oxford: Oxford University Press. ISBN 978-0-1992-7942-5
Supiot, Alain, 2015. Der Rechtsgrundsatz der Solidarität. In: Wolfhard Kothe und Nadine ​Absenger, Hrsg. Menschenrechte und Solidarität im internationalen Diskurs: Festschrift für Martin Höland. Baden-Baden: Nomos, S. 113–140. ISBN 978-3-8487-2262-4
Tugendhat, Ernst, 1999. Die Kontroverse um die Menschenrechte, in Stefan Gosepath und Georg ​Lohmann, Hrsg. Philosophie der Menschenrechte. Frankfurt/Main: Suhrkamp, S. 48-61. ISBN 978-3-5182-8938-9
Verfasst von
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer
Friedrich-Schiller-Universität Jena, im Ruhestand und wohnhaft in Berlin.
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Es gibt 4 Lexikonartikel von Eberhard Eichenhofer.
Zitiervorschlag
Eichenhofer, Eberhard,
2024.
Menschenrechtspolitik [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 05.04.2024 [Zugriff am: 23.01.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/28047
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